Cumulative prison and fine for ANAG offense upheld

SK 2008 363Obergericht / Strafkammer17.02.2009Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Court of Appeal rejected the appellant’s challenge to the first-instance sentencing structure. It held that imprisonment and a fine are not same-kind penalties for purposes of Art. 49 StGB in this setting. Because Art. 23 para. 1 ANAG, as applicable, provides only for a fine and not imprisonment, the lower court was entitled to impose a prison sentence for the narcotics offenses and a fine for the ANAG offense cumulatively. The appeal on sentencing was therefore dismissed and the first-instance sentence confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 49 StGB; Art. 23 Abs. 1 ANAG; cumulative imposition of imprisonment and fine in mixed narcotics and ANAG convictions. Imprisonment and fine are not same-kind sanctions within the meaning of Art. 49 StGB in this constellation. Where the special provision for the foreigner-law offense expressly provides only for a fine, there is no legal basis for substituting or combining it into an aggregate prison sentence for that offense. The court confirms that, absent equivalence of sanction types, a cumulative sentence consisting of imprisonment for the narcotics offenses and a fine for the ANAG offense is admissible (consid. IV/2).

Gesamter Gesetzestext

SK-Nr. 2008/363

Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

unter Mitwirkung von Oberrichter Cavin (Präsident i.V.), Oberrichter Räz und Oberrichterin

Bratschi sowie Kammerschreiber Wilhelm

vom 15. November 2008

in der Strafsache gegen

B.

vertreten durch Fürsprecher Y.

Angeschuldigter/Appellant

wegen Widerhandlungen gegen BetmG und ANAG

Regeste

Kumulation von Freiheitsstrafe und Geldstrafe. In der Lehre ist umstritten, ob Geldstrafen und Freiheitsstrafen gleichartige Strafen i. S. von Art. 49 StGB sind. Die Kammer verneint gestützt auf BGE 134 IV 60, Erw. 8.4 (bestätigt im Entscheid 68 786/2007 vom 27. Juni 2007), die Gleichartigkeit von Freiheits- und Geldstrafe. l.c. fehlt es an einer expliziten Ge-setzesgrundlage, um für das ausländerrechtliche Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen, da Art. 23 Abs. 1 ANAG (in der Fassung des BG vom 13. Dezember 2002, AS 2006, 3459, 3536) ausschliesslich die Geldstrafe vorsieht. Die Kammer bestätigt deshalb die erstinstanz-lich vorgenommene Kumulation von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 1V./2.).

Redaktionelle Vorbemerkungen:

B. wurde erstinstanzlich der Widerhandlung gegen das BetmG (mehrfach und bezüglich der Menge qualifiziert begangen) und der Widerhandlung gegen das ANAG schuldig erklärt und sowohl zu einer Freiheitsstrafe als auch zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bei Geld- und Freiheitsstrafen nicht um gleichartige Strafen i.S. von Art. 49 StGB handelt. Der a.o. Generalprokurator beantragte, die Kumulation der beiden Strafen sei zu bestätigen.

Auszug aus den Erwägungen:

[...1

IV. STRAFZUMESSUNG

[...]

2. Gesamtstrafe oder Kumulation

Umstritten ist in der Lehre, ob Geldstrafen und Freiheitsstrafen gleichartige Strafen i. S. von Art. 49 StGB sind (vgl. dazu bejahend HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, Kom­mentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., S. 46; verneinend dagegen STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT I, die Straftat, 3. Aufl. Bern 2005, § 19 N 28, STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Hand­kommentar, Bern 2007, Art. 49 N 2 und ACKERMANN, BSK-Strafrecht I, Art. 49 N 38).

Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen nicht um gleichartige Strafen i. S. von Art. 49 StGB handelt und deshalb vorliegend die Bil­dung einer Gesamtstrafe, welche sowohl die Widerhandlungen gegen das BetmG als auch die Widerhandlung gegen das ANAG umfasst, ausgeschlossen ist (Motiv S. 30 = pag. 451). Der a.o. Generalprokurator weist in seinem Parteivortrag (SPV S. 6 f. = pag. 504 f.) einerseits auf einen Entscheid der 3. Strafkammer vom 25. Juli 2007 (SK-Nr. 06 528 [recte 07 215]) hin, in welchem davon ausgegangen worden sei, Geldstrafe und Freiheitsstrafe seien gleichartig. Andererseits verweist er auf BGE 134 IV 60, in wel­chem das Bundesgericht eine kurze Freiheitsstrafe für eine ANAG-Widerhandlung mangels expliziter Gesetzesgrundlage in Art. 23 Abs. 1 ANAG als bundesrechtswidrig bezeichnet habe. Im Ergebnis beantragt der a.o. Generalprokurator, die Kumulation der beiden Strafarten sei zu bestätigen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass aus BGE 134 IV 60, Erw. 8.4, bestätigt im Ent­scheid 6B_786/2007 vom 27. Juni 2007, gefolgert werden muss, dass das Bundesge­richt die Gleichartigkeit von Geldstrafe und Freiheitsstrafe verneint. Wenn das Bundes­gericht in seinen Erwägungen ausführt, die ausgefällte Freiheitsstrafe sei insoweit bun­desrechtswidrig, als damit das rechtswidrige Verweilen in der Schweiz abgegolten wer­de, so trifft dies nicht nur auf kurze Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 41 StGB zu, son­dern auf Freiheitsstrafen überhaupt. Es fehlt an einer expliziten Gesetzesgrundlage, um für das ausländerrechtliche Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen, da Art. 23 Abs. 1 ANAG (in der Fassung des BG vom 13. Dezember 2002, AS 2006, 3459, 3536) aus­schliesslich die Geldstrafe vorsieht. Folglich hat vorliegend die Vorinstanz zu Recht ne­ben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgefällt.

2

Schlagwörter

cumulative sentencesame-kind penaltiesimprisonmentfineANAGnarcotics offense

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether imprisonment and a fine are 'of the same kind' under Art. 49 StGB so that a single aggregate sentence must be imposed

Extrahierter Entscheid

Prison and fine are not treated as same-kind penalties here; a cumulative sentence was therefore permissible.

Extrahierte Begründung

Relying on BGE 134 IV 60 and the absence of an explicit legal basis in Art. 23 para. 1 ANAG for imprisonment, the court held that the federal court's reasoning excludes treating a fine and imprisonment as equivalent for Art. 49 StGB purposes in this context.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.