BesetzungOberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Bettler
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
GegenstandVerlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Schändung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Oktober 2021
(ARR 21 370)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Schändung, evtl. versuchter Vergewaltigung, und Hausfriedensbruchs sowie Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Am 30. März 2021 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 27. Juni 2021. Am 5. Juli 2021 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 27. September 2021. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 27. Dezember 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Oktober 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Nachstehende:
1. Der angefochtene Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________, vom 01. Oktober 2021 im Verfahren ARR 21 370 sei aufzuheben und der Beschuldigte / Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2. Eventualiter:
Der angefochtene Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________, vom 01. Oktober 2021 im Verfahren ARR 21 370 sei aufzuheben und es seien unter unverzüglicher Freilassung des Beschwerdeführers die folgenden Ersatzmassnahmen anzuordnen
-Ausweis- und Schriftensperre sowie
-eine mittels GPS und Electronic Monitoring zu überwachende Auflage zu Lasten des Beschwerdeführers, wonach dieser den Kanton Bern, evtl. eine anders zu bestimmende Fläche, nicht verlassen darf (Eingrenzung, „Hausarrest").
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Replik vom 22. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, zwei voneinander unabhängige Sexualdelikte begangen zu haben.
Betreffend den ersten Vorfall vom 28. Mai 2018 erstellte die Staatsanwaltschaft am 26. März 2021 einen Entwurf der Anklageschrift. Darin wird dem Beschwerdeführer Schändung, evtl. versuchte Vergewaltigung, und Hausfriedensbruch zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer soll am 28. Mai 2018 um ca. 03:30 Uhr die Wohnung von E.________ ohne ihre Einwilligung betreten haben und sich in ihr Schlafzimmer geschlichen haben, währenddem E.________ geschlafen habe. Weiter soll der Beschwerdeführer die Bettdecke von ihr entfernt, ihre Unterwäsche zwischen den Beinen bei Seite geschoben und sie mehrfach an der Vulva berührt haben. Anschliessend soll er versucht haben, zu ihr ins Bett und auf sie zu steigen (und evtl. den Geschlechtsverkehr zu erzwingen), worauf E.________ erwacht sei und der Beschwerdeführer daraufhin das Schlafzimmer und die Wohnung von E.________ fluchtartig verlassen habe.
3.3 Der zweite Vorfall ereignete sich am 28. März 2021 und damit kurz vor der Anklageerhebung betreffend den ersten Vorfall. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gleichentags ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Für den Sachverhalt kann zunächst auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 21 247 vom 18. Juni 2021 E. 6.3 verwiesen werden:
Das Opfer – F.________ – wurde noch gleichentags polizeilich befragt. Sie schilderte, sie sei auf dem Nachhauseweg gewesen, als eine unbekannte männliche Person von hinten an sie herangetreten sei und sie mit dem Ellbogen bzw. dem Unterarm in den Würgegriff genommen habe. Sie habe nicht mehr atmen können (Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 169 ff.). Weiter erklärte sie, dass sie jeweils etwas bei sich habe, um sich in einer solchen Situation verteidigen zu können. So habe sie die ganze Zeit einen zerbrochenen Flaschenhals in der Hand gehalten (Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 39 ff.). Mit diesem habe sie sich gegen den Angriff verteidigen können. Er habe sich zeitweise beruhigt und sie habe mit ihm sprechen können. Dann habe er sie aber wieder gepackt und sie gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Irgendwann habe sie wieder aufstehen können und habe versucht zu flüchten. Er habe sie wieder gepackt und sie gegen ein Auto gedrückt. Er habe sie anal und in der Folge auch vaginal penetriert (Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 54 ff.). In der Folge wurde auch der Beschwerdeführer am 28. März 2021 polizeilich (delegierte Einvernahme) und anlässlich der am selben Tag stattgefundenen Hafteröffnung in Anwesenheit seiner Verteidigung befragt. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sexualkontakt zu F.________ grundsätzlich nicht, jedoch habe sie ihn gefragt, ob sie ihm einen «blasen» dürfe, was er bejaht habe. Plötzlich sei sie aggressiv geworden, wahrscheinlich da er sie etwas zu fest am Kopf gepackt habe. Sie habe ihn daraufhin mit einem Stück Glas oder einer Glasflasche an der Hand verletzt. Er habe bemerkt, dass seine Hand geblutet habe und habe Angst bekommen. Sie habe seine Hand mit Wasser und einem Taschentuch geputzt. Schliesslich habe sie zu ihm gesagt «los zue, i blase dir jez eine und du machsch ke Azeig gäge mi. Jede geit när si eiget Wäg». Daraufhin hätten sie den Oralverkehr vollzogen (delegierte polizeiliche Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 41 ff.). Zu analem und vaginalem Geschlechtsverkehr sei es dagegen nicht gekommen (delegierte polizeiliche Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 97 f.).
Gemäss Berichtsrapport vom 6. April 2021 soll sich der Beschwerdeführer gegenüber den anwesenden Polizisten dagegen dahingehend geäussert haben, dass er sich die Verletzungen bei einer Auseinandersetzung mit einer Frau zugezogen habe. Er habe mit der erwähnten Frau Geschlechtsverkehr haben wollen. Diese habe den Geschlechtsverkehr dagegen nicht gewollt, woraufhin er sofort von ihr abgelassen habe. Kurz darauf sei die Frau durchgedreht und habe ihn mit einer zerschlagenen Glasflasche angegriffen. Des Weiteren sind bereits G.________ (Vater des Opfers), H.________ (Mutter des Opfers), I.________ (Freundin des Beschwerdeführers), J.________ (Kollegin des Opfers), K.________ (Kollege des Opfers) und L.________ (ExFreundin des Beschwerdeführers) befragt worden. Da es sich vorliegend um ein klassisches Vier-Augen-Delikt handelt, konnten die befragten Personen keine eigenen Angaben zum Vorfall machen. Sie vermochten aber das Rahmengeschehen vor und nach dem Vorfall sowie das Verhalten und die Reaktionen des Opfers aber auch des Beschwerdeführers zu beschreiben. Schliesslich konnten auch bereits die ärztlichen (Berichte zur Lebensuntersuchung des Beschwerdeführers und des Opfers) sowie die forensisch-toxikologischen Untersuchungen (des Beschwerdeführers) durchgeführt werden und ein rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung über das Opfer erstellt werden. […].
Gemäss dem Rapport Forensik vom 6. Juli 2021 waren biologische Spuren des Beschwerdeführers an verschiedenen Orten am Körper und an den Kleidern von F.________ nachweisbar, so insbesondere an ihrer linken Brust, an ihrem hinteren Scheidengewölbe, an ihrem äusseren Muttermund sowie an ihrem hinteren Hosenbund. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14. Juli 2021 bestätigte F.________ ihre ersten tatzeitnahen Aussagen. Der Beschwerdeführer bestätigte an der delegierten Einvernahme vom 12. August 2021 seine bisherigen Aussagen, verweigerte im Übrigen aber grösstenteils die Aussage, insbesondere auch auf Vorhalt der forensischen Erkenntnisse.
3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar den dringenden Tatverdacht, verzichtet in seiner Beschwerde aber darauf, sich zum Sachverhalt und zum dringenden Tatverdacht zu äussern. Er führt lediglich aus, ob der dringende Tatverdacht vorliegend gegeben sei, könne mangels erstelltem Haftgrund offen gelassen werden.
3.5 Der dringende Tatverdacht betreffend den Vorfall vom 28. März 2021 gründet insbesondere auf den Aussagen des Opfers, dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung über das Opfer vom 7. April 2021, dem Rapport Forensik vom 6. Juli 2021 sowie dem Video bzw. den sechs Videodateien, die das Opfer beim Oralverkehr mit dem Beschwerdeführer zeigen (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juli 2021 E. 4.3.4). Das Zwangsmassnahmengericht hielt zutreffend fest, dass vorliegend keine Ermittlungsergebnisse ersichtlich sind, die den dringenden Tatverdacht in Zweifel zu ziehen vermögen. Solche werden denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Vielmehr hat sich der dringende Tatverdacht seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juli 2021 weiter verdichtet, indem F.________ ihre tatzeitnahen Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14. Juli 2021 vollumfänglich und glaubhaft bestätigt hat. Sie schilderte den Vorfall detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. Ihre Aussagen stehen zudem in Einklang mit den objektiven Beweismitteln. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach die ihm zuvor unbekannte F.________ ihn frühmorgens auf dem Heimweg gefragt habe, ob sie ihn oral befriedigen dürfe, ihn dann aber mit einer zerbrochenen Glasflasche an der Hand verletzt habe, weil er ihren Kopf zu fest gepackt habe (delegierte Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 42 ff., Z. 66, Z. 70 f.), erscheint nicht plausibel. Geradezu abwegig erscheint, dass F.________ dem Beschwerdeführer, nachdem sie seine Hand mit Wasser und einem Taschentuch geputzt habe, gesagt habe «los zue, i blase dir jez eine und du machsch ke Azeig gäge mi. Jede geit när si eiget Wäg» (delegierte Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 49 ff.). Zudem lässt sich die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es nicht zu analem oder vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei (delegierte Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 97 f., Z. 165 f.), nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Gemäss dem Rapport Forensik vom 6. Juli 2021 konnten unter anderem am hinteren Scheidengewölbe, am äusseren Muttermund und am hinteren Hosenbund von F.________ biologische Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt werden. Der dringende Tatverdacht auf strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität ist klar gegeben.
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.
Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr. Zur Begründung führt er zusammenfassend aus, er befinde sich seit langer Zeit in der Schweiz und habe hier die entscheidenden Jahre seiner Entwicklung verbracht. Er sei in der Schweiz integriert und stark verankert. Die regelmässigen Besuche von Freunden und Angehörigen im Gefängnis würden seine Verankerung in der Schweiz deutlich zeigen. Zudem unterhalte er eine Beziehung zu I.________, die in der Schweiz wohne. Zu seinem Heimatland habe er keine namhaften Beziehungen bzw. Verbindungen. Wenn er hätte fliehen wollen, hätte er dies bereits nach Erheben der Vorwürfe in Bezug auf E.________ tun können. Diese Vorwürfe stünden bereits seit geraumer Zeit im Raum und würden für sich bereits schwer wiegen. Er sei aber weder in der Schweiz untergetaucht noch habe er sich ins Ausland abgesetzt. Vielmehr habe er sich über Monate hinweg den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt. Die angeblich drohende Sanktion stelle für ihn keinen Grund dar, in der Schweiz unterzutauchen oder ins Ausland zu fliehen. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, welche die Fluchtgefahr zu begründen vermögen. Vielmehr habe er durch sein bisheriges Verhalten im Strafverfahren bewiesen, dass er nicht flüchte, sondern sich dem Strafverfahren stelle.
4.3 Der 21-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nicaragua. Er ist ledig, kinderlos und lebte bis zu seinem 13. Altersjahr in Nicaragua. Anschliessend kam er in die Schweiz, wo er die Oberstufe und das 10. Schuljahr besuchte (vgl. delegierte Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 20 ff.). Er wohnt in Biel bei seiner Grossmutter und seinem Stiefgrossvater (Einvernahme Staatsanwaltschaft vom 28. März 2021, Z. 294 f.; Eingabe Verteidigung vom 29. März 2021). Das Verhältnis zu seinen Grosseltern wird in den Haftakten nicht beschrieben. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und spricht nebst Spanisch (Muttersprache), Deutsch und ein wenig Französisch. Gemäss eigenen Angaben ist er nach wie vor mit I.________ zusammen, die in M.________ wohnt (delegierte Einvernahme vom 12. August 2021, Z. 42 ff.). Die familiäre und soziale Bindung in der Schweiz, seine Aufenthaltsdauer und die Sprachkenntnisse sprechen für einen gewissen Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz. Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur durch Flucht ins Ausland, sondern auch durch ein Untertauchen im Inland dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Bei einem Untertauchen in der Schweiz könnte der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu seinen Grosseltern und zu seiner Freundin pflegen. Zudem liegen vorliegend gewichtige Anhaltspunkte vor, welche für eine ausgeprägte Fluchtgefahr sprechen. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, zu seinem Heimatland keine namhaften Beziehungen bzw. Verbindungen zu haben, ist festzuhalten, dass sein Vater und seine Geschwister in Nicaragua leben. Seine Mutter ist verstorben. Die berufliche Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz muss als äusserst ungünstig bezeichnet werden. Er hat seine Lehre als Polymechaniker im 1. Lehrjahr abgebrochen und ist seit längerer Zeit arbeitslos (vgl. delegierte Einvernahme vom 28. März 2021, Z. 20 ff.). Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist zwar nicht dokumentiert, dürfte bei der geschilderten Ausgangslage aber kaum rosig sein. Zudem ist der Beschwerdeführer vorbestraft. Mit Strafbefehl vom 8. Juni 2020 wurde er wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (Strafregisterauszug vom 28. März 2021).
Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Sanktion. Alleine Vergewaltigung ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Zudem ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz in Frage gestellt. Wird der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt, kann seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20], vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3). Weiter droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Schändung eine Landesverweisung von 5-15 Jahren, von welcher das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel ausnahmsweise absehen kann (Art. 66a Abs. 1 Bst. h i.V.m. Abs. 2 StGB). Ob diese vorliegend bejaht würden, ist zumindest fraglich. Die Entscheide der Migrationsbehörde über die Niederlassungsbewilligung bzw. des Sachgerichts über die Landesverweisung sind zwar nicht zu präjudizieren. Jedoch ist der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts bereits im laufenden Strafverfahren als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 4.3).
Das Interesse des Beschwerdeführers, sich bei dieser Ausgangslage den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, erscheint gering.
4.4 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, vermag an der konkreten Fluchtgefahr nichts zu ändern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der ersten Deliktsvorwürfe nicht geflüchtet ist, spricht nicht gegen eine Fluchtgefahr. Mit der Eröffnung des zweiten Strafverfahrens und den nunmehr vorliegenden Akten hat sich die Ausgangslage für den Beschwerdeführer deutlich verschlechtert und eine Verurteilung des Beschwerdeführers liegt nahe. Der Vorfall vom 28. März 2021 deutet zudem auf ein beachtliches Gewaltpotential und eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerdeführer muss daher, wie bereits erwähnt, mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Der Kammer erschliesst sich mit Blick auf den bisherigen Gang des Verfahrens und die nur bedingte Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers auch nicht, weshalb es im groben Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten stehen würde, wenn er sich dem Strafverfahren entziehen würde.
4.5 Insgesamt überwiegen somit die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen, deutlich. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte, sei es durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz. Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Es besteht eine ausgeprägte Fluchtgefahr.
Besteht nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mit Fluchtgefahr einer der besonderen Haftgründe, sind die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob – wie von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 20. September 2021 geltend gemacht – auch Wiederholungsgefahr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.3).
5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 28. März 2021 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 27. Dezember 2021 führt zu einer Haftdauer von neun Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe wegen schwerer Sexualdelikte droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Anzeigerapport, forensisch-psychiatrische Begutachtung) als verhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Verzögerung bei der psychiatrischen Begutachtung selber zu vertreten hat, da er diese mittels Beschwerde bis vor Bundesgericht angefochten hat. Das Verfahren ist derzeit vor Bundesgericht hängig. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht begründet geltend gemacht.
5.3 Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind nicht erkennbar. Die vom Beschwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Staatsangehörigen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, dem Beschwerdeführer neue Reisepapiere auszustellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.; 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei Staatsangehöriger von Nicaragua, einem Land, welches aus der Schweiz weder über die «grüne Grenze» noch ohne Ausweisschriften erreichbar sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch in der Schweiz untertauchen könnte. Im Übrigen finden im Schengenraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Eine Weiterreise nach Mittelamerika könnte nicht verhindert werden. Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen, zumal der Wohnort des Beschwerdeführers (Biel) nur wenige Fahrstunden von den Nachbarländern entfernt liegt. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.; 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die permanente elektronische Überwachung des Beschwerdeführers in Echtzeit (mittels GPS-Sender) würde voraussetzen, dass eine entsprechende Überwachungszentrale im 24-Stunden-Schichtbetrieb vorhanden und die Möglichkeit zur sofortigen Intervention der Polizei sichergestellt wäre. Beides ist nicht der Fall bzw. illusorisch. Die Staatsanwaltschaft wies ferner zu Recht darauf hin, dass eine elektronische Fussfessel bzw. ein GPS-Sender entfernt bzw. zerstört werden könnte, was zwar regelmässig einen Alarm auslösen dürfte, aber dennoch zur Folge hätte, dass der Betroffene gar nicht mehr überwacht werden könnte und mit einem zeitlichen Vorsprung flüchten könnte. Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden.
Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit nicht.
5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 27. Dezember 2021, verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es keiner Orientierung der Opfer (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, p.A. Kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit den Akten – per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 27. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin: Bettler
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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