BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiber Cathrein
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt G.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, 2501 Biel
GegenstandVerlängerung Untersuchungshaft / Haftentlassung
Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung, Diebstahls, Sachbeschädigung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. August 2025 (KZM 25 1600)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Strassenverkehrsgesetz und das Waffengesetz. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ordnete mit Entscheid vom 11. Juli 2025 bis am 8. August 2025 Untersuchungshaft an (ARR 25 98). Am 24. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Am 28. Juli 2025 leitete die Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) weiter und stellte zugleich den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat, d.h. bis am 8. September 2025. Mit Entscheid KZM 25 1600 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab und hiess gleichzeitig das Haftverlängerungsgesuch gut, womit die Untersuchungshaft bis am 8. September 2025 verlängert wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 19. August 2025 (Eingang Beschwerdekammer: 22. August 2025) reichte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen ein.
Am 21. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 22. August 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. August 2025. Mit Schreiben vom 22. August 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte, und reichte die amtlichen Akten KZM 25 1600 bei der Beschwerdekammer ein. Die Vorakten ARR 25 98 wurden vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. August 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. August 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Am 3. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichte.
2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Vorliegend bildet der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. August 2025 das Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren. Sämtliche Ausführungen zu anderen Strafverfahren gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus und bilden daher nicht Verfahrensgegenstand. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist demnach nicht einzutreten.
3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass in Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
3.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).
3.3 Dem Beschwerdeführer werden unrechtmässige Aneignung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Strassenverkehrsgesetz und das Waffengesetz vorgeworfen.
3.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Begründung auf den Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (AR 25 98), in welchem Folgendes ausgeführt wird:
Bezüglich des dringenden Tatverdachts ergibt sich folgendes: Der Beschuldigten wurde am 09.07.2025 im Kellerbereich der Liegenschaft am C.________ vor einem Kellerabteil durch die Polizei verhaftet. Davor ging eine Meldung ein, dass eine unbefugte Person sich Zutritt zu den Kellerabteilen der Liegenschaft verschafft hatte. Der Beschuldigte trug einen Meissel, eine Flasche Champagner, eine Flasche Whisky, tiefgefrorene Poulet-Balls, einen Berg-Kristall und eine Schmuck- bzw. Uhrenverpackung auf sich. Der Beschuldigte macht geltend, dass die Flasche Champagner, die Flasche Whisky, die Poulet- Balls sowie der Berg-Kristall sein Eigentum seien. Wie er in den Besitz der Gegenstände kam, weiss der Beschuldigte nicht mehr. Gemäss dem Ermittlungsbericht wurde mindestens ein Abteil im Kellerbereich der Liegenschaft am C.________ aufgehebelt. Zudem fehlt gemäss diesem Bericht in einem der Abteile genau eine solche Whisky Flasche, wie der Beschuldigte auf sich trug. Des Weiteren trug der Beschuldigte einen Meissel auf sich, welcher mit den Aufbruchsspuren an den Kellerabteilen übereinstimmt. Unter Berücksichtigung der dargelegten Fakten liegen genügend konkrete Verdachtsmomente vor, wonach das Verhalten des Beschuldigten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht nur die Tatbestandsmerkmale der Hausfriedensbrüche erfüllen könnte, sondern auch diejenigen der Diebstähle wie auch der Sachbeschädigung. Das Auffinden der identischen Whiskyflasche, die aus einem anderen Kellerabteil fehlt, sowie des Meissels, der mit den Aufbruchsspuren an den Kellerabteilen übereinstimmt, werden als konkrete Indizien gewertet, dass die Gegenstände als Einbruchswerkzeug oder Diebstahlsgut einzustufen sind werden. Das der Beschuldigte zudem mehrheitlich nicht mehr weiss, wie er zu den restlichen Gegenständen kam, wird ebenfalls als Indiz gewertet, dass es sich um Diebesgut handeln könnte.
3.5 Ergänzend führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass seit dem Haftanordnungsentscheid keine neuen, den Beschwerdeführer entlastenden Hinweise zu Tage getreten seien. Der dringende Tatverdacht habe sich gestützt auf die zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen, namentlich einen weiteren positiven DNA-Hit betreffend einen versuchten Einbruchdiebstahl vom 10. Juni 2025 an der D.________(Adresse) weiter erhärtet und sei in Bezug auf die dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe nach wie vor zu bejahen.
3.6 Der dringende Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. In seiner Beschwerde vom 18. August 2025 äussert er sich nicht zum dringenden Tatverdacht, sondern verweist nur pauschal darauf, dass die Justiz ihn ungerecht behandle.
Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will. Daher erfolgt insoweit nur eine summarische Prüfung.
3.7 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu Recht bejaht wurde. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Aufgrund der gesamten Umstände der Festnahme ist der dringende Tatverdacht wegen Vermögensdelikten und Hausfriedensbruchs offensichtlich gegeben. Hinzu kommt nunmehr der positive DNA-Hit betreffend einen versuchten Einbruchdiebstahl vom 10. Juni 2025 an der D.________(Adresse).
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (Bst. a) und lässt die Haftgründe der Kollusions- (Bst. b) und einfacher Widerholungsgefahr (Bst. c) offen.
4.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutreffende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen).
4.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht im angefochtenen Entscheid die Fluchtgefahr und führt Folgendes aus:
Entgegen der Auffassung des regionalen Zwangsmassnahmengerichts im Haftanordnungsentscheid und mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 28. Juli 2025 wird die Flucht-, resp. Untertauchensgefahr bejaht. Der Beschuldigte ist I.________ (Land) Staatsangehöriger und spricht J.________ (Sprache). Nahe Familienangehörige des Beschuldigten, namentlich Geschwister, leben im I.________ (Land) (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2024, E. 26.2.3.). Obwohl der Beschuldigte im Alter von 10 Jahren in die Schweiz eingereist ist, erscheinen seine Lebensverhältnisse in der Schweiz als äusserst instabil. Gemäss den vorliegenden Verfahrensakten und seinen eigenen Erklärungen ist er zurzeit nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Schweiz (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2024, E. 26.2.1. sowie das Schreiben des Beschuldigten vom 3. August 2025 an die Staatsanwaltschaft, S. 2). Zudem wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2024 für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Es gilt als ist gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. z.B. BGer 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz weder über eine Arbeitsstelle noch über ein fixes Domizil. Die Ausführungen im Haftentlassungsgesuch, in der Stellungnahme vom 4. August 2025 und im Schreiben des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom 3. August 2025, wonach der Beschuldigte nach seiner Freilassung künftig entweder bei F.________ oder bei einer gewissen E.________ und deren 2- jähriger Tochter aufgefunden werden könne, stellen eine reine (einseitige) Absichtserklärungen dar. F.________ meldete sich am 21. Juli 2025 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft, um den Diebstahl seines Mountainbikes, vermeintlich begangen durch den Beschuldigten, zu melden und gab an, dass er den Beschuldigten aufgrund dieser Umstände nicht mehr bei sich aufnehmen wolle (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2025). Der Beschuldigte war lange Zeit stark drogenabhängig und ist nun - wie er selbst in seinem Haftentlassungsgesuch angibt - im Gefängnis «clean» geworden. Aufgrund seiner Suchterkrankung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst jetzt, d.h. nicht mehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehend, die Schwere und Tragweite der ihm gemachten Vorwürfe und der damit verbundenen Konsequenzen realisiert, wodurch sich sein Fluchtinteresse erhöht haben dürfte. Hinzu kommt, dass das gegen ihn ergangene Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2024 in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschuldigte per 8. September 2025 die darin verfügte 7-monatige unbedingte Freiheitsstrafe antreten muss (vgl. Aufgebots- und Vollzugsverfügung des Amtes für Justizvollzug vom 23. Juli 2025), was sein Fluchtinteresse zusätzlich erhöhen dürfte. Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist zu befürchten, dass sich der obdachlose Beschuldigte der vorliegenden Strafuntersuchung durch Untertauchen in der Schweiz oder durch eine Flucht ins Ausland entzieht. Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen.
4.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass keine Fluchtgefahr vorliegt. Seine ganze Familie lebe und arbeite seit 40 Jahren in der Schweiz. Er selbst sei mit zehn Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe danach die Primarschule in K.________ (Ort) absolviert und dann die Sekundarschule. Nach langer Lehrstellensuche habe er eine Ausbildung als Kunsttechnologe EFZ abschliessen können und habe bis 2020 gearbeitet.
Weitergehend begründet er nicht, weshalb die Fluchtgefahr nicht zu bejahen sein sollte. Da die formellen Anforderungen von Art 385 Abs. 1 StPO nicht vollständig erfüllt werden, beschränkt sich die Beschwerdekammer praxisgemäss auf eine summarische Prüfung.
4.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Fluchtgefahr zu Recht bejaht worden ist.
Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sind äusserst instabil. Er verfügt im aktuellen Zeitpunkt über keine Arbeitsstelle. Zudem hat F.________ – bei dem der Beschwerdeführer bisher angemeldet war – der Staatsanwaltschaft bekanntgegeben, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr bei sich übernachten lassen werde (vgl. Aktennotiz zum Telefonat vom 21. Juli 2025). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über kein fixes Domizil und ist somit für die Strafverfolgungsbehörden nicht jederzeit verfügbar, was ein Untertauchen im Inland für ihn erleichtern würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit dem zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2024 unter Anderem zu einem Landesverweis von fünf Jahren verurteilt worden ist (vgl. Urteil des Obergerichts SK 24 44 und 45). Dadurch ist der Fluchtanreiz für den Beschwerdeführer zumindest nicht geringer geworden und ein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz wird unwahrscheinlicher. Dieser Anreiz wird auch nicht dadurch geringer, dass der Beschwerdeführer seit seinem zehnten Lebensjahr in der Schweiz wohnt und seine gesamte nähere Familie hier lebt. Es ist gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Auch angesichts der hier im Raum stehenden Delikte steht beim Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine obligatorische Landesverweisung zur Debatte – und zwar von 20 Jahren (Art. 66a Bst. d i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB; Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedenbruch). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist eine Flucht des Beschwerdeführers nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich.
4.6 Zusammengefasst bestehen vorliegend genügend Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer der ihm drohenden Strafe durch Flucht entziehen könnte. Vor diesem Hintergrund ist der notwendige Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO zu bejahen.
5.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass derzeit angesichts der Fluchtgefahr keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind. Mangels festen Domizils erschienen eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung nicht geeignet, um die Fluchtgefahr zu bannen. Die Untersuchungshaft sei daher weiterhin erforderlich und angemessen. Angesichts der zu erwartenden Strafe im Falle einer Verurteilung und der geplanten Ermittlungshandlungen erscheine die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen weiteren Monat als verhältnismässig.
5.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde zwar betreffend Ersatzmassnahmen, verweist jedoch auf die Bestimmungen des Massnahmenvollzugs i.S.v. Art. 59 ff. StGB. Diese Bestimmungen werden erst relevant, falls der Beschwerdeführer zu einer Massnahme verurteilt werden sollte.
5.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Juli 2025 in Untersuchungshaft. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, droht in Anbetracht der im Raum stehenden Delikte keine Überhaft. Auch im Hinblick auf die geplanten Ermittlungshandlungen (Erstellung Polizeirapport und Abschluss des Vorverfahrens, vgl. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2025, Ziff. 4) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft als verhältnismässig. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer per 8. September 2025 den Vollzug der mit Urteil SK 24 44 und 45 ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird antreten können.
5.5 Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur Recht nicht geltend. Für die Beschwerdekammer sind denn auch keine Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO ersichtlich, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen.
6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen nach wie vor erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch vom 24. Juli 2025 abgewiesen und die Untersuchungshaft gestützt auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft bis zum 8. September 2025 verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Vom Verzicht auf Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 3. September 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
Staatsanwalt G.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin H.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 4. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber: Cathrein
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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