BesetzungObergerichtssuppleantin Schödler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann
Gerichtsschreiberin Hiltbrunner
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
GegenstandWiderhandlung gegen das Ausländergesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 23. März 2017 (PEN 17 45)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 23. März 2017 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) das Strafverfahren gegen A.________ (im Folgenden: Beschuldigte) wegen geringfügigen Betrugs sowie wegen geringfügiger Zechprellerei infolge Rückzugs der Strafanträge ein. Ebenso stellte es das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 15.-21. Dezember 2016 und am 24. Dezember 2016 infolge der Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) ein. Weiter wurde die Beschuldigte freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 22.-27. November 2016 und vom 22.-23. Dezember 2016. Weder für die Einstellungen noch für den Freispruch wurden Entschädigungen ausgerichtet oder Verfahrenskosten ausgeschieden. Das Regionalgericht erklärte die Beschuldigte hingegen der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, mehrfach begangen am 28. November 2016 sowie am 25. und 26. Dezember 2016, schuldig. Hierfür verurteilte es sie zu einer Freiheitsstrafe von 0 Tagen, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Dezember 2016 (teilweise), vom 6. Januar 2017 und vom 10. Januar 2017 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Januar 2017. Zudem verurteilte es sie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘400.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Das registrierte Rückversetzungsverfahren wurde als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben (pag. 366 ff.).
Berufung
Die Beschuldigte meldete am 23. März 2017 nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mündlich zu Protokoll die Berufung gegen dieses Urteil an (pag. 294). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 18. Mai 2017 (pag. 431 f.) erklärte die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, namens und im Auftrag der Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung beschränkt auf den Schuldspruch und dessen Folgen (pag. 496 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. Juni 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 564). Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 verlangte die Beschuldigte, soweit les- und erkennbar, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. pag. 575). Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 bestätigte Rechtsanwältin B.________, dass die Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei (pag. 580). Im Laufe des oberinstanzlichen Verfahrens gelangte die Beschuldigte mit zahlreichen handschriftlichen Briefen an die Kammer. Sie wurde wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass diese nur schwer verständlich und kaum oder gar nicht lesbar seien, und wurde gebeten, Anträge und Eingaben über ihre amtliche Verteidigerin vorzunehmen (pag. 495, 575, 586, 591). Gestützt auf Art. 110 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurden daher diverse eingelangte Eingaben der Beschuldigten wie in Aussicht gestellt zurückgesandt (pag. 586, pag. 590). Am 26. Juli 2018 fand in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 680 ff.)
Anträge der Beschuldigten
Die Verteidigung stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Juli 2018 namens und im Auftrag der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 690).
1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländersetz durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich mehrfach begangen am 28. November 2016 sowie am 25. respektive 26. Dezember 2016.
unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf den Kanton Bern.
2. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich festzulegen.
Die Beschuldigte selbst gab zu Protokoll, sie verlange die Löschung der Einreisesperre und des Strafregisters zu ihrer Person. Ausserdem fordere sie Schadenersatz und Entschädigung vom Regionalgericht Bern-Mittelland, von dem sie immer wieder bestraft worden sei, in der Höhe von 11 Millionen Schweizer Franken (pag. 685).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur die Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern.
Die von der Beschuldigten persönlich verlangte Löschung der Einreisesperre und ihres Strafregisters sowie die geltend gemachte Forderung aus Staatshaftung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bzw. die Strafkammern sind für deren Prüfung unzuständig. Diese Themen sind folglich nicht zu behandeln. Lediglich die Frage, ob die gegen die Beschuldigte verfügte Einreisesperre rechtsgültig ist, wird im Rahmen der Beweiswürdigung vorfrageweise zu prüfen sein.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 634 ff.) sowie ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Hindelbank (pag. 674 ff.) über die Beschuldigte eingeholt. Zudem wurde beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Auskunft über die Rechtskraft bzw. die Anfechtung der gegen die Beschuldigte verfügten Einreisesperre eingeholt (pag. 651). Die vom SEM elektronisch übermittelten Einreiseverbote sowie die entsprechenden Empfangsbestätigungen wurden zu den Akten erkannt (pag. 652 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Juli 2018 wurde eine Einvernahme mit der Beschuldigten durchgeführt (pag. 682 ff.).
Verhandlungs-/Vernehmungsfähigkeit der Beschuldigten
Es ist von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen, ob eine beschuldigte Person verhandlungs- bzw. vernehmungsfähig ist (vgl. Art. 114 StPO). Die Verhandlungsfähigkeit setzt voraus, dass die beschuldigte Person körperlich und geistig befähigt ist, der Verhandlung zu folgen. Entsprechend den Anforderungen an die Vernehmungsfähigkeit muss die beschuldigte Person körperlich und geistig in der Lage sein, bei den Einvernahmen über ihre Person und den Sachverhalt Auskunft zu erteilen und die Bedeutung seiner Aussagen erkennen. Insbesondere bei verteidigten beschuldigten Personen sind keine hohen Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit zu stellen. Sie ist nur ausnahmsweise zu verneinen (Marc Engler, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 ff. zu Art. 114 StPO).
Die Beschuldigte machte im vorliegenden Verfahren vielfach wirre Eingaben und scheint nicht zwischen verschiedenen Behörden unterscheiden zu können (vgl. z.B. persönliche Anträge im Berufungsverfahren pag. 685 und Ziff. I.3. oben). Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um komplizierte Sachverhalte oder rechtliche Fragen. Ausserdem wird die Beschuldigte amtlich verteidigt. Gemäss dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und dem persönlichen Eindruck der Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung, ist die Beschuldigte problemlos in der Lage, einer Einvernahme zu folgen und die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Sie ist verhandlungs- und vernehmungsfähig.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Anklagevorwurf
Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Bern Mittelland (pag. 84 f.), welcher gestützt auf Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegend als Anklageschrift gilt, wird der Beschuldigten vorgeworfen, trotz Einreiseverbots (gültig vom 10. November 2014 bis 9. November 2019; eröffnet am 13. November 2014) rechtswidrig in die Schweiz eingereist und dort verweilt zu sein. Angeklagter Tatzeitpunkt sind die Zeitspannen vom 22. bis 28. November 2016 und vom 15. bis 26. Dezember 2016.
8. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, mehrfach begangen am 28. November 2016 sowie am 25./26. Dezember 2016. Für die eben-falls angeklagten Zeitspannen vom 15. bis 21. Dezember 2016 und am 24. De-zember 2016 hingegen sprach die Vorinstanz die Beschuldigte frei (pag. 367). In ihren Erwägungen führte die Vorinstanz zunächst aus, dass der Beschuldigten am 13. November 2014 ein bis am 9. November 2019 gültiges Einreiseverbot eröffnet wurde (pag. 378, S. 7 der Urteilsbegründung). Hinsichtlich des Tatzeitpunktes hielt die Vorinstanz fest, die Beschuldigte sei am 22. November 2016 aus der Haft entlassen und am 28. November 2016 unbestrittenermassen durch die Polizei in Bern angehalten worden. Da unbekannt sei, wo sie sich in der Zeit zwischen Haftentlassung und Anhaltung aufgehalten habe, könne ihr eine rechtswidrige Einreise und Aufenthalt einzig für den Tag der Anhaltung am 28. November 2016 nachgewiesen werden (pag. 379 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung). Hinsichtlich des zweiten fraglichen Tatzeitraums im Dezember 2016 hielt die Vorinstanz fest, die Beschuldigte bestreite nicht, sich in der Zeit vom 15. Dezember 2016 bis zur Anhaltung am 26. Dezember 2016 in Bern aufgehalten zu haben. Für die Zeit vom 15. bis 21. Dezember 2016 sowie für den 24. Dezember 2016 sei sie jedoch bereits rechtskräftig wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz verurteilt worden. Am 22. und 23. Dezember 2016 wiederum sei sie nachweislich in Basel-Stadt in Haft gewesen, so dass für diese beiden Tage keine Verurteilung erfolgen könne. Mit Wegweisungsverfügung vom 24. Dezember 2016 sei ihr eine Ausreisefrist bis 25. Dezember 2016, 18 Uhr, gesetzt worden, so dass sie sich bis dahin legal in der Schweiz habe aufhalten dürfen. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte deshalb einzig wegen illegaler Einreise und Aufenthalt, begangen am Tag der erneuten Anhaltung vom 26. Dezember 2016 und – da die Anhaltung kurz nach Mitternacht erfolgt war – für die Abendstunden des 25. Dezember 2016 (pag. 380 f., 9 f. der Urteilsbegründung). Im vorliegenden Berufungsverfahren sind somit in Achtung des Verschlechterungsverbots einzig die Tatzeitpunkte vom 28. November 2016 und vom 25./26. Dezember 2016 zu überprüfen.
Argumente der Beschuldigten
Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, das Bestehen des Einreiseverbotes und die Kenntnis der Beschuldigten davon seien unbestritten. Es sei aber fraglich, ob sie auch Kenntnis von der Rechtsgültigkeit des Einreiseverbotes gehabt habe. Aus den Aussagen der Beschuldigten gehe hervor, dass dem nicht so sei. Sie gehe davon aus, dass das Einreiseverbot nicht rechtskräftig und dessen Zustellung ungültig sei. Die Beschuldigte habe in irriger Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt. Es liege ein Tatbestandsirrtum vor, bei dem der Sachverhalt gemäss der Vorstellung der Beschuldigten zu beurteilen sei. Der Irrtum über den Sachverhalt sei für die Beschuldigte nicht vermeidbar gewesen. Sie habe die Übersicht über die vielen Verfahren verloren gehabt und sei nicht in der Lage, ihre Haltung durch Bezugnahme zur Realität zu beeinflussen (pag. 687).
Die Beschuldigte selbst antwortete auf die Frage, weshalb sie trotz Einreiseverboten immer wieder in die Schweiz einreise, dass sie hier lieben, leben, schaffen und hassen möchte und sich nicht einem System unterwerfen wolle. Sie habe kein Vertrauen zur Migrationsbehörde (pag. 683). Sie habe das vorinstanzliche Urteil angefochten, weil ihre Forderungen – Löschung des Einreiseverbots und Entschädigung – nicht behandelt worden seien (pag. 684).
Beweiswürdigung durch die Kammer
Freie Beweiswürdigung des bestrittenen Sachverhaltes
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Es ist offensichtlich und auch unbestritten, dass sich die Beschuldigten zu den noch zu prüfenden Tatzeitpunkten in der Schweiz aufhielt, obwohl gegen sie am 10. November 2014 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM; damals noch Bundesamt für Migration) ein Einreiseverbot bis am 9. November 2019 verfügt worden war. Zu prüfen ist, ob das Einreiseverbot rechtsgültig zugestellt und rechtskräftig ist und ob die Beschuldigte davon Kenntnis hatte. Als Beweismittel dienen vorliegend das Einreiseverbot sowie dessen Empfangsbestätigung (pag. 662 ff.), die Bestätigung der Rechtskraft durch das SEM (pag. 651) und die Aussagen der Beschuldigten (pag. 10 ff., 121 ff., 288 ff., 682 ff.).
Bestand des Einreiseverbotes und Wissen der Beschuldigten
Der Beschuldigten wurde im Einreiseverbot vom 10. November 2014 unter Hinweis auf die entsprechende Strafandrohung bis 9. November 2019 untersagt, das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins zu betreten. Begründet wurde das Einreiseverbot mit den zahlreichen Verurteilungen der Beschuldigten (pag. 662 f.). Das Einreiseverbot wurde der Beschuldigten am 13. November 2014 eröffnet, wobei sie sich weigerte, die Empfangsbestätigung zu unterzeichnen (pag. 82 und 665). Die Beschuldigte scheint nicht zuletzt aus dieser Verweigerung abzuleiten, dass das Einreiseverbot ungültig sei. Dieser Einwand ist jedoch unbehelflich. Abgesehen davon, dass die Verweigerung des Empfangs einer Verfügung nicht deren rechtliche Ungültigkeit zur Folge hat, geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte effektiv vom Einreiseverbot und von dessen Inhalt Kenntnis hatte. Das Dokument, auf dem sie die Unterschrift verweigerte, war überschrieben mit «Empfangsbestätigung des Einreiseverbotes vom 10. November 2014» (pag. 82 und pag. 665). Bereits als ihr dieses Dokument zur Unterschrift vorgelegt wurde, konnte die Beschuldigte somit ohne weiteres erkennen, dass gegen sie ein Einreiseverbot ausgesprochen worden war. Es lag anschliessend in ihrer Verantwortung, den Inhalt des ihr ausgehändigten Schreibens zur Kenntnis zu nehmen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurden gegen die Beschuldigte zudem bereits vor den hier zur Beurteilung stehenden Vorfällen mehrere Urteile wegen Verletzung des am 10. November 2014 ausgesprochenen Einreiseverbotes ausgefällt. Angesichts dieser zahlreichen Anhaltungen, Verfahren und Verurteilungen (vgl. Strafregisterauszug pag. 634 ff.) steht ausser Frage, dass die Beschuldigte sowohl vom Bestand wie auch vom Inhalt des Einreiseverbotes Kenntnis hatte. Für die durch die Beschuldigte wiederholt vorgebrachte Behauptung, gegen das Einreiseverbot sei ein Rechtsmittel eingelegt worden und dieses sei deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen (pag. 12 Z. 115 ff., 127 Z. 233 f., 291 Z. 36 f.) findet die Kammer wie bereits die Vorinstanz weder in den Akten noch den Parteieingaben Belege. Auf entsprechende Rückfrage hin bestätigte das SEM zudem mit E-Mail vom 10. Juli 2018 nochmals, dass gegen das Einreiseverbot vom 10. November kein Rechtsmittel ergriffen wurde und dieses somit rechtskräftig ist (pag. 651). Zudem räumt die Beschuldigte den Bestand des Einreiseverbotes selbst ein, wenn sie dessen Löschung verlangt (pag. 685). Sie sagte aus, sie wolle sich nicht einem System unterwerfen, das Leute mit grossem Freiheitsdrang einschränke (pag. 683). Das Ausländergesetz schütze Ausländer sogar (pag. 684). Daraus leitet die Kammer ebenfalls ab, dass der Beschuldigten das Bestehen bzw. die Gültigkeit der Einreisesperre bewusst ist. Sie will diese lediglich nicht akzeptieren, da sie sich am «System» stört. Im Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Hindelbank wird dies in Form eines speziellen Rechtsverständnisses der Beschuldigten zum Ausländergesetz ebenfalls erwähnt (pag. 671). Obwohl sie bereits zahlreiche Strafverfahren unter Mitwirkung rechtkundiger amtlicher Verteidiger zum selben Thema durchlaufen hat, scheint die Beschuldigte immer noch der Meinung zu sein, die Einreisesperre in den zahlreichen gegen sie geführten Strafverfahren anfechten zu können. Auch diesbezüglich kommt ihre Verweigerungshaltung zum Ausdruck. Was ihr nicht passt, scheint sie einfach nicht zu akzeptieren.
Die Kammer erachtet es als erstellt, dass das am 10. November 2014 für die Dauer bis 9. November 2019 ausgesprochene Einreiseverbot rechtskräftig ist und die Beschuldigte davon Kenntnis hatte.
Dass die Beschuldigte am 28. November 2016 und am 26. Dezember 2016 in der Schweiz war, ist durch die beiden Anhaltungen durch die Kantonspolizei Bern an diesen Daten zweifelsfrei belegt (pag. 1 ff., 26 ff.) und wird von der Beschuldigten auch nicht bestritten. Da die Anhaltung am 26. Dezember 2016 bereits unmittelbar nach Mitternacht erfolgte, geht die Kammer zudem wie bereits die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte spätestens in den Abendstunden des 25. Dezember 2016 wieder in die Schweiz eingereist ist, sofern sie das Land nach Ablauf der Ausreisefrist bis 25. Dezember 2016, 18 Uhr, überhaupt verlassen hat. Die Kammer erachtet es somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen, dass sich die Beschuldigte am 28. November 2016 und am 25./26. Dezember 2016 trotz gültigem und ihr bekanntem Einreiseverbot in der Schweiz aufgehalten hat.
III. Rechtliche Würdigung
Tatbestand
Gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich illegal in der Schweiz aufhält. Darunter fällt namentlich die Einreise und der Aufenthalt bei einer bestehenden Fernhaltemassnahme (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG), wobei in subjektiver Hinsicht erforderlich ist, dass die Fernhaltemassnahme gültig eröffnet wurde. Für eine vorsätzliche Widerhandlung ist notwendig, dass der Täter um den Verstoss gegen die Einreiseverfügung weiss. Im Übrigen kann hierzu auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatbestand allgemein und auf die dort zitierte Literatur verwiesen werden (pag. 382, S. 11 der Urteilsbegründung).
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
Subsumtion
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschuldigte an den fraglichen Daten in der Schweiz aufgehalten hat, und dass gegen sie am 10. November 2014 ein bis 9. November 2019 befristetes Einreiseverbot ausgesprochen war. Sie hielt sich demnach am 28. November 2016 und am 25./26. Dezember 2016 illegal in der Schweiz auf. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt. Namentlich kann auch nach Ansicht der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte hin-sichtlich der Gültigkeit des Einreiseverbotes einem Irrtum unterliegen wäre. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 383 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung) und auf das oben Gesagte verwiesen werden. Das Einreiseverbot wurde der Beschuldigten eröffnet, wobei sie sich weigerte, die Empfangsbestätigung zu unterschreiben. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. In den auf die zahlreichen Festnahmen folgenden Einvernahmen und Entscheiden wurde das Einreiseverbot in der Folge mehrfach thematisiert, so dass dessen Inhalt der Beschuldigten bekannt war. Von einem Irrtum oder einer fahrlässigen Begehung, die im Übrigen ebenfalls strafbar wäre, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Beschuldigte das Einreiseverbot wiederholt, so auch in den hier zu beurteilenden Fällen, bewusst ignoriert und sich darüber hinweggesetzt. Sie handelte nicht in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt. Sie wusste von der Einreisesperre und deren Rechtsgültigkeit. Sie wollte diese lediglich nicht akzeptieren bzw. sich nicht in ihrer Freiheit, die sie bezüglich Aufenthalt in der Schweiz fordert, einschränken lassen.
Die Beschuldigte wird deshalb schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise und Aufenthalt, wiederholt begangen am 28 November 2016 und 25./26. Dezember 2016.
IV. Strafzumessung
Durch die Vorinstanz wurde die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 0 Tagen als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Dezember 2016 (teilweise), vom 6. Januar 2017 und vom 10. Januar 2017 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Januar 2017 verurteilt. Die Vorinstanz begründete dieses Ergebnis damit, dass zwar einerseits eine Zusatzstrafe nötig und zwingend sei, dass andererseits aber die fraglichen bereits rechtskräftigen Strafurteile zusammengerechnet eine unbedingte Freiheitsstrafe von insgesamt 380 Tagessätzen ergeben würden. Mit Blick auf die in Art. 115 AuG vorgesehene Höchststrafe und in Würdigung aller relevanter, vorab erwogenen Strafzumessungsgründe, erachtete die Vorinstanz eine Zusatzstrafe von 0 Tagen als angemessen (pag. 386 ff., S. 15 ff. der Urteilsbegründung).
Diesen Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Angesichts des Schuldspruches wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ist vorliegend konsequenterweise eine (Teil-)Zusatzstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz hat diese auf 0 Tage festgesetzt und ihr Ermessen damit soweit wie überhaupt möglich zugunsten der Beschuldigten ausgeübt. Angesichts des Verschlechterungsverbotes steht eine Erhöhung dieser Strafe im Berufungsverfahren zum vorneherein nicht in Frage (vgl. oben Ziff. I.4.). Zusätzlich zu den bereits durch die erste Instanz berücksichtigten Verurteilungen wurde die Beschuldigte mit Urteilen vom 28. September 2017, 5. Oktober 2017, 10. Oktober 2017, 25. Oktober 2017, 26. Oktober 2017, 1. November 2017, 6. Dezember 2017, 18. Januar 2018 und 27. Februar 2018 jeweils wegen rechtswidrigem Aufenthalt und teilweise wegen weiterer Delikte rechtskräftig verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 27. Juni 2018, pag. 634 ff.). Die in diesen Urteilen zusätzlich ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafen belaufen sich auf insgesamt über 23 Monate und sind bei der vorliegend auszufällenden Zusatzstrafe ebenfalls zu berücksichtigen. Eine Zusatzstrafe von 0 Tagen auszufällen rechtfertigt sich deshalb im heutigen Zeitpunkt umso mehr als bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung.
Die Kammer bestätigt somit die von der Vorinstanz ausgesprochene Zusatzstrafe von 0 Tagen Freiheitsstrafe und verzichtet unter diesen besonderen Umständen ausnahmsweise unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 384 ff., S. 13 ff. der Urteilsbegründung) auf weitere Ausführungen zur konkreten Strafzumessung.
V. Kosten und Entschädigung
13. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘400.00, werden bestätigt und aufgrund des Schuldspruches der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), sind ebenfalls von der unterliegenden Beschuldigten zu tragen.
14. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ vor erster Instanz, inklusive Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten, wird bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 26. Juli 2018 (pag. 691 ff.) bestimmt, allerdings unter einer Kürzung um vier Stunden aufgrund der kürzeren Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Bern die ihrer amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 23. März 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
a.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen geringfügigen Betrugs, angeblich begangen am 28.11.2016 in Bern, z.N. der C.________ AG
und wegen geringfügiger Zechprellerei, angeblich begangen am 26.12.2016 in Bern, z.N. des D.________,
infolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt wurde.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 15.12.2016 bis am 21.12.2016 und am 24.12.2016,
eingestelltwurde (ne bis in idem),
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
b.
A.________ freigesprochen wurde:
Von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 22.11.2016 bis am 27.11.2016 sowie in der Zeit vom 22.12.2016 bis 23.12.2016
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
c.
Weiter verfügt wurde:
Das beim Regionalgericht Bern-Mittelland registrierte Rücksetzungsverfahren PEN 17 47 wird als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Widerhandlung gegen das Ausländergesetzdurch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, mehrfach begangen am 28.11.2016 sowie am 25./26.12.2016
und in Anwendung der Artikel
2 Abs. 2 StGB
41, 47, 49 Abs. 1 und 2 aStGB
5 Abs. 1 Bst. d, 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 0 Tagen, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25.12.2016 (teilweise), vom 06.01.2017, vom 10.01.2017, vom 05.10.2017, vom 25.10.2017 und vom 18.01.2018, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24.01.2017, vom 10.10.2017 vom 06.12.2017 und vom 27.02.2017, des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 28.09.2017, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26.10.2017 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 01.11.2017.
Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF2‘400.00.
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF2‘500.00.
III.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘455.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘071.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Mündlich eröffnet und begründet:
der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Schriftlich zu eröffnen:
der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Staatssekretariat für Migration (SEM; nur Dispositiv)
dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug (nur Dispositiv)
Bern, 26. Juli 2018 (Ausfertigung: 15. August 2018)
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsidentin i.V.:
Obergerichtssuppleantin Schödler i.V. Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
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