Late challenge to admissibility of first statements

SK 2013 338Obergericht / Strafkammer09.07.2014

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Cantonal Court of Appeal, Criminal Chamber, dealt with an appeal in a drug, money-laundering, and immigration-law case. In the appellate pleadings, defence counsel for A. argued for the first time that the appellant's initial statements to the police and prosecutor were unusable because no necessary defence counsel had been present. The court did not decide whether Art. 131(3) StPO would otherwise bar the evidence, but held that the objection had been raised far too late. Relying on good faith and abuse-of-rights principles, it found the statements admissible and usable in assessing the facts.

Omnilex-Regeste

Art. 130 et 131 al. 3 CPP; tardive invocation of an evidentiary objection concerning the absence of mandatory defence counsel; objections that could and should have been raised at an earlier procedural stage are barred by good faith and the prohibition of abuse of rights. The accused and defence counsel must act promptly and in a procedurally adequate manner to preserve defence rights. If a reasonable intervention is omitted, the criminal authorities may not be blamed for failing to act ex officio. An evidentiary objection first raised only in appellate oral pleadings is manifestly late and inadmissible in light of this duty of timely assertion (consid. II).

Gesamter Gesetzestext

SK 2013 338

Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Weber

Gerichtsschreiberin Eggli

vom 9. Mai 2014

in der Strafsache

A.

verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Wider­handlungen gegen das Ausländergesetz sowie Widerruf

Regeste

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen. Indem Rechtsanwalt X. die Abwesenheit des notwendigen Verteidigers während den ersten Einvernahmen erstmals im Plädoyer an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bemängelte, verstiess er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rüge der unrechtmässigen Beweiserhebung (Abwesenheit des notwendigen Verteidigers) wurde eindeutig zu spät vorgebracht. Die Erstaussagen des Berufungsführers sind verwertbar.

Auszug aus den Erwägungen:

[…]

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung

Vorfrage: Zur Verwertbarkeit der Erstaussagen des Berufungsführers vom 11. und 12. April 2012 (pag. 150 ff.)

Rechtsanwalt X. machte in seinem Plädoyer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals geltend, die Erstaussagen des Berufungsführers vom 11. und 12. April 2012 vor der Polizei bzw. vor der Staatsanwältin seien nicht verwertbar. Obwohl es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO handle, sei weder bei der ersten Einvernahme noch bei der Hafteröffnung ein Rechtsanwalt dabei gewesen. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse sei jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass der Berufungsführer nicht ohne Anwalt hätte befragt werden dürfen. Aus diesem Grunde seien die damals gemachten Aussagen unverwertbar.

Wie es sich damit verhält bzw. ob die Voraussetzungen des (beschränkten) Beweisverwertungsverbots gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO vorliegend erfüllt sind, kann offen gelassen werden. Die Rüge der unrechtmässigen Beweiserhebung wurde nämlich zweifellos zu spät vorgebracht. Immer wieder bestätigt das Bundesgericht seine Praxis, wonach es dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs widerspricht, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (vgl. beispielsweise BGE 135 III 334, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2013 vom 11. April 2014, E.1.2). Vom Beschuldigten bzw. dessen Anwalt wird verlangt, zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv zu werden. Unterbleibt eine zumutbare Intervention, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechtswegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden.

Vorliegend rügte Rechtsanwalt X. die Abwesenheit des notwendigen Verteidigers während den ersten Einvernahmen nicht rechtzeitig, obwohl ihm dies ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre. Er brachte diesen Mangel erstmals in seinem Plädoyer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor. Weder während der Untersuchung, noch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, noch im Rahmen der Vorfragen vor oberer Instanz wurde dieser Umstand geltend gemacht. Ein solches Zuwarten verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Hinzu kommt, dass der Berufungsführer während der Haftverhandlung vom 13. April 2012 grundsätzlich verteidigt gewesen wäre, Rechtsanwalt X. sich jedoch entschuldigen liess (pag. 32 f.). In seiner schriftlichen Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht nahm er dann Bezug auf die bereits gemachten Aussagen seines Mandanten und bejahte gestützt darauf den dringenden Tatverdacht. Er unterliess es folglich nicht nur, die Verwertbarkeit der Aussagen zu Rügen, sondern bekräftigte selbst noch deren Richtigkeit.

Aus diesen Gründen sind die Aussagen des Berufungsführers vom 11. und 12. April 2012 verwertbar und es kann für die Sachverhaltsermittlung ohne weiteres auf sie abgestellt werden.

[…]

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Schlagwörter

mandatory defenceadmissibility of evidencelate objectiongood faithabuse of rightsappellate proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the challenge to the use of the appellant's first statements was raised in time despite the absence of necessary defence at the first interviews.

Extrahierter Entscheid

The objection was raised too late; the statements may be used for fact-finding.

Extrahierte Begründung

Formal objections that could have been raised earlier must be invoked promptly. The defence waited until the appellate oral pleadings, although it would have been reasonable to object during the investigation, first-instance trial, or preliminary issues before the appellate court. This conduct violated good faith and the ban on abuse of rights.

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