BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki
Gerichtsschreiberin Lauber
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel
v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 16 29938)
Beschwerdegegnerin
GegenstandVerlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen fortgesetzter Erpressung
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 17. Februar 2017 (ARR 17 60)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen fortgesetzter Erpressung zum Nachteil von D.________. Mit Entscheid vom 22. November 2016 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis zum 18. Februar 2017. Am 23. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Haftentlassung, welches das Zwangsmassnahmengericht am 4. Januar 2017 abwies. Am 13. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin eine Haftverlängerung um drei Monate. Diesem Antrag entsprechend verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 17. Februar 2017 die Untersuchungshaft bis zum 18. Mai 2017. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. März 2017 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Haftentlassung. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 6. März 2017 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 8. März 2017 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. März 2017 auf eine Stellungnahme. In seiner Replik vom 20. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4).
2.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, D.________ mehrfach und teilweise unter Anwendung von Gewalt erpresst zu haben. Grund der Erpressung soll sein, dass der Beschwerdeführer D.________ dafür verantwortlich mache, am 27. September 2016 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von E.________ zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt worden zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt im Wesentlichen. Er macht geltend, er habe D.________ Darlehen gewährt und nunmehr deren Rückzahlung verlangt. Zudem bringt er vor, es gebe eine ganze Reihe von Personen, welche ihm Geld schulden würden.
2.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht auf seine Ausführungen im Entscheid vom 4. Januar 2017 betreffend Haftentlassung. In diesem wurde seinerseits auf den Entscheid vom 22. November 2016 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft verwiesen. Im Entscheid vom 22. November 2016 wurde ausgeführt, nach den Akten, den Aussagen des Beschwerdeführers und der mutmasslich geschädigten Person, D.________, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser vom Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit erpresst werde. Im Entscheid vom 4. Januar 2017 ergänzte das Zwangsmassnahmengericht, seit dem Entscheid vom 22. November 2016 habe sich am dringenden Tatverdacht nichts geändert. Zwischenzeitlich seien keine neuen Beweismittel oder Indizien aufgetaucht, welche den Beschwerdeführer entlasten könnten. Der Rückzug des Strafantrags habe im vorliegenden Stadium der Untersuchung wenig Bedeutung, zumindest hinsichtlich des von Amtes wegen zu verfolgenden Tatbestands der Erpressung. Der dringende Tatverdacht sei weiterhin gegeben. Im vorliegend angefochtenen Entscheid fügte das Zwangsmassnahmengericht an, das Schreiben von F.________ vom 20. Dezember 2016, eingereicht von D.________, in welchem sie garantiere, dass D.________ nichts passiere, wenn der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werde, sei bereits vor dem letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2017 vorgelegen und im Entscheid berücksichtigt worden. Bezüglich des dringenden Tatverdachts habe sich seit dem letzten Entscheid keine Veränderung ergeben. Der dringende Tatverdacht sei nach wie vor zu bejahen.
2.4 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, am 21. Februar 2017 habe die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden. Dabei seien ihm verschiedene Bankbelege wie auch Auszüge aus den Auswertungen der Mobiltelefone vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sämtliche ihm vorgelegten Vorwürfe klar und glaubwürdig zu erklären vermocht. Aus keinem der ihm vorgelegten Untersuchungsdokumente habe der Tatverdacht der Erpressung erhärtet werden können. Die Vorwürfe hätten sich vielmehr entkräftet, nachdem der Beschwerdeführer glaubhaft habe darlegen können, dass er D.________ verschiedene Male Geld ausgeliehen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem nachweisen können, dass er aufgrund zweier Unfälle von der Haftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen von insgesamt CHF 465‘000.00 erhalten habe. Dies beweise, dass er über genügend Geldmittel verfügt habe, um die Darlehen zu gewähren und begründe auch die etwas erstaunliche Darlehensgewährung. Der Beschwerdeführer habe von Beginn an betont, dass er D.________ verschiedene Darlehen gewährt habe und einzig deren Rückzahlung verlangt habe. Dies sei ein legitimer Anspruch. Die bisherigen Untersuchungshandlungen hätten diese Sachverhaltsdarstellung nun gestützt.
2.5 Die Beschwerdegegnerin führt zum dringenden Tatverdacht in der Stellungnahme vom 8. März 2017 Folgendes aus:
Die Staatsanwaltschaft hat beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt, welche zahlreiche Unterlagen, mehrere Mobiltelefone sowie einen Laptop zu Tage förderte. Es konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte und seine inzwischen mitbeschuldigte Ehefrau F.________ (Ausdehnungsverfügung vom 26.02.2017) Inhaber zahlreicher Bankkonti bei mehreren Banken waren bzw. sind. Diese konnten ediert werden. Allein der sichergestellte Laptop förderte mehr als 3‘000 Dateien zu Tage, welche zur Zeit überprüft werden. Von Interesse sind insbesondere die in zu verschiedenen Zeitpunkten geleisteten Zahlungen von D.________, die dazu erstellten Quittungen sowie die Gründe für diese Überweisungen und Barzahlungen. Mehrere sichergestellte Quittungen wurden mit dem Betreff E.________ erstellt.
Aufgrund der Belastungen von D.________ wurde der Beschuldigte, seine Ehefrau sowie J.________ als beschuldigte Personen sowie weitere Personen als Auskunftspersonen befragt. Ihre Aussagen stützen die von D.________ gemachten Anschuldigungen, während der Beschuldigte immer wieder in Erklärungsnotstand geriet. Nicht zuletzt aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten selbst erscheinen die Vorwürfe von D.________ glaubwürdig.
Beispielsweise wurde dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahmen vorgehalten, D.________ mache geltend, er sei vom Beschuldigten aufgrund dessen Verurteilung im Fall E.________ mehrfach erpresst worden. In diesem Zusammenhang habe er auf das Konto von F.________, der Ehefrau des Beschuldigten, CHF 70'000.00 überwiesen. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 21.02.2017, Z. 169 ff., dass D.________ ihm dieses Geld schulden würde, konnte oder wollte allerdings nicht erklären, aus welchem Grund er D.________ das Geld geliehen haben will.
Eine der Staatsanwaltschaft vorliegende Quittung über CHF 70'000.00 lässt denn auch den gegenteiligen Schluss zu. Wird darin doch die G.________(Unternehmung) (Familie D.________) als Darlehensgeber und F.________ als Darlehensnehmerin aufgeführt. Der Beschuldigte konnte weder plausibel erklären, weshalb am 17.06.2015 die CHF 70'000.00 auf das Konto seiner Ehefrau und nicht auf sein eigenes Konto überwiesen worden waren, noch weshalb der „Darlehensvertrag" falsch ausgestellt worden sein soll. Hinzu kommt, dass bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten Unterlagen der Post Finance zum Vorschein kamen. Diesen zufolge wurden Nachforschungen im Zusammenhang mit der Einzahlung dieser CHF 70'000.00 auf das Konto von F.________ und den zwei unmittelbar darauf folgenden Barbezügen von je CHF 35'000.00 bei zwei verschiedenen Bankomaten in Biel unternommen. F.________ hat dazu schriftlich Stellung genommen und führte aus, sie habe Schulden. Sie müsse das Geld zurückbezahlen, es sei nicht ihr Geld.
Angesichts dessen ist es umso erstaunlicher, dass die Verteidigung ohne nähere Begründung zum Schluss kommt, dass die von D.________ überwiesenen CHF 70‘000.00 erstens die Rückzahlung eines Darlehens des Beschuldigten an D.________ darstellen würden und zweitens dieses in keinem Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren stehe. Dass der Beschuldigte und seine Ehefrau in den Jahren 2009 und 2012 nach zwei Unfallereignissen mit scheinbar schweren Folgen Versicherungsleistungen erhalten haben, belegt nicht, dass sie auch im Jahr 2015 vermögend waren. Aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 25.03.2015 bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (Z. 261 ff.) seiner Einvernahme vom 27.09.2016 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Z. 37) sowie der Einvernahme vom 21.02.2017 bei der Kantonspolizei Bern (Z. 850 ff.) muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum sogar Schulden hatte und effektiv dringend Geld benötigte.
Dass der Beschuldigte seine Aussagen den jeweiligen Vorhalten anzupassen versucht, zeigt sich auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf, er habe D.________ dazu gezwungen, ihm in der H.________(Restaurant) in I.________(Ortschaft) CHF 15'000.00 zu übergeben.
Anlässlich seiner Einvernahme vom 21.02.2017 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb ihm D.________ diese CHF 15'000.00 übergeben habe, die Familie von D.________ würden ihm Geld schulden. Sie hätten z.B. behauptet, sie bräuchten das Geld, um einen Block zu renovieren. Er habe ihnen daher mehrfach Geld ausgeliehen. Auf Vorhalt einer bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Quittung, aus der hervorgeht, dass D.________ am 18.10.2016 A.________ für den Gerichtsfall Urteil PEN .________, Gerichtsfall mit E.________, CHF 15‘000.00 gegeben habe, meinte der Beschuldigte sinngemäss, er erinnere sich an die Quittung. Er könne sich aber nicht erklären, warum der Name E.________ drauf stehe. Der D.________ habe halt wieder gelogen. Er wisse nicht, weshalb D.________ den Namen E.________ auf die Quittung geschrieben habe (vgl. EV A.________ vom 21.02.2017, Z. 447 ff.). Dasselbe machte der Beschuldigte sinngemäss geltend, als ihm eine Quittung über CHF 4'500.00 mit dem Betreff E.________ vorgehalten wurde (vgl. EV A.________ vom 21.02.2017, Z. 904 ff.).
In dieses Gesamtbild, wonach die Darstellungen von D.________ insgesamt glaubhaft sein dürften, fügt sich namentlich auch das Schreiben von F.________ vom 20.12.2016, eingereicht von D.________. Darin garantiert sie, dass D.________ nichts passieren werde, wenn der Beschuldigte aus der Haft entlassen würde. D.________ beantragte gestützt auf dieses Schreiben den Rückzug der Anzeige, da ihm garantiert würde, dass A.________ ihn nicht mehr belästigen und keine Drohungen vornehmen werde.
Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten dauert zwar erst seit rund drei Monaten. Die sichergestellten Unterlagen, Editionen, bisherigen Auswertungen der Mobiltelefone sowie die Aussagen der verschiedenen Akteure ergaben jedoch bereits zahlreiche weitere belastende Elemente, während kaum etwas für die Version des Beschuldigten spricht. Der Tatverdacht hat sich demnach erhärtet.
2.6 In der Replik hält der Beschwerdeführer zur Erhärtung des Tatverdachts ergänzend fest, zwar liege das Protokoll der Einvernahme mit dem ebenfalls beschuldigten J.________ nicht vor, indes sei sein Verteidiger an der Einvernahme anwesend gewesen. Der Verteidiger könne sich nicht erinnern, dass J.________ eine Erpressung des Beschwerdeführers zum Nachteil von D.________ wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von E.________ bestätigt habe. Hingegen habe J.________ bestätigt, dass D.________ für den Beschwerdeführer die Anwaltskosten von Rechtsanwältin K.________ bezahlt habe, welche die Abklärung zugunsten des Beschwerdeführers bezüglich möglicher Vollzugsmassnahmen (Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft) geführt habe. Die bislang durchgeführte Voruntersuchung habe den Tatverdacht nicht erhärtet. Es liege nach wie vor einzig die Behauptung der Familie von D.________ vor. Die vorgelegten Quittungen über die Bezahlung der Geldbeträge von CHF 15‘000.00 bzw. CHF 4‘500.00 seien von D.________ geschrieben worden. Dies dürfte den Hinweis auf die Sache E.________ erklären. Die Voruntersuchung habe auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nur über ungenügende Deutschkenntnisse verfüge. Es könne davon ausgegangen werden, dass er die unterzeichnete Quittung nicht vollumfänglich verstanden habe. Die Bezahlung des Betrags von CHF 4‘500.00 sei ferner an J.________ und nicht an den Beschwerdeführer direkt erfolgt.
2.7 Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Vorwurf der fortgesetzten Erpressung. Ungeachtet dessen ist der diesbezügliche dringende Tatverdacht gestützt auf die Aussagen des Geschädigten D.________, des Beschwerdeführers selbst sowie der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu bejahen. D.________ hat differenziert und mit Einzelheiten geschildert, wie er vom Beschwerdeführer seit 2014 mehrmals, teilweise unter Anwendung von Gewalt (insbesondere Faustschläge, Würgen, Bedrohen mit Pistole) dazu genötigt wurde, ihm hohe Geldbeträge (CHF 70‘000.00; CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00) zu bezahlen. Er brachte vor, der Beschwerdeführer mache ihn für die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von E.________ verantwortlich und vertrete die Auffassung, dass er die finanziellen Folgen dieser Verurteilung zu tragen habe und ihn zusätzlich für die erlittene Unbill entschädigen müsse. Die im Kerngeschehen äusserst detaillierten Aussagen des Geschädigten werden durch die bei den Akten liegenden Quittungen betreffend Zahlung für die Honorarrechnung für den Gerichtsfall PEN .________ resp. den Fall mit dem Beschwerdeführer betreffend E.________, die Quittung betreffend die Kostenvorschusszahlung an Rechtsanwältin K.________ für das Vollzugsverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie die Feststellungen der diensthabenden Polizistin anlässlich der Einvernahme von D.________ am 18. November 2016 (vgl. S. 3 unten des Protokolls) gestützt. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik geltend macht, er habe die von ihm teilweise unterzeichneten Quittungen nicht verstanden, ist ihm entgegenzuhalten, dass es zum Lesen des Namens E.________ keiner Deutschkenntnisse bedurfte. Die Aussagen des Geschädigten können vor diesem Hintergrund nicht als von vornherein unglaubhaft eingestuft werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin und das Zwangsmassnahmengericht auf die Aussagen von D.________ abgestellt haben. Die abschliessende Würdigung derselben ist dem urteilenden Gericht vorbehalten. Gestützt auf die Aussagen des Geschädigten, die Quittungen sowie die Feststellungen der diensthabenden Polizistin lagen folglich von Beginn an konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer D.________ seit längerer Zeit massiv und unter Anwendung von Gewalt erpresste. Dafür sprach auch die Aussage des Beschwerdeführers selbst an der ersten Befragung, wonach ihm verschiedenste Personen Geld schulden würden.
Der dringende Taterdacht gegen den Beschwerdeführer hat sich zudem im Lauf der Ermittlung, insbesondere durch die durchgeführten Einvernahmen, die Edition der Bankunterlagen sowie die teilweise Auswertung der Mobiltelefone, erhärtet. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. E. 2.5 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht dargetan hat, stützen die weiter durchgeführten Ermittlungshandlungen die Aussagen des Geschädigten. So geht etwa auch aus den Aussagen von L.________ (Vater des Geschädigten) hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar D.________ dafür verantwortlich macht, dass er am 27. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden ist und deshalb von ihm Geld verlangte. Auch der als beschuldigte Person einvernommene J.________ gab an, dass das Problem zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ wegen eines Serben gewesen sei, den der Beschwerdeführer geschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe D.________ Papiere gezeigt, wonach er eine Geldstrafe von CHF 15‘000.00 bezahlen müsse wegen der Schlägerei mit dem Serben. An der Geldübergabe von CHF 15’00.00 habe sich der Vater von D.________ bei ihm bedankt, dass es zu keinen Problemen gekommen sei. Drinnen sei dann noch darüber geredet worden, dass D.________ dem Beschwerdeführer noch CHF 4‘000.00 geben solle, um am nächsten Tag den Anwalt zu bezahlen. Auch die Ausführungen von J.________ stehen insoweit in Einklang mit den Angaben von D.________. Es trifft folglich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, dass ausschliesslich die Behauptungen der Familie von D.________ vorliegen. Der Beschwerdeführer konnte die gegen ihn erhobenenVorwürfe an der Einvernahme vom 21. Februar 2017 denn auch nicht entkräften resp. glaubhaft dartun, dass er D.________ mehrmals Geld ausgeliehen hatte. Der Beschwerdeführer verfiel vielmehr mehrmals in Erklärungsnot, wie es von der Beschwerdegegnerin einlässlich dargetan wurde. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermochte, weshalb auf den Quittungen das Verfahren betreffend E.________ erwähnt war, wenn es nach seinen Angaben doch um die Rückzahlung eines Darlehens gegangen sein soll. Ebenfalls gelang es ihm nicht, plausibel darzutun, weshalb die CHF 70‘000.00 auf das Konto seiner Ehefrau und nicht auf sein eigenes Konto überwiesen worden waren und weshalb der «Darlehensvertrag» falsch ausgestellt worden sein soll. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den Jahren 2009 und 2012 offenbar grössere Versicherungsleistungen erhalten haben, belegt nicht, dass sie auch noch im Jahr 2014 und später vermögend waren und demnach zahlreiche Darlehen gewähren konnten. Aus der staatsanwaltlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2016 im Verfahren BJS .________ geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer dannzumal offenbar sogar verschuldet war. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe Schulden über CHF 10‘000.00. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Aussagen von F.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers) nicht sehr ergiebig ausfielen. F.________ konnte vielfach keine Angaben machen oder verweigerte die Aussage. Mittels ihrer Aussagen konnte der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ebenfalls nicht entkräftet werden.
3.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Zur Diskussion steht zunächst der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO.
3.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben (Urteil des BGer 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2; vgl. auch Forster, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2).
3.3 Das Zwangsmassnahmengericht bringt zum Haftgrund der Kollusionsgefahr vor, dass die zur Abklärung des Tatverdachts sichergestellten elektronischen Geräte zu durchsuchen seien und deren Inhalt zu analysieren sei. Dies nehme erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch. Der Beschwerdeführer sowie allfällig andere involvierte Personen seien mit den Resultaten der Auswertungen zu konfrontieren. Würde der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in die Freiheit entlassen, bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine erhebliche Beeinflussung von Personen durch den Beschwerdeführer zu befürchten sei. Darüber hinaus sei im Verlauf des Untersuchungsverfahrens der Verdacht entstanden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und J.________ an der Erpressung beteiligt gewesen sein könnten. Die Beschwerdegegnerin habe dementsprechend das Verfahren auf F.________ und J.________ ausgedehnt. Aufgrund dieses Verdachts bestehe umso mehr die Gefahr von Kollusion, da ernsthaft zu befürchten sei, dass sich der Beschwerdeführer, würde er in Freiheit entlassen, mit den mutmasslichen Beteiligten abspreche. Im Verlauf der Untersuchungen habe ferner der Verdacht nicht bereinigt werden können, dass noch weitere Personen vom Beschwerdeführer erpresst würden. In Anbetracht der noch ausstehenden Ermittlungshandlungen, der bisher ungeklärten Frage, ob D.________ und weitere Personen erpresst worden seien und der mutmasslichen Beteiligung von F.________ und J.________ sowie der bereits stattgefundenen Kontaktaufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Opfer, müsse von einer hohen Wahrscheinlichkeit gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer auf Personen oder Beweismittel einwirken würde, welche aufgrund der noch ausstehenden Ermittlungen noch nicht bekannt seien und er so die Aufklärung der angezeigten Straftaten verhindern würde. Es liege Kollusionsgefahr vor.
3.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Auswertung – zumindest der Mobiltelefone – sei offenbar bereits abgeschlossen worden. Die bekannten Auskunftspersonen und beschuldigten Mittäter seien ebenfalls befragt worden. Die Beschwerdegegnerin habe bereits im ersten Haftantrag ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass weitere Opfer existierten. Seit November 2016 seien keine weitere Opfer oder Mitwisser gefunden worden. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass keine weiteren Opfer existieren würden. Dementsprechend könne dies auch nicht mehr länger zur Begründung einer Kollusionsgefahr angeführt werden. Im heutigen Zeitpunkt könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer noch Einfluss auf relevante Opfer, Auskunftspersonen, Zeugen oder beschuldigte Mittäter nehmen könnte. Auch der Rückzug der Anzeige durch D.________ sowie das Schreiben von F.________ vom 20. Dezember 2016 könnten nicht zur Begründung der Kollusionsgefahr beigezogen werden. D.________ sei bereits befragt worden und habe die Anzeige zurückgezogen. Es bestehe daher keine Veranlassung mehr, auf diesen Einfluss nehmen zu wollen. Das Schreiben von F.________ vom 20. Dezember 2016 beweise einzig, dass gewisse Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bestanden hätten und diese nun als erledigt erachtet würden. Das Schreiben sei zudem ohne Mittun des Beschwerdeführers abgefasst worden und vermöge daher keine Beeinflussung desselben zu belegen. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute nicht aufzuzeigen vermocht, auf wen der Beschwerdeführer noch Einfluss nehmen könnte. Die Kollusionsgefahr müsse daher im jetzigen Zeitpunkt verneint werden. Selbst wenn die sichergestellten Unterlagen, insbesondere die Mobiltelefone und Laptops, noch nicht vollständig ausgewertet sein sollten, bedürfte es hierfür keiner weiteren Inhaftierung des Beschwerdeführers. Die noch ausstehenden Untersuchungshandlungen könnten auch durchgeführt werden, wenn der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen werde.
3.5 Die Beschwerdegegnerin führt betreffend die Kollusionsgefahr an, zwar hätten in der erst seit kurzem dauernden Untersuchung verschiedene Auskunftspersonen und Mittäter befragt werden können. Ausstehend seien jedoch noch die Auswertung diverser edierter Unterlagen sowie die vollständige Auswertung der Mobiltelefone und des Laptops. Der Beschwerdeführer habe am 21. Februar 2017 mit ersten Ermittlungsergebnissen konfrontiert werden können. Angesichts des Umfangs des belastenden Materials würden mehrere Einvernahmen allein mit dem Beschwerdeführer notwendig sei, um ihm Gelegenheit zu geben, zu den Erkenntnissen Stellung zu nehmen. Die nächste Einvernahme finde am 13. März 2017 statt. Es sei ferner vorgesehen, weitere Auskunftspersonen in nächster Zeit parteiöffentlich zu befragen. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auf Personen oder Beweismittel einwirken würde, welche aufgrund der noch ausstehenden Ermittlungen noch nicht bekannt seien und er so die Aufklärung der angezeigten Straftaten verhindern würde. Insbesondere sei eine Kontaktaufnahme zu den mitbeschuldigten Personen J.________ und F.________ sowie zu weiteren Personen, welche an den verschiedenen Episoden beteiligt gewesen seien oder Zeugen der Handlungen gewesen seien, zu verhindern. Kollusionsgefahr sei nach wie vor gegeben. Gerade auch das Schreiben des Opfers und dasjenige der Ehefrau des Beschwerdeführers würden zeigen, dass eine grosse Beeinflussung zu befürchten sei resp. eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass auch der Beschwerdeführer, sollte er sich in Freiheit befinden, negativ auf Personen und die Aufklärung einwirken würde. Zu erwähnen sei auch, dass gerade Erpressungen typische Fälle seien, in denen der Versuch einer Beeinflussung des Opfers oder Zeugen nahe liege.
3.6 In der Replik macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, in der Zwischenzeit würden hauptsächlich noch die Einvernahme mit dem Bruder von D.________ sowie die nochmalige Einvernahme von D.________ anstehen. Die weiteren Beteiligten seien bereits einvernommen worden. Es könne im heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden, dass noch eine Kollusionsgefahr durch Einwirkung des Beschwerdeführers auf Dritte bestehe.
3.7 Die beim Beschwerdeführer am 21. November 2016 durchgeführte Hausdurchsuchung brachte verschiedene Unterlagen sowie diverse elektronische Geräte zu Tage. Derzeit läuft die Auswertung der Mobiltelefone, des Laptops und der edierten Unterlagen (Bankbelege). Insbesondere die Auswertung des Laptops, welcher mehr als 3‘000 Dateien aufweist, nimmt einige Zeit in Anspruch. Zwar ist die Auswertung der beim Beschwerdeführer gefundenen Mobiltelefone und des Laptops nicht kollusionsgefährdet, zumal die Gegenstände sichergestellt und einer Einflussnahme durch den Beschwerdeführer entzogen sind. Indessen lassen sich aus der Auswertung der elektronischen Geräten wie auch der edierten Bankunterlagen mit grosser Wahrscheinlichkeit Schlüsse auf allfällige weitere Geschädigte, Zeugen oder Mittäter ziehen. Diese noch nicht parteiöffentlich befragten Personen müssen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Erpressung bestreitet, als konkret kollisionsgefährdet erachtet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen bereits heute konkrete Anhaltspunkte vor, dass weitere Personen vom Beschwerdeführer erpresst worden sein könnten resp. hiervon Zeuge wurden oder an der Erpressung mitgewirkt haben könnten. So gab der Beschwerdeführer an der Einvernahme vom 19. November 2016 an, dass es eine ganze Reihe von Personen gebe, welche ihm Geld schulden würden. Er reichte diverse «Darlehensverträge» mit verschiedenen Personen über mehrere tausend Franken zu den Akten. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch betreffend D.________ geltend machte, er habe diesen ein Darlehen gewährt, welches er nun zurückfordere, sind die Darlehensverträge kritisch zu hinterfragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die «Darlehensnehmer» M.________, N.________ und O.________ vom Beschwerdeführer erpresst wurden. An der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers wurde zudem eine Auszahlungsquittung der BEKB über CHF 45‘000.00 von einem auf P.________ lautenden Konto sowie eine Einzahlungsquittung über CHF 20‘000.00 auf ein auf den Beschwerdeführer lautendes Konto sichergestellt, beide datierend vom 29. April 2016. Der Beschwerdeführer konnte die Transaktionen an der Befragung vom 21. Februar 2017 nicht plausibel erklären. Hätte es sich um eine legale Transaktion gehandelt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese zur erklären vermocht hätte, zumal es um hohe Beträge geht und die Transaktion nicht mehrere Jahre zurückliegt. Auch P.________ stellt deshalb ein mögliches Erpressungsopfer des Beschwerdeführers dar. Weiter lassen sich auch aus den Aussagen von D.________ vom 20. November 2016 sowie von L.________ vom 19. Januar 2017 konkrete Hinweise auf allfällige zusätzliche Geschädigte, Zeugen und involvierte Personen entnehmen. Zu erwähnen ist etwa, dass D.________ und L.________ übereinstimmend zu Protokoll gegeben haben, mit dem Onkel des Beschwerdeführers, Q.________, Kontakt gehabt zu haben, um die Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer zu regeln. L.________ gab auf Frage, ob jemand anderes aus seiner Familie einmal aus einem erpresserischen Anlass Geld an den Beschwerdeführer bezahlt habe, an, D.________ habe ihm mitgeteilt, dass sein anderer Sohn, R.________, dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau auch Geld gegeben habe. Ferner führte L.________ aus, dass ihn der Bruder des Beschwerdeführers, S.________, mehrmals telefonisch kontaktiert habe. S.________ habe ihm gesagt, dass D.________ dem Beschwerdeführer das Geld geben solle. Er solle dem Beschwerdeführer CHF 80‘000.00 geben, ansonsten «gebe es Probleme». Die Beschwerdegegnerin hat in Aussicht gestellt, in nächster Zeit weitere Auskunftspersonen parteiöffentlich zu befragen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei insbesondere um die hiervor genannten Personen handelt und die Beschwerdegegnerin bislang mit einer Einvernahme zugewartet hat, um diese konkret mit den Auswertungsergebnissen der sichergestellten Unterlagen zu konfrontieren. Vor allem die Aussagen der noch zu befragenden allfälligen Geschädigten und weiteren Mittäter sind stark kollusionsgefährdet. Diese stellen hinsichtlich der Klärung des Sachverhalts und des Tatumfangs wichtige Beweismittel dar. Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Freiheit dazu nutzen könnte, diese Personen zu beeinflussen und so die wahrheitsgemässe Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die Beschwerdegegnerin hat auch zu Recht festgehalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden häufig versucht wird, Geschädigte und Zeugen einzuschüchtern oder zu beeinflussen. Es dürfte für den Beschwerdeführer ein Leichtes sein, die Personen ausfindig zu machen bzw. zu kontaktieren und sie zu beeinflussen oder mit ihnen Absprachen zu treffen. Dem Beschwerdeführer kann angesichts des Ausgeführten nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei einzig noch der Bruder von D.________ sowie D.________ persönlich nochmals zu befragen.
Ferner muss auch der Geschädigte D.________ als weiterhin kollusionsgefährdet angesehen werden. D.________ wurde zwar bereits am 20. November 2016 parteiöffentlich befragt. Indes fällt auf, dass er nur einen Monat nach der Befragung seine Anzeige wieder zurückgezogen hatte. D.________ hielt in seinem Rückzugsschreiben vom 20. Dezember 2016 fest, es sei ihm seitens der Familie des Beschwerdeführers und besonders seiner Ehefrau garantiert worden, dass der Beschwerdeführer ihn nicht mehr «belästigen» werde und keine Drohungen vornehme. D.________ fühlte sich offenbar durch den Beschwerdeführer belästigt und neigt dazu, unter Druck seine bereits gemachten Aussagen zu widerrufen. Zwar kam das Rückzugsschreiben des Geschädigten offenbar nicht direkt durch den Einfluss des Beschwerdeführers zustande. Indes hat der Beschwerdeführer gemäss Aussagen des Geschädigten bereits am 18. November 2016 versucht, ihn von einer Anzeige abzuhalten. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2016 ergibt sich, dass D.________ die polizeiliche Einvernahme abgebrochen hatte, nachdem er einen Anruf des Beschwerdeführers erhalten hatte. D.________ führte gegenüber der Polizistin aus, der Beschwerdeführer habe ihm erneut gedroht. Die Polizei könne ihm nicht helfen. Er ziehe nun in den Krieg. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits zu Beginn des Strafverfahrens versucht hatte, Einfluss auf D.________ zu nehmen, lässt auf Kollusionsneigung durch den Beschwerdeführer schliessen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, würde er aus der Haft entlassen, wiederum versuchen würde, auf D.________ einzuwirken, damit dieser weiterhin bei seinem Widerruf der Anzeige bleibt und bei einer weiteren Einvernahme nicht auf seine bereits gemachten Aussagen zurückkommt. Die Aussagen von D.________, welche das Strafverfahren erst in Gang gesetzt haben, sind von zentraler Bedeutung. Es besteht ein gewichtiges Interesse daran, eine diesbezügliche Beeinflussung durch den Beschwerdeführer zu verhindern.
Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen muss bejaht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet, D.________ oder jemand anderes erpresst zu haben. Es ist daher zu befürchten, dass er auf Personen und Beweismittel einwirken würde, welche aufgrund der noch ausstehenden Ermittlungshandlungen noch nicht bekannt sind resp. welche noch nicht parteiöffentlich befragt worden sind. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der Bedeutung der Aussagen der mutmasslich weiteren Geschädigten, Zeugen und Mittäter hat der Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz für eine Beeinflussung. Der Beschwerdeführer hat ausserdem eine Vorstrafe wegen mehrfacher versuchter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie Raufhandels. Aufgrund des hängigen Verfahrens wegen fortgesetzter Erpressung und seiner Vorstrafen ergeben sich somit Anhaltspunkte hinsichtlich seiner Bereitschaft, Personen mittels Drohung und Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Auch die bereits erfolgte teilweise Auswertung der elektronischen Geräte lassen auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers schliessen. Die Auswertung des Mobiltelefons ergab, dass der Beschwerdeführer L.________ am 18. November 2016 – übersetzt auf Deutsch – Folgendes schrieb: «Pass auf, wenn ich dich erwische, ok». Ebenfalls am 18. November 2016, d.h. am Tag, als D.________ gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattete, schrieb er diesem – übersetzt auf Deutsch – «Du bist eine grosse Scheisse. Pass auf, wenn ich dich erwische, ok. Entweder ich oder du». Der Beschwerdeführer vermochte den eigentlichen Sinn dieser SMS nicht zu erklären.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Haftverlängerungsantrag zu Recht ausgeführt hat, ist die Untersuchung resp. Abklärung allfälliger weiterer Geschädigte, Zeugen und Mittäter zwar fortgeschritten, jedoch noch nicht abgeschlossen. Es bestehen derzeit nach wie vor mit verschiedenen Personen konkrete Kollusionsmöglichkeiten. Das Zwangsmassnahmengericht und die Beschwerdegegnerin haben deshalb die Kollisionsgefahr zu Recht bejaht. Ob auch die Haftgründe der Wiederholungs- und Fluchtgefahr eine Haft rechtfertigen würden, braucht an dieser Stelle zur Zeit nicht näher geprüft zu werden.
4.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (BGE 116 Ia 143 E. 5a; 107 Ia 256 E. 2b).
4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, vorliegend werde eine unverhältnismässig aufwendige Voruntersuchung geführt. Diese basiere alleine auf einer Anzeige von D.________, welche er vor drei Monaten zurückgezogen habe. Dennoch werde der Beschwerdeführer seit nunmehr vier Monaten in Untersuchungshaft belassen. Bereits der erste Haftantrag sei hauptsächlich damit begründet worden, dass eine Kollusionsgefahr bestehe, da zu befürchten sei, dass weitere Opfer vorhanden seien und der Beschwerdeführer auf diese einwirken könnte. Die bisherige Untersuchung habe diesen Verdacht in keiner Weise erhärtet. Es sei deshalb nun zwingend an der Zeit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr länger in Untersuchungshaft verbleibe, einzig weil die Staatsanwaltschaft hoffe, noch weitere Opfer zu finde. Überdies könne schon heute mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die in der Sache D.________ bekannten Tatsachen kaum zu einer Verurteilung ausreichen würden. Die noch notwendigen Abklärungen könnten auch durchgeführt werden, wenn der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen sei.
4.3 Wie bereits vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), hat sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung weiter erhärtet. Der Tatverdacht stützt sich nicht ausschliesslich auf die Aussagen des Geschädigten D.________, sondern auch auf die weiteren Ermittlungsergebnisse. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu keiner Verurteilung des Beschwerdeführers kommen wird. Ferner wurde ausgeführt, dass in Bezug auf die ermittelten resp. teilweise noch zu ermittelten und zu befragenden Auskunftspersonen sowie den Geschädigten D.________ noch Kollusionsgefahr besteht und deshalb eine Verlängerung der Untersuchungshaft angezeigt ist (vgl. E. 3.7 hiervor). In der vorliegenden Konstellation sind keine Ersatzmassnahmen – auch nicht etwa ein Kontaktverbot mit verschiedenen Personen – geeignet, um der Kollusionsgefahr zu begegnen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. November 2016 in Haft. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Untersuchungshaft um 3 Monate bis zum 18. Mai 2017 verlängert. Die Ermittlungen stehen zwar nicht mehr am Anfang, indes müssen noch die umfangreichen Daten der sichergestellten elektronischen Geräte sowie der edierten Unterlagen vollständig ausgewertet werden und es sind noch weitere Auskunftspersonen parteiöffentlich zu befragen. Die dreimonatige Haftverlängerung ist angesichts dessen nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen erscheint die Haftdauer von sechs Monaten als angemessen. Auch in Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der fortgesetzten Erpressung mit einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie des drohenden Widerrufs einer zweijährigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist eine dreimonatige Haftverlängerung und damit eine Haftdauer von sechs Monaten als verhältnismässig anzusehen. Es bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich behandelt würde, fanden doch bereits diverse Einvernahmen statt, erfolgte eine Hausdurchsuchung und wurden verschiedene Unterlagen ediert und die Auswertung der sichergestellten Beweismittel angeordnet. Die Beschwerdekammer geht zudem davon aus, dass die kollusionsgefährdeten Einvernahmen demnächst abgeschlossen und die Ergebnisse der Hausdurchsuchung verwertet sein dürften. Auch in dieser Hinsicht wird der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen.
Die Haftanordnung ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahrens wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahrens wird am Ende des Verfahrens festgesetzt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident T.________ (mit den Akten)
Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(mit den Akten)
Mitzuteilen:
der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 23. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin: Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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