BesetzungOberrichter Bähler (Präsident)
Gerichtsschreibein Beldi
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandVerfahrenskosten (Einstellung)
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. August 2022 (BM 21 49444)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.00 wurden A.________ auferlegt (Dispositivziffer 3) und auf das Ausrichten einer Entschädigung oder Genugtuung wurde verzichtet (Dispositivziffer 4). Mit Eingabe vom 8. September 2022 wandte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, dass er «Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. August 2022 erhebe». Zur Begründung führte er aus, dass er mit dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt, der gegen ihn verfügten Strafe und den ihm auferlegten Kosten nicht einverstanden sei, habe er das Verfahrens doch nicht erschwert. Am 12. September 2022 leitete die Staatsanwaltschaft die Eingabe zuständigkeitshalber resp. zur weiteren Folgegebung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Diese eröffnete am 19. September 2022 ein Beschwerdeverfahren. Mit Stellungnahme vom 28. September 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist – soweit es um die Kostenauflage geht – durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten.
2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt, d.h. vorliegend durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Soweit der Beschwerdeführer «Einsprache gegen den Strafbefehl» erhebt und er mit der (angeblich) verfügten Strafe nicht einverstanden ist, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Insoweit ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. Ob gegen den Beschwerdeführer auch ein Strafbefehl ergangen ist, wie die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO angekündigt hat (wegen Irreführung der Rechtspflege und versuchter Begünstigung), kann den Akten nicht entnommen werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht weiter von Relevanz, käme der Beschwerdekammer doch insoweit nicht die Beurteilungskompetenz für eine allfällige Einsprache zu.
2.3 Der Entscheid wird durch die Verfahrensleitung gefällt, da der strittige Betrag der wirtschaftlichen Nebenfolgen nicht mehr als CHF 5’000.00 beträgt (Art. 395 Bst. b StPO).
Bei einer Geschwindigkeitskontrolle der Kantonspolizei Bern vom 8. September 2021 auf der G.________ (Strasse) bei B.________ (Ort) überschritt der Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz D AMG E 53 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h (nach Abzug der Toleranz). Halter des fraglichen Fahrzeuges ist C.________, wohnhaft in Bern.
Bei der polizeilichen Einvernahme vom 5. Oktober 2021 gab C.________ (separates Verfahren) zu Protokoll, dass er nicht sagen könne, wer das Auto zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Das Auto werde von seiner Frau, seinem Vater, aber auch von seinen Cousins benutzt. Auf Vorhalt des Radarfotos meinte C.________, dass es sich beim Lenker um seinen Cousin, A.________, handeln könnte.
A.________ wurde somit am 3. November 2021 von der Kantonspolizei zur Sache einvernommen. Dabei gab er unter Vorhalt des Radarfotos an, dass es sich beim verantwortlichen Lenker um ihn handle.
Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Lenker – entgegen seinen Aussagen – nicht der vorliegend Beschuldigte (Anmerkung der Beschwerdekammer: A.________ bzw. der Beschwerdeführer) sein konnte. Dem Arbeitsnachweis der E.________, dem Arbeitgeber des Beschuldigten, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit gearbeitet hat. Zudem kommt die Abteilung Forensik der Kantonspolizei Bern in ihrem Bericht vom 15. März 2022 mittels Vergleich des Radarfotos mit den Fotos sowohl des Beschuldigten, dessen Bruder, wie auch des Fahrzeughalters, C.________, zum Schluss, dass es sich bei der Person auf dem Radarfoto am wahrscheinlichsten um C.________ und nicht um den vorliegend Beschuldigten handelt.
Bei einer Einstellung des Strafverfahrens können die Kosten des Verfahrens der beschuldigten Person ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Mit seiner, nicht den Tatsachen entsprechenden, Aussage, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, hat der Beschuldigte einerseits die Einleitung des Verfahrens gegen sich selbst bewirkt und andererseits die Durchführung des Strafverfahrens wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung erschwert, da aufgrund seiner Aussage weitere Ermittlungshandlungen notwendig wurden. Demnach ist es gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 400.00 A.________ aufzuerlegen.
[…]
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er von der Kantonspolizei vorgeladen und einvernommen worden sei. Die dadurch entstandenen (Mehr-)Kosten habe er somit nicht verursacht.
4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1).
4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (dazu nachfolgend E. 4.3), die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [in: Pra 2019 Nr. 22]; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 112 Ia 371 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.3). Ferner muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.2; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2).
4.3 Gemäss der schweizerischen Rechtsordnung haben staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210], wonach jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat und der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet). Dieser – ebenso in Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO kodifizierte und für alle Verfahrensbeteiligte geltende – Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter die in E. 4.2 hiervor erwähnten Verhaltensnormen, weshalb dessen Verletzung bei einer Kostenauflage nach Art. 426 StPO zu beachten ist (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 3.4).
5.1 Die angefochtene Kostenregelung ist nicht zu beanstanden. Als die Kantonspolizei Bern dem Beschwerdeführer am 3. November 2021 das Radarfoto vorhielt, gab er an, der verantwortliche Lenker gewesen zu sein (Einvernahmeprotokoll Z. 71: Ja, das sieht nach mir aus. Ich sehe mich, Z. 74 [nach Vergrösserung des fotografierten Lenkers]: Ja, das bin ich, und Z. 81: So wie ich gesagt habe, ich sehe mich auf dem Radarfoto). Dass er damals Zweifel gehabt haben könnte, kann dem Protokoll vom 3. November 2021 nicht entnommen werden und wird vom Beschwerdeführer denn auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Erst anlässlich seiner Befragung vom 12. Mai 2022 gibt er auf Vorhalt, wonach er gemäss Bericht der Forensik vom 15. März 2022 nicht als Lenker in Frage komme, an, dass er auf dem Radarbild fast nichts erkannt habe und er es schlecht eingeschätzt habe, ob er es gewesen sei oder nicht (Einvernahmeprotokoll vom 12. Mai 2022 Z. 67 f.). Ein Vergleich des Radarfotos mit der im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung erstellten Fotografie des Beschwerdeführers lässt jedoch aufgrund der doch deutlich unterschiedlichen Ohrformen, der ungleich wirkenden Kinn-Lippen-Furche und des ungleichen Verlaufs des Oberlippenbarts erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass es sich beim Lenker um den Beschwerdeführer gehandelt haben könnte, auch wenn die Ähnlichkeit der drei im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung befragten Personen (C.________, F.________, der Beschwerdeführer) nicht abgestritten werden kann. Jedenfalls vom Beschwerdeführer hätte bei Vorhalt des Radarfotos erwartet werden dürfen, dass er zumindest Zweifel an einer möglichen Täterschaft äussert. Der Generalstaatsanwaltschaft ist gestützt auf die Gesamtumstände (insbesondere unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 12. Mai 2022, welche von zahlreichen «Ähm…» geprägt ist) darin beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der ersten Einvernahme (3. November 2021) bewusst gewesen sein musste, dass nicht er zum fraglichen Zeitpunkt das Auto gelenkt hatte. Erst auf Vorhalt der Abklärungen bei seiner Arbeitgeberin E.________, denen zufolge er am fraglichen Tag gearbeitet hatte, räumte er am 12. Mai 2022 ein, nicht der Lenker gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2021 als Auskunftsperson befragt, da C.________ ihn anlässlich seiner Befragung vom 5. Oktober 2021 als möglichen Lenker genannt hatte. Als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 Bst. e StPO war er nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 StPO, auch zum Folgenden). Für ihn galten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. Die Ausübung der ihm zustehende Rechte darf – ebenso wie es bei der beschuldigten Person der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2) – keine Kostenauflage nach sich ziehen, selbst wenn dadurch das Verfahren ohne Zweifel erschwert wird (Griesser, in: Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020., N. 16 zu Art. 426 StPO mit Hinweisen). Für eine Kostenauflage kommt allein das mutwillige, rechtsmissbräuchliche Ausüben dieser Schweige- und der Verteidigungsrechte im Allgemeinen oder das Veranlassen von weiteren unnötigen Untersuchungshandlungen infrage (BGE 109 Ia 166 E. 2b). Der Beschwerdeführer hat vorliegend nicht etwa «nur» geschwiegen und somit von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Er hat wahrheitswidrig sich selber belastet und im Anschluss an die erste Einvernahme auch keine Anstalten getroffen, den auf sich gelenkten Verdacht zu entkräften, was ihm problemlos mittels Beibringen eines Auszugs der Arbeitszeiterfassung möglich gewesen wäre. Aufgrund seines Aussageverhaltens hat die Staatsanwaltschaft gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eröffnet und bei der Arbeitgeberin die Arbeitszeiten zur Tatzeit erfragt. Die Polizei ihrerseits veranlasste beim Kriminaltechnischen Dienst die Identitätsfeststellung der auf dem Radar ersichtlichen Person mit Vergleichsaufnahmen des Beschwerdeführers und von C.________ und F.________.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten sowohl die Einleitung des Verfahrens gegen sich bewirkt als auch die Durchführung des Strafverfahrens wegen einer nicht banalen Geschwindigkeitsüberschreitung erschwert. Er konnte nicht überzeugend erklären, warum er fälschlicherweise sich selber als Lenker des Fahrzeugs ausgegeben hatte. Dass er sich auf dem Radarfoto erkannt haben will, ist nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer von jemandem unter Druck gesetzt worden war, um diese falsche Aussage zu tätigen, ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht. Durch sein Verhalten verletzte er den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2007 vom 13. November 2007 E. 3.1 und 4.2.3; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 501 2020 126 vom 22. Januar 2021 E. 2.4). Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer von der Polizei zur Einvernahme aufgeboten wurde. Indes wäre, wenn er sich am 3. November 2021 nicht zu Unrecht selbst der Täterschaft bezichtigt hätte, kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden und hätten sich die weiteren Ermittlungshandlungen erübrigt, wenn er denn die ihn entlastende Arbeitszeiterfassung vom Tattag von sich aus vorgelegt hätte. Die Verfahrenskosten hätten somit im ausgewiesenen Umfang vermieden werden können. Das vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers steht daher in adäquatem Kausalzusammenhang zu den ihm auferlegten Verfahrenskosten. Die ihm auferlegten Verfahrenskosten stellen im Übrigen nur einen Teil der insgesamt angefallenen Verfahrenskosten dar. Seinem Cousin C.________, welcher mit Strafbefehl vom 29. August 2022 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie wegen Anstiftung zur falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege verurteilt worden ist, wurde ein grösserer Teil der insgesamt angefallenen Verfahrenskosten auferlegt.
5.2 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Kostenregelung in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2022 rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Verfahrensleitung verfügt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 13. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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