Appeal against non-entry decision dismissed

BK 2017 64Obergericht / Beschwerdekammer28.02.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal criminal appeals chamber reviewed a complaint against a prosecutorial non-entry decision concerning alleged gang conspiracy, defamation, and slander. It held that the appeal could be entered into, but that the complaint contained only general accusations without concrete facts or sufficient indications of a prosecutable offense. The non-entry decision was therefore lawful. The chamber also rejected the request for free legal aid because the appeal was hopeless, and it ordered the complainant to pay CHF 100 in appellate costs.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a-c StPO; non-entry is lawful where the criminal report or police report clearly shows that the offense, procedural prerequisites, or conditions for prosecution are absent, or where there are grounds for forgoing prosecution under Art. 8 StPO. A criminal suspicion must relate to a concrete offense and one or more concrete persons; a merely generic list of offences without factual substantiation does not suffice to justify a criminal investigation. Where an appeal against a non-entry decision is manifestly devoid of prospects, free legal aid is to be refused; appellate costs are imposed on the unsuccessful appellant (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen bandenmässigem Komplott, Rufmord, Verleumdung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25. Januar 2017 (BJS 17 482)

Erwägungen:

1. Am 25. Januar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen «Bandenmässiger Komplott, Rufmord, Verleumdungen etc.» nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge; gleichzeitig beantragte er unentgeltliche Rechtspflege.

Am 13. Februar 2017 fragte die Verfahrensleitung bei Fürsprecher D.________ nach, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde zu behandeln sei. Dieser antwortete am 15. Februar 2017, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung(en) erheben wolle, er ihn aber im Beschwerdeverfahren nicht vertrete, sodass künftige Korrespondenz direkt mit dem Beschwerdeführer zu führen sei. Am 17. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Die offensichtliche und mehrfach beschriebene Befangenheit und Korrumpiertheit der staatsanwaltschaftlichen Behörde in Biel und deren Mitglieder in globo, ist aus Sicht des Beschwerdeführers […] offensichtlich und gibt aufgrund der gemachten Erfahrungen im Ablauf der Verfahrenssituationen als erstellt! Die Befangenheit der Staatsanwältin E.________ und speziellen, welche bereits in erfolglosen Anzeigeverfahren gegen den Beschwerdeführer in anderer Rechtssache zu deren Ungunsten verlief, begründet des Weiteren die nicht neutrale und unbefangene Haltung der obgenannten Staatsanwaltschaft in Biel in globo, als offensichtliche zu rügende Tatsache. Die serielle und nicht individuelle seriöse Abklärung der einzelnen Anzeigen des Beschwerdeführers wurden nicht im Rechtssinne der spezifisch notwendigen Abklärungen vorgenommen und sind somit nicht als rechtsgenüglich zu werten und stellen eine grobe Verletzung der neutralen und korrekten parteineutralen Position der staatsanwaltschaftlichen Behörde Biel dar! Die Anzeigen wurden nicht als einzelne und differenzierte begründete Akten anerkannt und bearbeitet und beweist die serielle und unkonkrete von der Handweisung, der als Verfahrensablauffehler grober Verletzung der persönlichkeitsverletzenden Grundrechte des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers als solches erkannt. (Anm.: Schreibfehler korrigiert)

4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Der Tatverdacht muss sich einerseits auf eine konkrete Straftat und andererseits auf eine oder mehrere konkrete Person(en) beziehen (Omlin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 309 StPO).

4.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Januar 2017 erweist sich als rechtmässig. Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführt, wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, sich an einem bandenmässigen Komplott beteiligt, Rufmord, Verleumdungen und weitere Delikte gegen ihn verübt zu haben. Jedoch handelt es sich bei der Strafanzeige um eine pauschale Auflistung von Straftatbeständen (und ähnlichen nach der Beurteilung des Beschwerdeführers unstatthaften Verhaltensweisen) ohne irgendwelche handgreifliche Hinweise auf konkrete Sachverhalte. Mithin bleibt unklar, auf welche Weise sich die Beschuldigte hätte strafbar machen sollen. Es sind keine zureichenden Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorhanden. Im Gegenteil fehlt es umfassend an Tatsachen, welche einen Tatverdacht und damit eine Strafuntersuchung begründen könnten (siehe in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Obergerichts BK 16 50 vom 16. Juni 2016, E. 4.4). Im Übrigen ist die Nichtanhandnahme weder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen noch wurde die Anzeige nicht einzelfallgerecht geprüft und beurteilt.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen, da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Verfahrenskosten werden ihm auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

der Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________

Bern, 28. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-entry decisionsufficiency of suspicionconcrete allegationsappeal admissibilitylegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the non-entry decision was admissible and well-founded.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible but unfounded because the complaint contained only vague, unsupported accusations without concrete facts indicating a prosecutable offense.

Extrahierte Begründung

A non-entry order is proper when the alleged offense or procedural prerequisites are clearly absent. Here, the allegations were merely a general list of offences without specific factual indications; thus no sufficient suspicion existed against the accused.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant was entitled to free legal aid on appeal.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was manifestly hopeless, the condition of non-frivolous prospects was not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The complainant must bear the appellate costs, fixed at CHF 100.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was dismissed, costs were imposed on the complainant under the applicable criminal procedure rules.

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