BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lauber
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstanderkennungsdienstliche Erfassung
Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. August 2022 (BM 22 7464/30669)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Landfriedensbruchs. Am 18. August 2022 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers (Foto, Fingerabdrücke und Signalement). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. August 2022 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 7. September 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob die Beschwerde in sämtlichen Punkten den Begründungsanforderungen genügt, kann offen bleiben, da sie ohnehin materiell unbegründet ist.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers wie folgt:
Der Beschuldigte wird des Landfriedensbruchs, begangen am 12.02.2022 in der D.________(Strasse) in Bern verdächtigt. Dort soll er aktiv an Auseinandersetzungen in einer öffentlichen Zusammenrottung, welche Gewalt gegen Sachen und Menschen angewandt hat, teilgenommen haben. A.________ ist auf einem entsprechenden Video zu sehen, wie er in der gewalttätigen Menschenansammlung am Boden liegt und dabei Handschuhe trägt, welche mutmasslich der Teilnahme an Auseinandersetzungen dienen. Im vorliegenden Fall dienen die zu erstellenden Fotos des Beschuldigten dem Vergleich mit den Videoaufnahmen.
Dem Strafregisterauszug vom 18.08.2022 ist zudem zu entnehmen, dass A.________ u.a. bereits wegen Raufhandels, Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft ist (vgl. Urteile von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15.02.2020 und der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11.09.2015). Aufgrund der Vorstrafen und des ihm nun neu gemachten Vorwurfs besteht eine mindestens leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in andere – vergangene oder zukünftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die erkennungsdienstliche Erfassung beitragen könnte.
In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er sei auf keinem Video im Internet zu sehen. Am besagten Datum habe er gemäss seinem Kalender zu Hause Fondue gegessen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten bereits aktuelle Fotos von ihm. Man solle ihn «in Ruhe lassen». «Er wisse von nichts».
4.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) berühren. Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).
4.2 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1 mit Hinweis), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA-Analyse ist eine Erfassung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, der eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Diese Rechtsprechung muss auch in Bezug auf den weniger schweren Eingriff der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne DNA-Analyse gelten. Demnach kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch der Identifikation von Tätern im Zusammenhang mit Straftaten dienen, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Damit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E 3.1 f., 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Als Beispiel für Delikte von gewisser Schwere nennt das Bundesgericht Delikte gegen Leib und Leben, das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität – womit aber andere Delikte von gewisser Schwere selbstredend nicht ausgeschlossen werden. Nicht zulässig ist eine rein routinemässige Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 119 vom 10. Juni 2020 E. 5.2).
4.3 Der verfassungs- und konventionsrechtlich normierte Grundsatz der Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Es wird nicht verlangt, dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann mit anderen Worten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 [Leitentscheid]).
4.4 Vorliegend ist ein hinreichender Tatverdacht wegen Landfriedensbruchs zu bejahen. Dieser ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus den Berichtsrapporten der Kantonspolizei Bern vom 7. März 2022 und 23. August 2022, dem Nachtrag vom 26. August 2022 sowie aus dem bei den Akten liegenden Video. Aus dem Berichtsrapport vom 7. März 2022 geht hervor, dass es am 12. Februar 2022 in Bern zu einer gewalttätigen Menschenansammlung gekommen ist. Es handelte sich um einen Mob mit mindestens 100 vermummten Personen, welche zum Teil mit Schlagstöcken aus Metall bewaffnet gewesen seien. Der Mob sei von der Zeughausgasse in die D.________(Strasse) gerannt, wo eine wüste Massenschlägerei stattgefunden habe. Es sollen Schlagstöcke eingesetzt und Mobiliar herumgeworfen worden sein. Im bei den Akten liegenden Video ist eine männliche Person zu sehen, welche in der gewalttätigen Menschenansammlung am Boden liegt, mit einer anderen Person spricht und Handschuhe trägt, welche mutmasslich der Teilnahme an der Auseinandersetzung gedient haben. Gemäss einem polizeiinternen Szenenkenner soll es sich dabei um den Beschwerdeführer handeln (vgl. dazu Berichtsrapport vom 23. August 2022 sowie Nachtrag vom 26. August 2022). Aufgrund des Videos und der derzeit als glaubhaft zu beurteilenden Äusserungen des Szenenkenners, welche zudem in den Rapporten vom 23. und 26. August 2022 schriftlich festgehalten wurden, bestehen konkrete und erhebliche Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer am Landfriedensbruch beteiligt haben könnte (vgl. auch Weber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 197 StPO, wonach sich der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme richtet, die sich aus der Art des Eingriffes sowie dessen zeitlicher Dauer ergibt). Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt es sich um einen leichten Eingriff, weshalb die Anforderungen an die Begründung des hinreichenden Tatverdachts entsprechend tiefer sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe am besagten Abend zu Hause Fondue gegessen, erscheint wenig glaubhaft, zumal er insoweit lediglich geltend machte, dass dies so «gemäss seinem Kalender» gewesen sein soll. Auch die Bestreitung, er sei auf keinem Video im Internet zu sehen, ist angesichts des bei den Akten liegenden Videos und der Feststellung des Szenenkenners unbehelflich. Soweit der Beschwerdeführer um Zusendung eines Links zum besagten Video ersucht, wurde von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht festgehalten, dass er insoweit bei der Staatsanwaltschaft oder der Beschwerdekammer in Strafsachen um Akteneinsicht ersuchen kann, was er offensichtlich bislang nicht getan hat, zumal ein Link nicht bekannt ist. In einem nächsten Schritt geht es nun darum, den Hinweis des Szenenkenners zu verifizieren oder zu verwerfen, indem das vorhandene Videomaterial mit den erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers abgeglichen wird. Die verfügte Zwangsmassnahme dient demnach vorab der Aufklärung der Anlasstat. Hierfür ist die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers geeignet, erforderlich und – aufgrund des geringen Eingriffs – auch verhältnismässig im engeren Sinne. Aktuelle Fotos des Beschwerdeführers, welche zum Abgleich mit der Videoaufnahme herangezogen werden könnten, sind entgegen seiner Behauptung nicht aktenkundig.
4.5 Des Weiteren bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die erkennungsdienstliche Erfassung auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Die im Berichtsrapport vom 7. März 2022 geschilderten Wahrnehmungen hinsichtlich des Ereignisses vom 12. Februar 2022 betreffen ein Delikt, das klarerweise nicht mehr als Bagatelle qualifiziert werden kann. So geht aus dem Rapport hervor, dass es sich um einen Mob von mindestens 100 vermummten Personen gehandelt hat, welche zum Teil mit Schlagstöcken aus Metall, d.h. mit gefährlichen Gegenständen, bewaffnet waren und diese bei der Massenschlägerei auch benutzten. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs schützt das Rechtsgut des öffentlichen Friedens bzw. das Leben und die körperliche Identität der Teilnehmer und von unbeteiligten Dritten. Hierbei handelt es sich um besonders schützenswerte Rechtsgüter. Die vorliegend inkriminierte Straftat, welche ein hohes Gewaltpotential aufwies und an welcher der Beschwerdeführer mutmasslich beteiligt gewesen sein soll, stellt ein Delikt von einer gewissen Schwere dar. Der Beschwerdeführer hat gemäss Strafregisterauszug vom 18. August 2022 zudem bereits mehrere einschlägige Vorstrafen. Er wurde am 11. September 2015 wegen Landfriedensbruchs und Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'900.00 sowie am 15. Mai 2020 wegen Raufhandels zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Die Vorstrafen können angesichts der betroffenen Straftatbestände und der ausgesprochenen Sanktionen nicht mehr als Bagatelldelikte im unteren Bereich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat bereits früher Straftaten von gewisser Schwere begangen und ist insgesamt schon mehrfach – einschlägig – in Erscheinung getreten. Es ist deshalb zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer wieder an solch gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligten könnte, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Merkmale von Relevanz sein könnten. Der angestrebte Zweck lässt sich nicht mit milderen Mitteln erreichen. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen. Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten von einer gewissen Schwere – insbesondere Landfriedensbruch und Delikte gegen Leib und Leben – begangen hat oder begehen wird, und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten rechtfertigen einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung. Die Verhältnismässigkeit der umstrittenen Massnahme ist damit auch im Hinblick auf die Aufklärung weiterer Delikte gegeben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft wurden vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt.
4.6 Zusammengefasst ist die erkennungsdienstliche Erfassung somit rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________
(mit den Akten – per Kurier)
Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post)
Kantonspolizei Bern, C.________, Waisenhausplatz 32, 3001 Bern (per A-Post)
Bern, 5. Oktober 2022
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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