BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
für das Beschwerdeverfahren a.v.d. Rechtsanwalt C.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandWechsel amtliche Verteidigung
Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Juni 2023 (BM 19 53606)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren (BM 1953606) u.a. gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung etc. Er wird seit dem 7. Dezember 2022 durch Fürsprecher B.________ amtlich verteidigt. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2023 (Posteingang: 1. Juni 2023) um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob Rechtsanwalt C.________ am 22. Juni 2023 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, was folgt:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 08. Juni 2023 sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung sei gutzuheissen und der Unterzeichnende sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen;
3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen;
In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Fürsprecher B.________ wurde insbesondere ersucht, zu den vom Berufungsführer in der Eingabe vom 27. Mai 2023 gemachten fünf Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zudem wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung insoweit gutgeheissen, als ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde. Am 4. Juli 2023 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 brachte die Verfahrensleitung den Parteien zu Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft weitere Akten (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023) eingereicht hatte. Fürsprecher B.________ ersuchte mit Eingabe vom 20. Juli 2023 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 reichte Rechtsanwalt C.________ seine Kostennote ein.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht, die Begründung der Vorinstanz sei ungenügend und stelle eine Gehörsverletzung dar.
3.1 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung zunächst zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2023 fünf Punkte (Anmerkung der Kammer: «Nicht abgesprochene Vertretung durch Praktikantin bei der beide Einvernahmen», «Fehlenden Information über Einvernahme», «Fehlende vorgängige Besprechung vor dem Einvernahme», «Drängen zur Bekanntgabe von Zugangsdaten [Mobiltelefon, Laptop]» und «Keiner Zeit für Gespräch und wenn, dann immer unter Zeit Druck») anführe, aufgrund derer das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, massiv gestört sei, weshalb er um einen Anwaltswechsel ersuche. Als neue amtliche Verteidigung wünsche er Rechtsanwalt C.________. Fürsprecher B.________ habe mit Schreiben vom 7. Juni 2023 zum Gesuch Stellung genommen und mitgeteilt, dass das amtliche Mandat des Beschwerdeführers so geführt und gelebt werde, wie es bei jedem anderen Beschuldigten in dieser speziellen «Zwangsgemeinschaft» stattfinde. Der Beschwerdeführer werde von ihm regelmässig und zeitnah mit Informationen bedient, weil er das so wünsche.
Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung führt die Staatsanwaltschaft alsdann mit Verweis auf die Literatur (Niklaus, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 ff. zu Art. 134 StPO) aus, dass das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreiche. Die gesetzlich vorgesehene «erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses» müsse anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, dass diese nachvollziehbar werde. Solche Hinweise lägen im vorliegenden Fall weder aus der Sicht des amtlichen Verteidigers noch aus jener der Staatsanwaltschaft vor. Der Wunsch des Beschwerdeführers entspreche ganz offensichtlich seinem subjektiven Empfinden und gründe nicht in einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und Fürsprecher B.________.
3.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung eher knapp ausgefallen ist. Gleichzeitig erfolgte jedoch eine Gegenüberstellung der verschiedenen Standpunkte und es wurde dargelegt, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen wird. Ebenso wurde der Grund für die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung genannt. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf die fünf vorgebrachten Vorwürfe eingehe ist, ist festzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer weder konkret begründet noch dokumentiert wurden. Mithin kann der Staatsanwaltschaft nicht angelastet werden, sich in ihrer Begründung zu kurz gehalten zu haben. Dies umso mehr, als die Vorwürfe – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4.4) – teilweise aktenwidrig sind. Entgegen dem Beschwerdeführer war damit auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich.
3.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich nicht auszumachen.
4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat eine amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.1 f. und 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.3.1 und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2, je mit Hinweisen).
Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist somit zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden bzw. deren Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Der Umstand, dass es sich bei einem amtlichen Verteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus (BGE 139 IV 113 E. 1.1). Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2. sowie 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3; vgl. dazu auch das Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011).
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Wahl der Verteidigungsstrategie – in den Grenzen der sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates – grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung ist. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches «Sprachrohr» ihrer Mandantschaft. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa; 194 E. 3d; 116 Ia 102 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2 und 2.7; 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft stelle den Sachverhalt falsch dar, wende das Recht falsch an, verletze Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 5 und Art. 134 Abs. 2 StPO und verfalle in Willkür, wenn sie festhalte, dass keine konkreten und objektivierbaren Gründe vorlägen und der Wunsch auf Wechsel der amtlichen Verteidigung nur auf einem subjektiven Empfinden gründe. Weshalb diese Schlussfolgerung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, führt der Beschwerdeführer jedoch nicht an. Tatsächlich beschränkt er sich darauf zu unterstreichen, dass die im Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vorgebrachten Gründe genügend konkret und objektiviert seien, um eine Störung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft zu machen. Bei den Vorwürfen, wonach der Beschwerdeführer bestimmte Handlungen unterlassen habe, handle es sich überdies um negative Tatsachen, die vom Beschwerdeführer nicht bewiesen, aber von der Gegenseite widerlegt werden könnten. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_470/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2 ff. hält der Beschwerdeführer alsdann fest, dass es Aufgabe der Beschwerdeinstanz sei, den massgeblichen Sachverhalt, namentlich hinsichtlich des Einsatzes von Rechtspraktikanten sowie der im Vorfeld einer Einvernahme stattgefundenen Kommunikation zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidigung, abzuklären.
4.3 Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid lediglich festhielt, dass es ihm ohne die verbindliche Feststellung der tatsächlichen Umstände im konkreten Fall nicht möglich sei, die Rechtsanwendung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Daraus folgt zwar, dass die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts vor der Beschwerdeinstanz und – aufgrund der eingeschränkten Kognition desselben – nicht durch das Bundesgericht erfolgt. Dieser Umstand entbindet Rechtsanwalt C.________ indes nicht davon, die Vorwürfe des Beschwerdeführers zu substantiieren und soweit möglich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten zu verifizieren.
4.4 Was die vom Beschwerdeführer im Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vorgebrachten und oberinstanzlich wiederholten fünf Vorwürfe anbelangt, kommt unter Berücksichtigung der amtlichen Akten sowie der glaubhaften Ausführungen Fürsprecher B.________ auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass diese weder genügend belegt noch objektiviert sind.
4.4.1 Betreffend den Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer von der amtlichen Verteidigung zur Bekanntgabe von Zugangsdaten (Mobiltelefon, Laptop) gedrängt worden sein soll, führte Fürsprecher B.________ aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung gefragt worden sei, ob er damit einverstanden sei, dass das sichergestellte Mobiltelefon (Anmerkung der Kammer: Samsung Galaxy Z Fold 3) von der Polizei durchsucht werde. In der Folge habe Staatsanwalt D.________ dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dies mit seinem amtlichen Verteidiger zu besprechen. Fürsprecher B.________ habe ihm daraufhin erklärt, dass dies seiner Einwilligung bedürfe, ansonsten sämtliche Geräte versiegelt würden und alsdann das Zwangsmassnahmengericht darüber entscheide, ob das Mobiltelefon ausgewertet werden dürfe oder nicht. Zudem habe er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es sein Recht sei, so zu entscheiden, wie er wolle, die Versiegelung im Normalfall aber eine Verzögerung im Verfahren nach sich ziehe. Aus dem Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. November 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen amtlichen Verteidiger konsultiert hatte, bevor er sich mit der Auswertung seines Mobiltelefons einverstanden erklärte (dort S. 13 Z. 433-442). Dass der Beschwerdeführer von der Verteidigung zu dieser Erklärung gedrängt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Gerätecode des Mobiltelefons nach Durchsicht des Protokolls handschriftlich korrigierte und unterzeichnete und nicht etwa nachträglich noch die Siegelung verlangte (a.a.O., S. 13 Z. 441-443).
Was die Bekanntgabe der Zugangsdaten für die anderen beiden Mobiltelefone (Samsung Galaxy S9 Duos und Samsung Galaxy S10+) und den Laptop (Lenovo; Typ: 20EV-000SMZ; S/N: PF-01397V 16/04) anbelangt, schilderte Fürsprecher B.________, dass sich Kantonspolizistin E.________ am nächsten Tag telefonisch bei ihm gemeldet habe, da noch weitere Mobiltelefone und Laptops des Beschwerdeführers sichergestellt worden seien. Die Frage, ob sie den Beschwerdeführer fragen dürfe, ob er mit der Durchsuchung einverstanden sei und er ihr die entsprechenden Passwörter geben wolle, habe Fürsprecher B.________ positiv beantwortet und gesagt, falls der Beschwerdeführer das nicht wolle, würde er ihn besuchen gehen, um die Sache zu besprechen. Noch am gleichen Tag habe sich Polizistin E.________ wieder gemeldet und ihn darüber informiert, dass der Beschwerdeführer allenfalls mit der Auswertung der Geräte einverstanden sei, dies aber noch persönlich mit seinem amtlichen Verteidiger besprechen wolle. In der Folge habe Fürsprecher B.________ den Beschwerdeführer am 16. November 2022 gemeinsam mit seiner Rechtspraktikantin im Regionalgefängnis besucht. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer mit der Auswertung seiner Geräte einverstanden gezeigt und eine entsprechende handschriftliche Erklärung auf einer Kopie des Durchsuchungsbefehls vom 8. November 2022 unterzeichnet. Aus Sicht der Beschwerdekammer besteht kein Anlass dafür, an der Richtigkeit dieser ausführlichen Darstellung zu zweifeln. Aus den Durchsuchungsprotokollen der Kantonspolizei vom 8. November 2022 ist denn auch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer (erneut) mit der Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy Z Fold 3 einverstanden erklärte. Demgegenüber verweigerte er die Auswertung der anderen beiden Mobiltelefone, da es sich dabei um eine serbische (Samsung Galaxy S9 Duos) bzw. um eine private Nummer (Samsung Galaxy S10+) handelte. Zur Begründung, weshalb er die Auswertung des Laptops (Lenovo; Typ: 20EV-000SMZ; S/N: PF-01397V 16/04) abgelehnt hatte, wurde vermerkt, dass mit Staatsanwalt D.________ nur der «Zugriff zum Natel» abgemacht worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Stellungnahme vorgebracht – mit der Verteidigung persönlich besprechen wollte, bevor er der Auswertung weiterer Geräte zustimmte. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Besprechung vom 16. November 2023 am 5. Dezember 2023 der Auswertung eines weiteren Laptops (Lenovo ThinkPad E15 Gen2) zustimmte.
So oder anders bestehen insoweit im Vorgehen vom Fürsprecher B.________ keine Anzeichen dafür, dass er seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzte hätte.
4.4.2 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach Fürsprecher B.________ keine Zeit für Gespräche habe, hält dieser entgegen, dass gesamthaft sechs Besprechungen stattgefunden hätten, was vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten blieb. Die ersten beiden Besprechungen fanden am 7. November 2022 (unmittelbar vor der Hafteröffnungseinvernahme) und am 16. November 2022 (betreffend Auswertung der mobilen Geräte [E. 4.4.1 hiervor]) statt (Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. November 2022, S. 1 Z. 1-3 [Verbal]; Schreiben von Fürsprecher B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 17. November 2022 [inkl. Einverständniserklärung des Beschwerdeführers vom 16. November 2022]). Eine weitere Besprechung fand gemäss dem entsprechenden Protokoll unmittelbar vor der (ersten) delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2022 von 8:10 bis 8:30 Uhr statt (dort S. 2 Z. 28-29 [Verbal]). Am 26. Januar 2023 wurde die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers zwecks einer rund 40-minütigen Besprechung mit der amtlichen Verteidigung unterbrochen (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023, S. 12 Z. 532-535 [Verbal]). Das nächste Gespräch sei im März 2023 erfolgt. Dass in diesem Zeitraum ein Besuch des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis F.________ (Ort) stattgefunden haben muss, geht denn auch aus dem Schreiben von Fürsprecher B.________ vom 5. April 2023 hervor, in dem er die Staatsanwaltschaft darum bat, eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen unabhängigen Arzt in die Wege zu leiten, da er anlässlich des Besuchs festgestellt habe, dass es dem Beschwerdeführer körperlich wie auch seelisch sehr schlecht gehe. Dass sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2023 über eine gewisse Zeit in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten hat, ist im Übrigen aktenkundig. Die letzte Besprechung fand gemäss Fürsprecher B.________ am 14. Juli 2023 statt. Dass Fürsprecher B.________ dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Besprechung ein Papier vorlegte, in dem er den Beschwerdeführer darum ersuchte, ihn für das vorliegende Verfahren teilweise vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, ist unbestritten. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Gespräche wenn, dann nur unter Zeitdruck stattgefunden hätten, hält der amtliche Verteidiger schliesslich nachvollziehbar fest, dass es sich dabei nicht um «Plauderstunden» gehandelt habe, sondern man direkt die für den Prozess notwendigen Informationen sowie Nebenschauplätze (Kontrollschilder und Fahrzeugausweise, Forderungen von Privatklägern etc.) besprochen und erledigt habe. Damit kam Fürsprecher B.________ auch insoweit ohne Weiteres seinen Pflichten nach. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich wöchentliche Besprechungen verlangt haben, sei nur am Rande erwähnt, dass solch häufige Konsultationen selbst bei umfassenden Untersuchungen nicht die Regel bzw. nicht geboten sind.
4.4.3 Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm «Informationen über Einvernahmen» fehlten, ist zu berücksichtigen, dass die anstehenden Einvernahmen mutmasslich Thema der zweiten Besprechung mit der amtlichen Verteidigung und deren Rechtspraktikantin MLaw G.________ vom 16. November 2022 waren. So verfasste Fürsprecher B.________ im Nachgang des Gesprächs ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft, mit dem er unter anderem die vorerwähnte Einwilligung zur Auswertung der mobilen Geräte einreichte (E. 4.4.1) und mitteilte, dass sein Klient sowohl an den polizeilichen als auch an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von H.________ und I.________ persönlich teilzunehmen wünsche (Schreiben von Fürsprecher B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 17. November 2023). Mit Schreiben vom 20. März 2023 teilte er der Staatsanwaltschaft alsdann mit, dass der Beschwerdeführer auch an einer allfälligen Einvernahme von J.________ teilnehmen möchte, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer ausreichend über die bevorstehenden Einvernahmen informiert war. Weiter kann der Stellungnahme von Fürsprecher B.________ entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Besprechung vom 16. November 2022 darüber orientiert worden war, dass Rechtspraktikantin MLaw G.________ an allen Einvernahmen teilnehmen und somit diejenige sein werde, die die Aussagen sämtlicher Personen kennen werde. Aus diesem Grund sei sie auch an jede Besprechung mitgekommen und habe an Schreiben mit Informationen zuhanden des Beschwerdeführers mitgearbeitet. Dass MLaw G.________ ab dem 28. November 2022 an polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen teilgenommen hat, ist aus den amtlichen Akten ohne Weiteres ersichtlich (vgl. dazu die Vermerke in den jeweiligen Einvernahmeprotokollen). Überdies geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer mit MLaw G.________ an den Einvernahmen von H.________ vom 30. Mai 2023 als Privatkläger sowie von J.________ vom 7. Juni 2023 als Zeuge teilgenommen hat. Schliesslich ist zu beachten, dass Fürsprecher B.________ regelmässig mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt stand und diese mitunter darum ersucht hatte, seine Schreiben an den Beschwerdeführer weiterzuleiten, was die Staatsanwaltschaft auch getan hat (vgl. Schreiben von Fürsprecher B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 17. und 25. November 2022, 6. Dezember 2022, 17. Januar 2023, 8., 13. und 24. Februar 2023, 20. März 2023, 5. April 2023, 2. und 12. Mai 2023, 7. und 21. Juni 2023, 14. Juli 2023 sowie vom 2. und 8. August 2023). Auch wenn es dem amtlichen Verteidiger mangels Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht möglich ist, den Inhalt der Schreiben an seinen Mandanten offenzulegen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen Fürsprecher B.________, wonach er den Beschwerdeführer darin über die durchgeführten Einvernahmen orientiert habe, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen.
4.4.4 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach vor den Einvernahmen keine Besprechungen durchgeführt worden sein sollen, kann vorweg auf die Erwägungen unter E. 4.4.2 verwiesen werden. Wie erwähnt, ist aktenkundig, dass sowohl im Vorfeld der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. November 2022 als auch vor der (ersten) delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2022 Besprechungen mit dem amtlichen Verteidiger stattfanden. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese beiden Einvernahmen nicht genügend instruiert oder aufgeklärt worden wäre, bestehen keine Hinweise. Betreffend die delegierte Einvernahme vom 26. Januar 2023 bringt Fürsprecher B.________ vor, dass er seinem Mandanten angeboten habe, einerseits vor der Einvernahme für eine Besprechung anwesend zu sein und anderseits an dieser teilzunehmen. Dass vorgängig zur delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023 eine Besprechung stattgefunden hätte, macht Fürsprecher B.________ nicht geltend. Entsprechendes geht auch aus dem Protokoll der Einvernahme nicht hervor. Darin wird indes festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer darüber aufgehalten hatte, dass anstelle seines amtlichen Verteidigers dessen Rechtspraktikantin anwesend sei und er den Wunsch äusserte, dass Fürsprecher B.________ kommen solle (vgl. Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023, S. 2 Z. 23-31). Wie erwähnt (E. 4.4.2), wurde die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers nach dem Eintreffen von Fürsprecher B.________ für eine rund 40-minütigen Besprechung unterbrochen (a.a.O. S. 12 Z. 532-535 [Verbal]). Aus welchem Grund es trotz des mutmasslichen Angebots der amtlichen Verteidigung zu keinem vorgängigen Gespräch gekommen ist, geht aus den der Kammer vorliegenden Akten nicht hervor. Zumal sich Fürsprecher B.________ rechtmässig durch seine Rechtspraktikantin substituieren liess (dazu sogleich E. 4.4.5) und vorbeikam, nachdem der Beschwerdeführer dies verlangte, ist auch insoweit keine Verletzung der Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich.
4.4.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass es nicht abgesprochen gewesen sei, dass sich die amtliche Verteidigung bei den beiden Einvernahmen durch seine Praktikantin vertreten lasse, ist zunächst daran zu erinnern, dass es sich bei der amtlichen Verteidigung um ein durch einen hoheitlichen Akt begründetes Rechtsverhältnis zwischen der Anwältin oder dem Anwalt und dem Staat zugunsten eines Dritten handelt (vgl. Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 132 StPO mit Verweis auf BGE 143 III 10 E. 3.1; 141 I 124 E. 3.1; 131 I 217 E. 2.4). Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) können Anwältinnen und Anwälte die Praktikantinnen und Praktikanten, denen sie die für die Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermitteln, zur Parteivertretung ermächtigen. Die Ermächtigung durch amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte bedarf der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde (Art. 8 Abs. 2 KAG). Die Ermächtigung ist für jede einzelne Verhandlung schriftlich zu erteilen (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 KAG).
Aus den der Kammer vorliegenden Akten geht hervor, dass Fürsprecher B.________ seine Rechtspraktikantin MLaw G.________ mit Substitutionsvollmacht vom 28. November 2022 «für sämtliche Einvernahmen durch die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, beginnend mit der Einvernahme vom 28. November 2022» substituiert hat. Kopien dieser Vollmacht finden sich bei den Akten. Zudem ersuchte er gegenüber der Staatsanwaltschaft mehrfach um Abgabe von Kopien der Protokolle an ihn bzw. die eingesetzte Praktikantin (vgl. Schreiben von Fürsprecher B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 17. November 2022 sowie vom 17. Januar 2023). Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 hielt Fürsprecher B.________ noch einmal explizit fest, dass er MLaw G.________ «bereits von Anfang an für sämtliche Einvernahmen bei der Polizei und bei der Staatanwaltschaft Bern-Mittelland substituiert habe» und bestätigte die Substitutionsvollmacht. Zumal aktenkundig ist, dass MLaw G.________ fortwährend an polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen teilgenommen hat und aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft mit der Substituierung des amtlichen Verteidigers durch seine Praktikantin nicht einverstanden gewesen wäre, ist (zumindest) von einer konkludenten Genehmigung derselben durch die Staatsanwaltschaft auszugehen. Dass nicht für jede Einvernahme eine selbständige Substitutionsvollmacht ausgestellt wurde, widerspricht zwar Art. 8 Abs. 4 Satz 1 KAG, schadet vorliegend aber nicht, zumal es sich beim Vollmachterfordernis um eine Ordnungsvorschrift handelt und Vollmachten praxisgemäss nachgereicht werden können.
Schliesslich bestehen aktenkundige Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer durchaus Kenntnis davon hatte, dass sich sein amtlicher Verteidiger anlässlich seiner Einvernahmen vom 12. Dezember 2022 und vom 26. Januar 2023 durch die Praktikantin vertreten lassen würde. Zum einen führt Fürsprecher B.________ glaubhaft aus, dass dies anlässlich des Besuchs des Beschwerdeführers vom 16. November 2022 im Regionalgefängnis in Anwesenheit von MLaw G.________, welche im Übrigen auch über eine Besuchsbewilligung verfügt, so besprochen wurde. Zum anderen geht – wie erwähnt (E. 4.4.2) – aus dem Protokoll der (ersten) delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2022 hervor, dass Fürsprecher B.________ nach dem Gespräch gegangen ist, während MLaw G.________ der Einvernahme beigewohnt hat. Dass dies in Unkenntnis oder gegen den Willen des Beschwerdeführers geschehen wäre, wurde nirgends vermerkt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Folge zu unterschiedlichen Tatvorwürfen Aussagen machte und drei verschiedene Einvernahmeprotokolle unterzeichnete (vgl. jeweils die letzten Seiten der Protokolle der delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022). Anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer alsdann zwar zu Protokoll, dass er der Auffassung sei, dass der Anwalt für ihn da und anwesend sein müsse und nicht die Praktikantin. Dass die Vertretung durch die Praktikantin nicht abgesprochen gewesen wäre, liess er demgegenüber nicht verlauten. In der Folge willigte er ein, Aussagen zu machen, bestand jedoch darauf, dass Fürsprecher B.________ vorbeikommt. Wie erwähnt (E. 4.4.4), wurde die Einvernahme nach dem Eintreffen der amtlichen Verteidigung zwecks Besprechung unterbrochen. Im Anschluss daran wurde die Befragung fortgeführt und das Protokoll vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Mithin erscheint es nachvollziehbar, wenn Fürsprecher B.________ in seiner Stellungnahme anführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch damit einverstanden gewesen ist, dass MLaw G.________ die Einvernahme weiter begleitete.
4.5 Nach dem Gesagten liegen auch aus Sicht der Beschwerdekammer keine Hinweise vor, anhand derer eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses objektiviert werden könnte. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine objektive Pflichtverletzung des amtlichen Verteidigers. Nur am Rande ist festzuhalten, dass sich Fürsprecher B.________ im laufenden Strafprozess nicht nur in rechtlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer eingesetzt hat, sondern unter anderem auch um administrative Vorkehrungen wie die Rückgabe von Kontrollschildern an das Strassenverkehrsamt (vgl. Schreiben von Fürsprecher B.________ an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2022) besorgt war. Auch bemühte er sich darum, für den Beschwerdeführer Besuche von bzw. Telefonate mit dessen Kindern zu erwirken und ersuchte darum, dass der Beschwerdeführer von einem Arzt gesehen wird, nachdem er anlässlich eines Besuchs sowohl psychisch als auch physisch einen schlechten Eindruck machte (Schreiben von Fürsprecher B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 5. April 2023, 12. Mai 2023 und 14. Juli 2023). Ebenfalls fragte er an, ob dem Beschwerdeführer allenfalls das Recht gewährt werden könnte, mit ihm zu telefonieren (Schreiben von Fürsprecher B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 5. April 2023 und 12. Mai 2023). Entgegen dem Beschwerdeführer ist gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten somit durchaus von einer wirksamen amtlichen Verteidigung auszugehen.
5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen.
6.2 Rechtsanwalt C.________ hat gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711).
Mit Kostennote vom 27. Juli 2023 macht Rechtsanwalt C.________ ein amtliches Honorar in der Höhe von CHF 1'840.30 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb ihm eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); eine Nachzahlungspflicht entfällt, nachdem Rechtsanwalt C.________ das volle Honorar nicht geltend gemacht hat.
6.3 Die Entschädigung von Fürsprecher B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechtsanwalt C.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 1'840.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht nicht.
Die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen von Fürsprecher B.________ im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________
(per Einschreiben)
Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 21. August 2023
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lienhard
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der für das Beschwerdeverfahren eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).
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