BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Ueltschi
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
v.d. Rechtsanwalt C.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
GegenstandBeweisanträge
Strafverfahren wegen Diebstahls
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. September 2024
(BJS 24 13968)
Erwägungen:
1. Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Diebstahls zum Nachteil seiner Mutter B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 2. September 2024 wies die Staatsanwaltschaft die mit Eingabe vom 23. August 2024 gestellten Beweisanträge der Beschwerdeführerin ab. Dagegen erhob diese, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes:
1. Die Verfügung vom 2. September 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei die telefonische Überwachung über E.________ und F.________ anzuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Mit Verfügung vom 24. September 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert Frist, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar insgesamt die Aufhebung der Verfügung vom 2. September 2024. Indessen äussert sie sich in der Begründung bloss zur Telefonüberwachung, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die genannte Verfügung, soweit mit ihr die Edition der Verkäufe bei D.________ abgelehnt wurde, nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht worden ist. Andernfalls wäre mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal es sich bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin erübrigte, eine Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen (Bähler, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO).
2.3 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Mit anderen Worten ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Beweisantrags ein Rechtsnachteil droht.
Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 Bst. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; Urteile des Bundesgerichts 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3; 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1). Diese (die Beschwerde einschränkende) Bestimmung soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot (BGE 143 IV 475 E. 2.5 mit Hinweis). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 f. zu Art. 394 StPO; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 394 StPO).
Die Rechtsprechung bejaht einen solchen Nachteil, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Zu denken ist dabei etwa an die Einvernahme von Zeugen, die hochbetagt, schwer erkrankt oder im Begriff sind, das Land für längere Zeit zu verlassen. Auch die Erstellung eines Gutachtens fällt in Betracht, wenn befürchtet werden muss, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt wegen veränderter Umstände nicht mehr möglich sein wird (Urteile des Bundesgerichts 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3 [zur Publ. bestimmt]; 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3.1; 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen; vgl. Urteil 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt dabei nicht; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko (Urteile des Bundesgerichts 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3; 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4 Mit der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen eines Rechtsnachteils zu bejahen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr ein Beweisverlust droht, da die Telefonüberwachung wichtige Beweismittel und Erkenntnisse bezüglich des Verstecks des Deliktsguts und den Tathergang liefern könnte. Weiter bestehe die Gefahr, dass das Deliktsgut weggeschafft werden könnte. Es ist zudem evident, dass Telefongespräche nicht wiederholt werden können. Insoweit kann auch nicht behauptet werden, dass sie ihren Antrag ohne Rechtsnachteil bei der erstinstanzlichen Verfahrensleitung oder beim erstinstanzlichen Gericht stellen könnte. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher (unter Vorbehalt gemäss E. 2.2 hiervor) einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Insbesondere können die Strafbehörden durch Zwangsmassnahmen, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen, Beweise sichern (Art. 196 Bst. a StPO). Handelt es sich bei der Beweiserhebung um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, so ist Art. 197 Abs. 1 zu beachten, der ebenfalls an die Grundsätze von Art. 36 BV anknüpft (Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 16 zu Art. 139 StPO). Nach Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Abs. 2).
3.2 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Anordnung einer Zwangsmassnahme. Bei der Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs handelt es sich um eine geheime Überwachungsmassnahme. Die gesetzlichen Rechtsgrundlagen sind in Art. 269 ff. StPO geregelt.
3.3 Gemäss Art. 269 ff. StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, es sei eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat begangen worden, die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 StPO Bst. a-c). Zudem braucht es eine Katalogtat (Art. 269 Abs. 2 StPO). Nach Art. 270 StPO darf der Post- und Fernmeldeverkehr von der beschuldigten Person und von Drittpersonen überwacht werden, bei Letzteren eingeschränkt unter den Voraussetzungen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt oder die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Strafverfahren bisher nur gegen den Beschuldigten und nicht gegen E.________ und F.________ geführt wird. Eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs von Drittpersonen wurde weder von der Staatsanwaltschaft geprüft noch von der Beschwerdeführerin beantragt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Prüfung, ob ein dringender Tatverdacht einer Mittäterschaft von E.________ und F.________ im Sinne von Art. 269 StPO vorliegt.
4.2 Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich Folgendes aus:
Daraus lässt sich unschwer schliessen, dass die reinen Vermutungen der Privatklägerin und die Tatsache, dass sie die Damen E.________ und F.________ als Mittäterinnen nicht ausschliesst, an sich keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermögen.
Vorliegend sind die Aussagen der Privatklägerin zudem widersprüchlich und decken sich nur teilweise mit den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden. Einerseits machte sie in den Schreiben vom 19. Juni 2024, 12. Juli 2024 und 16. Juli 2024 an die Staatsanwaltschaft geltend, ihr Sohn A.________ habe das Gold im Jura vergraben, verfüge über mehrere Mobiltelefone, habe die H.________ Botschaft in Bern sowie deren ständige Vertretung in Genf angerufen und eine Anwältin in Genf kontaktiert. Er habe sämtliche Reisekoffer mitgenommen, habe Gold verkauft und sich wohl nach H.________ abgesetzt. Sie zeichnet also ein Bild eines reisegewandten, geschickten jungen Mannes, dem zuzutrauen ist, in sein zweites Heimatland H.________ auszuwandern. Andrerseits führt sie im Schreiben vom 23. August 2024 aus, der Beschuldigte wäre nicht in der Lage gewesen, einen so grossen Diebstahl aus eigener Kraft zu begehen, weil er unter dem Aspergersyndrom leide, welches ihm praktisch verunmöglichen soll, selbstbestimmt zu agieren. Daraus lasse sich schliessen, seine Freundin und deren Mutter seien Mittäterinnen im Diebstahl zu ihrem Nachteil. Dies erscheint angesichts der früheren Eingaben übertrieben und wenig glaubwürdig. Abgesehen davon handelt es sich beim entwendeten Gold laut den der Spurensicherung übergebenen Dokumenten um Gold im Wert von rund CHF 200’000.00, welches in einem Rucksack Platz hatte und vom körperlich nicht behinderten Beschuldigten ohne Probleme aus dem nicht abgeschlossenen, frei zugänglichen Schrank hätte abtransportiert werden können. Des Weiteren haben die Editionen beim erwähnten Goldhändler ergeben, dass nicht das gesamte Gold dort umgesetzt worden ist, sondern nur ein Bruchteil im Wert von rund CHF 30’000.00 und dass die erste Transaktion bereits am 1. November 2023 erfolgte. Schliesslich wurde der Staatsanwaltschaft ein Schreiben mit einem Schuldeingeständnis eingereicht, welches der Beschuldigte selbst verfasst haben soll. Daraus lässt sich gerade nicht schliessen, dass die beiden Frauen Mittäterinnen sind. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Parteibehauptungen nicht nur um blosse Vermutungen handelt, sondern, dass diese Darstellungen zudem früheren eigenen Eingaben bei der Staatsanwaltschaft sowie den aktuellen Erkenntnissen im laufenden Strafverfahren widersprechenden. Der dringende Tatverdacht einer Mittäterschaft der beiden Frauen liegt mithin nicht vor. Eine Echtzeitüberwachung ist folglich nicht zulässig.
4.3 Die Staatsanwaltschaft hat den dringenden Tatverdacht zu Recht verneint. Es kann weitgehend auf ihre detaillierten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Auch bei ihren Vorbringen in der Beschwerdeschrift handelt es sich lediglich um pauschale Behauptungen und Spekulationen, welche gänzlich unbelegt sind. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, welche die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten. Bei der Staatsanwaltschaft reichte die Beschwerdeführerin bisher einzig den angeblich vom Beschuldigten geschriebenen Notizzettel ein, mit welchem sich der Beschuldigte bei ihr entschuldigt. Rückschlüsse auf eine allfällige Beteiligung von E.________ und F.________ lassen sich daraus aber keine ziehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermögen insbesondere die Behauptung, dass sich E.________ im tatrelevanten Zeitraum in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufgehalten haben soll, und das angebliche ausgeprägte Vertrauensverhältnis zwischen E.________ und dem Beschuldigten keinen dringenden Tatverdacht zu begründen. Dasselbe gilt für das Argument, wonach der Beschuldigte am Asperger-Syndrom leide und erst 18 Jahre alt sei. Anders als die Beschwerdeführerin meint, geht daraus nicht klar hervor, dass der Beschuldigte den Diebstahl nicht selbstständig begangen haben kann, geschweige denn, durch E.________ und F.________ dazu gezwungen oder entsprechend manipuliert worden sein soll. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung auf die Verbindung des Beschuldigten zu E.________ und unterlässt jegliche Ausführungen betreffend F.________ bzw. weshalb sie am Diebstahl beteiligt sein soll. Insgesamt bestehen offensichtlich keine konkreten Hinweise, welche auf eine Mittäterschaft von E.________ und F.________ hindeuten, womit ein dringender Tatverdacht gemäss Art. 269 StPO aktuell zu verneinen ist.
4.4 Wie die Staatsanwaltschaft bereits festgehalten hat, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch das Erfordernis der Subsidiarität nicht gegeben wäre. Entgegen der Beschwerdeführerin kann beim aktuellen Verfahrensstand nicht die Rede davon sein, dass die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden. Insbesondere haben abgesehen von der ersten Einvernahme der Beschwerdeführerin noch keine weiteren Einvernahmen stattgefunden. Es ist daher zu erwarten, dass weitere Erkenntnisse durch mildere Massnahmen erhältlich gemacht werden können, womit sich vorliegend die Anordnung einer Telefonüberwachung auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit nicht rechtfertigt.
4.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 StPO nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf diese Bestimmung werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen, weshalb ihm keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
Zu eröffnen:
der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________
(per Einschreiben)
dem Beschuldigten (via Publikation im Amtsblatt)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 12. Dezember 2024
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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