No connecting fine for ongoing maintenance obligation default

SK 2008 362Obergericht / Strafkammer03.12.2008Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Court of Appeal ruled on an appeal against sentence in a case of neglect of maintenance obligations. It held that, where the maintenance duty continues after judgment, a connecting fine under Art. 42(4) StGB should generally not be imposed. The court reasoned that the provision is meant to address the fine/conditional-sentence interface in minor offenses, which is not present under Art. 217 StGB, and that an additional fine would improperly compete with ongoing maintenance payments. The appeal succeeded to the extent that the CHF 1,500 fine imposed below was removed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 4 StGB; Art. 217 StGB; connection fine in cases of neglect of maintenance obligations; where the maintenance duty continues after judgment, the imposition of a connecting fine is in principle to be omitted. The purpose of Art. 42 Abs. 4 StGB is to mitigate the interface between fines and conditional sentences and to secure a noticeable sanction in minor delinquency; this rationale does not apply to Art. 217 StGB. In such constellations, an additional fine would place the state in competition with the maintenance creditor and is generally unnecessary, since the criminal proceedings and costs already provide sufficient censure (consid. II.7).

Gesamter Gesetzestext

SK-Nr. 2008/362

Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,

unter Mitwirkung von Oberrichter Stucki (Präsident i. V.), Oberrichter Weber und Oberrichter Zihlmann sowie Kammerschreiberin Kurt

vom 27. November 2008

in der Strafsache gegen

A.

Angeschuldigter/Appellant

wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

B.

Privatklägerin

Regeste

Bei Verurteilungen wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) ist generell auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verzichten, wenn die Unterhaltspflichten des Angeschuldigten auch nach dem Urteil fortdauern (E. II. 7.).

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Der Angeschuldigte wurde vor erster Instanz schuldig gesprochen wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit von Mai 2001 bis Dezember 2007 z.N. von B. und deswegen verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.00, ausmachend total Fr. 3’000.00 (Probezeit von drei Jahren), zu einer Busse von Fr. 1'500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen) sowie zu den Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00. Der Angeschuldigte appellierte gegen das ausgefällte Strafmass.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

II.Strafzumessung

(...)

7. Busse

Die Vorinstanz sprach zusätzlich eine Busse nach Art. 42 Abs. 4 i. V. m. Art. 106 StGB in der Höhe von Fr. 1'500.00 aus. Diese Busse erscheine unter den genannten Umständen als angemessen (pag. 229).

Der Generalprokurator führte bezüglich der ausgesprochenen Busse folgendes aus:

Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB können bedingte Geldstrafen mit einer Busse verbunden werden. Diese Busse hat gemäss ihrer Entstehungsgeschichte zwei Zwecke: Der eine Zweck liegt darin, eine Person, die ein Vergehen begangen hat, nicht milder zu bestrafen als diejenige, die sich im gleichen Bereich lediglich einer Übertretung schuldig gemacht. Diese Überlegung muss bei A. nicht angestellt werden. Der zweite Zweck liegt darin, einem Angeschuldigten zu zeigen, dass strafbares Verhalten eine spürbare staatliche Reaktion zur Folge hat (Denkzettelfunktion). Die Voraussetzungen dafür sind hier an sich gegeben. Man könnte sich allerdings fragen, ob es sehr sinnvoll ist, wenn im Verfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten der Staat durch Ausfällung einer zusätzlichen Busse in Konkurrenz tritt mit der Trägerin des angegriffenen Rechtsgutes und somit im Ergebnis deren Chancen, zu ihrem Recht zu kommen, schmälert. Die Staatsanwaltschaft hätte wohl kaum selbstständig die Appellation erklärt, wenn der Gerichtspräsident in dieser Konstellation auf eine Denkzettelbusse verzichtet hätte. (Seite 3)

Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Der Zweck dieser Verbindungsbusse wird vom Bundesgericht in BGE 134 IV 60 E. 7.3.1. wie folgt beschrieben:

Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft 2005 S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll - auch - mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8 S. 94) und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (siehe BOMMER, a.a.O., S. 35).

Im Fall des Tatbestandes der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB besteht die oben erwähnte Schnittstellenproblematik nicht (so auch der Generalprokurator auf Seite 3 seines Parteivortrages). In dieser Hinsicht ist die Aussprechung einer Busse damit nicht geboten.

Oft liegen gerade in den Fällen von Art. 217 StGB finanzielle Engpässe vor. Aufgrund der persönlichen Beziehung bestehen meistens wenig durchschaubare Gründe, welche zur Tat geführt haben. Vor diesem Hintergrund genügt es nach Ansicht der Kammer, dem Täter durch das gerichtliche Verfahren und den damit verbundenen Kosten vor Augen zu führen, dass sein Verhalten nicht gebilligt und vom Staat pönalisiert wird. Eine Denkzettelbusse ist in der Regel nicht erforderlich. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass bei der Ausfällung einer Verbindungsbusse der Staat mit der Weiterzahlung des Unterhaltsanspruchs in Konkurrenz tritt, wenn auch nach dem Urteil Unterhaltspflichten weiter bestehen. Diese Konstellation ist nicht sinnvoll und sollte vermieden werden. Aus den genannten Gründen ist in Fällen nach Art. 217 StGB, wenn die Unterhaltsverpflichtungen des Angeschuldigten fortdauern, generell auf eine Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu verzichten.

Nach dem Gesagten wird damit von der durch die Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 abgesehen.

(...)

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Schlagwörter

maintenance obligationsconnecting fineconditional finesentencingappealcompetition with creditor

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a connecting fine under Art. 42(4) StGB should be imposed together with a conditional fine for neglect of maintenance obligations when the maintenance duty continues after judgment.

Extrahierter Entscheid

As a rule, no connecting fine should be imposed in such cases because the offense does not raise the same interface problem between fines and conditional penalties, and a fine would unnecessarily compete with ongoing maintenance payments.

Extrahierte Begründung

The court held that the purpose of Art. 42(4) StGB is to address the fine/fine-sentence interface in minor mass delinquency and to provide a noticeable sanction where needed. For Art. 217 StGB, that rationale does not apply. If maintenance duties continue after judgment, an additional fine would place the state in competition with the maintenance creditor, which is neither sensible nor necessary; the proceeding and its costs are sufficient as a warning in principle.

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