BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Cathrein
VerfahrensbeteiligteB.________
Beschuldigte 1
C.________
Beschuldigte 2
A.________
Beschuldigte 3
D.________
Beschuldigte 4
E.________
Beschuldigte 5
F.________
Beschuldigter 6
G.________
Beschuldigter 7
H.________
Beschuldigter 8
I.________ AG
Beschuldigte 9
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Staatsanwalt L.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gesuchsgegner 1
Rechtspraktikantin M.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amtshaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gesuchsgegnerin 2
J.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller
GegenstandNichtanhandnahme / Ausstand
Strafverfahren wegen Nötigung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs, Verstössen gegen die EMRK, etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 26. November 2024 (BM 24 37936/086)
Erwägungen:
1.1 Mit Verfügung vom 26. November 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von J.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer/Gesuchsteller) am 16. September 2024 initiierte und durch Strafanzeige vom 19. September 2024 erweiterte Strafverfahren gegen fedpol, die C.________, die A.________, die D.________, das E.________, F.________, G.________, H.________ und die I.________ AG wegen Nötigung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs, Verstössen gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte zeitgleich ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt L.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) sowie gegen Rechtspraktikantin M.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2). Der Beschwerdeführer stellte folgende Rechtsbegehren:
1.Aufhebung der Nicht-Anhandnahme Verfügung und Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ein Verfahren einzuleiten und die Ermittlungen umfassend aufzunehmen.
2.Ausstand des leitenden Staatsanwalts L.________ und der Rechtspraktikantin M.________ wegen Befangenheit. Ich beantrage die Delegation des Verfahrens an eine unabhängige Ermittlungsbehörde.
3.Prüfung der vorgelegten Beweise und Zeugenaussagenunter besonderer Berücksichtigung der von mir dargelegten Missbrauchsfälle im Umgang mit Überwachungstechnik und Provokationen durch die Beschuldigten.
4.Ausgleich des mir entstandenen Schadens gemäss den gesetzlichen Regelungen.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- sowie zwei Ausstandsverfahren und gab dem Gesuchsgegner 1, der Gesuchsgegnerin 2 sowie den Beschuldigten Gelegenheit, innert 20 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme zu den Ausstandsgesuchen einzureichen. Zusätzlich forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, eine Sicherheit von CHF 1'500.00 zu leisten. Dies tat er mit Einzahlung vom 30. Dezember 2024. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 nahmen der Gesuchsgegner 1 und die Gesuchsgegnerin 2 Stellung zu den Ausstandsgesuchsen und machten geltend, dass aus ihrer Sicht keine Ausstandsgründe ersichtlich seien. Am 21. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.
1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde betreffend die Beschwerde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht diesbezüglich ein direkter Beschluss
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens in der angefochtenen Verfügung wie folgt:
Bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. August 2023 (BM 23 24786) wurde J.________ darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland kein Verfahren gegen ihn hängig bzw. gewesen sei. Dies ist immer noch der Fall. Entsprechend ist auch nicht möglich, dass durch die Strafverfolgungsbehörden unrechtmässige Überwachungsmassnahmen durchgeführt wurden. Die von J.________ angeführten Indizien, die auf eine angebliche Überwachung hinweisen würden, stellen zudem regelkonforme und alltägliche Situationen im beruflichen und privaten Alltag dar. So ist es in keinster Weise strafbar, jemanden nervös zu machen bei einem Gespräch.
Auch die Nachrichten auf Linkedin vermögen keine plausible Tatsachengrundlage auf strafbare Handlungen begründen. Die Ablehnung seiner Bewerbung wurde sachlich argumentiert. Es sind keine ehrverletzenden Äusserungen gegenüber J.________ erkennbar. Damit sind auch die Tatbestände der üblen Nachrede (Art 173 StGB) und der Verleumdung (Art 174 StGB) offensichtlich nicht erfüllt.
J.________ vermag weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht aufzuzeigen, inwiefern sich die beschuldigten Personen und Behörden strafrechtlich verantwortlich gemacht hätten. Im Gegenteil besteht offensichtlich kein objektiver Anfangsverdacht für das Vorliegen irgendeiner strafrechtlich relevanten Handlung.
Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Sachverhalte aus zwei unterschiedlichen Verfahren vermengt habe. Dies zeige eine unsachgemässe Bearbeitung des Vorgangs. Weiter seien die vorgebrachten Beweise und Indizien pauschal als «regelkonform und alltäglich» abgetan worden. Dies umfasse unter anderem unrechtmässige Überwachungsmassnahmen, Provokationen und Schikanen sowie Briefeingriffe. Mit seiner Arbeit in der Abteilung «Polizeisysteme» sei bereits bewiesen, dass man mit Überwachungssystemen hantiert habe. Die Anwendung auf seine Person als unfreiwilliger «Softwaretester» sei offensichtlich, wenn nicht zumindest wahrscheinlich. Die genannten Indizien seien nicht lediglich Spekulationen, sondern tatsächlich erlebte Vorkommnisse, die den Anfangsverdacht einer strafrechtlich relevanten Handlung begründeten. Überdies verletze die angefochtene Verfügung Art. 7 StPO, wonach die Strafbehörden verpflichtet seien, ein Verfahren einzuleiten, wenn Verdachtsmomente auf eine Straftat hinwiesen.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe verschiedene Verfahren vermengt, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft lediglich einen Verweis auf ein älteres Verfahren gemacht hat. Kern dieses Verweises war offensichtlich, dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass gegen ihn kein Strafverfahren hängig ist – was eine Überwachung des Beschwerdeführers durch die Behörden per se ausschliesst. Weiter führt er in seiner Beschwerde nicht näher aus, inwiefern die Nichtanhandnahme zu Unrecht erfolgt sein soll. Er bestreitet vorderhand, dass die von ihm vorgebrachten Beweise und Indizien pauschal als alltäglich abgetan worden seien. Er legt indes nicht dar, weshalb es sich dabei nicht um gewöhnliche bzw. alltägliche Vorkommnisse handeln sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich auch nichts Gegenteiliges. Vielmehr zählt er lediglich auf, welche Beweise und Indizien die Staatsanwaltschaft seines Erachtens nicht ausreichend gewürdigt hat – all dies, ohne aufzuzeigen, weshalb daraus auf die von ihm angezeigten Delikte geschlossen werden müsste. Ebenso gelingt es ihm auch nicht, den angeblichen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit in der Abteilung «Polizeisysteme» und einer angeblichen Anwendung der Software auf seine Person darzutun.
Zusammengefasst, bringt der Beschwerdeführer keine Umstände vor, welche darlegen, dass die Nichtanhandnahme zu Unrecht erfolgt ist. Es fehlt vorliegend an hinreichenden Verdachtsmomenten, womit auch keine Verletzung von Art. 7 StPO ersichtlich ist.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
5.1 Zu prüfen bleiben die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die Befangenheit der Gesuchsgegnerin 2 dadurch gegeben sei, dass deren Familienname identisch mit dem des Vorgesetzten eines der Beschuldigten sei (K.________). Diese Verbindung und die allgemein enge Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei am Platz Bern lege zumindest den Anschein einer Interessenkollision nahe. Gemäss Art. 56 StPO seien Ausstandsgründe bereits gegeben, wenn Zweifel an der Unparteilichkeit bestünden. Er beantrage daher den Ausstand des leitenden Staatsanwalts (Gesuchsgegner 1) sowie der Rechtspraktikantin (Gesuchsgegnerin 2).
5.2 In seiner Stellungnahme weist der Gesuchsgegner 1 darauf hin, dass er keine der vom Beschwerdeführer genannten Personen kenne. Es bestünden auch sonst keine Verbindungen und Kontakte zu diesen Personen. Zwischen der Bundespolizei und der Regionalen Staatsanwaltschaft existierten weder eine Zusammenarbeit noch institutionelle Kontakte. Die Kontakte und die fachspezifische Zusammenarbeit mit der D.________ seien gesetzlich so vorgesehen und vermöchten mithin keinen Anschein von Befangenheit zu begründen.
Betreffend die Gesuchsgegnerin 2 führt der Gesuchsgegner 1 in seiner Stellungnahme aus, dass diese ihr sechsmonatiges Praktikum bei der Staatsanwaltschaft per Jahresende 2024 beendet habe. Sie sei bereits am 19. Dezember 2024, also vor Eingang der Aufforderung zur Stellungnahme, ausgetreten. Nach Information über das Ausstandsbegehren habe die Gesuchsgegnerin 2 ihm Bemerkungen zugehen lassen, wonach sie kein persönliches Interesse an der Sache habe und K.________ nicht kenne. Ihr sei keine Verwandtschaft mit ihm bekannt, auch keine in gerade Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad. Angezeigt und beschuldigt worden seien lediglich fedpol an sich, drei weitere Mitglieder von ihm, aber nicht K.________ persönlich. Der Beschwerdeführer habe diesen Namen sodann auch in seinen Strafanzeigen nicht erwähnt. Ihres Erachtens sei K.________ deshalb gar nicht erst Partei im Strafverfahren.
5.3 In seinen Schlussbemerkungen erwidert der Beschwerdeführer in Bezug auf den Ausstand lediglich, dass es in jedem Geschäftsprozess regelmässige Kontrollen von unabhängiger Stelle brauche, um die Qualität sicherzustellen.
Betreffend die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Verfahrensleitung absichtlich lediglich betreffend Ausstandsverfahren einen Schriftenwechsel angeordnet hat. Entsprechend mussten sich der Gesuchsgegner 1 sowie die Gesuchsgegnerin 2 lediglich zu diesem Punkt äussern.
5.4 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR. 312.0]) Da die Gesuche einen (ehemaligen) Staatsanwalt sowie eine (ehemalige) Rechtspraktikantin der Staatsanwaltschaft betreffen, ist die Beschwerdekammer für den Entscheid zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; Boog, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Rz. 7 zu Art. 59 StPO).
5.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Ausstandsgesuche offensichtlich unbegründet sind.
5.5.1 Gegen den Gesuchsgegner 1 macht der Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend, dass Zweifel an der Unparteilichkeit im Sinne von Art. 56 StPO bestehen, da die Staatsanwaltschaft und die Polizei in Bern eng zusammenarbeiteten. Dieser Ausstandsgrund könnte somit höchstens diejenigen Ermittlungen betreffen, die die D.________ als Beschuldigte betreffen. Ansonsten bestehen keine derart engen Verbindungen der Staatsanwaltschaft zu fedpol oder den anderen Beschuldigten. Wie der Gesuchsgegner 1 korrekterweise vorbringt, stellt die – gesetzlich vorgesehene – Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei keinen Anschein der Befangenheit dar. Würde diese Zusammenarbeit als Befangenheitsgrund gelten, wäre die Durchführung beinahe sämtlicher Strafverfahren im Kanton Bern faktisch verunmöglicht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen stellen lediglich Spekulationen allgemeiner Art dar und vermögen – mangels anderslautender Beweise und Tatsachen – keinen konkreten Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 StPO zu begründen.
5.5.2 Gegen die Gesuchsgegnerin 2 führt der Beschwerdeführer an, dass diese denselben Nachnamen wie der Vorgesetzte eines Beschuldigten habe. Die Gesuchsgegnerin 2 führt dazu aus, dass sie den erwähnten K.________ nicht kenne und ihr keine Verwandtschaft zu ihm bekannt sei. Allein das Tragen des gleichen Nachnamens genügt offensichtlich nicht, um den objektiven Anschein von Befangenheit zu begründen. Insgesamt vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch betreffend die Gesuchsgegnerin 2 nicht ansatzweise den Anschein einer Befangenheit im Sinne von Art. 56 StPO zu erwecken.
5.6 Im zweiten Satz seines Antrags Nummer 2 hält der Beschwerdeführer Folgendes fest: «Ich beantragte die Delegation des Verfahrens an eine unabhängige Ermittlungsbehörde».
Soweit darin ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erblickt werden soll, ist auf dieses nicht einzutreten. Die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe beziehen sich auf einzelne Mitglieder der Strafbehörden und nicht auf eine ganze Behörde. Eine Behörde als solche kann grundsätzlich nicht befangen sein (Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO).
6. Nach dem Gesagten sind die Ausstandsgesuche gegen den Gesuchsgegner 1 sowie gegen die Gesuchsgegnerin 2 abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten der Ausstandsverfahren dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO).
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf CHF 1'500.00 und der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen.
Die Kosten für die Ausstandsverfahren, bestimmt auf je CHF 400.00, ausmachend insgesamt CHF 800.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
7.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
7.3 Mangels Anordnung eines Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren sind den Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Auslagen entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 wird abgewiesen.
Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen.
Die Kosten der Ausstandsverfahren, bestimmt je auf CHF 400.00, ausmachend insgesamt CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller (per Einschreiben)
den Beschuldigten 1-9 (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
dem Gesuchsgegner 1 (per Einschreiben)
der Gesuchsgegnerin 2 (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 26. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber: Cathrein
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheitsleistung entnommen.
Die Kosten der Ausstandsverfahren werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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