Revision inadmissible; new evidence belongs to reopening procedure

SK 2013 259Obergericht / Strafkammer17.09.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A convicted person requested revision of two cantonal appellate decisions that had upheld complaints against four non-entry orders and two discontinuance decisions of the Regional Prosecutor’s Office Oberland. The 2nd Criminal Chamber of the Bern Higher Court held that revision under Art. 410 StPO is available only against final judicial decisions and cannot be used as a substitute for reopening under Art. 323 StPO. Because the submissions concerned new facts and evidence in relation to prosecutor decisions, the court found the request manifestly inadmissible and did not enter into it. The files were sent back to the Regional Prosecutor’s Office Oberland for examination under Art. 323 StPO.

Omnilex-Regeste

Art. 410, 412 StPO; Revision gegen Endentscheide; Abgrenzung zur Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO. Revision ist nur gegen rechtskräftige Endentscheide erst- und zweitinstanzlicher Gerichte zulässig. Vorbringen, die neue Tatsachen oder Beweismittel betreffen, sind im Stadium von Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen nicht revisionsrechtlich zu prüfen, sondern durch Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft zu behandeln. Dass die kantonale Beschwerdeinstanz diese Verfügungen bereits als Gerichtsbehörde überprüft hat, ändert an der funktionellen Zuordnung des Rechtsbehelfs nichts (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

SK 2013 259

Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,

Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Kiener

Gerichtsschreiberin Brodbeck

vom 17. September 2013

in der Strafsache

A.

Verurteilter/Gesuchsteller

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gesuchsgegnerin

Revisionsgesuch vom 28. August 2013 betreffend die Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. April 2013 und 2. Juli 2013

Regeste:

Die Vorbringen des Gesuchstellers richteten sich vordergründig gegen Endentscheide der Beschwerdekammer. Diese hatte die Beschwerden gegen vier Nichtanhandnahmeverfügungen bzw. zwei Verfahrenseinstellungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland abgewiesen.

Neue Beweismittel oder Tatsachen führen in diesem Verfahrensstadium nach Art. 323 StPO zur Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft, nicht aber zur Revision gemäss Art. 410 StPO; daran kann sich auch dadurch nichts ändern, dass die Nichtanhandnahmeverfügungen resp. Verfahrenseinstellungen zwischenzeitlich von der Beschwerdekammer als Gerichtsbehörde beurteilt worden sind.

Auf das Revisionsgesuch war daher nicht einzutreten.

[…]

Begründung:

1. Der Verurteilte/Gesuchsteller verlangt die Revision der BK-Entscheide 2013 61-66, weshalb die Präsidentin der Beschwerdekammer die Akten an die 2. Strafkammer als Berufungsgericht weitergeleitet hat. Gemäss Art. 412 StPO nimmt das Berufungsgericht eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor und tritt bei offensichtlicher Unzulässigkeit nicht darauf ein. Revisionsfähig sind nach Art. 410 StPO Endentscheide erst- und zweitinstanzlicher Gerichte, worunter gemäss Schmid**,** StPO Praxiskommentar, Art. 410 N 1 und 6, rechtskräftige Strafentscheide zu verstehen sind und die Revision nicht mit der Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO verwechselt werden darf.

Die Vorbringen des Verurteilten/Gesuchstellers richten sich zwar vordergründig gegen Endentscheide der Beschwerdekammer, welche ihrerseits aber ausschliesslich betreffend vier Nichtanhandnahmeverfügungen resp. zwei Verfahrenseinstellungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland Recht gesprochen hat. Neue Beweismittel oder Tatsachen führen in diesem Verfahrensstadium nach Art. 323 StPO zur Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft, nicht aber zur Revision gemäss Art. 410 StPO; daran kann sich auch dadurch nichts ändern, dass die Nichtanhandnahmeverfügungen resp. Verfahrenseinstellungen zwischenzeitlich von der Beschwerdekammer als Gerichtsbehörde beurteilt worden sind. Auf das Revisionsgesuch vom 28. Au­gust/10. September 2013 kann deshalb nicht eingetreten werden. Die Akten gehen an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland zur Prüfung im Sinne von Art. 323 StPO.

2.[…]

1

Schlagwörter

revisionreopeninginadmissibilitynew evidencenon-entrydiscontinuancecriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for revision against the appellate rulings was admissible under Art. 410 StPO.

Extrahierter Entscheid

The request was not admissible because the challenged rulings were not revisionable end decisions within the meaning of Art. 410 StPO.

Extrahierte Begründung

Revision under Art. 410 StPO applies to final judgments of first- and second-instance courts. The applicant's submissions actually concerned non-entry and dismissal decisions by the prosecutor, later reviewed on complaint; new facts or evidence in this procedural posture belong to reopening by the prosecutor under Art. 323 StPO, not revision.

Kernrechtsfrage

Whether new evidence or facts justified revision instead of reopening of the proceedings.

Extrahierter Entscheid

New facts or evidence must be assessed through reopening by the public prosecutor, not through revision, even if the prior non-entry or dismissal decisions were later reviewed by the complaint chamber as a judicial authority.

Extrahierte Begründung

The later judicial review of the prosecutor's decisions does not change the legal remedy. The proper route remains reopening under Art. 323 StPO.

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