BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lauber
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
GegenstandHaftentlassungsgesuch / Anordnung Sicherheitshaft
Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, schwerer Geldwäscherei, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Oktober 2025 (KZM 25 2169)
Erwägungen:
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), schwerer Geldwäscherei, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Am 19. Dezember 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an. Mit Entscheiden vom 21. März 2022, 20. Juni 2022, 15. September 2022 und 21. Dezember 2022 verlängerte es die Untersuchungshaft um jeweils drei Monate, zuletzt bis am 15. März 2023. Am 15. Februar 2023 trat der Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug an. Am 5. Mai 2025 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht), Kollegialgericht in Fünferbesetzung, Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen der oben genannten Delikte. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 hielt das Regionalgericht fest, dass es diesem nicht entsprechen wolle und leitete es zum Entscheid an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde Sicherheitshaft angeordnet und dieser wurde in Sicherheitshaft versetzt. Die Sicherheitshaft wurde bis am 20. Januar 2026 befristet. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. November 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 4. November 2025, die Beschwerde sei unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzuweisen. Das Regionalgericht liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 6. November 2025 reichte das Regionalgericht die von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. November 2025 eingeforderten Unterlagen (Protokoll der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2023 und Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt E.________ vom 3. Mai 2024) nach. Die Staatsanwaltschaft erörterte mit Eingabe vom 7. November 2025 aufforderungsgemäss (vgl. die verfahrensleitende Verfügung vom 5. November 2025) den Verfahrensablauf zwischen der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2023 und der Erstellung der Anklageschrift vom 5. Mai 2025. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. November 2025 wurde von den eingelangten Stellungnahmen und Unterlagen Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 11. November 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab, die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach das Regionalgericht nicht gehalten gewesen sei, seinen ablehnenden Entscheid zu begründen, überzeuge nicht. Art. 230 Abs. 5 StPO weise explizit darauf hin, dass die Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss gelten würden. Es mache keinen Sinn, wenn die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 228 Abs. 2 StPO gehalten sei, ihren ablehnenden Entscheid betreffend ein Haftentlassungsgesuch zu begründen, das Regionalgericht indes nicht. Durch die geforderte Begründung liege keine offengelegte, übermässige Vorbefassung des Regionalgerichts vor. Indem die Verfahrensleitung des Regionalgerichts ihren ablehnenden Entscheid nicht begründet und dem Zwangsmassnahmengericht keine Unterlagen vorgelegt habe, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich über Gebühr in das Verfahren eingemischt. Es habe von sich aus Beweismassnahmen ergriffen (Edition Vorakten) und erstmals eine Begründung geliefert, weshalb das Haftentlassungsgesuch abgewiesen werden solle. Dies entspreche nicht den Vorgaben der StPO und verletzte den Grundsatz der Gewaltentrennung und Ausbalancierung zu Gunsten der betroffenen Person. Die einzig richtige Konsequenz sei seine sofortige Freilassung aus der Sicherheitshaft.
3.2 Es trifft zu, dass das Regionalgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2025 lediglich mit einer Verfügung, datierend vom 17. Oktober 2025, an das zuständige Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weitergeleitet hat, wobei es sich inhaltlich nicht zum Gesuch geäussert, sondern lediglich festgehalten hat, dass diesem nicht entsprochen werde. Darin liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers indes keine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_652/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.2). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, welchen Rechtsnachteil ihm aus der fehlenden schriftlichen Begründung des Regionalgerichts bei der Weiterleitung seines Haftentlassungsgesuchs erwachsen sein soll. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ihm gemäss dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) zwar die Möglichkeit zusteht, sich vorgängig des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts zu äussern und Stellung zur Eingabe des Regionalgerichts zu nehmen (vgl. auch Art. 109 Abs. 2 StPO). Das Äusserungs- resp. Replikrecht beinhaltet indes keinen automatischen Anspruch auf einen begründeten Antrag des Regionalgerichts, zumal das Zwangsmassnahmengericht frei über das Haftentlassungsgesuch zu entscheiden hat und nicht an den Antrag des Regionalgerichts gebunden ist. Art. 230 Abs. 3 StPO normiert anders als Art. 228 Abs. 2 StPO gerade keine (explizite) gesetzliche Verpflichtung des Regionalgerichts, mit der Weiterleitung des Haftentlassungsgesuchs eine begründete Stellungnahme einzureichen. Wie weit der Verweis in Art. 230 Abs. 5 StPO reicht, wenn dort bestimmt wird, dass «im Übrigen» die Be-stimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss gelten, ist nicht klar (insbesondere auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 äussert sich dazu nicht [vgl. BBl 2006 1085, 1234]). Immerhin scheint auch denkbar, dass Art. 230 Abs. 3 StPO die Pflichten der Verfahrensleitung abschliessend regeln will, wenn diese einem Gesuch nicht entsprechen will, andernfalls erwartet werden dürfte, dass weitergehende Pflichten gleichermassen wie in Art. 228 Abs. 2 StPO bereits in Art. 230 Abs. 3 StPO normiert worden wären, und die Umschreibung «im Übrigen» bloss weitergehend gilt.
Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungserfordernis betrifft den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Diesen muss der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich im vorliegend angefochtenen Entscheid mit dem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers eingehend befasst und seinen Entscheid ausführlich begründet, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestreitet. Zudem ist es ihm offen gestanden, vorgängig des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts eine Stellungnahme einzureichen, was er mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 unter inhaltlichem Verweis auf das Haftentlassungsgesuch vom 16. Oktober 2025 getan hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch nicht gesagt werden, der Weiterleitungsentscheid sei ohne Begründung nicht nachvollziehbar. Mit der Weiterleitung hat das Regionalgericht angezeigt, dass es dem Haftentlassungsgesuch nicht entsprechen will (vgl. Art. 230 Abs. 3 StPO). Inwiefern es einer weitergehenden Begründung bedurft hätte, um den Entscheid nachvollziehen zu können, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erlitt durch dieses Vorgehen keinen Rechtsnachteil.
Selbst wenn eine begründete Stellungnahme vorausgesetzt würde (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 230 StPO; vgl. demgegenüber die gegenteilige Meinung: Moreillon/Parein-Reymond, in: Petit commentaire Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 230 StPO; Logos, in: Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 230 StPO mit Hinweis auf Esposito, Détention «préventive» selon le CPP suisse, ZStrR 2007 S. 393) und vorliegend eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen werden müsste, wäre sie als nicht besonders schwerwiegend zu betrachten. Sie gälte mithin als geheilt (vgl. zur Heilung: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen; vgl. insoweit auch Urteil des Bundesgerichts 1B_652/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.2). Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts erlaubten es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres, sich über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache vor der Beschwerdekammer anzufechten.
Was die Haftakten anbelangt, geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass das Regionalgericht mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 dem Zwangsmassnahmengericht den Ordner 18 inkl. USB-Stick (PEN 25 401) als haftrelevante Akten hat zukommen lassen. Es trifft somit nicht zu, dass das Zwangsmassnahmengericht von sich aus tätig geworden ist. Einzig die Anklageschrift hat das Zwangsmassnahmengericht zusätzlich eingeholt, was – gleichermassen wie der Beizug der sich beim Zwangsmassnahmengericht befindlichen Haftvorakten (vgl. Verfügung vom 17. Oktober 2025) – rechtens ist und – soweit die Haftvorakten betreffend – der gängigen Usanz der Zwangsmassnahmengerichte entspricht. Auch insoweit kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderweitiger Rechte des Beschwerdeführers erkannt werden. Eine «Einmischung» des Zwangsmassnahmengerichts «über Gebühr in das Verfahren» liegt klarerweise nicht vor.
4.1 Eine beschuldigte Person kann auch nach dem vorzeitigen Strafantritt jederzeit ihre Freilassung verlangen (BGE 139 IV 191 E. 4.1). Da der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen der betroffenen Person nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (vgl. Berlinger, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 20 zu Art. 236 StPO; BGE 117 la 72 E. 1d). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde bei Bejahung der Haftvoraussetzungen formell die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 2.3).
4.2 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund), ein besonderer Haftgrund besteht und sich die Haftanordnung oder -belassung als verhältnismässig erweist (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).
5.1 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO somit zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
5.2 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2, 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2).
5.3 Dem Beschwerdeführer wird in der Hauptsache vorgeworfen, im Zeitraum vom 5. November 2021 (Ankunft Beschwerdeführer am Domizil von D.________) bis am 16. Dezember 2021 (Verhaftung) am Handel mit mindestens 11.516 kg brutto Kokain (9.364 kg reines Kokain) sowie mindestens rund 3.480 kg brutto Heroin (1.635 kg reines Heroin) beteiligt gewesen zu sein, wobei diese Drogen anlässlich von 114 Treffen übergeben und dabei ca. rund CHF 780'000.00 als Entgelt entgegengenommen worden sein sollen. Weiter wird dem Beschwerdeführer Anstalten Treffen zum Veräussern bzw. auf andere Weise einem andern Verschaffen einer Menge von insgesamt ca. 2.303 kg brutto Kokain (1.701 kg reines Kokain) und insgesamt ca. 725 g brutto Heroin (372 g reines Heroin) vorgeworfen. Bezüglich des eingenommenen Drogengeldes von mindestens rund CHF 780'000.00 werden dem Beschwerdeführer diverse Geldwäschereihandlungen vorgeworfen (u.a. Umtausch in Geldwechselstube, Aus-der-Schweiz-Bringen etc.). Schliesslich soll der Beschwerdeführer rechtswidrig in die Schweiz eingereist und sich hier rechtswidrig aufgehalten haben sowie ohne Führerausweis einen Personenwagen gefahren sein.
Die Staatsanwaltschaft hat am 5. Mai 2025 gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG, schwerer Geldwäscherei, Widerhandlungen gegen das AIG sowie Widerhandlungen gegen das SVG Anklage erhoben. Damit ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch für die Beschwerdekammer sind diesbezüglich keine Gründe ersichtlich, welche die Bejahung des dringenden Tatverdachts unhaltbar erscheinen liessen. Mithin hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG, schwerer Geldwäscherei, Widerhandlungen gegen das AIG sowie Widerhandlungen gegen das SVG zu Recht bejaht.
6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar. Ist noch irgendwo Deliktsgut oder Schwarzgeld in grösserem Ausmass vorhanden, spricht auch dies für Fluchtgefahr (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 f. zu Art. 221 StPO).
6.2 Mit dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. E. C/16 des angefochtenen Entscheids) ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist 27-jährig, H.________ (Land) Staatsangehöriger, ohne Lebenspartner/in sowie kinderlos. Er befand sich zum Zeitpunkt seiner Verhaftung gemäss eigenen Angaben erst seit ca. 40 Tagen in der Schweiz, wobei er mit einem Geldbetrag von lediglich EUR 100.00 allein in die Schweiz einreiste (vgl. Z. 331 f. des Protokolls der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2023). Gemäss Anklageschrift vom 5. Mai 2025 soll der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise in erheblichem Umfang deliktisch tätig geworden sein. Die unmittelbare deliktische Tätigkeit deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht in die Schweiz eingereist ist, hier im Betäubungsmittelhandel tätig zu sein. Diese Vermutung wird dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 9. Mai 2022 auf den Vorhalt der Polizei, wonach davon ausgegangen werde, dass er bereits vor seiner Einreise gewusst habe, dass er hier mit Betäubungsmitteln arbeiten und somit etwas Illegales tun werde, lediglich antwortete: «Dazu habe ich nichts zu sagen» (vgl. Z. 1544 f. des Protokolls; vgl. gleichermassen Z. 1535 ff. des Protokolls, wonach der Beschwerdeführer auf die Frage, was der Grund für seine Einreise in die Schweiz gewesen sei, nichts sagen wollte; vgl. ebenso Z. 363 ff. des Protokolls der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2023). In der Schweiz hat der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz – er hat teilweise auf der Strasse übernachtet – (vgl. Z. 133 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2021), keine legale Erwerbstätigkeit und keine Freunde oder Verwandte. Er konnte oder wollte nicht erklären, wie er seinen Lebensunterhalt in der Schweiz bestritt (vgl. Z. 334 ff. des Protokolls der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2023). Demgegenüber befindet sich der Grossteil seiner Familie in H.________ (Land), wo der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz noch bei seinen Eltern gewohnt hat. Der Beschwerdeführer hat ferner an der Schlusseinvernahme vom 27. März 2023 angegeben, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz noch bei Familienangehörigen in I.________ (Land) zu Besuch gewesen sei (vgl. Z. 50 ff. des Protokolls [Zur Person]), womit er manifestierte, dass er offenbar auch noch Bezugspunkte in I.________ (Land) hat. Die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die gänzlich fehlende hiesige persönliche, soziale und wirtschaftliche Verwurzelung des Beschwerdeführers mit gleichzeitigen massgeblichen familiären Bezugspunkten im Ausland stellen gewichtige und konkrete Indizien für eine Fluchtgefahr dar. Angesichts der vorliegenden persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist augenscheinlich, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz, sondern in H.________ (Land) liegt.
Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht weiter auch die im Falle einer Verurteilung drohende, erhebliche freiheitsentziehende Strafe (vgl. zum Strafrahmen im Allgemeinen: E. 7.2 hiernach). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer angesichts der bisherigen Haftdauer von derzeit 47 Monaten bereits einen Teil der zu erwartenden Freiheitsstrafe ausgestanden hat, wodurch sich die Fluchtgefahr relativiert. Allerdings ist diese dadurch nicht weggefallen, zumal – ohne dem Entscheid des Sachgerichts vorgreifen zu wollen – dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Ausgangslage eine deutlich über 47 Monaten liegende Freiheitsstrafe droht. Es kann insoweit auf die überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 2 ff. der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. November 2025 verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft hat bei einer summarischen Prüfung in nachvollziehbarer Weise begründet, dass bereits die Einsatzstrafe bezüglich der veräusserten Drogen ausgehend von einem Heroin-Äquivalenz von netto rund 7.878 kg gestützt auf die als Orientierungshilfe dienende «Tabelle Hansjakob» (vgl. Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 1997, S. 233 ff. N. 42; vgl. auch Fingerhut/Tschurr, in: BetmG Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB) in etwa bei 8 Jahren und 8 Monaten liegt. Zusätzlich zu berücksichtigen ist weiter das Anstalten Treffen betreffend eine Menge von insgesamt ca. rund 2.3 kg brutto Kokain (1.7 kg reines Kokain) und insgesamt ca. rund 725 g brutto Heroin (372 g netto Heroin). Ferner hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen schwerer Geldwäscherei im Umfang von rund mindestens CHF 780'000.00 erhoben, was die im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitsstrafe weiter massgeblich erhöhen würde. Es erscheint angesichts dessen alles andere als abwegig, dass der Beschwerdeführer, welcher entgegen dessen Ansicht in den abschliessenden Bemerkungen (S. 1) eine zentrale Rolle im Drogenhandel gespielt und als Dreh- und Angelpunkt der Drogen und des Geldes fungiert haben soll (vgl. dazu die bei einer summarischen Prüfung als überzeugend erscheinenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. November 2025), im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von über zehn Jahren zu rechnen hat. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar ohne grosse finanzielle Mittel angehalten worden ist, spricht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auf S. 1 der abschliessenden Bemerkungen jedenfalls nicht ohne Weiteres gegen dessen mutmasslich massgebliche Rolle im Drogenhandel. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der drohenden Strafe auf seine Geständigkeit hinweist, hat die Staatsanwaltschaft einlässlich geschildert, dass die Eingeständnisse des Beschwerdeführers nicht stets von diesem aus kamen (vgl. S. 3 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. November 2025; vgl. hinsichtlich des teilweise widersprüchlichen resp. zurückhaltenden Aussageverhaltens des Beschwerdeführers auch E. 3.2.1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Dezember 2022; vgl. zudem beispielhaft Z. 376 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2021; Z. 141 ff., 305 ff., 672 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2022; Z. 101 ff., 148 ff., 233 ff., 375 ff. der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. März 2022; Z. 425 ff., 498 ff., 593 ff., 836 ff., 1121 ff., 1451 ff., 1539 ff. der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2022). Hieraus vermag der Beschwerdeführer folglich nichts Massgebliches zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er auf S. 2 der abschliessenden Bemerkungen ausführt, dass auch die Staatsanwaltschaft gemäss deren oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. November 2025 nach Berücksichtigung eines ausserordentlichen Abzugs für die lange Verfahrensdauer eine Freiheitsstrafe von unter fünf Jahren in Betracht zieht (vgl. dazu S. 2 der abschliessenden Bemerkungen). Dies lässt sich so nicht aus der Stellungnahme schliessen. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafdauer ist anders als im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu E. 7.2 hiernach) bei der Beurteilung des Haftgrundes zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern eine solche konkret in Betracht kommt (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_679/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.4.2). Ob dies vorliegend der Fall ist – es ist nicht klar, für welchen Beurteilungszeitraum der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt E.________ vom 3. Mai 2024 erstellt worden ist –, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden, zumal vorliegend selbst unter allfälliger Berücksichtigung eines ausserordentlichen Abzugs für die lange Verfahrensdauer und einer bei einer summarischen Prüfung eher grosszügig angenommenen zu erwartenden Strafe von rund neun Jahren bei weitem noch keine Verfahrensdauer vorläge, welche in die Nähe von zwei Dritteln der auszusprechenden Strafe käme (6 Jahre). Dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug vorbildlich verhält, ist im Übrigen erfreulich. Dies vermag indes die vorliegenden konkreten Fluchtindizien nicht zu entkräften, da ein solches Verhalten zu erwarten ist und das Verhalten eines Inhaftierten im Vollzug vor dem Urteil naheliegenderweise von demjenigen nach Kenntnisnahme der Strafe abweichen kann.
Ferner kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer nicht nur eine erhebliche Freiheitsstrafe droht, sondern er im Falle einer Verurteilung mit einer obligatorischen Landesverweisung rechnen muss (Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; vgl. für die Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich der obligatorischen Landesverweisung bei Straftaten gegen das BetmG statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 ff.). Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren sowie einer zu befürchtenden Sanktion zu stellen, selbst wenn die beschuldigte Person eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. E. 6.1 hiervor). Auch dies stellt ein weiteres, gewichtiges Fluchtindiz dar.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens geäussert, dass er nicht lange in der Schweiz bleiben wollte resp. die Schweiz zum Zeitpunkt seiner Verhaftung bald wieder hätte verlassen und nach H.________ (Land) zurückgehen wollen (vgl. Z. 153 f., 162 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2021; Z. 100 des Protokolls der Hafteröffnung vom 17. Dezember 2021). An der Hafteröffnung vom 17. Dezember 2021 beantwortete er die Frage, ob er wieder zu seiner Familie nach H.________ (Land) gehen würde, wenn er aus der Haft entlassen würde, mit «ja» (vgl. Z. 82 ff. des Protokolls). Soweit er alsdann, als er mit der konkreten Fluchtgefahr konfrontiert wurde, relativierte, dass er erst gehen würde, wenn er die Strafe abgesessen habe (vgl. Z. 260 ff. des Protokolls der Hafteröffnung), erscheinen dieses Ausführungen wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer hat nichts, was ihn in der Schweiz hält. Angesichts dessen erscheint es viel wahrscheinlicher, dass er bei einer allfälligen Haftentlassung die Schweiz umgehend verlässt oder untertaucht, ohne das Urteil mit möglicher Ausfällung einer langjährigen Freiheitsstrafe und Landesverweisung abzuwarten.
6.3 Bei einer Gesamtbetrachtung liegen damit zahlreiche für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (gänzlich fehlende Bezugspunkte zur Schweiz; kurze Aufenthaltsdauer; drohende erhebliche Freiheitsstrafe und Landesverweisung; Absicht, in das Heimatland zurückzukehren). Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren resp. der bevorstehenden Hauptverhandlung und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei in Würdigung der vorliegenden Umstände nach wie vor von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf S. 3 der abschliessenden Bemerkungen macht es denn auch durchaus Sinn, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung anwesend ist und sich das urteilende Sachgericht einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen kann. Gleichermassen ist es nicht gänzlich abwegig, dass «grössere Drogenbosse» in Belgien eine Flucht des Beschwerdeführers bezahlen könnten, zumal es in deren Sinne ist, dass der Beschwerdeführer keine weiteren – sie belastenden – Aussagen macht.
7.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 16. Dezember 2021 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt, wobei er sich seit dem 15. Februar 2023 im vorzeitigen Strafvollzug befand. Die vorinstanzlich bis am 20. Januar 2026 angeordnete Sicherheitshaft führt zu einer Haftdauer von rund 49 Monaten. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG; Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr; Beteiligung am Handel [inkl. Anstalten Treffen zum Veräussern bzw. auf andere Weise einem andern Verschaffen] mit über 11 kg reinem Kokain und rund 2 kg reinem Heroin), schwerer Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; Deliktsbetrag: rund CHF 780’000.00), Widerhandlungen gegen das SVG (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und Widerhandlungen gegen das AIG (Art. 115 Abs. 2 Bst. a und b AIG; Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr), den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht in Fünferbesetzung Anklage erhoben hat (vgl. S. 3 der Anklageschrift vom 5. Mai 2025; Strafkompetenz von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe [Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung {EG ZSJ; BSG 271.1}]) sowie die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der bei einer summarischen Prüfung drohenden erheblichen Freiheitsstrafe (vgl. E. 6.2 hiervor) droht noch keine Überhaft. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft ist grundsätzlich die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3 und 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein, zumal nicht klar ist, welchen Beurteilungszeitraum der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt E.________ vom 3. Mai 2024 effektiv betrifft und im Übrigen neben dem Verhalten des Beschwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug auch auf die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. dazu E. 6.2 hiervor) abzustellen ist. Insoweit wurde bereits vorstehend festgehalten, dass derzeit bei einer summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass selbst unter Berücksichtigung eines ausserordentlichen Abzugs für die lange Verfahrensdauer nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bis am 20. Januar 2026 mehr als zwei Drittel der zu erwartenden Freiheitsstrafe ausgestanden hat. Was die doch als lang zu bezeichnende Verfahrensdauer zwischen der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2023 und der Anklageerhebung vom 5. Mai 2025 anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Erläuterung vom 7. November 2025 aufgezeigt, dass das Verfahren in diesem Zeitraum nicht gänzlich stillstand, sondern mindestens teilweise zusätzliche Beweismassnahmen und Verfahrensschritte erfolgten. Hierbei wurden – entgegen der Meinung in den abschliessenden Bemerkungen (S. 3) – auch für ihn wesentliche Verfahrenshandlungen vorgenommen, so etwa die Verfahrensvereinigung, die Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO inkl. Behandlung von Beweisanträgen der Parteien und weiterer Beweismassnahmen, die Einholung eines Führungsberichts, die Erstellung der sich als sehr aufwändig erweisenden Anklageschrift sowie die Einstellungsverfügungen. Davon, dass ein Grossteil der Sachverhaltselemente ohne weiteres eingestanden waren, kann hier gerade nicht die Rede sein (vgl. hierzu E. 6.2 hiervor). Es wird letztlich am urteilenden Sachgericht sein, bei der Strafzumessung für die lange Verfahrensdauer gegebenenfalls einen ausserordentlichen Abzug zu berücksichtigen.
7.3 Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO einzeln oder in Kombination zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Solche wurden zu Recht auch vom Beschwerdeführe nicht geltend gemacht.
7.4 Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
7.5 Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und Sicherheitshaft bis am 20. Januar 2026 angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 11. November 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben
(per Einschreiben)
dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin F.________
(PEN 25 401 – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, Gerichtspräsident G.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 12. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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