Conversion of youth measure under Art. 62c(6) StGB

BK 2017 93Obergericht / Beschwerdekammer03.04.2017Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellate criminal chamber upheld a complaint by the Bern-Mittelland public prosecutor against the Regional Court's refusal to hear the enforcement authority's request to convert a youth measure into a stationary therapeutic measure. It held that Art. 62c(6) StGB permits such a direct conversion if the new measure is obviously better suited, without a prior final revocation of the youth measure by the enforcement authority. The non-entry decision was annulled, the lower court was ordered to decide the request before the youth measure expired, appeal costs of CHF 800 were charged to the Canton of Bern, and the convicted person's lawyer was appointed as official defence counsel.

Omnilex-Regeste

Art. 62c Abs. 6 StGB; Wechsel von einer Massnahme nach Art. 61 StGB zu einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB; die Norm erlaubt ausnahmsweise die gerichtliche Ersetzung einer weniger geeigneten durch eine offensichtlich besser geeignete Massnahme auch dann, wenn die bisherige Massnahme noch nicht rechtskräftig durch die Vollzugsbehörde aufgehoben wurde. Die vorgängige Aufhebung nach Art. 62c Abs. 1–3 StGB bildet in dieser Konstellation keine Eintretensvoraussetzung des zuständigen Gerichts. Massgeblich ist einzig, dass die neue Massnahme materiell als offensichtlich besser geeignet erscheint (E. 3.4).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiber Kind

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Verurteilter

Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Beschwerdeführerin

GegenstandUmwandlung der Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB

Strafverfahren wegen Raubes, Erpressung, Diebstahls etc.

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Februar 2017 (PEN 17 107)

Regeste:

Art. 62c Abs. 6 StGB; Umwandlung einer Massnahme für junge Erwachsene in eine stationäre therapeutische Massnahme

Die Umwandlung einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) in eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) kann gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB erfolgen, sofern zu erwarten ist, dass die neue Massnahme offensichtlich besser geeignet ist. In diesem Ausnahmefall stellt die vorgängige rechtskräftige Aufhebung der bisherigen Massnahme durch die Vollzugsbehörde keine Eintretensvoraussetzung für das für die Anordnung der neuen Massnahme zuständige Gericht dar (E. 3.4).

Erwägungen:

1. A.________ wurde am 15. Mai 2013 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrfachen, teilweise qualifizierten Raubes und Versuchs dazu, mehrfacher qualifizierter Erpressung und Versuchs dazu, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Betrugs und Versuchs dazu, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde er gestützt auf Art. 61 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen (Urteil vom 15. Mai 2013, Strafakten PEN 12 889, Band 4, pag. 1142 ff.).

Am 9. Februar 2017 stellte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: Vollzugsbehörde) beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) den folgenden Antrag:

«1. Es sei die mit Urteil vom 15. Mai 2013 des Regionalgerichts Bern-Mittelland angeordnete Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aufzuheben und an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

2. Es sei bzw. seien durch das zuständige Gericht bei Erreichen der Höchstdauer am 14. Mai 2017 Sicherheitshaft anzuordnen und deren Ausgestaltung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zu übertragen.»

Die Vorinstanz trat auf diesen Antrag mit Verfügung vom 22. Februar 2017 nicht ein. Dagegen erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. März 2017 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Februar 2017 sei aufzuheben und das Regionalgericht Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO durchzuführen und über die Anträge der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 9. Februar 2017 zu entscheiden. Die Kosten seien vom Kanton zu tragen.

Am 27. März 2017 nahm der Verurteilte Stellung zur Beschwerde und beantragte, dass er bedingt und allenfalls mit notwendigen Begleitmassnahmen aus der Massnahme zu entlassen sei. Gleichentags teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.7 verweise und ansonsten auf eine Stellungnahme verzichte. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 30. März 2017 auf eine Replik.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Bei der angefochtenen Nichteintretensverfügung handelt es sich um eine instanzabschliessende, der Beschwerde unterliegende Verfügung. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit a und Abs. 2 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.1 Die Vorinstanz trat auf den Antrag der Vollzugsbehörde nicht ein, weil sie der Auffassung ist, dass sie erst urteilen könne, wenn die Vollzugsbehörde die Massnahme für junge Erwachsene rechtskräftig aufgehoben habe. Es handle sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 62c Abs. 6 StGB. Diese Bestimmung komme nur in Ausnahmefällen zum Tragen und sei ohnehin nur unter stationären therapeutischen Massnahmen gleicher Art möglich. Bei der Massnahme nach Art. 61 StGB, in welcher sich der Verurteilte befinde, handle es sich um eine besondere, erzieherische bzw. sozialpädagogische Massnahme für strafrechtlich verurteilte junge Erwachsene, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört seien. Demgegenüber sei Art. 59 StGB für psychisch schwer gestörte Täter vorgesehen. Die Aufhebung der Massnahme liege in den Fällen nach Art. 62c Abs. 1 StGB in der Kompetenz der Vollzugsbehörde (Art. 69 Abs. 3 EG ZSJ). Es sei Aufgabe der Vollzugsbehörde, bis zum Erreichen der Höchstdauer der Massnahme am 14. Mai 2017 den Verurteilten entweder bedingt zu entlassen oder die bestehende Massnahme für junge Erwachsene aufzuheben. Erst im letzteren Fall komme anschliessend eventuell das Gericht zum Zuge.

3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass Art. 61 StGB schon aufgrund der Gesetzessystematik zu den stationären therapeutischen Massnahmen gehöre, und zwar zusammen mit Art. 59 und Art. 60 StGB. Dies ergebe sich auch daraus, dass für diese drei Massnahmen die Bestimmungen von Art. 62 bis 62d StGB gemeinsam gälten, insbesondere auch Art. 62c Abs. 6 StGB.

Zum Wechsel der Massnahme führt die Beschwerdeführerin aus (Beschwerde, S. 3, dritter Absatz):

«Weder aus dem Gesetzestext noch aus der Lehre oder der Praxis ergibt sich, dass es im Rahmen von Art. 62c Abs. 6 StGB nicht möglich sein sollte, an Stelle einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB eine solche gemäss Art. 59 StGB anzuordnen [...]. Tatsächlich erlaubt es Art. 62c Abs. 6 StGB, zwischen allen drei stationären therapeutischen Massnahmen zu ‹wechseln›, also auch von Art. 61 StGB zu Art. 59 oder 60 StGB. Diese Auffassung wird übrigens auch von Frau Heer vertreten, welche von der Vorinstanz zur Untermauerung ihrer Auffassung in verschiedenen Zusammenhängen zitiert wird (vgl. BSK StGB-Heer, 3. Aufl., N 90 zu Art. 61): ‹Und der Übergang von einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 oder 60 zu einer Massnahme für junge Erwachsene ist ebenso möglich wie der Wechsel von einer Massnahme nach Art. 61 zu den anderen Massnahmen (vgl. Art. 62c Abs. 6).› [Unterstreichung durch den Unterzeichnenden].»

Art. 62c Abs. 6 StGB sei eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz, nach welchem die Neuanordnung einer anderen Massnahme erst möglich werde, nachdem die bisherige therapeutische Massnahme durch die Vollzugsbehörde rechtskräftig aufgehoben worden sei (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.6). Bei dieser Konstellation sei nicht die Vollzugsbehörde für die Aufhebung der alten Massnahme zuständig, sondern das Gericht, das die neue Massnahme anordne. Dies habe zur Folge, dass die Aufhebung der alten und die Anordnung der neuen Massnahme innerhalb des gleichen nachträglichen gerichtlichen Verfahrens geschehe. Der Anwendung von Art. 62c Abs. 6 StGB stehe vorliegend nichts entgegen, solange die Vorinstanz die Möglichkeit habe, die bisherige Massnahme gemäss Art. 61 StGB noch «vor oder während» ihrem Vollzug aufzuheben und an deren Stelle die von der Vollzugsbehörde beantragte Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Da die bisherige Massnahme am 14. Mai 2017 auslaufe, dränge die Zeit.

3.3 Der Verurteilte hat sich in seiner Stellungnahme zur Frage des Anwendungsbereichs von Art. 62c Abs. 6 StGB nicht geäussert.

3.4 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin. Das Verhältnis zwischen Abs. 3 und Abs. 6 von Art. 62c StGB ist nach Stratenwerth dahingehend zu verstehen, dass nicht nur die Möglichkeit bestehen soll, eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine weniger geeignete durch eine besser geeignete therapeutische Massnahme zu ersetzen (Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, §9 Rz. 56; so übrigens auch das Bundesgericht im Urteil 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.1). Diese Ansicht vertritt auch Heer, welche unter Verweis auf die vom Gesetzgeber gewünschte Flexibilität davon ausgeht, dass es bei der Schaffung dieser Bestimmung darum gegangen sei zu betonen, dass anders als vor der Gesetzesrevision von 2007 der Wechsel der Massnahme nicht zwingend an die Feststellung eines Scheiterns einer begonnenen Behandlung gebunden sein soll (Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 62c StGB; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 241).

Dem von der Vorinstanz hervorgehobenen Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. In dessen E. 1.7 hielt das Bundesgericht lediglich fest, der Umstand, dass das Massnahmeziel bis zum Zeitablauf der Massnahme für junge Erwachsene möglicherweise nicht erreicht werden könne, lasse eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht als offensichtlich besser geeignet [im Sinne von Art. 62c Abs. 6 StGB] erscheinen. Dies ist aber eine materielle Frage, welche durch das nach Art. 62c Abs. 6 StGB angerufene Gericht zu prüfen ist. Es kann aus vorstehender Erwägung nicht geschlossen werden, dass die Vollzugsbehörde stets den Weg über die vorgängige Aufhebung und anschliessende Anrufung des Gerichts (Art. 62c Abs. 3 StGB) einschlagen muss. Dadurch würde Art. 62c Abs. 6 StGB, dessen Wechsel zu einer besser geeigneten stationären therapeutischen Massnahme gerade nicht an die Aufhebungsgründe von Art. 62c Abs. 1 StGB gebunden ist, seines Anwendungsbereichs entleert.

Das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Antrag der Vollzugsbehörde erweist sich als unzulässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Aufgrund der zeitlichen Ausgangslage wird die Vorinstanz angehalten, den Antrag der Vollzugsbehörde noch vor Ablauf der Massnahme für junge Erwachsene am 14. Mai 2017 inhaltlich zu behandeln.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO).

5. Der Verurteilte stellte den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren. Dieser Antrag ist gutzuheissen. Dem Verurteilten droht im nachträglichen Verfahren eine neuerliche, mit einem Freiheitsentzug verbundene stationäre Massnahme, was nach Art. 130 lit. b StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung ist. Dies gilt auch für das nun anschliessende Verfahren vor der Vorinstanz. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Februar 2017 wird aufgehoben. Das Regionalgericht wird angewiesen, vor Ablauf der Massnahme für junge Erwachsene am 14. Mai 2017 über den Antrag der Vollzugsbehörde zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.

Rechtsanwalt B.________ wird als amtlicher Verteidiger des Verurteilten eingesetzt. Seine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festgesetzt.

Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Verurteilten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Generalstaatsanwaltschaft

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (mit den Akten)

Bern, 3. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Kind

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

therapeutic measureyouth measureconversionmandatory defenceappeal costsnon-entrystationary measure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 62c(6) StGB allows conversion of a youth measure under Art. 61 StGB into a stationary therapeutic measure under Art. 59 StGB without prior formal revocation by the enforcement authority.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court may directly decide on the new measure under Art. 62c(6) StGB if the new measure appears obviously better suited.

Extrahierte Begründung

The exception in Art. 62c(6) StGB is not limited to equal-type measures and is meant to allow a flexible switch to a more suitable therapeutic measure; the prior final revocation by the enforcement authority is not a prerequisite for the court in this setting.

Kernrechtsfrage

Whether the Regionalgericht's non-entry decision should be annulled and the matter remitted for a substantive decision on the enforcement authority's request.

Extrahierter Entscheid

Yes. The non-entry was unlawful and had to be set aside, and the first-instance court had to decide the request before expiry of the youth measure.

Extrahierte Begründung

Refusing to enter until the enforcement authority had first revoked the old measure would empty Art. 62c(6) StGB of its scope; the request had to be examined on the merits in time.

Kernrechtsfrage

Whether the convicted person's lawyer should be appointed as official defence counsel in the appeal and ensuing proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. Mandatory defence existed because a new custodial measure was at stake.

Extrahierte Begründung

A renewed stationary measure involving deprivation of liberty triggers mandatory defence under Art. 130 lit. b StPO, including the further proceedings before the first-instance court.

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