Complaint against non-entry decision dismissed

BK 2017 66Obergericht / Beschwerdekammer28.02.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal criminal appeals court dismissed the complainant’s challenge against a non-entry decision issued by the Regional Prosecutor’s Office Berner Jura-Seeland. It held that the complaint merely listed offences in general terms, without concrete factual allegations capable of establishing a prosecutable suspicion against the accused. The appellant’s assertions of bias and hearing violations were rejected. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was denied and the appellant was ordered to pay CHF 100 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 StPO; non-entry requires that the alleged offence or procedural prerequisite is clearly absent, or that prosecution is excluded on the stated grounds. A criminal complaint that merely enumerates offences in abstract terms, without concrete factual allegations identifying a specific punishable act and a specific suspect, does not establish sufficient suspicion and may be refused without investigation. Allegations of bias or hearing violations must be substantiated; absent concrete procedural defects, they do not render a non-entry decision unlawful. A hopeless complaint does not justify legal aid; costs follow dismissal under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen bandenmässigem Rufmord

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25. Januar 2017 (BJS 17 483)

Erwägungen:

1. Am 25. Januar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen «Jahrelanger bandenmässiger Rufmord etc.» nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge; gleichzeitig beantragte er unentgeltliche Rechtspflege.

Am 13. Februar 2017 fragte die Verfahrensleitung bei Fürsprecher D.________ nach, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde zu behandeln sei. Dieser antwortete am 15. Februar 2017, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung(en) erheben wolle, er ihn aber im Beschwerdeverfahren nicht vertrete, sodass künftige Korrespondenz direkt mit dem Beschwerdeführer zu führen sei. Am 17. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Die offensichtliche und mehrfach beschriebene Befangenheit und Korrumpiertheit der staatsanwaltschaftlichen Behörde in Biel und deren Mitglieder in globo, ist aus Sicht des Beschwerdeführers […] offensichtlich und gibt aufgrund der gemachten Erfahrungen im Ablauf der Verfahrenssituationen als erstellt! Die Befangenheit der Staatsanwältin E.________ und speziellen, welche bereits in erfolglosen Anzeigeverfahren gegen den Beschwerdeführer in anderer Rechtssache zu deren Ungunsten verlief, begründet des Weiteren die nicht neutrale und unbefangene Haltung der obgenannten Staatsanwaltschaft in Biel in globo, als offensichtliche zu rügende Tatsache. Die serielle und nicht individuelle seriöse Abklärung der einzelnen Anzeigen des Beschwerdeführers wurden nicht im Rechtssinne der spezifisch notwendigen Abklärungen vorgenommen und sind somit nicht als rechtsgenüglich zu werten und stellen eine grobe Verletzung der neutralen und korrekten parteineutralen Position der staatsanwaltschaftlichen Behörde Biel dar! Die Anzeigen wurden nicht als einzelne und differenzierte begründete Akten anerkannt und bearbeitet und beweist die serielle und unkonkrete von der Handweisung, der als Verfahrensablauffehler grober Verletzung der persönlichkeitsverletzenden Grundrechte des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers als solches erkannt. (Anm.: Schreibfehler korrigiert)

4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Der Tatverdacht muss sich einerseits auf eine konkrete Straftat und andererseits auf eine oder mehrere konkrete Person(en) beziehen (Omlin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 309 StPO).

4.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Januar 2017 erweist sich als rechtmässig. Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführt, wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, jahrelang in bandenmässiger Art Rufmord sowie weitere Delikte gegen ihn verübt zu haben. Jedoch handelt es sich bei der Strafanzeige um eine pauschale Auflistung von Straftatbeständen (und ähnlichen nach der Beurteilung des Beschwerdeführers unstatthaften Verhaltensweisen) ohne irgendwelche handgreifliche Hinweise auf konkrete Sachverhalte. Mithin bleibt unklar, auf welche Weise sich die Beschuldigte hätte strafbar machen sollen. Es sind keine zureichenden Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorhanden. Im Gegenteil fehlt es umfassend an Tatsachen, welche einen Tatverdacht und damit eine Strafuntersuchung begründen könnten (siehe in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Obergerichts BK 16 50 vom 16. Juni 2016, E. 4.4). Im Übrigen ist die Nichtanhandnahme weder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen noch wurde die Anzeige nicht einzelfallgerecht geprüft und beurteilt.

4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen, da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Verfahrenskosten werden ihm auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

der Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________

Bern, 28. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-entry decisionsufficient suspicionbiasright to be heardlegal aidcostscriminal complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-entry decision for allegedly gang-related defamation was lawful

Extrahierter Entscheid

The non-entry decision was lawful because the complaint contained only a generalized list of offences without concrete facts or sufficient indications of a prosecutable offence.

Extrahierte Begründung

Non-entry is appropriate where the alleged offences or procedural prerequisites are clearly not met. Here, the report lacked specific factual allegations and did not identify a concrete punishable act or sufficient suspicion against the accused.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's complaint allegations of bias and hearing violations justified overturning the non-entry decision

Extrahierter Entscheid

No. The court found no violation of the right to be heard and no improper failure to assess the complaint individually.

Extrahierte Begründung

The record showed that the allegations were examined properly; the appellant's criticisms did not establish procedural defects or bias affecting the non-entry decision.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

A claim that is manifestly doomed to fail does not justify free legal assistance.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the complaint proceedings

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

As the complaint was dismissed, costs were imposed on the appellant.

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