When expert opinion is required to lift a measure

SK 2012 86Obergericht / Strafkammer28.06.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed against the Bern Police and Military Directorate's refusal to lift a measure. He argued that Art. 62d(2) StGB did not require a new expert opinion and specialist commission hearing. The Obergericht held that the cumulative requirement of serious impairment of the victim's integrity applies to all offenses in Art. 64(1) StGB, not only the residual clause. Because A.'s robberies did not seriously injure any victim, the authority was not obliged to seek an expert opinion or consult the commission. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 62d Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB; Voraussetzungen für das Einholen eines Gutachtens und den Beizug der Fachkommission bei der Überprüfung des Massnahmenvollzugs. Das Kriterium der schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers gilt kumulativ für sämtliche in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Anlasstaten, nicht nur für den Auffangtatbestand. Der Kommissionsbeizug richtet sich nach Sinn und Zweck auf besonders gefährliche Täter; er ist daher nicht schon bei jedem Katalogdelikt geboten. Fehlt es an der schweren Beeinträchtigung oder deren Beabsichtigung, darf die zuständige Behörde auf ein neues Gutachten und den Beizug der Fachkommission verzichten (consid. 3.1).

Gesamter Gesetzestext

SK 2012 86

Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,

Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi und Oberrichter Weber sowie Gerichtsschreiber Zbinden

vom 28. Juni 2012

in der Beschwerdesache

A.

vertreten durch Fürsprecher X.

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern

Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 21. Februar 2012

Regeste:

Die Prüfung der Aufhebung einer Massnahme bedarf nicht immer eines Gutachtens der Fachkommission, sondern lediglich, wenn ein Täter eine Tat gemäss Katalog oder Auffangtatbestand in Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und dadurch die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt wurde oder die Beeinträchtigung beabsichtigt war. Die Vorinstanzen haben zu Recht auf ein Gutachten verzichtet.

[...]

III.Materielles

[...]

Ausführungen der Kammer

3.1. Nach Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde, vorliegend die ASMV, auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, ob und wann der Täter bedingt aus dem Vollzug der Massnahme zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung beschliesst die ASMV dabei gestützt auf ein unabhängiges Gutachten und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie, wenn der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat.

Es stellt sich vorab die Frage, was unter einer „Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1“ gemäss Verweis in Art. 62d Abs. 2 StGB zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich lediglich, ohne weitere Bedingung, um eine Tat gemäss Katalog in Art. 64 Abs. 1 StGB handeln muss. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass nebst Vorliegen der Tat gemäss Katalog überdies gleichzeitig die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt worden oder diese Beeinträchtigung beabsichtigt gewesen sein muss. Da der Beschwerdeführer bei seinen Raubüberfällen die Opfer nicht schwer beeinträchtigt habe, brauche es weder ein neues Gutachten noch den Beizug der Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB.

Klar ist vorab gemäss einhelliger Lehrmeinung, dass das Kriterium "schwere Beeinträchtigung des Opfers in seiner physischen, psychischen oder sexuellen Integrität" kumulativ bei allen in Art. 64 Abs. 1 StGB erwähnten Tatbeständen zur Anwendung gelangt, also nicht nur beim Auffangtatbestand (Marianne Heer in: Basler Kommentar zum StGB, Basel 2007, N. 22 zu Art. 64 StGB, unter Verweis auf die Botschaft des Bundesrates; Markus Hug in: Donatsch, Kommentar zum StGB, 18. Aufl. 2010, N. 5 zu Art. 64 StGB; Trechsel/Pauen Borer, Praxiskommentar zum StGB, Zürich/St. Gallen 2008, N. 5 zu Art. 64 StGB, unter Verweis auf Stratenwerth).

Daraus ergibt sich, dass Anlasstaten zu einer Massnahme nach Art. 64 StGB stets eine gewisse Schwere implizieren. Das muss auch für das Prozedere bei der Prüfung der Entlassung aus einer Massnahme gelten. So zielt der Beizug der interkantonalen Fachkommissionen auf besonders gefährliche Täter und nicht auf denjenigen, der z.B. einen Schuppen am Waldrand anzündet und damit eine Brandstiftung (als solche ein Katalogdelikt nach Art. 64 StGB) ohne Beeinträchtigung der Integrität einer andern Person begeht. Von einer bloss „symbolischen Gesetzgebung“ kann damit keine Rede sein.

Mit dieser Auslegung ist keineswegs vorgeschrieben, dass das Vorgehen nach Art. 62d Abs. 2 StGB nur bei verwahrten Personen zum Zuge kommen kann. Für eine Verwahrung bedarf es nämlich nebst einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB noch der persönlichen Voraussetzungen beim Täter, wie sie in den lit. a und b von Art. 64 Abs. 1 StGB beschrieben sind.

Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe die physische Integrität von Personen durch sein Vorgehen schwer verletzt. Damit steht vorab fest, dass die ASMV von Gesetzes wegen weder ein neues Gutachten einzuholen noch die Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB zu dieser Frage anzuhören hatte. Die Eventualbegehren sind demnach abzuweisen.

[...]

Schlagwörter

measure reviewexpert opinionspecialist commissionserious impairmentcatalog offenseoffender dangerousnesscustodial measure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 62d(2) StGB requires an expert opinion and commission hearing before deciding on lifting a measure only when the underlying offense also caused or intended serious impairment of the victim's integrity.

Extrahierter Entscheid

The requirement applies to all offenses listed in Art. 64(1) StGB, not only to the residual clause; because the appellant did not seriously impair any person's integrity, no new expert opinion or commission hearing was required.

Extrahierte Begründung

The text, purpose, and doctrine show that serious impairment is a cumulative criterion for all catalog offenses in Art. 64(1) StGB. The consultation mechanism is aimed at particularly dangerous offenders, not at every formal catalog offense.

Kernrechtsfrage

Whether the Police and Military Directorate had to obtain a new expert opinion and consult the inter-cantonal specialist commission.

Extrahierter Entscheid

No. The authority was not obliged to do so on the facts found.

Extrahierte Begründung

Since the appellant's robberies did not involve serious injury to the victims' physical, psychological, or sexual integrity, the statutory preconditions for Art. 62d(2) StGB were not met.

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