BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Volknandt
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandEntschädigung, Genugtuung (Einstellung)
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2021 (BM 21 13808)
Erwägungen:
1.1 Am 6. April 2021 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache.
1.2 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt (Ziffer 2). Dem Beschwerdeführer wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziffer 3). Gegen Ziffer 3 des Dispositivs erhob der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2021 Beschwerde und verlangte eine Entschädigung sowie eine Genugtuung. In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2021 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2021 zugestellt.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist folgendermassen begründet:
Der beschuldigten Person wird mit Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 15. März 2021 vorgeworfen, in der Zeit vor der Polizeikontrolle vom 22.12.2020, ca. 12.35 Uhr, in C.________, D.________ (Strasse), bewusst und unbefugt eine unbestimmte Menge Marihuana konsumiert zu haben.
Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, am 6. April 2021 ein Strafbefehl gegen die beschuldigte Person erlassen und eine Busse von CHF 100.00 und Gebühren von CHF 100.00 ausgesprochen.
Gegen diesen Strafbefehl erhob die beschuldigte Person nach B-Postzustellung formgerecht Einsprache, mit der Begründung, durch die Polizei kontrolliert worden zu sein. Diese habe jedoch während der Ausweiskontrolle sowie der Durchsuchung der persönlichen Effekten keine verdächtigen Gegenstände aufgefunden und die beschuldigte Person ohne strafrechtlich relevanten Vorkommnisse aus der Kontrolle entlassen.
Die Begründung der Einsprache entsprach dem Sachverhalt des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern überhaupt nicht, weshalb der beschuldigten Person die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Einsprache zurückzuziehen. In der Folge hielt die beschuldigte Person an der Begründung fest und insistierte, dass die Ausführungen der Polizei in keiner Weise der Wahrheit entsprechen würden.
[…]
Die Kantonspolizei Bern wurde folglich aufgefordert, zu den Schilderungen der beschuldigten Person Stellung zu nehmen, wonach der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter dahingehend einberichtete, dass am besagten Datum verschiedene Polizeikontrollen durch die Polizei durchgeführt worden seien. Die beschuldigte Person schildere in ihrer Einsprachebegründung detailliert eine Kontrolle, welche beim Bahnhof E.________ und nicht in C.________ erfolgt sei. Dabei seien keine strafbaren Handlungen festgestellt und es sei nichts gegen die beschuldigte Person, welche sich gegenüber der Polizei anständig und kooperativ verhalten habe, beanstandet worden. Die Überprüfung habe folglich ergeben, dass während einer späteren Kontrolle beim Bahnhof C.________ Betäubungsmittel sichergestellt worden seien, wobei der Konsum durch eine andere Person eingestanden worden sei. Im Zuge der Ausarbeitung der Kontrollen habe der polizeiliche Sachbearbeiter die Personalien der beiden Kontrollen verwechselt und die falsche Person zur Anzeige gebracht.
Es handelt sich vorliegend aus genannten Gründen klar um einen Fehler der Kantonspolizei Bern, welcher zur Ausstellung eines falschen Strafbefehls geführt hat. Die beschuldigte Person hat sich in keiner Weise strafbar gemacht, weshalb das Verfahren eingestellt wird.
3.2 Der Beschwerdeführer erachtet eine Genugtuung wegen Stresses und Schlafproblemen sowie eine Entschädigung von CHF 300.00 als angemessen. Er habe zwei Kollegen zur Unterstützung beiziehen müssen, da er sich in der Schweizer Rechtsordnung nicht auskenne und nicht gewusst habe, wie die Eingaben an die Behörden zu formulieren seien. Diese Kollegen hätten sehr viel Zeit investiert; ohne sie wäre er nicht zu seinem Recht gekommen. Zudem habe er einen Tag frei nehmen müssen, um die Eingaben fristgerecht einreichen zu können. Er weise somit einen Tag Verdienstausfall auf und sei auf das Geld angewiesen, zumal er sich erst vor kurzem vom Sozialdienst habe lösen können und jederzeit mit einem Jobverlust rechnen müsse.
4.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fallen primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung i.S.v. Art. 129 StPO (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 4 zu Art. 429 StPO). Die Verteidigung der beschuldigten Person ist gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO nur Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gericht zu vertreten.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich von zwei Kollegen habe unterstützen lassen, da er sonst nicht gewusst hätte, wie er sich hätte wehren sollen und dies zu formulieren gewesen wäre. Im Unterschied zum Wahlverteidiger im Sinne von Art. 129 StPO kommen den im Hintergrund tätigen Kollegen des Beschwerdeführers keine Verfahrensrechte zu. Ausserdem sind sie nicht berechtigt, irgendwelche Rechte der beschuldigten Person in eigenem Namen zu wahren oder geltend zu machen. Zwar ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich beim Verfassen einer Rechtsschrift durch Kollegen unterstützen zu lassen. Die diesbezüglichen Aufwendungen und Spesen sind allerdings nicht entschädigungswürdig, da es sich dabei nicht um die Ausübung von Verfahrensrechten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO handelt. Würden die Kosten der Kollegen ersetzt, würde damit die Regelung umgangen, dass einzig Anwältinnen und Anwälte zur Verteidigung von beschuldigten Personen befugt und deren Kosten als Entschädigung zu ersetzen sind.
4.3 Damit erweist sich die Verweigerung einer Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Verfahren als gerechtfertigt.
5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer einen Verdienstausfall von einem Tag geltend, was CHF 200.00 (8 ½ Stunden à CHF 25.00) entspreche. Für die schriftlichen Eingaben seien ihm zudem Portokosten entstanden.
5.2 Dieser geltend gemachte Aufwand ist vor dem Hintergrund von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO zu prüfen. Bei den wirtschaftlichen Einbussen gemäss Bst. b geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen ist in der Strafprozessordnung indes ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Person für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Solche besonderen Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt; b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (Urteil des Bundesgericht 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3).
5.3 Der Beschwerdeführer macht einen Zeitaufwand von 8 ½ Stunden und Auslagen (Porto) geltend. Zur beantragten Arbeitsausfallentschädigung stellt die Kammer fest, dass ein Lohnausfall nicht belegt und aufgrund der Geringfügigkeit der Aufwendungen auch nicht ersichtlich ist. Damit kann letztlich offenbleiben, ob die geltend gemachten Aufwendungen den Rahmen, was Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben, tatsächlich überschreiten. Dementsprechend sind die Aufwendungen des Beschwerdeführers nicht zu entschädigen.
6. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Bezahlung einer Genugtuung infolge des Stresses und der dadurch hervorgerufenen Schlafstörungen.Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO sieht eine Genugtuung nur bei besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse vor. Eine solche ist mit Blick auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nicht zu erkennen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten zu reduzieren und auf CHF 600.00 festzusetzen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da der Beschwerdeführer unterliegt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Eine Entschädigung wird nicht gesprochen.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 26. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Volknandt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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