BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Pittet
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Fürsprecher Dr. B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Strafklägerin/Beschwerdeführerin 1
E.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Strafkläger/Beschwerdeführer 2
GegenstandAbweisung Beweisantrag/implizite Nichtanhandnahme bzw. Einstellung
Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 16. Dezember 2024
(BA 19 554)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Verfahrensantrag vom 20. Juni 2024 auf Abklärung der Umstände, weshalb F.________ (im Rahmen der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft 2019) statt in eine psychiatrische Einrichtung in das Regionalgefängnis verbracht wurde, ab. Dagegen erhoben C.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 27. Dezember 2024 Beschwerde, verbunden mit dem Verfahrensantrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 20. Januar 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein, am 24. Januar 2025 der Beschuldigte. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ab. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 ersuchten die Beschwerdeführer gestützt auf das Replikrecht um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen für die Einreichung einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung von abschliessenden Bemerkungen angesetzt. Am 18. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Es gilt der Grundsatz der Universalität der Beschwerde unter Vorbehalt gewisser, im Gesetz abschliessend vorgesehener Ausnahmen. Aus der Gesetzessystematik erhellt, dass alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anfechtbar sind, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausschliesst (BGE 143 IV 475 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO abzuschliessen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5).
2.3 In der Stellungnahme vom 20. Juni 2024 stellten die Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft folgenden Verfahrensantrag:
Es seien die Umstände abzuklären, weshalb F.________ sel. statt in eine psychiatrische Einrichtung in das Regionalgefängnis verbracht wurde. Hierfür seien die verantwortlichen Personen in Erfahrung zu bringen und Erkundigungen einzuziehen, ob den Amtsärzten Unterlagen über den psychischen Zustand des F.________ sel. bekannt waren.
Der Begründung der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft die Akten PEN 19 519 zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer beigezogen hat. Dadurch hat sie faktisch ein Strafverfahren eröffnet.
Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, dass sich aus der Durchsicht der edierten Akten keine Hinweise auf strafbares, individuelles Verhalten ergeben. Sämtliches in den edierten Akten abgebildetes staatliches Handeln folge den im schweizerischen Rechtsstaat gültigen Grundsätzen. Mit dieser Argumentation gibt die Staatsanwaltschaft zu erkennen, dass mangels Tatverdachts keine weiteren Ermittlungen in diese Richtung getätigt werden sollen. Die angefochtene Verfügung ist daher als implizite Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO zu qualifizieren. Da das Gesetz die Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen zulässt, steht dieses Rechtsmittel auch gegen implizite Einstellungsverfügungen offen.
2.4 Weiter beantragen die Beschwerdeführer, dass das Verfahren an einen ausserordentlichen Staatsanwalt zu übertragen sei. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist jedoch weder kompetent, eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen, noch eine solche Weisung an die Staatsanwaltschaft zu erlassen. Dieser Entscheid obliegt gestützt auf Art. 26 Abs. 2 GSOG der Generalstaatsanwaltschaft. Im Übrigen geht dieses Rechtsbegehren über das Anfechtungsobjekt hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.5 Die Beschwerdeführer beantragen überdies, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, vor der Fortsetzung des Verfahrens den Beschluss der Beschwerdekammer in der Sache BK 24 332 + 333 abzuwarten. Eine aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 387 StPO wäre insoweit allerdings im Verfahren BK 24 332 + 333 zu beantragen gewesen, wobei sich diese nicht auf den vorliegend interessierenden Lebenssachverhalt ausgewirkt hätte. Ein Anwendungsfall von Art. 388 Abs. 1 StPO liegt ebenfalls nicht vor. Zur Begründung kann auf den Beschluss BK 24 332 + 333 verwiesen werden, in dem ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint wurde. Die Beschwerdeführer hätten eine Sistierung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft beantragen müssen. Damit ist auch auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Verfahren BK 24 332 + 333 mit Beschluss vom 28. Januar 2025 abgeschlossen wurde.
2.6 Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der voranstehenden Ausführungen (E. 2.4 und 2.5) einzutreten.
3. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
3.1 Bereits in der Stellungnahme vom 20. Juni 2024 nennen die Beschwerdeführer die Personen, denen sie ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Inhaftierung von F.________ vorwerfen. Die Staatsanwaltschaft greift diese Personen in der angefochtenen Verfügung auf. Als den Strafverfolgungsbehörden bekannte beschuldigte Personen sind sie als solche ins Rubrum aufzunehmen. Ihnen sind die Partei- und insbesondere die Beschuldigtenrechte zu gewähren. Weiter ist ihnen die Einstellungsverfügung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO zu eröffnen. Diese Verfahrensfehler können in der Summe im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Insbesondere kann die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht formell ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten eröffnen; dies liegt in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft (Art. 309 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 409 Abs. 1 StPO analog).
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückweisung an eine untere Instanz gilt als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (Urteil des Bundesgerichts 6B_898/2010 vom 29. März 2011 E. 3.4). Auf zwei der drei Begehren der Beschwerdeführer wurde jedoch gar nicht erst eingetreten, weshalb sie in diesen Punkten trotzdem als unterliegend geltend. Entsprechend sind ihnen zwei Drittel der auf CHF 1'200.00 bestimmten Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, aufzuerlegen. Den Rest der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.
4.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1).
4.3 Fürsprecher B.________ macht mit Honorarnote vom 8. April 2025 eine Entschädigung von CHF 972.90 geltend (CHF 875.00 Honorar, Auslagenpauschale CHF 25.00, zuzüglich 8.1 % MWST [CHF 72.90]). Die Honorarforderung ist mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. b und e der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) nicht zu beanstanden. Die Entschädigung des Beschuldigten ist Fürsprecher B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).
4.4 Die Beschwerdeführer stellen in der Beschwerde diverse Anträge unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, machen darüber hinaus jedoch keine konkrete Entschädigung für sich geltend; ebenso wenig wird ersatzweise das Einreichen einer Kostennote vorbehalten. Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht (Art. 433 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 [= Pra. 2012 Nr. 82] E. 2, 6B_444/2013 vom 27. August 2013 E. 4.1; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 22 zu Art. 433 StPO). Es ist entsprechend keine Entschädigung zu sprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 2 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 16. Dezember 2024 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, den Beschwerdeführern auferlegt. Den Rest der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.
Die Entschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 972.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Fürsprecher B.________ ausgerichtet.
Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
Zu eröffnen:
den Strafklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt D.________
(per Einschreiben)
dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher Dr. B.________ (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin G.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 11. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber: Pittet
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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