BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Beldi
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandDNA-Analyse, erkennungsdienstliche Erfassung
Strafverfahren wegen Sachbeschädigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2021 (BM 21 46792)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung. Am 28. Dezember 2021 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) sowie die Erstellung eines DNA-Profils an. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10. Januar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Abnahme eines WSA und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Am 11. Januar 2022 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig ersuchte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft, ihr die verfahrensrelevanten Akten (inkl. Anzeigerapport) zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam die Staatsanwaltschaft nach, indem sie der Beschwerdekammer die Verfahrensakten BM 21 46792 am 12. Januar 2022 und den Anzeigerapport vom 27. Januar 2022 am 3. Februar 2022 zustellte. Im anschliessend eröffneten Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 22. Februar 2022 einerseits die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs, andererseits die Abweisung der Beschwerde, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilsmässig dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen seien. Gleichentags liess die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Nach Einsichtnahme in die amtlichen Akten hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 4. März 2022 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6). Der von der Staatsanwaltschaft nachgereichte Anzeigerapport vom 27. Januar 2022 ist vorliegend somit beachtlich. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen seines Replikrechts dazu äussern.
3.1 Gemäss Anzeigerapport vom 27. Januar 2022 wurden der Beschwerdeführer und C.________ in der Nacht vom 26. August 2021 von der Kantonspolizei in der Nähe des Inselspitals gesichtet. Im Rahmen der anschliessenden polizeilichen Kontrolle konnte im Einkaufskorb des vom Beschwerdeführer geführten Publibikes eine rote Spraydose – mit am Sprühkopf noch frischer, nicht getrockneter Farbe – sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer soll angegeben haben, diese in Bümpliz bei der Unterführung (legale Wand) verwendet zu haben. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der polizeilichen Kontrolle konnte an einer Stützmauer neben dem Frauenspital sowie an einer Sichtschutzwand bei der alten Frauenklinik des Inselspitals je ein frisches Tag «D.________» in roter, noch nicht eingetrockneter Farbe festgestellt werden. Die von der Kriminaltechnik durchgeführte Auswertung ergab, dass die Farbe aus der beim Beschwerdeführer sichergestellten Spraydose sowie der von den beiden Tags entnommenen Farbanhaftungen mikroskopisch und analytisch übereinstimmten. Anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2021 machte der Beschwerdeführer zum grössten Teil von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Bei der anschliessend am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung stellten die Polizeibeamten in dessen Zimmer einige Blätter und Hefte mit Graffitis und im Keller eine grosse Anzahl an Spraydosen fest. Der Beschwerdeführer soll angegeben haben, dass er im Rahmen von Kundenaufträgen legale Graffitis anbringe.
Laut Angaben der Kantonspolizei soll das Tag «D.________» in der Stadt Bern sowie in der Agglomeration unzählige Male gesprüht worden sein (u.a. auch nach der Einvernahme und der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer). Bis am 27. Januar 2022 seien diesbezüglich 18 Anzeigen bei der Polizei eingegangen, wobei dies nur einem Teil der tatsächlich gesprayten Tags entspreche.
3.2 Am 28. Dezember 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer dringend der Sachbeschädigung (Graffiti) verdächtigt werde. Zwecks Spurenabgleichs sei die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers geeignet. Er sei in unmittelbarer Nähe zu einem frischen Tag «D.________» gesichtet worden und habe eine frisch benutzte Spraydose mit der identischen Farbe wie das Tag bei sich gehabt. Das Tag «D.________» sei bereits etliche Male im Raum der Stadt Bern angebracht worden, weshalb dringend davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits in vergangene ähnliche Delikte verwickelt gewesen sei, zu deren Aufklärung das zu erstellende DNA-Profil zusätzlich dienen könnte. Die Anordnung der WSA-Abnahme und der Profilerstellung erweise sich damit als notwendig und verhältnismässig.
4.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entgegen des anderslautenden Betreffs in der angefochtenen Verfügung werde in Ziff. 1 nicht nur die DNA-Probenahme und die Erstellung eines entsprechenden Profils gemäss Art. 255 StPO angeordnet, sondern auch die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werde jedoch mit keinem Wort begründet, was klarerweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
Dem schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 an.
4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 und 141 IV 249 E. 1.3.1).
4.3 Die angefochtene Verfügung genügt den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nicht, wird doch mit keinem Wort ausgeführt, weshalb sich eine erkennungsdienstliche Erfassung im Sinn von Art. 260 StPO rechtfertigt. Für den Beschwerdeführer war somit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese verfügt worden war. Das rechtliche Gehör wurde mithin verletzt (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 531 vom 29. März 2022 E. 3.3), wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits eingeräumt hat.
4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme die erkennungsdienstliche Erfassung hinreichend nachbegründet und der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen seines Replikrechts dazu äussern.
4.5 Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird deshalb vorliegend trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (zum Ganzen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 531 vom 29. März 2022 E. 3 und BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 4).
5.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.4 und 141 IV 87 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch zur Aufdeckung von Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 141 IV 87 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit Hinweis).
5.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO).
5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1).
Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.3.1). Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene in vergleichsweise schwer wiegende Delikte verwickelt sein könnte, insbesondere solche gegen Leib und Leben, das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3).
5.4 Dass mit Art. 260 und Art. 255 StPO eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung besteht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt.
Dagegen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst geltend, dass mangels objektivierter Anhaltspunkte kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die Staatsanwaltschaft hätte vor der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung die weiteren Unterlagen, welche die anlässlich seiner Einvernahme gemachten Vorhalte objektiveren würden, abwarten sollen, zumal keine zeitliche Dringlichkeit vorgelegen habe. Es sei davon auszugehen, dass durch die angeordneten Zwangsmassnahmen erst der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründet werden soll. Nach Einsicht in den von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Anzeigerapport vom 27. Januar 2022 rügt der Beschwerdeführer das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts indes nicht mehr. Weiter moniert er, dass in der angefochtenen Verfügung unbegründet geblieben sei, weshalb die Zwangsmassnahme zur Aufklärung der Anlasstat hilfreich sei, lägen doch keine Hinweise dafür vor, dass Spuren gesichert worden wären, welche mit denjenigen des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Bezüglich angeblicher Verwicklung in weitere Delikte hält er dafür, dass zum einen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für weitere Delikte vorliegen würden, zum anderen bezüglich dieser mutmasslichen Delikte die von der Rechtsprechung geforderte Deliktsschwere fehle. Unter anderem sei nicht belegt, dass das Tag «D.________» bereits etliche Male im Raum Bern angebracht worden sei. Selbst wenn dem so wäre, hiesse dies noch lange nicht, dass er etwas damit zu tun habe oder es sich bei diesen über solche von grösserem Ausmass handeln würde. Es gebe eine Vielzahl von Menschen, die sprayen würden. Ausserdem sei er nicht vorbestraft und habe anlässlich der Hausdurchsuchung nichts sichergestellt werden können. Die angeordnete Zwangsmassnahme sei somit auch nicht verhältnismässig. Betreffend die vom Bundesgericht geforderte Deliktschwere müsse festgehalten werden, dass der von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemachte mutmassliche Sachschaden von CHF 4'600.00 zu hoch sei. Der Schaden dürfte effektiv massiv tiefer ausfallen. Insbesondere das Tag, welches an einer mobilen, temporären Baustellensichtschutzwand angebracht worden sei, dürfte ohne grossen Zeit- und Materialaufwand entfernt, übermalt oder ersetzt werden können. Der angebliche Schaden von ca. CHF 2’000.00 sei denn auch nicht von der Privatklägerin beziffert oder belegt, sondern offenbar von der Kantonspolizei Bern mehr als grosszügig geschätzt worden. Auch der angebliche Schaden des Tags an der Stützmauer neben der Frauenklinik sei von der Privatklägerin nicht belegt und mit ca. CHF 2'600.00 ebenfalls massiv überhöht, zumal die ganze Wand versprayt sei. Zudem gehe aus den dem Anzeigerapport vom 27. Januar 2022 beigelegten Fotos hervor, dass es sich bei den beiden inkriminierten Tags lediglich um eine verhältnismässig kleine und an einer mobilen, temporären Baustellensichtschutzwand bzw. an einer bereits massiv versprayten bzw. beschädigten Stützwand angebrachte einfarbige, einschichtige Signatur der sprayenden Person handle, die einfach wieder entfernt werden könne, und nicht etwa um ein mehrfarbiges, mehrschichtiges und aufwändiges Wandbild. Der Sachschaden dürfte höchstens wenige hundert Franken betragen, mithin sogar im Bereich eines geringfügigen Vermögensdelikts, also einer Übertretung, liegen. Der von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 168 vom 1. Juli 2021, dem eine von fünf Personen vermutungsweise aufwändig versprayte Zugskomposition zugrunde gelegen habe (mit einem Sachschaden von knapp CHF 5'000.00), sei vorliegend nicht einschlägig. Vorliegend würden die Tags Bagatellcharakter aufweisen.
5.5 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass mit Blick auf die betreffend das Tag «D.________» erfolgten Anzeigen und weitere Anbringungen des vorgenannten Schriftzugs erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begangen habe, zumal es sich bei Sprayereien und Tags notorisch nicht um Einzeltaten handle, sondern diese der Verbreitung von gesellschaftspolitischen oder auch bloss künstlerischen Botschaften dienten und davon lebten, an mehreren Orten sichtbar gemacht zu werden. Beim Sprayen handle es sich um einen Zeitvertreib, welcher die (zuweilen fortgesetzte) Sachbeschädigung von öffentlichem und privatem Eigentum zur eigenen Selbstverwirklichung zum Gegenstand habe. Mithin sei eine Schädigung anderer regelmässig nicht nur Nebenerscheinung, sondern Beweggrund, zumal hinreichend Gelegenheiten bestehen würden, diesem Hobby auf legale Art und Weise zu frönen. Die Anlasstat müsse aus diesen Gründen als sozialschädlich und rücksichtslos bezeichnet werden. Unbesehen davon, dass der Sachschaden vorliegend «lediglich» CHF 4’600 betragen haben soll, könne das vorgeworfene Delikt auch ein Vielfaches an Schaden verursachen bzw. den qualifizierten Tatbestand der Sachbeschädigung (Sachschaden von mehr als CHF 10'000.00) erfüllen. Es sei somit nach dem Gesagten von Delikten einer gewissen Schwere auszugehen. Im Übrigen seien die durch eine erkennungsdienstliche Erfassung gewonnenen Daten grundsätzlich zur Aufklärung weiterer Delikte geeignet und auch erforderlich sowie angesichts des nur leichten Grundrechtseingriffs für den Beschwerdeführer zumutbar.
5.6 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers liegt durchaus ein hinreichender Tatverdacht vor. Dieser ergibt sich ohne Weiteres aus dem Anzeigerapport vom 27. Januar 2022, insbesondere aus dem Abgleich der Farbe aus der vom Beschwerdeführer mitgeführten Sprühdose sowie den sichergestellten Farbanhaftungen der Tags. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, schadet der Umstand, dass der Anzeigerapport zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht vorgelegen hat, nicht (vgl. BK 21 168 vom 1. Juli 2021 E. 6). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht bis zum Eintreffen des Anzeigerapports zugewartet hat.
5.7 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die DNA-Profilerstellung und die erkennungsdienstliche Erfassung (Foto; Dakty) für die Aufklärung der Anlasstaten nicht nötig ist. In den Akten lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass DNA-Spuren oder Fingerabdrücke gesichert worden wären, die mit dem Beschwerdeführer abgeglichen werden könnten. Dass die vom Beschwerdeführer mitgeführte Spraydose ihm gehört hat, wird nicht bestritten. Weiter wird nicht geltend gemacht, dass die Sachbeschädigungen von Videokameras aufgezeichnet worden wären oder Zeugen die Tat beobachtet hätten.
5.8 Die Anordnung sowohl der erkennungsdienstlichen Erfassung als auch der WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung lässt sich allerdings im Hinblick auf die Aufklärung weiterer Delikte rechtfertigen. Auch wenn der Beschwerdeführer über einen blanken Strafregisterauszug verfügt, sich somit in der Vergangenheit in strafrechtlicher Hinsicht nicht der Sachbeschädigung zu verantworten hatte, bestehen vorliegend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er künftig in weitere Delikte gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Wie erwähnt (E. 5.3 hiervor), schliesst Vorstrafenlosigkeit die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchungen keine Gegenstände sichergestellt worden sind. Unbestrittenermassen hat die Polizei feststellen können, dass der Beschwerdeführer über Blätter und Hefte mit Graffitis und etliche Spraydosen verfügt.
Gemäss glaubwürdigen Angaben der Kantonspolizei Bern im Anzeigerapport vom 27. Januar 2022 soll das Tag «D.________» bereits etliche Male im Raum Bern angebracht worden sein. Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass Personen, welche Tags anbringen, dies als eine Kunstform verstehen und es im Sinn einer Individualisierung darum geht, ein Markenzeichen zu entwickeln, welches an möglichst vielen Orten angebracht wird (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Tatortnähe angehalten wurde, die von ihm mitgeführte Spraydose am Sprühkopf nicht eingetrocknete Farbe aufgewiesen hatte, die Farbe aus der Spraydose und die von den beiden Tags sichergestellten – damals nicht eingetrockneten – Farbanhaftungen mikroskopisch und analytisch übereinstimmen und anlässlich der Hausdurchsuchung Blätter und Hefte mit Graffitis und eine grosse Anzahl an Spraydosen festgestellt wurden, kann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch für andere Sprayereien entsprechender Tags (zumindest mit-)verantwortlich ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, handelt es sich bei Sprayereien und Tags notorisch nicht um Einzeltaten. Diese dienen der Verbreitung von gesellschaftspolitischen oder auch bloss künstlerischen Botschaften und leben davon, an mehreren Orten sichtbar gemacht zu werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 168 vom 1. Juli 2021 E. 11.1). Damit liegen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die erhöhte Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene/oder künftige – Sachbeschädigungen verwickelt sein könnte. Dass auch andere Personen das Tag «D.________» angebracht haben könnten, ändert daran nichts. Bezüglich der anlässlich der Hausdurchsuchung gemachten Feststellungen (Blätter/Hefte mit Graffitis und etliche Spraydosen) soll der Beschwerdeführer angegeben haben, dass er Kundenaufträge ausführe und so legale Graffitis anbringen würde (Anzeigerapport vom 27. Januar 2022, S. 3). Obschon es ein Leichtes wäre, entsprechende Aufträge zu belegen, hat der Beschwerdeführer sich bisher nicht mehr dazu geäussert. Auch auf den anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2021 gemachten Vorhalt, wonach er anlässlich der Anhaltung der Polizei gegenüber angegeben habe, vorgängig an einem legalen Ort gesprayt zu haben, machte er keine sachdienlichen Angaben. Er gab lediglich zu Protokoll, dass seine Kollegin dies gesagt habe (Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2021, Z. 30-32). Vor diesem Hintergrund kann zumindest derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf das Anbringen legaler Graffitis beschränkt.
Bezüglich der geforderten Deliktsschwere ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwar keine Delikte gegen die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen werden. Dies schliesst eine erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung indes nicht von vornherein aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können drohende Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien die geforderte Deliktsschwere erfüllen, selbst wenn sie Antragsdelikte darstellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). Ein Sprayer überlegt sich in der Regel nicht, welchen Schaden er anrichten wird. Er nimmt in Kauf, dass der Schaden grösser ist, womit ein Vorsatz auf Geringfügigkeit zu verneinen ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.5 mit Hinweisen). Davon ist auch hier auszugehen. Das Tag «D.________» wurde (mutmasslich vom Beschwerdeführer) zum einen an einer bereits versprayten Stützmauer angebracht. Zum anderen soll er dasselbe Tag auch an einem Baustellensichtschutz des Frauenspitals gesprayt haben. Dem diesbezüglich dem Anzeigerapport beigelegten Foto mit dem Teilausschnitt des fraglichen Baustellensichtschutzes, welcher im Übrigen mit dem Namen der betroffenen Klinik (u.a. Frauenklinik Maternité; Universitätsspital Bern) bedruckt ist, können keine weiteren Sprayereien entnommen werden. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer «lediglich» bereits versprayte Untergründe besprayen würde. Die beiden an zwei unterschiedlichen Orten gesprayten Tags erlauben ferner den Schluss, dass sie wahllos angebracht worden sind. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die konkreten und erheblichen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auch künftig Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien verursachen könnte, muss ungeachtet des im vorliegenden Verfahren verursachten Sachschadens – der im Übrigen selbst bei tieferer Bezifferung längstens nicht mehr als Lappalie hingestellt werden kann – konkret befürchtet werden, dass künftig auch ein weitaus grösserer Schaden – allenfalls in seiner Gesamtheit – verursacht werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 263). Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter von Bedeutung, dass die in den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 168 vom 1. Juli 2021 und 21 116 vom 18. Juni 2021 zugrunde liegenden Sachbeschädigungen an Zugwagons begangen worden sind und vermutungsweise einen grösseren Schaden verursacht worden ist. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte sich vorliegend – anders als im Beschluss BK 18 80 vom 10. April 2018 – nicht um mehrere Quadratmeter grosse Sprayereien gehandelt.
Insgesamt ist daher von einer gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhten Wahrscheinlichkeit für weitere Delikte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Schwere auszugehen.
5.9 Bei der Sachbeschädigung durch Sprayereien handelt es sich um ein Delikt, welches – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden kann. Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Dasselbe gilt für die Erstellung des Signalements und die Abnahme von Fingerabdrücken. Diese können regelmässig zur Aufklärung von ähnlichen Delikten beitragen, auch zumal einschlägige Tatorte häufig videoüberwacht sind. Da viele Sprayer-Delikte unaufgeklärt bleiben, ist der Abgleich in diesem Sinn auch erforderlich. Mildere Mittel, um das öffentliche Interesse – das Funktionieren der Strafrechtspflege – zu befriedigen, sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig im engeren Sinn zu beurteilen. Die Bedeutung der Straftaten und das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien rechtfertigen die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Die DNA-Profilerstellung zwecks Aufklärung künftiger Delikte ist demnach insgesamt verhältnismässig. Gleiches gilt für die erkennungsdienstliche Erfassung.
6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung zur Aufklärung allfälliger weiterer – vergangener oder künftiger – Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinn von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 255 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 260 StPO sind erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
7. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, aufzuerlegen. Ein Drittel der Kosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.
Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten. Diese wird gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte und knapp noch nicht zu beanstandende Kostennote vom 8. April 2022 auf CHF 845.55 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST; 1/3 der geltend gemachten Entschädigung) und mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.
Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 845.55 zugesprochen. Diese wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, weshalb ihm noch CHF 45.55 auszuzahlen sind.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 26. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin: Beldi
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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