Racial discrimination conviction partly reduced on appeal

SK 2010 26Obergericht / Strafkammer25.08.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed against his conviction for racial discrimination based on an internet article titled 'Die Schwarzen vom Thunersee' published on the blog of party P. The Bernese appellate court held that the text, read as a whole, publicly degraded black asylum seekers and more broadly asylum applicants and illegal immigrants in a manner contrary to human dignity, and that A. acted at least with eventual intent. The conviction under Art. 261bis para. 4 StGB was confirmed. The appeal succeeded only in part: the court reduced the conditional daily-rate sentence from CHF 80 to CHF 60 and the connected fine from CHF 400 to CHF 300, while maintaining the 15 daily rates, the 3-year probation period, and costs against A.

Omnilex-Regeste

Art. 261bis Abs. 4 StGB; öffentliche Herabsetzung durch Internetpublikation; massgeblich ist der Sinngehalt aus Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers im Gesamtzusammenhang. Ein Text verletzt die Menschenwürde, wenn er eine Gruppe wegen Rasse, Ethnie oder Religion als minderwertig, tiergleich oder sonstwie unterhalb vollwertiger menschlicher Wesen darstellt. Politische Polemik bleibt nur geschützt, soweit sie sich als sachbezogene, wenn auch zugespitzte Kritik darstellt; ein blosser Pauschalangriff ohne sachliche Grundlage fällt nicht darunter (consid. 2). Für den subjektiven Tatbestand genügt eventualvorsatz; wer den diskriminierenden Gehalt bewusst einsetzt oder jedenfalls in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Bei teilweiser Gutheissung kann die Strafe unabhängig von der Bestätigung des Schuldspruchs herabgesetzt werden.

Gesamter Gesetzestext

SK-Nr. 2010 26

Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,

unter Mitwirkung von Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Räz und Oberrichter Cavin sowie Kammerschreiber Imboden

vom 23. April 2010

in der Strafsache gegen

A.

Angeschuldigter/Appellant

B.

vertreten durch Fürsprecher X

Privatkläger

wegen Rassendiskriminierung

Regeste:

Der Artikel „Die Schwarzen vom Thunersee“ stellt Asylbewerber schwarzer Hautfarbe und letztlich alle Asylbewerber bzw. Menschen, die illegal in die Schweiz eingereist sind und/oder hier um Asyl ersucht haben, auf die Stufe von Unter­menschen bzw. Tieren, die vorübergehend in Käfigen gehalten und dann weggeschafft wer­den müssen oder sollten. Der Text enthält somit eine in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise und öffentlich erfolgte Herabsetzung oder Diskriminierung dieser Menschen, seien es primär die Schwarzen we­gen ihrer Rasse oder seien es sekundär auch andere Asylbewerber als Sammelbegriff bzw. als kollektive Schmähung synonym ebenfalls wegen ihrer Rasse, Ethnie oder auch Religion.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Die Vorinstanz erklärte den Angeschuldigten der Rassendiskriminierung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer (Verbindungs-) Busse von Fr. 400.00 und den Verfahrenskosten. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die Appellation. Die Kammer bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch, reduzierte die Tagessatzhöhe jedoch auf Fr. 60.00 und die Verbindungsbusse auf Fr. 300.00.

Auszug aus den Erwägungen:

[...]

II.Sachverhalt

2.1Am 21.2.2008 erschien im Internet, d.h. im Blog der politischen Partei P., der Artikel von A. mit dem Titel „Die Schwarzen vom Thunersee“. Der Text wurde mit einem Bild mit zwei im Wasser schwimmenden schwarzen Schwänen illustriert und lautet wörtlich wie folgt:

Die Schwarzen vom Thunersee

» von A. in: Diverses

Die Schwarzen Schwäne auf dem Thunersee sind illegal anwesend und dürfen sich nicht aus­breiten, weil sie einheimische Arten gefährden. Diesen zoologischen Rassismus betreibt die linke Berner Kantons­regierung und gibt die zugezogenen Schwarzen zum Abschuss frei!

Ein Schelm wer jetzt böses denkt... Aber, wieso verlangen die Linken nicht mit gleicher Vehe­menz für illegal in die Schweiz eingereiste (unter anderem auch Schwarze) “Homo sapiens” die sofortige Rückschaffung? Es geht hier, im Gegensatz zu den zitierten schwarzen Schwänen nicht nur um ca. 20 Exemplare. Um soviel nur haben sich diese Schwäne in den letzten ca. 20 Jahren fortgepflanzt.

Übrigens stammt der schwarze Schwan ursprünglich aus Australien, wird in Europa auch als Zoogeflügel (Käfig) gehalten und in der Schweiz lebten Ende 2007 fast 41'000 Primaten im Asylbereich!

Verweise: Trauerschwan, Freunde der Schwarzen Schwäne

Tags: Asyl, Kanton Bern, Rassismus, SP, Tierschutz

III.Rechtliche Würdigung

[...]

**1.**Vorliegend steht eine Rassendiskriminierung in der Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB zur Diskussion. Danach begeht (u.a.) derjenige eine Rassen­dis­krim­in­ier­ung, „wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskrimi­niert“.

[…]

**2.**Was die konkrete Beurteilung des von A. verfassten und im Internet veröffentlichten Artikel „Die Schwarzen vom Thunersee“ in objektiver und subjektiver Hin­sicht anbetrifft, gelangt die Ka­m­m­er zum selben Schluss wie der erstinstanzliche Richter. Es wird deshalb vorab voll­um­fäng­lich auf dessen Erwägungen […] verwie­sen. Zusammengefasst und teils ergänzend oder präzi­sier­­end ist Folgendes festzuhalten.

2.1In objektiver Hinsicht ist zunächst einmal klar und auch unbestritten, dass durch die Publikation im Internet (Blog der politischen Partei P.) das Kriterium der Öffentlichkeit erfüllt ist (vgl. auch BGE 131 IV 23 E. 1.2 S. 25). Was den Inhalt anbelangt, ist ent­scheidend, wie der Text und sein Sinn vom unbefangenen Durchschnittsleser im Gesamt­zusammenhang interpretiert werden.

Dazu ist festzustellen, dass der Text einen an sich geschickten oder guten Ansatz von der Diskussion um die schwarzen Schwäne auf dem Thunersee mit einer an sich legitimen poli­tischen Forderung im Zusammenhang mit der Einwanderung oder der Überfremdung an sich und speziell mit dem Asylwesen bzw. Asylmissbrauch verknüpft. Indes wird klar übers Ziel hinausgeschossen.

Bereits mit der Überschrift des Textes „Die Schwarzen vom Thunersee“ wird provoziert und werden beim Leser bestimmte Assoziationen geweckt. Durch die Weglassung des Wortes „Schwäne“ ist der Bezug zur schwarzen Bevölkerung unseres Landes bereits hergestellt. Die Aussage von A., dass er die „Schwarzen“ nicht mit „schwarzen Schwä­nen“ verglichen oder gleichgestellt habe, mag zwar zutreffen, aber seine weitere Aussage, wonach es im Artikel nur um Schwäne gehe und eine Verbindung zu Schwarzen im Asylbe­reich nicht vorhanden und auch nicht gewollt sei, stellt eine reine Schutzbehauptung dar und ist nicht zu hören, zumal er ja selber hat einräumen müssen, dass dies eine „Interpretations­sache“ sei. Der Bezug zu seiner Ansicht nach „illegal“ in die Schweiz Eingereisten oder hier Anwesenden, vor allem oder namentlich auch „Schwarze“ bzw. Asylanten, ist objektiv (übri­gens auch subjektiv) derart klar, dass darüber gar nicht mehr diskutiert werden müsste.

Schon im ersten Absatz, wo zwar tatsächlich nur von den schwarzen Schwänen die Rede ist, werden andererseits Wortwendungen wie „illegal anwesend“ und (zoologischer) „Rassis­mus“ verwendet, die auf Tiere nicht passen. Weiter wird mit der Aussage, dass sich gemäss der „linken“ Berner Regierung diese illegal anwesenden schwarzen Schwäne „nicht ausbrei­ten dürfen, weil sie einheimische Arten gefährden“ und deshalb „zum Abschuss“ freigegeben werden, gerade in Verbindung mit dem Anfang des zweiten Absatzes, nämlich „ein Schelm, wer jetzt Böses denkt“, und mit der Fortsetzung in diesem Absatz unmissverständlich und im Gegensatz zu den „Linken“ Gleiches oder Ähnliches, jedenfalls „sofortige Rückschaffung“ von „illegal in die Schweiz eingereisten (unter anderem auch Schwarzen) ‚Homo sapiens’“ verlangt. Die Parallele oder Verbindung zum Asylwesen oder überhaupt zur Migration wird im Text auch mit dem Zahlenvergleich direkt gezogen, nämlich dass es bei den „illegal“ Ein­gereisten nicht wie bei den schwarzen Schwänen nur um ca. 20 „Exemplare“ gehe - denn „um soviel nur“ hätten sich diese in den letzten ca. 20 Jahren „fortgepflanzt“ -, sondern, wie sich dann aus dem dritten Absatz ergibt, um Zehntausende, „Ende 2007 fast 41'000 Prima­ten im Asylbereich“, womit sich entgegen der Behauptung von A. schon vom Wortlaut her der Begriff „Exemplar“ ebenfalls auf die gemeinten Gruppen bezieht. Dass er übrigens die Ende 2007 in der Schweiz lebenden (gemäss ihm laut Bundesamt für Statis­tik) 41'000 Asylbewerber (somit eben auch) als „Primaten“ bezeichnete, ergibt sich wörtlich aus dem Text und hat A. selber mehrfach eingestanden bzw. nicht abge­stritten oder abstreiten können. Die Verbindung zur Migration bzw. vorallem zum Asylwesen ergibt sich ausserdem aus den Tags-Hinweisen wie „Asyl“ und „Rassismus“ und teilweise zu den möglicherweise interessierenden weitern Artikeln ebenfalls im Zusammenhang mit Schwarzen und Rassismus. Im Artikel „Die Schwarzen vom Thunersee“ geht es klarerweise nicht nur um schwarze (und fremde bzw. nicht heimische) Schwäne, vielmehr gerade auch oder gar primär um schwarze Menschen, insbesondere Asylbewerber „schwarzer“ Hautfarbe und letztlich um alle Asylbewerber. Die Stossrichtung ist eindeutig, nämlich härteres Vor­gehen insbesondere im Asylwesen gegen „illegal“ Anwesende und vorallem „Schwarze“; ob und inwieweit das grundsätzlich vertretbar sein mag, kann dahingestellt bleiben.

Entscheidend ist, dass in Gesamtbetrachtung des Artikels von A. gegen­über den „illegal“ in die Schweiz eingereisten und hier eben anwesenden Ausländern, ins­besondere den „Schwarzen“ und letztlich gegenüber allen Asylanten nicht nur härteres Vor­gehen postuliert wird, sondern diese Menschen auch als „Exemplare“ und somit mit einem für Sachen und Tiere verwendeten oder verwendbaren Begriff und - unter anderem auch „Schwarze“ (beachte die Grossschreibung) - auch als „Homo sapiens“ in Anführungszeichen bezeichnet werden, als seien es eben nur dem Schein nach Menschen oder Menschen min­derer Art; oder umgekehrt gesprochen wird suggeriert, dass diese Anwesenden gerade des­halb nicht hierher gehören. Allein schon das wirkt in Bezug auf die genannten Menschen oder Menschengruppen eindeutig abwertend, respektlos und erniedrigend. Kommt hinzu, dass wie erwähnt schliesslich die Ende 2007 „fast 41’000“ Menschen „im Asylbereich“ und deshalb eben letztlich alle Asylanten als „Primaten“ betitelt werden, wobei Letzteres im letz­ten Absatz und in einem Satz wiederum mit den schwarzen Schwänen in Verbindung ge­bracht wird, die ursprünglich aus Australien stammen und „in Europa auch als Zoogeflügel (Käfig) gehalten“ würden. Durch diese unnötige Verbindung in einem Satz erweckt der letzte Absatz für sich allein und erst recht in Verbindung mit dem ganzen Text beim unbeteiligten und durchschnittlichen Leser zudem ganz klar die Assoziation, dass die Asylanten insbeson­dere schwarzer Hautfarbe, welche sich in der Schweiz frei bewegen können, wie Tiere eigentlich auch in Käfigen gehalten (und dann zurückgeschafft) werden müssten, da sie ja vor allem schwarz und illegal hier seien. Abgesehen davon, dass zwischen Käfighaltung und Zoohaltung ein grosser Unterschied besteht, ändert an dieser einzig möglichen Interpreta­tion die weitere blosse Schutzbehauptung von A., es handle sich hier um eine Belehrung über die schwarzen Schwäne, nichts. Ebenso geht der Erklärungsversuch von A., wonach biologisch gesehen der Mensch (homo sapiens) auch unter die Gattung der Primaten fällt, doppelt fehl. Erstens wird der Begriff „Primat“ vom Durch­schnittsmenschen nicht im wissenschaftlichen Sinne, sondern im allgemeinen Sprach­gebrauch, d.h. landauf und landab eindeutig mit einem negativen und abwertenden Beige­schmack, und zwar als „Affe“ oder primitiver, unterentwickelter, nicht vollwertiger Mensch verstanden; abgesehen davon, dass bei einem Blick auf diverse Internetseiten zum Thema „Primaten“ festgestellt werden kann, dass nebst dem Hinweis, dass auch Menschen darun­ter fallen, praktisch nur von Affen die Rede ist, wird das bei Wikipedia beispielsweise inso­fern bestätigt, als hier nachzulesen ist: „Der Ausdruck Affen wird bisweilen für diese Ord­nung (d.h. Primaten) verwendet, ist aber missverständlich, da die (eigentlichen) Affen nur eine Untergruppe darstellen.“ Zweitens hatte A. im vorangehenden Absatz den Begriff „homo sapiens“ im genannten Kontext in Anführungszeichen gesetzt, womit er ja die gemeinte und behauptete Minderwertigkeit der fraglichen Menschengruppen selber schon vorher zum Ausdruck brachte.

Insgesamt gesehen kann der Artikel „Die Schwarzen vom Thunersee“ nicht anders verstan­den werden, als dass A. insbesondere Asylbewerber schwarzer Hautfarbe und letztlich alle Asylbe­wer­b­er bzw. Menschen, die illegal in die Schweiz eingereist seien und/oder hier um Asyl ersucht hätten, als Menschen mindestens auf eine tiefere Stufe stellt und sie daher erniedrigt, sie in ihrer ange­borenen Würde verletzt bzw. ihnen die Gleich­wertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleich­berechtigung in Bezug auf die Menschen­rechte oder ausländerrechtliche Grundrechte ab­spricht, ja sie gar auf die Stufe von Unter­menschen bzw. Tieren, die vorübergehend in Käfigen ge­halt­en und dann weggeschafft wer­den müssen oder sollten, stellt. Zusammengefasst kann der Durchschnittsbürger diesen Artikel nicht anders verstehen, als dass die genannten Menschen oder Menschengruppen als minderwertig herabgesetzt werden. Es handelt sich auch unter dem Blickwinkel der politischen oder demokratischen Auseinandersetzung nicht um eine durch die Meinungs­äus­serungsfreiheit noch tolerierbare Kritik, Vereinfachung und Übertreibung in einer allenfalls etwas überspitzten Form, sondern vielmehr um ein blosses Pauschalurteil, das sich auf kei­ne sachlichen und objektiven Gründe oder Umstände stützt und bloss den Eindruck vermit­telt, Asylanten und insbesondere Schwarze seien minderwertig. Der Text enthält somit ein­deutig eine in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise und öffentlich erfolgte Herabsetzung oder Diskriminierung dieser Menschen, seien es primär die Schwarzen we­gen ihrer Rasse oder seien es sekundär auch andere Asylbewerber als Sammelbegriff bzw. als kollektive Schmähung synonym ebenfalls wegen ihrer Rasse, Ethnie oder auch Religion. Der Tatbestand der Rassen­dis­kriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist damit objektiv erfüllt.

2.2Allein schon aus den klar erkennbaren Intentionen in diesem Artikel in Verbindung mit seiner politischen Grundgesinnung kann es in subjektiver Hinsicht nicht anders gewesen sein und wird deshalb auch als erwiesen erachtet, dass A. diese Aussagen verknüpft mit politischen Forderungen bewusst und gewollt machte und sie im umschriebe­nen Sinne auch so verstanden haben wollte. Gemäss seinen eigenen Aussagen störte sich A. an kriminellen und illegal anwesenden Ausländern, sodann speziell am politischen Gegner und aus Schwarzafrika stam­men­d­en C. und überhaupt an „Schwarzen“, wie sich auch aus dem vorher ins Internet gestellten und mit der von A. mit der Karikatur von Mohrenköpfen versehenen Artikel „Schwarze erfinden Schauer­ge­schichten“ von D. und dem nachher ins Internet gestellten weitern Ar­tikel „(Zoo)logisch­er Empfang für Panini Botschafter C.“ von A. er­gibt. Zudem war sich A. gemäss seinen eigenen Aussagen bewusst, dass er mit diesem Artikel entsprechende Angriffsfläche hin­sicht­lich Rassendiskriminierung schuf, und hatte denn vorgängig auch entsprechende Abklär­ung­en im Internet getroffen, wie er seinerzeit auch schon beim frühern Artikel von D. im Zusammen­hang mit seiner Mohrenköpfen-Karikatur die Bundesgerichtspraxis konsultiert hatte, und er ver­wies denn bei den Tags und den weitern Artikel namentlich auch auf „Rassismus“. Entgegen sein­en Aus­führungen in oberer Instanz stellt nicht der erstinstanzliche Schuldspruch „Wort­klaub­er­ei“ dar, sondern das sind vielmehr seine rechtfertigenden Ausflüchte und Schutzbehauptungen.

Der öffentliche Angriff auf die genannten Menschengruppen (Asylanten und insbesondere Schwarze) bzw. die diesbezügliche Provokation oder Herabsetzung in der Menschenwürde erfolgte demnach bewusst und gewollt und daher grundsätzlich direktvorsätzlich. Was die Einschätzung oder Interpretation seines Artikels seitens von unbefangenen durchschnitt­lichen Dritten als klar rassendiskriminierend bzw. als klar rassistisch anbetrifft, so nahm A. das jedenfalls mindestens in Kauf, womit insoweit zumindest Eventual­vorsatz gegeben ist.

2.3Der erstinstanzliche Schuldspruch gegen A. wegen Rassendiskrimi­nierung durch Publikation seines Artikels „Die Schwarzen vom Thunersee“ am 21.2.2008 im Internet-Blog der politischen Partei P. ist somit zu bestätigen. [...]

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Schlagwörter

racial discriminationhuman dignityinternet publicationasylum seekerspolitical speechintentaverage readercollective insult

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the article publicly discriminated against or demeaned people because of race, ethnicity, or religion under Art. 261bis para. 4 StGB.

Extrahierter Entscheid

Yes. Read as a whole, the article portrayed black asylum seekers and, more broadly, illegal immigrants and asylum applicants as inferior, animal-like and unworthy of human dignity.

Extrahierte Begründung

The court assessed the text from the perspective of an average reader and found that the wording, imagery, and references to 'exemplars', 'primates', 'cages', and 'return' conveyed a degrading collective insult beyond protected political speech.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant acted with the required intent.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant deliberately used the statements as a political provocation and at least accepted the discriminatory meaning.

Extrahierte Begründung

His own statements, prior related publications, and his awareness of the risk of a racism accusation showed direct intent at least, and eventual intent in any case.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence imposed at first instance should be modified on appeal.

Extrahierter Entscheid

Yes, in part. The conviction was upheld, but the daily rate and connected fine were reduced.

Extrahierte Begründung

The appellate court agreed with the conviction but adjusted the monetary sanctions downward.

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