BesetzungOberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin),
Obergerichtssuppleant Blaser, Oberrichterin Bochsler
Gerichtsschreiber Parli
VerfahrensbeteiligteA.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer 1
und
C.________
v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________
Beschuldigter/Berufungsführer 2
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
E.________
v.d. Rechtsanwalt F.________
Straf- und Zivilklägerin
und
G.________
v.d. Rechtsanwalt F.________
Straf- und Zivilkläger
GegenstandFahrlässige Tötung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 27. Januar 2023 (PEN 22 150/154)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) sprach mit Urteil vom 27. Januar 2023 sowohl A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wie auch C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) der fahrlässigen Tötung schuldig, begangen am 23. September 2018 bis ca. 09:53 Uhr in H.________ (Ort) und zuvor in I.________ (Ort) sowie zum Nachteil des J.________ sel. (nachfolgend: Opfer).
Gestützt darauf verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigten je zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 280.00 (Beschuldigter 1) bzw. CHF 170.00 (Beschuldigter 2) und unter jeweiliger Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu den hälftigen Verfahrenskosten von je CHF 28'348.80 sowie unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Entschädigung an die Mutter des Opfers E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) und den Vater G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) von CHF 41'599.15 (inkl. Auslagen und MwSt.; Ziff. A.I. und B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.2 und 1092.4).
Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigten sodann – wiederum unter solidarischer Haftbarkeit – zur Bezahlung einer Genugtuung an die Eltern des Opfers (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerschaft) von je CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. September 2018. Soweit weitergehend wies sie die Genugtuungsforderung ab. Weiter nahm sie im Urteilsdispositiv vom Nachklagevorbehalt Vormerk und schied keine Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen aus (Ziff. A.II. und B. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.3 ff.).
Sie verfügte ferner die Rückgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten 1 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils und erteilte dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten 1 nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Ziff. A.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.3).
In Bst. C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs verfügte die Vorinstanz schliesslich die Rückgabe diverser Gegenstände des verstorbenen Opfers an die Straf- und Zivilklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (pag. 1092.5).
Berufungen / Verfahrensantrag des Beschuldigten 2
Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. D.________, am 30. Januar 2023 und der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Februar 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 1157 und pag. 1158).
Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung am 25. Juli 2023 (pag. 1240 f.) erklärten beide Beschuldigten am Obergericht des Kantons Bern fristgerecht die Berufung (pag. 1252 ff. [Beschuldigter 1] und pag. 1331 [Beschuldigter 2]). Soweit die Berufungserklärungen eine schriftliche Begründung enthielten, wurde sie begründet aus den Akten gewiesen (pag. 1359).
Der Beschuldigte 2 beantragte in seiner Berufungserklärung die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (pag. 1333). Zur Begründung brachte er einerseits vor, es gelte primär Rechtsfragen zu entscheiden, die Beschuldigten seien ohnehin schon mehrfach einvernommen worden und nach so langer Zeit seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Andererseits betonte er die bis heute andauernde starke Betroffenheit beider Beschuldigten als Tauchlehrer.
Der Beschuldigte 1 zeigte sich mit diesem Vorgehen einverstanden (pag. 1365). Die Generalstaatsanwaltschaft widersetzte sich ihrerseits dem Verfahrensantrag nicht und beantragte weder ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 1368). Ebenso wenig die durch Rechtsanwalt F.________ vertretene Straf- und Zivilklägerschaft, welche hinsichtlich des Verfahrensantrags die Entscheidung, inwieweit auf einen persönlichen Eindruck der Beschuldigten verzichtet werden könne, der angerufenen Instanz überliess (pag. 1369 f.).
Die Verfahrensleitung wies den Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit Verfügung vom 13. September 2023 ab, zumal sie das Verschaffen eines persönlichen Eindrucks von den Beschuldigten als erforderlich und ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung als den Umständen nicht angemessen erachtete (pag. 1373).
Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand nach einmaliger Verschiebung des Verhandlungstermins (vgl. E. 3 hiernach) am 20. und 22. Mai 2025 statt (pag. 1597 ff.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
3.1 Dokumente
Der Beschuldigte 1 führte im Rahmen seiner Berufungserklärung explizit aus, es würden keine Beweisanträge gestellt (pag. 1256), legte seiner Berufungserklärung indes kommentarlos vier Dokumente bei (pag. 1258 ff.; Wikipediaauszug zum Thema «Tauchschein» sowie drei Auszüge aus den internationalen Standards «Recreational diving services – Requirements for the training of recreational scuba divers» der ISO [Internationale Organisation für Normung]).
Ebenso der Beschuldigte 2, welcher sich nicht zu einem allfälligen Beweisantrag äusserte, seiner Berufungserklärung aber ebenfalls vier Dokumente beilegte (pag. 1337 ff.; Wikipediaauszug betreffend die Tauchorganisation U.________ sowie folgende Unterlagen: «Minimum Course Content for Recreational Scuba Instructor Certification» des RSTC [Recreational Scuba Training Council, zu Deutsch Freizeittauchsport-Ausbildungsverband], «Credentials von V.________» [«Author and scuba diving expert»] sowie eine an den Beschuldigten 2 adressierte Stellungnahme von ebendiesem V.________ vom 11. August 2023).
Die Beschuldigten beantragten damit sinngemäss die Erkennung der eingereichten Unterlagen zu den Akten. Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Straf- und Zivilklägerschaft widersetzten sich den sinngemässen Beweisergänzungsanträgen (pag. 1368 f.). Die Verfahrensleitung hiess diese mit Verfügung vom 13. September 2023 gut und erkannte die eingereichten und hiervor genannten Unterlagen zu den Akten (pag. 1373).
3.2 Gutachten K.________
Mit begründeter Eingabe vom 14. August 2023 [recte: 2024] reichte der Beschuldigte 2 bei der Verfahrensleitung ein von diesem privat eingeholtes Gutachten von K.________, MSc, ein, wobei er beantragte, dieses Gutachten zu den Akten zu erkennen und Herrn K.________ als sachverständige Person gerichtlich zu befragen (pag. 1403 ff.).
Dieselben Beweisergänzungsanträge stellte der Beschuldigte 1 in seiner begründeten, am 15. August 2024 an der Loge des Obergerichts des Kantons Bern überbrachten Eingabe, welcher dasselbe Gutachten von K.________ beilag (pag. 1442 ff.).
Mit Eingabe vom 15. August 2024 beantragte Rechtsanwalt F.________ für die Straf- und Zivilklägerschaft die Abweisung besagter Beweisergänzungsanträge (pag. 1451 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 19. August 2024 einerseits die Gutheissung des Antrags um Erkennung des Gutachtens K.________ zu den Akten sowie andererseits die Abweisung des Antrags auf Befragung von K.________ als sachverständige Person (pag. 1467 f.).
Die Beschuldigten 1 und 2 machten mit Eingaben vom 20. August 2024 von ihrem Duplikrecht Gebrauch und hielten an ihren Beweisergänzungsanträgen fest bzw. sprachen sich gegen die abweisenden Anträge der Gegenparteien aus (pag. 1475 ff. und pag. 1479 f.).
Mit Verfügung vom 23. August 2024 (pag. 1497 ff.) hiess die Verfahrensleitung den Beweisergänzungsantrag der Beschuldigten um Erkennung des Parteigutachtens zu den Akten gut. Den Antrag auf Befragung von K.________ als sachverständige Person wies sie demgegenüber begründet ab. Stattdessen ordnete sie von Amtes wegen an, die gerichtlich ernannten sachverständigen Personen Dr. N.________, Dr. L.________ und Dr. M.________ von der Medizinischen Universität X.________ (Stadt im Ausland) zum Parteigutachten K.________ Stellung nehmen zu lassen.
Letzteres führte zwangsläufig zur Absetzung der Berufungsverhandlung vom 3. und 5. September 2024, wobei sich die Verfahrensleitung angesichts der späten Einreichung des Parteigutachtens explizit vorbehielt, die mit der Absetzung verbundenen Kosten den Beschuldigten aufzuerlegen (für die Begründung vgl. pag. 1499 f.).
Sämtliche Parteien verzichteten nach Eingang der Stellungnahme der amtlichen Gutachter (datierend vom 20. November 2024, pag. 1538 ff.) auf das Stellen von Ergänzungsfragen (pag. 1559 [Beschuldigter 1], pag. 1561 [Beschuldigter 2], pag. 1563 [Generalstaatsanwaltschaft] und pag. 1564 [Straf- und Zivilklägerschaft]).
3.3 Weitere Beweisergänzungen von Amtes wegen
Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten im Hinblick einerseits auf die abgesetzte sowie andererseits auf die neu angesetzte Berufungsverhandlung aktuelle Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge (pag. 1384 f. und pag. 1482 f. sowie pag. 1574 f. und 1577 ff.), Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 1459 f. und pag. 1514 f. sowie pag. 1572 f. und pag. 1583 f.) sowie (einmalig im Hinblick auf den ersten Verhandlungstermin) Leumundsberichte (pag. 1457 ff. und pag. 1511 ff.) eingeholt.
Schliesslich wurden die Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 1601 ff. und 1616 ff.).
Anträge der Parteien
4.1 Beschuldigter 1
Der Beschuldigte 1 liess anlässlich der Berufungsverhandlung durch Rechtsanwalt B.________ folgende Anträge stellen (pag. 1629 f.; Hervorhebung im Original):
Der Schuldspruch des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2023 (PEN 22 150; nachfolgend: «Urteil») gegenüber A.________ gemäss Dispositionsziffer A.I. sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.
In vollständiger Aufhebung der Verurteilung gemäss Dispositionsziffer A.I. des Urteils seien die Zivilklagen vollumfänglich abzuweisen.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu festzulegen, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an den Beschuldigten 1 für das erstinstanzliche Verfahren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons Bern.
4.2 Beschuldigter 2
Der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. D.________, beantragte oberinstanzlich was folgt (pag. 1635):
Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer B.I. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2023 (PEN 22 150/154; nachfolgend: das «Urteil») gegenüber dem Beschuldigten 2 sei vollständig aufzuheben, und der Beschuldigte 2 sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.
Die Dispositivziffer B.II. des Urteils sei aufzuheben, und die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen.
Die Kosten des erst- sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Dem Beschuldigten 2 sei eine angemessene Parteientschädigung für das erst- sowie das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
4.3 Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 1641 f.; Hervorhebungen im Original):
A.________
A.________ sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung, begangen am 23.09.2018, bis ca. 09:53 Uhr in H.________(Ort) und zuvor in I.________ (Ort) zum Nachteil des †J.________
und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen:
zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 280.00, ausmachend total CHF 28'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren;
zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD).
C.________
C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23.09.2018, bis ca. 09:53 Uhr in H.________(Ort) und zuvor in I.________(Ort) zum Nachteil des †J.________
unter Auferlegung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern.
C.________ sei für dessen Verteidigung eine angemessene Entschädigung auszurichten.
III.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (erkennungsdienstliche Daten etc.)
4.4 Straf- und Zivilklägerschaft
Rechtsanwalt F.________ beantragte schliesslich oberinstanzlich für die Straf- und Zivilklägerschaft die folgenden Anträge (pag. 1644; Hervorhebungen im Original):
IM STRAFPUNKT
Die Beschuldigten 1 und 2 seien schuldig zu sprechen wegen des Vorwurfs der
Tötung, fahrlässig begangen am 23. September 2018 zum Nachteil von J.________, sel., im H.________ (Gewässer) gemäss Anklageschrift I Ziffern 1 und 2
und in Anwendung der relevanten Gesetzesartikel, insbesondere Art. 117 StGB
zu verurteilen zu:
(ohne Anträge im strafrechtlichen Sanktionenpunkt)
1. Den Verfahrenskosten
2. Einer Parteikostenentschädigung an die Privatkläger unter solidarischer Haftung in der Höhe der eingereichten Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren.
3. Einer Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 41'599.15 unter solidarischer Haftung für das erstinstanzliche Verfahren.
IM ZIVILPUNKT
1. Die Beschuldigten 1 und 2 seien als solidarisch Haftende zu verurteilen, den Privatklägern 1 und 2 je einen Genugtuungsbetrag von Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23.09.2018 zu bezahlen. Das Nachklagerecht für die den Privatklägern zustehenden Schadenersatzanspruch wird ausdrücklich vorbehalten.
2. Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zur Bezahlung der auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten zu verurteilen.
3. Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen den Privatklägern die auf die Zivilklage entfallenden Parteikosten in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Der Beschuldigte 1 spricht in seiner Berufungserklärung von «vollumfänglich[er]» Anfechtung, der Beschuldigte 2 hingegen von einer Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils «in seiner Gesamtheit» sowie von «vollumfängliche[r] Aufhebung bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Urteils». Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil somit grundsätzlich vollumfänglich neu zu überprüfen. Dies gilt namentlich für die Schuldsprüche, die Sanktionen, den Zivilpunkt und die Kosten- und Entschädigungsfolge. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist schliesslich die Verfügung betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten 1. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).
Einzige Ausnahme bilden mangels expliziter Anfechtung bzw. entsprechender Beschwer die beiden Verfügungen betreffend die Rückgabe von diversen Gegenständen an den Beschuldigten 1 (Ziff. A.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.3) bzw. an die Straf- und Zivilklägerschaft (Ziff. C.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.5); diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.
Mangels einer Anschlussberufung bzw. einer eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft respektive der Straf- und Zivilklägerschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1170 f.; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift und unbestrittene/bestrittene Elemente
7.1 Rahmengeschehen gemäss Ingress der Anklageschrift
Nachfolgend wird der in Ziff. I. der Anklageschrift aufgeführte Ingress (vgl. pag. 1030 ff.) so wiedergegeben, wie ihn die Vorinstanz zusammengefasst hat (pag. 1173 ff.; S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird vorweggenommen, dass dieses Rahmengeschehen mit einer einzigen, nachfolgend mit Kursivschrift und Fettdruck hervorgehobenen Ausnahme unbestritten ist.
Am 23.09.2018 fand im H.________(Gewässer) ein durch die O.________ (Tauchschule) durchgeführter Ausbildungstauchgang des Tauchverbandes U.________ zum «Specialty Deep Diver Instructor» statt. Der Beschuldigte 1 führte als «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» im Auftrag des Beschuldigten 2 als vorgesetzten «Course Director» den hierfür erforderlichen praktischen Ausbildungstauchgang auf 35 bis 40 Meter Tiefe durch. Am Tag des Tauchganges war der Beschuldigte 2 nicht vor Ort anwesend. Bei den durch den Beschuldigten 1 unterrichteten Kursteilnehmern († J.________, Q.________ und R.________) handelte es sich um tiefer eingestufte «Open Water Scuba Instructors», welche die Mindestanforderungen des Tauchverbands U.________ für den Kurs erfüllten. Nach den Tauchgangsvorbereitungen und dem Briefing teilten sich die Beteiligten in zwei «Buddy-Teams» auf – † J.________ und der Beschuldigte 1 bildeten eines der Teams. Nach der gegenseitigen Ausrüstungskontrolle tauchten die beiden Teams gemeinsam ab, wobei † J.________ in einer Tauchtiefe von ca. 8.5 Metern Druckausgleichsprobleme signalisierte. Nach Beheben der Probleme tauchten die Teams entlang eines Canyons weiter ab. Das Team von † J.________ und dem Beschuldigten 1 tauchte bis in eine Tiefe von ca. 30 Metern, wo sich Letzterer zur Kontrolle nach hinten orientierte und †J.________ einen Stopp von ca. 24 Sekunden einlegte. Der Beschuldigte 1 tauchte währenddessen langsam weiter ab. Danach tauchte †J.________ dem Beschuldigten 1 nach und holte diesen in einer Tiefe von ca. 34 bis 35 Metern wieder ein. Anschliessend tauchten die beiden gemeinsam bis zur Zieltiefe von ca. 38 Metern. Das andere Team, bestehend aus Q.________ und R.________, wollte nicht schneller abtauchen, sodass sich die Distanz zum anderen Team kontinuierlich vergrösserte und sich die Teams schliesslich aus den Augen verloren.
In ca. 38 Metern Tiefe angekommen, rüttelte † J.________ an der Tauchflasche des Beschuldigten 1 und zeigte ihm seinen Tauchcomputer (Zeichen des Erreichens einer Restnullzeit von vier Minuten), wobei ein Vergleich der Tauchcomputer sowie die Durchführung eines Experiments vereinbart worden waren. Der Beschuldigte 1 übergab † J.________ eine Farbkarte, welche dieser entgegennahm und in seinem Trockentauchanzug verstaute. Kurz nach Erreichen der Maximaltiefe gab † J.________ dem Beschuldigten 1 das Zeichen «etwas nicht in Ordnung» – ohne Kombination mit einem erklärenden Zeichen. Der Beschuldigte 1 erkundigte sich nicht nach dem genauen Problem, sondern nahm das Vorhandensein einer Inertgasnarkose an. Deshalb gab er entsprechend das Zeichen zum Auftauchen. Nachdem das Team gemeinsam ca. 5 Meter der Steilwand entlang nach oben tauchte, signalisierte † J.________ in einer Tauchtiefe von ca. 31 Metern erneut und wiederum ohne ein zusätzliches erklärendes Zeichen «etwas nicht in Ordnung». Der Beschuldige 1 fragte erneut nicht weiter nach und das Auftauchen wurde fortgesetzt.
Als beide Taucher einen Übergang von einer Steilwand in eine sanfter ansteigende Schlickhalde erreichten, verloren sie aufgrund des senkrechten Aufstiegs bei einer Sichtweite von ca. 4 bis 5 Metern den Grund aus den Augen und befanden sich ohne Referenzpunkte im Freiwasser. Der Beschuldigte 1 nahm deswegen seinen Kompass zwecks Navigation zur Hand. Dabei spürte er einen Schlag an seiner Schulter, drehte sich zu † J.________ um und sah diesen ca. 2 Meter über sich mit einer Hand am Inflator. Der Beschuldigte 1 nahm an, dass † J.________ damit das Anhalten des Aufstiegs oder das erneute Abtauchen zu ihm bezweckte.
Nachdem sich der Beschuldigte 1 sodann mit dem Kompass orientiert hatte und sich erneut zu † J.________ umdrehen wollte, konnte er ihn nicht mehr sehen. Er suchte erst nach † J.________ und entschied sich dann, der Schlickhalde entlang an die Oberfläche aufzusteigen, in der Annahme, † J.________ sei ebenfalls aufgestiegen. Er sah ihn aber auch dann nicht. Die nachfolgenden Suchaktionen nach † J.________ verliefen zunächst erfolglos.
Der Leichnam von † J.________ konnte am 02.10.2018 in einer Tiefe von 54 Metern lokalisiert und schliesslich am 03.10.2018 geborgen werden.
Der Beschuldigte 1 bestritt einzig den angeblich vom Opfer eingelegten Stopp von ca. 24 Sekunden auf einer Tiefe von ca. 30 Metern, währenddessen der Beschuldigte 1 weiter abgetaucht und vom Opfer anschliessend eingeholt worden sein soll. Der Beschuldigte 1 erläuterte diesbezüglich zuletzt vor oberer Instanz, dass der Stopp von ihm selbst ausgegangen sei, da er sich umgedreht und nach dem zweiten Buddy-Team Ausschau gehalten habe (pag. 1606 Z. 10 ff.).
Nicht eigentlich bestreitend, aber vielmehr präzisierend wies der Beschuldigte 1 anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme zudem darauf hin, dass er nach Erreichen der Zieltiefe dem Opfer die Farbkarte zwecks Durchführung einer Übung übergeben habe. Das Opfer habe die Farbkarte dann – ohne die Übung durchzuführen – irgendwann zwischen dieser Übergabe und dem Todeseintritt in seinem Trockentauchanzug verstaut. Der in der Anklageschrift vermittelte Eindruck, wonach das Verstauen der Farbkarte so vorgesehen gewesen sei, sei falsch (pag. 1607 Z. 44 ff.).
7.2 Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 1
Dem Beschuldigten 1 wird gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift der folgende Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1032 ff.)
A.________ erkundigte sich als «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» und vorliegend sicherheitsverantwortlicher Kursleiter im Vorfeld des Tauchgangs nur ungenügend über den aktuellen Tauchstatus der Kursteilnehmer und dabei insbesondere über denjenigen des J.________. Zwar wusste A.________, dass die Kursteilnehmer die Mindestvoraussetzungen für die Kursteilnahme gemäss den anwendbaren und einzuhaltenden Vorschriften des Tauchverbands U.________ erfüllten und sie am Ausbildungstauchgang teilnehmen durften, er erkundigte sich aber nicht danach, wie viele Tauchgänge die Teilnehmer aufwiesen, in welche Tiefe diese führten, wann, wo und in welchen Gewässern die für die Kurszulassung erforderlichen Tauchgänge absolviert wurden, wann die letzten Tauchgänge unter ähnlichen Bedingungen (in einem Alpenrandsee und mit Trockentauchanzug) durchgeführt wurden und damit generell, ob die Kursteilnehmer überhaupt über hinreichende Erfahrung verfügten, um den in eine Tiefe von 35 bis 40 Meter führenden Ausbildungstauchgang aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten sicher absolvieren zu können. A.________ wusste dabei, dass die reglementarischen Vorgaben des Tauchverbands U.________ die Zulassungsvoraussetzungen zum Instruktorenlehrgang «Specialty Deep Diver Instructor» sehr tief ansetzen und er hätte in Betracht ziehen müssen, dass sich mit J.________ ein Kursteilnehmer beteiligte, dessen Erfahrungs- und Praxisstand für das sichere Erreichen der im Hinblick auf das Bestehen des Ausbildungslehrgangs erforderlichen Solltiefe nicht ausreichen könnte. In der Folge ging A.________ in Unkenntnis des konkreten Erfahrungs- und Praxisstands des J.________ sowie der weiteren Kursteilnehmer davon aus, einen Ausbildungstauchgang mit erfahrenen Tauchlehrern durchzuführen, was dazu führte, dass er die Tauchgangsplanung am 23.09.2018 nicht auf die Erfahrung und Fähigkeiten der Kursteilnehmer und insbesondere nicht auf diejenige des J.________ ausrichtete und er wie vorgesehen mit J.________ und den weiteren den Kursteilnehmern in eine Tiefe von 35 bis 40 Meter abtauchte.
Weiter nahm A.________ während des Tauchgangs nur ungenügend Rücksicht auf die individuellen Fähigkeiten des J.________, was sich dadurch manifestierte, dass er zu schnell abtauchte und das langsamer abtauchende Team Q.________ / R.________ aus den Augen verlor. Zudem tauchte er während des kurzen Stopps des J.________ in ca. 30 Meter Tiefe langsam weiter ab, statt auf J.________ zu warten, was J.________ über dessen Erfahrungs- bzw. Komfortzone hinausbrachte und ihn überforderte. Überdies schätzte A.________ aufgrund seiner Unkenntnis betreffend die Erfahrung und die Fähigkeiten des J.________ im weiteren Verlauf des Tauchgangs die Situation in 38 und in 31 Metern Tiefe – nämlich das zweimalige Signalisieren des Zeichens «etwas nicht in Ordnung» durch J.________ und dessen später am Inflator befindliche Hand – falsch ein respektive reagierte darauf falsch. So hätte A.________ bereits nach dem ersten Signalisieren des Zeichens «etwas nicht in Ordnung» durch J.________ nachfragen müssen, um den Grund für dessen Zeichengabe überhaupt zu erfahren, das vorhandene Problem zu präzisieren und sich so überhaupt in die Lage versetzen zu können, die Situation korrekt einzuschätzen und angemessen darauf zu reagieren. Zudem hätte A.________ verstärkt mit J.________ kommunizieren und seine Aufmerksamkeit spätestens in dem Moment, als er J.________ im Freiwasser und ohne optische Referenz ca. 2 Meter über sich mit der Hand am Inflator sah, auf J.________ richten müssen, statt seinen Blick und seine Konzentration wieder auf den Kompass zu richten. Dies umso mehr, als dass A.________ selber davon ausging, dass J.________ unter einer Inertgasnarkose leiden könnte und er sich der graduell unterschiedlich ausgeprägten potentiellen Auswirkungen bewusst war. Dadurch schätzte A.________ die Gefahrensituation falsch ein, erkannte die drohende Gefahr nicht und bezog diese nicht in seinen Entscheidfindungsprozess mit ein, sondern priorisierte die Navigation in Richtung des Schlickhangs, anstelle den Zustand von J.________ zu überprüfen und ihn entsprechend im Auge zu behalten und gegebenenfalls abzusichern.
A.________ unterliess es damit pflichtwidrig unvorsichtig, sich vor dem Ausbildungstauchgang vom 23.09.2018 ausreichend über die aktuelle praktische Erfahrung der Kursteilnehmer instruieren zu lassen oder nachzufragen, wodurch er die fehlende Erfahrung des J.________ weder bei der Planung noch bei der Durchführung des Ausbildungstauchgangs oder bei seinem Entscheidfindungsprozess nach zweimaligem Anzeigen «etwas nicht in Ordnung» angemessen berücksichtigte. Dabei hätte die Planung und Durchführung des Ausbildungstauchgangs in Kenntnis des Erfahrungsstandes des J.________ hinsichtlich Reduktion der maximalen Tauchtiefe, langsameren Abtauchens, Nachfragens über die konkrete Befindlichkeit und der tatsächlich bestehenden Probleme nach der Zeichengebung sowie engerer Überwachung, Begleitung und Absicherung im Freiwasser angepasst werden müssen. Durch die planmässige Durchführung des Ausbildungstauchgangs in Unkenntnis des Erfahrungsstandes des J.________ sowie seine daraus resultierende Fehleinschätzung nach dem Signalisieren des Zeichens «etwas nicht in Ordnung» schuf A.________ unvorsichtiger und erkennbarer Weise eine lebensgefährliche Situation für J.________ und er kehrte vorgängig nicht alles ihm Zumutbare vor, um den Eintritt der geschaffenen Gefahr – nämlich des Tod des J.________ – zu verhindern. Dadurch missachtete A.________ in pflichtwidriger Weise anerkannte Grundsätze sicheren Tauchens und er beachtete die ihm als sicherheitsverantwortlichen Instruktor obliegenden Sorgfaltspflichten nicht, wobei er unter Wahrung dieser Sorgfaltspflichten den unkontrollierten Notaufstieg des J.________ im Freiwasser und damit dessen Tod mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können.
Vom dargelegten Anklagesachverhalt sind im Wesentlichen die folgenden Elemente bestritten bzw unbestritten:
Bezüglich des ersten Abschnitts des Sachverhalts bestreitet der Beschuldigte 1 zunächst im Zusammenhang mit den «anwendbaren und einzuhaltenden Vorschriften des Tauchverbands U.________», dass diese (zu) tief angesetzt seien, und damit einhergehend, dass er um den Umstand der (zu) tiefen Standards gewusst habe. In Bezug auf die Erfahrung des Opfers bestreitet der Beschuldigte 1 sodann ganz grundsätzlich, dass dieses einen tiefen Erfahrungsstand aufwies, wie auch seine angeblich ungenügende Kenntnis und mangelnde Erkundigung um dessen aktuellen Tauchstatus. Unbestritten ist demgegenüber insbesondere die Kenntnis des Beschuldigten 1 darüber, dass das Opfer die Mindestanforderungen für die Kursteilnahme gemäss den U.________ (Tauchverband)-Standards erfüllte.
Ferner sind die dem Beschuldigten 1 im zweiten Abschnitt des Sachverhalts zur Last gelegten Elemente während des Tauchgangs bestritten, namentlich das zu schnelle Abtauchen und das fehlende Warten auf das Opfer beim Abtauchen. Damit einhergehend bestreitet der Beschuldigte 1, das Opfer aus der Komfort- bzw. Erfahrungszone geführt und ihn überfordert zu haben. Auch die falsche Einschätzung bzw. das falsche Reagieren auf die Zeichengebung des Opfers wird vom Beschuldigten 1 dementiert. Schliesslich zweifelt der Beschuldigte 1 beim Opfer das Vorliegen einer Inertgasnarkose – zumindest in relevantem Ausmass – und damit deren todesursächliche Relevanz an bzw. führt entzündliche oder degenerative Veränderungen beim Opfer bzw. ein sogenanntes «Foramen ovale» als mögliche Todesursache an. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass der Beschuldigte 1 im Moment der opferseitigen Zeichengebung seinerseits vom Vorliegen einer solchen Inertgasnarkose ausging. Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 einerseits beim Abtauchen das zweite Buddy-Team R.________ und Q.________ sowie nach der zweiten Zeichengebung auch das Opfer (aufgrund der Priorisierung der Kompasspeilung) aus den Augen verlor und es unterliess, das Opfer zu sichern. Diesem Verhalten spricht der Beschuldigte 1 jedoch die rechtliche Relevanz (Sorgfaltspflichtverletzung) ab.
Folgerichtig sind letztlich auch die Vorwürfe im dritten Absatz bestritten, namentlich die angebliche Unvorsichtigkeit wie auch die Missachtung anerkannter Grundsätze sicheren Tauchens bzw. Nichtbeachtung der dem Beschuldigten 1 als sicherheitsverantwortlichen Instruktor obliegenden Sorgfaltspflichten. Nachfolgend zu klären sein wird schliesslich, auf welche Umstände der unkontrollierte Notaufstieg des Opfers zurückzuführen ist.
7.3 Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 2
Dem Beschuldigten 2 hingegen wirft die Staatsanwaltschaft in Ziff. I.2. ihrer Anklageschrift den folgenden Sachverhalt vor (pag. 1034 ff.):
C.________ beauftragte als sicherheitsverantwortlicher «Course Director» der O.________ (Tauchschule) A.________ als «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instruktor», einen im Rahmen der Ausbildung des Tauchverbands U.________ zum «Specialty Deep Diver Instructor» erforderlichen Ausbildungstauchgang auf 35 bis 40 Meter Tiefe mit Tauchlehrern durchzuführen. Dabei prüfte C.________, ob die Mindestanforderungen des Tauchverbands U.________ für die entsprechende Kurszulassung durch die Teilnehmer erfüllt wurden und er befand – korrekterweise – dass die Teilnehmer die Voraussetzungen erfüllten, obschon insbesondere J.________ nur über sehr wenig Erfahrung im Tieftauchen verfügte. C.________ wusste dabei, dass die reglementarischen Vorgaben des Tauchverbands U.________ die Zulassungsvoraussetzungen zum Instruktorenlehrgang «Specialty Deep Diver Instructor» sehr tief ansetzen und er hätte in Betracht ziehen müssen, dass sich mit J.________ ein Kursteilnehmer beteiligte, dessen Erfahrungs- und Praxisstand für das sichere Erreichen der im Hinblick auf das Bestehen des Ausbildungslehrgangs erforderlichen Solltiefe nicht ausreichen könnte. Dennoch entschied C.________ in Kenntnis des tatsächlichen Taucherfahrungsstands, J.________ zur Ausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor» und damit zum Ausbildungstauchgang vom 23.09.2019 zuzulassen.
C.________ informierte als sicherheitsverantwortlicher «Course Director» den von ihm als Kursleiter eingesetzten «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» A.________ nicht über die tatsächliche Tieftaucherfahrung der Teilnehmer zur Ausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor». Dabei unterliess er es namentlich, A.________ darüber zu informieren, dass J.________ über nur wenige Tieftauchgänge in mehr als 30 Meter Tiefe verfügte, die er zudem mehrheitlich im «Roten Meer» und damit unter völlig unterschiedlichen Rahmenbedingungen absolvierte, als sie im H.________(Gewässer) als Alpenrandsee herrschen und dass J.________ über entsprechend sehr geringe Tieftaucherfahrung verfügte. Diese ungenügende Instruktion führte dazu, dass A.________ davon ausging, einen Ausbildungstauchgang mit tieftaucherfahrenen Tauchlehrern durchzuführen und verhinderte, dass A.________ die Tauchgangsplanung am 23.09.2018 auf die Erfahrung und Fähigkeiten des J.________ ausrichtete und er – wie vorgesehen – mit den Kursteilnehmern in eine Tiefe von 35 bis 40 Metern abtauchte, statt die Tauchtiefe auf 30 bis maximal 35 Meter zu beschränken. Dabei hätte A.________ dem Erfahrungsstand des J.________ tatsächlich mehr Rechnung getragen, wenn er durch C.________ darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre. Überdies führte die mangelhafte Instruktion des A.________ durch C.________ dazu, dass A.________ während des Tauchgangs nur ungenügend Rücksicht auf die individuellen Fähigkeiten des J.________ nahm, was sich dadurch manifestierte, dass er zu schnell abtauchte und das langsamer abtauchende Team Q.________ / R.________ aus den Augen verlor. Weiter tauchte er nach dem kurzen Stopp des J.________ in ca. 30 Metern Tiefe langsam weiter ab, statt auf J.________ zu warten, was J.________ über dessen Erfahrungs- bzw. Komfortzone hinausbrachte und ihn überforderte. Überdies schätzte A.________ aufgrund der mangelnden Instruktion und seiner Unkenntnis betreffend die Erfahrung und die Fähigkeiten des J.________ im weiteren Verlauf des Tauchgangs die Situation in 38 und in 31 Meter Tiefe – nämlich das zweimalige signalisieren des Zeichens «etwas nicht in Ordnung» durch J.________ und dessen später am Inflator befindliche Hand – falsch ein, erkundigte sich nicht nach dem Grund der Zeichengabe und vermochte die Situation nachfolgend nicht korrekt einzuschätzen und angemessen darauf zu reagieren. Letztlich führte die mangelnde Instruktion über die fehlende Erfahrung des J.________ betreffend Tieftauchen in Tiefen von mehr als 30 Metern dazu, dass A.________ zu wenig mit J.________ kommunizierte und er seine Aufmerksamkeit in dem Moment, als er J.________ im Freiwasser und ohne optische Referenz ca. 2 Meter über sich mit der Hand am Inflator sah, nicht auf J.________, sondern auf den Kompass richtete. Der über den tatsächlichen Erfahrungsstand des J.________ ungenügend instruierte A.________ schätzte aufgrund dessen die Gefahrensituation falsch ein, erkannte die drohende Gefahr nicht und bezog diese nicht in seinen Entscheidfindungsprozess mit ein, sondern priorisierte die Navigation in Richtung des Schlickhangs, anstelle den Zustand von J.________ zu überprüfen und ihn entsprechend im Auge zu behalten und gegebenenfalls abzusichern, wie er es nach erfolgter umfassender Instruktion und im Wissen um die fehlende Tieftaucherfahrung von J.________ getan hätte.
C.________ befand sich als «Course Director» anlässlich des Ausbildungstauchgangs vom 23.09.2018 nicht persönlich am Tauchplatz vor Ort. Dabei sahen die anwendbaren und einzuhaltenden Normen des Tauchverbandes U.________ vor, dass der «Course Director» bei Ausbildungstauchgängen anlässlich der Zusatzausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor» vor Ort (aber nicht zwingend im Wasser) anwesend sein muss. Dadurch vermochte C.________ nicht sicherzustellen, dass sich der von ihm eingesetzte «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» A.________ hinreichende Kenntnisse über die konkreten Tieftaucherfahrungen der Kursteilnehmer verschafft und die Tauchgangsplanung darauf ausgerichtet hatte.
C.________ liess als sicherheitsverantwortlicher «Course Director» und gleichsam Kursanbieter zu, dass J.________ an der Ausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor» teilnahm, obschon C.________ ihn angesichts des tiefen Erfahrungsstandes bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht hätte zulassen dürfen und er ihm hätte empfehlen müssen, von der Absolvierung des Kurses abzusehen und erst weitergehende Erfahrung in Tauchtiefen von mehr als 30 Metern bei Bedingungen, wie sie hinsichtlich Sicht, Temperatur, Trübung und Dunkelheit in Alpenrandseen herrschen, zu sammeln. Weiter unterliess es C.________ pflichtwidrig unvorsichtig, den von ihm eingesetzten «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» A.________ ausreichend über die aktuelle praktische Erfahrung der Kursteilnehmer zu instruieren, was dazu führte, dass die fehlende Erfahrung des J.________ weder bei der Planung noch bei der Durchführung des Ausbildungstauchgangs vom 23.09.2018 oder beim Entscheidprozess des A.________ nach zweimaligem Anzeigen «etwas nicht in Ordnung» angemessen berücksichtigt wurde. Dabei hätte die Planung und Durchführung des Tieftauchgangs in Kenntnis des Erfahrungsstandes des J.________ angepasst werden müssen und sie wäre auch tatsächlich angepasst worden, nämlich durch eine Reduktion der maximalen Tauchtiefe, langsameres Abtauchen, Nachfragen über die konkrete Befindlichkeit und die tatsächlich bestehenden Probleme nach der Zeichengebung sowie engere Überwachung, Begleitung und Absicherung im Freiwasser. Überdies unterliess es C.________, anlässlich des Kurstauchgangs vom 23.08.2018 persönlich vor Ort zu sein. Dadurch schuf C.________ unvorsichtiger und erkennbarer Weise eine lebensgefährliche Situation für J.________ und er kehrte vorgängig nicht alles ihm Zumutbare vor, um den Eintritt der geschaffenen Gefahr – nämlich des Tod des J.________ – zu verhindern. C.________ missachtete so in pflichtwidriger Weise sowohl die anwendbaren und einzuhaltenden Vorschriften des Tauchverbands U.________ als auch anerkannte Grundsätze sicheren Tauchens und er beachtete die ihm als sicherheitsverantwortlichem «Course Director» obliegenden Sorgfaltspflichten nicht, wobei er unter Wahrung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten den unkontrollierten und viel zu schnellen Notaufstieg des J.________ im Freiwasser und damit dessen Tod mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können.
Nicht zum Vorwurf gemacht wird dem Beschuldigten 2 in der Anklageschrift hingegen ein Fehlverhalten bei der Delegation der Kursleitung an den Beschuldigten 1, ebensowenig lastet sie ihm ein Unterlassen näher definierter, gebotener Handlungen am Tauchplatz an. Die diesbezüglichen Rügen der Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerschaft im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags sind vor diesem Hintergrund nicht zu hören und es kann bei diesem allgemeinen Hinweis bleiben.
Soweit das Rahmengeschehen rekapitulierend, wird an dieser Stelle auf eine Wiederholung der unbestrittenen Elemente verzichtet und stattdessen auf E. 7.1. hiervor verwiesen. Dasselbe gilt für diejenigen Elemente des Sachverhalts, welche Handlungen des Beschuldigten 1 betreffen und den Beschuldigten 2 einzig im Sinne einer Reflexwirkung tangieren; diesbezüglich wird für die bestrittenen und unbestrittenen Elemente auf E. 7.2. hiervor verwiesen.
Von den übrigen, nicht Handlungen des Beschuldigten 1 während des Tauchgangs betreffenden Elementen bestreitet der Beschuldigte 2 in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten 1 die Feststellungen in der Anklageschrift, wonach das Opfer eine mangelhafte Tieftaucherfahrung aufgewiesen habe, die U.________ (Tauchverband)-Standards bzw. deren Zulassungsvoraussetzungen (zu) tief ansetzten und damit einhergehend, dass er um diese tiefe Ansetzung der Standards gewusst habe. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte 2 ganz grundsätzlich, dass vorliegend anerkannte Grundsätze sicheren Tauchens missachtet worden seien.
Demgegenüber ist namentlich unbestritten, dass dem Beschuldigten 2 als Course Director die Kompetenz zur Kurszulassung und Brevetierung des Opfers nach abgeschlossenem Kurs zukam und er das Opfer gestützt auf die U.________ (Tauchverband)-Standards zum Kurs zulassen durfte. Ebenfalls unbestritten ist der Umstand, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 nicht über die konkrete Tieftaucherfahrung der Kursteilnehmenden informiert und dass er die in den U.________ (Tauchverband)-Standards statuierte Pflicht eines jeden Course Directors, während des Kurstauchgangs am Tauchplatz anwesend zu sein, missachtet hat.
8. Beweismittel
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel, namentlich die Aussagen der Beschuldigten und diverser Zeugen und Zeuginnen, die zahlreichen polizeilichen Anzeige- und Berichtsrapporte sowie Fotodokumentationen, medizinischen Gutachten, Berichte und Protokolle sowie die weiteren Unterlagen (insbesondere von U.________) korrekt aufgeführt; darauf wird verwiesen (pag. 1184 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die im oberinstanzlichen Verfahren hinzugetretenen Beweismittel wird auf E. 3 hiervor verwiesen.
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Soweit für die Beweiswürdigung von Relevanz, wird nachfolgend an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen.
9. Würdigung der Kammer
9.1 Vorbemerkungen
9.1.1 Vorbemerkung zum Aufbau/Beweisfragen
Die Kammer folgt in ihrer Beweiswürdigung insofern der Vorinstanz, als sie die Prüfung der Anklage nicht für jeden Beschuldigten einzeln, sondern nach thematischen Gesichtspunkten vornimmt. Dies erscheint angesichts dessen, dass für beide Beschuldigten teilweise dieselben Beweisfragen zu klären sind, sowie angesichts der vorgenannten Reflexwirkung im vorliegenden Fall angezeigt.
Wie in E. 7 hiervor ausführlich dargelegt, sind folgende Beweisfragen zu klären:
Vor dem Tauchgang:
1. Setzen die Kurszulassungsvoraussetzungen bzw. die U.________ (Tauchverband)Standards (zu) tief an und wussten die Beschuldigten dies?
2. War das Opfer ein erfahrener Tieftaucher?
3. Haben sich die Beschuldigten nach der konkreten Tieftaucherfahrung des Opfers erkundigt bzw. waren sie in Kenntnis seiner konkreten Tieftaucherfahrung?
Während des Tauchgangs:
1. Hat das Opfer auf 30 m Tauchtiefe einen Stopp hingelegt und unterliess es der Beschuldigte 1, auf das Opfer zu warten?
2. Ist der Beschuldigte 1 mit dem Opfer zu schnell abgetaucht?
3. Führten diese beiden Tauchmanöver beim Opfer zu einer taucherischen Überforderung?
4. Wie verhielt sich der Beschuldigte 1 nach der ersten Zeichengebung seitens des Opfers auf der Zieltiefe von 38 m?
5. Wie verhielt sich der Beschuldigte 1 nach der zweiten Zeichengebung seitens des Opfers auf der Tiefe von ca. 30 m?
6. Was war die Todesursache?
Diese Beweisfragen werden nachfolgend in der dargelegten Reihenfolge behandelt (E. 9.2. und 9.3. hiernach).
9.1.2 Vorbemerkungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten
Angesichts der gewählten Struktur der Beweiswürdigung erscheint es sinnvoll, zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten bereits vorab Stellung zu nehmen.
Vorwegzunehmen ist, dass beide Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft ausgesagt haben, weshalb die Kammer grundsätzlich auf ihre Aussagen abstellt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1187 f.; S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); diese erkannte in den Aussagen des Beschuldigten 1 insbesondere zum zentralen Handlungsablauf Konstanz und Detailreichtum, lebhafte und wirklichkeitsnahe Schilderungen von Interaktionen zwischen ihm und dem Opfer, das Zugeben von Erinnerungslücken, das Fehlen von beschönigenden Darstellungen sowie anschauliche Erläuterungen der tauchspezifischen Vorgänge. Gleichermassen erachtete sie die Aussagen des Beschuldigten 2, namentlich bezüglich seiner Beziehung zum Opfer, seiner Aufgaben als U.________ (Tauchverband) Course Director (insbesondere bezüglich der Prüfung der Kursteilnahmevoraussetzungen) sowie bezüglich seines Verstosses gegen die U.________ (Tauchverband)-Richtlinien aufgrund seiner Abwesenheit am Tauchplatz als «grundsätzlich stimmig, widerspruchsfrei und ohne Beschönigungen». Dass der Beschuldigte 2 infolge seiner Abwesenheit am Tauchplatz keine Aussagen zum Tauchgang machen konnte, liegt auf der Hand. Das vorinstanzlich Erwogene lässt sich ebenso für die oberinstanzlichen Einvernahmen der Beschuldigten sagen. Diese zeichnen sich nicht zuletzt durch Konstanz und beachtlichen Detailreichtum aus. Bedeutsame Widersprüche waren keine erkennbar.
Soweit die Vorinstanz hingegen den Aussagen des Beschuldigten 1 betreffend eine allfällige Anpassung des Tauchgangs bei Kenntnis der konkreten Tieftaucherfahrung des Opfers die Konstanz absprach, kann ihr nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte 1 führte anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Januar 2019 aus, in Kenntnis um die konkrete Tieftaucherfahrung des Opfers wäre er mit diesem «einfach eher auf 35 m [getaucht] und nicht auf 38 m» (pag. 248 Z. 370 f.), wohingegen er am 8. November 2019 aussagte, man wäre in einem ersten Schritt auf 35 m und – wenn alles gut gelaufen wäre – auf 38 m getaucht (pag. 269 Z. 244 und 261). Auch am 9. Februar 2022 führte er aus, man wäre vielleicht zuerst bis 35 m getaucht und dann weiter auf 38 m (pag. 985 Z. 280 ff.). Dies bestätigte er am 25. Januar 2023 vor der Vorinstanz, indem er aussagte: «Wenn er mir gesagt hätte, dass er noch nie so tief getaucht war, dann hätten wir wohl 35 m angepeilt. Ich hätte ihn also gefragt, ob 35 m gut für ihn seien. Wenn er sich damit einverstanden erklärt hätte, dann hätten wir dies auch so gemacht» (pag. 1099 Z. 24 ff.). Die Differenzen in den Aussagen des Beschuldigten 1 sind wie gesehen marginal und stellen keinen eigentlichen Widerspruch dar. Es gilt zu beachten, dass vorliegend nicht Aussagen über eine objektive Tatsache zu beurteilen sind, sondern solche, welche ein hypothetisches Verhalten bei andersgelagerten Umständen beschreiben. Dass der Beschuldigte 1 hierzu über mehrere Einvernahmen und notabene vier Jahre hinweg nicht ausnahmslos deckungsgleiche Antworten gab, ist auch vor diesem Hintergrund zu relativieren. Dies umso mehr, als sich aus sämtlichen Aussagen des Beschuldigten 1 übereinstimmend die hier wesentliche Tatsache ergibt, dass er in Kenntnis der tatsächlichen Tieftaucherfahrung des Opfers den Tauchgang angepasst hätte und (zunächst) nur auf 35 m getaucht wäre.
9.1.3 Vorbemerkung zu den aktenkundigen Gutachten
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft wurde durch die sachverständigen Personen Dr. N.________ von der Universitätsklinik X.________ (Stadt im Ausland), Abteilung für Innere Medizin I / Notfall- und Intensivmedizin; Dr. L.________, Leitender Oberarzt der Medizinischen Notfallaufnahme der Universitätsklinik X.________ (Stadt im Ausland), Abteilung Innere Medizin I, sowie Dr. M.________ vom Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität X.________ (Stadt im Ausland), ein tauchmedizinisches Gutachten erstellt (pag. 609 ff., datierend vom 30. März 2020; nachfolgend: amtliches Gutachten oder Hauptgutachten). Die amtlichen Gutachter befassten sich darin eingehend und auf der Grundlage sämtlicher Verfahrensakten namentlich mit der Todesursache des Opfers und der Frage, ob bzw. wie der Unfalltod – aus medizinischer wie auch taucherischer Sicht – hätte verhindert werden können, mit der Tieftaucherfahrung des Opfers, den U.________ (Tauchverband)-Standards, den tauchspezifischen Vorgängen im Bereich des Tieftauchens (insbesondere der Wirkung einer Inertgasnarkose auf Körper und Psyche) sowie mit weiteren im Zusammenhang mit dem Unfallhergang relevanten Fragen. Schliesslich nahmen die Gutachter Stellung zum Berichtsrapport von S.________ von der Seepolizei (pag. 92 ff.) wie auch zum Spezialbericht Tauchunfall von T.________ vom Fachbereich Digitale Forensik (FDF; pag. 174 ff.). Das amtliche Gutachten wurde am 14. Juli 2020 von den Sachverständigen mit der Beantwortung der parteiseitigen Ergänzungsfragen (nachfolgend: Ergänzungsgutachten) komplettiert (pag. 693 ff.).
Wie hiervor in E. 3.2. bereits dargelegt, reichten beide Beschuldigten am 14. bzw. 15. August 2024 ein Parteigutachten von K.________, gemäss Eingabe des Beschuldigten 2 ein «sehr erfahrener und renommierter Tauchexperte», ein, welches sich «ausführlich zu den hier interessierenden Fragen und den Vorwürfen im Strafurteil der Vorinstanz» äussere und «fundiert zu diametral entgegengesetzten fachlichen (tauchgangbezogenen) Schlussfolgerungen als die Vorinstanz mit ihrer Laienmeinung» komme (pag. 1403). Das Gutachten trägt den Titel «Sachverständigengutachten – Antworten auf Ihren Fragenkatalog vom 13. Juli 2024» und kritisiert mitunter das amtliche Gutachten bzw. widerspricht diesem in diversen, wesentlichen Punkten (pag. 1406 ff.; nachfolgend: Parteigutachten). Dieses Parteigutachten wurde in der Folge – zumal dem Parteigutachter die Expertise und Erfahrung im Bereich des Tauchsports nicht abzusprechen ist – den amtlichen Gutachtern von der Universitätsklinik X.________ (Stadt im Ausland) zur Stellungnahme zugestellt; deren Stellungnahme datiert vom 20. November 2024 (pag. 1538 ff.; nachfolgend: Stellungnahme zum Parteigutachten).
Zur Bedeutung dieser beiden Gutachten im vorliegenden Strafverfahren gibt es Folgendes auszuführen:
Den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person erstellten Parteigutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2.; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). Da Parteigutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Parteigutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Parteigutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Parteigutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er von der beschuldigten Person nach deren Kriterien ausgewählt worden ist, zu dieser in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihr entlöhnt wird.
Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder der Anklägerin. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt. Daher ist zweifelhaft, ob ein Parteigutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann ein Parteigutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Parteigutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen).
Wie bereits erwähnt, unterliegen Parteigutachten der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Marianne Heer, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 10a zu Art. 182). Einzutreten auf privat eingeholte Unterlagen hat das Gericht allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Auch für Parteigutachten gilt, dass sie nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei zu sein haben. Weiter dürfen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Erforderlich ist überdies, dass Parteigutachten für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind (Heer, a.a.o., N 7 zu Art. 189).
In casu werden die grundsätzlichen bundesgerichtlichen Bedenken bezüglich der Unabhängigkeit von Parteigutachtern zusätzlich durch die parteigutachterliche Offenlegung einer beruflichen und finanziellen Nähe zum Beschuldigten 2 akzentuiert (pag. 1406). So stellt der Parteigutachter einleitend zu seinem Gutachten klar, dass der Beschuldigte 2 in der Vergangenheit bei ihm Kurse absolviert habe und er seine Bücher zuweilen in der Schweiz bewerbe, wobei er bei entsprechenden Reisen die O.________ (Tauchschule) besuche und den Beschuldigten 2 treffe. Ferner habe er als U.________ (Tauchverband) Course Director eine Zeitlang dieselben Seminare und Symposien besucht wie der Beschuldigte 2. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Parteigutachter geht mithin vorliegend über das blosse Auftragsverhältnis im Zusammenhang mit der Erstellung des besagten Parteigutachtens hinaus. Demgegenüber stellen die amtlich bestellten Gutachter eingangs zu ihrer Stellungnahme zum Parteigutachten klar, dass sie «weder persönliche noch finanzielle Konfliktinteressen zu jeglichen genannten Personen, Tauchschulen und Verbänden» haben (pag. 1540). Es kann somit vorab festgestellt werden, dass es sich bei den amtlichen Gutachtern um unabhängige Sachverständige handelt, derweil der Parteigutachter in einem Auftragsverhältnis zum ihm beruflich und privat verbundenen Beschuldigten 2 steht, in dessen Tauchsportgeschäft er zugleich seine Bücher bewirbt.
Hinzu kommt, dass bis zuletzt nicht offengelegt wurde, welche Akten dem Parteigutachter für die Gutachtenserstellung zur Verfügung gestellt wurden; der Beschuldigte 2 konnte die entsprechende Frage nicht beantworten, sondern verwies stattdessen auf seinen Anwalt (pag 1621 Z. 11 ff. und Z. 17 f.), und die Verteidigungen äusserten sich hierzu weder in ihren schriftlichen Eingaben noch in ihren Parteivorträgen. Auch dem Parteigutachten ist kein entsprechender Hinweis zu entnehmen. Folglich bleibt unklar, auf welcher Aktengrundlage das Parteigutachten überhaupt erstellt wurde. In diesem Zusammenhang kann beispielhaft auf die Behauptung des Parteigutachters hingewiesen werden, wonach der Beschuldigte 1 im Wissen um mehr Taucherfahrung keine Notwendigkeit gesehen hätte, den Tauchgang anzupassen (pag. 1422), was den hiervor zitierten, mehrfach getätigten und aktenkundigen Aussagen des Beschuldigten 1 widerspricht, wonach er diesfalls eine anfängliche Reduzierung der Tauchtiefe angestrebt hätte. Ohne Kenntnis der Aktengrundlage lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob dem Parteigutachter die entsprechenden Aussagen nicht vorlagen oder ob das Parteigutachten (zumindest in diesem Punkt) unsorgfältig ausgearbeitet wurde. Das amtliche Gutachten ist in dieser Hinsicht transparent und umfassend.
Zu beachten gilt ferner, dass es sich beim Parteigutachter in erster Linie um einen erfahrenen Praktiker des Tauchsports ohne akademische Laufbahn handelt (vgl. etwa seinen Lebenslauf und die Liste seiner Publikationen auf pag. 1433 f.). Gerade in medizinischer Hinsicht ist er vor diesem Hintergrund als Laie zu bezeichnen. Darauf lässt auch der Inhalt seines Parteigutachtens schliessen, ist dieses doch zu weiten Teilen anekdotisch und beruht es mehr auf eigenen Erfahrungswerten als auf wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen. Ferner bedient sich der Parteigutachter wiederholt eigenen Mutmassungen und begnügt sich mitunter damit, den gutachterlichen Ausführungen pauschal zu widersprechen, ohne aber eine gegenteilige, fundierte und wissenschaftlich abgestützte Antithese zu präsentieren. Dadurch bleibt die eigentliche Botschaft des Parteigutachters regelmässig unklar und es bleibt fraglich, inwiefern er (in teilweise relevanten Fragen) überhaupt eine von den amtlichen Gutachtern abweichende Meinung vertritt.
Das Gesagte kann nicht zuletzt auch der Stellungnahme der amtlichen Gutachter zum Parteigutachten entnommen werden, in welcher diese wiederholt auf die rein anekdotischen und wissenschaftlich nicht standhaltenden bzw. gar widerlegten Behauptungen des Parteigutachters hinweisen. So etwa, wonach der Parteigutachter «als tauchmedizinischer Laie seine Meinung und Erfahrung beschreib[e]», bevor die amtlichen Gutachter im Einklang mit ihrem Hauptgutachten wissenschafts- und evidenzbasiert den Wirkungsmechanismus der Inertgasnarkose erläutern (pag. 1546). Besonders aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang die Antwort der amtlichen Gutachter auf die Äusserung des Parteigutachters, wonach nicht die Aufstiegsgeschwindigkeit, sondern das Anhalten der Luft für den Unfalltod entscheidend gewesen sein müsse: «Dies ist eine völlig falsche und durchaus gefährliche Meinung von medizinischen Laien» (pag. 1550).
Bei den amtlichen Gutachtern handelt es sich demgegenüber um akademisch ausgebildete Mediziner und taucherische Fachpersonen einer Universitätsklinik, deren Einschätzungen auf empirischen Daten beruhen und wissenschaftlich fundiert ausgearbeitet sind. Der Gutachter Dr. L.________ ist zudem gemäss eigenen Angaben Mitglied der länderübergreifenden D-A-CH Expertengruppe Tauchsicherheit, bestehend aus Tauchmedizinern, Tauchexperten (Polizei-, Feuerwehrtaucher etc.) und Vertretern der Tauchverbände (pag. 1543), wie auch der diving-concepts Scientific Research Group (der auch Dr. N.________ angehört, vgl. pag. 1538). Ferner sitzen die amtlichen Gutachter in Gremien für Tauchsicherheit und Tauchunfallanalysen und führen an ihrer Universitätsklinik eine Taucherambulanz (pag. 1548 und 1550 f.), wodurch sie – anders als der Parteigutachter – über grosse Erfahrung mit Tauchunfällen verfügen.
Im Ergebnis können die amtlichen Gutachter gerade auch in (tauch-)medizinischen Belangen als weitaus fachkundiger bezeichnet werden als der Parteigutachter. Davon zeugt nicht zuletzt ein Vergleich der beiden Gutachten: Während sich der Parteigutachter in seinem Gutachten weitestgehend auf eigene Erfahrungen und grundsätzliche bzw. pauschale tauchtechnische Vorgänge stützt, analysieren die amtlichen Gutachter die konkreten medizinischen Befunde und ziehen gestützt auf wissenschaftliche und empirische Erkenntnisse ihre Schlüsse daraus. Sowohl das Hauptgutachten der amtlichen Sachverständigen wie auch deren Stellungnahme zum Parteigutachten erscheinen der Kammer äusserst schlüssig, umfassend, fundiert und insgesamt lege artis erfolgt. Dem Parteigutachter gelingt es nicht im Geringsten, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens zu begründen bzw. die Schlussfolgerungen der amtlichen Gutachter zu erschüttern. Auf das amtliche Gutachten, das Ergänzungsgutachten sowie die Stellungnahme zum Parteigutachten ist bei der nachfolgenden Klärung der einzelnen Beweisfragen abzustellen.
Vor dem Hintergrund, dass die taucherische Erfahrung sowie die taucherische Kompetenz des Parteigutachters nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. hierzu insbesondere seinen im Parteigutachten abgedruckten Lebenslauf inkl. Liste seiner Publikationen auf pag. 1433 f.), sowie angesichts dessen, dass nachfolgend nicht bloss tauchmedizinische Fragen zu klären sind, ist das Parteigutachten indes nicht gänzlich ausser Acht zu lassen. Soweit die parteigutachterliche Meinung diejenige der amtlichen Gutachter stützt, kann das Parteigutachten ergänzend hinzugezogen werden.
Der Vorrang des amtlichen Gutachtens gilt im Übrigen auch im Verhältnis zum rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM; pag. 466, 491 ff. und 584 ff.). Das IRM ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – in Bezug auf Tauchunfälle wenig erfahren, zumal solche – gerade in ihrem Zuständigkeitsbereich – rare Ereignisse darstellen. So stellen die amtlichen Gutachter unter Bezugnahme auf die rechtsmedizinischen Feststellungen des IRM klar, dass deren Befundnahme sowie die histologischen, chemisch-toxikologischen Untersuchungen zwar sorgfältig und umfangreich gewesen seien und die radiologische Untersuchung des Leichnams wichtige Zusatzbefunde zu Tage gefördert habe, bezüglich der teilweise differierenden Befundinterpretationen indessen zu berücksichtigen sei, «dass Tauchunfälle im rechtsmedizinischen Untersuchungsgut sehr seltene Ereignisse [seien]. Nur bei Vorliegen sämtlicher Untersuchungsergebnisse einschließlich der technischen Auswertungen, Untersuchungen des Equipments und Analysen der konkreten und vorangegangenen Tauchgänge [können] aus den erhobenen Befunden die richtigen Schlüsse gezogen und diese in der Gesamtschau korrekt interpretiert werden» (pag. 660). Dementsprechend mangelt es dem IRM in Bezug auf Tauchunfälle nicht zuletzt infolge spärlicher Vergleichsfälle am nötigen Fachwissen, weshalb die Staatsanwaltschaft für ein fundiertes, fachspezifisches Gutachten ausländische Spezialisten hinzuziehen musste, welche über das zur Beurteilung des vorliegenden Falles nötige Fachwissen verfügen (vgl. für die eingehende Würdigung der Vorinstanz E. 9.3.6. hiernach).
9.1.4 Vorbemerkung zur Ausgangslage und zur Rollenverteilung
In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigten und deren Verteidigungen in ihrer Argumentation bisweilen die eindeutige Rollenverteilung bzw. den eigentlichen Sinn des zur Diskussion stehenden Tauchgangs ausser Acht liessen, ist vorab ausdrücklich das Folgende klarzustellen: Der vorliegend zu beurteilende Tauchunfall ereignete sich im Rahmen eines praktischen Tauchgangs eines Tauchkurses, in welchem das Opfer als Tauchschüler teilnahm. Dieses meldete sich für den vom Beschuldigten 2 als Course Director sowie Mitinhaber und Geschäftsführer der O.________ (Tauchschule) angebotenen Kurs an und bezahlte die entsprechende Gebühr. Der Beschuldigte 2 liess das Opfer zum Kurs zu und delegierte die Kursdurchführung an den Beschuldigten 1, welcher den Theorieteil und die beiden praktischen Tauchgänge als Instruktor leitete. Ziel des inkriminierten Tauchgangs war es, den Kursteilnehmenden – und damit unter anderem dem Opfer – die Auswirkungen zunehmender Tiefen auf den Druck (mittels Tennisballs), auf Farben (mittels Farbkarte) und auf kognitives Handeln (mittels Rechenaufgaben) zu demonstrieren. Der Beschuldigte 1 plante und überwachte den Kurs, die Kursteilnehmenden hätten ihrerseits die vom Beschuldigten 1 geplanten Aufgaben ausführen sollen. Ziel des Opfers war es, nach Abschluss des Kurses zum Specialty Deep Diver Instructor brevetiert zu werden. Der Umstand, dass das Opfer bei Antritt des Kurses bereits Tauchinstruktor war (jedoch nicht für dieses Spezialgebiet), ändert an dieser Ausgangslage und der klaren und unbestrittenen Rollenverteilung (Opfer als Tauchschüler, Beschuldigter 1 als Tauchlehrer) nichts.
9.2 Vor dem Tauchgang
9.2.1 Kurszulassungsvoraussetzungen
a) Gemäss U.________ (Tauchverband)-Standards
Vorliegend unbestritten ist, dass das Opfer die vom Tauchverband U.________ vorgegebenen Kurszulassungsvoraussetzungen für den «Specialty Deep Diver Instructor»-Kurs erfüllte, zumal es über die dafür erforderliche Brevetierungsstufe mitsamt der nötigen Anzahl geloggter Tauchgänge verfügte. Der Vollständigkeit halber ist indes vorab festzuhalten, dass die in den U.________ (Tauchverband)-Standards ebenfalls festgeschriebene Mindestanzahl von 10 Tieftauchgängen keine Kurszulassungs-, sondern eine Brevetierungsvoraussetzung darstellt, die mithin erst bei Kursabschluss erfüllt sein muss (vgl. U.________ (Tauchverband) Instructor Manual, S. 178). Zumal U.________ (Tauchverband) im Bereich des Sporttauchens jeden Tauchgang unter 18 m und bis 40 m als sog. Tieftauchgang definiert (U.________ (Tauchverband) Deep Diver Instrucor Guide, S. 6 und 21; anders das U.________ (Tauchverband) Instructor Manual [18-30 m]), reichen somit 10 Tauchgänge unter 18 m aus, um zum «Specialty Deep Diver Instructor» brevetiert zu werden. Eine Differenzierung der Tieftaucherfahrung nach Gewässern, Ausrüstung oder konkreter Tiefe sieht U.________ (Tauchverband) hingegen nicht vor.
Die U.________ (Tauchverband)-Standards orientieren sich – wie die Beschuldigten und deren Verteidigungen oberinstanzlich vorgebracht haben – an den international anerkannten ISO-Normen, welche darauf abzielen, u.a. die Sicherheit von Dienstleistungen zu gewährleisten. Die für den Tauchsport entwickelten ISO-Normen dienen als Grundlage für die Standards nahezu aller weltweiten Tauchverbände (vgl. pag. 1411 [Parteigutachten], pag. 1541 [Stellungnahme zum Parteigutachten] wie auch die vom Beschuldigten 1 eingereichten Auszüge aus den ISO-Normen auf pag. 1268 ff.). Die amtlichen Gutachter bezeichnen die ISO-Normen als «sicherheitsrelevante Mindestanforderungen», welche jedoch nicht jegliche Tauchumgebung (von der Arktis über europäische dunkle Kaltwasserseen bis zum tropischen Strömungstauchen) abdecken könnten. Daher sei es sinnvoll, wenngleich nicht verpflichtend, als Tauchausbilder die Standards für die vorgesehenen Tauchgewässer entsprechend anzuheben. Dass diese Mindestanforderungen im Vergleich zu anderen risikobehafteten Tätigkeiten deutlich niedriger seien, sei ein generelles Problem während der Tauchausbildung; U.________ (Tauchverband) sei also weder besser noch schlechter als andere Verbände (pag. 1541 [Stellungnahme zum Parteigutachten]). Im Hauptgutachten illustrieren die amtlichen Gutachter ihre These folgendermassen (pag. 659; Hervorhebungen im Original):
Ein generelles Problem betrifft Ausbildung und Standards der verschiedenen Tauchverbände. Die meisten Tauchverbände schreiben eine Tauchgangszahl von nur etwa 70-150 (je nach Tauchverband) vor, um Tauchlehrer zu werden. Bei U.________ (Tauchverband) kann man die Ausbildung vom Tauchanfänger bis zum Tauchlehrer in einer Mindestzeit von nur 6 Monaten und mit 100Tauchgängen absolvieren. Die Anzahl der Tauchgänge entspricht übrigens nicht den Tauchstunden. Bei einer durchschnittlichen Tauchgangszeit (vor allem in heimischen Gewässern) von etwa 30-45 min hätte der Tauchlehrer dann eine Taucherfahrung von nur 50-80 h. Dabei spielt es in der Ausbildung keine Rolle, ob man die Tauchgänge im sub/tropischen Warmwasser macht oder im kalten, dunklen Bergsee mit schwierigen Sichtverhältnissen. Es wird also wenig bis gar nicht zwischen Warm- und Kaltwassertauchgängen unterschieden (mit Ausnahme der Ausrüstungskonfiguration). Mit dieser Mindestausbildung ist der Tauchlehrer dann berechtigt, mit kompletten Tauchneulingen im Bergsee ins Wasser zu gehen und diese auszubilden. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass Tauchschüler im kalten Bergsee mit schlickigem Untergrund, insbesondere beim Tieftauchen, zur Gänze auf den Tauchlehrer angewiesen sind. Eine Rettung im Notfall gelingt in der Praxis leider oft nicht. Die Dunkelziffer bei Zwischenfällen wo Tauchschüler und Tauchlehrer sich verlieren und der Schüler aus Panik etc. alleine einen Notaufstieg macht, ist leider sehr hoch und wird in den Tauchunfallstatistiken, in denen meistens nur fatale Ereignisse oder Druckkammerbehandlungen registriert werden, nicht abgebildet.
Wenn man das Tauchen mit anderen Risikosportarten vergleicht, so stellt man rasch fest, dass beim Bergsport oder Flugsportdie Anforderungen für einen Instruktor wesentlich höher und aufwendiger sind. Die Dropout-Quote bei Instruktorkursen im Bereich Bergsport oder Flugsport liegt bei bis zu 50%, im Tauchsport hingegen wird oft mit einer Bestehensgarantie geworben. Ein Tauchlehrer hat, ebenso wie ein Bergführer oder ein Fluginstruktor, die Verantwortung für einen Schüler in einem Bereich, in dem innerhalb kürzester Zeit eine lebensbedrohliche Situation entstehen kann. Unter diesem Blickwinkel ist es daher nicht nachvollziehbar, dass die Anforderungen im Tauchsport vergleichsweise so gering sind. Da die (meisten) Tauchverbände an keine staatlichen oder gesetzlichen Vorgaben gebunden sind, überwiegt mitunter das finanzielle Interesse, was ein weiterer Grund dafür sein dürfte, dass die Mindeststandards sehr niedrig gehalten werden. Darüber hinaus findet die Mehrzahl aller weltweiten Tauchgänge und Ausbildungen im Warmwasser statt, wo die Anforderungen deutlich geringer sind als im Kaltwasser und bei schlechter Sicht.
In konkret begutachteten Fall wurden im Wesentlichen alle Standards eingehalten. Laut U.________ (Tauchverband) ist für die Abnahmeberechtigung „Tieftauchen“ eine Tieftaucherfahrung von nur 10 Tieftauchgängen für den Instruktor vorgeschrieben. Die Zusatzausbildung dauert dann in der Regel nur 2 Tauchgänge und berechtigt den Tauchlehrer, seine Schüler selbst in diesem Sonderbrevet auszubilden. Herr J.________ absolvierte (laut U.________ (Tauchverband) Credentials im Spezialbericht Tauchunfall von Herrn T.________) im Zuge seiner Brevetierung zum Y.________ (Tauchlehrerstufe des Tauchverbands) Instruktor (im Juni 2018) innerhalb von 3 Monaten und 18 Tauchgängen die Abnahmeberechtigung für 9 (!) Specialties.
[…] Aus tauchmedizinischer Sicht beginnt das echte Tieftauchen aber erst ab etwa 30 m Tiefe, da hier die Auswirkungen der Inertgasnarkose relevant werden und die physischen und psychischen Anforderungen exponentiell ansteigen. Tatsächlich hatte Herr J.________ wenig bis gar keine Tieftaucherfahrung, insbesondere bei diesen Tauchbedingungen. […]
Auch die Aussagen von Herrn Q.________ und Frau R.________, wonach beide sich auf dieser Tiefe eigentlich nicht wohlgefühlt hätten und Frau R.________ den Kurs nur aufgrund des guten Angebots gemacht habe, zeigen, dass Ausbildungen bzw. Brevetierungen viel zu früh und mit deutlich zu wenig Erfahrung durchaus gängige Praxis sind. […]
Aus tauchmedizinischer Sicht müssten die Anforderungen für Instruktorausbildungen vor allem im Kaltwasser deutlich gesteigert werden. […]
Diesen einleuchtenden Ausführungen ist zu folgen. Sie bestätigen nicht zuletzt die Feststellung des Parteigutachters (pag. 1411), wonach die U.________ (Tauchverband)-Standards mit den übrigen internationalen Tauchstandards bezüglich Sicherheit vergleichbar seien und U.________ (Tauchverband) insofern nicht tiefere Anforderungen (insbesondere an die Kurszulassung) stelle. Vor diesem Hintergrund und angesichts ihrer normierten Grundlage erachtet die Kammer die Bezeichnung der U.________ (Tauchverband)-Standards als vergleichsweise tief, sehr tief oder auch zu tief als nicht sachgerecht. Keine Zweifel bestehen für die Kammer hingegen – im Einklang mit den gutachterlichen Ausführungen – darüber, dass die U.________ (Tauchverband)-Standards tief ansetzen:
Um den Instruktorenkurs im Spezialgebiet des Tieftauchens absolvieren zu können, werden weder hohe Anforderungen an die effektive Tieftaucherfahrung der Kursteilnehmenden gestellt noch wird die Erfahrung an gewisse Tauchbedingungen (z.B. Warm-/Kaltwasser oder Tiefe) geknüpft, im Gegenteil: Jeder Tauchgang unter 18 m wird dem Kursteilnehmenden als Tieftauchgang anrechnet. Daraus folgt – wie der Beschuldigte 2 bestätigte (pag. 996 Z. 145) –, dass eine Person den Specialty Deep Diver Instructor-Kurs antreten und auf 40 m tauchen könnte, ohne dass diese zuvor jemals unter 30 m getaucht ist. Dies ist insofern bedeutsam, als die Tauchbedingungen in einer Tauchtiefe zwischen 18 m und 40 m enorm variieren (so insbesondere ab 30 m, vgl. pag. 641 oder auch der U.________ (Tauchverband) Deep Diver Instructor Guide, S. 21) und mit zunehmender Tauchtiefe diverse physische, medizinische und psychologische Effekte hinzutreten bzw. diese Ansprüche «exponentiell» ansteigen (pag. 641 ff., zu erwähnen ist insbesondere die Stickstoff- bzw. Inertgasnarkose [sog. «Tiefenrausch»], nachfolgend: Inertgasnarkose). Damit einhergehend führt auch der Parteigutachter aus, neuere Z.________ (anderer Tauchverband)-Standards verlangten eine schrittweise Annäherung an grössere Tiefen, «indem 2-Sterne-Taucher auf eine Tiefe von 30 Meter limitiert sind und erst eine Spezialausbildung Tieftauchen abschliessen müssen, um auf 40 Meter zu tauchen, wie das bei U.________ (Tauchverband) schon seit langem geregelt ist» (pag. 1412). Der Bemerkung des Parteigutachters, wonach Tieftauchgänge nicht anspruchsvoller als andere Tauchgänge und ohne erschwerende Faktoren seien, da die Motorik die gleiche bleibe und keine neuen Fertigkeiten benötigt würden, haben die amtlichen Gutachter in ihrer Stellungnahme entschieden und in überzeugender Weise widersprochen (pag. 1540):
Diese Aussagen können wir aus mehreren Gründen nicht nachvollziehen und sind wissenschaftlich auch nicht haltbar. Wie bereits ausführlich in unserem Gutachten (S. 12 ff) beschrieben, beeinträchtigt die Inertgasnarkose („Tiefenrausch“) JEDEN Taucher mit zunehmender Tauchtiefe in unterschiedlicher Ausprägung. Dies ist allgemeiner Konsens und wissenschaftlich mehr als ausreichend belegt. Stickstoff führt zu Veränderungen von Wahrnehmung und Handlung, zu einer Verlangsamung der Reaktionsgeschwindigkeit, zu Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie Einschränkung der Feinmotorik. Alle diese Einschränkungen haben großen Einfluss auf die motorische, sensorische und kognitive Leistungsfähigkeit des Tauchers, adäquate, richtige und schnelle Entscheidungen bei auftretenden Problemen zu treffen
Darüber hinaus kommen doch neue Fertigkeiten hinzu, die der Taucher in der Tiefe beherrschen sollte. Besonders der Freiwasseraufstieg ohne optische Referenz (z.B. bei Verlust der Orientierung oder einem gravierenden Problem) ist für viele Taucher eine Herausforderung, da die empfohlene Aufstiegsgeschwindigkeit nicht überschritten werden soll. Durch den großen Druckunterschied wird die Tarierung mit abnehmender Tiefe immer schwieriger, da zunehmend mehr Gas aus Tarierweste und Trockentauchanzug abgelassen werden muss. Die Dauer der Betätigung des Inflatorknopfes der Tarierienheit ist unterschiedlich lang und es bedarf allein aus diesem Fakt wesentlich mehr an taucherischer Erfahrung, um eine adäquate Tarierung in der Tiefe herzustellen und noch mehr, um einen kontrollierten Freiwasseraufstieg aus der Tiefe zu beherrschen. Auch die Tatsache, dass alle Tauchverbände weltweit ein Tiefenlimit im Beginnerbereich setzen (ca. 20 m) und Spezialkurse wie Tieftauchen, Tarierung, „Blauwassertauchen, Freiwassertauchen“ etc. anbieten, zeigt, dass beim Tieftauchen gehörige zusätzliche Anforderungen bestehen. Da mit zunehmender Tauchtiefe in der Regel auch die Temperatur abnimmt (insbesondere in Seen), muss mit dickerer Ausrüstung (Handschuhe, Kopfhaube, Unterzieher etc.) getaucht werden. Dies beeinflusst die Tarierung und vor allem die Motorik. Darüber hinaus spielt in diesem Tiefenbereich auch die Dekompression eine Rolle, da der Taucher die Tiefen- und Zeitlimits im Blick haben muss. Schlussendlich sind in der Tiefe der Atemwiderstand und auch der Gasverbrauch deutlich höher und es steigt die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Problemen wie schlechtere Sicht (Dunkelheit) und im Kaltwasser für Vereisungen des Atemreglers oder von Inflatoren.
Zusammengefasst sind Tieftauchgänge ganz klar und evident immer anspruchsvoller als Flachwassertauchgänge (unter vergleichbaren Bedingungen), insbesondere, wenn Probleme auftreten. Diese erhöhten Anforderungen sind nur durch Adaption und Training zu kompensieren (siehe Gutachten S. 17 ff).
Kommt hinzu, dass auch die unterschiedlichen Gewässer (Warm- oder Kaltwassertauchgang bzw. Meer oder Alpenrandsee) wesentliche Unterschiede aufweisen, was nicht nur die Gutachter feststellen, sondern auch beide Beschuldigten bestätigten (pag. 1098 Z. 30, auch Z. 18 ff. und 35 f., wonach Tauchen im See anspruchsvoller sei, sowie pag. 1611 Z. 4 und pag. 1619 Z. 12, wonach sie einen im Meer erfahrenen Taucher nicht auch als erfahrenen Taucher in einem Alpenrandsee bezeichnen würden). Der Parteigutachter bezeichnete die («oft zu hörende») Behauptung, «wer hier tauchen kann, kann überall tauchen», als «extrem gefährlich», da jeder Tauchplatz seine eigenen Herausforderungen habe, und bezeichnete die Unterschiede in verschiedenen Gewässern (auch innerhalb eines Sees oder Meeres) als «extrem» (pag. 1418). Der Parteigutachter ging anhand eines Beispiels sogar so weit, seiner Erfahrung in anderen Tauchgebieten jegliche Relevanz abzusprechen, wenn er an einem Ort mit ihm unbekannten Bedingungen unterrichten wolle (pag. 1421). In Anbetracht dessen ist umso bemerkenswerter, konnte sich das Opfer, um an einem Tauchlehrerkurs in einem Alpenrandsee teilzunehmen, sämtliche Tieftauchgänge im Roten Meer anrechnen lassen.
Nach dem bisher Gesagten ist nicht nur angesichts der tiefen Anforderung an die Tieftaucherfahrung, sondern auch in Anbetracht der fehlenden Differenzierung hinsichtlich der Art der gesammelten Erfahrung (insb. Gewässer und Ausrüstung) von tiefen U.________ (Tauchverband)-Zulassungsvoraussetzungen für den Specialty Deep Diver Instructor-Kurs auszugehen.
Dieser Ansicht waren im Übrigen selbst die Beschuldigten: So führte der Beschuldigte 1 aus, er würde sich für den Specialty Deep Diver Instructor-Kurs Teilnehmer mit mehr Erfahrung wünschen (pag. 1611 Z. 21), und die Tieftauchgänge des Opfers seien seiner Meinung nach «eigentlich zu wenig», dieser habe aber gemäss U.________ (Tauchverband)-Standards teilnehmen dürfen (pag. 267 Z. 183 ff., bestätigt auf pag. 982 Z. 188). Auch brachte er zu Protokoll, dass er die Messlatte höher, nämlich bei 20-30 Tauchgängen, ansetzen würde (pag. 246 Z. 276 ff., so auch pag. 1610 Z. 30). Der Beschuldigte 2 hingegen erachtete es als «logisch», dass das Opfer nach dem Kursabschluss nicht gleich unterrichtet, sondern erst noch weitere Erfahrung gesammelt hätte (pag. 997 Z. 174 ff.) bzw. dass er ihn nicht als Instruktor eingesetzt hätte, da er solche mit mehr Erfahrung genommen hätte (pag. 997 Z. 189). Damit manifestierte er – wie auch der Beschuldigte 1 – seine Kenntnis um die tiefen U.________ (Tauchverband)-Anforderungen, zumal er gewillt war, das Opfer zum Tieftauchlehrer zu brevetieren, obgleich er dessen Erfahrungsstand für nicht ausreichend erachtete, um ihn auch tatsächlich entsprechende Tauchgänge leiten zu lassen. Der Widerspruch ist offenkundig.
Im Übrigen erscheint die vom Beschuldigten 2 angedachte – und mit Blick auf das Parteigutachten offenbar gängige – Reihenfolge, zuerst einen Kurs zum Instruktor abzuschliessen, um anschliessend Erfahrung auf dem entsprechenden Gebiet zu sammeln, sinnwidrig. Daran vermögen auch die gegenteiligen und mit zwei Beispielen (Unterwasserfotografie und Tauchen in Wildbächen) untermauerten Behauptungen des Parteigutachters nichts zu ändern (pag. 1420 f.): Weshalb es sinnvoll sein sollte, jemanden, der die Grundsätze der Unterwasserfotografie oder des Tauchens in Wildbächen nicht kennt, zunächst einen Kurs zum Instruktor besuchen bzw. das Lehrerbrevet erlangen zu lassen, damit dieser selbständig Tauchlehrer ausbilden darf, bevor er Erfahrung auf dem Spezialgebiet sammeln geht, erschliesst sich der Kammer nicht. Wie die amtlichen Gutachter in ihrer Stellungnahme zum Parteigutachten ausführen, wäre weitaus sinnvoller, zunächst Spezialkurse für Tauchschüler zu besuchen, anschliessend in diesem Bereich Erfahrung zu sammeln und erst danach das Instructor-Brevet für dieses Spezialgebiet zu erlangen. Dass man als Tauchlehrer den Schülerkurs einfach überspringe, gleich die Ausbildungsberechtigung mache und erst danach Erfahrung sammle, sei nicht nachvollziehbar und in ausnahmslos allen anderen Risikosportarten (Klettern, Bergführung etc.) ausgeschlossen (pag. 1544). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Specialty Deep Diver Instructor-Kurs bei der O.________ (Tauchschule) gemäss Angaben der Beschuldigten sowie mit Blick auf deren Kursausschreibung Erfahrung im Tieftauchen voraussetzt (siehe sogleich), und auch die amtlichen Gutachter halten in ihrem Ergänzungsgutachten fest, dass diese Ausbildung nicht dazu da sei, dem Instruktor das Tieftauchen beizubringen (pag. 700).
Dass ohne besondere Erfahrung auf einem Spezialgebiet gleich zum Instruktorkurs geschritten werden kann, der dazu berechtigt, selbst Tauchschüler auszubilden, bekräftigt die These der tiefen Standards. So erscheint vorliegend erstaunlich, konnte das Opfer den Instruktorkurs absolvieren, ohne aber den Specialty Deep Diver Kurs als Teilnehmer absolviert zu haben (pag. 108).
b) Gemäss Kursausschreibung der O.________ (Tauchschule)
Gemäss der Kursausschreibung der O.________ (Tauchschule) wurde zum fraglichen Specialty Deep Diver Instructor-Kurs zugelassen, wer über die Brevetierung als U.________ (Tauchverband) Open Water Scuba Instructor (Y.________(Tauchlehrerstufe des Tauchverbands)) sowie über «Erfahrung im Tieftauchen» verfügte (pag. 168). Die O.________ (Tauchschule) scheint demnach auf den ersten Blick strengere Anforderungen an die Kursteilnehmenden zu stellen als U.________ (Tauchverband), wovon auch S.________ von der Seepolizei in seinem Berichtsrapport ausging (pag. 96). Diese Annahme wurde jedoch vom Beschuldigten 2, Mitinhaber und Geschäftsführer der O.________ (Tauchschule) (vgl. etwa pag. 316 Z. 48 f.) sowie zuständiger Course Director des zur Diskussion stehenden Kurses, dementiert. Die Kursausschreibung orientiere sich an den U.________ (Tauchverband)-Standards bzw. sei analog anzuwenden (pag. 319 Z. 165 i.V.m. Z. 157 ff.; pag. 994 Z. 73, wonach sich der Begriff «Erfahrung» auf die Erfüllung der U.________ (Tauchverband)-Standards beziehe und nicht höhere Voraussetzungen verlangt würden). Damit ist auch gesagt, dass die in der Kursausschreibung als «Voraussetzung» bezeichnete Anforderung «Erfahrung im Tieftauchen» vage, interpretationsbedürftig und vorliegend insofern irreführend ist, als auch hier – mit Verweis auf die U.________ (Tauchverband)-Standards – die erforderlichen 10 Tieftauchgänge nicht schon bei Kursantritt, sondern erst bei Kursabschluss erreicht werden müssen. Von einer eigentlichen Tieftaucherfahrung als Kursvoraussetzung kann demnach auch bei der Kursausschreibung der O.________ (Tauchschule) nicht gesprochen werden.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigten offenbar unterschiedliche Vorstellungen von dieser Voraussetzung gemäss Kursausschreibung hatten: Der Beschuldigte 1 verwies für die «Erfahrung im Tieftauchen» bei der polizeilichen Einvernahme auf die U.________ (Tauchverband)-Richtlinien, welche «dies mit mindestens 10 Tauchgängen auf einer Tiefe unter 30m» definierten (pag. 246 Z. 276 ff.). Diese Richtwerte erwähnte er auch noch gegenüber der Staatsanwaltschaft eigeninitiativ im freien Bericht (pag. 263 Z. 33 ff.: «Was zur Prüfung gehört, ist das sie überhaupt Tauchlehrer sind und im Logbuch hätten sie mindestens 10 Tieftauchgänge über 30m vorweisen müssen»), wobei er letztlich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestand, damals eine falsche Auffassung gehabt zu haben (pag. 1097 Z. 29 ff. und Z. 38 f.). Der Beschuldigte 2 hingegen ging seinerseits von 10 Tauchgängen zwischen 20-40 m Tiefe aus, die für den Abschluss des Kurses erforderlich seien (pag. 319 Z. 157 ff), und ging fälschlicherweise davon aus, dass das U.________ (Tauchverband) Instructor Manual einen Tieftauchgang als einen Tauchgang tiefer als 21 m, später dann 20 m, definiere (pag. 322 Z. 302; pag. 980 Z. 116 ff.). Wie auch der Parteigutachter in Bezug auf den Beschuldigten 1 hervorhob, wäre zu erwarten, dass den Beschuldigten als U.________ (Tauchverband)-Tauchlehrer, Course Director und Tauchschulinhaber die Zulassungsvoraussetzungen und die einschlägigen Normen des U.________ (Tauchverband) bezüglich Tauchtiefe bekannt sein würden (pag. 1422).
Im Ergebnis ist für die Kammer erstellt, dass die U.________ (Tauchverband)-Standards tief sind, aber angesichts ihrer normierten, international anerkannten Grundlagen und im Vergleich zu anderen weltweit tätigen Tauchverbänden nicht als «zu tief», «sehr tief» oder «vergleichsweise tief» bezeichnet werden können. Ebenfalls erstellt ist, dass die O.________ (Tauchschule) nicht höhere Anforderungen an die Kurszulassung als U.________ (Tauchverband) stellte und insofern ebenfalls tiefe Zulassungsvoraussetzungen für den Specialty Deep Diver Instructor-Kurs vorsah. Schliesslich bestehen für die Kammer keine Zweifel darüber, dass die Beschuldigten um die tiefen Standards bzw. Zulassungsvoraussetzungen wussten, was sich nicht zuletzt aus ihren hiervor zitierten Aussagen ergab. Demgegenüber ist unbestritten und erstellt, dass das Opfer diese (tiefen) Mindestvoraussetzungen gemäss U.________ (Tauchverband)-Standards erfüllte und der Beschuldigte 2 diesen gestützt auf diese Standards zum Kurs zulassen durfte. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass das Opfer auch ein erfahrener Taucher war.
9.2.2 Tieftaucherfahrung des Opfers
Das Opfer wurde am 17. Juni 2018 und somit rund 3 Monate vor dem Ausbildungstauchgang zum U.________ (Tauchverband) Open Water Scuba Instructor (Y.________(Tauchlehrerstufe des Tauchverbands)) brevetiert. Gemäss Logbuch absolvierte es insgesamt 156 Tauchgänge (Tauchzeit 94 Stunden) in einer Durchschnittstiefe von 14.7 m. Er wies zudem 7 Tieftauchgänge unterhalb von 30 m auf, wobei er 5 davon im Roten Meer absolvierte. Die maximal erreichte Tauchtiefe lag bei 33.2 m, im Kaltwasser 31.8 m (vgl. zusammenfassend pag. 179 f. und pag. 654). Das Opfer hatte demnach einzig 2 Tauchgänge im Kaltwasser unterhalb von 30 m vorzuweisen, nur einer davon im Trockentauchanzug. In diesem Jahr war es zudem erst sein zweiter Tauchgang im Trockentauchanzug (und sein erster im diesem Tiefenbereich; pag. 1542). Der letzte Tauchgang unter 30 m absolvierte das Opfer am 15. Mai 2018 (30.9 m Tiefe) im Roten Meer (vgl. Logbucheintrag Nr. 126).
Das amtliche Gutachten schliesst aus diesen Zahlen das Folgende (pag. 655): «Diese Tauchgangsdaten zeigen, dass Herr J.________ nur einen einzigen Tauchgang bei ähnlichen Bedingungen wie beim Unfalltauchgang hatte (unterhalb von 30 m Tiefe, <10°C Wassertemperatur, im Trockentauchanzug). Dieser Tauchgang war darüber hinaus schon über 1,5 Jahre her (Jänner 2017). Daraus ist zwingend zu schließen, dass Herr J.________ völlig unerfahren auf dieser Tauchtiefe und unter diesen Bedingungen war.» Erfahrene Taucher hätten demgegenüber – so die amtlichen Gutachter weiter – in der Regel etwa mehr als 30 Tauchgänge tiefer als 30 m, was dazu führe, dass sie eventuell auftretende Symptome der Inertgasnarkose frühzeitiger erkennen könnten (pag. 639, für weitergehende Ausführungen zur Inertgasnarkose vgl. insbesondere E. 9.3. hiernach). Diese Auffassung bestätigten die amtlichen Gutachter nach diesbezüglicher Kritik des Parteigutachters in ihrer Stellungnahme mit deutlichen Worten (pag. 1552): «Wir können nicht nachvollziehen, warum man einen Taucher mit erst einem Tauchgang unter diesen Bedingungen (Tiefe, Kälte, Trockentauchanzug) als erfahren bezeichnet. Herr J.________ hatte insgesamt 156 Tauchgänge, aber absolvierte den Großteil nicht im Trockentauchanzug und nur im Flachwasserbereich.»
Diesem Standpunkt schliesst sich die Kammer an. Wie hiervor dargelegt, unterscheiden sich die Tauchbedingungen einerseits nach Gewässer (Temperatur, Sicht, Ausrüstung etc., vgl. E. 9.2.1. hiervor sowie die bereits erwähnte Aussage des Beschuldigten 1 auf pag. 1098 Z. 18 ff. und 35 f., so auch Z. 30, wonach das Tauchen im See anspruchsvoller sei) sowie andererseits je nach Tiefe (insbesondere über und unter 30 m Tiefe, vgl. E. 9.2.1. hiervor) in wesentlichem Masse. In Anbetracht dessen kann das Opfer – trotz seinen gesamthaft 156 Tauchgängen – mit seinem Erfahrungsschatz von 2 Tauchgängen unter 30 m in einem Alpenrandsee, davon nur einer im Trockentauchanzug und in der Maximaltiefe von 31.8 m, zumindest unter den vorliegenden Tauchbedingungen (Alpenrandsee + Trockentauchanzug + 38 m Tiefe) mitnichten als erfahren bezeichnet werden.
Diese Auffassung teilten im Übrigen zuweilen auch die Beschuldigten: So bezeichnete der Beschuldigte 1 die Erfahrung des Opfers im Tieftauchen als «zu wenig» (pag. 267 Z. 183 und 185, bestätigt auf pag. 982 Z. 188) bzw. dieser habe «nicht explizit» Erfahrung im Tieftauchen gehabt (pag. 247 Z. 348 ff.). Weiter erklärte er, dass er die Tauchtiefe auf (zunächst) 35 m angepasst hätte, wenn er um die ungenügende Tieftaucherfahrung des Opfers gewusst hätte (pag. 248 Z. 370, vgl. auch pag. 269 Z. 244 f.). Vor der ersten Instanz nannte er das Opfer in Bezug auf die Tiefe «nicht so erfahren» (pag. 984 Z. 252 f.). Diese Auffassung wiederholte er sodann implizit auch mit der Bestätigung der gerichtsgutachterlichen Feststellung, wonach das Opfer ein hoch brevetierter Taucher mit wenig taucherischer Erfahrung gewesen sei (mit 18 Tauchgängen 9 Specialties absolviert; pag. 983 Z. 239). Der Beschuldigte 2 führte seinerseits aus, das Opfer habe «nicht übermässig viel» Erfahrung in Tieftauchgängen gehabt, habe aber wohl gerade aus diesem Grund den Kurs besuchen wollen, um mehr Erfahrung zu sammeln (pag. 996 Z. 138 f.).
Im Übrigen stellte der Beschuldigte 2 dem von ihm beauftragten Parteigutachter explizit Fragen im Zusammenhang mit der Tieftaucherfahrung des Opfers, welche er in der Fragestellung als «eher knapp» sowie «eher gering» bezeichnete (pag. 1422; Fragen 13 und 15). Der Parteigutachter antwortete auf letztere Frage mit «die eher geringe Tieftaucherfahrung ist für diesen Kurs normal», was er dahingehend wiederholte, dass «Specialty Instruktor Kurse» Programme für Tauchlehrer seien, «die in diesen Spezialbereichen des Tauchens noch nicht über (keine oder nicht ausreichende) Erfahrung verfügen». Tauchlehrer, die ausreichend Erfahrung in einem Spezialbereich hätten, nähmen in der Regel gar nicht an einem Specialty Instruktor Kurs teil, sondern stellten auf administrativem Weg direkt bei U.________ (Tauchverband) den Antrag als Specialty Instruktor (pag. 1421). Für die diesbezüglichen Bedenken der Kammer (zunächst Kurs zum Instruktor absolvieren, dann erst Erfahrung sammeln) kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 9.2.1. verwiesen werden. Jedenfalls scheint bei genauerer Betrachtung Konsens darüber zu bestehen, dass das Opfer zumindest unter den vorliegend relevanten Tauchbedingungen, insbesondere der Tiefe, unerfahren war, was die Beschuldigten wussten.
9.2.3 Bedeutung der Tieftaucherfahrung und Wissen der Beschuldigten
a) Bedeutung der Tieftaucherfahrung für den Tauchpartner
Dass die Kenntnisnahme der Brevetierungsstufe eines Tauchers allein nicht ausreichend ist, um eine (ungefähre) Einschätzung seines (situativen) Erfahrungslevels zu erlangen, wurde soeben eingehend dargelegt. Bezeichnenderweise gehörte das Opfer als hoch brevetierter, aber (zumindest in dieser Tiefe) unerfahrener Taucher gemäss den amtlichen Gutachtern der Hochrisikogruppe an, weil es durch die vorwiegend theoretischen Kenntnisse genau wisse, was in welcher Situation alles passieren könnte (sog. «was wäre wenn?»-Gedanken, was zu einer Panikreaktion führen könne, wohingegen man nach langsamem Anpassen an die Tiefe und intensivem Training in diesen Tiefen gelassener bleibe und auf seine Fähigkeiten vertraue; pag. 646).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist beim Wissen um den aktuellen Tieftauchstatus eines Tauchers von Bedeutung, wie oft und unter welchen Bedingungen dieser Tieftauchgänge unternommen hat (insb. Trocken- oder Neoprenanzug, Meer oder Alpenrandsee, 18 m oder 40 m Tiefe) und wie viel Zeit seither vergangen ist. Das Wissen um die konkrete Tiefe ist nicht nur angesichts der weiten Definition eines Tieftauchgangs, sondern auch in Anbetracht des unterschiedlichen Verständnisses der Tauchenden in Bezug auf diese Definition von Relevanz (vgl. Q.________ [bereits ab 25 m; pag. 963 Z 139]; Beschuldigter 1 [wohl ab 30 m; pag. 246 Z 276-283); U.________ (Tauchverband)-Richtlinien [Tauchgänge von 18-30 m, vgl. U.________ (Tauchverband) Instructor Manual, S. 17] bzw. 18-40 m [U.________ (Tauchverband) Deep Diver Instructor Guide, S. 6 und 21]). Die alleinige Frage nach der Erfahrung im Tieftauchen genügt demnach – insbesondere, wenn die an der Grenze des im Sporttauchen Erlaubten liegende Zieltiefe von 38 m angestrebt wird – nicht.
Dass es sich bei der konkreten Tauchtiefe um eine wichtige Information handelt, gestand der Beschuldigte 1 implizit selber ein, holt er sich diese doch nach eigenen Angaben bei weniger ausgebildeten Tauchern ein (pag. 268 Z. 234 ff.) und hätte er es als «natürlich cool» empfunden, wenn er schon vorgängig Kenntnis davon haben würde, dass ein Teilnehmender noch nicht alle 10 Tieftauchgänge vorweisen könne (pag. 246 Z. 282 f.). Ferner gab er – wie hiervor dargelegt – mehrfach an, in Kenntnis um die geringe Erfahrung wäre er zunächst nur auf 35 m und erst, wenn alles in Ordnung gewesen wäre, auf 38 m getaucht, was weiter zeigt, dass die Tauchgangsplanung massgeblich durch die Erfahrung der Tauchschüler bestimmt wird.
Auch die amtlichen Gutachter knüpfen die Tauchgangsplanung einzig an die konkrete Erfahrung eines Tauchers, zumal man «unabhängig des Brevetierungsstauts nicht sofort tief tauchen würde, wenn z.B. der letzte Tauchgang des Tauchpartners vor einem Jahr war oder er unter diesen besonderen Umständen noch nie getaucht ist» (pag. 656). Damit einhergehend halten die amtlichen Gutachter in ihrer Stellungnahme zum Parteigutachten fest, dass man als Ausbilder oder auch nur als Taucher den Erfahrungslevel seines Tauchpartners (wie viele Tauchgänge insgesamt, wie viele Tauchgänge unter diesen Tauchbedingungen, wann war der letzte Tauchgang) immer kennen sollte. Da man mit seinem Tauchpartner in einer Gefahrengemeinschaft sei, wolle man natürlich immer wissen, inwieweit der Tauchpartner eine Sicherheit oder auch eine Gefahr für einen darstelle. Als Tauchlehrer sei man darüber hinaus in der Verantwortung für die Sicherheit des Schülers (pag. 1542). Diese Ausführungen bestätigten die Beschuldigten auf Vorhalt (pag. 1612 Z. 23 und pag. 1621 Z. 9).
Nichts anderes sehen die U.________ (Tauchverband)-Standards vor, welche statuieren, dass Tiefengrenzen persönlich gestaltet werden müssen. Eine persönliche maximale Tiefengrenze lasse sich festlegen, indem man unter anderem den Ausbildungsstand und die Erfahrung des Tauchpartners berücksichtige. Habe dieser weniger Erfahrung, so solle man auf Grundlage von dessen Ausbildung und Erfahrung planen (U.________ (Tauchverband) Deep Diver Instructor Guide, S. 22). Auch das U.________ (Tauchverband) Instructor Manual schreibt den Tauchinstruktoren von U.________ (Tauchverband) eine individuelle Prüfung und Beurteilung der konkreten Fähigkeiten jedes Tauchschülers vor. Dieses legt für alle U.________ (Tauchverband)-Kurse (inkl. Instruktorkurse wie den vorliegenden) eine allgemeingültige Reihe von Standards fest (es sei denn, im Guide des jeweiligen Kurses sei etwas anderes festgelegt). Einleitend wird unter dem Titel «WICHTIG – Bitte lesen: Urteilsvermögen des Instruktors» festgehalten was folgt (U.________ Instructor Manual, S. 4):
Da U.________ (Tauchverband) Standards Lernziele und Leistungsanforderungen für Kurs und Programme festlegen, die überall auf der Welt stattfinden, müssen sie auf ein grosses Spektrum verschiedener Gegebenheiten des Unterrichts zutreffen.
Maximale Grenzen – Standards über Ratios und Tiefen sind als maximale Grenzen definiert. Dies bedeutet, dass du jedes Mal, wenn du einen Kurs durchführst, bei der Festlegung dessen, was für die jeweilige Ausbildung angemessen ist, gesundes Urteilsvermögen anwenden musst. Es zählt zu deiner Verantwortung als Profi, eine Risikobeurteilung vorzunehmen, indem du […] die Fähigkeiten deiner einzelnen Tauchschüler […] beurteilst, um festzulegen, welche Ratio in der konkreten Situation passt und die als Maximum festgelegte Ratio falls erforderlich zu verringern. Führe diese Risikobeurteilung vordem Tauchgang durch, beobachte und beurteile die Risikofaktoren während des Tauchgangs und trage sich verändernden Variablen Rechnung.
**Minimale Anforderungen:**Im Gegensatz dazu sind andere Standards, wie etwa die Kursvoraussetzungen (Anzahl Tauchgänge, Alter, Instructorstufe) als Minimalanforderungen definiert. Beträgt zum Beispiel das Mindestalter für die Teilnahme 10 Jahre, ist dies das absolut niedrigste Alter, das du für die Teilnahme akzeptieren kannst. Um festzulegen, ob ein bestimmter 10-Jähriger für die Teilnahme am Kurs oder Programm geeignet ist oder nicht, musst du umsichtiges Urteilsvermögen anwenden.
Daraus erhellt, dass es sich bei der Taucherfahrung, die bisweilen Rückschlüsse auf die Fähigkeiten eines Tauchschülers zulässt, um eine wichtige Information handelt, anhand derer ein Course Director bzw. Tauchlehrer einerseits die Kurszulassung prüfen und andererseits den Tauchgang planen muss, um letztlich dieserart die Sicherheit der Kursteilnehmenden zu gewährleisten. Die Manuals des U.________ (Tauchverband) nennen sodann – wie auch die amtlichen Gutachter – die Unerfahrenheit im Tieftauchen sowie nur wenige Tieftauchgänge in jüngster Zeit als Umstände, welche das Auftreten einer Inertgasnarkose beschleunigen oder aber deren Wirkung verstärken können (U.________ (Tauchverband) Deep Diver Manuals, S. 56, sowie U.________ (Tauchverband) Deep Diver Instructor Guide, S. 40). Deshalb wird empfohlen, die Erfahrung mit grösseren Tiefen Schritt für Schritt zu steigern (U.________ (Tauchverband) Deep Diver Manual, S. 13).
Zum selben Schluss gelangt im Übrigen implizit auch der Parteigutachter, wenn er die Verantwortung für die sichere Planung und den Ablauf des Tauchgangs demjenigen Taucher zuschreibt, der unter den gegebenen Bedingungen und am konkreten Tauchplatz über mehr Erfahrung verfügt. «Vertraut sein mit einen Tauchplatz, Reife (Kind Vs. Erwachsene), Erfahrung mit vorhandenen Bedingungen und weitere solcher Überlegungen müssen berücksichtigt werden». Die Eigenverantwortung nehme mit jeder gemachten Erfahrung zu. Bereits nach 4 bestandenen Tauchgängen im Freiwasser sei ein Taucher («allerdings nur in vertrauten Tauchbedingungen») als vollwertiges Mitglied einer Gefahrengemeinschaft zu werten (pag. 1414). Der Parteigutachter sagt damit nichts anderes, als dass ein Taucher, der sich – wie vorliegend die Beschuldigten – auf die Eigenverantwortung des anderen Tauchpartners berufen will, Kenntnis von dessen Erfahrungsstand haben muss.
Damit ist erstellt, dass es sich beim Erfahrungsstand des Tauchpartners um eine wichtige und sicherheitsrelevante Information handelt, welche nicht nur im Rahmen eines Tauchkurses, sondern generell bei der Eingehung einer Gefahrengemeinschaft (Stichwort Buddy-Team) einzuholen ist.
b) Wissen der Beschuldigten um die bzw. Erfragung der konkreten Tieftaucherfahrung des Opfers
Der Beschuldigte 1 bestritt anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme grundsätzlich nicht, die Kursteilnehmenden nicht «explizit» nach der Tieftaucherfahrung gefragt zu haben (pag. 1603 Z. 29 ff.). Stattdessen stützte er sich einerseits auf den in der Tauchszene weitverbreiteten Usus, solche Fragen nicht zu stellen, und verwies andererseits auf die Einvernahmen der anderen Kursteilnehmenden (R.________ und Q.________), welche angegeben hätten, dass er nach dem Befinden und der Erfahrung gefragt habe.
Tatsächlich gab R.________ gegenüber der Polizei an, der Beschuldigte 1 habe gefragt, ob sie schon Erfahrung mit dem Tieftauchen hätten (pag. 282 Z. 221 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft konnte sie jedoch die Frage, ob dies Teil des Briefings, einer gemeinsamen Besprechung oder aber informell gewesen sei, nicht beantworten (pag. 972 Z. 131 ff.). Ebenso wenig konnte sie sagen, was das Opfer oder Q.________ auf die Frage geantwortet hätten (pag. 972 Z. 136 ff.). Auch an konkrete Fragen des Beschuldigten 1 während des Theorieteils, in welchem die Tieftaucherfahrung Thema gewesen sei, konnte sie sich nicht erinnern (pag. 972 Z. 146 f.). Q.________ hingegen gab Folgendes an: «Mir fällt hierzu noch ein, dass vor dem Tauchgang noch die Rede davon war, wer bereits auf einer Tiefe von 40 m getaucht ist. J.________ sagte, dass er bisher maximal auf 30 m gewesen ist, ich und R.________ gaben bekannt, dass wir auch erst einige wenige Male auf so einer Tiefe waren. Ich weiss jetzt nicht mehr genau ob dies A.________ im Rahmen des Briefings gefragt hatte, oder ob dies aus einem Gespräch entstand» (pag. 297 Z 283 ff.). Was die anderen Teilnehmenden geantwortet hätten oder in welchem Zusammenhang nach der Erfahrung gefragt worden sei – während des Briefings, bei einer Besprechung oder informell –, konnte auch Q.________ nicht mehr sagen (pag. 963 Z 157 ff.).
Den vagen Aussagen des Zeugen und der Zeugin stehen die konstanten und doch sehr eindeutigen Aussagen des Beschuldigten 1, nicht nachgefragt zu haben, entgegen (vgl. etwa pag. 247 Z. 355, pag. 980 Z. 110 oder pag. 1098 Z. 5 ff., wonach er sicher nicht konkret nach Tauchgängen und der Tiefe gefragt habe; wie auch pag. 257 Z. 852, wonach er nicht nachgefragt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass sie alle schon auf 40 m getaucht seien). Gegen eine entsprechende Frage spricht auch die Aussage des Beschuldigten 1 auf Vorhalt der erwähnten Zeugenaussage von Q.________. Der Beschuldigte 1 gab an, die Äusserung des Opfers, wonach es noch nie in einer Tiefe von 40 m getaucht sei, selber nicht gehört zu haben (pag. 247 Z. 359 ff.). Ferner bestätigte der Beschuldigte 1, «keine Kenntnis über seine Tauchgänge» gehabt zu haben (pag. 246 Z. 296 f.). Die Frage des Staatsanwalts, ob es zutreffe, dass er weder den aktuellen Gesundheitszustand der Teilnehmenden noch deren Erfahrung im Tieftauchen gekannt habe, bejahte der Beschuldigte 1, bezeichnete dies aber «bei solchen Kursen» als «normal», da es sich um Tauchinstruktoren handle, die aktuell und aktiv tauchten (pag. 268 Z. 214 ff.). Auch aus dem vom Beschuldigten 1 mehrfach erwähnten Umstand, wonach er das Opfer sowie dessen taucherische Ausbildung gekannt und er deshalb gewusst habe, dass dieser tags zuvor mit Tauchschülern auf 30 m getaucht ist (beispielhaft pag. 980 Z. 110 ff. oder pag. 1098 Z. 5 ff.), kann der Beschuldigte 1 für die vorliegend zu beurteilende und ihm zur Last gelegte Frage nichts zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin verneinte er wiederholt die Frage, ob er gewusst habe, dass das Opfer lediglich eine Erfahrung von 7 Tauchgängen tiefer als 30 m vorzuweisen hatte, davon 5 im Roten Meer (pag. 1097 Z. 20). Ebenso wenig wusste er, dass das Opfer noch nie zuvor tiefer als 33.2 m getaucht war (pag. 1097 Z. 24; vgl. auch die bereits erwähnte Aussage, wonach er davon ausgegangen sei, das Opfer sei bereits auf 40 m getaucht). Die blosse Bekanntschaft zum Opfer reichte offensichtlich nicht aus, um konkrete Kenntnis über dessen Tauchstatus resp. Erfahrungslevel zu erlangen; dies schon deshalb nicht, als das Opfer nicht sämtliche Taucherfahrung bei der O.________ (Tauchschule) gesammelt hatte. Schliesslich gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, nie vom Beschuldigten 2 oder der O.________ (Tauchschule) über die Erfahrung der Kursteilnehmenden informiert worden zu sein (pag. 1097 Z. 26 ff.; pag. 980 Z. 110 ff. wie auch pag. 981 Z. 128, wonach keine vorgängige Absprache stattgefunden habe).
Die Kammer geht gestützt auf die glaubhaften und konstanten Aussagen des Beschuldigten 1 davon aus, dass sich dieser weder nach dem Tauchstatus bzw. der konkreten Taucherfahrung des Opfers erkundigt hat, noch vom Beschuldigten 2 mit den entsprechenden Informationen bedient worden ist. Anzufügen bleibt, dass, selbst wenn gestützt auf die Zeugenaussagen angenommen würde, der Beschuldigte 1 hätte eine entsprechende Frage gestellt, diese Frage nicht im Hinblick auf die Erlangung der für diesen spezifischen Tauchgang wesentlichen Informationen gerichtet war (in welchen Gewässern, mit welcher Ausrüstung und wann wurde zuletzt auf 40 m getaucht?), noch der effektiven Verarbeitung der Informationen gedient hätte, konnte sich der Beschuldigte 1 doch gar nicht erst daran erinnern. Ein Verweis seinerseits auf die Zeugenaussagen sind vor diesem Hintergrund unbehelflich, ist doch die Frage nach der Taucherfahrung nicht Selbstzweck. Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte 1 von der konkreten Tieftaucherfahrung des Opfers keine Kenntnis hatte. Schliesslich war dem Beschuldigten 1 als Tauchlehrer, welcher die Ausbildung zum Instruktor ebenfalls durchlaufen hatte, bekannt, dass das Opfer seine Logbücher abgeben musste, um überhaupt zum Kurs zugelassen werden zu können. Er hätte sich die nötigen Informationen somit auch auf diesem Weg beschaffen können, was er jedoch ebenfalls unterlassen hat.
Der Beschuldigte 2 hingegen nannte auf die Frage, wer überprüft habe, ob das Opfer die Kursvoraussetzungen erfüllt habe, nicht etwa sich selbst oder jemand anderes, sondern führte aus: «Wir wussten es. Er musste generell ein Instruktor sein und wir wussten auch, dass dieser aktiv im See tauchte» (pag. 319 Z. 173 ff.). Anlässlich seiner Schlusseinvernahme gab er sodann an, er habe die Logbücher überprüft (pag. 994 Z. 88 f.), präzisierte indes gleich bei der anschliessenden Frage, dass er dies im Frühling im Rahmen des Instruktorkurses getan habe und das Opfer «ja viele Kurse» bei ihnen (gemeint die O.________ (Tauchschule)) besucht habe, weshalb er seinen Erfahrungsstand gekannt habe (pag. 995 Z. 94 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann auf die Frage, ob er gewusst habe, dass das Opfer lediglich 7 Tauchgänge tiefer als 30 m an Erfahrung habe vorweisen können, davon 5 im Roten Meer, an was folgt (pag. 1105 Z. 43 ff.): «Nicht im Detail – ich weiss es nicht mehr. Aber ich weiss, dass ich mit den Kandidaten die Logbücher bei der Tauchlehrerausbildung angeschaut habe. Ich habe dies wohl in diesem Rahmen zur Kenntnis genommen und wusste einfach, dass er alle Voraussetzungen erfüllt». Der Beschuldigte 2 gab ferner an, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er gewusst habe, dass das Opfer noch nie zuvor tiefer als 33.2 m getaucht sei (pag. 1106 Z. 3).
Die Aussagen des Beschuldigten 2 zeigen, dass er keine eingehende, differenzierte und kursbezogene Prüfung der Tieftaucherfahrung des Opfers vorgenommen hat. Der auch vom Beschuldigten 2 mehrfach wiederholte Verweis auf seine Bekanntschaft mit dem Opfer ist – wie hiervor bezüglich des Beschuldigten 1 ausgeführt – bereits deshalb unbehelflich, als er die konkrete Tieftaucherfahrung gerade nicht kannte und das Opfer nicht alle seine Tauchgänge bei der O.________ (Tauchschule) absolviert hat.
Es ist mithin erstellt, dass sich der Beschuldigte 2 weder beim Opfer nach dessen Erfahrung erkundigt noch eine entsprechende – konkrete, kursbezogene und individuelle – Prüfung vorgenommen hat, obgleich er im Besitz der Logbücher des Opfers war. Folgerichtig und im Übrigen unbestritten ist sodann, dass er den Beschuldigten 1 nicht über den Erfahrungsstand des Opfers (bzw. sämtlicher Kursteilnehmenden) informiert hat (etwa pag. 995 Z. 99 oder pag. 1105 Z. 15 f.).
9.3 Während des Tauchgangs
Der besseren Verständlichkeit der nachfolgenden Erwägungen halber ist vorab kurz darzulegen, wie sich die Inertgasnarkose äussern kann. Das amtliche Gutachten beschreibt dies wie folgt (pag. 636 f.):
«Die Stickstoff- bzw. Inertgasnarkose (IGN, unter Tauchern auch als Tiefenrausch bekannt) ist ein Phänomen, das mit zunehmender Tauchtiefe auftritt und verschiedenste Symptome verursacht. Durch den steigenden Stickstoffpartialdruck in der Tiefe wird die Reizweiterleitung der Synapsen im Gehirn beeinflusst, so dass rauschartige oder panikartige Zustände bis hin zu einer kompletten Narkose auftreten können. Oft wird eine lnertgasnarkose vom Taucher selbst gar nicht bemerkt, wodurch gefährliche Situationen aufgrund der eingeschränkten Wahrnehmungs- und Handlungsfähigkeit entstehen. Um das Risiko für eine Inertgasnarkose zu minimieren, sollten daher die gängigen Maximaltiefengrenzen von 30-40 m beim Tauchen mit Druckluft eingehalten und beim Bemerken von Symptomen unverzüglich auf <20-30 m aufgetaucht werden. […] Stickstoff führt ab einer Tauchtiefe von etwa 30 m (4 bar bzw. pN2 >3 bar) zu Veränderungen von Wahrnehmung und Haltung, zu einer Verlangsamung der Reaktionsgeschwindigkeit, zur Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie Einschränkung der Feinmotorik».
Der Beschuldigte 1 nannte als typische Symptome einer Inertgasnarkose beispielhaft ein Trunkenheitsgefühl, ein Unwohlsein, unscharfes Sehen oder ein Kribbeln (pag. 252 Z. 587, so auch pag. 264 Z. 91). Das Hauptgutachten führt sodann eine Auflistung sowie eine Tabelle auf, welche die Anzeichen und Symptome einer Inertgasnarkose in verschiedenen Tiefen darstellt. Zwischen 30-50 m werden verzögerte Reaktionen auf visuelle und auditive Stimuli, Rechenfehler und Fehlentscheidungen, Einschränkung motorischer Fähigkeiten, milde Amnesie, übermässiges Selbstvertrauen, Euphorie oder Beklemmung/Angst/Unwohlsein genannt (pag. 636 f.). Gemäss diesem Gutachten treten Symptome einer Inertgasnarkose überwiegend erst ab Tauchtiefen von über 30 m auf, wobei sich die Symptome mit zunehmender Tauchtiefe schneller und ausgeprägter entwickeln, so dass sehr plötzlich Wahrnehmungsfähigkeit und Selbstkontrolle verloren gehen. Nebst dem Umstand, dass die Anfälligkeit für eine Inertgasnarkose sehr individuell sei und von der Tagesverfassung abhänge, beeinflussten bzw. verstärkten namentlich Kälte, Dunkelheit, schlechte Sicht, Stress, Angst und Nervosität die Narkose. Um bei einem Auftreten einer Inertgasnarkose die unerwünschten Symptome zu lindern bzw. rückgängig zu machen, reiche es in der Regel aus, auf flachere Tiefen (<30 m Tiefe, <3 bar pN2) aufzutauchen (pag. 637). Auch eine Verringerung der Abtauchgeschwindigkeit und/oder die Einhaltung eines kurzen Stopps vor Erreichen der Maximaltiefe helfe einigen Tauchern, die Auswirkungen der Inertgasnarkose zu verringern, wobei diese Praktiken weder wissenschaftlich validiert seien noch von den grossen Tauchverbänden vorgeschrieben oder empfohlen würden (pag. 639).
9.3.1 Tauchtiefe 30 m: Stopp und fehlendes Warten
Der Beschuldigte 1 dementierte oberinstanzlich den angeklagten Sachverhalt, wonach das Opfer auf der Tauchtiefe von ca. 30 m einen Stopp eingelegt habe, derweil er weiter abgetaucht sei. Vielmehr habe er (der Beschuldigte 1) sich umgedreht, um nach dem anderen Buddy-Team (R.________ und Q.________) Ausschau zu halten; dabei sei er «wie ein Käfer» auf dem Rücken gewesen. Dadurch, dass das Opfer währenddessen neben ihm gestanden sei, habe sich bereits ein Abstand von ca. einem Meter ergeben (massgebend sei nämlich für die Position unter Wasser der Tauchcomputer am Arm des Tauchers). Er habe das Opfer aber berühren können (pag. 1606 Z. 10 ff.). Anlässlich seiner Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft stellte der Beschuldigte 1 klar, dass die Distanz von 4-5 m in Tat und Wahrheit kleiner, etwa 2-3 m bzw. 1-2 Armlängen, betragen habe. Das Opfer sei relativ aufrecht im Wasser gestanden, was die Distanz auf dem Computer zusätzlich erhöhe (pag. 978 Z. 38 ff.).
Seine Drehung auf 30 m zum Ausschauhalten nach dem zweiten Buddy-Team schilderte der Beschuldigte 1 bereits im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme wie auch gegenüber der Staatsanwaltschaft jeweils im freien Bericht, sprich zu einem Zeitpunkt, als ihm noch kein entsprechender Vorwurf gemacht worden war (pag. 222 Z. 85 f. und pag. 264 Z. 74). Er habe das andere Buddy-Team (bzw. dessen Lampen) in einer Distanz von 5-6 m gesehen, weshalb er mit dem Opfer weiter abgetaucht sei. Gemäss schriftlicher Eingabe des Beschuldigten 1 (pag. 845 Rn. 15. f.) entspreche dieser Vorgang (umdrehen – schauen – zurückdrehen) den 24 Sekunden des Stopps. Auch das Opfer habe sich umgedreht, sei dabei jedoch nur noch ganz langsam abgetaucht. Wenn man somit die Tauchprofile übereinanderlege, könne man erkennen, dass sich das Opfer kurzzeitig etwas oberhalb vom Beschuldigten 1 befunden habe. Letzterer sei in dieser Phase „rücklings" (wie ein Käfer auf dem Rücken, Kopf etwas höher als der Rest des Körpers [ca. 30° Winkel]), Kopf in Richtung See gewesen; das Opfer dagegen „bäuchlings" eher aufgerichtet (ca. 70° Winkel), Kopf in Richtung Land. Allein durch diese Positionen ergebe sich eine Entfernung von ca. 2-3 Armlängen, obschon man nahe beieinander sei; beide hätten einander gut sehen und kommunizieren können (so auch schon in seiner Schlusseinvernahme auf pag. 978 Z. 39 ff. sowie pag. 985 Z. 305 ff.: «In dieser Rückwärtslage gleitete ich ein Stück nach unten und er in seiner Position nicht. Es ging hier nicht darum einen Stopp zu machen, um sich an die Tiefe zu gewöhnen, denn wir tauchten sehr langsam ab, es ging alleine darum das andere Buddy-Team zu sehen, weil es um die Ecke ging»).
Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind auch in diesem Punkt konstant, schlüssig und mit den übereinandergelegten Tauchprofilen vereinbar (vgl. pag 185 f.). Das Ausschauhalten nach dem anderen Buddy-Team erscheint auch vor dem Hintergrund der dortigen Kante am Canyon einleuchtend und sinnvoll. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Stopp auf Initiative des Beschuldigten 1 und nicht des Opfers – etwa aufgrund eines Problems, Unwohlseins oder von Stress – erfolgt ist.
Im Rahmen des Ergänzungsgutachtens führten die amtlichen Gutachter zwar aus, das Opfer habe möglicherweise Angst und Unwohlsein aufgrund des wegtauchenden Partners gehabt und das Nachtauchen habe Stress verursacht, was eine Inertgasnarkose verstärkt haben könnte (pag. 699). Die dieser Antwort zugrundeliegende Ergänzungsfrage der Straf- und Zivilklägerschaft basiert indes auf der (widerlegten) Annahme, wonach das Opfer den Zwischenstopp «alleine vorgenommen [habe], während sein Tauchpartner weiter getaucht [sei]», und zielte thematisch auf die Wirksamkeit eines solchen Stopps zur Vorbeugung einer Inertgasnarkose ab (pag. 698). Die Mutmassung der amtlichen Gutachter ging demnach von einer falschen Prämisse aus. Gleichzeitig führten die amtlichen Gutachter auch aus, weder die geringe Druckdifferenz von 4-5 m noch der kurze Zeitraum von etwa 16 Sekunden des erhöhten Abtauchvorgangs hätten wahrscheinlich gasphysiologisch zu einer verstärkten Inertgasnarkose geführt (pag. 699), und stellten andernorts sogar fest, der eingelegte Stopp könnte die einsetzende Inertgasnarkose geradezu gemildert haben (pag. 697). Es bestehen somit keine Anzeichen dafür, dass der nachweislich vom Beschuldigten 1 provozierte Zwischenstopp beim Opfer etwas ausgelöst hätte, noch dass dessen Abtauchgeschwindigkeit nach dem kurzzeitigen Stopp ausserhalb des Üblichen lag (16 m/min, vgl. pag. 696), weshalb mit den Gutachtern davon auszugehen ist, dass der Stopp auf 30 m gasphysiologisch keine Auswirkungen auf das Opfer hatte (pag. 699).
Im Ergebnis ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass das Opfer den Stopp von sich aus einlegte und der Beschuldigte 1 nicht auf diesen wartete, mit der Folge, dass sich das Opfer überfordert fühlte. Die auf dem Tauchprofil sichtbare Divergenz der Tauchprofile ist auf das nachvollziehbare und glaubhaft geschilderte Tauchmanöver des Beschuldigten 1 zurückzuführen.
9.3.2 Zu schnelles Abtauchen
Auch ein zu schnelles Abtauchen erachtet die Kammer mit der Vorinstanz als nicht erstellt: So gehen die amtlichen Gutachter mit den Beschuldigten einig, dass die Abtauchgeschwindigkeit von 7-8 m/min zwischen 10 m Tauchtiefe bis auf die Maximaltiefe von etwa 38 m «sehr langsam» war. Auch die kurzzeitig höhere Geschwindigkeit von 16 m/min lag gemäss einhelliger Meinung im Bereich des Üblichen (vgl. pag. 696). Im Übrigen stellen die Gutachter klar, es sei unwahrscheinlich, dass das schrittweise oder langsamere Abtauchen an diesem Tag eine Inertgasnarkose bzw. das Unfallereignis hätte verhindern können (pag. 649).
Der angeklagte Sachverhalt ist in diesem Punkt nicht erstellt.
9.3.3 Überforderung und Zwischenfazit
Eine Überforderung des Opfers wird in der Anklageschrift nur im Zusammenhang mit den soeben abgehandelten Sachverhaltselementen (Zwischenstopp und zu schnelles Abtauchen) erwähnt. Nachdem beide Vorwürfe widerlegt bzw. nicht erstellt sind, ist mit der Vorinstanz nicht von einer Überforderung des Opfers im angeklagten Sinne auszugehen.
Vielmehr kann im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass der Tauchgang bis zu diesem Zeitpunkt planmässig verlief.
9.3.4 Verhalten des Beschuldigten 1 nach der ersten Zeichengebung auf ca. 38 m
Die Geschehnisse in der Zieltiefe sind grundsätzlich unbestritten; der Beschuldigte 1 hat diese – wie auch sein Verhalten und seine damaligen Überlegungen – wiederholt und zuletzt oberinstanzlich ausführlich und anschaulich beschrieben (pag. 1607 Z. 5 ff.): So führte er übereinstimmend mit seinen früheren Aussagen aus, das Opfer habe ihm – in der Zieltiefe angekommen – auf die Schulter geklopft und ihm seinen Tauchcomputer gezeigt, wodurch er (der Beschuldigte 1) gewusst habe, dass dieser die besprochene Grenze zur Nullzeit erreicht habe (vgl. auch pag. 264 Z. 78 ff., wonach die besprochene Restnullzeit 4 Minuten betragen habe). Somit sei es in einem nächsten Schritt um die Übungen gegangen, weshalb er dem Opfer die Farbkarte übergeben habe (gleich geschildert auf pag. 978 Z. 26 f. sowie pag. 979 Z. 89 f.). Er (der Beschuldigte 1) habe sich abgedreht, um nach dem anderen Buddy-Team zu schauen, bevor ihn (nach ca. 5-10 Sekunden) das Opfer wieder angetippt habe. Der Beschuldigte 1 habe sich daraufhin zum Opfer zurückgedreht, woraufhin dieses das tauchspezifische Handzeichen für ‘etwas stimmt nicht’ gemacht habe. Das Opfer habe dies – anders als noch zuvor bei den Druckausgleichsproblemen, als es ihm angezeigt hatte, dass etwas mit seinem Ohr nicht stimme – ohne weitere Ergänzung getan. Er habe das Opfer angeschaut, habe aber nichts Auffälliges gesehen (so etwa auch auf pag. 1100 Z. 19 ff., wonach er ihn «abgescannt» habe, aber nichts Offensichtliches habe erkennen können, z.B. dass das Opfer kalt, einen Krampf oder Wasser in der Brille gehabt habe; sowie pag. 264 Z. 87 ff., wonach das Opfer ruhig austariert gewesen sei). Der Beschuldigte 1 sei von einer Inertgasnarkose ausgegangen, weshalb er sich entschlossen habe, mit dem Opfer aufzutauchen (so etwa auch pag. 252 Z. 585 f.). Hierfür habe er das Zeichen des Opfers (‘etwas stimmt nicht’) mit einem Zeichen bestätigt und vor dessen Nase das Handzeichen zum Aufsteigen gegeben (vgl. auch pag. 264 Z. 89 f.). Das Opfer habe nicht signalisiert, dass es unten bleiben wolle, und sei einfach ganz ruhig mitaufgetaucht. Er (der Beschuldigte 1) sei der Meinung, dass das Opfer etwas gespürt habe und dies nicht richtig habe einordnen können, es aber nichts so Schlimmes gewesen sei, dass es den Tauchgang abbrechen, direkt auftauchen oder sich an der Wand hätte halten wollen (so auch auf pag. 989 Z. 442 ff.). Das Opfer sei ruhig vor ihm geschwebt und es habe «absolut keinen Anlass [gegeben], etwas zu haben» (pag. 1607 Z. 34 ff.). Das Opfer sei alles andere als lethargisch, nervös oder handlungsunfähig gewesen (pag. 1608 Z. 4 f.; so auch bereits auf pag. 252 Z. 580 ff. [«nicht mit seiner Lampe herumgefuchtelt»], pag. 273 Z. 423 [«er hat sich nicht an mir oder der Wand gehalten»]; pag. 1100 Z. 28 f.; Z. 43 f. und pag. 1100 Z. 8 f. [«Wenn er sich an mir oder der Wand gehalten hätte, mit der Lampe gefuchtelt hätte etc., hätte ich reagiert – aber es war Null Komma Null Null»]). Man habe sich dann gegen die Wand gedreht, habe mit den Lampen die Wand angeleuchtet und sei ganz langsam – mit 8 m/min – der Wand nach bis auf etwa 30 m aufgestiegen, weil dort der Steilhang in den Schlickhang übergehe und durch das Aufsteigen auf diese Höhe die Intertgasnarkose hätte verschwinden sollen (pag. 1608 Z. 7 ff.; so auch auf pag. 1100 Z. 36 ff.). Die Tauchprofile bestätigen den gemeinsamen Aufstieg um rund 5 m auf 31 m (vgl. pag. 185).
Der Sachverhalt in der Zieltiefe, namentlich das dortige Verhalten des Opfers und des Beschuldigten 1 sowie der gemeinsame, kontrollierte und am Steilhang entlangführende Aufstieg bis auf ca. 30 m sind damit erstellt. Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Beschuldigten 1 ist demnach in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass er beim Opfer keinerlei Panik festgestellt hat. Zumal er von einer Inertgasnarkose ausgegangen ist, welche bei reduzierter Tauchtiefe abklingt, entschied sich der Beschuldigte 1 für einen Aufstieg um ca. 10 m. Während dieses ersten Aufstiegs ist ihm das Opfer normal gefolgt (vgl. auch sogleich).
Ob dieses Verhalten des Beschuldigten 1 unter den konkreten Umständen korrekt und angemessen war, oder aber er – wie in der Anklageschrift beschrieben – anders hätte (re)agieren sollen und ihm dementsprechend eine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein (E. 11.4.2 hiernach).
Nichtsdestotrotz ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 nach dieser ersten Zeichengebung – nicht zuletzt aufgrund der vermuteten Inertgasnarkose, deren vielseitige und unberechenbare Auswirkungen er kannte – hätte in erhöhter Alarm- und Reaktionsbereitschaft sein sollen.
9.3.5 Verhalten des Beschuldigten 1 nach der zweiten Zeichengebung auf ca. 30 m
Der Beschuldigte 1 gab, wie hiervor bereits dargelegt, wiederholt an, er sei beim Opfer von einer Inertgasnarkose ausgegangen, weshalb er mit diesem aufgestiegen sei; geplant sei ein Aufstieg um ca. 10 m gewesen, wobei der effektive Aufstieg lediglich 5 m betrug (vgl. pag. 222 Z 96; pag. 187, Punkt 6). Den weiteren Tauchgang beschrieb der Beschuldigte 1 wie folgt:
Während des gemeinsamen Aufstiegs habe er das Opfer gefragt, wie es ihm gehe, und sei überrascht gewesen, als dieses das Zeichen ‘etwas stimmt nicht’ wiederholt habe (pag. 272 Z. 359 f.; pag. 1608 Z. 15 ff. und pag. 1101 Z. 1, wonach er die Erwartung gehabt habe, dass das Opfer sagen würde, es sei alles ok). Das Opfer habe dies erneut mit einer «absoluten Ruhe ohne ein weiteres Zeichen» gemacht, weshalb er (der Beschuldigte 1) sich entschieden habe, weiter aufzutauchen (pag. 1608 Z. 20 f.). Weil an dieser Stelle aber der Steilhang zum Schlickhang übergehe, und man wegen der Fragerei etwas höher gekommen sei, habe er den Grund bzw. die Wand nicht mehr genau gesehen. Um den Grund als Referenz wiederzufinden, habe er auf den Kompass geschaut und sich vom Opfer «abgedreht», d.h. er habe dieses aufgrund der wegen der Brille nur eingeschränkten peripheren Sicht nicht mehr gesehen (pag. 1608 Z. 22 ff.; vgl. auch pag. 253 Z. 624 ff.; pag. 265 Z. 94 ff. und 275 Z. 403 f.). Der Beschuldigte 1 habe sich je nach Ausrichtung der Kompassnadel um 5-10 Grad abdrehen müssen, um den Weg zu finden. Während er dies getan habe, habe er einen Schlag in der Schulterregion gespürt, entweder von der Flosse oder vom Bein das Opfers, weswegen er sich zu diesem zurückgedreht habe (pag. 1608 Z. 32 ff.). Er habe das Opfer leicht über sich gesehen, wobei der Beschuldigte 1 anmerkte, dass, wenn das Bein des Opfers auf seiner Schulterhöhe gewesen sei, er bereits per se 1.5 Meter Abstand zum Kopf des Opfers gehabt habe; man sei also eigentlich nebeneinander gewesen. Das Opfer habe zu diesem Zeitpunkt die Hand am Inflator gehabt. Also habe er sich wieder dem Kompass gewidmet, was etwa 5-10 Sekunden gedauert habe (pag. 1608 Z. 38 ff.; andernorts sprach er von «wohl 15 Sekunden», pag. 265 Z. 106 f.). Als er wieder geschaut habe, sei das Opfer weggewesen (pag. 1609 Z. 1). Bis dahin sei man aber nicht in einer Notsituation gewesen (pag. 1609 Z. 3 ff., so auch pag. 254 Z. 671 ff.; pag. 271 Z. 341 ff.).
Diesen Ablauf schilderte der Beschuldigte 1 im Laufe des Verfahrens grundsätzlich konstant. Er gab insbesondere mehrfach an, das Opfer sei (mit dem Kopf) ca. 2 Meter über ihm gewesen, als er die Hand am Inflator gehabt habe, und dass er angenommen habe, dieses würde mit der Hand am Inflator entweder abbremsen oder zu ihm runtertauchen (pag. 252 Z. 612 ff.; pag. 265 Z. 103 ff.; pag. 273 Z. 414 f.; pag. 1102 Z. 18 f.). Gegenüber der Vorrichterin gab der Beschuldigte 1 sodann auf die Frage, weshalb er das Opfer nicht gesichert habe, an, er habe hierfür absolut keinen Bedarf gesehen. Das Opfer sei ruhig gewesen und habe gut reagiert, man sei nebeneinander aufgestiegen. Wenn es sich an ihm oder an der Wand gehalten oder mit der Lampe gefuchtelt hätte, hätte er reagiert. Auch sei das Opfer beim Auftauchen nicht schneller gestiegen oder abgesackt. Nach den Regeln von U.________ (Tauchverband) sichere man in einer solchen Situation nicht (pag. 1101 Z. 7 ff., so auch bereits auf pag. 273 Z. 425 ff.). Gegenüber dem Staatsanwalt führte der Beschuldigte 1 auf die Frage, ob er – gerade im Hinblick auf die Inertgasnarkose und angesichts dessen, dass man mit dem Inflator entweder Luft ablasse oder einblase – nicht auch damit hätte rechnen müssen, dass das Opfer einen Notaufstieg plane oder mit dem Inflator etwas völlig Unkalkulierbares tun würde, aus, in dem Moment nicht darüber nachgedacht zu haben (pag. 273 Z. 417 ff.). Im Nachhinein könne man sich diese Frage sicher stellen, man sei aber im Aufstieg gewesen, alles sei ruhig und unauffällig gewesen. Die Frage, warum er sich nicht spätestens nach dem Schlag und der Beobachtung der Hand am Inflator entschieden habe, sich auf das Opfer statt auf die Geräte zu fokussieren, beantwortete der Beschuldigte 1 dahingehend, dass es nichts Ungewöhnliches sei, einen Schlag oder eine Berührung vom Tauch-Buddy zu spüren, weil man nahe beieinander tauche, es sei auch kein Schütteln oder Halten gewesen (pag. 272 Z. 385 ff.). Vor oberer Instanz verneinte der Beschuldigte 1 schliesslich die Frage, ob er in diesem Moment Augenkontakt mit dem Opfer gehabt habe; dies sei in dieser Position nicht möglich gewesen (pag. 1614 Z. 40). Die amtlichen Gutachter folgerten in ihrem Ergänzungsgutachten, die Aussagen und Auswertung des Tauchprofils legten nahe, dass das Opfer zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte 1 zu ihm geschaut und es die Hand am Inflator gehabt habe, mit dem unkontrollierten Notaufstieg begonnen habe, wohingegen der Beschuldigte 1 fälschlicherweise angenommen habe, das Opfer würde seine Tarierung korrigieren wollen (pag. 701).
Dieses Rahmengeschehen, wie es vom Beschuldigten 1 geschildert wurde, entspricht dem Sachverhalt gemäss Anklageschrift und kann als erstellt erachtet werden. Dieses spielte sich in einer Tiefe von rund 30 m und damit in einem Bereich ab, in dem die Inertgasnarkose nach wie vor ihre Wirkung entfalten konnte (pag. 187). Unklar bleibt, ob die vom Beschuldigten 1 wahrgenommene Berührung im Schulterbereich vom Opfer gewollt war oder aber rein zufällig geschah. Diese Frage kann offenbleiben, zumal sie das Ergebnis nicht beeinflusst.
Hinzuweisen ist schliesslich auf folgende Aussage des Beschuldigten 1: Dieser gab betreffend das Handzeichen ‘etwas stimmt nicht’ zu Protokoll, man werde so ausgebildet, dass dieses Zeichen allein nicht ausreiche. Die Ausbildung beinhalte, dass man das genaue Problem in Erfahrung bringen müsse (pag. 251 Z. 562 ff.). Zudem erklärte der (zweifelsohne erfahrene) Beschuldigte 1, es sei ihm noch nie passiert, dass jemals zweimal jemand in kurzer Zeit das Zeichen ‘etwas nicht in Ordnung’ gegeben und er beim zweiten Mal auch mit dem Zeichen ‘jetzt ist alles gut’ gerechnet habe (pag. 272 Z. 357 ff.). Auf diese Umstände wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein.
9.3.6 Todesursache
Während sich der Beschuldigte 1 zum zweiten Mal dem Kompass zuwandte, stieg das Opfer gemäss Tauchgangsdaten in 56 Sekunden aus einer Tiefe von 30 m auf 6 m auf, wobei der Notaufstieg gemäss dem ‘Spezialbericht Tauchunfall’ ein typisches Profil anzeige, das zwischen 20 m und 10 m immer steiler werde (pag. 187 i.V.m. der Korrektur der amtlichen Gutachter bezüglich Aufstiegszeit auf pag. 663). Das Opfer scheine in dieser Phase noch bei Bewusstsein gewesen zu sein und die zu hohe Geschwindigkeit realisiert zu haben, was ihm durch den Tauchcomputer mit akustischen Impulsen und visuell vermittelt worden sei. Ab ca. 10 m bis 8 m Tiefe dürfte das Opfer eine Bremsung eingeleitet haben; nach 9 Minuten Tauchzeit sei es auf 4.92 m zu stehen gekommen. Das Opfer habe beim Abbremsen aber zu viel Luft aus dem Jacket gelassen, sodass es sofort wieder zu sinken begonnen habe. Das Profil weise hier im «Sinkflug» eine Gleichmässigkeit auf, die vermuten lasse, dass das Opfer in dieser Phase keinerlei Einfluss mehr auf den Verlauf seines Tauchgangs genommen habe; möglicherweise sei es also bereits bewusstlos gewesen (pag. 187). Unbestritten ist, dass der Todeseintritt erst nach dem Luftablass eingetreten sein kann, zumal das Ablassen von Luft ein aktives Handeln und somit eine Handlungsfähigkeit voraussetzt. Erst danach trat beim Opfer Bewusstlosigkeit und in der Folge der Tod ein (vgl. pag. 187 [Spezialbericht Tauchunfall], pag. 628 und pag. 633 [amtliches Gutachten], pag. 493 [Rechtsmedizinisches Aktengutachten]).
Beim Sporttauchen hat sich gemäss dem amtlichen Gutachten eine maximale Auftauchgeschwindigkeit von 10 m/min etabliert, um das mögliche Blasenaufkommen zu minimieren. Ebenso würden ein tiefer Stopp von 2-3 Min. auf halber Maximaltiefe und ein Sicherheitsstopp von 3 Min. auf 5 m Tiefe beim Auftauchen empfohlen, um das Wachstum von eventuell bereits vorhandenen Blasen zu stoppen (pag. 652). Die Folgen eines zu schnellen Aufstiegs erläutern die amtlichen Gutachter wie folgt (pag. 651 f.; Hervorhebungen im Original):
Höhere Auftauchgeschwindigkeiten [Anmerkung der Kammer: als die etablierte von 10 m/min] sind aus mehreren Gründen gefährlich und müssen unbedingt vermieden werden. […] Eine zu schnelle Druckreduktion [führt] zu einer Überschreitung der Übersättigungstoleranz der Gewebe wodurch Inertgas ausperlen und eine Dekompressionserkrankung (decompression illnes - DCI) entstehen kann. Diese Tatsache wird mit zunehmender Tauchtiefe und Tauchdauer wichtiger, da sich dann mehr Inertgas gelöst hat und folglich beim Auftauchen auch mehr bzw. schneller Gas ausperlen kann. Aber auch kurze Aufenthalte in größeren Tiefen können zu Dekompressionssymptomen führen, wenn die Auftauchgeschwindigkeit zu groß und damit die Druckreduktion zu schnell erfolgt. Da sich bei nahezu jedem Tauchgang Mikroblasen bilden, können diese Bläschen durch einen schnellen Aufstieg wachsen und eine kritische Größe erreichen. Insbesondere bei körperlichen Vorbefunden (persistierendes Foramen ovale - PFO, oder Lungenshunt - Verbindung zwischen Arterien und Venen in der Lunge) können diese Blasen auf die arterielle Kreislaufseite übertreten und eine arterielle Gasembolie (AGE) verursachen, die zu schwerwiegenden Symptomen führt.
Eine schnelle Druckreduktion birgt darüber hinaus auch das Risiko eines Barotraumas, also einer Verletzung durch Druckveränderung. Im menschlichen Körper existieren mehrere gasgefüllte Hohlräume (z.B. Lunge, Nasennebenhöhlen, Mitteiohr, Darm etc.), die Druckveränderungen ausgesetzt sind. Das diesbezüglich sensibelste Organ ist die Lunge. Die Lunge besteht aus vielen kleinen Lungenbläschen, in denen der Gasaustausch stattfindet. Sind diese Strukturen durch z.B. Schleim (Verkühlung, Rauchen) oder Asthma/chronische Atemwegserkrankungen verlegt oder verengt, kann die sich beim Aufstieg ausdehnende Luft nicht schnell genug entweichen und folglich kann es zu lokalen Verletzungen („Zerreißen“) der Lunge (Airtrapping) kommen. Die hauchdünnen Lungenbläschen (Alveolen) sind sehr empfindlich auf Druckschwankungen (Überdruck/Unterdruck). Je nach dem wo an der Lunge diese Verletzungen auftreten, können in kürzester Zeit lebensbedrohliche Zustände entstehen (Lungenriss/Pneumothorax, Spannungspneumothorax, Mediastinalemphysem, AGE etc.). Ein randständiger Lungenriss führt zu einer Luftansammlung im Brustraum (Pneumothorax). Hierbei strömt Luft aus der Verletzung in den Pleuraraum. Da damit der Unterdrück aufgehoben wird, fällt die Lunge zusammen. Im schlimmsten Fall strömt mit jedem Atemzug weitere Luft in den Pleuraraum wodurch ein Spannungspneumothorax entsteht und innerhalb von Sekunden bis Minuten Bewusstlosigkeit/Tod eintritt. Tritt Luft aus der Verletzung in den Mittelfeilraum ein (Mediastinum, der Raum zwischen den Lungen), so kann sie durch das lockere Gewebe bis zum Hals hochsteigen. Dies führt zu einem Mediastinal- und Hautemphysem. Bei zentralen Lungenrissen tritt Gas sowohl in den venösen wie auch den arteriellen Lungenkreislauf ein. Insbesondere der Übertritt von Atemgas aus der Lunge in den arteriellen Blutkreislauf (arterielle Gasembolie - AGE) ist dabei eine gefürchtete Komplikation. Gas/Gasblasen werden hierbei durch den arteriellen Kreislauf in das Herz, das Gehirn/Rückenmark und in die gesamte Peripherie gedrückt, wo sie Blutgefäße verstopfen (Embolie). Durch die Verstopfung der Gefäße kommt es zu einer Hypoxie (Sauerstoffunterversorgung) im umliegenden Gewebe und zum Absterben der Zellen. Je nach Gasmenge bzw. Blasengröße und Lokalisation können Lähmungen, Schlaganfallsymptome oder Herzinfarkte bis hin zum Tod eintreten.
Auch bezüglich Barotraumata ist die Aufstiegsgeschwindigkeit entscheidend, da ein schneller Aufstieg zu möglicherweise fatalen Verletzungen führt, die unter Einhaltung einer normalen Aufstiegsgeschwindigkeit nicht auftreten würden. Besonders Raucher, Taucher mit einer Erkältung oder mit chronischen Atemwegserkrankungen (z.B. Asthma, Lungenemphysem) haben ein erhöhtes Risiko für Lungenüberdruckverletzungen. Diese Taucher sollten generell sehr langsam Auftauchen und auf den letzten 10 m bis zur Oberfläche die Aufstiegsgeschwindigkeit nochmals auf ca. 5 m/min reduzieren.
Der Aufstieg des Opfers aus 30.5 m Tiefe bis auf 4.9 m Tiefe sei – so die amtlichen Gutachter weiter – innerhalb von 56 Sekunden erfolgt, was einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 27.4 m/min entspreche. Allerdings sei der Aufstieg nicht linear erfolgt, so dass erst im flachen Bereich (etwa 10 m Tiefe) die Maximalgeschwindigkeit von 53.4 m/min erreicht worden sei. Dekompressionsphysiologisch sei gerade im flacheren Bereich (vor allem von 10-0 m) die Aufstiegsgeschwindigkeit essentiell, da in diesem Bereich die relativen Druckschwankungen am grössten seien: Wenn man konstant mit 10 m/min auftauche, dann dauere für eine Druckhalbierung der Aufstieg von 40 m Tiefe (5 bar) auf 15 m Tiefe (2.5 bar) 2.5 min, der Aufstieg von 10 m Tiefe (2 bar) an die Oberfläche (1 bar) erfolge jedoch nur in einer Minute. Bei beiden Aufstiegen werde der Druck halbiert, jedoch habe man in der Tiefe dafür 2.5 Mal so lange Zeit wie im Flachwasser. Das bedeute, dass das Opfer mit einer extrem schnellen Geschwindigkeit insbesondere im kritischen Bereich von 10 m Tiefe nach oben gestiegen sei. Die Obduktionsbefunde und die computertomographische Bildgebung zeigten enorme Gasmassen in Herz, Lungen, Halsweichteilen, Gehirn und Abdomen. Es sei davon auszugehen, dass der extrem schnelle Aufstieg ursächlich für ein zentrales Ereignis (Barotrauma der Lunge) gewesen sei, wodurch nachfolgend große Gasmassen in das Herz und den arteriellen und venösen Kreislauf gedrückt worden seien. Gasblasen führten insbesondere im arteriellen System je nach Menge, Größe und Lokalisation innerhalb kürzester Zeit zu Dekompressionssymptomen bis hin zum Tod. Die erhebliche Menge an Gas in nahezu allen Körpergeweben sei daher mit Sicherheit todesursächlich gewesen. Mit anderen Worten resultierte die zu schnelle Aufstiegsgeschwindigkeit in einer Ausdehnung der Atemgase und sodann in zentralen Lungenrissen. Durch diese Lungenüberdruckverletzungen seien enorme Gasmassen in das Herz und in herznahe Gefässe gedrückt worden, was sodann zum Tode geführt habe (pag. 633 und pag. 652 f.). Infolgedessen schlussfolgerten die amtlichen Gutachter, dass der Todeseintritt des Opfers nur dadurch zu verhindern gewesen wäre, wenn die Geschwindigkeit des Aufstiegs früher reduziert worden wäre (pag. 634).
Bei ihrer Analyse des Ursprungs des zu schnellen Aufstiegs stellten die amtlichen Gutachter in ihrem Ergänzungsgutachten fest, dass das Tauchprofil des Opfers einen sehr plötzlichen und steilen Aufstieg von 30.5 m Tiefe bis auf 27.3 m in 8 Sekunden mit einer Aufstiegsgeschwindigkeit von mehr als 24 m/min zeige. Dann reduziere sich die Aufstiegsgeschwindigkeit kurz und nehme anschliessend wieder innerhalb von wenigen Sekunden (8-10) auf die extrem hohe Geschwindigkeit von 40-60 m/min zu. Dies lasse den Schluss zu, dass der Aufstieg nicht durch passive Übertarierung (d.h. das Opfer hätte etwas zu viel Luft im Jacket/Anzug gehabt und wäre dadurch langsam nach oben gestiegen), sondern durch aktives Lufteinströmen mittels Inflator initiiert worden sei. Das bedeute, dass das Opfer den Inflator gedrückt habe (ca. 2-5 Sekunden) und innerhalb weniger Sekunden (8-12) ausserhalb des Sichtbereichs des Beschuldigten 1 gewesen sein musste (12 Sekunden nach Beginn des Aufstiegs habe sich das Opfer bereits auf 26 m Tiefe befunden). Dies decke sich mit den Aussagen des Beschuldigten 1, wonach er das Opfer seitlich oberhalb von sich mit der Hand am Inflator gesehen und er sich dann für etwa 10-15 Sekunden von diesem weggedreht habe, um den Kompasskurs zu bestimmen (pag. 699).
Die Vorinstanz prüfte ihrerseits drei mögliche Gründe für die zu schnelle Aufstiegsgeschwindigkeit (Fehlmanipulation des Tauchjackets bei voller Gewahr durch das Opfer, das Vorliegen eines technischen Defekts sowie das Vorliegen eines physischen Grundes, weshalb das Opfer nicht mehr zu vernünftigem Handeln fähig gewesen wäre). Eine Fehlmanipulation des Tauchjackets aus Unachtsamkeit und bei vollem Bewusstsein erachtete sie als sehr unwahrscheinlich bzw. ausgeschlossen, da der Tauchcomputer das Opfer vor entsprechenden Fehlern gewarnt und es letztlich davor bewahrt hätte. Auch das Vorliegen eines technischen Defekts verneinte die Vorinstanz gestützt auf den Fachbericht Seepolizei vom 23. April 2019 (pag. 108), wonach keine Hinweise auf eine defekte Tauchausrüstung des Opfers gefunden worden seien. Ferner könne aus der Feststellung im Nachtrag Tauchunfall vom 15. Januar 2020 (pag. 601), wonach das Auslassventil am Trockentauchanzug ca. halb geschlossen gewesen sei, nicht gefolgert werden, dass ein Defekt vorgelegen oder das Opfer eine falsche Tarierung vorgenommen habe. Beim Trockenanzug des Opfers (pag. 117) hätte ein Auslassen von Luft auch mittels Drückens auf die Ventilkappe vorgenommen werden können – ein vollständiges Aufschrauben des Ventils wäre hierfür nicht nötig gewesen. Auch ein halb offenes Auslassventil genüge, damit noch Luft entweichen könne – bei einem vollständig geöffneten Ventil bestehe vielmehr das Risiko, dass es zu einem erneuten Absinken durch konstantes Entweichen der sich beim Aufstieg zufolge Druckreduktion ausdehnenden Luft komme. Diesbezügliche Untersuchungslücken seien somit entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 1 anlässlich der Hauptverhandlung nicht festzustellen und das Vorliegen eines technischen Defekts könne ausgeschlossen werden. Mithin sei zu fragen, ob das Opfer im Zeitpunkt des Aufstiegs noch vernunftgemäss habe handeln können. Während die Staatsanwaltschaft von einer Inertgasnarkose ausgehe, welche sowohl Grund für die Zeichengabe ‘etwas nicht in Ordnung’ gewesen sei wie auch zum Unfalltod beigetragen habe, sehe der Beschuldigte 1 im bei der Obduktion festgestellten sog. Foramen ovale eine mögliche Ursache für das Unwohlsein und für die eingetretene Bewusstlosigkeit. Die Vorinstanz weist schliesslich auf die Aussagen der damaligen Freundin des Opfers und des Hausarztes des Opfers hin, wonach keine gesundheitlichen Probleme bekannt bzw. das Opfer «kerngesund» gewesen sei (pag. 342 Z. 81 ff. sowie pag. 366 Z. 29 f.).
Das Aktengutachten des IRM vom 14. Mai 2019 diskutiert die verschiedenen Erklärungsmöglichkeiten für den Eintritt der Bewusstlosigkeit und verweist dabei unter anderem auf das Foramen ovale (Öffnung zwischen den beiden Herzvorhöfen). So liege üblicherweise der Druck im linken Herzvorhof über dem rechten, sodass wenig sauerstoffreiches Blut von links nach rechts ströme. Bei Vorliegen eines Foramen ovale könne sich jedoch bei Druckbelastungen im rechten Herzvorhof (wie etwa beim Tauchen) die Richtung des Blutstroms umkehren, sodass Gasblasen aus dem venösen Blut des rechten Herzvorhofes nach links übertreten und im Körperkreislauf lokale Durchblutungsstörungen verursachen könnten, was namentlich bei der sog. arteriellen Gasembolie in Hirngefässen zu neurologischen Ausfällen bis hin zur Bewusstlosigkeit führen könne (pag. 493).
Im amtlichen Gutachten hingegen wird dem Foramen ovale aufgrund des Gaseintritts über zentrale Lungenrisse keine Bedeutung beigemessen (pag. 653); das im Rahmen der Obduktion festgestellte Foramen ovale sei in diesem Zusammenhang als Nebenbefund zu werten, der zwar als Risikofaktor beim Tauchen die Entstehung einer arteriellen Gasembolie fördern könne, im konkreten Fall aufgrund des Gaseintritts über zentrale Lungenrisse aber keine Bedeutung erlangt habe. Die Gewebesättigung des Opfers durch die Tauchgänge des Vortags sowie durch die sehr kurze Aufenthaltsdauer in der Tiefe sei so gering, dass keinesfalls derart grosse Gasmengen hätten ausperlen können. Die einzig plausible Erklärung für die grossen Gasmengen in Herz, Lungen, Halsweichteilen, Gehirn und Abdomen sei demnach ein zentraler Lungenriss (pag. 652 f.). Der extrem schnelle Aufstieg habe aufgrund der raschen Druckabnahme zu einer Lungenüberdruckverletzung geführt, wodurch enorme Gasmassen in das Herz und in herznahe venöse und arterielle Gefässe gedrückt worden seien, was rasch zum Todeseintritt geführt habe (pag. 653). Auf die Frage für den wahrscheinlichsten medizinischen Unfallhergang rekapitulierten die amtlichen Gutachter schliesslich, dass das Opfer «sehr plötzlich und mit sehr hoher Geschwindigkeit aufgestiegen ist. Dies führte im Verlauf des Aufstiegs dazu, dass sich durch die plötzliche Druckabnahme das Atemgas in der Lunge schlagartig ausdehnte und dadurch Gefässe bzw. Areale zentral in seiner Lunge geplatzt sind und folglich große Gasmassen aus der Lunge in das Herz und den arteriellen und venösen Kreislauf gedrückt wurden. In welcher Tiefe das stattgefunden hat, ist nicht genau festzustellen. Aufgrund physikalischer Gegebenheiten wird das todesursächliche Ereignis aber mutmasslich im flacheren Bereich stattgefunden haben, was dadurch bestätigt wird, dass [das Opfer] noch in der Lage war, schlussendlich den Aufstieg abzubremsen. Die Gasblasen im Herz und in herznahen venösen und arteriellen Gefässen führten innerhalb von wenigen Sekunden zu einer Bewusstlosigkeit und in der Folge zu einem Herzkreislaufstillstand» (pag. 658). Auch sprachen die Gutachter dem Nasenbluten bzw. dem als Nachbefund festgestellten Polypen in der Stirnhöhle des Opfers als «harmloser Nebenbefund» einen Einfluss auf die Todesursache ab (pag. 654). Vielmehr habe die Kombination aus Unerfahrenheit und Inertgasnarkose zum unkontrollierten Aufstieg geführt (pag. 655 bzw. 664). Das Gutachten geht mithin – da es anlässlich der Zeichengebung augenscheinlich weder technische noch konkrete medizinische Probleme (z.B. Druckausgleich) gegeben habe – davon aus, dass das Opfer von einer Inertgasnarkose betroffen gewesen sein musste, zumal auch diverse Verstärkungsfaktoren wie Kälte, Dunkelheit, eingeschränkte Sicht und allenfalls auch Aufregung/Nervosität vorhanden gewesen seien. Diese hätten zusammen mit der mangelnden Taucherfahrung des Opfers dazu beigetragen, dass dieser die maximale Aufstiegsgeschwindigkeit, welche schlussendlich todesursächlich gewesen sei, überschritten habe (pag. 655 f. und 658).
Die Frage der Todesursache bzw. des Ursprungs des zu schnellen Aufstiegs ist oberinstanzlich nach wie vor strittig. Die Kammer stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, welche sich eingehend mit diesen Fragen, mit den verschiedenen aktenkundigen Gutachten und den Rügen der Verteidigungen auseinandergesetzt hat, auf das amtliche Gutachten ab. Die Vorinstanz würdigte dieses wie folgt (pag. 1206 ff.; S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Das Rechtsmedizinische Aktengutachten vom 14.05.2019 und das Gutachten (X.________ (Stadt im Ausland)) vom 30.03.2020 weichen somit bezüglich des Einflusses des «foramen ovale» auf den Tod von † J.________ voneinander ab. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten 1 (pag. 1137/III) ist in solchen Fällen in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht per se von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen. Vielmehr hat das Gericht im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dies beispielsweise dann, wenn zu einer entscheiderheblichen Frage divergierende Gutachten vorliegen. Das Gericht hat diesfalls ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung zu prüfen, welcher Einschätzung es folgen will. Es darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (Urteil des BGer 6B_160/2022 vom 05.10.2022 E. 2.3.2).
Zunächst gilt es zu erwähnen, dass – wie es die Staatsanwaltschaft ausführte (pag. 1135/III) und es auch das Gutachten (X.________ (Stadt im Ausland)) vom 30.03.2020 dies beschrieb (pag. 660/II) – Tauchunfälle äusserst rar sind und dem IRM diesbezüglich wenig Erfahrung zukommt. So hält das Gutachten bezüglich der teilweise zum Aktengutachten differierenden Befundinterpretation explizit fest, dass «Tauchunfälle im rechtsmedizinischen Untersuchungsgut sehr seltene Ereignisse sind. Nur bei Vorliegen sämtlicher Untersuchungsergebnisse einschliesslich der technischen Auswertungen, Untersuchungen des Equipments und Analysen der konkreten und vorangegangenen Tauchgänge können aus den erhobenen Befunde die richtigen Schlüsse gezogen und diese in der Gesamtschau korrekt interpretiert werden» (pag. 660/II). Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern weist in Bezug auf Tauchunfälle mangels Vergleichsfällen entsprechend nur ungenügendes Wissen auf, weshalb die Staatsanwaltschaft für ein fundiertes, fachspezifisches Gutachten auch entsprechend ausländische Spezialist:innen hinzuziehen musste, welche über das zur Beurteilung des vorliegenden Falles nötige Fachwissen verfügen. Rechtsanwalt B.________ monierte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25.01.2023 die Mangelhaftigkeit bzw. der Unvollständigkeit des Gutachtens X.________ (Stadt im Ausland). So habe es nur ungenügend den Einfluss des «foramen ovale» auf den Unfall diskutiert, obwohl bekannt sei, dass dieses beim Tauchen eine nicht unerhebliche Rolle spielen könne. Alternative Todesursachen seien nicht diskutiert worden (pag. 1131/III; 1136/III).
Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es aber nicht ohne triftige Gründe von diesem abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547; Urteil des BGer 6B_850/2016 vom 07.03.2017 E. 1.3.3). Die Mangelhaftigkeit eines Gutachtens gilt als triftiger Grund (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373), wobei vorliegend keine solche erkennbar ist. Der Behauptung, das Gutachten habe sich nicht bzw. nur ungenügend zum «foramen ovale» geäussert, sind diverse Auszüge aus dem Gutachten entgegenzuhalten, in denen es sich hierzu ausspricht. Namentlich wurden die Auswirkungen des «foramen ovale» beim Tauchen generell (pag. 651/II) sowie beim Tauchgang vom 23.09.2018 im Konkreten (pag. 653/II) diskutiert. Entsprechend kann nicht davon gesprochen werden, dass das Gutachten das bei † J.________ diagnostizierte «foramen ovale» nicht miteinbezogen habe. Das Gutachten kam vielmehr zum Schluss, dass dieses als Nebenbefund im vorliegenden Falle nicht zu Tode des Opfers habe führen könne. Auch der Vorwurf, das Gutachten habe alternative Todesursachen nicht diskutiert, kann seitens des Gerichts nicht nachvollzogen werden. Im Gutachten wurden zunächst die Unterlagen sowie auch der massgebende Sachverhalt erläutert (pag. 628 f./II). Das Gutachten setzte sich mit den rechtsmedizinischen Befunden, insbesondere denen anderer Gutachten zum Eintritt der Bewusstlosigkeit, auseinander (pag. 631/II), wobei es die rechtsmedizinische Befundaufnahme insgesamt als sorgfältig und umfangreich erachtete, jedoch die vorhin erwähnten Vorbehalte bezüglich der differierenden Befundinterpretationen aufführte (pag. 660/II). Aufgrund der Gesamtheit der den gutachtenden Personen zur Verfügung stehenden Unterlagen wurden sodann Schlüsse bezüglich der Todesursache gezogen (pag. 633/II). Auch weitere physiologische Auffälligkeiten wie das Nasenbluten von † J.________ (pag. 654/II) oder eben das «foramen ovale» (pag. 652 f./II) wurden im Gutachten thematisiert. Weiter kam das Gutachten zum Schluss, dass keine weiteren vorbestehenden krankhaften Veränderungen den Todeseintritt beeinflusst hätten (pag. 635/II). Es kann entsprechend nicht davon gesprochen werden, dass das Gutachten lückenhaft wäre oder sich gar widersprüchlich äusserte. Es beantwortete die gestellten Fragen vollumfänglich, erläutert und begründet die Methoden der Ergebnisfindung nachvollziehbar und orientiert sich – soweit für das Gericht erkennbar – am aktuellen Stand der Wissenschaft. Namentlich aufgrund des grösseren Fachwissens seitens der gutachtenden Personen im Vergleich zum IRM bezüglich Tauchunfälle ist es angezeigt, auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse entsprechend abzustellen. So sind die im Aktengutachten des IRM bezüglich der Rolle des «foramen ovale» als Todesursache gezogenen Schlüsse letztlich klar als falsch zu bezeichnen. Gemäss Auffassung des Gerichts kann das «foramen ovale» – welches übrigens bis zu 30 % der Bevölkerung (pag. 500/II) und somit sicherlich auch viele Taucherinnen und Taucher aufweisen – als Todesursache ausgeschlossen werden. Ein solches gilt als blosser Nebenbefund und ist nicht als alternative Hypothese bezüglich der Todesursache von † J.________ hinzuzuziehen.
Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Würdigung an. Die amtlichen Gutachter haben dem Foramen ovale, diesbezüglich das IRM zuletzt ausführte, es sei zwar offen gewesen, morphologisch lasse sich aber nicht klären, welche funktionelle Bedeutung dies zu Lebzeiten konkret gehabt habe (pag. 586), differenziert und überzeugend den relevanten Einfluss auf die Todesursache abgesprochen.
Ebenso wenig gelang es dem Parteigutachter K.________ im oberinstanzlichen Verfahren, die Einschätzung der amtlichen Gutachter und der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen: Seine weitestgehend anekdotischen und teilweise widersprüchlich anmutenden bzw. nicht durchwegs klar verständlichen Bedenken (dieser sieht nicht den zu schnellen Aufstieg, sondern die eingesetzte Panik in Verbindung mit dem Anhalten der Luft als todesursächlich an und bezeichnet die «Vermutung eines Tiefenrauschs als Ursache unwahrscheinlich», pag. 1429) haben die amtlichen Gutachter in ihrer Stellungnahme zum Parteigutachten wissenschaftlich fundiert ausgeräumt, namentlich in Bezug auf das Vorliegen einer Inertgasnarkose, die dadurch beeinflusste Angst und Panik (vgl. insbesondere pag. 1549) sowie den anschliessenden, todesursächlichen zu schnellen Aufstieg. Zu Letzterem fanden die amtlichen Gutachter in ihrer Stellungnahme zum Parteigutachten deutliche Worte (pag. 1550):
Die Todesursache von Herrn J.________ war eine Lungenüberdruckverletzung (Lungenriss) aufgrund der extrem schnellen Aufstiegsgeschwindigkeit. Dies zeigen alle Obduktionsbefunde sowie die computertomographischen Bildgebungen vom IRM Bern als auch der Gerichtsmedizin X.________ (Stadt im Ausland) (siehe Gutachten). Diese Lungenüberdruckverletzung ist Fakt und hat rein gar nichts mit Blasenbildung im venösen Blut zu tun. Herr K.________ verwechselt hier zwei fundamental unterschiedliche Pathologien bei einem zu schnellen Aufstieg. Wir haben in unserem Gutachten mehrmals festgehalten, dass die Gewebesättigung mit Stickstoff keinesfalls diese massiven Gasmassen hätte verursachen können. Auch die Aussage von Herrn K.________ ...“nicht die Aufstiegsgeschwindigkeit, sondern das Anhalten der Luft (mit Ausnahme von Airtrapping - im Dossier gibt es dafür jedoch keine Anhaltspunkte) müsse entscheidend gewesen sein.“ Dies ist eine völlig falsche und durchaus gefährliche Meinung von medizinischen Laien. Airtrapping bedeutet, dass Luft in den Lungenbläschen gefangen ist und beim Ausatmen nicht schnell genug entweichen kann. Dies kann aufgrund verschiedener Ursachen passieren. Entweder gibt es strukturelle Veränderungen in der Lunge (Emphysem) durch z.B. Rauchen oder chronische Staubexposition oder die Bronchiolen sind verengt (z.B. Asthma). Der weitaus häufigste Grund ist jedoch eine Verlegung der Bronchiolen durch Schleim aufgrund einer Verkühlung oder Rauchen. Alle diese (Vor)-Erkrankungen sind per se keine absolute Kontraindikation beim Tauchen, allerdings ist hier die Aufstiegsgeschwindigkeit von entscheidender Bedeutung. Je mehr Risikofaktoren vorhanden sind, desto penibler und langsamer muss der Aufstieg erfolgen. Airtrapping ist daher kein seltenes Phänomen und kann in unterschiedlicher Ausprägung nur kleinste Areale der Lunge betreffen oder wie bei Herrn J.________ zu einem fulminanten zentralen Lungenriss führen. Auch hier ist die Dunkelziffer an Vorfällen hoch, da die wenigsten Taucher Symptome wie Husten, leichte Schmerzen etc. nach einem Tauchgang damit in Verbindung bringen und der Nachweis nur mit aufwendiger klinischer Diagnostik möglich wäre. Viele Taucher glauben immer noch, dass nur das willentliche Luftanhalten bei einem Aufstieg diese Symptome verursachen kann, tatsächlich ist Airtrapping der wesentlich häufigere Grund.
Die «Vermutung» einer Inertgasnarkose bezeichnete der Privatgutachter sodann zwar als «unwahrscheinlich», schloss sie aber keineswegs aus bzw. hielt im Gegenteil sogar fest, dass das Opfer in einem gewissen Ausmass von den Auswirkungen des Tiefenrauschs betroffen gewesen sei (zumal dieser bereits in den ersten 10 m anfange). Er zweifelte indes in pauschaler und wenig überzeugender Weise angesichts der getauchten Tiefe nicht unter 40 m das Mass der Ausprägung an (pag. 1425; die Tiefengrenze von 40 m diene der Vermeidung von Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit Tiefenrausch, womit es bis zu dieser Tiefe zumindest im Normalfall keine Bedenken gebe). Die amtlichen Gutachter präzisierten darauf bezugnehmend, die Tiefengrenze von 40 m sei mit Sicherheit nichtso zu verstehen, dass bis dahin die Auswirkungen der Inertgasnarkose vernachlässigbar und nicht relevant seien. Es sei eher so, dass ab 40 m die Auswirkung auf alle Taucher so gravierend werde, dass das Risiko für Tauchzwischenfälle drastisch ansteige. Quintessenz sei, dass das Risiko in der Tiefe nicht linear, sondern exponentiell ansteige. Es sei zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der biochemischen Eigenschaften von Stickstoff das narkotische Potential ab ca. 30 m Tiefe (entsprechend einem Stickstoffpartialdruck von abgerundet 3 bar) deutlich ansteige und sich daher im Tauchsport eine Tiefengrenze für Sporttaucher von 30-40 m Tiefe etabliert habe. Dies sei mittlerweile ausreichend wissenschaftlich basiert und nicht rein anekdotisch. Die Annahme, dass bis 40 m Tiefe eine Inertgasnarkose gar nicht oder nur extrem selten so einen grossen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit haben könne, dass es sicherheitsrelevant sei, sei nicht richtig. Der Grund, warum Tiefenrausch so gut wie nie als Unfallursache angegeben werde, sei dessen fehlende Nachweisbarkeit. Die schlechtere Problembewältigung und auch negative Stressreaktionen wie Unwohlsein/Angst/Panik würden durch die Stickstoffnarkose massiv getriggert (pag. 1548). Auf den konkreten Fall bezogen wiederholten die amtlichen Gutachter in ihrer Stellungnahme zum Parteigutachten, dass das Opfer auf 38 m und auch auf 32 m Unwohlsein ohne weitere Erklärung für etwaige technische oder sonstige Fehlfunktionen signalisiert habe. Es habe auch keine Handzeichen für Erfrieren, Erschöpfung, Druckausgleichsprobleme etc. gegeben. Wenn man die Perfusionskinetik von Stickstoff im Zusammenhang mit dem geringen Druckgradienten (0.06 bar) betrachte, könne eine Stickstoffnarkose gar nicht innerhalb von 1-2 Minuten verschwinden. Es sei völlig nachvollziehbar und wahrscheinlich, dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt immer noch beeinträchtigt gewesen sei. Auch der Parteigutachter bestätigte im Übrigen (vgl. etwa auch pag. 1424), dass der Tiefenrausch auch in geringeren Tiefen als 30 m eintreten kann. Anzufügen – und in rechtlicher Hinsicht wesentlich – ist, dass der Beschuldigte 1 selbst vom Vorliegen einer Inertgasnarkose ausging. Schliesslich kann die zutreffende erstinstanzliche Erwägung wiederholt werden, wonach die Reduzierung der Tauchtiefe tatsächlich zum Abklingen der Inertgasnarkose führt, dies aber erst ab ca. 27.5 m relativ schnell geschieht, sich das Opfer jedoch im Zeitpunkt des Notaufstiegs noch tiefer als diese Grenze befand (pag 1208; S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Parteigutachter führte den zu schnellen Aufstieg ferner auf Panik zurück, die sich aufgrund von anderweitigen, vom Parteigutachter in den Raum gestellten Stressfaktoren (Kälte aufgrund inadäquater Tauchausrüstung, zu grosse Bleimenge, im Auto sichergestelltes Blister Irfen, Durckausgleichsprobleme) gebildet haben könnte (pag. 1425). Darauf replizierten die amtlichen Gutachter wie folgt (pag. 1549):
Wie Herr K.________ (Punkt 1-3) schreibt, gab es mehrere Faktoren die bei Herrn J.________ möglicherweise Stress verursacht hatten. Medizinische Laien nehmen jedoch sehr oft fälschlicherweise an, [dass] „Tiefenrausch“ ein unabhängiges Phänomen und abgekoppelt von Stress/Unwohlsein/Angst/Panik ist. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. So gut wie immer löst die Stickstoffnarkose negative Stressreaktionen überhaupt erst aus bzw. verstärkt sie signifikant. Dies umso mehr, je unerfahrener der Taucher ist. […] Wie Herr K.________ selbst schreibt und zitiert, kommt Panik/Beinahepanik bei Tauchern sehr häufig vor und oft ohne ersichtlichen Grund. Darüber hinaus haben laut zitierter Studie Personen mit generell erhöhtem Stressniveau ein höheres Risiko, beim Tauchen eine Panik zu entwickeln, dies betrifft jedoch nur Anfänger und nicht erfahrene Taucher. Auch das Zitat von Yarborough bestätigt, dass sich Panik nicht nur aus einem triftigen Grund, sondern auch nur durch eine theoretische Gefahr oder überhaupt aus dem Nichts entwickeln kann. Alle diese Studien bestätigen die mittlerweile weitreichend untersuchte Pathologie der Stickstoffnarkose, die Angst/Panik verstärkt oder sogar ohne jeglichen Grund auslösen kann.
Damit ist im Wesentlichen gesagt, dass Panik keine Inertgasnarkose ausschliesst, letztere vielmehr erstere begünstigen kann.
Mit der These der Panik wollte der Parteigutachter offenbar darauf abzielen, dass ein «Eingreifen Unterwasser vom Tauchlehrer nicht möglich oder zu minderst zu gefährlich wäre. Die generelle Empfehlung ist es sich von ein Taucher in Panik fern zu halten bis die Erschöpfung eingetreten ist. Der Gefahr auf einen doppelten Unfall ist einfach viel zu gross» (pag. 1429). Zudem habe die schlagartige, nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Unwohlsein in grösserer Tiefe stehende Panik beim Opfer dazu geführt, dass dieses die Luft angehalten und im Laufe des Aufstiegs die fatalen Verletzungen an der Lunge entstanden seien (pag. 1430). Diesem vom Parteigutachter in den Raum gestellten und einleitend selbst als Spekulation bezeichneten alternativen Unfallverlauf konnten die amtlichen Gutachter nicht folgen (pag. 1551). Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst der Beschuldigte 1 bis zum Zeitpunkt des Notaufstiegs beim Opfer keine Panik erkennen konnte, diese also zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht eingetreten sein kann. Dafür, dass bereits vor dem Notaufstieg beim Opfer Panik eingetreten wäre, als der Beschuldigte 1 das Opfer noch in seinem Blickfeld hatte, ist folglich – angesichts des vom Beschuldigten 1 ruhig und unauffällig geschilderten Verhaltens des Opfers – nicht anzunehmen. Damit ist auch gesagt, dass für die Kammer erstellt ist, dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch erreichbar gewesen wäre.
Die Kammer stellt im Ergebnis auf die wissenschaftlich fundierten Einschätzungen im tauchmedizinischen Gutachten und nicht auf die anekdotischen Spekulationen des Parteigutachters ab. Somit ist erstellt, dass «die umfangreichen makromorphologischen, histologischen und auch histochemischen Untersuchungen […] keine vorbestehenden und entzündlichen oder degenerativen Organveränderungen, die den Todeseintritt von Herrn J.________ beeinflussen hätten können, [ergaben]. Das Herzgewicht lag in den Grenzen der Norm. Immunhistochemisch war keine floride Entzündung der Herzmuskulatur nachweisbar. Es ergaben sich dabei auch keine potentiellen Erklärungsmöglichkeiten für die vom später Verstorbenen signalisierten Problemen in der Tiefe. Die einzige medizinisch plausible Erklärung für die vom Taucher signalisierten Probleme stellt eine Inertgaswirkung und ein konsekutiver Panikzustand bei Unerfahrenheit dar» (pag. 635). Der anschliessende Aufstieg «erfolgte deutlich zu schnell, was in weiterer Folge durch die Ausdehnung der Atemgase in der Lunge zu zentralen Lungenrissen führte. Da [das Opfer] auf den schnellen Aufstieg mit einer Betätigung des Auslassventils am Anzug/Jacket reagierte, kam es zu keinem vollständigen Auftauchen. Zu diesem Zeitpunkt war der Taucher noch handlungsfähig und daher noch bei Bewusstsein. Infolge der zentralen Lungenrisse trat in weiterer Folge Gas sowohl in den venösen wie auch arteriellen Lungenkreislauf ein und wurde mit den Herzaktionen sowohl in die linke wie auch rechte Herzhälfte und weiter in die herznahen venösen und arteriellen Gefässe des Körpers verschleppt. Dieser Vorgang führte innerhalb weniger Sekunden (Gewebezeitreserve des ZNS) zum Eintritt der Bewusstlosigkeit und nach wenigen Minuten zum Hirntod. In der Sterbephase sank [das Opfer] dann zu Boden» (pag. 634). Schliesslich ist für die Kammer erstellt, dass der unvermittelte Notaufstieg des Opfers auf die Inertgasnarkose zurückzuführen ist, von deren Vorliegen im Übrigen auch der Beschuldigte 1 – zumindest nach den Zeichengebungen während des Tauchgangs – ausgegangen ist.
9.4 Fazit
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist nach dem Gesagten mit folgenden Präzisierungen bzw. Ausnahmen erstellt:
Zunächst ist die Anklageschrift insoweit zu präzisieren, als U.________ (Tauchverband) die Zulassungsvoraussetzungen für den Specialty Deep Diver Instructor-Kurs nicht «sehr tief», sehr wohl aber «tief» ansetzt, was den Beschuldigten bewusst war.
Nicht erstellt ist sodann der angeklagte Sachverhalt insoweit, als dem Beschuldigten 1 vorgeworfen wird, das Opfer während des Abtauchvorgangs durch ein zu schnelles Abtauchen sowie durch Nichtwarten auf 30 m überfordert zu haben.
Erstellt ist demgegenüber in Bezug auf den Beschuldigten 2 insbesondere, dass dieser keine eingehende Prüfung der konkreten Taucherfahrung des Opfers vorgenommen (etwa anhand der Logbücher) und den Beschuldigten 1 nicht entsprechend informiert hat. Die Abwesenheit des Beschuldigten 2 am Tauchplatz ist schliesslich unbestritten.
Der Beschuldigte 1 hingegen hat es unterlassen, sich in irgendeiner Form nach der Taucherfahrung des Opfers zu erkundigen. Sodann hat er sich nach der zweiten Zeichengebung seitens des Opfers (Zeichen ‘etwas stimmt nicht’) in der Annahme, dieses stehe unter dem Einfluss einer Inertgasnarkose, zwecks Kompasspeilung vom leicht seitlich über ihm tauchenden Opfer abgewendet, selbst als er nach einer Berührung durch das Opfer sah, dass dieses die Hand am Inflator hatte und er annahm, das Opfer würde den Inflator gleich bedienen. Dies tat er, obgleich ihm die vielseitigen Auswirkungen einer Inertgasnarkose bekannt waren. Zu diesem Zeitpunkt verhielt sich das Opfer noch ruhig und war demnach (noch) nicht im Panikzustand.
Schliesslich ist erstellt, dass das Opfer in dieser Tiefe unerfahren war, der zu schnelle Aufstieg auf die beim Opfer eingesetzte und nicht hinreichend abgeklungene Inertgasnarkose zurückzuführen ist und der zu schnelle Aufstieg in der Folge zu zentralen Lungenrissen führte, welche letztlich den Tod des Opfers zur Folge hatten.
III. Rechtliche Würdigung
10. Theoretische Grundlagen der fahrlässigen Tötung
Gemäss Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen bzw. Untätigbleiben (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung dazu ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 141 IV 249 E. 1.1 m.w.H.).
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis[en]). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis[en]) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass besondere Kenntnisse oder Erfahrungen des Täters zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht führen (Donatsch, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 12 N 20).
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.3; 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; Urteil 6B_1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.4).
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.4; 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Verhalten des Täters «mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
11. Subsumtion
11.1 Vorbemerkung
Mit Blick auf die nachfolgende Prüfung ist vorweg erneut ausdrücklich klarzustellen, dass das Opfer zwar selbst als Tauchinstruktor brevetiert und tätig, im vorliegenden Tauchkurs aber ein von den Beschuldigten Auszubildender – sprich Tauchschüler – war. So meldete sich das Opfer für den vom Beschuldigten 2 angebotenen und vom Beschuldigten 1 durchgeführten Kurs an und bezahlte die entsprechende Gebühr. Der Beschuldigte 2 liess das Opfer zum Kurs zu und delegierte die Kursdurchführung an den Beschuldigten 1, welcher den Theorieteil und die beiden praktischen Tauchgänge leitete. Ziel des zur Diskussion stehenden Tauchgangs war es, den Kursteilnehmenden die Auswirkungen zunehmender Tiefen auf den Druck (mittels Tennisballs), auf Farben (mittels Farbkarte) und auf kognitives Handeln (mittels Rechenaufgaben) zu demonstrieren. Der Beschuldigte 1 plante und überwachte den Kurs und die Kursteilnehmenden hätten ihrerseits die vom Beschuldigten 1 geplanten Aufgaben ausführen sollen. Ziel des Opfers war es, nach Abschluss des Kurses zum Specialty Deep Diver Instructor brevetiert zu werden.
Diese eindeutige und unbestrittene Rollenverteilung schienen die Beschuldigten sowie deren Verteidigungen im Strafverfahren bisweilen zu vernachlässigen.
11.2 Tatbestandsmässiger Erfolg
Mit dem Eintritt des Todes des Opfers ist die fahrlässige Tötung vollendet.
11.3 Garantenstellung
Die Garantenstellung beider Beschuldigten ist von allen Parteien anerkannt:
11.3.1 Beschuldigter 1
Der Beschuldigte 1 leitete am Unfalltag als Assistent (W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor) bzw. im Auftrag des Beschuldigten 2 den ersten praktischen Tauchgang des Specialty Deep Dive Instructor-Kurses, an dem unter anderem das Opfer teilnahm. Die Garantenstellung des Beschuldigten 1 ergibt sich damit vorab aus einer vertraglichen Grundlage. Aufgrund seiner Stellung als kursverantwortlicher Tauchlehrer (wie auch aufgrund seiner unbestrittenermassen weitaus grösseren Sachkompetenz und Erfahrung im Tieftauchen) nahm der Beschuldigte 1 sowohl eine besondere Verantwortlichkeits- wie auch eine Autoritätsstellung gegenüber den Kursteilnehmenden ein und ihm oblagen diesen gegenüber besondere Obhuts-, Sorge- und Aufsichtspflichten.
Darüber hinaus bildete der Beschuldigte 1 während des Tauchgangs mit dem Opfer ein sog. Buddy-Team. Das Buddy-System entspringt einem Sicherheitsgedanken und soll sicherstellen, dass sich die Tauchpartner bei Auftreten von Problemen gegenseitig Hilfe leisten können. Es handelt sich um eine klassische Variante einer Gefahrengemeinschaft, die eine Garantenstellung jedes Tauchpartners begründet. Der Beschuldigte 1 nahm innerhalb dieser Gefahrengemeinschaft als Tauchlehrer und weitaus erfahrenerer Taucher gegenüber dem unter diesen Tauchbedingungen unerfahrenen Opfer – notabene seinem Tauchschüler – eine besondere Vertrauens- und Verantwortlichkeitsstellung inne.
Die Garantenstellung des Beschuldigten 1 ergibt sich somit zum einen aus Vertrag und zum anderen aus der von beiden Tauchpartnern eingegangenen Gefahrengemeinschaft.
11.3.2 Beschuldigter 2
Der Beschuldigte 2 war demgegenüber – wie die Vorinstanz zutreffend würdigte –als sicherheitsverantwortlicher Course Director der O.________ (Tauchschule) verpflichtet und verantwortlich, die Sicherheit der Teilnehmenden zu gewährleisten, indem er die ihm hierfür obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen hatte (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesgerichts 6S.550/2000 vom 27. September 2000 [Garantenstellung eines Tourenleiters] und 6B_601/2016 vom 7. Dezember 2016 [Garantenstellung eines Sicherheitsbeauftragten]). Der Beschuldigte 1 wurde vom Beschuldigten 2 als dessen Assistenten zur Durchführung des Tauchgangs eingesetzt; die Hauptverantwortung für die korrekte und möglichst sichere Durchführung des Kurses sowie dessen Aufsicht blieb indessen im Verantwortlichkeitsbereich des Beschuldigten 2.
Dieser stand demnach als zuständiger und brevetierender U.________ (Tauchverband) Course Director gegenüber den Kursteilnehmenden – sprich unter anderem dem Opfer – in einer Garantenstellung aus Vertrag.
11.4 Unterlassung der gebotenen Handlung/Missachtung einer Sorgfaltspflicht
11.4.1 Vor dem Tauchgang
Zumal die den Beschuldigten im Vorfeld des Tauchgangs zur Last gelegten Sorgfaltspflichten auf denselben Grundlagen beruhen, erfolgt die nachfolgende Prüfung für beide Beschuldigten zusammen.
a) Unterlassene Prüfung bzw. Erfragung der Tieftaucherfahrung
Der anzuwendende Sorgfaltsmassstab richtet sich vorliegend in erster Linie nach den Standards des Tauchverbandes U.________, dem die O.________ (Tauchschule) angehört. Die U.________ (Tauchverband)-Standards waren, soweit die Zulassungsanforderungen zum fraglichen Kurs betreffend, vorliegend erfüllt, weshalb dem Beschuldigten 2 mit der Zulassung des Opfers zum Specialty Deep Diver Instructor-Kurs insofern keine Pflichtverletzung anzulasten ist; daraus folgend ist dem Beschuldigten 1 auch nicht anzulasten, dass er keine so wesentliche Tauchgangsanpassung vorgenommen hat, dass man ausserhalb des Wirkungsbereichs der Inertgasnarkose und damit nicht tiefer als 27.5 bzw. 30 m getaucht wäre, zumal dies den Tauchkurs auch gemäss den amtlichen Gutachtern ad absurdum geführt hätte.
Der Beschuldigte 2 hat es indessen einerseits unterlassen, eine eingehende und individuelle Prüfung der Tieftaucherfahrung des Opfers vorzunehmen, sowie andererseits, diese sicherheitsrelevanten Informationen dem Beschuldigten 1, den er als Assistenten zur Durchführung des Kurses eingesetzt hatte, zukommen zu lassen. Der Beschuldigte 1 demgegenüber hat es unterlassen, sich vor dem Tauchgang beim Opfer – zugleich sein Tauchschüler und -partner – nach der konkreten Tieftaucherfahrung zu erkundigen. Diese Unterlassungen beider Beschuldigten stellen allesamt Sorgfaltspflichtverletzungen dar:
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, sind die U.________ (Tauchverband)-Standards und mithin auch deren Kurszulassungsvoraussetzungen so konzipiert, dass sie «auf ein grosses Spektrum verschiedener Gegebenheiten des Unterrichts zutreffen», «da U.________ (Tauchverband) Standards Lernziele und Leistungsanforderungen für Kurse und Programme festlegen, die überall auf der Welt stattfinden» (U.________ (Tauchverband) Instructor Manual, S. 4). U.________ (Tauchverband) gibt damit bloss minimale und maximale Grenzen vor (wie etwa minimale Kursvoraussetzungen oder maximale Tauchtiefen), welche keinesfalls unter- bzw. überschritten werden dürfen. Gleichzeitig verpflichtet U.________ (Tauchverband) die Tauchinstruktoren dazu, eine individuelle Risikobeurteilung vorzunehmen und die vorgegebenen Mindestgrenzen einzelfallgerecht anzupassen (dies unter dem rot hervorgehobenen Titel «WICHTIG – Bitte lesen»). So zähle es zur Verantwortung des Tauchinstruktors, «eine Risikobeurteilung vorzunehmen, indem du die vorherrschenden Variablen wie Wasserbedingungen – Temperatur, Sicht und Wasserbewegungen – Einstiege und Ausstiege, die Fähigkeiten deiner einzelnen Tauchschüler, die Anzahl der zur Verfügung stehenden zertifizierten Assistenten, deine Fähigkeiten und Grenzen usw. beurteilst, um festzulegen, welche Ratio in der konkreten Situation passt und die als Maximum festgelegte Ratio falls erforderlich zu verringern. Führe diese Risikobeurteilung vor dem Tauchgang durch […]» (Kursivsetzung durch die Kammer). Im Gegensatz dazu seien minimale Anforderungen, wie etwa die Kursvoraussetzungen (Anzahl Tauchgänge, Alter, Instructorstufe), allenfalls zu erhöhen (U.________ (Tauchverband) Instructor Manual, S. 4).
U.________ (Tauchverband) verlangt demnach bei der Anwendung der U.________ (Tauchverband)-Standards die Vornahme einer umsichtigen und individuellen Risikobeurteilung, die den Fähigkeiten der einzelnen Tauchschüler Rechnung trägt. Die Beschuldigten hätten folglich gestützt auf die U.________ (Tauchverband)-Standards die Taucherfahrung der Kursteilnehmenden selbständig prüfen bzw. in Erfahrung bringen müssen, was sie unterlassen haben. Eine Berufung auf die Bekanntschaft mit dem Opfer ist bereits deshalb unbehelflich, als sie dessen Tieftaucherfahrung ja gerade nicht kannten.
Ungeachtet dieser U.________ (Tauchverband)-Standards gebietet es die elementare Vorsicht beim Tauchen bzw. ist es für die Tauchsicherheit unerlässlich, die Fähigkeiten und konkrete Erfahrung der einzelnen Kursteilnehmenden zu kennen. Dies ergibt sich einerseits aus der Verantwortung einer Tauchschule bzw. eines Tauchinstruktors für seine Tauchschüler, andererseits aber auch aus der Eingehung einer Gefahrengemeinschaft mit dem Tauchpartner (vgl. BGE 83 IV 9 E. 1a [Expeditionsleiter auf Bergtouren]; Urteil des Bundesgericht 6S.261/2002 vom 16. August 2002 E. 4 [Taucher]). Letzteres betrifft den Beschuldigten 1, dem als eingesetzter Tauchinstruktor nicht nur die Verantwortung für seine Tauchschüler, sondern in Bezug auf das Opfer, mit dem er ein Buddy-Team bildete, zudem die Verantwortung als Tauchpartner zukam. Wie die amtlichen Gutachter zutreffend festhalten und die Beschuldigten auf Vorhalt bestätigten: «Was man als Ausbilder oder auch nur als Taucher von seinem Tauchpartner immer wissen sollte, ist der entsprechende Erfahrungslevel (wie viele Tauchgänge insgesamt, wie viele Tauchgänge unter diesen Tauchbedingungen, wann war der letzte Tauchgang). Da man mit seinem Tauchpartner in einer Gefahrengemeinschaft ist, will man natürlich immer wissen in wie weit der Tauchpartner eine Sicherheit oder auch Gefahr für einen darstellt. Als Tauchlehrer ist man darüber hinaus in der Verantwortung für die Sicherheit des Schülers» (pag. 1542 [Stellungnahme zum Parteigutachten]; pag. 1612 Z. 23 [Bestätigung Beschuldigter 1]; pag. 1621 Z. 9 [Bestätigung Beschuldigter 2]). Dass es sich bei der Taucherfahrung eines Tauchschülers- bzw. -partners um eine wichtige und sicherheitsrelevante Information handelt, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend erörtert (E. 9.2.3. hiervor) und zeigt sich bereits am Umstand, dass der Beschuldigte 1 wiederholt zu Protokoll gab, er hätte den Tauchgang in Kenntnis der mangelnden Tieftaucherfahrung des Opfers leicht angepasst. Umso mehr war er in der Verantwortung, dessen Taucherfahrung zu kennen.
Das Gesagte gilt umso mehr, als den Beschuldigten bekannt war, dass die U.________ (Tauchverband)-Standards tief ansetzen (insbesondere tiefe Anforderungen an die Tieftaucherfahrung ohne Unterscheidung nach Gewässer, Ausrüstung und getauchter Tiefe; vgl. E. 9.2.1. hiervor). Bereits diese tiefe Zulassungs-/Brevetierungshürde bzw. das breite Spektrum an zum Kurs zugelassenen Erfahrungsstufen verlangt nach einer individuellen Prüfung der Erfahrungslevels sämtlicher Kursteilnehmenden.
Die fehlende Erkundigung um den Erfahrungsstand des Opfers als einer der Kursteilnehmenden stellt nach dem Gesagten ein pflichtwidriges Versäumnis der Beschuldigten dar (so auch schon das Urteil des Bundesgerichts 6S.261/2002 vom 16. August 2002 E. 4.1).
b) Unterlassene Weitergabe der Informationen an den Beschuldigten 1
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 als Course Director gestützt auf die U.________ (Tauchverband)-Standards zwar ohne Weiteres befugt war, den Beschuldigten 1 als seinen Assistenten für die Durchführung des Kurses einzusetzen; die diesbezüglichen Bedenken der Straf- und Zivilklägerschaft, welche eine unsorgfältige Delegation an einen unerfahrenen Tauchinstruktoren monieren, sind weder Teil der Anklage noch materiell begründet. Entscheidet sich ein Course Director indessen für eine solche Delegation, gehört es zu seinen Pflichten, den eingesetzten Assistenten mit sämtlichen sicherheitsrelevanten Informationen zu bedienen. Der Beschuldigte 2 liess damit nicht nur durch die unterlassene Prüfung der Taucherfahrung bzw. der Fähigkeiten der Kursteilnehmenden, sondern auch durch die fehlende Weitergabe dieser Informationen an seinen Assistenten die gebotene Sorgfalt vermissen.
Dieses Versäumnis exkulpiert den Beschuldigten 1 mit Verweis auf die soeben gemachten Ausführungen indes nicht. Dieser hätte sich die Informationen bezüglich der konkreten Tieftaucherfahrung des Opfers (zumal für ihn als eingesetzten Kursinstruktor und Tauchpartner des Opfers sicherheitsrelevant) zwingend beschaffen müssen; dies entweder beim Opfer selbst, beim Beschuldigten 2 oder durch eigenhändige Einsicht in das Logbuch des Opfers. Der allerspäteste Zeitpunkt für das Erlangen (Beschuldigter 1) bzw. das Weitergeben (Beschuldigter 2) dieser Informationen wäre das Briefing am Tauchplatz gewesen.
c) Verantwortung des Opfers/Bringschuld
Entgegen den Argumentationen der Beschuldigten und dessen Verteidigungen, wonach die mangelnde Taucherfahrung eine Bringschuld darstelle, kann dem Opfer diesbezüglich in zweifacher Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden:
Wie bereits mehrfach erwähnt, hat ein Tauchlehrer und Tauchpartner vor dem Tauchgang und somit vor Eingehung einer Gefahrengemeinschaft Kenntnis der konkreten Fähigkeiten seiner Tauchschüler bzw. Tauchpartner zu haben, weshalb der Beschuldigte 1 den Tauchstatus der Kursteilnehmenden unabhängig von einer etwaigen Bringschuld zwingend hätte einholen müssen, wenn er vor dem Tauchgang nicht über die nötigen Informationen verfügte.
Die diesbezügliche Argumentation der Beschuldigten läuft indes ohnehin ins Leere, nachdem das Opfer mit der Abgabe seines Logbuchs vor Antritt des Kurses seiner etwaigen Bringschuld nachgekommen ist. Das Opfer durfte davon ausgehen, dass die Beschuldigten in Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten seine Tieftaucherfahrung anhand des eingereichten Logbuchs überprüfen und bei Antritt des Kurses in Kenntnis seiner konkreten Tieftaucherfahrung sein würden, er die Beschuldigten somit nicht auch noch mündlich auf seine Tieftaucherfahrung aufmerksam machen müsse, um ein allfälliges Versäumnis ihrerseits aufzufangen.
d) Abwesenheit am Tauchplatz
Unbestritten und letztlich auch erstellt ist, dass der Beschuldigte 2 gegen die U.________ (Tauchverband)-Standards verstossen hat, indem er sich während des Ausbildungstauchgangs als verantwortlicher Course Director nicht am Tauchplatz aufhielt. Damit hat er gegen verbandspezifische Normen verstossen, wofür er verbandsintern auch gebüsst wurde. Wie bereits erwähnt, hätte es sich bei der Anwesenheit am Tauchplatz um den letztmöglichen Zeitpunkt gehandelt, den Beschuldigten 1 über sicherheitsrelevante Eigenschaften der Kursteilnehmenden, insbesondere über die unterschiedlichen und jedenfalls in Bezug auf das Opfer in dieser Tiefe ungenügenden Erfahrungslevels zu unterrichten, oder aber diese Informationen zumindest in Erfahrung zu bringen.
e) Fazit
Der Beschuldigte 1 hat im Ergebnis die nach den Umständen geforderte Sorgfalt sowohl in seiner Stellung als Tauchlehrer wie auch als Tauchpartner des Opfers nicht angewendet, indem er es unterlassen hat, die Tieftaucherfahrung des Opfers – in welcher Form auch immer – in Erfahrung zu bringen. Dieser Vorwurf lässt sich nicht zuletzt auch dem amtlichen Gutachten entnehmen (pag. 656): «Was man aus tauchausbildnerischer Sicht Herrn A.________ allenfalls vorhalten könnte, ist das nicht genaue Nachfragen nach dem aktuellen Status, d.h. wie viele Tauchgänge sind aktuell geloggt, wie viel Erfahrung in einem bestimmten Bereich ist vorhanden und wann war der letzte Tauchgang. Im Regelfall würde man unabhängig vom Brevetierungsstatus eines Tauchers nicht sofort tief tauchen, wenn z.B. der letzte Tauchgang vor einem Jahr war oder er unter diesen besonderen Umständen noch nie getaucht ist».
Der Beschuldigte 2 hingegen hat seine Sorgfaltspflichten als kursverantwortlicher Course Director verletzt, indem er weder den Tauchstatus des Opfers konkret geprüft noch den von ihm als seinen Assistenten eingesetzten Beschuldigten 1 über den Tauchstatus des Opfers informiert hat. Schliesslich hat der Beschuldigte 2 mit seiner Abwesenheit am Tauchplatz explizit gegen die U.________ (Tauchverband)-Standards verstossen, was ebenfalls als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten ist.
11.4.2 Während des Tauchgangs
Mit Blick auf das Beweisergebnis ist der Sachverhalt, soweit den eingelegten Stopp auf rund 30 m wie auch das zu schnelle Abtauchen betreffend, nicht erstellt, weshalb dem Beschuldigten 1 in rechtlicher Hinsicht keine Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden kann.
In Bezug auf den angeklagten Vorwurf, wonach er in der Zieltiefe von 38 m nach dem ersten opferseitigen Signalisieren des Zeichens ‘etwas nicht in Ordnung’ hätte nachfragen müssen, um den Grund für dessen Zeichengabe zu erfahren, das vorhandene Problem zu präzisieren und sich so überhaupt in die Lage versetzen zu können, die Situation korrekt einzuschätzen und angemessen darauf zu reagieren, nahm der Beschuldigte 1 wie folgt Stellung: Dies könne man auf 40 m nicht tun, zumal sich in dieser Tiefe die Kommunikation schwierig gestalte. Man habe in der einen Hand die Lampe und in der anderen die Karte, ausserdem trage man dicke Snowboardhandschuhe. Aufzutauchen sei deshalb seines Erachtens nach wie vor die einzig richtige Entscheidung gewesen (pag. 1607 Z. 26 ff.). Die Kommunikation unter Wasser gestaltet sich – wie der Beschuldigte 1 oberinstanzlich ausführlich und plastisch schilderte (vgl. pag. 1605 Z. 15 ff. und pag. 1607 Z. 26 ff.) – tatsächlich schwierig, zumal keine verbale Kommunikation möglich ist und auch einerseits die Bewegungsfreiheit durch den Trockentauchanzug, die Handschuhe und die Gerätschaft sowie andererseits – aufgrund der Dunkelheit und der aufgesetzten Taucherbrille – die Sicht eingeschränkt sind. Ferner schreibt U.________ (Tauchverband) im Zusammenhang mit der Zeichengebung ‘etwas nicht in Ordnung’ keinen konkreten Ablauf vor – es ist jeweils individuell zu reagieren (vgl. pag. 109 [Fachbericht Seepolizei]. pag. 785 [Auskunft von U.________ (Tauchverband) per E-Mail, eingereicht von der Verteidigung des Beschuldigten 1], pag. 283 f. Z. 311 ff. und 329 ff. [Aussagen R.________], pag. 298 Z. 330 ff. sowie 341 f. [Aussagen Q.________], pag. 372 Z 131 und 142 f. [Aussagen P.________] sowie pag. 323 f. Z 394 f. und 405 ff. [Aussagen Beschuldigter 2]).
Auch das amtliche Gutachten stützt die Aussagen des Beschuldigten 1 und attestiert diesem ein aus taucherischer Sicht korrektes Verhalten in der Zieltiefe: So habe der Beschuldigte 1 richtig reagiert, indem er unverzüglich einen Aufstieg eingeleitet habe. Zumal er gemäss eigenen – von der Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung als glaubhaft erachteten – Angaben keinerlei Panik beim Opfer festgestellt habe und ihm dieses beim Aufstieg gefolgt sei, sei es auch nachvollziehbar, dass er das Opfer während des Aufstiegs nicht festgehalten habe (pag. 656 f.). Ein unverzüglicher Aufstieg lindere einerseits eine mögliche Intergasnarkose und beruhige darüber hinaus den Taucher, da es ja nach oben gehe. Hier gelte es immer situationsbedingt abzuwägen, ob es tatsächlich sinnvoll sei, durch Nachfragen und langes Kommunizieren Zeit in dieser Tiefe zu verbringen und damit eine mögliche Inertgasnarkose zu verstärken, oder aber sofort mit dem Aufstieg zu beginnen, insbesondere wenn keine offensichtlichen Probleme sichtbar seien. Der Beschuldigte 1 habe in der konkreten Situation sicherlich richtig reagiert (pag. 697 [Ergänzungsgutachten]). Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung im amtlichen Gutachten, dem sie im Rahmen der Beweiswürdigung einen hohen Beweiswert attestierte, an. Somit waren für den Beschuldigen 1 mit Ausnahme der Zeichengebung des Opfers zu diesem Zeitpunkt – zumal er davon ausging, das Auftauchen würde die Wirkung der vermuteten Inertgasnarkose reduzieren – keine Umstände erkennbar, die ein anderes Verhalten erfordert hätten. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass das Verbleiben in der Zieltiefe für das Opfer nicht förderlich gewesen wäre. Dem Beschuldigten 1 kann nach dem Gesagten in dieser Phase des Tauchgangs kein Fehlverhalten und somit keine Sorgfaltspflicht angelastet werden. Nichtdestotrotz ist ausdrücklich zu wiederholen, dass der Beschuldigte 1 nach dieser ersten Zeichengebung – nicht zuletzt aufgrund der vermuteten Inertgasnarkose, deren vielseitigen und unberechenbaren Auswirkungen er kannte – in erhöhter Alarm- und Reaktionsbereitschaft hätte sein sollen.
Anders gestaltet sich die Situation nach der zweiten Zeichengebung ‘etwas stimmt nicht’ seitens des Opfers: Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte 1 nach dieser zweiten Zeichengebung entschied, mit dem Opfer weiter aufzutauchen, wobei er am Plateaurand (Übergang vom Steil- zum Schlickhang) den Grund und damit die optische Referenz aus den Augen verlor, weshalb er sich seinem Kompass zuwandte, um den Aufstieg entlang der Schlickhalde fortsetzen zu können. Dabei wandte er sich vom Opfer ab und verlor dieses aus den Augen. Als der Beschuldigte 1 einen (allenfalls nur zufälligen) Schlag an der Schulter verspürte, drehte er sich zum Opfer um und sah dieses über sich schweben, mit der Flosse auf Schulterhöhe und dem Kopf ca. 1.5-2 m entfernt. Dabei bemerkte der Beschuldigte 1, dass das Opfer die Hand am Inflator hatte, und drehte sich in der Annahme, dieses würde abbremsen oder zu ihm hinuntertauchen, wieder zum Kompass ab, wobei er das Opfer erneut aus den Augen verlor. Dieses Verhalten war aus folgenden Gründen sorgfaltswidrig:
Betreffend Zeichen ‘etwas nicht in Ordnung’ führte der Beschuldigte 1 aus, es werde so ausgebildet, dass dieses Zeichen allein so nicht ausreiche. Die Ausbildung beinhalte, dass man das genaue Problem in Erfahrung bringen müsse (pag. 251 Z. 562 ff.). Er selbst sei von einer Inertgasnarkose ausgegangen, für welche es kein besonderes Zeichen gebe. Er habe gedacht, dass, wenn man aufstiege, sich das Problem von selbst lösen würde, weshalb er nach der zweiten Zeichengebung überrascht gewesen sei. Angesichts dessen, dass das Opfer bereits auf einer Tiefe von 38 m – trotz unauffälligen Verhaltens – ein Unwohlsein angezeigt hatte und eine zweifache Zeichengebung für den Beschuldigten 1 ein aussergewöhnliches Ereignis darstellte (ihm sei es noch nie passiert, dass jemand zweimal in kurzer Zeit das Zeichen ‘etwas nicht in Ordnung’ gegeben habe, weshalb er beim zweiten Mal auch mit dem Zeichen ‘jetzt ist alles gut’ gerechnet habe, pag. 272 Z. 357 ff.), hätte der Beschuldigte 1 allerspätestens nach dieser zweiten Zeichengebung reagieren müssen. Dies umso mehr, als sie sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 30 m und damit in einer Tiefe befanden, in der die reale Möglichkeit bestand, dass die vermutete Intergasnarkose noch nicht gänzlich abgeklungen war. Dem Beschuldigten 1 waren die vielfältigen Auswirkungen einer Inertgasnarkose bestens bekannt. Dazu gehören in einer Tiefe zwischen 30 und 50 m etwa verzögerte Reaktionen auf visuelle und auditive Stimuli, Fehlentscheidungen, Einschränkung motorischer Fähigkeiten, milde Amnesie, übermässiges Selbstvertrauen, Euphorie oder Beklemmung/Angst/ Unwohlsein (pag. 637; vgl. für weitere Symptome, die von verminderter Konzentrationsfähigkeit bis hin zu Halluzinationen, Verlangsamung von höheren mentalen Fähigkeiten oder paradoxen Handlungen reichen, pag. 636). Wie nicht zuletzt dem amtlichen Hauptgutachten zu entnehmen ist, werden die Beeinträchtigungen vom Taucher selbst oft gar nicht oder erst sehr spät wahrgenommen. Wahrnehmungskontrolle und Selbstkontrolle könne sehr plötzlich verloren gehen und es könnten gefährliche Situationen entstehen. Der betroffene Taucher sei zunehmend weniger handlungsfähig und auf die Hilfe seines Tauchpartners angewiesen. Die Anfälligkeit für eine Inertgasnarkose sei sehr individuell, d.h. während ein Taucher erst bei 50 m Tauchtiefe deutliche Symptome spüre, sei ein anderer Taucher bereits bei 30 m vollkommen handlungsunfähig. Dabei spiele die aktuelle Tagesverfassung eine grosse Rolle, darüber hinaus beeinflussten und verstärkten Faktoren wie Kälte, Dunkelheit, schlechte Sicht und Stress/Angst/Nervosität das Einsetzen und die Auswirkungen der Inertgasnarkose. Bei vielen Tauchern (ähnlich wie beim Alkoholrausch) mache sich Euphorie und Agitiertheit bemerkbar, andere fühlten sich nicht wohl und würden zunehmend ängstlicher, klaustrophobisch oder sogar panisch, wiederum andere bekämen einen Tunnelblick (pag. 637). Zur einleitenden Bemerkung des Parteigutachters, wonach Tieftauchgänge nicht anspruchsvoller seien als andere Tauchgänge, nehmen die amtlichen Gutachter in ihrer Stellungnahme zum Parteigutachten – wie hiervor bereits festgehalten – wie folgt Stellung (pag. 1540):
Diese Aussagen können wir aus mehreren Gründen nicht nachvollziehen und sind wissenschaftlich auch nicht haltbar. Wie bereits ausführlich in unserem Gutachten (S. 12 ff) beschrieben, beeinträchtigt die Inertgasnarkose („Tiefenrausch“) JEDEN Taucher mit zunehmender Tauchtiefe in unterschiedlicher Ausprägung. Dies ist allgemeiner Konsens und wissenschaftlich mehr als ausreichend belegt. Stickstoff führt zu Veränderungen von Wahrnehmung und Handlung, zu einer Verlangsamung der Reaktionsgeschwindigkeit, zu Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie Einschränkung der Feinmotorik. Alle diese Einschränkungen haben großen Einfluss auf die motorische, sensorische und kognitive Leistungsfähigkeit des Tauchers, adäquate, richtige und schnelle Entscheidungen bei auftretenden Problemen zu treffen.
Zur Frage nach den Unterschieden zwischen Flachwassertauchen (unter 20 m) und Tieftauchen (über 30 m) zeigen die amtlichen Gutachter in ihrem Hauptgutachten sodann verschiedene Effekte des Tieftauchens auf, unter anderem psychologische. Von negativen psychologischen Effekten seien oft besonders hoch brevetierte (zertifizierte) Taucher mit wenig taucherischer Erfahrung betroffen, da diese durch ihre Ausbildung wüssten, was alles passieren kann. Diese „was wäre wenn?“-Gedanken könnten den Beginn einer Panikreaktion begünstigen oder ausschlaggebend für das Kippen einer Stress-/Angstsituation in eine Panik sein. Ferner erläutern die amtlichen Gutachter eingehend die Faktoren Stress und Panik, welche unter anderem durch Dunkelheit, Tiefe und schlechte Sicht begünstigt würden (pag. 647). Dabei unterscheide man sechs Stressreaktionsphasen (Eustress oder positiver Stress; Distress oder negativer Stress; Angst; Präpanik; Panik, Agonie; Erschöpfung). Die Inertgasnarkose könne Angst und Panik verstärken oder sogar ohne jeglichen Grund auslösen (pag. 1549). Panik könne nur verhindert werden, indem frühzeitig die Stressreaktionskette erkannt und durchbrochen werde. Dies sollte der Tauchlehrer mit folgender bewährten Strategie tun: Stoppen – Kommunizieren – Augen- und Körperkontakt – Ablenkung – Auftauchen (pag. 647). Kommunikation, Augen- und Körperkontakt vermittelten dem Tauchpartner Sicherheit und das Gefühl, nicht allein zu sein. Durch Ablenkung werde das vegetative Nervensystem mit neuen Afferenzen beschäftigt, wodurch die Stressreaktion gedämpft werde. Diese Unterlassungen halten die amtlichen Gutachter dem Beschuldigten 1 denn auch vor: «Was Herr A.________ besser machen hätte können und sollen, wäre eine verstärkte Kommunikation im Sinne von häufigerem Blickkontakt, Berührung/Körperkontakt oder Ablenkung zur Beruhigung von Herrn J.________ gewesen. Diese Vorgehensweise ist immer zu empfehlen, auch wenn es manchmal (insbesondere unter Tauchlehrern oder Männern) vom Tauchpartner aus Gründen des Stolzes oder Peinlichkeit nicht gewünscht wird» (pag. 697).
Die vorliegend gebotene Handlung – Kommunizieren, Augen- und Körperkontakt mit dem Opfer – drängte sich vorliegend umso mehr auf, als das Opfer bereits zweimal ein Unwohlsein ohne klärendes Zeichen signalisiert hatte, der Beschuldigte 1 eine – in dieser Tiefe nach wie vor mögliche – Inertgasnarkose vermutete, deren vielfältigen und unberechenbaren Auswirkungen ihm bekannt waren und er das Opfer mit der Hand am Inflator sah. Indem der Beschuldigte 1 bei dieser Ausgangslage bedenkenlos davon ausging, das Opfer würde den Inflator zum Bremsen oder Abtauchen bedienen, ohne sich zu vergewissern, dass es dies tatsächlich tat, und sich der Beschuldigte 1 stattdessen – nichtwissend, was das Opfer mit dem Inflator tatsächlich vorhatte – für 10-15 Sekunden von diesem abwandte und es aus den Augen verlor, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig. Denn der Beschuldigte 1 wusste, dass das Opfer unter dem Einfluss der Inertgasnarkose zu unüberlegten Reaktionen und falschen Entscheidungen neigen könnte, und er hätte sich versichern müssen, dass nicht die falsche Bedienung des Inflators eine solche Fehlentscheidung sein würde. Indem er sich aber vom Opfer abwendete, gab er seine Einflussmöglichkeit auf das Geschehen gänzlich auf und überliess das Opfer sich selbst. Er hätte unter den konkreten Umständen nicht unbesonnen davon ausgehen dürfen, dass das Opfer das Richtige tun würde. Vielmehr hätte er auf die Höhe des Opfers aufsteigen, dessen Blick kontrollieren, mit ihm kommunizieren und es allenfalls beruhigen oder ablenken müssen, um es geistig abzuholen und zu verhindern, dass dieses in die Panikzone geraten würde. Es gehörte zur Aufgabe des Beschuldigten 1, das Opfer als sein Tauchschüler und Tauchpartner aufmerksam zu überwachen.
Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte 1 unabhängig von der konkreten Erfahrenheit seines Tauchpartners anders bzw. aufmerksamer und unterstützender hätte agieren sollen, umso mehr aber bei der geringen Erfahrung des Opfers, welche ihm aufgrund eines ohnehin schon pflichtwidrigen Verhaltens nicht bekannt war. Im Übrigen hat auch der Beschuldigte 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, er würde heute den Fokus anders setzen und zumindest seine Hand neben den Tauchpartner halten.
Der Beschuldigte 1 hat demnach nach der zweiten Zeichengebung durch das Opfer die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht angewendet.
11.5 Adäquanz/Voraussehbarkeit des Erfolgs
11.5.1 Beschuldigter 1
Wie soeben ausgeführt, waren dem Beschuldigten 1 die in ihrer Art und ihrem Ausmass vielfältigen und sehr individuellen Auswirkungen der Inertgasnarkose sowie die dadurch begünstigte Panik/Beinahepanik bekannt. Es wäre für ihn somit voraussehbar gewesen, dass das (auch seiner Vermutung zufolge) unter dem Einfluss einer Inertgasnarkose befindliche Opfer zu gravierenden Fehlentscheidungen neigen und allenfalls auch in Panik geraten könnte. Immerhin hat das Opfer sein Unwohlsein zweifach (das erste Mal in 38 m Tiefe) signalisiert, wodurch der Beschuldigte 1 in Alarmbereitschaft hätte sein müssen und das Opfer aufmerksam hätte überwachen sollen, was er unterlassen hat. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte 1 pflichtwidrig nicht nach den konkreten Tieftaucherfahrungen des Opfers erkundigt hatte und sich somit bewusst in Unkenntnis von dessen tatsächlichen Fähigkeiten auf den Tauchgang begab, ihm also in dieser Situation eine wichtige und die Inertgasnarkose begünstigende Information fehlte. Es ist daran zu erinnern, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den weitaus erfahreneren Tauchlehrer des Opfers handelte.
Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte 1 mit folgenschwerem Fehlverhalten des Opfers rechnen, wobei er den Fokus falsch setzte. Angesichts der möglichen Folgen einer Inertgasnarkose kann nicht von einem so aussergewöhnlichen Verhalten des Opfers gesprochen werden, mit welchem schlechthin nicht gerechnet werden musste und das derart schwer wiegt, dass es das Verhalten des Beschuldigten 1 in den Hintergrund drängt. Die Adäquanz ist damit zu bejahen.
11.5.2 Beschuldigter 2
Wie hiervor bereits dargelegt, war der Beschuldigte 1 als für die Kursdurchführung zuständiger Tauchinstruktor verpflichtet, die Fähigkeiten seiner Tauchschüler zu kennen, womit ihm die Pflicht zukam, sich – in welcher Form auch immer – die benötigten Informationen zu beschaffen. Der Beschuldigte 2 durfte somit seinerseits davon ausgehen, dass der Beschuldigte 1 auch ohne seine Instruktion die nötigen Informationen – in erster Linie über das Opfer selbst – in Erfahrung bringen würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 während des Tauchgangs unabhängig von der konkreten Taucherfahrung des Opfers falsch reagiert hat.
Für den Beschuldigten 2 war einerseits nicht voraussehbar, dass der Beschuldigte 1 seiner Pflicht zur Überprüfung des Tauchstatus nicht nachkommen würde, und andererseits, dass dieser während des Tauchgangs unabhängig von der Taucherfahrung falsch reagieren würde. Mit diesen pflichtwidrigen Fehlern des Beschuldigten 1 musste der Beschuldigte 2 schlechthin nicht rechnen.
Damit ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs für den Beschuldigten 2 zu verneinen, womit er vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen ist.
11.6 Vermeidbarkeit des Erfolgs und Zumutbarkeit der unterlassenen Handlungen
Im amtlichen Gutachten wird ausgeführt, dass der Tod des Opfers aus taucherischer und medizinischer Sicht durch den zu schnellen Aufstieg und die dabei entstandenen letalen Lungenüberdruckverletzungen verursacht worden sei. Nur die Verhinderung des derart schnellen Aufstiegs hätte den Unfalltod verhindern können. Ab dem Zeitpunkt des unkontrollierten Aufstiegs hätten keine weiteren Massnahmen durch den Beschuldigten 1 oder durch andere Personen den weiteren Verlauf beeinflussen können (pag. 634 f.).
Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 ist davon auszugehen, dass sich das Opfer nach der zweiten Zeichengebung noch ruhig verhalten hat und demnach noch nicht über die zweite, maximal dritte Stressphase hinausgegangen war (vgl. E. 11.4. hiervor und pag. 645 [Hauptgutachten]). Wie hiervor gestützt auf das amtliche Gutachten erwogen, ist es sodann Aufgabe des Tauchlehrers und Tauchpartners, die Stressreaktion seines Tauchschülers/Tauchpartners frühzeitig zu unterbrechen. Dies wäre demnach im Zeitpunkt der zweiten Zeichengebung noch möglich gewesen, zumal sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Panikzustand befand. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Beschuldigten 1, welcher bis zuletzt keine Anzeichen von Panik (namentlich hektische Bewegungen oder Herumfuchteln der Lampe) erkennen konnte. Auch der Umstand, dass das Opfer erst nach dem vorgängigen, gemeinsamen Aufsteigen mit dem Beschuldigten 1 und anschliessender, erneut nicht panischer Zeichengebung unvermittelt und rasant aufstieg, deutet darauf hin, dass eine allfällige Panikreaktion erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sein dürfte.
Der diesbezüglichen Argumentation der Verteidigungen, wonach das Opfer den rasanten Notaufstieg erst in einer Tiefe ausserhalb des Einflussbereichs der Inertgasnarkose begonnen habe bzw. in einer Tiefe, in der es zweifelsohne erfahren gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass eine einmal in Gang gesetzte Stressreaktionskette nicht ohne Weiteres gestoppt werden kann, selbst wenn die Inertgasnarkose nachlässt. Dies umso weniger, als sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt (also nach Initiierung des Notaufstiegs) alleine und damit ohne Referenzpunkte bzw. ohne den Beschuldigten 1 im Blickfeld zu haben im Freiwasser befand. Eine solche Reaktion hätte frühzeitig, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte 1 das Opfer mit der Hand am Inflator sah, unterbunden werden müssen. Wie hiervor bereits dargelegt, wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine Intervention seitens des Beschuldigten 1 möglich gewesen. Wäre der Beschuldigte 1 demnach als Reaktion auf die zweite Zeichengebung bzw. spätestens zu dem Zeitpunkt, als er das Opfer mit der Hand am Inflator sah, zu diesem aufgestiegen, hätte er verstärkt mit diesem kommuniziert und ihn enger überwacht, Augen- und allenfalls Körperkontakt gehalten und die Kompasspeilung neben dem Opfer vorgenommen, um diesem ein Sicherheitsgefühl zu vermitteln, hätte die opferseitige, aus der Inertgasnarkose resultierende Fehlentscheidung sowie der unvermittelte und rasante Notaufstieg sowie der allfällige Übertritt in die Panikreaktion und damit letztlich der Unfalltod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können. Das mit den unterlassenen Handlungen geschaffene Risiko geht dabei zweifelsohne über das erlaubte Risiko des Tauchsports hinaus.
Schliesslich wäre dem Beschuldigten 1 die Vornahme der gebotenen Handlungen selbstredend zumutbar gewesen, zumal er sich in diesem Stadium angesichts des ruhigen und noch nicht panischen Verhaltens des Opfers selbst im Falle des Körperkontakts nicht in eigene Gefahr hätte bringen müssen.
Aus der Vornahme der im Vorfeld zum Tauchgang vom Beschuldigten 1 unterlassenen, aber gebotenen Handlung (Erkundigung nach der Tieftaucherfahrung des Opfers) hätte hingegen – wie im Rahmen der Beweiswürdigung gestützt auf dessen Aussagen erstellt wurde – einzig eine Tauchgangsanpassung auf zunächst 35 m resultiert. Damit hätte sich das Opfer jedoch gleichermassen im Wirkungsbereich der Inertgasnarkose befunden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Einsetzen der Inertgasnarkose bzw. eine dadurch allenfalls begünstigte Panikreaktion, der zu schnelle Aufstieg und damit letztlich der Unfalltod mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. Die erste Sorgfaltspflichtverletzung wirkt sich auf das Unfallgeschehen nur, aber immerhin insoweit aus, als die unterlassenen Handlungen umso mehr bei der Erfahrung des Opfers, welche ihm hätte bekannt sein sollen, geboten gewesen wären.
Bezüglich Selbstverantwortlichkeit des Opfers kann schliesslich wiederholt werden, dass dieses seiner Bringschuld sowohl im Vorfeld des Tauchgangs mittels Abgabe seines Logbuchs wie auch während des Tauchgangs mittels zweifacher Signalisation eines Unwohlseins nachgekommen ist.
Für den Beschuldigten 2 gilt nach dem Gesagten – der Vollständigkeit halber – was folgt: Zumal der Beschuldigte 1 nach der zweiten Zeichengebung unabhängig vom Erfahrungsgrad des Opfers falsch reagiert hat und die Kenntnis um die effektive Tieftaucherfahrung einzig eine (vorläufige) Anpassung der Tauchtiefe auf (nach wie vor im Wirkungsbereich der Inertgasnarkose liegende) 35 m zur Folge gehabt hätte, wäre selbst bei Hinzudenken der vom Beschuldigten 2 gebotenen Handlung (Information an den Beschuldigten 1) der Tod des Opfers nicht mit zumindest hohem Grad an Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Der Unfalltod wäre demnach für den Beschuldigten 2 nicht nur nicht voraussehbar, sondern – soweit die pflichtwidrig unsorgfältige Unterlassung betreffend – auch nicht vermeidbar gewesen.
11.7 Fazit
11.7.1 Beschuldigter 1
Zusammenfassend hat die rechtliche Würdigung ergeben, dass der sich zum Opfer in einer Garantenstellung und sich pflichtwidrig nicht in Kenntnis von dessen Unerfahrenheit befindliche Beschuldigte 1 seine Sorgfaltspflicht als Tauchlehrer und Tauchpartner verletzt hat, indem er es trotz Kenntnis um die verschiedenartigen und unberechenbaren Auswirkungen einer Intergasnarkose und obwohl ihm das Opfer zweimal ein Unwohlsein angezeigt hatte, er bei diesem eine Inertgasnarkose vermutete, er es seitlich über sich mit der Hand am Inflator sah, und ohne sich zu vergewissern, ob es die von ihm vermutete Betätigung des Inflators vornehmen würde, unterliess, zu diesem aufzusteigen, mit diesem zu kommunizieren, Blick- und allenfalls Körperkontakt aufzunehmen, enger zu überwachen und die Kompasspeilung neben ihm vorzunehmen, um so zu verhindern, dass das Opfer in die Panikzone geführt würde. Er schuf damit ein Risiko, das sich mit dem Unfalltod verwirklichte, wobei er die Gefahr hätte voraussehen können, ihm die Gefahrenabwehr zuzumuten war und der resultierende Tod bei Vornahme der gebotenen Handlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.
Der Beschuldigte 1 ist deshalb der fahrlässigen Tötung z.N. von J.________ sel. schuldig zu sprechen, zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen.
11.7.2 Beschuldigter 2
Dem Beschuldigten 2 kann der tatbestandsmässige Erfolg hingegen nicht angelastet werden, obgleich dieser trotz gegebener Garantenstellung pflichtwidrig untätig blieb. Für ihn war die Gefahr indessen angesichts der vom Beschuldigten 1 (unabhängig vom Erfahrungsgrad des Opfers) begangenen Sorgfaltspflichtverletzung während des Tauchgangs nicht voraussehbar. Der Unfalltod war für den Beschuldigten 2 im Übrigen – in Bezug auf die pflichtwidrig unsorgfältige Unterlassung – auch nicht vermeidbar, zumal die Vornahme der gebotenen Handlung den Unfalltod nicht mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit zu verhindern vermocht hätte.
Der Beschuldigte 2 ist damit vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.
IV. Strafzumessung
12. Vorbemerkung
Die nachfolgende Strafzumessung betrifft nach dem vorerwähnten Ergebnis der rechtlichen Würdigung einzig den Beschuldigten 1.
13. Theoretische Grundlagen
Für die theoretischen Grundlagen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1227 f.; S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
14. Strafrahmen und Strafart
14.1 Der Tatbestand von Art. 117 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
Vorliegend sind keine solchen Umstände ersichtlich. Der Strafrahmen reicht somit von drei Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
14.2 Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Es gilt damit grundsätzlich das Primat der Geldstrafe.
Vorliegend sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine Gründe ersichtlich, die eine andere Sanktion als die Geldstrafe nahelegen würden (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft, hat einen intakten Leumund und lebt in geordneten, finanziell sehr guten Verhältnissen. Die Strafe ist daher als Geldstrafe auszusprechen. Die Erkennung auf eine Freiheitsstrafe wäre angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin ausgeschlossen.
15. Strafzumessung in concreto
15.1 Tatkomponenten
Für die objektive Tatschwere ist bei Fahrlässigkeitsdelikten der Umfang der objektiven Sorgfaltswidrigkeit zu beurteilen. Dabei ist entscheidend, in welchem Mass der Täter gegen die Sorgfaltswidrigkeit verstossen hat. Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten ist anders zu bewerten als blosse Unachtsamkeit (Mathys: Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019 Rn. 127). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist selbstredend bei einer fahrlässigen Tötung immer ausgesprochen gross und in diesem Sinne als tatbestandsimmanent und damit neutral zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte 1, welcher sich in Unkenntnis über die konkrete Tieftaucherfahrung des Opfers befand, unterliess es während des Tauchgangs bzw. nach der zweiten opferseitigen Zeichengebung ‘etwas stimmt nicht’, die gebotenen Massnahmen zu treffen, um die konkreten Gefahren, welche sich durch die vermutete und eingesetzte Inertgasnarkose ergaben und voraussehbar waren, zu entschärfen. Namentlich gab der Beschuldigte 1 zu wenig Acht auf das unter dem Einfluss der Inertgasnarkose stehende Opfer, verhinderte nicht, dass es in eine Panikzone geführt wurde, und stellte nicht sicher, dass es keine unerwarteten und irrationalen Fehlentscheidungen treffen würde. Vielmehr wandte der Beschuldigte 1 seinen Blick zwecks Kompasspeilung vom Opfer weg, nachdem er gesehen hatte, dass das Opfer die Hand am Inflator hatte.
Dennoch ist dem Beschuldigten 1 keine Leichtfertig- oder Gleichgültigkeit vorzuwerfen: Dieser verliess sich – soweit die Erkundigung der Tieftaucherfahrung betreffend – schlichtweg auf die eingehaltenen U.________ (Tauchverband)-Standards bezüglich der Kurszulassung und begnügte sich mit der Kenntnis um den Ausbildungsstand des Opfers sowie dessen starke Frequentierung in der O.________ (Tauchschule), statt eine sorgfältige und umfassende Abklärung von dessen für den Tauchgang relevanten Taucherfahrung vorzunehmen. Unter Wasser war sodann der Beschuldigte 1 versucht, das Opfer mittels Kompasspeilung an den Schlickhang und damit für den kontrollierten Aufstieg an eine Referenz zu führen, womit sich seine Sorgfaltspflichtverletzung aus einer kurzzeitigen Fehleinschätzung bzw. sekundenschnellen Unachtsamkeit mit tragischem Ausmass und nicht aus einer besonderen Leichtfertig-, Rücksichtslosig- oder Gleichgültigkeit ergab. Damit ist in subjektiver Hinsicht auch gesagt, dass – wie den Fahrlässigkeitsdelikten immanent – keine speziellen Beweggründe auszumachen sind.
Nichtsdestotrotz wäre es dem Beschuldigten 1 ohne Weiteres möglich gewesen, sich im Vorfeld des Kurses über den Tauchstatus des Opfers zu erkundigen und die Aufmerksamkeit nach der zweiten Zeichengebung dem Opfer zu widmen, um den Unfall zu vermeiden.
Nach dem Gesagten bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten 1 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – bei aller Tragik – im leichten Bereich, und auch die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 125 Strafeinheiten als angemessen.
15.2 Täterkomponenten
Der Beschuldigte 1 ist – wie hiervor erwähnt – nicht vorbestraft (pag. 1579). Das Fehlen von Vorstrafen hat indes als Normalfall zu gelten und beeinflusst die Höhe der Strafe nicht (vgl. Mathys, a.a.O., Rn. 390). Die Lebensverhältnisse des Beschuldigten 1 sind sodann als geordnet zu bezeichnen; er ist verheiratet und hat keine Kinder (pag. 276).
Im Verfahren hat sich der Beschuldigte 1 sodann kooperativ verhalten und hat bereitwillig ausgesagt. Seine Aussagen haben aber – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – die Ermittlungen nicht derart erleichtert, dass ein Geständnisrabatt gewährt werden könnte. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist schliesslich nicht auszumachen.
Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral aus, womit es bei einer verschuldensangemessenen Strafe von 125 Strafeinheiten bleibt.
15.3 Beschleunigungsgebot
In Übereinstimmung mit den Anträgen der (General-)Staatsanwaltschaft (pag. 1120 und pag 1625 i.V.m. 1628) und dem Vorgehen der Vorinstanz ist die Strafe schliesslich aufgrund der langen Verfahrensdauer um 20 %, ausmachend 25 Strafeinheiten, auf 100 Strafeinheiten zu reduzieren. Im Berufungsverfahren hat schliesslich keine amtsseitige Verfahrensverzögerung oder ein längerer Verfahrensstillstand stattgefunden. Die Verschiebung der Hauptverhandlung war auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen.
Auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Übrigen entgegen dem vorinstanzlichen Vorgehen einzig beim Beschuldigten 1 zu erkennen. Der Beschuldigte 2 trat erst kurz vor der Anklageerhebung formell ins Verfahren ein; ab diesem Zeitpunkt ist keine Verfahrensverzögerung mehr auszumachen. Das ihn betreffende Verfahren dauerte denn auch nicht zu lange. Damit ist weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen noch eine Kompensation zu bestimmen.
15.4 Zwischenergebnis
Der Beschuldigte 1 ist zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verurteilen.
15.5 Bedingter Strafvollzug
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose.
Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft, beruflich eingebunden und lebt einen geordneten Alltag. Dass vorliegend der Vollzug der Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten 1 von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ist augenscheinlich. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Kammer teilt die Meinung der Vorinstanz, wonach eine Verbindungsbusse nicht erforderlich erscheint, um den Beschuldigten 1 vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Das Aussprechen einer solchen wäre unter den gegebenen Umständen in Beachtung des Verschlechterungsverbots denn auch gar nicht möglich.
15.6 Tagessatzhöhe
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Gestützt auf das im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse ist beim Beschuldigten 1 von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 10'600.00 auszugehen (pag. 1573 und pag. 1602 Z. 22 ff.). Seine Ehefrau verfügt gemäss Angaben des Beschuldigten 1 über kein Einkommen. Nach Vornahme eines Pauschalabzugs von 30 % sowie eines Unterstützungsabzugs für die nicht arbeitstätige Ehefrau von 15% resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 210.00.
15.7 Konkretes Strafmass
Der Beschuldigte 1 wird zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 210.00, ausmachend CHF 21’000.00, verurteilt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre.
V. Zivilpunkt
16. Anspruchsvoraussetzungen
Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO).
Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).
Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, ist die Parteistellung der Eltern des verstorbenen Opfers im vorliegenden Verfahren unproblematisch. So stehen den Angehörigen eines Opfers i.S.v. Art. 116 Abs. 2 ZPO selbstständige Verfahrensrechte zu. Insbesondere haben sie das Recht, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren und somit Parteistellung zu erwerben, vorausgesetzt, sie machen eigene privatrechtliche Ansprüche adhäsionsweise geltend (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 115).
Nachdem der Beschuldigte 1 vorliegend wegen fahrlässiger Tötung z.N. von J.________ sel. schuldig erklärt wurde, ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Genugtuung (Persönlichkeitsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit und Verschulden) erfüllt sind.
Anders beim freigesprochenen Beschuldigten 2, weshalb die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerschaft gegen diesen abzuweisen ist.
17. Bemessung der Genugtuung
17.1 Theoretische Grundlagen
In Bezug auf den Beschuldigten 1 stellt sich folglich die Frage nach der Höhe der Genugtuungsforderung. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt was folgt (pag. 1231; S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Bemessung der Genugtuung ist ein Entscheid nach Billigkeit. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (Urteil des BGer 6B_714/2013 vom 25.03.2014 E. 4.1).
Anspruchsberechtigt sind insbesondere die Eltern der getöteten Person. Bei den Eltern sollte in der Bemessungsphase berücksichtigt werden, ob weitere Kinder vorhanden sind oder ob es sich um ein Einzelkind handelt; das Alter des Kindes, ob es einen eigenen Hausstand hat, die Beziehung zu den Eltern im Todeszeitpunkt sowie die Tatumstände (vgl. Urteil des BGer 6B_714/2013 vom 25.03.2014 E. 4.2; Landolt, Genugtuungsrecht, 2021, Rn. 903 ff., insb. Rn. 905).
Gemäss Landolt werden bei Verlust eines Kindes die höchsten Elterngenugtuungen von CHF 60'000.00 in Mordfällen bzw. bei vorsätzlicher Tötung unter besonders gravierenden Umständen ausgesprochen. In weniger gravierenden Tötungsfällen sind Genugtuungen zwischen CHF 30'000.00 und CHF 40'000.00 je Elternteil angemessen. Bestand kein gemeinsamer Haushalt mehr, bewegen sich die Elterngenugtuungen je nachdem, wie alt das getötete Kind war und ob es bereits verheiratet oder selber Elternteil war, zwischen CHF 10’000.00 und CHF 23'000.00. Eine Reduktion der Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 auf CHF 10'000.00 je Elternteil ist angezeigt, wenn der getötete 30-jährige Sohn während neun Jahren nicht mehr bei den Eltern gelebt hat. Hatten die Eltern während Jahren keinen Kontakt mehr zu dem getöteten Kind, ist eine Genugtuung von CHF 5'000.00 je Elternteil gerechtfertigt (Landolt, Genugtuungsrecht, 2021, Rn. 906).
17.2 Subsumtion
Die Eltern des verstorbenen Opfers beantragten vor erster Instanz eine Genugtuung von je CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem Unfallereignis. Die Vorinstanz sprach ihnen eine solche von je CHF 10'000.00 (zuzüglich des beantragten Zinses) zu, dies mit folgender Begründung (pag. 1231; S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
† J.________ war im Zeitpunkt des Unfalls dreissig Jahre alt. Den Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 25.01.2023 ist zu entnehmen, dass er nicht mehr bei seinen Eltern zu Hause gelebt, bei ihnen jedoch noch seine Tauchausrüstung gelagert habe. Seine Schwester ist drei Jahre jünger als er – † J.________ war der einzige Sohn. Vater und Sohn hätten denselben Beruf ausgeübt; eine Geschäftsübergabe sei in Planung gewesen. † J.________ habe seine Eltern in regelmässigen Abständen besucht – das Verhältnis sei eng gewesen (pag. 1125/III). Ferner seien gemäss Rechtsanwalt F.________ noch folgende Umstände zu bedenken: Aufgrund des Unfalles seien die Eltern auf Medikamente sowie Dritthilfe angewiesen. Zudem sei die Ungewissheit bis zum Auffinden des Leichnams miteinzubeziehen (pag. 1125/III). Der Schmerz über den Verlust ihres Sohnes ging auch aus dem Verhalten der Eltern anlässlich der Hauptverhandlung deutlich hervor.
Gestützt auf die nachvollziehbaren Darlegungen anlässlich der Hauptverhandlung ist von einer engen und guten Beziehung zu den Eltern auszugehen. Diese gleicht die Tatsache, dass er kein Einzelkind gewesen ist, aus. Zu berücksichtigen ist aber weiter, dass † J.________ im Unfallzeitpunkt bereits dreissig Jahre alt war und einen eigenen Haushalt führte. Zudem handelte es sich vorliegend nicht um ein Vorsatz-, sondern um ein Fahrlässigkeitsdelikt. Der Tod von † J.________ ist Folge seiner Unerfahrenheit im (Tief-)Tauchen, welche durch die Beschuldigten zu thematisieren und auch zu berücksichtigen gewesen wäre.
Aufgrund des Ausgeführten und mit Blick auf konsultierte Präjudizen (vgl. bspw. Urteil des BGer 6B_714/2013 vom 25.03.2014) erachtet das Gericht eine Genugtuungssumme pro Elternteil von CHF 10’000.00, jeweils zzgl. 5% Zins seit dem 23.09.2018 als angemessen, zu deren Bezahlung die Beschuldigten jeweils unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen sind. Soweit weitergehend, werden die Genugtuungsforderungen abgewiesen. Vom Nachklagevorbehalt wird zudem Vormerk genommen.
Die Straf- und Zivilklägerschaft führte weder Berufung noch Anschlussberufung. Im Zivilpunkt kommt demnach das Verschlechterungsverbot zum Tragen (vgl. E. 5 hiervor). Rechtsanwalt F.________ beantragte vor oberer Instanz die Bestätigung der gesprochenen Genugtuungssumme in der Höhe von je CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. September 2018 (vgl. pag. 1644). Die Kammer erachtet diese Genugtuungssumme von je CHF 10'000.00 in Anbetracht der von der Vorinstanz genannten Umstände, namentlich der gelebten Beziehung und der Art des Unfallereignisses, der nach wie vor deutlich sichtbaren Betroffenheit der Eltern sowie mit Blick auf Vergleichsfälle als nicht zu hoch ausgefallen.
Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________ und der Straf- und Zivilklägerin E.________ wird demnach – soweit gegen den Beschuldigten 1 gerichtet – gutgeheissen und der oberinstanzlich beantragte Betrag von je CHF 10'000.00 inkl. Zins seit dem 23. September 2018 wird antragsgemäss gesprochen. Die solidarische Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 2 fällt nach dessen Freispruch dahin.
Vom Nachklagevorbehalt betreffend Schadenersatzansprüche der Straf- und Zivilklägerschaft wird schliesslich wie beantragt Vormerk genommen.
Für die Kosten- und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt wird auf E. 18.3. und E. 21 hiernach verwiesen.
VI. Kosten und Entschädigungen
18. Verfahrenskosten
18.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person jedoch verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO).
18.1.1 Beschuldigter 1
Der vorinstanzliche Schuldspruch gegen den Beschuldigten 1 wird oberinstanzlich bestätigt. Dieser hat folglich die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Bis zum Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2021 wurde das Verfahren ausschliesslich gegen den Beschuldigten 1 geführt. Der Beschuldigte 2 trat somit erst kurz vor der Anklageerhebung ins Verfahren ein. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren wurden sodann separat abgegolten. Ferner wurden dem Beschuldigten 1 weitaus mehr zu untersuchende und zu beurteilende Sorgfaltspflichtverletzungen zur Last gelegt als dem Beschuldigten 2; entsprechend befassten sich auch die Gutachter in erster Linie mit den Handlungen des Beschuldigten 1. Dessen allfälliges Fehlverhalten fiel erst indirekt im Sinne einer Reflexwirkung auf den Beschuldigten 2 zurück. Auch wenn sich somit ein Teil des Aufwands des vorliegenden Strafverfahrens direkt oder indirekt auf beide Beschuldigten auswirkte, fiel der Aufwand in Bezug auf den Beschuldigten 2 eindeutig geringer aus.
Die Kammer erachtet eine Kostenaufteilung im Verhältnis ¾ zu ¼ als angemessen. Da es das Verschlechterungsverbot indes verbietet, dem Beschuldigten 1 mehr Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen als ihm von der Vorinstanz auferlegt wurden, bleibt es bei der hälftigen Tragung der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 28'348.80 durch den Beschuldigten 1.
18.1.2 Beschuldigter 2
Infolge seines Freispruchs sind die den Beschuldigten 2 betreffenden Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen.
18.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Durchführung des Verfahrens erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Gebühr von CHF 9'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a und Art. 6 des kantonalen Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Darin enthalten sind insbesondere auch die Kosten für die Erstellung der Stellungnahme zum Parteigutachten von umgerechnet knapp CHF 3'700.00 sowie die auf CHF 600.00 bestimmten Kosten, welche für die Verschiebung der Berufungsverhandlung angefallen sind (rein organisatorische Kosten).
18.2.1 Beschuldigter 1
Der Beschuldigte 1 ist mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und mithin mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, womit er kostenpflichtig wird. Mit Verweis auf die soeben gemachten Ausführungen zur Kostenaufteilung, welche auch für das oberinstanzliche Verfahren Gültigkeit haben, hat der Beschuldigte 1 drei Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'750.00, zu tragen.
18.2.2 Beschuldigter 2
Der Beschuldigte 2 hatte hingegen mit seiner Berufung Erfolg; seinen Anträgen wurde entsprochen. Die auf ihn entfallenden Kosten werden mit folgender Ausnahme vom Kanton Bern getragen:
Wie bereits mit Verfügung vom 23. August 2024 vorbehalten (pag. 1497 ff.), haben die Beschuldigten die durch die Verschiebung der Berufungsverhandlung entstandenen Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschuldigten reichten rund drei Wochen vor dem Verhandlungstermin ein Parteigutachten eines Tauchexperten ein, welches das amtliche Gutachten weitestgehend infrage stellte. Dies machte weitere Beweismassnahmen erforderlich. In der Folge wurde bei den amtlichen Gutachtern eine Stellungnahme zum Parteigutachten eingeholt, was die Verschiebung des Verhandlungstermins unerlässlich machte. Es ist erneut festzuhalten, dass der Eingabe des Beschuldigten 2, mit welcher er der Kammer das Parteigutachten übermittelte, zu entnehmen ist, dass die vorinstanzliche Urteilsbegründung Anlass zur Beauftragung eines Parteigutachters gegeben hat. Kenntnis des groben Inhalts der Urteilsbegründung erhielten die Beschuldigten sowie deren Rechtsvertreter erstmals am 27. Januar 2023 im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde ihnen sodann mit Verfügung vom 25. Juli 2023 zugestellt. Die Beschuldigten bzw. deren Rechtsvertreter befassten sich mit dieser schriftlichen Urteilsbegründung offensichtlich eingehend, enthielten ihre Berufungserklärungen nebst zahlreichen Beilagen doch äusserst ausführliche, wenn auch unzulässige und folglich aus den Akten gewiesene Begründungen. Am 26. Oktober 2023 wurden die Parteien schliesslich zur Berufungsverhandlung vom 3.-5. September 2024 vorgeladen. Vor diesem Hintergrund, auch mit Verweis auf die bereits am 17. Dezember 2021 durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten 2 geäusserte Kritik am amtlichen Gutachten (pag. 927 ff.) und in Anbetracht des nicht zuletzt für die Straf- und Zivilklägerschaft, aber auch für die Beschuldigten selbst äusserst belastenden Verfahrensgegenstands, ist nur schwer verständlich, dass dem Parteigutachter K.________ erst am 13. Juli 2024 der Gutachtensauftrag erteilt und das Parteigutachten erst knapp drei Wochen vor dem Verhandlungstermin beim Berufungsgericht eingereicht wurde. Aus diesen Gründen hat der Beschuldigte 2 trotz des Freispruchs die hälftigen, durch diese Verhandlungsverschiebung verursachten Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, zu tragen.
18.3 Kosten im Zivilpunkt
Die Beurteilung der Zivilklage verursachte weder in erster noch in oberer Instanz einen wesentlichen Zusatzaufwand, weshalb für beide Instanzen auf die Ausscheidung besonderer Kosten für den Zivilpunkt verzichtet wird.
19. Entschädigungen
19.1 Beschuldigter 1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten 1 keine Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ im erst- und oberinstanzlichen Verfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario und Art. 436 Abs. 1 StPO).
19.2 Beschuldigter 2
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2; 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Bei der Verteidigung des Beschuldigten 2 handelt es sich um ein privates Mandat. Die Entschädigung richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 429 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 15 f. zu Art. 429 StPO mit weiteren Hinweisen).
Der Tarifrahmen in Strafsachen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV), wobei das Honorar in diesem Fall auch die Abgeltung für den Aufwand für das Vorverfahren umfasst (Art. 17 Abs. 2 PKV). In Rechtsmittelverfahren, welchem Urteile eines Einzelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, beträgt der Honorarrahmen hingegen 10 bis 50 Prozent des erstinstanzlichen Rahmens, vorliegend mithin CHF 50.00 bis CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bemühungen des Anwaltes müssen sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO).
19.2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt Dr. D.________ machte mit Honorarnote vom 20. Januar 2023 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 32'447.30 geltend (pag. 1154 f.). Diese wird unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Komplexität des Falles als angemessen erachtet.
19.2.2 Oberinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt Dr. D.________ macht mit Honorarnote vom 21. Mai 2025 für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 43'060.20 geltend (pag. 1639). Die beantragte Entschädigung liegt damit nicht bloss über dem Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren, sondern sprengt auch den Honorarrahmen gemäss PKV deutlich. Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten. Die Komplexität des Falles rechtfertigt es zwar, in Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 9 PKV einen Zuschlag von 100 Prozent zu gewähren. Dieser wird vorliegend voll ausgeschöpft, womit die Entschädigung auf CHF 25'000.00 festgesetzt wird, was auch im Vergleich zur erstinstanzlichen Entschädigung angemessen erscheint.
Hinzu kommt die geltend gemachte Kleinkostenpauschale von 3% des Honorars, ausmachend CHF 750.00, sowie die Mehrwertsteuer, deren Berechnung in der Honorarnote nicht nachvollzogen werden kann. So wurde sowohl der vor dem 1. Januar 2024 geltende Steuersatz von 7.7 % als auch der aktuelle Steuersatz von 8.1 % auf das Gesamthonorar und damit doppelt verrechnet. Korrekt wäre eine Aufteilung des Aufwands auf die zwei Zeiträume und anschliessende Berechnung der MwSt. für den jeweiligen Aufwand anhand des entsprechenden Steuersatzes. Zumal der allergrösste Aufwand nach dem Jahreswechsel 2024 und damit unter der Geltung des höheren Steuersatzes angefallen ist, namentlich auch die unzulässige Begründung in der Berufungserklärung aus den Akten gewiesen wurde und die hierfür aufgewendete Zeit an die Vorbereitung der Berufungsverhandlung angerechnet wird, wird sämtlicher Aufwand mit dem aktuellen Steuersatz berechnet. Damit beträgt das vom Kanton Bern zu entschädigende Honorar von Rechtsanwalt Dr. D.________ im oberinstanzlichen Verfahren CHF 27'835.75 (inkl. Auslagen und MwSt.).
20. Genugtuungsanspruch des Beschuldigten 2
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Voraussetzung für eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR; diese muss mithin von einer gewissen Intensität sein. Als Beispiele, die unter Umständen eine Entschädigung rechtfertigen, werden in der Lehre etwa eine ungerechtfertigte Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, eine publik gewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung in den Medien genannt (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 27 zu Art. 429). Ein Anspruch auf Genugtuung ergibt sich hingegen nicht bereits aus der mit jedem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 429 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Vorliegend ist keine besonders schwere, über den Regelfall hinausgehende Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 gegeben. Vielmehr liegt eine psychische Belastung vor, wie sie jedem Strafverfahren inhärent ist. Der Beschuldigte 2 befand sich sodann weder in Haft noch war er von anderen besonderen, psychisch belastenden Zwangsmassnahmen wie einer Hausdurchsuchung betroffen. Die Sanktionierung von U.________ stand schliesslich nicht in Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Es bleibt anzufügen, dass der Beschuldigte 2 keine solche Genugtuung für eine erlittene Verletzung beantragt hat.
21. Entschädigung für die Straf- und Zivilklägerschaft
Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (pag. 433 Abs. 2 StPO).
Die Straf- und Zivilklägerschaft obsiegt mit ihren Anträgen, soweit sie sich auf den Beschuldigten 1 bezieht, unterliegt hingegen soweit den Beschuldigten 2 betreffend. Ihr Anspruch auf angemessene Entschädigung beschränkt sich damit auf die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 1 angefallen sind. Gegenüber dem Beschuldigten 2 besteht hingegen kein Anspruch auf Entschädigung. Auch eine Solidarhaftung fällt selbstredend dahin.
Anzuwenden ist derselbe Verteilschlüssel wie bei den Verfahrenskosten. Drei Viertel des Aufwands fiel auf den Beschuldigten 1, weshalb dieser in diesem Umfang entschädigungspflichtig wird.
21.1 Erstinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt F.________ machte mit Honorarnote vom 20. Januar 2023 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 41'599.15 geltend (pag. 1147 f.). Die Kammer erachtet diesen Aufwand mit der Vorinstanz als angemessen. Damit hat der Beschuldigte 1 der Straf- und Zivilklägerschaft für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren drei Viertel des von Rechtsanwalt F.________ geltend gemachten Honorars, ausmachend CHF 31'199.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen.
21.2 Oberinstanzliches Verfahren
Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt F.________ mit Honorarnote vom 20. Mai 2025 eine Parteientschädigung von CHF 10'359.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Die Kammer erachtet dieses Honorar als angemessen. Der Beschuldigte 1 hat dieses wiederum im Umfang von drei Viertel zu tragen, ausmachend CHF 7'769.40 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Verteidigungen zur Höhe der Honorarnote von Rechtsanwalt F.________ und damit zur allenfalls zu bezahlenden Parteientschädigung nicht geäussert haben.
VII. Verfügungen
Für die (teils in Rechtskraft erwachsenen) weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv in Ziff. VIII. hiernach verwiesen. Diese sprechen für sich.
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
Rechtskraft
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 27. Januar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsenist, als weiter verfügt wurde, dass:
Folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden:
5 Tauchlogbücher
1 Logbucheintrag zum Tauchgang vom 23. September 2018
1x Farbenkarte laminiert
Folgende Gegenstände der Straf- und Zivilklägerin E.________ und dem Straf- und Zivilkläger G.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden:
Tauchmaterial des †J.________, bestehend aus
1x Tauchcomputer Galileo, Luna, SNr. ________
1x Logbuch, Diver's Logbuch U.________, Tauchgänge 1 - 55
1x Logbuch, Marke iQ, schwarz, mit 11 Brevetkarten, Tauchgänge 56 - 156
1x Tauchgerät (________) 12 Liter Volumen, ________, mit Doppelventil
1x Tauchjacket Mares Dragon, L, mit integriertem Blei & angebrachtem Tauchmesser
1x Hauptatemregler Mares, Fusion, SNr. ________, an erster Stufe Mares 52x SNr. ________, mit angebrachtem Mitteldruckschlauch
1x Reserveatemregler Mares, Fusion, SNr. ________, an erster Stufe Mares 15x SNr. ________, mit angebrachtem Finimeter und Mitteldruckschlauch
1x Trockentauchanzug Beuchat Abyss Dry, Grösse M
1x Unterziehhose, Fourth Element, Grösse L
1x T-Shirt Biaggini rot, Grösse L
1x Zip Hoodie, H&M, grau
1x Unterhosen blau
1Paar Socken, Puma, schwarz
1x Kopfhaube Beuchat, schwarz/rot
1x Tauchmaske Aqualung, Look2, transparent/schwarz
1x Nasstauchhandschuhe, Camaro, 5mm, schwarz
1x Bleigurt rot mit 2 Bleigewichten
1x Tauchlampe Sola Dive 1200, blau
1x Dekoboje rot mit Reel blau
1 Paar Flossen, Mares Excel, gelb
1 Nasenspray («Xylometazolin»; aus Fahrzeug †J.________)
1 Blister mit 1 Tablette («Irfen 600»; aus Fahrzeug †J.________)
B.A.________
I.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
der fahrlässigen Tötung, begangen am 23. September 2018 in H.________(Ort) und zuvor in I.________(Ort) zum Nachteil von †J.________
und in Anwendung der Artikel
34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 117 StGB
5, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 sowie 433 Abs. 1 lit. a StPO
1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend total CHF 21'000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zur Bezahlung der hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 28'348.80.
3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4; inkl. anteilsmässigen Gutachtenskosten), ausmachend CHF 6'750.00.
4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung (3/4) von CHF 31'199.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilklägerin E.________ und den Straf- und Zivilkläger G.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
5. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung (3/4) von CHF 7'769.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilklägerin E.________ und den Straf- und Zivilkläger G.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
III.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt:
1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. September 2018 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
2. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. September 2018 an den Straf- und Zivilkläger G.________.
3. Vom Nachklagevorbehalt betreffend allfällige Schadenersatzansprüche der Straf- und Zivilklägerin E.________ und des Straf- und Zivilklägers G.________ wird Vormerk genommen.
4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
IV.
Weiter wird verfügt:
Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. a DNA-ProfilG).
C.C.________
I.
von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23. September 2018 in H.________(Ort) und zuvor in I.________(Ort) zum Nachteil von †J.________
unter Auferlegung der hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'348.80 an den Kanton Bern;
unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF1'950.00 (inkl. anteilsmässigen Gutachtenskosten) an den Kanton Bern;
unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF300.00 an C.________ (Art. 426 Abs. 2 StPO);
unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 32'447.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) an C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt Dr. D.________ im erstinstanzlichen Verfahren;
unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 27'835.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) an C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt Dr. D.________ im oberinstanzlichen Verfahren.
II.
Im Zivilpunkt wird erkannt:
1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ und des Straf- und Zivilklägers G.________ gegen C.________ wird abgewiesen.
2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keineKosten ausgeschieden.
D.
Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________
dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________
der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt F.________
dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt F.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________
dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________
der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt F.________
dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt F.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 22. Mai 2025 (Ausfertigung: 10. Dezember 2025)
Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr
Der Gerichtsschreiber: Parli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.