BesetzungOberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lienhard
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigter 1
B.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. März 2023 (BM 23 6306)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 2. März 2023 das vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs (aufgrund der Verkennung der Staatshaftung), Verleumdung, Vertuschung und Manipulation der Anzeigepunkte etc. sowie gegen den leitenden Staatsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Amtsmissbrauchs und Beihilfe zu sämtlichen Anzeigepunkten betreffend den Beschuldigten 1 nicht an die Hand. Am 23. März 2023 ging bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein «Gesuch um Beschwerdefristverlängerung bezüglich der rechtswidrigen Verfügung vom 2. März 2023 durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland» ein. Gestützt auf vorgenannte Eingabe eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung 23. März 2023 ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist ab. Die gesetzliche Beschwerdefrist endete am 24. März 2023.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Wie dem Beschwerdeführer bekannt ist, handelt es sich bei der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 296 vom 20. Juli 2022 E. 2.3). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Art. 385 Abs. 2 StPO (Frist zur Nachbesserung, falls eine Eingabe keine Begründung erhält) berufen, da er mit seiner Eingabe vom 21. März 2023 betreffend die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung die Formvorschriften grundsätzlich eingehalten hat. Er ist alsdann durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen:
Im vorliegenden Fall sind den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen von Staatsanwalt A.________ keine ehrverletzenden Äusserungen zu entnehmen, namentlich lässt sich dem Text nicht entnehmen, dass er den Anzeigeerstatter als "Behördenkritiker", "Behördenhasser" oder "Lügner" bezeichnet hätte.
Staatsanwalt A.________ wird weiter Amtsmissbrauch und Betrug sowie Begünstigung und Beihilfe zum Amtsmissbrauch vorgeworfen, indem er als Begründung der Nichtanhandnahmeverfügungen die gegen Oberrichter Schmid Samuel und Oberrichter Bähler Jürg zur Anzeige gebrachten Sachverhalte verleugnet bzw. ausgeführt habe, dass er die Anzeigepunkte nicht verstehen könne bzw. diese nicht erkennen würde.
Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind mit den im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmitteln geltend zu machen. Es ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, Urteile und Verfügungen anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen, geschweige denn zu ändern. Alleine der Umstand, dass sich C.________ einen anderen Entscheid bzw. ein anderes Vorgehen durch Staatsanwalt A.________ erhofft hatte, stellt keinen Amtsmissbrauch dar. Vorliegend ergeben sich aus den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen vom 30.12.2022 auch keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Amtsgewalt, einen Betrug oder eine Begünstigung durch Staatsanwalt A.________.
In dem vom Anzeiger beanstandeten Vorgehen von Staatsanwalt A.________ sind keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich damit auch hinsichtlich der Vorbringen gegen den leitenden Staatsanwalt B.________, welcher mittels seiner Genehmigung der beiden Nichtanhandnahmeverfügungen selbst sowie als Gehilfe den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der übrigen erwähnten Delikte erfüllt haben soll.
3.3 Mit Eingabe vom 21. März 2023 bezeichnet der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung als rechtswidrig. In seiner Begründung kritisiert er die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft sowie der gesamten Berner Justiz auf die bereits bekannte pauschale Art und Weise. Dabei wirft er den «betreffenden Justizbehörden» im Wesentlichen vor, absichtliche Verfahrensfehler zu vertuschen, um Staatshaftungen und Behördendelikte in Zusammenhang mit seiner zu Unrecht erfolgten Einweisung zu vermeiden bzw. zu verleugnen (Anmerkung der Kammer: vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 309 vom 18. November 2019). Die «betreffenden Justizbehörden» würden zusammengefasst ihre Amtsgewalt dazu missbrauchen, um die wahren Geschehnisse zu leugnen. Zusätzlich würden Justiz- und Behördenopfer als Behörden- und Justizkritiker beleidigt und sämtliche ihrer Anliegen, Beanstandungen und Beweise ignoriert; auch würden sie durch rechtswidrige Verfahrenskosten belastet und schikaniert.
3.4 Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, inwiefern die angefochtene Nichtanhandnahme zu Unrecht ergangen sein soll. So setzt er sich nicht mit den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander, sondern begnügt sich mit der von ihm bereits wiederholt geäusserten Kritik an den Behörden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2022 vom 8. November 2022 E. 5). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt und auch die Beschwerdekammer bereits verschiedentlich festgestellt hat (vgl. zuletzt die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 31 und BK 23 42, beide vom 16. Februar 2023, je E. 3.4), stellt der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder eine für die Partei nicht nachvollziehbare Begründung vornimmt, für sich allein weder ein amtsmissbräuchliches noch ein anders geartetes strafrechtlich relevantes Handeln dar. Vielmehr sind materielle oder prozessuale Rechtsfehler im gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Auch die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass weder aufgrund des vom Beschwerdeführer angezeigten Verhaltens des Beschuldigten 1 noch aufgrund desjenigen des Beschuldigten 2 ein hinreichender Anfangsverdacht vorliegt, der die Aufnahme einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde.
4. Mit Blick auf das Dargelegte hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Beschwerdeführer.
Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 30. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi
Die Gerichtsschreiberin: Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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