BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiber Kuratle
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstandamtliche Verteidigung
Strafverfahren wegen Diebstahls (geringfügiger Vermögenswert) und Hausfriedensbruchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 17. November 2022 (BJS 22 16012)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erliess gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. September 2022 einen Strafbefehl wegen Diebstahls (geringer Vermögenswert) und Hausfriedensbruchs und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, und einer Busse von CHF 600.00. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 500.00 auferlegt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 teilte Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass er den Beschwerdeführer bereits in einem anderen hängigen Verfahren als amtlichen Verteidiger vertrete, erhob namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte unter anderem, dass er auch in diesem Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt werde. Mit Verfügung vom 17. November 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt ab. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, im Verfahren BJS 22 16012 vom 17. November 2022 betreffend die Abweisung des Antrages um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt aufzuheben.
2. Rechtsanwalt B.________ sei mit Wirkung ab 3. Oktober 2022 als amtlicher Anwalt des Beschuldigten einzusetzen.
3. Dem Beschuldigten sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Antrags um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichem Anwalt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.1. Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung einer amtlichen Verteidigung keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus (BGE 139 IV 113 E. 5.1), da die Person zwingend verteidigt sein muss, egal ob sie sich das leisten kann oder nicht (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 132 StPO). Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere vor, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 Bst. c StPO). Die gesetzliche Vertretung kann die beschuldigten Personen nur in sehr beschränktem Masse verteidigen; wobei gemäss Ruckstuhl hierfür lediglich das Übertretungsstrafverfahren in Betracht kommt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 130 StPO). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 130 Bst. c StPO ist die Verhandlungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nähere Abklärungen sind jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Die Verfahrensleitung verfügt bei der Beurteilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfahrensinteressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum. Von Prozessunfähigkeit aufgrund psychischer Leiden ist nur ausnahmsweise gestützt auf entsprechende Indizien auszugehen und die Verhandlungsfähigkeit ist nur ganz ausnahmsweise zu verneinen; etwa wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2.3; 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2 und 1B_318/2014 vom 27 Oktober 2014 E. 2.1).
3.2. Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist die Verteidigung namentlich, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.3. Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Ziff. 2 der Verfügung vom 17. November 2022 fest, dass im vorliegenden Fall eindeutig ein Bagatellfall vorliege. Es sei ein einfacher Ladendiebstahl mit Hausfriedensbruch zu beurteilen und beweismässig bestünden keine Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Er habe polizeilich befragt werden können, wobei er sich – auch in Bezug auf das Hausverbot – geständig gezeigt habe. Polizeiseitig seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden, die darauf hingedeutet hätten, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen wäre, was passiert bzw. was ihm vorgeworfen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zudem mehrfach einschlägig vorbestraft und ihm sei bestens bekannt, was sein Handeln bedeute und welche Konsequenzen dies habe. Der Straffall biete generell weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Dies gelte auch im Hinblick auf die Schuldfähigkeit. So gehe auch aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten aus dem Jahre 2020 hervor, dass beim Beschwerdeführer nicht per se bei jedem begangenen Diebstahl von Schuldunfähigkeit auszugehen sei, mithin also, dass der Beschuldigte auch mit einem Tatmotiv ausserhalb der schizophrenen Erkrankung einen Diebstahl begangen haben könne. Die Staatsanwaltschaft habe keine Zweifel daran, dass der mehrfach wegen ähnlich gelagerten Sachverhalten vorbestrafte Beschwerdeführer bestens verstanden habe, was ihm vorgeworfen werde, bzw. dass er sich auch ohne anwaltliche Vertretung angemessen dagegen zu wehren vermöge.
3.4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass sich unter Berücksichtigung des Einzelfalls ergebe, dass er wegen seines geistigen Zustandes nicht in der Lage sei, sich selbständig gegen die angesichts seiner Schuldunfähigkeit oder zumindest mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit eindeutig zu hoch angesetzte Geldstrafe und Busse zu wehren und seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer den Schwierigkeiten in einem Strafverfahren offensichtlich nicht gewachsen, auch wenn es sich im Einzelnen um geringfügige Vorwürfe handle. Der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund seines Gesundheitszustandes seit mehreren Jahren in ärztlichen oder fürsorgerischen Unterbringungen. Gemäss Gutachten vom 8. Juni 2020 seien bei ihm eindeutig ein Fremdbeeinflussungserleben, Wahnwahrnehmungen sowie Ich-Störungen festgestellt und ihm eine schwerstgradig ausgeprägte und bereits chronifizierte paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Aufgrund der schwergradig ausgeprägten psychischen Störungsbilder und der störungsbedingten Einschränkungen sei bezüglich eines früheren Vorwurfes des Diebstahls auch eine mindestens mittelgradig eingeschränkte bis allenfalls gar vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit attestiert worden. Unter anderem aufgrund der wahnhaft-paranoiden Symptomatik und der damit zusammenhängenden generellen Skepsis gegenüber den Behörden könne der Beschwerdeführer die Verfahrungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht richtig einschätzen und sich entsprechend auch nicht in geeigneter Weise zur Wehr setzen. Das Verkennen der Realität mache das Wahrnehmen der eigenen Verfahrensinteressen praktisch unmöglich, unabhängig davon, ob ihm ein schweres oder ein an sich geringfügiges Delikt vorgeworfen werde. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig zeige und sich deshalb auch des Konnexes zwischen seinem Gesundheitszustand und seiner Delinquenz nicht bewusst sei. Aus dem Gutachten vom 8. Juni 2020 gehe weiter hervor, dass sich die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auch bei geringfügigen Delikten wie Ladendiebstahl und Hausfriedensbruch stelle. Somit sei er offensichtlich nicht in der Lage, seine Verfahrensinteressen selbständig zu wahren und auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. Auch die Beiständin des Beschwerdeführers schätze die Situation so sein, dass sich der Beschwerdeführer in einem Strafverfahren nicht selber vertreten könne bzw. nicht in der Lage sei, die Situation richtig zu erfassen. Die Staatsanwaltschaft sei zudem zu Unrecht davon ausgegangen, dass bloss eine Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) bzw. in Bezug auf den Abschluss diverser zivilrechtlicher Verträge eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB bestehe. Gemäss Entscheid der KESB Thun vom 12. März 2021 beinhalte die Beistandschaft namentlich auch die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB bezüglich der Vertretung des Beschwerdeführers im Verkehr mit Behörden. Auch daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, selbst einfache Verrichtungen bei Behörden selber zu erledigen und diesbezüglich zwingend vertreten werden müsse. Dies gelte umso mehr für Strafverfahren, bei welchen sich namentlich Fragen der Schuldfähigkeit stellten. Die Aussagen, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2022 ohne anwaltliche Vertretung getätigt habe, seien zudem alles andere als klar und stringent und legten nahe, dass sich der Beschwerdeführer auch damals in einem die Schuldfähigkeit ausschliessenden Zustand befunden habe. Zumindest in dubio sei davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines Gesundheitszustands der Bestand eines Hausverbots, welches rund neun Monate früher ausgesprochen worden sei, tatsächlich nicht bewusst gewesen sei. Folglich liege ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 Bst. c StPO vor. Der Beschwerdeführer erhalte lediglich Leistungen der Sozialversicherungen. Infolge der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers liege nebst dem Fall der notwendigen Verteidigung auch ein Fall der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO vor.
4.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ein Geschäft trotz Hausverbots betreten und Waren im Wert von CHF 44.95 entwendet zu haben. Die Rechtsfolgen des dem Beschwerdeführer Vorgeworfenen liegen im Fall der vollen Schuldfähigkeit freilich im Bagatellstrafbereich. So beantragte die Staatsanwaltschaft im vorgenannten Strafbefehl, gegen welchen der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einen Busse von CHF 600.00. Die Verfahrensakten sind überschaubar und der Straffall bietet in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht grundsätzlich keine Schwierigkeiten. Der Staatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als es sich um einen Bagatellfall handelt und damit auch keine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO geboten gewesen war. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sich jedoch darauf, die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung ausserhalb der Fälle der notwendigen Verteidigung zu prüfen und verkannte dabei, dass sie aufgrund diverser Anhaltspunkte näher hätte prüfen müssen, ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 Bst. c StPO vorliegt.
4.2. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 beantragte Rechtsanwalt B.________ bei der Staatsanwaltschaft die Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers und reichte diverse Beilagen ein um nachzuweisen, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege, weil der Beschwerdeführer wegen seines geistigen Zustandes seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren könne. Aus den eingereichten Beilagen ist unter anderem ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 12. März 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB angeordnet wurde und die Aufgaben der ernannten Beiständin unter anderem auch die Vertretung des Beschwerdeführers im Verkehr mit Behörden umfassen. Dem eingereichten forensisch-psychiatrischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. Juni 2020 ist sodann zu entnehmen, dass im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer in einem anderen Strafverfahren vorgeworfenen Diebstahl am ehesten von einer mindestens mittelgradigen, möglicherweise sogar schwergradig geminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei.
4.3. Spätestens ab dem 3. Oktober 2022 lagen der Staatsanwaltschaft damit ernsthafte Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Diesbezüglich wären nähere Abklärungen geboten gewesen und die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 Bst. c StPO hätten geprüft werden müssen.
4.4. Aus den eingereichten Akten ergibt sich, dass sich im Fall des Beschwerdeführers sowohl Fremdbeeinflussungserleben wie auch Wahnwahrnehmungen und Ich-Störungen darstellen und er an einer schwergradigen paranoiden Schizophrenie leidet, welche bereits chronifiziert und einer Behandlung kaum zugänglich ist (vgl. S. 43 ff. des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juni 2020). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Vertretungsbeistandschaft für den Verkehr mit Behörden (vgl. S. 3 des Entscheids vom 12. März 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun) und ihm wurde bezüglich eines früheren Vorwurfes eines ebenfalls geringfügigen Diebstahls eine mindestens mittelgradig, möglicherweise sogar schwergradig geminderte Schuldfähigkeit attestiert (vgl. S. 49 des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juni 2020). Aufgrund des komplexen und bereits chronifizierten psychischen Krankheitsbilds und mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in anderen zentralen Lebensbereichen und insbesondere im Verkehr mit Behörden auf Unterstützung angewiesen ist, rechtfertigt sich vorliegend eine amtliche Verbeiständung. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Verteidigung an, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Verfahrensinteressen zu wahren. Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 Bst. c StPO sind vorliegend gegeben. Die beantragte und von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers fällt unter die Konstellation von Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO. Weil ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht vorausgesetzt und muss nicht weiter geprüft werden.
4.5. Die Beschwerde ist begründet und somit gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 17. November 2022 der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B.________ rückwirkend als amtlicher Verteidiger beigeordnet.
5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gilt auch für das Beschwerdeverfahren und die Verfahrenskosten werden gemäss nachfolgender Erwägung vom Kanton Bern getragen.
6. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, ist – im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung vom 17. November 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, wird aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Strafverfahren BJS 22 16012 rückwirkend Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. Derjenige Teil der amtlichen Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren entfällt, ist im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungs- und Differenzerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 22. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber: Kuratle i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).
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