External psychiatric expert opinion required for involuntary placement

KES 2013 249Obergericht08.04.2013Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern child and adult protection court heard an appeal against the Y child and adult protection authority’s decision ordering or maintaining X.’s involuntary placement in psychiatric institution T. The central question was whether the authority had to commission an external expert psychiatric report before deciding. The court held that the need for such a report depends on the expertise available within the authority panel itself. Because the panel lacked psychiatric medical expertise equivalent to that of a physician specialized in psychiatry, it could not order an indefinite placement without an expert report. The appeal was therefore dismissed and the lower authority’s decision effectively upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB; fürsorgerische Unterbringung; Einholung eines Gutachtens durch die KESB. Ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ein externes Gutachten beizuziehen hat, bestimmt sich nach dem im Spruchkörper vorhandenen Fachwissen; ein Automatismus besteht nicht. Bei psychischen Störungen genügt Fachwissen nur, wenn die konkret zuständige Behörde über Kenntnisse verfügt, die dem Wissen eines Arztes bzw. einer Ärztin mit psychiatrischer Fachkompetenz entsprechen (E. 5–7). Fehlt dieses Wissen, kann die Unterbringung nicht ohne sachverständige Abklärung verfügt werden.

Gesamter Gesetzestext

KES 13 249, publiziert Mai 2013

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern

vom 08. April 2013

Besetzung

Oberrichter Zihlmann (Referent), Fachrichterin Lutz und Fachrichterin Holenweger

Gerichtsschreiberin i.V. Huser

Verfahrensbeteiligte

X.,

Beistand: W.

Beschwerdeführerin

Z.,

Vertrauensperson

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y

Vorinstanz

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y vom 2. April 2013

Regeste:

Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB

Für den Entscheid, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ein externes Gutachten einzuholen hat, ist das im Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorhandene Fachwissen ausschlaggebend. Bezüglich des Fachwissens bei psychischen Störungen wird vorausgesetzt, dass die konkret zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über das Wissen eines Arztes oder einer Ärztin mit Fachkenntnissen in Psychiatrie verfügt.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Angefochten war der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die volljährige X., bei welcher eine psychische Störung sowie eineSuchtproblematik vorliegt, fürsorgerisch in die psychiatrische Institution T. unterzubringen resp. dort zurückzubehalten. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hatte sich in der Folge mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ein externes Gutachten einzuholen hat.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

IV.

(…)

5. In der Literatur herrscht eine Kontroverse darüber, in welchen Fällen eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung ein externes Gutachten einholen muss (vgl. Auer/Marti, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Art. 360–456 ZGB, Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012 [zit.: BSK Erw.Schutz-Bearbeiter], N. 19 zu Art. 446 ZGB, wo auf die Lehrmeinungen verwiesen wird). Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB besagt, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person anordnet. Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gilt, schreibt demgegenüber vor, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden muss. Der Grund für die unterschiedliche Regelung liegt darin, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht – anders als die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – nicht interdisziplinär zusammengesetzt ist, sondern ausschliesslich aus Juristen besteht (BSK Erw.Schutz-Auer/Marti, N. 19 zu Art. 446 ZGB).

Mit einem Teil der Lehre geht das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht davon aus, dass das im Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorhandene Fachwissen ausschlaggebend sein soll, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein externes Gutachten einzuholen hat. Einen Automatismus gibt es nicht. Verfügt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über das nötige Fachwissen, um – was hier interessiert – das Vorliegen und die Auswirkungen einer psychischen Störung zu beurteilen, braucht sie für eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 i.V.m. 428 ZGB kein externes Gutachten einzuholen. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht setzt in solchen Fällen allerdings für eine Bejahung des erforderlichen Fachwissens bezüglich psychischen Störungen voraus, dass die konkret zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über das Wissen eines Arztes oder einer Ärztin mit Fachkenntnissen in Psychiatrie verfügt (vgl. auch BSK Erw.Schutz-Auer/Marti, N. 19 zu Art. 446 ZGB). (…)

6. Auch im konkreten Fall setzte sich der Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus einer lic. iur. Rechtsanwältin, einer höheren Sachbearbeiterin und einem Fachpsychologen für Psychotherapie FSP, welcher über einen lic. phil. I-Abschluss sowie einen Master of Advanced Studies in Psychotherapy verfügt, zusammen.

7. Nach dem Gesagten verfügt ein derart zusammengesetzter Spruchkörper nicht über das nötige psychiatrische Fachwissen, um eine fürsorgerische Unterbringung auf unbestimmte Zeit ohne Gutachten anzuordnen.

(...)

Hinweis:

Derzeit verfügen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern - im Gegensatz zum Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern -über keine ÄrztInnen mit Fachkenntnissen in Psychiatrie.

Der Entscheid ist rechtskräftig.

Schlagwörter

involuntary placementpsychiatric expertiseexpert opinionadult protectionmental disorder

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the child and adult protection authority had to obtain an external psychiatric expert opinion before ordering involuntary placement.

Extrahierter Entscheid

No external expert opinion was required because the decisive factor is whether the authority panel itself has sufficient psychiatric expertise; here it did not.

Extrahierte Begründung

Art. 446(2) sentence 3 ZGB leaves the need for an expert report to the authority's own expertise. For mental disorders, the authority must be composed so that it has the knowledge of a physician with psychiatric expertise; this panel did not meet that threshold.

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