BesetzungOberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Ueltschi
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d Staatsanwältin C.________
GegenstandVerlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Raubes, versuchter schwerer Körperverletzung
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2025 (KZM 25 2324)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Raubes, eventuell versuchter schwerer Körperverletzung. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: regionales Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 21. August 2025 (ARR 25 120) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an. Mit Entscheid vom 21. November 2025 (KZM 25 2324) verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 18. Februar 2026. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes:
1. Der angefochtene Entscheid vom 21. November 2025 sei aufzugeben (recte: aufzuheben) und A.________ sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
2. Eventualiter: Der angefochtene Entscheid vom 21. November 2025 sei aufzuheben und A.________ sei unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen, d.h. zeitliche und örtliche Auflage Aufenthaltsort mit Kontrolle durch elektronische Fussfesseln, umgehend aus der Haft zu entlassen.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Innert Frist gingen keine Schlussbemerkungen ein.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
3.2 Gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2025 wird dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt vorgeworfen:
Vorliegend wird dem Beschuldigten Raub, begangen am 26.07.2025 um ca. 23:23 Uhr am Bahnhof Biel, gemeinsam mit D.________, E.________, F.________ und G.________ z.N. H.________ vorgeworfen. Der Geschädigte soll von den Beschuldigten mehrfach mit Fäusten geschlagen und von der Treppe beim Gleis 7 geschubst worden sein, wodurch der Geschädigte zu Boden ging und anschliessend auf den sich am Boden befindenden Geschädigten mittels Fusstritten gegen den Oberkörper sowie den Kopf gekickt zu haben, wodurch dieser unter anderem eine 2cm lange, genähte Rissquetschwunde am Hinterkopf links, eine 3-4cm grosse Schürfwunde an der Stirn sowie eine geschlossene Daumenfraktur links erlitt. Aus dem rechtsmedizinischen Untersuchungsbericht geht hervor, dass die Verletzungen von Faustschlägen und Fusstritten herrühren dürften und dass die Täter eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen haben. Im Zuge der Auseinandersetzung wurden dem Opfer die Schuhe im Wert von rund CHF 1'000.00, sein Mobiltelefon sowie Ohrstecker entwendet.
3.3 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2025 auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid und verzichtet auf weitere Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung.
3.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung zum dringenden Tatverdacht zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 20. August 2025 und die zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen der Beteiligten. Ergänzend hielt es fest, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung aufgrund des Bildes, dass die Gesamtheit der Aussagen aller Beteiligten erkennen lasse, weiterhin gegeben sei. Die endgültige Beurteilung der Aussagen sei vom urteilenden Gericht vorzunehmen. Diesen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt und darauf verwiesen werden. Zudem zeigt sich der Beschwerdeführer im Grundsatz geständig und verweist ebenfalls auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts. Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen.
4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr.
4.1 Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.3; vgl. hinsichtlich der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich des Vortatenerfordernisses E. 4.2 hiernach).
4.2 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmittelbare erhebliche Sicherheitsgefährdung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprognose; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5).
Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl («Straftaten») und damit mindestens zwei verübte gleichartige Straftaten erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1, 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO kann wegen einfacher Widerholungsgefahr nur inhaftiert werden, wenn die beschuldigte Person bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftraten rechtskräftig verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 2.1 bis 2.11; Urteile des Bundesgerichts 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3, 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3.2, 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2.1).
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.6 f.; je mit Hinweisen).
Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.8 f. mit Hinweisen).
4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der einfachen Wiederholungsgefahr zunächst auf den Haftanordnungsentscheid vom 21. August 2025, in welchem das Regionale Zwangsmassnahmengericht Folgendes erwog:
Vorliegend kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden. Der Beschuldigte ist mehrfach wegen Raubs vorbestraft, zuletzt am 28.02.2025. Der Umstand, dass nur bedingte Strafen ausgesprochen wurden, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte nun, wo er nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt wird, sich davon eher beeindrucken lässt. Es ist vielmehr so, dass ihn drei Verurteilungen wegen Raubs nicht davon abgehalten haben, wieder zu delinquieren. Er hat sich nicht von den ausgesprochenen Strafen beeindrucken lassen. Dies lässt sich auch daran erkennen, dass die letzte Verurteilung knapp 6 Monate her ist und der Beschuldigte trotzdem wieder delinquiert hat. Es ist also nicht ersichtlich, warum ihn nun das aktuelle Verfahren davon abhalten sollte, weitere Delikte zu begehen. Sein Verhalten zeigt vielmehr, dass er keine Konsequenzen aus seinen früheren Handlungen zu ziehen scheint und nicht davor zurückschreckt, aus nichtigen Gründen Gewalt anzuwenden, was eine konkrete Gefahr für weitere Straftaten dieser Art darstellt. Die Wiederholungsgefahr ist somit vorliegend zu bejahen.
4.4 Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, was folgt:
In der Zwischenzeit wurden keine Untersuchungsergebnisse erzielt, welche diesen grundsätzlich statischen Haftgrund in Zweifel zu ziehen vermöchten. Vor diesem Hintergrund ist zu folgern, dass die Wiederholungsgefahr weiterhin gegeben ist. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen diese Schlussfolgerung nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte als Jugendlicher, mit Ausnahme einer persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG, lediglich zu bedingt zu vollziehenden Sanktionen verurteilt wurde. Allerdings ist ebenso festzustellen, dass er nicht nur mehrere Delikte, die mit Urteil vom 28. Mai 2025 abgeurteilt wurden, während der laufenden Probezeiten der ersten beiden Urteile beging, teils wenige Tage nach der Verurteilung, sondern die vorliegend in dringendem Tatverdacht stehende Handlung lediglich zwei Monate nach seiner letzten Verurteilung begangen haben dürfte. Die letzte jugendstrafrechtliche Verurteilung erfolgte zudem zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits erwachsen war. Ihm mussten die Konsequenzen von strafrelevantem Verhalten folglich bewusst gewesen sein bzw. dürfte er gewusst haben, dass ihm die Strafbehörden nicht wiederholt «letzte Chancen» gewähren würden.
4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der einfachen Wiederholungsgefahr. Er führt im Wesentlichen aus, dass ihm die Zeit in Untersuchungshaft erstmals vor Augen geführt habe, welche Konsequenzen fortlaufendes Delinquieren habe. Zudem handle es sich bei den bisherigen Verurteilungen wegen Raubes um Übergriffe, welche im grossen Strafrahmen des Raubes im unteren Bereich anzusiedeln seien. Die Taten seien überdies immer mit Kollegen im Ausgang erfolgt, womit die Gruppendynamik eine Rolle gespielt haben dürfte. Der Beschwerdeführer sei bereit, mit Unterstützung der Bewährungshilfe die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, damit er nicht mehr delinquieren werde. Insgesamt falle die Rückfallprognose nicht derart negativ aus, wie sie im angefochtenen Entscheid geltend gemacht werde.
4.6 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass die einfache Wiederholungsbefahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid, des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts im Haftanordnungsentscheid vom 21. August 2025 und der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 20. August 2025 verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Zunächst ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach – insbesondere dreimal wegen Raubes – vorbestraft und damit das Vortatenerfordernis erfüllt ist (vgl. Strafregisterauszug vom 20. August 2025). Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass die Strafen bedingt ausgefällt worden sind oder es sich um Jugendstrafen handelt. Im Weiteren ist auch von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass seine Inhaftierung ein einschneidendes Erlebnis darstellt und ihn diese Situation zum Nachdenken angeregt hat. Dennoch vermag er dadurch seine negative Rückfallprognose nicht ausreichend positiv zu beeinflussen. Es überzeugt nicht, dass die Inhaftierung dem Beschwerdeführer derart die Augen geöffnet haben soll, dass er sich künftig nicht mehr deliktisch verhalten wird, nachdem er sich durch seine früheren Verurteilungen – welche nicht zu bagatellisieren sind – offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Delikte hat abhalten lassen. Selbst das Damoklesschwert von Widerrufsverfahren konnte ihn in der Vergangenheit nicht von weiteren Straftaten abhalten. Auch wenn der Beschwerdeführer in den letzten drei Monaten tatsächlich den Entschluss gefasst haben sollte, sein Verhalten zu ändern, kann er keine Gewähr dafür bieten, dass er in Zukunft – insbesondere in der bekannten Art – nicht mehr delinquieren wird. Dies gilt umso mehr, als er selbst vorbringt, dass bei den Taten eine gewisse Gruppendynamik eine Rolle gespielt haben soll. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Zusammentreffen mit seinen Kollegen und der damit einhergehenden Gruppendynamik mit hoher Wahrscheinlichkeit in weitere Delikte verwickelt werden könnte. Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach seiner letzten Verurteilung wieder delinquiert zu haben scheint, lässt sich auch hinsichtlich der Gewaltintensität und der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers eine gewisse Aggravationstendenz beobachten. So steht erstmals der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Raum, wodurch eine neue Eskalationsstufe erreicht wurde. Konkret wird er beschuldigt, das Opfer während des Raubes (auch) mit Fusstritten gegen den Kopf attackiert zu haben. Insgesamt besteht daher Grund zur Annahme, dass vom Beschwerdeführer eine ernsthafte und unmittelbare Gefährdung für die Sicherheit anderer ausgeht, sollte er aus der Haft entlassen werden.
4.7 Nach dem Gesagten ist der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr weiterhin zu bejahen. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (noch) gegeben ist, kann angesichts dessen – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offenbleiben.
5.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 19. August 2025 festgenommen und am 21. August 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 18. Februar 2026. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vorwürfe des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) und der evtl. versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) droht bei der angeordneten Haftdauer hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (Auswertung der Mobiltelefone, allfällige weitere Einvernahmen des Beschwerdeführers, Abschluss der Untersuchung und Anklageerhebung) erscheint die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate verhältnismässig.
5.3 Mildere, ebenso geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt hat, vermag insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Auflage, sich zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr an seinem Wohnsitz und tagsüber nur an Orten aufzuhalten, welche im Zusammenhang mit seinem Motivationssemester bzw. den beruflichen Ausbildungen stehen, die bestehende Wiederholungsgefahr nicht hinreichend zu bannen. Einerseits ist fraglich, ob er sich daran halten könnte und auch würde. Andererseits wäre sowohl ein Treffen mit seinen Kollegen als auch die Begehung von Delikten tagsüber weiterhin möglich. Auch das Electronic Monitoring ist von vornherein nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken und kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4; BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; je mit Hinweisen). Insbesondere findet dabei keine Überwachung in Echtzeit statt, womit ein Electronic Monitoring lediglich bewirken würde, dass das Verlassen des vordefinierten Bewegungsperimeters einen Alarm auslösen und damit entdeckt werden würde (vgl. auch BGE 145 IV 503 E. 3.3.1 f.). Selbst im Falle einer Echtzeitüberwachung bedeuten das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse Verzögerung, um die Verwirklichung von Delikten zu verhindern. Mithin bieten weder die Wohnsitzauflage noch das Electronic Monitoring eine effektive und ausreichend hohe Sicherheit, um weitere Straftaten durch den Beschwerdeführer zu verhindern.
5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit derzeit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 19. Dezember 2025
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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