BesetzungOberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Obergerichtsuppleantin Mühlethaler
Gerichtsschreiberin Walthard
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstandeinfache Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Nötigung sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. März 2023 (PEN 21 907)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 21. März 2023 folgendes Urteil (pag. 362 ff. [vgl. auch Urteilsberichtigung vom 14. August 2023 auf pag. 441]; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
1.wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen:
1.1. am 01.01.2019 in E.________, F.________ und G.________, z.N.v. C.________,
1.2. am 18.06.2019 in E.________, F.________ und H.________, z.N.v. C.________,
1.3. am 15.07.2019 in F.________, z.N.v. C.________,
1.4. am 29.09.2019 in F.________, z.N.v. C.________,
2.wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen:
2.1. am 01.01.2019 auf der Strecke E.________ nach F.________ durch einfache Verkehrsregelverletzung (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert),
2.2. am 18.06.2019 auf der Strecke E.________ nach F.________ durch einfache Verkehrsregelverletzung (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert),
wird infolge Verjährung eingestellt,
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (vgl. Ziff. IV/1 hiernach) und
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/3 der gesamten Verfahrenskosten), bestimmt auf CHF2'333.30, an den Kanton Bern.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF2'133.30.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.der einfachen Körperverletzung, begangen am 06.02.2018 in Deutschland, z.N.v. C.________,
2.der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, mehrfach begangen am 18.06.2019 in F.________, z.N.v. C.________,
3.der Nötigung, mehrfach und als Versuch dazu begangen:
3.1. am 06.02.2018 in Deutschland, z.N.v. C.________,
3.2. am 01.01.2019 in E.________ und F.________, z.N.v. C.________,
3.3. am 18.06.2019 in E.________ und F.________, z.N.v. C.________,
3.4. am 18.06.2019 in F.________, z.N.v. C.________,
3.5. am 05.01.2020 in F.________, z.N.v. C.________ (Versuch),
und in Anwendung der
Art. 22, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 123 Ziff. 1 und 2, 181 StGB
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF8'400.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF2'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 35 Tage festgesetzt.
3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (2/3 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF4'666.70.
[Zusammensetzung der Verfahrenskosten]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4'266.70.
III.
1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11.09.2019 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 90.00, insgesamt CHF 450.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
2. A.________ wird verwarnt.
3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
4. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00.
IV.
[amtliche Entschädigungen]
V.
A.________wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
1. Zur Bezahlung von CHF1'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 18.06.2019 an die Privatklägerin C.________.
2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
VI.
Weiter wird verfügt:
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
Berufung und Gang des Verfahrens
Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 31. März 2023 Berufung an (pag. 370). Mit Verfügung vom 15. August 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 14. August 2023, zu (pag. 447 f.; pag. 377 ff.).
Am 5. September 2023 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf sämtliche Schuldsprüche, sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten, die Verwarnung gemäss Ziff. III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die dem Beschuldigten auferlegte Genugtuungszahlung gemäss Ziff. V.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 453 ff.). Die Berufung erwähnt die Nachzahlungspflichten zum Vollhonorar der privatklägerischen Vertretung nicht. Im Gesamtzusammenhang ist aber klar, dass der Beschuldigte mit dem vollständigen Freispruch auch die Entbindung von jeglichen Sanktionen und Kosten fordert.
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 470 f.) und C.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend: Privatklägerin) machte innert Frist weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend noch erklärte sie Anschlussberufung (vgl. pag. 473).
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, sich zur beabsichtigten Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu äussern (pag. 473). Die Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 ihr Einverständnis mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit (pag. 476). Innert erstreckter Frist erklärte sich am 13. November 2023 auch der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 482). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 484 f.). Der Beschuldigte reichte die schriftliche Berufungsbegründung innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 9. April 2024 ein (pag. 502 ff.). Die Stellungnahme der Privatklägerin folgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Mai 2024 (pag. 525 ff.). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte am 12. August 2024 seine Replik ein (pag. 542 ff.). Die Duplik der Privatklägerin folgte mit Eingabe vom 3. September 2024 (pag. 563 f.). Mit Verfügung vom 4. September 2024 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 566 f.).
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wurde den Parteien der Wechsel bzw. die Rückkehr ins mündliche Verfahren in Aussicht gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die detaillierte Sichtung der Parteieingaben im Hinblick auf den schriftlichen Verfahrensabschluss habe gezeigt, dass der Schwerpunkt der Eingaben auf den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin bzw. auf der Würdigung der entsprechenden Aussagen liege. Vor diesem Hintergrund bestehe mit Blick auf die aktuellste bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere Urteil des Bundesgerichts 7B_215/2022 vom 25. Oktober 2024) ein hohes Risiko für eine Kassation eines an das höchste Gericht weitergezogenen Urteils, wenn nicht eine oberinstanzliche mündliche Befragung der Verfahrensparteien erfolge, zumal es sich nicht mehr um einen reinen Bagatellfall handle (pag. 569). Die Parteien machten mit Eingabe vom 20. resp. 30. Dezember 2024 keine Einwände gegen die Rückkehr ins mündliche Verfahren geltend (pag. 573 und pag. 575), weshalb mit Verfügung vom 3. Januar 2025 der Wechsel ins mündliche Verfahren angeordnet wurde (pag. 577 f.).
Im Rahmen der Vorladung hiess die Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag der Privatklägerin auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und auf Dispensation von der Verhandlung – mit Ausnahme der eigenen Befragung – gut (pag. 573; pag. 591).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden zwei Strafregisterauszüge (datierend vom 1. August 2024 [pag. 541] und vom 9. April 2025 [pag. 617 f.]) sowie ein aktueller Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 8. April 2025 [pag. 606 ff.]) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Strafbefehlsakten BM 19 36510 und BM 24 32424 ediert.
Im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme reichte die Privatklägerin einen Fahrzeugausweis eines Renault Kangoo 1.5dCi ein (pag. 532) und der Beschuldigte legte seiner Replik eine Übersicht der Webseite «carwow» über die technischen Daten des Renault Kangoo Modells bei (pag. 549 ff.). Diese Unterlagen wurden implizit zu den Akten erkannt.
Schliesslich wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 631 ff.). Im Rahmen der Einvernahmen wurden sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte aufgefordert, eine Skizze der örtlichen Begebenheiten bezüglich der Vorfälle gemäss Ziff. I.4.1 und I.4.2 der Anklageschrift anzufertigen (pag. 644 Z. 4 ff.; pag. 662 Z. 4 ff.; pag. 668 f.). Überdies wurden während der Einvernahmen ein Walkingstock sowie eine Vase als Vergleichsobjekte ausgehändigt und die Grössenverhältnisse – auch im Vergleich zu einem Abfalleimer – fotografisch festgehalten (pag. 670 ff.). Diese Fotografien sowie die Skizzen wurden anschliessend zu den Akten erkannt (pag. 665).
Anträge der Parteien
4.1 Beschuldigter
Die Verteidigung verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die bereits in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 9. April 2024 gestellten Anträge (pag. 665). Darin beantragte sie namens und auftrags des Beschuldigten Folgendes (pag. 503 f.):
1. Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen einfacher Körperverletzung (Dispositiv Ziffer II/1) angeblich begangen am 06.02.2018 in Deutschland sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.
2. Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Dispositiv Ziffer II/2), angeblich mehrfach begangen am 18.06.2019 in F.________ sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.
3. Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Nötigung, mehrfach und als Versuch dazu (Dispositiv II/3), angeblich begangen
a.am 06.02.2018 in Deutschland
b.am 01.01.2019 in E.________ und F.________
c.am 18.06.2019 in E.________ und F.________
d.am 18.06 2019 in F.________
e.am 05.01.2020 in F.________ (Versuch)
sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung zu Lasten des Berufungsklägers sei aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen.
5. Die Verwarnung (Ziffer III/2) und Kostenauferlegung (Ziffer III/3) seien aufzuheben und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Die gemäss Ziffer IV/1 des Urteilsdispositivs dem Beschuldigten auferlegte Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Entschädigung der Rechtsvertretung des Beschuldigten sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Entschädigung für die Rechtsvertretung seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Die gemäss Ziffern IV. / 2., 3. und 4. des Urteilsdispositivs dem Beschuldigten auferlegte Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Entschädigung der Rechtsvertretungen der Privatklägerin seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Ziffer V. / 1. des Urteilsdispositivs seien vollumfänglich aufzuheben und dem Beschuldigten auferlegte Genugtuungszahlung (CHF 1'500.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18.06.2019) an die Privatklägerin sei aufzuheben.
9. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger zu bestätigen.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.2 Privatklägerin
Die Rechtsvertretung der Privatklägerin verwies anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 665) auf die folgenden, bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2024 gestellten Anträge (pag. 530 f.; Hervorhebungen im Original):
A.________ sei schuldig zu sprechen
1.der einfachen Körperverletzung, begangen am 06.02.2018 in Deutschland, zum Nachteil der Privatklägerin C.________;
2.der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, mehrfach begangen am 18.06.2019 in F.________, zum Nachteil der Privatklägerin C.________;
3.der Nötigung, mehrfach und als Versuch dazu begangen:
3.1. am 06.02.2018 in Deutschland, zum Nachteil der Privatklägerin C.________;
3.2 am 01.01.2019 in E.________ und F.________, zum Nachteil der Privatklägerin C.________;
3.3. am 18.06.2019 in E.________ und F.________, zum Nachteil der Privatklägerin C.________;
3.4. am 18.06.2019 in F.________, zum Nachteil der Privatklägerin C.________;
3.5. am 05.01.2020 in F.________, zum Nachteil der Privatklägerin C.________;
und er sei zu verurteilen
1.zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion;
2.zur Bezahlung einer Genugtuung von mindestens CHF 1'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18.06.2019 an die Privatklägerin C.________;
3.zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten;
4.zum Ersatz der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin C.________ gemäss einzureichender Kostennoten.
Für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Beschuldigten/Berufungsführer ist das amtliche Honorar der Vertreterin der Privatklägerin gemäss den Kostennoten festzusetzen.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind durch die Kammer zu überprüfen die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verurteilungen des Beschuldigten im Straf- und Zivilpunkt (Ziff. II Verurteilung und Ziff. V des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung ist von Gesetzes wegen auch die Kostenregelung neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten und die Vertretungen der Privatklägerin in erster Instanz ist indes nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
Untrennbar verbunden mit der im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose ist im Falle eines Schuldspruchs ein gegebenenfalls anzuordnender Widerruf (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2 und 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3). Obwohl sich die Berufung des Beschuldigten bezüglich des Widerrufsverfahrens auf die Verwarnung gemäss Ziff. III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs beschränkt, ist im Falle eines Schuldspruchs demnach auch der Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2019 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzugs an sich zu überprüfen (Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen ist demgegenüber die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, samt Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten und Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, gemäss Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs.
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können bspw. die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.3 f.). Der allfällige Verzicht auf Verbindungsbusse und eine daraus resultierende Erhöhung der Anzahl Tagessätze bei der Geldstrafe ist ebenfalls keine Verletzung des Verschlechterungsverbots (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3 f.).
Der von der Vorinstanz am 6. September 2022 auf Antrag der Verteidigung gültig angebrachte Würdigungsvorbehalt, wonach das dem Beschuldigten in Ziff. I.1 der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten (einfache Körperverletzung) auch unter dem Tatbestand der Tätlichkeit zu würdigen sei (pag. 257), hat weiterhin Geltung. Zudem behielt sich die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung vor, das dem Beschuldigten in Ziff. I.4.1 und I.4.2 der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten (versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand) auch unter dem Aspekt der versuchten einfachen Körperverletzung zu prüfen (pag. 629).
II. Geltungsbereich des StGB und Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit
Die Verteidigung machte im Rahmen der Replik vom 12. August 2024 geltend, der angebliche Vorfall vom 6. Februar 2018 habe sich in Deutschland und damit ausserhalb der schweizerischen Gerichtsbarkeit ereignet. Zumal kein Auslieferungsbegehren vorliege, womit es an einem konkludenten oder ausdrücklichen Verzicht auf eine Auslieferung fehle, liege kein Anwendungsfall von Art. 7 StGB vor. Damit falle die in Deutschland begangene Tat nicht in den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs, weshalb das schweizerische Recht nicht anwendbar und die schweizerischen Gerichte nicht für die Verfolgung dieser Tat zuständig seien (pag. 544 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung vorfrageweise, der Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift sei als Tätlichkeit zu würdigen und in Folge Verjährungseintritts und fehlender Gerichtsbarkeit einzustellen. Auch der Vorwurf gemäss Ziff. I.2.1 der Anklageschrift sei in Folge fehlender Gerichtsbarkeit einzustellen (pag. 628).
Die Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragte mit Verweis auf ihre schriftlichen Eingaben die Abweisung der vorfrageweise gestellten Anträge der Verteidigung (pag. 629).
Daraufhin entschied die Kammer vorfrageweise, dass die schweizerische Gerichtsbarkeit nach Art. 7 StGB aufgrund der Aktenlage und Anklage grundsätzlich gegeben ist, vorbehältlich eines abweichenden Beweisergebnisses vor allem hinsichtlich der Frage und rechtlichen Einordnung der handgreiflichen Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift. In Wiederholung bzw. teilweiser Ergänzung zur mündlichen Begründung (vgl. pag. 629) ist Folgendes auszuführen:
Dem Beschuldigten (Staatsangehöriger von Sri Lanka) werden in Deutschland begangene Straftaten zum Nachteil eines Opfers mit schweizerischer Staatsangehörigkeit vorgeworfen. Eine schweizerische Strafhoheit kann sich – mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Art. 4 bis 6 StGB – einzig aus Art. 7 StGB ergeben.
Eine schweizerische Zuständigkeit lässt sich nach Art. 7 Abs. 1 StGB begründen, wenn (Bst. a) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt, (Bst. b) der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird und (Bst. c) nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
Die Voraussetzungen nach den Bst. a bis c sind kumulativer Natur. Wie sich indes aus der negativen, ebenso kumulativen Bedingung im Ingress von Abs. 2 von Art. 7 StGB ergibt, geht es hier um Handlungen, bei welchen entweder der Täter oder das Opfer oder beide Schweizer sind (Popp/Keshelava, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 7 StGB). Vorliegend ist das Opfer, wie erwähnt, Schweizerin.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a StGB verlangt doppelte Strafbarkeit der Tat oder Mangel an Strafhoheit am Begehungsort (Popp/Keshelava, a.a.O., N. 3 zu Art. 7 StGB und N. 34 ff. vor Art. 3 StGB). Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) sind auch nach deutschem Recht strafbar (vgl. § 223 des deutschen Strafgesetzbuchs [dStGB] bezüglich Körperverletzung und § 240 dStGB bezüglich Nötigung). Ausgehend von den angeklagten Straftatbeständen ist das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit somit gegeben.
Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b StGB ist sodann inländische Anwesenheit des Täters vorausgesetzt. Vorliegend lebt der Beschuldigte in der Schweiz, womit auch diese Voraussetzung gegeben ist.
Art. 7 Abs. 1 Bst. c erster Halbsatz StGB beschränkt die inländische Strafhoheit auf Auslieferungsdelikte. So muss die in Frage stehende «Tat» (abstrakt) eine Auslieferung erlauben. Auslieferungsdelikte zeichnen sich nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1; und Art. 2 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens [EAUe; SR 0.353.1]) dadurch aus, dass Freiheitsstrafe mit einem Maximum von mindestens einem Jahr oder eine strengere Sanktion angedroht ist (Popp/Keshelava, a.a.O., N. 6 zu Art. 7 StGB). Somit kommt für eine Auslieferung nicht jede Freiheitsstrafe in Frage, sondern es ist eine minimale Schwere erforderlich. Mit dem «Höchstmass von mindestens einem Jahr» ist der Kreis der auslieferungsfähigen Straftaten indes sehr breit geworden – massgebend ist nämlich das Maximum des im Gesetz definierten Strafrahmens, sodass die meisten Straftaten in Frage kommen können (Garré, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 17 zu Art. 35 IRSG). Das deutsche Strafgesetzbuch sieht für Körperverletzung (§ 223 dStGB) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, für Nötigung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 240 dStGB). Nach schweizerischem Recht ist sowohl die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) als auch die Nötigung (Art. 181 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das Höchstmass der freiheitsbeschränkenden Sanktion beträgt demnach bei beiden Taten mehr als ein Jahr. Die angeklagten Taten lassen somit eine Auslieferung abstrakt zu.
Anders sähe es indes aus, wenn der Vorfall gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift – wie von der Verteidigung vorfrageweise beantragt – nicht als einfache Körperverletzung, sondern als Tätlichkeit gewürdigt würde. Dies stellt indes eine Frage des Beweisergebnisses und der rechtlichen Würdigung dar und ist nicht vorwegzunehmen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. c zweiter Halbsatz StGB beinhaltet als negative Voraussetzung inländischer Strafhoheit die unterbleibende Auslieferung. Aus welchem Grund keine Auslieferung ans Ausland erfolgt, ist gemäss Trechsel unerheblich – insbesondere ist auch der Fall erfasst, dass gar kein Auslieferungsgesuch gestellt wird (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 7 StGB mit Hinweisen). Demgegenüber verlangt das Bundesgericht für inländische Strafhoheit grundsätzlich den ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht auf ein Auslieferungsbegehren seitens des Tatortstaates; einem solchen stellt es eine gleichsam missbräuchliche Handhabung fremder Strafhoheit gleich und bejaht inländische Strafhoheit, wenn der fremde Staat ein Schweizer Auslieferungsanerbieten nicht beantwortet oder wenn keine «gerechte», das heisst die Opferinteressen befriedigende Strafe durch den fremden Staat erwartet werden könne (BGE 121 IV 145 E. 2b/bb f.; Popp/Keshelava, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 7 StGB). Indes gibt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Konstellationen, in denen von einer Anfrage beim Tatortstaat ausnahmsweise abgesehen werden kann. Eine solche Ausnahme bejahte das Bundesgericht in einem Fall, in dem ein Bezug der Tat zur Schweiz nicht nur deshalb bestand, weil das Opfer Schweizer war, sondern in dem sowohl die Tat als auch die Täterin in einer engen Beziehung zur Schweiz standen, wobei sich weitere Abklärungen zum Sachverhalt, die allenfalls an Ort und Stelle besser hätten vorgenommen werden können, aufgrund des Geständnisses der Täterin erübrigt hatten. Unter diesen besonderen Umständen erachtete das Bundesgericht die Bejahung der schweizerischen Gerichtsbarkeit trotz fehlender Abklärung, ob der Tatortstaat um Auslieferung ersuche, als vertretbar. Dieses Ergebnis war auch aus Sicht des Völkerrechts nicht zu beanstanden, da es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die es den Staaten verbieten würde, die eigene Strafgewalt auf Auslandtaten von Ausländern zum Schutze von inländischen Individualrechtsgütern auszudehnen (BGE 121 IV 145 E. 2b/cc mit Hinweis).
Ein ausdrücklicher Verzicht auf ein Auslieferungsbegehren seitens Deutschlands liegt – wie von der Verteidigung vorgebracht – nicht vor. Auch ein konkludenter Verzicht ist zu verneinen, zumal sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden, wonach die deutschen Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt über das vorliegende Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden wären. Aus Sicht der Kammer ist die schweizerische Gerichtsbarkeit dennoch zu bejahen. So wäre es praxisfremd, in einem Fall wie vorliegend die Sanktionierung strafbaren Verhaltens gegenüber Schweizer Staatsangehörigen im Ausland von einem Auslieferungsbegehren bzw. einer Anfrage im Ausland abhängig zu machen. Zudem ist die vorliegende Konstellation durchaus vergleichbar mit derjenigen im hiervor zitierten BGE 121 IV 145. Namentlich liegt eine enge Beziehung sowohl der Tat als auch der Beteiligten zur Schweiz vor. Es handelt sich um einen Fall häuslicher Gewalt in der Ehe, wobei die (mittlerweile geschiedenen) Eheleute in der Schweiz leben und die Privatklägerin zusätzlich Schweizerin ist. Weder die Privatklägerin noch der Beschuldigte verfügen über einen engen persönlichen Bezug zu Deutschland. Der Beschuldigte ist der deutschen Sprache zudem kaum mächtig, womit er durch die Bejahung der schweizerischen Gerichtsbarkeit auch keinen sprachlichen Nachteil erleidet. Weiter erstrecken sich die zu beurteilenden Delikte über einen Zeitraum von rund zwei Jahren und abgesehen vom Vorfall vom 6. Februar 2018 – welcher sich während Ferien in Deutschland ereignet haben soll – sollen sich alle weiteren Vorfälle im Kanton Bern abgespielt haben. Sodann berichtete die Privatklägerin erstmals im Rahmen der durch die Kantonspolizei Bern durchgeführten Einvernahme vom 7. September 2020 vom Vorfall in Deutschland (pag. 27 f. Z. 119 ff.). Bereits angesichts des Zeitablaufs zwischen dem angeklagten Vorfall und dieser Einvernahme von rund zwei Jahren sind keine weiteren Abklärungen ersichtlich, die anschliessend an Ort und Stelle besser hätten vorgenommen werden können. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelt. Angesichts der konkreten Umstände drängte sich eine gemeinsame Beurteilung aller Vorwürfe durch die hiesigen Behörden auch aus prozessökonomischer Sicht auf. Vor diesem Hintergrund ist die schweizerische Gerichtsbarkeit aus Sicht der Kammer trotz fehlender Abklärung, ob Deutschland um Auslieferung ersuche, zu bejahen. Der Beschuldigte unterliegt damit – vorbehältlich des Beweisergebnisses resp. einer abweichenden rechtlichen Würdigung hinsichtlich Ziff. I.1 der Anklageschrift – trotz der im Ausland begangenen Taten dem räumlichen Geltungsbereich des schweizerischen Strafgesetzbuches.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sodann nach Art. 32 StPO. Ist eine Straftat im Ausland verübt worden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs. 1). Der Wohnsitz des Beschuldigten befindet sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Kanton Bern. Die Behörden des Kantons Bern sind damit zur Verfolgung der in Frage stehenden Straftaten und zur Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens örtlich zuständig.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Allgemeines
6.1 Rechtliche Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse im Besonderen (insbesondere den Hinweis auf die speziellen Schwierigkeiten bei Vorwürfen in einem ehelichen Zusammenhang) wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 380 f., S. 4 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 66_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der ln-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage bspw. divergierende Gutachten vorliegen, so muss das Gericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung es folgen will. Es darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen).
Die Aussagenanalyse bei Fremdsprachlern verläuft an sich in weiten Teilen gleich wie bei Personen mit Muttersprache Deutsch. Neben der notwendigen Beachtung von Besonderheiten aufgrund der Übersetzungsproblematik kann auch von Ausländern eine detailreiche Geschehensschilderung erwartet werden. Es gilt immerhin, gewisse weitere Besonderheiten (auf der Ebene der Persönlichkeit, der Körpersprache etc.) zu beachten (vgl. hierzu bspw. Hussels in forumpoenale 6/2015 S. 338 ff.).
6.2 Vorbemerkungen
Die Vorinstanz hielt zum allgemeinen Hintergrund der Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten fest, er und die Privatklägerin hätten am ________ geheiratet und am ________ sei die gemeinsame Tochter I.________ geboren. Bei Aufnahme der Strafuntersuchung hätten die Parteien getrennt gelebt, zwischenzeitlich seien sie geschieden (pag. 381, S. 5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Korrigierend und ergänzend ist festzuhalten, dass die gemeinsame Tochter am ________ geboren wurde und die Scheidung der Parteien am ________ erfolgte (pag. 608).
Bezüglich des Aufbaus der nachfolgenden Beweiswürdigung ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die einzelnen Anklagepunkte in Abweichung zur Anklageschrift – welche den angeklagten Sachverhalt wie üblich nach einzelnen rechtlichen Tatbeständen gegliedert darstellte (vgl. pag. 179 ff.) – pro Datum (bzw. «Block») zusammenhängend würdigte. Dies erscheint sachgerecht, weshalb die Kammer nachfolgend grundsätzlich dem Aufbau der Vorinstanz folgt. Dabei erscheint es allerdings angezeigt, eine allgemeine Würdigung des Beweismaterials separat bzw. vor der Prüfung des Beweismaterials hinsichtlich der einzelnen Vorfälle vorzunehmen, währenddem die Vorinstanz diese allgemeinen Wertungen allesamt unter dem Titel des Vorfalls vom 6. Februar 2018 machte. Im Einzelnen kann für den angeklagten Sachverhalt auf pag. 179 ff. bzw. auf die Ausführungen zu den einzelnen Vorfällen ab E. 8 hiernach verwiesen werden.
7. Würdigung der Beweismittel losgelöst von den einzelnen Vorfällen
7.1 Vorbemerkung
Für den Inhalt von Anzeigerapport, objektiven Beweismitteln und getätigten Aussagen wird grundsätzlich auf die korrekte Darstellung der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 382 ff., S. 6 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel.
7.2 Zu den objektiven Beweismitteln
7.2.1 Erwägungen der Vorinstanz
Zu den objektiven Beweismitteln resümierte die Vorinstanz was folgt (pag. 386, S. 10 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts ergeben sich aus den objektiven Beweismitteln keine direkten Beweise diesbezüglich. Sie sind jedoch bei der Aussagen- und der Gesamtwürdigung hinzuziehen und liefern dabei wichtige Anhaltspunkte. In Bezug auf die vorliegenden objektiven Beweismittel ergeben sich keine Anhaltspunkte oder Hinweise, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dies wird vom Beschuldigten denn auch nicht vorgebracht. Die medizinischen Berichte gründen zwar in einem gewissen Grad auf den Angaben der Privatklägerin. Dennoch enthalten sie fachliche Feststellungen der Verfasserinnen selber, ihre Diagnosen sowie Einschätzungen. Damit sind sie bei der nachfolgenden Würdigung beizuziehen.
Nach dem Gesagten ist auf die dem Gericht vorliegenden objektiven Beweismittel abzustellen.
7.2.2 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung führte zusammengefasst aus, es gehe jeweils um Aussage-gegen-Aussage-Situationen und objektive Beweismittel gebe es letztlich nicht (pag. 505 ff.). Etwa die Berichte von Frauenärztin, Therapeutin und Hebamme bewiesen keine Misshandlungen (pag. 505 f.), sondern höchstens, dass die Privatklägerin grossem Stress woher auch immer ausgesetzt gewesen sei (pag. 543). Sie gäben ferner nur die Aussagen der Privatklägerin wieder und diese Darlegungen vom Hörensagen liessen keine Rückschlüsse auf die Aussagenqualität der Privatklägerin zu (pag. 348). Es erstaune auch etwas, dass die Privatklägerin keine Fotografien als direkten Beweis eingereicht habe, dieweil sie die einzelnen Vorfälle sonst minutiös festgehalten habe (pag. 348; relativiert auf pag. 351). Anlässlich der Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung, bis zur oberinstanzlichen Einvernahme habe die Privatklägerin nie erwähnt, die Vorfälle zeitnah auf einem E‑Mail-Konto dokumentiert zu haben. Banale Beweismittel wie eine Fotografie des Kinderbetts habe sie eingereicht, diese E-Mails – welche eines der wichtigsten Beweismittel gewesen wären – aber nicht. Dies sei eine reine Schutzbehauptung der Privatklägerin um zu erklären, weshalb sie die Daten noch wisse (vgl. pag. 667).
Die Vertretung der Privatklägerin brachte vor, es gebe für sämtliche Vorwürfe keine objektiven Beweismittel (pag. 344). Andernorts verwies sie immerhin auf die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung resp. führte aus, das Verhalten, das zu dieser geführt habe, sei zu sanktionieren (pag. 351). In der schriftlichen Stellungnahme wurde differenziert, dass die objektiven Beweismittel im Rahmen einer Gesamtwürdigung trotzdem für die Bewertung der Aussagenglaubhaftigkeit eine Rolle spielten, so eben die Feststellungen zur körperlichen Verfassung bzw. dem Verhalten der Privatklägerin. Bereits daraus sei zu schliessen, dass während der Ehe etwas Gravierendes vorgefallen sei (pag. 526). Die von der Privatklägerin oberinstanzlich erwähnte Dokumentation der Vorfälle sei vielleicht aus Versehen nicht eingereicht worden; wirklich relevant wäre sie indes ohnehin nicht gewesen (vgl. pag. 667).
7.2.3 Würdigung Kammer
Es soll dahingestellt bleiben, ob die von der Vorinstanz als «objektiv» aufgelisteten Beweismittel (Anzeigerapport, E-Mail-Kommunikation, diverse Bestätigungen und Gerichtsentscheide etc.) tatsächlich alle diese Bezeichnung verdienen. Wichtiger ist, dass all diese Beweismittel, auch wenn im Verfahren die Aussagen der Parteien vorrangige Bedeutung haben, nicht ohne Beweiswert sind, wie die Verteidigung jedenfalls anfänglich insinuierte. Die E-Mail-Korrespondenz vom 18. Juni 2019 bspw. zeigt, dass bereits das damalige Abholen der Privatklägerin durch den Beschuldigten etwas unter einem Unstern erfolgte (Verspätung, harte Worte [vgl. pag. 258]). Die (zugegebenermassen nachträglichen, aber immer noch relativ zeitnahen) Berichte der Gynäkologin (pag. 81), der Psychotherapeutin (pag. 205 ff.; pag. 245), der Opferhilfe (pag. 273) und der Hebamme (pag. 210 f.) bleiben insgesamt zurückhaltend und gerade deshalb überzeugend, wobei sie tatsächlich nicht körperliche Misshandlungen dokumentieren, aber spezielles Verhalten bzw. psychische Beeinträchtigungen der Privatklägerin. Soweit die Verteidigung die genannten Berichte als Berichte vom Hörensagen der Darstellungen der Privatklägerin bezeichnet, greift dies jedenfalls zu kurz. Ebenso ist diesbezüglich verfehlt, wenn die Verteidigung die von der Fachfrau diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung offenbar einfach als «Stress» einordnet. Die Berichte können zwar keinen der angeklagten Vorfälle direkt beweisen. Sie enthalten aber durchaus Hinweise von Dritten auf das Verhalten und die Verfassung der Privatklägerin im relevanten Zeitraum. Überdies belegt die Rapportierung der Aussagen der Privatklägerin zum von ihr Erlebten durch diese Drittpersonen zum einen, dass die Privatklägerin diese privaten Erlebnisse weitererzählt hat (und zwar im Grundsatz gleich wie gegenüber den Strafbehörden), und zum anderen indizieren sie, dass die Privatklägerin diese Umstände belastet haben. Was die Verteidigung mit dem Hinweis auf die fehlenden fotografischen Beweise darlegen wollte, bleibt unklar, zumal sie später als nachvollziehbar bezeichnete, dass es von den angeklagten Vorfällen keine solchen Beweise gebe. Ohnehin stellt es aus Sicht der Kammer kein Lügensignal dar, wenn die Privatklägerin zu einem gewissen Zeitpunkt über allenfalls erlittene Verletzungen keine fotografische Dokumentation erstellt hat, aber zu einem anderen Zeitpunkt Fotografien zum Thema der Kinderpflege einreicht. Wenig nachvollziehbar erscheint auch der Vorwurf an die Privatklägerin, sie hätte das E‑Mail‑Konto, auf welchem sie die Daten der Vorfälle zeitnah festgehalten habe, schon längst zur Erhärtung ihrer Aussagen einreichen können. Es ist nicht Sache der Privatklägerin, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weiter zu beweisen, bzw. der Art der Befragung geschuldet, weshalb (erst) oberinstanzlich weitere Informationen zum Aufschreiben der Daten in Erfahrung gebracht werden konnten (vgl. pag. 632 f. Z. 33 ff. und pag. 650 Z. 20 f.).
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die «objektiven Beweismittel» mit den Ausführungen der Privatklägerin letztlich übereinstimmen und das von ihr dargelegte Bild abrunden. Dies wird im Rahmen der Aussagenwürdigung mitzuberücksichtigen sein.
7.3 Zu den Aussagen der Privatklägerin
7.3.1 Erwägungen der Vorinstanz
Allgemein zu den Aussagen der Privatklägerin erwog die Vorinstanz auf pag. 390 ff., S. 14 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung:
[…] dass die Aussagen der Privatklägerin über die gesamten Einvernahmen hinweg und auch betreffend alle geschilderten Vorfälle sehr detailliert, ausführlich und anschaulich erfolgten. Sie schilderte die Geschehnisse konstant und gleichbleibend. Sie erzählte das Geschehen jeweils frei, was für eine erlebnisbasierte Erzählung spricht. So ist es sehr schwierig, eine ausführliche und detaillierte Geschichte über lange Zeit präsent zu halten und widerspruchsfrei sowie gleichbleibend wiederzugeben, wenn sie erfunden ist. Auch der Umstand, dass sie sich die Daten der gravierendsten Vorfälle notierte (pag. 36 Z. 532), lässt nicht den Schluss zu, wonach sie die Geschichte erfunden und auswendig gelernt hätte. So gab sie einzig an, die Vorfälle anhand der notierten Daten erzählt zu haben. […] Somit kann in einem ersten Schritt pauschal festgehalten werden, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin viele Realkennzeichen feststellen lassen, was grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht.
Die Vorinstanz strich ergänzend heraus, die Privatklägerin habe den Beschuldigten nicht übermässig belastet und nicht aggraviert. Die zeitlich späte Anzeigeerstattung sei weder ein Hinweis für eine Falschbelastung noch für eine Retourkutsche zur Anzeige wegen Urkundenfälschung gegen sie selbst. Die Geburt der Tochter und die anschliessende räumliche Trennung vom Beschuldigten seien die Auslöser dafür gewesen, dass sie sich geöffnet habe. Einzelne Abweichungen in der Schilderung (beispielhaft die Frage, welcher Drittperson sie sich zuerst anvertraut habe) änderten an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen nichts. Diese würden in einem gewissen Masse auch durch die Berichte bestätigt (pag. 391 f., S. 15 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
7.3.2 Vorbringen der Parteien
In der vorinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, es bestünden erhebliche Aggravationstendenzen in den Aussagen der Privatklägerin und deren Mutter. Die späte Strafanzeige, nachdem sich zuvor die Situation der Ehegatten verbessert habe, werfe Fragen auf. Die Aussagen der Privatklägerin seien im Laufe der Zeit genau und deckungsgleich zu früheren Angaben gewesen, wirkten wie auswendig gelernt (pag. 347 f.). Bei den einzelnen Vorfällen gebe es diverse Ungereimtheiten resp. Lücken in den privatklägerischen Aussagen, für die die Vorinstanz jeweils Erklärungen gefunden habe, währenddem sie die Aussagen des Beschuldigten kritisch bzw. mit zweierlei Mass bewertet habe (pag. 505 ff.). Es dürfe nicht – so ausgeführt beim Vorfall vom 1. Januar 2019 – aus der allgemeinen (vom Beschuldigten) bestrittenen Sachlage auf den Beweis eines bestimmten Anklagepunktes geschlossen werden (pag. 509). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wendete die Verteidigung weiter ein, die Privatklägerin habe nunmehr eine andere Version vorgebracht. Es seien immer wieder neue Tatsachen und Aussagen hinzugekommen, wobei sie den Beschuldigten sowohl als Ehemann als auch als Vater schlecht darstelle. Das Motiv der Privatklägerin liege klar darin, dass sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten verhindern wolle. Weiter erachtete die Verteidigung als auffällig, wie oft und wann die Privatklägerin während ihrer Einvernahme geweint habe (vgl. pag. 667).
Die Rechtsvertretung der Privatklägerin vertrat demgegenüber die Meinung, die Aussagen der Privatklägerin seien logisch, detailliert und ohne Aggravierungen (die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung seien falsch [pag. 526 f.]). Sie fügten sich in den Gesamtkontext (bspw. auch in Kombination mit den Aussagen der Mutter) ein. Die Geburt der Tochter sei der Auslöser für einen Wandel der Privatklägerin gewesen und schliesslich habe sie sich an die Strafbehörden gewendet (pag. 345). Dementsprechend sei auch die Einschätzung der Vorinstanz zutreffend (pag. 526). Ein Motiv für eine Falschaussage gebe es nicht (pag. 528; vgl. auch pag. 667).
7.3.3 Würdigung der Kammer
Der Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der privatklägerischen Aussagen kann im Ergebnis zugestimmt werden. Vorab sei ergänzt, dass im Grundsatz weder Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin bestehen noch Erkenntnisse zu vorbestehenden psychischen Erkrankungen bzw. einer Komorbidität vorliegen. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme zeigte sich indes, dass die in Mundart befragte Privatklägerin durchaus gewisse Schwierigkeiten im sprachlichen Ausdruck aufwies (bspw. als sie «Zerren» offensichtlich mit «Stossen» verwechselte [vgl. pag. 641 Z. 10 ff.]). Diese sprachlichen Einschränkungen werden bei der Aussagenwürdigung im gebotenen Rahmen mitzuberücksichtigen sein.
In Einklang mit der Vorinstanz stellt die späte Anzeigeerstattung keineswegs ein Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin dar. Vielmehr ist es als nicht untypisch zu bezeichnen, dass ein Opfer erst spät bzw. erst nach mehrfach erlittenem Unrecht mit Vorwürfen gegen aussen tritt. Vorliegend sind zudem einige Besonderheiten in der Situation der Privatklägerin zu beachten. Namentlich erscheint nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, obwohl Schweizerin, stark von der ursprünglichen Herkunft ihrer Familie und deren Wertvorstellungen geprägt war und von daher «nie richtig mit jemandem über diese Situation sprechen» konnte (pag. 26 Z. 49 f.). Dass die Ehe arrangiert war (vgl. pag. 634 Z. 15 ff.), dürfte die Sache für die Privatklägerin zusätzlich erschwert haben. Sodann erscheint plausibel, dass sie ihren Vater mit Herzproblemen (und mehreren erlittenen Herzinfarkten [pag. 40 Z. 41]) nicht mit ihren (Ehe‑)Problemen belasten wollte (pag. 26 Z. 63 f.). Nebst den von der Vorinstanz geschilderten «Katalysatoren» für eine Öffnung gegen aussen ([Früh-]Geburt der Tochter per Kaiserschnitt, Trennung vom Beschuldigten) dürfte wohl auch das Verhalten des Beschuldigten während der Schwangerschaft und bei bzw. nach der Geburt der Tochter das seine zu dieser langsamen Öffnung beigetragen haben (hier sei nebst dem angeklagten Vorfall bspw. vom 18. Juni 2019 etwa an den Bericht der Hebamme auf pag. 210 f. erinnert). Anscheinend musste die Privatklägerin aber die Situation für sich selbst längere Zeit sortieren, wozu offenbar auch gehörte, dass sie zwischenzeitlich (trotz Wechsel in die Wohnung der Eltern) wieder zu ihrem Ehemann in die obere Wohnung in F.________ ging (pag. 27 Z. 106 f.). Auch dies ist als opfertypisch zu bezeichnen und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen.
Weiter ist zu betonen, dass die Privatklägerin bereits in den ersten Befragungen bei der Polizei (im informellen Gespräch vom 4. September 2020 [vgl. pag. 7 f.] und der polizeilichen Befragung vom 7. September 2020 [vgl. pag. 25 ff.]) sämtliche nachfolgend noch zu beurteilenden Vorfälle im Einzelnen schilderte. Im Laufe des Verfahrens stellte sie diese Vorfälle detailliert und im Kern gleichbleibend dar. Dass die Darstellungen je nach Frage und Nachfrage unterschiedlich intensiv ausfielen, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ebenso wenig einen Abbruch wie die Zuhilfenahme von Notizen oder eine gewisse Vorbereitung vor der jeweiligen Befragung. Einzelne Abweichungen der Schilderung im Laufe der Befragungen sind des Weiteren bereits auf Grund des Zeitablaufs erwartbar. Wann genau in einer Ehe erste Probleme auftreten, ist im Nachhinein immer schwierig zu sagen, weshalb unklare Datumsangaben hierzu verständlich sind. Vorliegend umso mehr, als der Streit der Parteien wohl auch von den Spannungen im Rahmen der Wohnsituation bei den Eltern der Privatklägerin überlagert wurde.
Anders als von der Verteidigung vorgebracht sind keine klaren Aggravierungstendenzen in den Aussagen der Privatklägerin ersichtlich. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme fiel die charakterliche Beschreibung des Beschuldigten zwar tatsächlich nur noch negativ aus (vgl. pag. 634 Z. 3 f.). Einerseits betrifft dies aber nicht das Kerngeschehen der einzelnen Vorfälle und andererseits erscheint wichtiger, dass die Privatklägerin in den ersten Einvernahmen sehr differenziert ausgesagt und sich (auch oberinstanzlich) positiv zur ersten Ehezeit geäussert hat (vgl. pag. 27 Z. 74 f. und Z. 89 sowie pag. 634 Z. 35 ff.). Zudem hat die Privatklägerin bis zum Schluss keine gröberen Vorwürfe – wie etwa gravierende Verletzungen, sexueller Missbrauch, Misshandlung des Kindes im eigentlichen Sinne – gegen den Beschuldigten vorgebracht, sondern blieb bei den angeklagten, letztlich sehr zurückhaltenden Einzelvorwürfen. Inwiefern die Emotionen der Privatklägerin während der oberinstanzlichen Einvernahme nicht adäquat gewesen sein resp. Hinweise auf eine Falschbelastung liefern sollten, ist entgegen der Verteidigung sodann nicht ansatzweise ersichtlich.
Bereits angesichts der (aus der Distanz gesehen) zurückhaltenden Vorwürfe erkennt die Kammer kein Motiv für eine Falschbelastung. Wären die belastenden Angaben zu Unrecht erhoben worden, um sich in der Trennung bzw. bei der Obhut über die neugeborene Tochter einen Vorteil zu verschaffen, wären rein objektiv gesehen viel gröbere Vorwürfe zu erwarten gewesen. In dieses Bild passt im Übrigen nicht, dass dem Beschuldigten nach der Geburt und Trennung der Zugang zur Tochter vorerst nicht einfach verweigert wurde (und sogar Hand für eine Trennungsvereinbarung geboten wurde [vgl. pag. 136 ff.]). Eine Falschbelastung aus Geldgründen fällt angesichts der bescheidenen Zivilklage sowie der Trennungsvereinbarung und der dort angegebenen geringen Geldbetreffnisse ebenfalls ausser Betracht. Ferner ist das Motiv einer Retourkutsche zur Anzeige des Beschuldigten wegen Urkundenfälschung (die erst am 16. Dezember 2020 erhoben wurde [vgl. pag. 95 ff.]) schon rein zeitlich auszuschliessen. Die Zurückhaltung in den Vorwürfen lässt sich letztlich auch nicht mit dem durch die Verteidigung vorgebrachten Argument des Angriffs auf die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen. Diesfalls wären wiederum krassere Vorwürfe zu erwarten gewesen, wobei überdies unklar bleibt, weshalb es die Privatklägerin überhaupt auf die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten abgesehen haben sollte, wären die Vorwürfe frei erfunden.
Im Ergebnis erwecken die privatklägerischen Aussagen im Allgemeinen einen glaubhaften Eindruck, was bis zu einem gewissen Grade in die Würdigung der einzelnen konkreten Vorwürfe einbezogen werden kann.
7.4 Zu den Aussagen des Beschuldigten
7.4.1 Erwägungen der Vorinstanz
Zur Qualität der Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz insbesondere Folgendes (pag. 394, S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Vorab kann festgehalten werden, dass die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten alle Vorfälle betreffend schwierig ist, da er die Vorwürfe jeweils pauschal bestreitet und geltend macht, dass dies nie so geschehen sei. Wenn er Aussagen machte, sagte er nicht viel. Dieses Verhalten ist ihm zwar nicht direkt zur Last zu legen. Auffallend ist jedoch, dass sich trotz der kargen Aussagen einige Widersprüche und Ungereimtheiten feststellen lassen, auf welche an den jeweiligen Stellen einzugehen sein wird.
Augenfällig ist, dass der Beschuldigte versucht, der Privatklägerin ein Motiv nachzuweisen und damit aufzuzeigen, dass ihre Anschuldigungen falsch sind resp. eine Art Retourkutsche darstellen sollen.
7.4.2 Vorbringen der Parteien
Laut Verteidigung seien die Aussagen des Beschuldigten von klaren Realkennzeichen geprägt. Er habe gar keine andere Möglichkeit gehabt, als die unwahren Vorwürfe zu bestreiten. Dass er auf Grund des Zeitablaufs gewisse Dinge nicht mehr gewusst habe, sei nachvollziehbar. Ihm dürfe auch nicht vorgeworfen werden, dass er zunächst auf Anraten des Anwalts die Aussage verweigert habe (pag. 349; pag. 513).
Die Privatklägerin befand die Bewertung der Aussagen des Beschuldigten als schwierig, da er nicht viel gesagt habe. Immerhin seien gewisse Widersprüche bemerkenswert. So habe er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme das Abholen der Privatklägerin am 18. Juni 2019 bestritten, während er vor der Vorinstanz eingeräumt habe, die Privatklägerin dann abgeholt zu haben. Noch widersprüchlicher sei der Vorwurf, die Privatklägerin habe die Anschuldigungen erhoben, weil der Beschuldigte eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung eingereicht habe. Es sei die Privatklägerin gewesen, die zuerst Anzeige erstattet habe. Die Schilderungen des Beschuldigten erschienen auch nicht stimmig und logisch (pag. 344 f.).
7.4.3 Würdigung der Kammer
Auch beim Beschuldigten ist grundsätzlich von einer erhaltenen Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Aussagetüchtigkeit auszugehen. Obwohl keine Übersetzungsfehler moniert wurden, ist der Möglichkeit allfälliger Übertragungsfehler auf Grund der Übersetzung Rechnung zu tragen. Da der Beschuldigte von der Privatklägerin als wenig kommunikativ bezeichnet wurde, muss dies bei der Bewertung seiner Aussagen ebenso mitberücksichtigt werden wie eine mögliche kulturell bedingte Hemmschwelle, über innerfamiliäre Probleme bzw. Schwierigkeiten des Mannes mit der Ex-Ehefrau zu sprechen.
Soweit die Vorinstanz ausführte, der Beschuldigte habe bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einen Zettel mit persönlichen Notizen und seinen Arbeitszeiten verwendet und zufolge Akteneinsicht seines Verteidigers die Aussagen der Privatklägerin bereits gekannt und sich diesbezüglich Gedanken machen können (pag. 394 f., S. 18 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), ist zu wiederholen, dass der Beizug von Notizen oder die Vorbereitung auf einzelne Einvernahmen – wie es auch die Privatklägerin getan hat – der Glaubhaftigkeit von Aussagen nicht grundsätzlich abträglich ist. Ohnehin sind der genaue Inhalt und das Datum der Notizen nicht bekannt, wobei die Staatsanwaltschaft zugelassen hat, dass der Beschuldigte diese Notizen von Anfang an verwendet. Ferner trifft zu, dass bei unwahren Vorwürfen häufig nur (äusserlich karges) Abstreiten bleibt. Entsprechend ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er – wenn ein Vorfall gar nie stattgefunden hätte – hierzu kaum mehr als eine Bestreitung von sich geben kann. Sodann sind fehlende Erinnerungen auf Grund des Zeitablaufs selbstverständlich nicht pauschal zu Ungunsten des Beschuldigten zu werten. Des Weiteren ist es das Recht jeder beschuldigten Person, sich nicht belasten zu müssen sowie namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1). Das anfängliche Schweigen des Beschuldigten auf Anraten der Verteidigung (vgl. pag. 58 Z. 31) ist ihm folglich sicherlich nicht anzulasten.
Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person trotzdem in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1 und 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; je mit Hinweisen). Selbst unter Berücksichtigung der hiervor genannten Punkte zugunsten des Beschuldigten wäre nach Ansicht der Kammer zu erwarten gewesen, dass er bezüglich derjenigen Vorfälle, bei welchen er ansatzweise eine Anspannung oder einen Streit einräumte, mehr dazu vorgebracht hätte, wie sich die Situation – entgegen der Darstellung der Privatklägerin – abgespielt haben soll. Sein karges Aussageverhalten erscheint entsprechend dann auffällig, wenn er nicht einmal bezüglich dieser Vorfälle Details nennt (vgl. etwa Befragung vom 21. März 2023 zum Vorfall vom 18. Juni 2019 auf pag. 340 ff.), sich zum genauen Anlass des jeweiligen Streits meist ausschweigt (vgl. bspw. pag. 341 Z. 34 [«Ab und zu wird sie nervös und schreit. Aber ich weiss auch nicht wieso»]) oder den Streit verharmlost (vgl. bspw. pag. 63 Z. 103 f. [«wir hatten immer wieder kleine Auseinandersetzungen»] oder pag. 66 Z. 203 ff. [der Streit habe sich etwa daran entzündet, dass er einmal etwas für sich gemacht habe]). Auch wenn nachvollziehbar erscheint, dass Erinnerungen an kleinere Spannungen, die immer wieder vorgekommen sein sollen, mit der Zeit verblassen, wäre zumindest bei nach aussen tretenden Ereignissen (Vorfall vom 18. Juni 2019) zu erwarten, dass man sich an mehr erinnert als an das, was der Beschuldigte diesbezüglich von sich aus ausgeführt hat.
Weiter ist mit der Vorinstanz (pag. 394, S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als auffällig zu bezeichnen, dass der Beschuldigte jeweils versuchte, der Privatklägerin ein Motiv nachzuweisen und dabei in den Angriffsmodus überging. Soweit er ihr unterstellte, es handle sich bei den Vorwürfen um eine Retourkutsche auf seine Anzeige wegen Urkundenfälschung (pag. 66 Z. 208 ff.) bzw. es gehe ihr «immer nur ums Geld, um nichts anderes» (pag. 58 Z. 53 f.), kann ihm mit Verweis auf die Ausführungen in E. 7.3.3 hiervor nicht gefolgt werden. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2021 meinte der Beschuldige alsdann sinngemäss, die Auseinandersetzungen gingen jeweils auf die Wutausbrüche der Privatklägerin zurück, dann habe er sich jeweils zurückgezogen und geschwiegen. Sie sei es, die jeweils herumgeschrien, Sachen herumgeworfen oder kaputt gemacht habe (vgl. pag. 64 Z. 128 ff. und pag. 65 Z. 168 f.). Etwas im Widerspruch dazu räumte er dann ein, die Privatklägerin etwa selbst «im normalen Sinn» beschimpft zu haben (pag. 66 Z. 200). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme gab er zwar erstmals zu, dass beide Ehegatten aktiv bei Streitigkeiten beteiligt gewesen seien (pag. 658 Z. 18 ff.). Es blieb jedoch bei dieser allgemein gehaltenen Schilderung, wobei der Beschuldigte seine eigene Rolle nach wie vor verharmloste (vgl. pag. 658 ff.). So brachte er vor, es sei nur um «verbalen Streit» gegangen und er habe seine Frau beschimpft, aber nicht mit Fluchwörtern (pag. 658 Z. 1 f.; pag. 663 Z. 30 ff.). Auffallend erscheint auch, wenn der Beschuldigte auf anderweitige Aussagen rein abwehrend reagierte (vgl. bspw. pag. 343 Z. 22 ff. [die Schwiegermutter rede nicht gross, so etwas würde sie nicht sagen, jedenfalls dort habe sie nie so etwas gesagt]). Im Übrigen machte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einen erstaunlich emotionslosen Eindruck angesichts der von ihm bestrittenen Vorwürfe. Darauf angesprochen erklärte er in kaum nachvollziehbarer Weise, wenn seine Ex-Ehefrau so Sachen sage, die er nicht gemacht habe, dann störe ihn das nicht (pag. 663 Z. 22 ff.). Überdies erscheinen gewisse Antworten des Beschuldigten wenig nachvollziehbar, so bspw. wenn er auf Frage, ob er die Privatklägerin gewürgt habe, antwortete, aufgrund der Grösse des Autos wäre es gar nicht möglich gewesen, an sie heranzukommen (vgl. pag. 64 Z. 120 f.), statt einfach die Frage zu verneinen.
Auch wenn der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft auf Nachfrage der Verteidigung ein gewisses Verständnis für die Privatklägerin signalisierte (pag. 66 Z. 225 ff. [sie habe Stress, weil sie für die ganze Familie schauen müsse]; vgl. auch pag. 341 Z. 34 [Nichtwissen zu den Ursachen des Verhaltens der Privatklägerin] bzw. pag. 343 Z. 9 ff. [das sei, weil sich die Privatklägerin um die Familie sorge]), ändert dies nichts daran, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten Risse aufweist und seine Darlegungen mit keinerlei objektiven Beweismitteln im Einklang stehen. Dies wird wiederum bis zu einem gewissen Grade in die Würdigung der einzelnen konkreten Vorwürfe einzubeziehen sein.
7.5 Zu den Aussagen der Mutter der Privatklägerin
7.5.1 Vorinstanz
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von J.________, der Mutter der Privatklägerin, allgemein wie folgt (pag. 411, S. 35 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
J.________ ist die Mutter der Privatklägerin und pflegt zu dieser ein enges Verhältnis. Dennoch sind keine Hinweise oder Anhaltspunkte erkennbar, dass sie falsche Aussagen gemacht hätte, um ihre Tochter zu unterstützen resp. um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Sie stellte diesen zwar nicht im besten Licht dar, jedoch ist nicht ersichtlich, dass sie eine erfundene Geschichte erzählen würde. Dafür sind in ihren Aussagen zu viele Details enthalten und sie hätte die Geschehnisse mit Sicherheit nicht so ausführlich geschildert. Hinzu kommt, dass sie bspw. beim Vorwurf des Vasenwurfs angab, nicht gesehen zu haben, wer die Vase warf (pag. 78 Z. 66 f.). Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie auch hier anders ausgesagt.
7.5.2 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung ortete bei den Aussagen der Mutter der Privatklägerin erhebliche Aggravierungstendenzen und eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschuldigten, verwies dann aber bei der Beweiswürdigung für den Einsatz von Walkingstock und Vase dennoch stark auf die Schilderung der Mutter (pag. 347 ff.; vgl. auch pag. 511 und pag. 667).
Die Vertretung der Privatklägerin meinte, die Aussagen der Mutter seien in sich stimmig und logisch (pag. 345). Es spreche auch für die Glaubhaftigkeit der Zeugin, dass sie eben nicht identische Aussagen wie die Privatklägerin mache (pag. 528).
7.5.3 Würdigung der Kammer
Aus Sicht der Kammer sind die Aussagen der Mutter der Privatklägerin zur allgemeinen Ehegeschichte und insbesondere zu dem am 18. Juni 2019 Erlebten selbstverständlich mit Vorsicht zu verwenden, da sie sicherlich bis zu einem gewissen Grade für ihre Tochter Partei ergreift (vgl. bspw. pag. 78 Z. 99 f. [«nun ist sie in den Fängen eines Raubtieres»]). Umso mehr dürfen allerdings von den Darstellungen der Privatklägerin abweichende und differenzierende Schilderungen von deren Mutter nicht einfach ausgeblendet werden.
7.6 Zu den Aussagen des Bruders der Privatklägerin
7.6.1 Erwägungen der Vorinstanz
Hinsichtlich der Aussagen des Bruders der Privatklägerin, K.________, kam die Vorinstanz zum Schluss, dieser könne keine Aussagen zum bestrittenen Sachverhalt machen. Jedoch habe die Verteidigung das Protokoll seiner Einvernahme aus dem Gegenanzeige-Verfahren eingereicht, in welchem er Aussagen zur Beziehung der Privatklägerin und des Beschuldigten mache. Hinweise auf eine fehlende Einvernahmefähigkeit für den Zeitpunkt dieser Einvernahme bestünden keine (pag. 387, S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
7.6.2 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung erachtete die Aussagen des Bruders der Privatklägerin vom 18. Oktober 2021 als verlässlich und verwertbar (pag. 351).
Die Vertretung der Privatklägerin bezweifelte, dass die späteren Aussagen des Bruders verwertbar seien, zumal er gemäss Anzeigerapport seinerzeit als nicht einvernahmefähig bezeichnet worden sei (pag. 351).
7.6.3 Würdigung der Kammer
Die Frage der Einvernahmefähigkeit ist aufzugreifen, weil die Polizei im Anzeigezeitpunkt der Auffassung war, der Bruder der Privatklägerin könne wegen einer psychischen Krankheit nicht zum Vorfall vom 18. Juni 2019 befragt werden (pag. 9; nach eigener Aussage unternahm der Bruder diverse Suizidversuche und hatte auch einen Psychiatrieaufenthalt [pag. 282 Z. 68; pag. 284 Z. 165 f.]).
Es ist zu unterscheiden zwischen der Einvernahmefähigkeit des Bruders bei der Befragung vom 18. Oktober 2021 (pag. 280 ff.) und der Frage, ob er das Erlebte seinerzeit richtig wahrgenommen hat bzw. sich richtig erinnern kann. Am 18. Oktober 2021 machte der Bruder ausführliche, zusammenhängende und hinsichtlich des Beschuldigten auch differenzierte Aussagen, war also damals einvernahmefähig. Dementsprechend ist das Protokoll grundsätzlich verwertbar. Inhaltliche Darlegungen sind aber mit Vorsicht zu werten, wobei sie sich ohnehin vornehmlich auf die allgemeine Ehegeschichte aus Sicht des Bruders beziehen. Es kann nur bzw. immerhin geschlossen werden, dass die Heirat der Privatklägerin mit dem Beschuldigten mindestens nicht eine reine Liebesheirat, sondern letztlich ein Arrangement war. Es seien Eheverhandlungen geführt worden, wobei sich die Privatklägerin zuerst der Heirat wegen des Altersunterschieds und der kulturellen Differenz (ihre Herkunft Schweiz bzw. Herkunft des Beschuldigten Sri Lanka) widersetzt habe. Die Meinung des P.________ (Glaubensgemeinschaft), die Frage der fehlenden Aufenthaltsberechtigung des Beschuldigten und auch der Wunsch des Vaters hätten die Privatklägerin dann umgestimmt (pag. 281 Z. 24 ff.). Nach einem guten Start der Ehe – der Beschuldigte sei sehr lieb gewesen – habe es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zwischendurch Streit gegeben, wobei der Bruder dann vor allem vom allgemeinen Streit innerhalb der Grossfamilie, die zunächst zu sechst in der Wohnung der Eltern der Privatklägerin hauste, sprach (pag. 281 Z. 45 ff.). Weiter erklärte der Bruder, tamilische Männer würden Frauen einschüchtern. Seine Schwester habe der Familie nie erzählt, wie sehr sie unter dem Beschuldigten gelitten habe. Dieser sei schockiert gewesen, als sie dann zur Polizei gegangen «und die ganze Wahrheit erzählt» habe (pag. 282 Z. 91 ff.). Schliesslich berichtete der Bruder auch vom Wegreissen des Kleinkindes durch den Beschuldigten (pag. 283 Z. 98).
Diese Angaben des Bruders können dazu dienen, die allgemeine Situation der Ehegatten besser einzuordnen. Im Übrigen sprachen auch die Parteien von einer arrangierten Ehe (pag. 634 Z. 16 ff.; pag. 657 Z. 32), wobei die Privatklägerin betonte, es sei keine Zwangsheirat gewesen (pag. 27 Z. 77 f.).
8. Vorfall vom 6. Februar 2018 (Ziff. I.1 und I.2.1 der Anklageschrift)
8.1 Angeklagter Sachverhalt
Gemäss Ziff. I.1 und I.2.1 der Anklageschrift vom 17. August 2021 soll der Beschuldigte der Privatklägerin im Zuge eines Streits am Domizil des Onkels der Privatklägerin in Deutschland eine einfache Körperverletzung zugefügt und sie genötigt haben wie folgt (pag. 179 f.):
Der Beschuldigte stiess die Geschädigte im Rahmen eines verbalen Streites wider deren Willen mit beiden Händen gegen die Wand, packte sie weiter an beiden Handgelenken, drehte diese auf deren Rücken und verdrehte dabei ihre Handgelenke derart, dass diese stark schmerzten und sie schreien musste. Dies hatte zur Folge, dass die Geschädigte unmittelbar nach dem Vorfall Übelkeit verspürte und für eine gewisse Zeit lang einen schmerzenden linken Arm hatte. Dieser verfärbte sich auch etwas blau.
[…]
Der Beschuldigte hielt die Geschädigte, während dem sie schrie […], an den Handgelenken fest und drückte sie gegen deren Willen so gewaltsam mit dem Kopf auf die auf dem Bett liegenden Kissen, um damit zu verhindern, dass sie weiter schreien konnte, wodurch er sie in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte.
8.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete die diesbezüglichen spezifischen Angaben der Privatklägerin (die eins zu eins in die Anklageschrift einflossen) – übereinstimmend mit der Einschätzung der allgemeinen Aussagenqualität bei der Privatklägerin – als glaubhaft. Dabei wurde nicht verhehlt, dass keine spontanen Verbesserungen erfolgt seien und bei der Schilderung des Verhaltens nach der Auseinandersetzung im Laufe der Einvernahmen eine Diskrepanz eingetreten sei (Mitteilung an Onkel bzw. Mitteilung an Onkel und Tante), was aber dem Zeitablauf geschuldet sei bzw. es gehe dabei nicht um den Kernsachverhalt (pag. 392 f., S. 16 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demgegenüber schildere der Beschuldigte den Vorfall karg, mit nicht nachvollziehbaren Lücken (bei der Frage des Nachtatgeschehens) und unglaubhaft, wenn er trotz von ihm zugestandenen Schreiens der Privatklägerin erkläre, es habe keinen Streit gegeben, und er das Einschreiten der Tante nicht bereits in der staatsanwaltlichen Einvernahme erwähnt habe (pag. 395, S. 19 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der angeklagte Sachverhalt sei damit erstellt (pag. 396, S. 20 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei die Vorinstanz ihr Beweisergebnis im Rahmen der rechtlichen Würdigung wie folgt umschrieb (pag. 416 f., S. 40 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 420, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte stiess die Privatklägerin während eines Streits mit beiden Händen gegen die Wand, packte sie an beiden Handgelenken, drehte diese auf ihren Rücken und verdrehte dabei ihre Handgelenke derart, dass diese stark schmerzten und sie schreien musste. Sie verspürte unmittelbar nach dem Vorfall Übelkeit und hatte während ca. drei Wochen Schmerzen im linken Arm. Dieser verfärbte sich zudem blau. […] Die Privatklägerin musste diese mit Salbe behandeln. […] Er war sich bewusst, dass die Privatklägerin durch solche Handlungen, wie er sie ausführte, Verletzungen erleiden konnte und nahm diese mindestens in Kauf.
[…]
Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin an den Handgelenken fest und drückte sie mit dem Kopf auf die auf dem Bett liegenden Kissen, damit sie nicht weiter schrie. Damit wirkte er auf den Körper der Privatklägerin ein. […] Er wollte die Privatklägerin vom Schreien abhalten und drückte ihren Kopf deshalb ins Kissen, um ihren Willen zu beugen.
8.3 Vorbringen der Parteien
Der Beschuldigte liess ausführen, es sei eigenartig, dass die Mutter der Privatklägerin erst im Juni 2019 von Gewalt in der Ehe ihrer Tochter etwas mitbekommen habe, aber nicht schon vorher von ihrer Verwandtschaft in Deutschland über den angeblichen Vorfall vom 6. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt worden sei (pag. 349). Im Laufe der Zeit habe die Privatklägerin die erlittenen Verletzungen aggraviert. Es leuchte zudem nicht ein, weshalb die Vorinstanz die Ungereimtheit, ob die Privatklägerin nur den Onkel bzw. – in späterer Aussage – Onkel und Tante informiert habe, als erklärbar taxiere, dem Beschuldigten die späte Erinnerung ans Einschreiten der Tante aber vorwerfe. Die Aussagen der Parteien zum Anlass der Spannungen bzw. dem Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Streits seien gleichermassen glaubhaft. Für die Aussagen des Beschuldigten zum Ausgang des Abends (keine Nachfrage der Tante, was konkret los sei) gebe es eine plausible Erklärung. Insgesamt lasse sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen (pag. 506 ff.) und sonst habe bei der Privatklägerin gesundheitlich gesehen kein pathologischer Zustand bestanden (pag. 513). Die abweichenden Aussagen vor oberer Instanz seien ein Beweis dafür, dass die Privatklägerin die Geschichte erfunden habe (vgl. pag. 667).
Die Rechtsvertretung der Privatklägerin brachte dagegen vor, die Privatklägerin habe ihre Eltern vor Aufregung bewahren wollen, weshalb diese über den Vorfall nicht orientiert gewesen seien (pag. 351). Die Schmerzen vom Vorfall hätten drei Wochen angedauert (pag. 346). Bereits in der ersten polizeilichen Befragung habe die Privatklägerin den Vorfall umfassend und mit emotionalen Schwingungen geschildert (pag. 527). Der Hinweis der Verteidigung auf einen fehlenden pathologischen Zustand sei eine aus dem Kontext gerissene Aussage der Privatklägerin (pag. 529). In Beantwortung dieses Arguments der Replik wurde in der Duplik der Privatklägerin erklärt, es sei gerichtsnotorisch, dass auf allgemeine Fragen nach dem Schmerz nicht identische Antworten erfolgten (pag. 563).
8.4 Würdigung der Kammer
Während der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2021 das Zustandekommen eines Streits oder einer tätlichen Auseinandersetzung in Deutschland bestritt (pag. 63 Z. 88 ff.), räumte er ein, die Privatklägerin habe derart laut geschrien, dass ihre Tante ins Zimmer gekommen sei (pag. 63 Z. 89; pag. 66 Z. 215 ff.). Als Grund dafür gab er sinngemäss an, die Privatklägerin habe sich an seiner fehlenden Teilnahme am Familienleben gestört (pag. 62 f. Z. 81 ff.). Die Privatklägerin erklärte ihrerseits, der Beschuldigte sei vermutlich wütend gewesen, weil sie mit ihren Verwandten gesprochen und es lustig gehabt habe (pag. 27 f. Z. 120 ff.). Unter dem Strich lassen beide Darstellungen darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte während des Deutschlandaufenthaltes etwas fehl am Platz gefühlt hatte, weshalb es später am Abend aufgrund der (fehlenden) Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Verwandtschaft der Privatklägerin zu einem Zerwürfnis zwischen den beiden kam.
Im Übrigen fallen die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere zum Kerngeschehen, auffallend karg aus resp. belässt er es bei pauschalen Bestreitungen (pag. 62 Z. 79 [«So etwas passierte nicht»]; pag. 63 Z. 88 ff. [Antwort auf Frage, ob es einen Streit gegeben habe: «Nein. Sie fing an zu schreien und hat gesagt, ich würde mit ihren Leuten nicht gut reden»]; pag. 63 Z. 91 f. [Antwort auf Frage, ob es eine tätliche Auseinandersetzung gegeben habe: «Nein, gar nichts»]; vgl. auch pag. 339 Z. 44 und pag. 659 Z. 8 und 11). Gemäss der Darstellung des Beschuldigten will er sich somit gänzlich passiv verhalten haben, während die Privatklägerin – angesichts des fehlenden Streits eigentlich grundlos – laut geschrien haben soll. Ein derartiger Ablauf der Geschehnisse erscheint schlicht nicht nachvollziehbar.
Demgegenüber schilderte die Privatklägerin das Kerngeschehen des Vorfalls bereits anlässlich der ersten Einvernahme von 7. September 2020 sehr detailliert (pag. 27 f. Z. 119 ff. [im Rahmen eines verbalen Streits habe der Beschuldigte sie mit beiden Händen gegen die Wand gestossen, sie an den Handgelenken festgehalten, ihre Arme auf den Rücken gedreht und ihre Handgelenke verdreht. Dies habe geschmerzt und sie habe begonnen zu schreien. Der Beschuldigte habe dies verhindern wollen, indem er ihren Kopf und ihr Gesicht auf das Bett resp. in die Kissen gedrückt habe]; pag. 28 Z. 140 f. [ihr linker Arm habe stark geschmerzt und sich etwas blau verfärbt. Es sei ihr nach dem Vorfall auch schlecht gewesen, sie sei aber nicht zum Arzt gegangen]). Die Privatklägerin stellte klar, dies sei der erste Vorfall in der Ehe gewesen, und verknüpfte ihn in origineller Weise mit dem Erhalt der B-Bewilligung des Beschuldigten (pag. 27 Z. 119). Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin von sich aus einräumte, sie habe sich nach der Szene mit dem Kopf im Kissen relativ problemlos befreien können (pag. 28 Z. 129 f.). Auch verneinte sie die Frage, ob bei diesem Vorfall Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände involviert gewesen seien (pag. 28 Z. 134 ff.). Im Ergebnis erachtet die Kammer die tatnächsten Aussagen der Privatklägerin, welche Grundlage des angeklagten Sachverhalts bilden, als glaubhaft und stellt darauf ab.
An dieser Einschätzung ändern die Vorbringen der Verteidigung nichts. So trifft es etwa nicht zu, dass die Privatklägerin die erlittenen Verletzungen im Laufe der Zeit aggraviert hat. Weder die Aussage vom 4. Februar 2021 (pag. 41 Z. 72 [ihr Arm sei ein bisschen blau gewesen, sie habe Salbe draufgetan, «das ging dann wieder gut»]) noch die – auf ausführliche Befragung – vor der Vorinstanz gemachte Darstellung (pag. 332 Z. 1 ff. [währenddem der Beschuldigte ihr Gesicht in das Kissen gedrückt habe, habe sie nicht atmen können und ihr Arm habe sehr weh getan. Danach habe sie Schmerzen gehabt. Sie habe nicht auf dem Arm liegen können, beim Hochheben habe er weh getan. Sie habe Salbe eingesetzt. Nach etwa drei Wochen habe sie den Arm wieder normal benutzen können. Der blaue Fleck sei beim Oberarm gewesen]) stehen in grundsätzlichem Widerspruch zu den ersten Angaben der Privatklägerin. Vielmehr können die gewissen Abweichungen auf die jeweils unterschiedliche Befragungsintensität zurückgeführt werden. Sodann lassen sich auch die oberinstanzlichen Aussagen (pag. 636 Z. 44 [«Mein linker Arm tat mir recht weh»]; pag. 637 Z. 2 [«Es tat mir einfach eine Zeit lang weh»]) ohne Weiteres mit den tatnächsten vereinbaren. Auf konkrete Nachfrage wurde sodann klar, dass die Privatklägerin das genaue Zustandekommen des blauen Flecks im Verlauf des Vorfalls nicht abschliessend erklären konnte (pag. 647 Z. 1 ff.), wobei sie einräumte, er sei «nicht sehr gross» gewesen (pag. 647 Z. 16). Dass sie anschliessend einen Durchmesser von ca. 3.5 Zentimeter zeigte (pag. 647 Z. 21 ff.), steht dem nicht entgegen. Ohnehin ging aus den oberinstanzlichen Aussagen der Privatklägerin eindrücklich hervor, dass sie die psychische Verletzung mehr geschmerzt hat als die allein angeklagte körperliche Beeinträchtigung (pag. 637 Z. 8 ff.). Die neue oberinstanzliche Ergänzung, wonach sie die verwendete Salbe von ihrem Onkel erhalten habe (pag. 636 Z. 44 f.), stellt sodann eine Nebensächlichkeit dar. Sie betrifft weder das Kerngeschehen noch lässt sie an den privatklägerischen Erstaussagen zweifeln.
Angesichts des kulturellen Hintergrunds erscheint zwar zunächst etwas atypisch, dass die Privatklägerin sich ihrem Onkel, also einem Mann (später: Onkel und Tante), anvertraut hat. Das mag aber dem – nach Angaben der Privatklägerin – ersten derartigen Vorfall und dem Schock hierüber geschuldet gewesen sein, allenfalls auch der Besuchssituation. So dürfte der wohl hörbare Streit zu Erklärungsbedarf gegenüber den Gastgebern geführt haben. Handkehrum ist dieser Punkt, zumal nicht den Kernsachverhalt betreffend, wiederum nicht entscheidend für die Aussageanalyse. Es bleibt auch möglich, dass – wie der Beschuldigte erklärte (pag. 339 Z. 29 f.) – die Gastgeber wegen des Streits gar nicht gross nachgefragt haben. Dass die Mutter der Privatklägerin durch ihre Verwandten in Deutschland nicht über den Vorfall unterrichtet wurde, überrascht entgegen der Verteidigung nicht. Vielmehr lässt sich dieser Umstand damit erklären, dass sich Onkel und Tante der Privatklägerin offenbar nicht in diese private Angelegenheit einmischen wollten. Mit Blick auf die familiären Verhältnisse, namentlich den Gesundheitszustand des Vaters, erscheint sodann nachvollziehbar, dass die Privatklägerin ihre Eltern nicht selbständig über den Vorfall orientierte.
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin vom 7. September 2020 als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen eines verbalen Streits gegen ihren Willen mit beiden Händen gegen die Wand stiess, sie an beiden Handgelenken packte, ihre Arme auf den Rücken drehte und dabei ihre Handgelenke derart verdrehte, dass diese stark schmerzten und die Privatklägerin schreien musste. Dies hatte zur Folge, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall Übelkeit verspürte und eine gewisse Zeit lang einen schmerzenden linken Arm hatte, welcher sich auch etwas blau verfärbte. Der Beschuldigte wollte der Privatklägerin Schmerzen zufügen und wusste, dass sie sich durch seine Handlungen Verletzungen zuziehen würde. Währenddem die Privatklägerin schrie, hielt der Beschuldigte sie überdies an den Handgelenken fest und drückte sie gegen ihren Willen gewaltsam mit dem Kopf in die auf dem Bett liegenden Kissen, um zu verhindern, dass sie weiter schreien konnte, wodurch er sie wissentlich und willentlich in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte.
9. Vorfall vom 1. Januar 2019 (Ziff. I.2.2 der Anklageschrift)
9.1 Angeklagter Sachverhalt
Gemäss Ziff. I.2.2 der Anklageschrift vom 17. August 2021 soll der Beschuldigte die Privatklägerin am 1. Januar 2019 auf der (im Grundsatz unbestrittenen) gemeinsamen Autofahrt vom O.________ (Glaubensstätte) am L.________platz in E.________ an ihr Domizil in F.________ wie folgt genötigt haben (pag. 180):
Der Beschuldigte hinderte die Geschädigte daran aus dem Auto auszusteigen, indem er einerseits deren Wunsch anzuhalten nicht nachkam und zusätzlich die Türen verriegelte, um ein Aussteigen zu verhindern.
9.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte aus, die Privatklägerin habe das bestrittene Geschehen gleichbleibend, konstant und detailliert geschildert, wobei sie den Ablauf zeitlich und räumlich verknüpft habe (pag. 398, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Gleichzeitig registrierte die Vorinstanz gewisse Veränderungen in den Aussagen der Privatklägerin (erst spätes Bekanntgeben des Ausrufs des Beschuldigten «halt die Fresse», des eigenen Weinens, der Drohung des Beschuldigten, den Vater «kaputt zu machen», der extremen Kopfschmerzen [pag. 398, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung]). Dies lasse sich aber als Missverständnis zum Vorfall vom 18. Juni 2019 sehen, als andere Umschreibung der grundsätzlich immer geschilderten Drohung des Beschuldigten, den Vater der Privatklägerin aufzuregen, bzw. als etwas, was ausserhalb des Kerngeschehens der Nötigung stehe (pag. 398 f., S. 22 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten äusserst karg und liessen sich kaum würdigen. Auffallend sei jedoch, dass er im Laufe der Zeit immer konkreter eingeräumt habe, auf der Fahrt sei etwas nicht gut gewesen (pag. 399, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In der Folge stellte die Vorinstanz auch bezüglich dieses Vorfalls auf die Anklageschrift ab, wobei sie das Beweisergebnis wie folgt darstellte (pag. 421, S. 45 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte verriegelte die Autotüren, wodurch die Privatklägerin das Fahrzeug nicht wie gewünscht verlassen konnte. […] Er wollte die Privatklägerin durch die Verriegelung der Türen am Aussteigen hindern.
Anzufügen ist, dass die Vorinstanz den diesbezüglich ebenfalls erhobenen Vorwurf der Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin während der Autofahrt (an Haaren zerren und Ellenbogenschlag; Ziff. I.3.1 der Anklageschrift) zufolge Verjährung einstellte (vgl. pag. 363).
9.3 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung erachtete den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Die Privatklägerin stelle den Vorfall aggravierend dar. Es werde dem Beschuldigten u.a. zu Unrecht vorgeworfen, dass er erklärt habe, es habe keinen Streit gegeben, es sei aber schon verbal gewesen. Obwohl ihm eine ständig schlechte Laune unterstellt werde, werde es als völlig unlogisch erachtet, dass die Privatklägerin ohne Grund herumgeschrien habe (pag. 508 f.). Sinngemäss stellte die Verteidigung in ihrer schriftlichen Replik offenbar die Frage, wieso es denn nicht weitere Beweismittel gebe, da die Parteien damals am Nachmittag wieder in den O.________ (Glaubensstätte) zurückgekehrt seien (pag. 545 f.).
Demgegenüber wurde der als pauschal bezeichnete Vorwurf der aggravierenden Darstellung durch die Privatklägerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme als nicht korrekt zurückgewiesen (pag. 527).
9.4 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte wusste zunächst nichts von einem Streit auf der betreffenden Autofahrt (pag. 63 Z. 94 ff. [«Nein, so etwas ist nicht passiert», «Ob es an diesem Datum einen Streit gab, weiss ich nicht»]). Dies ist mit Sicht auf den Zeitablauf und die Mehrzahl von kleineren Reibereien der Ehegatten noch erklärbar, auch wenn es nicht um irgendeine Fahrt ging, sondern eine Fahrt am Neujahrstag zwischen dem O.________ (Glaubensstätte) und F.________. Verdächtig und der Glaubhaftigkeit abträglich erscheint dann allerdings, dass sich der Beschuldigte zwei Jahre später plötzlich doch erinnerte und gleichzeitig der Privatklägerin die Verantwortung für die Spannungen zuschob. Bei der Rückfahrt sei etwas nicht gut gewesen, die Privatklägerin habe aus unbekanntem Grund herumgeschrien, was kein Streit gewesen sei, aber schon «verbal» (pag. 340 Z. 5 ff.). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte wiederum, von diesem Vorfall wisse er gar nichts. Er könne sich nicht erinnern, was für Diskussionen dort passiert seien (pag. 659 Z. 15 ff.).
Demgegenüber schilderte die Privatklägerin den Vorfall von Beginn weg detailliert. Sie sprach von einer schlechten Laune des Beschuldigten, weshalb sie das Fahrzeug habe verlassen wollen, sowie von Anweisungen des Beschuldigten, sie dürfe niemandem vom Streit erzählen, er würde sonst ihren Vater anschreien und sagen, wie schlecht sie sei. Die Privatklägerin berichtete auch bereits anlässlich der ersten Einvernahme von Kopfschmerzen (pag. 28 Z. 153 ff.). Vor der Staatsanwaltschaft wurde diesbezüglich nicht viel nachgefragt (pag. 42 Z. 88 ff.) und in der Fortsetzungsverhandlung (pag. 332 Z. 28 ff.) sowie anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 638 Z. 12 ff.) wurden die genannten Eckpunkte einfach noch verdeutlicht. Soweit die Verteidigung die von der Vorinstanz analysierten Aussageveränderungen bei der Privatklägerin resp. die teils unterschiedlichen Worte und Umschreibungen als Aggravation zu verstehen scheint, ist festzuhalten, dass eine Aussageveränderung im Laufe der Zeit häufig geschieht und vielfach einfach dem Zeitablauf geschuldet ist und damit auch die Glaubhaftigkeit nicht tangiert oder im Gegenteil sogar verstärkt. Demnach muss im Falle der Privatklägerin (und selbstverständlich auch beim Beschuldigten) nicht zwingend jede kleine Aussageveränderung gerechtfertigt oder erklärt werden. Auch unterschiedliche Befragungen können zu unterschiedlichen Aussagen führen. Es ist deshalb entbehrlich, die abweichenden Angaben der Privatklägerin wie die Vorinstanz damit zu erklären, das alles gehöre nicht zum Kernsachverhalt.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz muss auch das allgemeine, überzeugende Aussageverhalten der Privatklägerin (vgl. E. 7.3.3 hiervor) in Erinnerung gerufen werden sowie der Umstand, dass die (aus objektiver Sicht kleinen) Dimensionen des Vorfalls nicht für eine aufgebauschte oder gar erfundene Situation sprechen.
Selbst wenn die Privatklägerin, wie vom Beschuldigten dargelegt (pag. 340 Z. 45 f.; pag. 341 Z. 6 ff.), in der Regel nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zurückkehrte, bedeutet dies nicht, dass die Privatklägerin am 1. Januar 2019 angesichts der schlechten Laune des Beschuldigten am L.________platz nicht die Nähe zum öffentlichen Verkehr genutzt hätte, um ausnahmsweise mit dem Zug nach Hause zu fahren.
Dass es im vorliegenden Fall keine weiteren Beweismittel wie Drittaussagen gibt, verwundert entgegen der Verteidigung nicht, da der Beschuldigte der Privatklägerin gemäss deren Darstellung verboten hatte, über die Sache zu sprechen (pag. 28 Z. 165 f.). Oberinstanzlich erklärte die Privatklägerin zudem nachvollziehbar, sie habe ihre Eltern an Neujahr nicht enttäuschen wollen und sich deshalb nach der Rückkehr in den O.________ (Glaubensstätte) «normal» verhalten (pag. 638 Z. 24 ff.). Ohnehin dürften derartige Vorkommnisse im Eheleben regelmässig nicht gegen aussen kommuniziert worden sein.
Im Ergebnis kann auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Folglich erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt für erwiesen. Demnach hinderte der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich am Aussteigen aus dem Auto, indem er ihrem Wunsch, anzuhalten, nicht nachkam und zusätzlich die Türen verriegelte, um ein Aussteigen zu verhindern.
10. Vorfall vom 18. Juni 2019 (Ziff. I.2.3, I.2.4, I.4.1 und I.4.2 der Anklageschrift)
10.1 Angeklagter Sachverhalt
Der angeklagte Sachverhalt besteht aus zwei Phasen, nämlich der Autofahrt des Beschuldigten und der Privatklägerin von E.________ nach F.________ (inklusive des Geschehens beim Eintreffen vor dem Domizil in F.________) sowie einer daran anschliessenden Auseinandersetzung in der Wohnung der Eltern im Beisein der Mutter und teilweise auch des Bruders der Privatklägerin.
Gemäss Ziff. I.2.3 und I.2.4 der Anklageschrift vom 17. August 2021 soll der Beschuldigte die Privatklägerin auf der gemeinsamen Autofahrt wie folgt genötigt haben (pag. 180):
Der Beschuldigte hinderte die Geschädigte, die auf Grund der schlechten Laune des Beschuldigten aus dem Auto aussteigen wollte, daran, aus dem Auto auszusteigen, indem er sie am linken Arm packte und sie dadurch am Aussteigen hinderte. Auch nachdem die Geschädigte geschrien hat, dass er sie loslassen solle, wurde ihrem Wunsch auszusteigen nicht nachgekommen.
[…]
Der Beschuldigte vollführte [am Domizil] ein abruptes Bremsmanöver und hielt die Geschädigte aber nach wie vor fest, damit diese nicht wegrennen konnte, wodurch sie aus dem Auto fiel. Der Beschuldigte packte die Geschädigte in der Folge und zerrte diese gegen deren Willen gewaltsam zum Wohnhaus.
In der Wohnung der Eltern der Privatklägerin soll es gemäss Ziff. I.4.1 und I.4.2 der Anklageschrift wie folgt zu versuchten einfachen Körperverletzungen mit gefährlichem Gegenstand gekommen sein (pag. 181):
Der Beschuldigte behändigte, nachdem die Geschädigte ihren Eltern erzählt hatte, was geschehen war […], einen Walkingstock und wollte der Geschädigten damit einen wuchtigen Schlag versetzen. Dies wurde dadurch verhindert, dass die Mutter der Geschädigten den Stock zurückhalten konnte.
[…]
Der Beschuldigte behändigte, nachdem der Bruder der Geschädigten ihm den Walkingstock […] weggenommen hatte, eine ca. 30-40 cm grosse Vase aus Porzellan und warf diese wuchtig in Richtung der auf einem Stuhl sitzenden Geschädigten, verfehlte diese jedoch und die Vase zersprang an der Stuhllehne.
10.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete die Angaben der Privatklägerin für überzeugend. Sie habe alle Abläufe während der Fahrt wie auch in der elterlichen Wohnung konstant und gleichbleibend, mit Details und Gesprächen wiedergegeben. Die Verspätung des Beschuldigten beim Abholen in E.________ sei auch durch die E-Mails belegt. Das Klingeln an der elterlichen Wohnungstür trotz Schlüssels, die Art des Haltens des Stockes oder auch der Vasenwurf würden mit Einzelheiten und authentisch geschildert. Unterschiedliche Angaben zum Schicksal des Stocks (selbst fallen gelassen oder weggenommen vom Bruder) oder zu den anschliessenden Selbstverletzungen des Bruders (Unterarm oder Oberarm) seien nicht als Lügensignal zu werten (pag. 406 f., S. 30 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten würden nicht weiterhelfen, deren Würdigung sei kaum möglich. Das anfängliche Abstreiten des Abholens und erst späte Zugeständnis lasse sich jedoch erklären. Er habe sich zunächst wegen des Zeitablaufs nicht erinnert. Später sei ihm die E-Mail-Korrespondenz vorgelegt worden (pag. 408, S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Laut Vorinstanz werde das Beweisergebnis abgerundet durch die sehr detaillierten, ausführlichen und nicht übermässig den Beschuldigten belastenden Aussagen von J.________, die ziemlich deckungsgleich mit den Angaben der Privatklägerin seien. Insbesondere könne die Mutter der Privatklägerin deren Verletzungen bei Ankunft in der elterlichen Wohnung bestätigen. Sie könne auch den Vorfall mit dem Walkingstock bestätigen, den sie dem Beschuldigten nur mit Hilfe des auftauchenden Sohnes habe abnehmen können. Den Vasenwurf habe die Mutter dem Grundsatz nach bestätigt, wobei sie nicht habe sagen können, wer die Vase geworfen habe (pag. 410 ff., S. 34 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung bzw. der Strafzumessung hielt die Vorinstanz ihr Beweisergebnis wie folgt ausführlich fest (pag. 421 f., pag. 424 f. und pag. 431 resp. S. 45 f., S. 48 f. und S. 55 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte hinderte die Privatklägerin durch das Packen ihres linken Armes am Aussteigen aus dem Auto, obwohl sie dieses hätte verlassen wollen. […] Er wollte die Privatklägerin durch das Festhalten am Arm am Aussteigen hindern und damit ihren Willen brechen. Er wusste, dass sie aussteigen wollte, da sie ihm dies verbal mitteilte.
[…]
Nachdem die Parteien in F.________ ankamen, wollte die Privatklägerin nicht nach Hause gehen, sondern weg resp. zum Bahnhof laufen. Sie fiel aufgrund des Bremsmanövers des Beschuldigten jedoch aus dem Auto zu Boden. Der Beschuldigte […] brachte sie zum Wohnhaus […] indem er sie packte und vom Parkplatz zerrte. Sie war zu diesem Zeitpunkt schwanger und verletzt. Sie wollte nicht nach Hause gehen, insbesondere damit ihr Vater sie nicht im verletzten Zustand sah. […] Durch sein grobes Vorgehen nahm er zumindest in Kauf, ihren Willen zu brechen.
[…]
Der Beschuldigte behändigte einen Walkingstock und wollte der Privatklägerin damit einen wuchtigen Schlag versetzen. Die Mutter der Privatklägerin konnte den Stock zurückhalten, wodurch sie verhinderte, dass die Privatklägerin getroffen und dadurch verletzt wurde. […] Der Beschuldigte holte mit dem Walkingstock aus und wollte damit die sitzende Privatklägerin schlagen. Er musste sich bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin bei einem Schlag mit einem Walkingstock in Richtung des Kopfes resp. des Oberkörpers schwere Verletzungen erleiden könnte.
[…]
Der Beschuldigte behändigte eine ca. 30-40 cm grosse Vase aus Porzellan und warf diese wuchtig in Richtung der auf einem Stuhl sitzenden Privatklägerin. Er verfehlte diese jedoch und die Vase zersprang an der Stuhllehne. […] Der Beschuldigte warf willentlich eine Vase in Richtung der sitzenden Privatklägerin. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass sie dadurch schwere Verletzungen davon tragen könnte.
[…]
Der Beschuldigte handelte aus Wut darüber, dass die Privatklägerin ihrer Mutter erzählte, dass er sie geschlagen hatte.
Zu ergänzen ist, dass nach Ziff. I.3.2 der Anklageschrift (pag. 181) während der Autofahrt Tätlichkeiten seitens des Beschuldigten erfolgt sein sollen (wiederholte Ellenbogenschläge, mehrfache Faustschläge in Gesichtsgegend, Drücken gegen den Hals der Privatklägerin und gegen die Beifahrertüre mit Konsequenz einer leicht blutenden Oberlippe und Schürfungen an Ellenbogen und Oberschenkel der Privatklägerin). Diesbezüglich erfolgte an sich eine Einstellung zufolge Verjährung (pag. 363). Trotzdem verwendete die Vorinstanz die Verletzungen als Argument für die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen. Die Mutter habe diese Verletzungen auch gesehen und diese Verletzungen seien wahrscheinlich nicht nur vom Sturz der Privatklägerin aus dem Auto, sondern mehrheitlich während der Autofahrt entstanden (pag. 411, S. 35 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.3 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung erachtete die Darstellungen der Privatklägerin zu den Tätlichkeiten unterwegs als von den faktischen Verhältnissen her unmöglich (gerade auch bei Annahme einer Fahrt in einem Renault Kangoo [pag. 546]). Da seien die Aussagen des Beschuldigten wahrscheinlicher, wonach er nicht gewürgt bzw. die Privatklägerin einfach herumgeschrien habe, weil er sie zu spät abgeholt habe. Die Verletzungen passten vielmehr zum Sturz der Privatklägerin aus dem Auto während des Aussteigens und seien nicht vom Beschuldigten verursacht. Keinen Sinn ergäben die Vorwürfe, der Beschuldigte habe die Privatklägerin zum Hauseingang gezerrt, da sie ja dann – auch nach Angaben der Mutter – geklingelt habe und der Beschuldigte erst später gefolgt sei (diese Ungereimtheit bestehe auch weiter, wenn er die Privatklägerin nur bis in den Hauseingang gezerrt hätte [pag. 546]). Bei der Schlussphase lasse sich nicht erhärten, dass der Beschuldigte die Vase gegen die Privatklägerin geworfen habe, zumal auch die Mutter den Vorgang nicht genau habe sehen können (aber den Vasenwurf tatsächlich hätte sehen müssen, wenn sie direkt hinter dem Beschuldigten gestanden wäre [pag. 546]). Die Selbstverletzung des Bruders würde bei einem vorsätzlichen Vasenwurf auch keinen Sinn machen, da hätte er eher die Schwester verteidigt (pag. 510 f.). Der Einsatz des Walkingstocks wird offenbar generell bestritten (pag. 514), was aber nicht konkretisiert wird. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Verteidigung weiter vor, es mache keinen Sinn, dass der Beschuldigte die verletzte Privatklägerin in die elterliche Wohnung gezerrt und ihren Eltern präsentiert hätte. Ihre Aussage, wonach der Beschuldigte sie quasi gelotst habe, stehe im Widerspruch zur früheren Aussage, wonach er sie gezerrt habe. Die Mutter habe gesagt, die Vase sei heruntergefallen, weil sie die Privatklägerin – welche die Vase nach Ansicht der Verteidigung effektiv geworfen habe – nicht habe belasten wollen. Somit sei die Version des Beschuldigten gestützt auf die Aussage der Mutter erstellt. Wäre der Beschuldigte der Aggressor gewesen, hätten die Eltern der Privatklägerin diese sicherlich nicht aus der gemeinsamen Wohnung geworfen (vgl. pag. 677).
Gemäss Vertretung der Privatklägerin spreche (trotz Zeitablaufs) nicht für den Beschuldigten, wenn er sich zunächst an ein Abholen der Privatklägerin, gipfelnd in einem Streit und einer Verletzung des Bruders der Privatklägerin, nicht habe erinnern wollen. Was die Tätlichkeiten im Auto anbelange, so sei das Würgen im fraglichen Renault Kangoo möglich (trotz der Ausmasse des Fahrzeuges [pag. 564]), ebenso eine Verletzung der Oberschenkel am Handschuhfach (pag. 527). Das Zerren auf dem Parkplatz schilderte die Vertretung der Privatklägerin so, dass der Beschuldigte die Privatklägerin einfach unten in den Hauseingang gezerrt habe, aber nicht noch die Treppe hoch zu den Eltern, weshalb diese geklingelt habe (pag. 528). Die Ausführungen zum Geschehen danach würden von der Mutter der Privatklägerin bei einer Gesamtbetrachtung bestätigt. Bei einem dynamischen Geschehen könne man nicht immer alles mitbekommen (pag. 528) bzw. man könne nicht alles im Sinne eines 360 Grad-Blickes wahrnehmen (pag. 564).
10.4 Würdigung der Kammer
Der Beschuldigte holte die Privatklägerin am 18. Juni 2019 unbestrittenermassen von der Arbeit ab, woraufhin sie zu ihrem gemeinsamen Domizil fuhren. Gestützt auf die E-Mail-Korrespondenz vom 18. Juni 2019 (pag. 208 f.) kann überdies davon ausgegangen werden, dass die Abholung zu spät erfolgte und deshalb zwischen den damaligen Eheleuten von Vornherein eine ungute Stimmung herrschte (vgl. pag. 258 [«Ist dein Kopf kaputt? Ja, er ist kaputt»]). Weiter ist unbestritten, dass anschliessend in der Wohnung der Eltern der Privatklägerin eine Vase zu Bruch ging und der Bruder der Privatklägerin sich mit den Scherben selbst Verletzungen zufügte.
Gerade die Kombination all dieser Ereignisse (zu späte Abholung mit Streit, zerbrochene Vase samt Selbstverletzung des Bruders der Privatklägerin) muss als sehr einprägsam bezeichnet werden. Entsprechend unglaubhaft wirkt es, wenn der Beschuldigte sich teilweise gar nicht an diesen Tag erinnern wollte (pag. 63 Z. 111 ff. [er habe die Privatklägerin gar nicht abgeholt]; pag. 659 Z. 28 ff. [«Es kommt mir nichts in Erinnerung, was an diesem Datum war»]). Wenn er sich dann doch erinnerte, ging er einerseits in den totalen Abwehrmodus über (bspw. pag. 63 Z. 118 [«Nein, so etwas passierte nicht»]; pag. 64 Z. 120 ff. [sein Auto sei zu gross, um die Privatklägerin zu würgen]; pag. 64 Z. 126 [«Ich habe gar nichts gemacht, es war nichts»]), andererseits auch in den Angriffsmodus (bspw. pag. 64 Z. 128 [«Ich weiss nicht, weshalb sie laut wurde. Sie hat herumgeschrien»]; pag. 64 Z. 142 f. [«Sie hat mir eine Vase, die auf dem Tisch lag, angeworfen. Die Vase ging dann kaputt. Sie hat weiterhin geschrien»]; pag. 64 Z. 149 f. [«Als ich die Türe aufgemacht habe, ist sie neben der Vase gestanden, und sie hat die Vase geworfen»]). Auch die Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz irritiert, wonach die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt gar nicht schwanger gewesen sei (pag. 341 Z. 16 f.).
Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte zu seinen Erinnerungen an diesen Tag, sie seien im Auto unterwegs gewesen, als es zu einer Diskussion gekommen sei. Er habe das Auto parkiert und die Privatklägerin sei in die Wohnung gegangen. Als er später auch in die Wohnung gegangen sei, seien alle etwas am Diskutieren gewesen. Als er reingekommen sei, habe die Privatklägerin mit einem Glas auf ihn geschossen. Ihr Bruder habe sie «zusammengeschissen» und sie habe angefangen zu schreien. Der Bruder habe Scherben aufgelesen und sich selbst geritzt. Danach habe sich alles beruhigt (pag. 659 Z. 37 ff.). Selbst unter Berücksichtigung der dem Beschuldigten zugute zu haltenden Punkte (vgl. E. 7.4.3 hiervor) ist diese Darstellung angesichts der einschneidenden Erlebnisse als äusserst karg zu bezeichnen. Nicht nur wollte der Beschuldigte nicht mehr wissen, weshalb es zur Diskussion im Auto gekommen ist (pag. 659 Z. 44 f.; pag. 660 Z. 3), sondern er behauptete auch vehement, ein Renault Kangoo sei nicht im Spiel gewesen; er habe damals nur einen Opel Vectra gehabt (pag. 660 Z. 8 ff.). Aus den edierten Akten BM 19 36510 wird indes klar, dass der Beschuldigte am 16. Juli 2019 darüber informiert wurde, dass die Haftpflichtversicherung eines auf ihn eingelösten Personenwagens Renault Kangoo erloschen sei. Zumal dies weniger als einen Monat nach dem angeklagten Vorfall war, wirft die pauschale Abstreitung des Beschuldigten, wonach er dannzumal keinen Renault Kangoo gehabt habe, durchaus Fragen auf. Auffallend ist sodann, dass der Beschuldigte gar keine Details zur Diskussion in der elterlichen Wohnung nannte und sich schon gar nicht erst dazu äusserte, weshalb die Privatklägerin – anscheinend grundlos – eine Vase bzw. ein Glas nach ihm geworfen haben soll. Im Ergebnis sind die wenigen vom Beschuldigten gemachten Aussagen als lückenhaft und kaum nachvollziehbar einzustufen.
Demgegenüber hat die Privatklägerin die Abläufe an diesem Tag von Anfang an detailliert geschildert. Oberinstanzlich brachte sie diesbezüglich im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe sie zu spät von der Arbeit abgeholt, was schon zu einer unguten Stimmung geführt habe. Deshalb habe sie wieder aussteigen und mit dem öffentlichen Verkehr nach Hause gewollt, was der Beschuldigte aber verhindert habe. Während der Autofahrt sei es zu Handgreiflichkeiten seitens des Beschuldigten gekommen, die bei ihr zu Verletzungen geführt hätten. Angekommen vor dem Domizil habe sie so rasch wie möglich aus dem Auto aussteigen und das Weite suchen wollen, wobei es zu einem Sturz gekommen sei. Anschliessend sei sie vom Beschuldigten in Richtung Domizil bugsiert worden, dies bis in den Hauseingangsbereich. Sie habe bei der elterlichen Wohnung geklingelt. Sie sei etwas vor dem Beschuldigten angekommen und habe ihre Mutter über das Vorgefallene informiert. Der Beschuldigte habe dies gehört und sei extrem hässig geworden (pag. 639 Z. 3 ff.). Er sei in die Wohnung gekommen, habe einen Walkingstock gepackt und versucht, sie damit zu schlagen, was durch ihre Mutter verhindert worden sei. Dann habe der Beschuldigte eine Vase genommen und diese gegen die Privatklägerin geworfen. Während dieses Geschehens sei ihr Bruder aufgetaucht und habe sich dann selbst verletzt (pag. 642 f. Z. 38 ff.).
Gerade angesichts der zahlreichen Einzelheiten und etwas unverständlichen und damit überaus originell wirkenden Wendungen (etwa dem Wunsch der Privatklägerin, am Domizil angekommen an den Bahnhof zu rennen, offenbar, um den Vater nicht mit ihrem Anblick zu belasten [pag. 29 Z. 197 f.; pag. 43 Z. 129 ff.; pag. 333 Z. 16 ff.; pag. 639 Z. 9 ff.], oder dem Klingeln an der Wohnung der Eltern, wo die Privatklägerin selbst wohnte [pag. 43 Z. 138; pag. 333 Z. 19; pag. 639 Z. 18], wobei die Privatklägerin oberinstanzlich auf entsprechende Nachfrage erklärte, sie habe ihre Tasche nicht mitgenommen und deshalb nichts, mithin auch keinen Schlüssel, dabeigehabt [642 Z. 30 ff.]) erscheinen die privatklägerischen Schilderungen lebendig und selbsterlebt. Hätte die Privatklägerin die Geschichte erfunden, hätte sie sich den Ablauf wohl kaum so ausgedacht und – trotz Auffrischung der Erinnerungen vor der jeweiligen Befragung – nicht immer wieder mit sämtlichen Details und Wendungen wiedergeben können.
Bezüglich der erlittenen Verletzungen ist weiter zu konstatieren, dass die Privatklägerin oberinstanzlich auf entsprechende Nachfrage hin differenziert darlegte, was während der Autofahrt und was beim Sturz passiert ist. Da bezüglich der während der Autofahrt erlittenen Verletzungen eine Einstellung erfolgte, hat sich die Kammer diesbezüglich nicht weiter zu äussern. Anzumerken ist einzig, dass derartige Verletzungen trotz der Grösse des Fahrzeugs möglich erscheinen, wobei die Mutter der Privatklägerin in Übereinstimmung mit den privatklägerischen Darstellungen von einem blutenden Ellenbogen, einer blutenden Oberlippe sowie zerwühlten Haaren berichtete (pag. 77 Z. 52 ff.). Die geltend gemachten Tätlichkeiten sind somit nicht ausgeschlossen und jedenfalls nicht als Lügensignal zu werten. Hinsichtlich des Sturzes aus dem Auto erklärte die Privatklägerin sodann nachvollziehbar, ihre Hose sei zerrissen (pag. 29 Z. 197; pag. 640 Z. 26 f.), wobei sie teilweise auch davon berichtete, ihren Bauch angeschlagen zu haben (pag. 30 Z. 246 f.; pag. 43 Z. 133 f.; pag. 333 Z. 16). Die Mutter der Privatklägerin bestätigte in ihrer freien Erzählung, dass die Hose der Privatklägerin zerrissen gewesen sei, wobei sie überdies von blutenden Knien sprach (pag. 77 Z. 52 f.). Die Privatklägerin aggravierte ihre Verletzungen somit nicht, wobei ihre Aussagen auch durch die Angaben ihrer Mutter gestützt werden. Sodann schilderte die Privatklägerin jeweils übereinstimmend und glaubhaft, wie und weshalb sie aus dem Auto aussteigen wollte sowie, dass der Beschuldigte dies nicht zuliess (pag. 29 Z. 176 ff.; pag. 30 Z. 251 f.; pag. 42 Z. 110 ff.; pag. 333 Z. 5 ff.; pag. 639 Z. 4 ff.).
Den Ausführungen der Privatklägerin zu den Ereignissen zwischen Eintreffen am Domizil und Betreten der elterlichen Wohnung kann auf den ersten Blick nicht gänzlich gefolgt werden. So brachte sie zunächst vor, der Beschuldigte habe sie –nachdem sie durch das abrupte Parkmanöver aus dem Auto gefallen sei – am Wegrennen gehindert, sie festgehalten und gegen ihren Willen zum Hauseingang und in die Wohnung gezerrt (pag. 29 Z. 194 ff.). Letzteres lässt sich jedoch mit der späteren Darstellung, wonach sie bei der elterlichen Wohnung geklingelt und ihrer Mutter von den Geschehnissen erzählt habe, bevor der Beschuldigte (erst anschliessend) ebenfalls in die Wohnung gekommen sei (pag. 43 Z. 138 ff.; pag. 333 Z. 20 ff.; pag. 639 Z. 19 ff.), kaum in Übereinstimmung bringen. Auch die Mutter der Privatklägerin gab an, der Beschuldigte sei erst in die Wohnung gekommen, als ihre Tochter ihr vom Vorfall am Erzählen gewesen sei (pag. 77 Z. 60 f.). Diese Ungereimtheit in den Aussagen der Privatklägerin ist indes nicht als Lügensignal zu qualifizieren. Ein aufgeregtes Opfer in einer dynamischen Situation wird nicht zwingend in der Lage sein, später die genauen Abläufe völlig logisch, Schritt für Schritt, darzustellen. Gestützt auf die späteren Präzisierungen der Privatklägerin wird jedenfalls deutlich, dass der Beschuldigte sie – wie angeklagt – zum Wohnhaus, nicht aber bis in die elterliche Wohnung bugsierte. Bezüglich der Frage, wie er dies konkret gemacht hat, ist aufgrund der nonverbalen Darstellung der Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin – in Abweichung zur Anklageschrift – zum Wohnhaus gestossen und nicht gezerrt hat. Ihre anderslautenden mündlichen Darstellungen sind wiederum nicht als Lügensignal einzuordnen, zumal es sich offensichtlich um ein sprachliches Missverständnis handelte (vgl. pag. 641 Z. 9 ff.). Dass in der Anklageschrift einzig von «Zerren» die Rede ist, schadet dabei nicht: letztendlich wird dem Beschuldigten einfach ein gewaltsames Verbringen der Privatklägerin an einen Ort vorgeworfen, wobei die genaue Technik desselben von untergeordneter Bedeutung ist.
Bei genauerer Betrachtung erscheint denn auch schlüssig, weshalb der Beschuldigte die Privatklägerin am Weggehen hinderte, obwohl es ihm wohl mehr genützt hätte, wenn sie mit ihren Verletzungen nicht gleich ins Wohnhaus gegangen wäre. So dürfte der Beschuldigte gestützt auf seine bisherige Erfahrung davon ausgegangen sein, dass die Privatklägerin ihre Eltern nicht wahrheitsgemäss über das Vorgefallene informieren würde. Entsprechend nachvollziehbar erscheint die Darstellung der Privatklägerin, der Beschuldigte sei sehr wütend geworden, weil sie ihrer Mutter vom Vorgefallenen erzählt habe, und habe deshalb zum Walkingstock gegriffen (pag. 29 Z. 207 ff.; pag. 43 Z. 140 ff.; pag. 333 Z. 23 f.; pag. 639 Z. 24 ff.).
Die weiteren Angaben der Privatklägerin zum Einsatz des Walkingstocks (pag. 29 Z. 209 ff. [«Er hielt den Stock in beiden Händen wie einen Baseballschläger und holte zum Schlag aus. Meine Mutter konnte den Stock am hinteren Ende festhalten und so verhindern, dass mein Mann mich schlägt»]; pag. 43 Z. 141 ff. [der Beschuldigte hätte sie mit dem Stock am Bauch, Hals oder an den Armen treffen können]; pag. 46 Z. 263 [sie sei in diesem Moment auf einem Stuhl gesessen, der Beschuldigte sei vor ihr gestanden und ihre Mutter hinter ihm]; pag. 47 Z. 276 ff.; pag. 333 Z. 23 ff.; pag. 642 f. Z. 41 ff.; pag. 644 Z. 29 ff.) erscheinen sodann ebenfalls stringent, detailliert und nachvollziehbar. Aufgrund des dynamischen Geschehens ist für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bzw. der Angaben ihrer Mutter nicht entscheidend, wie der Walkingstock – nach dem deckungsgleich geschilderten Einschreiten der Mutter – schlussendlich an Bedeutung verlor (pag. 29 Z. 211 f. [der Beschuldigte habe den Stock fallen lassen] oder pag. 78 Z. 64, pag. 333 Z. 26 f. und pag. 643 Z. 8 f. [der Bruder habe den Stock weggenommen]). Bezüglich der Beschaffenheit des Walkingstocks gab die Privatklägerin am 4. Februar 2021 an, es sei ein langer Stock (pag. 43 Z. 147). Auf oberinstanzliche Nachfrage ergänzte sie, der Stock sei glaublich aus Carbon, jedenfalls sei er nicht wahnsinnig schwer, aber sehr lang (pag. 644 Z. 23 ff.). Die Länge schätzte sie auf ca. 1.35 Meter (pag. 649 Z. 19 ff.; vgl. pag. 671). Der Beschuldigte habe sie damit nicht stechen, sondern schlagen wollen (pag. 644 Z. 29 ff.).
Ebenfalls als überzeugend, originell und detailliert einzustufen sind die privatklägerischen Aussagen zum Vasenwurf (pag. 29 Z. 211 ff. [der Beschuldigte habe die Vase in ihre Richtung geworfen. Sie sei an einem Tisch im Wohnzimmer gesessen und die Vase sei gegen die Stuhllehne geprallt und zu Bruch gegangen]; pag. 44 Z. 167 ff. [der Beschuldigte sei ca. drei Meter entfernt gestanden, als er die Vase in ihre Richtung geschmissen habe. Er habe seine Wut rausgelassen und die Vase richtig geworfen]; pag. 333 Z. 28 ff. [der Beschuldigte habe die Vase mit voller Wucht in ihre Richtung geworfen, sie aber zum Glück verfehlt]; pag. 643 Z. 12 ff. [der Beschuldigte habe die Vase in ihre Richtung, wo sie gesessen sei, geworfen. Die Vase sei an die Stuhllehne geprallt und in die Brüche gegangen]; pag. 644 Z. 7 ff. [sie sei schräg zum Tisch auf einem Stuhl gesessen. Der Beschuldigte habe die Vase auf einem Tisch neben dem Kühlschrank behändigt und aus einer Distanz von ca. 2.5 Metern in ihre Richtung geworfen]). Ihre diesbezügliche Erklärung, wonach der Beschuldigte nach dem verhinderten Schlag mit dem Walkingstock nach wie vor wütend gewesen sei und deshalb die Vase in ihre Richtung geworfen habe, erscheint denn auch ein Mehrfaches plausibler als die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe (grundlos) die Vase nach ihm geworfen, als er den Raum betreten habe. Die privatklägerische Schilderung, wonach die Vase an der schräg zum Tisch stehenden Stuhllehne zerschellte, erscheint sodann nicht nur originell, sondern auch räumlich durchaus vorstellbar (vgl. pag. 668). Dass die Mutter der Privatklägerin den Vasenwurf so nicht bestätigen konnte, spricht für die Qualität ihrer diesbezüglichen Aussage, bedeutet aber nicht, dass der Wurf gegen die Privatklägerin nicht erfolgte. Ebenso wenig lässt dieser Umstand auf die Privatklägerin als Vasenwerferin schliessen. In der dynamischen, lauten Situation und mit Eintreffen des Bruders der Privatklägerin – welcher in Stresssituationen zu Selbstverletzungen neigte (pag. 78 Z. 67 f.) – ist vielmehr nachvollziehbar, dass die Mutter sich im massgeblichen Augenblick schlicht nicht auf die Vase konzentrierte. Dies gilt umso mehr, als sie in diesem Moment die Zimmertüre schliessen wollte (pag. 78 Z. 64 f.; pag. 643 Z. 11 f.). Somit ist entgegen der Verteidigung keineswegs zwingend, dass die Mutter der Privatklägerin hätte mitbekommen müssen, wer die Vase geworfen hat.
Einzig bezüglich der Beschaffenheit der Vase verbleiben gewisse Unsicherheiten. So führte die Privatklägerin am 4. Februar 2021 aus, die Vase sei aus Porzellan gewesen, und schätzte die Höhe auf ca. 40 Zentimeter (pag. 44 Z. 163 ff.). Oberinstanzlich sprach sie wiederum von einer Höhe von ca. 40 Zentimeter (pag. 644 Z. 42), bezeichnete die Vase anschliessend aber als mit einer deutlich kleineren Vase von 20 Zentimetern vergleichbar (pag. 645 Z. 4 ff.). Die Form beschrieb sie als schmal, aber lang (pag. 649 Z. 24). Die Mutter der Privatklägerin sprach ihrerseits von einer Glasschlüssel, welche vom Tisch gefallen sei (pag. 78 Z. 66 f.), und der Beschuldigte erklärte oberinstanzlich, es sei eine kleine, wellenförmige Vase aus Glas mit einer Höhe von ca. 20 Zentimetern gewesen (pag. 661 Z. 32 ff.). Sowohl bezüglich Material (Porzellan oder Glas) als auch bezüglich Form und Grösse lassen sich somit keine abschliessenden Schlüsse ziehen. Zumal sich der Bruder der Privatklägerin mit den Scherben der Vase blutende Verletzungen zufügte, muss es sich jedenfalls um Material mit schneidenden Eigenschaften im Bruchfall gehandelt haben.
Nach dem Gesagten sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Überlegungen zur Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen (vgl. E. 7.3.3 hiervor) ist grundsätzlich auf deren Schilderung der Ereignisse wie folgt abzustellen:
Der Beschuldigte hinderte die Privatklägerin durch das Packen ihres linken Armes am Aussteigen aus dem Auto, obwohl sie dieses auf Grund der schlechten Laune des Beschuldigten verlassen wollte. Er handelte wissentlich und willentlich, nachdem die Privatklägerin ihm ihren Wunsch, auszusteigen, verbal mitgeteilt und ihn zum Loslassen aufgefordert hatte.
Am Domizil angelangt hinderte der Beschuldigte die nach einem Sturz aufstehende Privatklägerin wissentlich und willentlich am Wegrennen in Richtung Bahnhof, indem er sie leicht hochhob bzw. packte und gewaltsam und gegen ihren Willen in Richtung Wohnhaus bugsierte.
Als der Beschuldigte die Wohnung der Eltern der Privatklägerin betrat, hörte er, wie diese ihrer Mutter vom Vorgefallenen erzählte. Aus Wut behändigte der Beschuldigte einen vermutlich aus Carbon bestehenden Walkingstock mit einer Länge von ca. 1.3 Meter. Er hielt den Stock beidhändig wie einen Baseballschläger und holte aus, um der sitzenden Privatklägerin einen wuchtigen Schlag zu versetzen. Die hinter ihm stehende Mutter der Privatklägerin konnte den Stock indes am Stockende festhalten, wodurch sie verhinderte, dass die Privatklägerin getroffen und dadurch verletzt wurde. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin mit dem Walkingstock treffen und musste sich bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin bei einem Schlag mit einem Walkingstock in Richtung des Kopfes resp. des Oberkörpers schwere Verletzungen erleiden könnte.
Nach dem verhinderten Schlag mit dem Walkingstock behändigte der nach wie vor wütende Beschuldigte eine Vase. Diese warf er gezielt, mit voller Wucht und aus einer Distanz von etwa 2.5 Metern in Richtung der schräg zum Tisch auf einem Stuhl sitzenden Privatklägerin. Er verfehlte diese jedoch und die Vase zerschellte an der Stuhllehne. Der Beschuldigte warf die Vase willentlich in der Absicht, die Privatklägerin zu verletzen.
11. Vorfall vom 5. Januar 2020 (Ziff. I.2.5 der Anklageschrift)
11.1 Angeklagter Sachverhalt
Gemäss Ziff. I.2.5 der Anklageschrift nötigte der Beschuldigte die Privatklägerin am 5. Januar 2020 in der gemeinsamen (von der Elternwohnung separaten) Wohnung in F.________ wie folgt (pag. 180):
Der Beschuldigte drohte der Geschädigten damit, dass, wenn sie mit der gemeinsamen Tochter nach unten in die Wohnung der Eltern gehen würde, er ihr beide Beine brechen würde. Die Geschädigte begab sich dennoch kurzzeitig in die Wohnung der Eltern (Versuch).
11.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz stellte auch bezüglich dieses Vorfalls auf die nach ihrer Einschätzung glaubhaften, weil detaillierten und konstanten, Aussagen der Privatklägerin ab. Sie untersuchte die Unterschiede in den Darstellungen der Privatklägerin im Laufe der Zeit (Punkt mit den geschwollenen Beinen erst später erzählt; später den Auslöser des Vorfalls mit dem Stillen des Kindes nicht wiederholt), führte diese jedoch auf die unterschiedlich gestellten Fragen zurück. Vor allem betonte sie, dass auch die Hebamme die geschwollenen Beine der Privatklägerin zur fraglichen Zeit bestätigt und jedenfalls Auseinandersetzungen der Parteien beim Stillen des Kindes vom Hörensagen her wiedergegeben habe. Demgegenüber bestreite der Beschuldigte den Vorfall einfach. Leicht abweichend von der Anklageschrift ging die Vorinstanz auf Grund der Aussagen der Privatklägerin in der Fortsetzungsverhandlung davon aus, dass die Privatklägerin nicht in die Wohnung der Eltern gegangen sei, sondern schon nach der ersten Treppenstufe umgekehrt bzw. einfach «nach unten» gegangen sei (pag. 414 ff., S. 38 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung fasste die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt wie folgt zusammen (pag. 422, S. 46 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin damit, ihr beide Beine zu brechen, wenn sie mit der gemeinsamen Tochter nach unten in die Wohnung ihrer Eltern geht. Trotzdem ging sie kurz nach unten. […] die Privatklägerin [verliess] entgegen der durch den Beschuldigten ausgesprochenen Drohung die Wohnung […] und [ging] nach unten […]. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin durch die ausgesprochene Drohung davon abhalten, nach unten zu gehen und damit verhindern, dass sie ihrem Willen gemäss handelt. Er wusste um die schlechte gesundheitliche Verfassung der [Privatklägerin], insbesondere um ihre Probleme mit ihren Beinen.
11.3 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung wendete ein, der Hebammenbericht helfe vorliegend nicht weiter bzw. berichte vom Hörensagen. Die Darlegungen der Privatklägerin seien nicht stimmig, was die Vorgänge rund um die Tochter anbelange oder auch den Umstand, dass es laut Privatklägerin zu keinem Streit gekommen sei. Das Ganze wirke konstruiert (pag. 512 f.). Es bleibe unstimmig, dass die Privatklägerin anfänglich nichts von ihren Fussproblemen gesagt habe (pag. 546). Gemäss Anklageschrift habe sich die Privatklägerin kurzzeitig in die elterliche Wohnung begeben. Demgegenüber habe sie oberinstanzlich ausgesagt, sie sei nur ins Treppenhaus. Würde bloss letzteres als erstellt erachtet, liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor (vgl. pag. 667).
Die Vertretung der Privatklägerin erachtete die Einschätzungen der Vorinstanz als korrekt. Es liege an der Befragung, dass die Privatklägerin anfänglich nichts von den Problemen mit ihren Füssen erzählt habe (pag. 528). Die Privatklägerin habe bereits vor der Vorinstanz gesagt, sie sei nur kurz runtergegangen. Ihre Aussagen seien im Grundsatz immer identisch ausgefallen (vgl. pag. 667).
11.4 Würdigung der Kammer
Der Einschätzung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Besonders die privatklägerischen Ausführungen zum Rahmengeschehen (pag. 32 Z. 328 ff. [sinngemäss habe es eine gewisse Eifersucht des Beschuldigten wegen des Stillens gegeben und nach einer entsprechenden Szene habe er ihr untersagt, mit dem Kind nach unten zu den Eltern zu gehen]; pag. 45 Z. 218 ff. und pag. 334 Z. 14 ff. [die Drohung des Beinebrechens habe sie umso mehr beeindruckt, als sie im Zuge der Schwangerschaft und auch nach der Geburt Beinbeschwerden gehabt habe]) erscheinen detailliert und äusserst originell. Dabei tut der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen keinen Abbruch, dass sie nicht in jeder Einvernahme – welche sich über einen Zeitraum von rund 4.5 Jahre erstreckten – die gleichen Details nannte. Wichtiger erscheint der Hinweis, dass die Privatklägerin entgegen der Anklageschrift nie sagte, sie sei tatsächlich in die elterliche Wohnung gegangen (pag. 32 Z. 332 [«Ich ging deshalb nur kurz nach unten und ging danach aber wieder hinauf in unsere Wohnung»]; pag. 334 Z. 20 [«Ich ging nur eine Treppenstufe hinunter und dann gleich wieder zurück»]; pag. 645 Z. 36 f. [«Ich hatte so Angst, dass ich nur ins Treppenhaus runter ging, aber nicht in die Wohnung meiner Eltern»]). Ob die Privatklägerin bloss eine Treppenstufe oder bspw. bis zum ersten Treppenpodest gegangen ist, ist nicht eine Frage, die über die Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Aussage entscheidet. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin gewisse Schwierigkeiten im sprachlichen Ausdruck aufweist und nicht jede Finesse der deutschen Sprache ausdrücken kann (vgl. E. 7.3.3 hiervor). Aus ihren Einvernahmen geht jedenfalls stimmig hervor, dass sie sich ins Treppenhaus («nach unten») begab, und anschliessend in die gemeinsame Wohnung zurückkehrte. Dass die Privatklägerin gar nicht zu ihren Eltern gegangen ist, erscheint denn auch objektiv betrachtet plausibel, zumal sie diesfalls in deren Wohnung hätte bleiben können, bis sich der Beschuldigte beruhigt hätte.
Weiter ist daran zu erinnern, dass die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin durch den Bericht der Hebamme (pag. 210 f. [geschwollener Fuss; Beschuldigter hielt sich im Kontakt abseits; Privatklägerin erzählte zeitnah von Problemen im Umgang mit dem Beschuldigten]) gestützt werden, wobei dieser Bericht nicht als blosser Bericht vom Hörensagen abgetan werden kann (vgl. E. 7.2.3).
Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt insofern als erstellt, als der Beschuldigte der Privatklägerin damit drohte, dass, wenn sie mit der gemeinsamen Tochter nach unten in die Wohnung der Eltern gehen würde, er ihr beide Beine brechen würde. Die Privatklägerin begab sich kurzzeitig nach unten ins Treppenhaus, ging dann aber zurück zum Beschuldigten in die gemeinsame Wohnung. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin davon abhalten, nach unten zu gehen und damit verhindern, dass sie ihrem Willen gemäss handelt. Er wusste um die schlechte gesundheitliche Verfassung der Privatklägerin, insbesondere um ihre Probleme mit ihren Beinen.
Mit Blick auf den entsprechenden Einwand der Verteidigung ist abschliessend festzuhalten, dass die Annahme, wonach die Privatklägerin bloss nach unten ins Treppenhaus und nicht in die Wohnung ihrer Eltern ging, keine Verletzung des Anklageprinzips begründet. Diese geringe Abweichung ändert nämlich nichts daran, dass der Beschuldigte genau wusste, was ihm zur Last gelegt wird.
IV. Rechtliche Würdigung
12. Einfache Körperverletzung / versuchte einfache Körperverletzung / versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
12.1 Theoretische Grundlagen
Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, zur Abgrenzung von einfacher Körperverletzung und blosser Tätlichkeit, zur Qualifikation nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie zum Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 416, pag. 419 f. und pag. 423 f. resp. S. 40, S. 43 f. und S. 47 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [per 1. Juli 2023 aufgehoben]). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 7.3 und 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5; zum gesamten bisherigen Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 7.3 und 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3).
Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Ein Gegenstand ist nicht schon von sich aus, per se, gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen (Trechsel/Fingerhuth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 123 StGB). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 123 StGB; BGE 101 IV 285). So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird. Gefährliche Gegenstände können sein: Steine als Wurfgeschosse oder Schlaginstrumente, Stöcke, Skistöcke als Wurfgeschosse, Stuhlbeine, eine Mistgabel oder eine Ahle als Stichwaffe, ein Hammer oder ein Meissel, ein 47 Zentimeter langes Eisenrohr und geworfene Biergläser oder Flaschen (Roth/Berkemeier, a.a.O., N. 21 zu Art. 123 StGB mit Hinweisen).
12.2 Subsumtion
12.2.1 Vorbemerkung
Vorab ist daran zu erinnern, dass sich die Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigung vorbehielt, den Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift auch als Tätlichkeit zu würdigen. Dieser Würdigungsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Beurteilung durch die Kammer im Berufungsverfahren. Hinsichtlich Ziff. I.4.1 und I.4.2 der Anklageschrift behielt sich die Kammer zudem vor, die Vorwürfe der versuchten einfachen Körperverletzungen mit gefährlichem Gegenstand auch als versuchte einfache Körperverletzung zu würdigen (vgl. E. 5 hiervor).
12.2.2 Ad Ziff. I.1 der Anklageschrift
Ein Strafantrag ist gestützt auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB nicht erforderlich; die Tat ist aufgrund der damaligen Ehe der Parteien von Amtes wegen zu verfolgen.
Gemäss Beweisergebnis stiess der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen eines verbalen Streits gegen ihren Willen mit beiden Händen gegen die Wand, packte sie an den Handgelenken und drehte ihre Arme auf den Rücken, wobei er ihre Handgelenke derart verdrehte, dass diese stark schmerzten und die Privatklägerin schreien musste. Die Privatklägerin verspürte unmittelbar nach dem Vorfall Übelkeit. Zudem hatte sie eine gewisse Zeit lang Schmerzen im linken Arm sowie einen Bluterguss. Auch wenn diese objektiven Verletzungsfolgen noch als eher leicht zu qualifizieren sind, überschreiten sie die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung. Es handelte sich nicht mehr um eine eher harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und des gesundheitlichen Wohlbefindens der Privatklägerin, sondern die Privatklägerin musste vor Schmerz schreien, ihr wurde übel und sie verspürte während einer gewissen Zeit lang Schmerzen und erlitt ein Hämatom. Somit führten die Beeinträchtigungen, wenn auch nur kurzzeitig, zu einem krankhaften Zustand. Angesichts dieser Gesamtumstände ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung entgegen der Verteidigung des Beschuldigten erfüllt.
Der Beschuldigte wollte der Privatklägerin Schmerzen zufügen und wusste, dass sie durch seine Handlungen Verletzungen erleiden würde. Er handelte mithin vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt ist.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
Bei der einfachen Körperverletzung handelt es sich um ein Auslieferungsdelikt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. c erster Halbsatz StGB. Zurückkommend auf die Ausführungen in E. II hiervor ist die schweizerische Gerichtsbarkeit definitiv zu bejahen.
Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung, begangen am 6. Februar 2018 in Deutschland zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen.
12.2.3 Ad Ziff. I.4.1 der Anklageschrift
Ein Strafantrag ist bereits gestützt auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB nicht erforderlich; die Tat ist aufgrund der damaligen Ehe der Parteien von Amtes wegen zu verfolgen.
Es ist erstellt, dass der Beschuldigte wütend auf die Privatklägerin war und deshalb einen vermutlich aus Carbon bestehenden Walkingstock mit einer Länge von ca. 1.3 Metern behändigte. Diesen beidhändig wie einen Baseballschläger haltend holte er zu einem wuchtigen Schlag gegen die vor ihm auf einem Stuhl sitzende Privatklägerin aus. Durch das Zurückhalten des Stockes durch die Mutter der Privatklägerin konnte verhindert werden, dass die Privatklägerin getroffen und verletzt wurde.
In Einklang mit der Vertretung der Privatklägerin (pag. 564) trifft es zu, dass in einer emotional aufgeladenen und dynamischen Situation ein dosierter resp. gezielter Schlag mit einem langen, robusten und stabilen Walkingstock kaum möglich ist. Das Ausholen mit dem Walkingstock, um die vor dem Beschuldigten auf einem Stuhl sitzende Privatklägerin zu schlagen, beinhaltete die reelle Gefahr eines Treffers im Kopf-, Hals- bzw. Gesichtsbereich und damit auch von gravierenden bzw. bleibenden Schädigungen in diesem Bereich. Mit anderen Worten birgt ein wuchtiger Schlag mit einem langen, robusten und stabilen Walkingstock in den Kopf-, Hals bzw. Gesichtsbereich die Gefahr einer schweren Körperverletzung. Vor diesem Hintergrund ist der Walkingstock als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
Die Privatklägerin blieb dank des Einschreitens ihrer Mutter unverletzt. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB wurde damit nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist indes erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Walkingstock treffen wollte, weil er wütend war, dass die Privatklägerin ihrer Mutter von der vorgängigen Auseinandersetzung während der Autofahrt erzählte. Dabei muss er sich bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin bei einem Schlag mit dem Walkingstock in Richtung des Kopfes resp. des Oberkörpers schwere Verletzungen erleiden könnte. Damit handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich und es liegt ein vollendeter Versuch vor.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte ist der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 18. Juni 2019 in F.________ zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen.
12.2.4 Ad Ziff. I.4.2 der Anklageschrift
Ein Strafantrag ist bereits gestützt auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB nicht erforderlich; die Tat ist aufgrund der damaligen Ehe der Parteien von Amtes wegen zu verfolgen.
Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte nach dem verhinderten Schlag mit dem Walkingstock eine Vase behändigte, die er gezielt, mit voller Wucht und aus einer Distanz von etwa 2.5 Metern in Richtung der schräg zum Tisch auf einem Stuhl sitzenden Privatklägerin warf. Er verfehlte die Privatklägerin und die Vase zerschellte an der Stuhllehne.
Grundsätzlich kann ein gezielter, mit voller Wucht ausgeführter Wurf einer Vase geeignet sein, um schwere Verletzungen herbeizuführen. Vorliegend sind jedoch wesentliche Merkmale der geworfenen Vase, wie etwa konkrete Grösse und Form sowie konkretes Material und Gewicht, unbekannt geblieben. Allein aufgrund des Umstands, dass das Material schneidende Eigenschaften im Bruchfall aufwies, kann noch nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit auf einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB geschlossen werden.
Die Privatklägerin blieb unverletzt, weil der Beschuldigte sie verfehlte. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte warf die Vase indes willentlich in der Absicht, die Privatklägerin zu verletzen. Somit handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und es liegt ein vollendeter Versuch vor.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte ist der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 18. Juni 2019 in F.________ zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen.
13. (versuchte) Nötigung
13.1 Theoretische Grundlagen
Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB und des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 417 ff., S. 41 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:
Nach Art. 181 StGB begeht eine Nötigung, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsmässigkeit erfordert eine gewisse Intensität der Nötigungsmittel, die geeignet ist, die Willensfreiheit des Opfers tatsächlich zu beeinträchtigen, auch wenn bspw. eingesetzte Gewalt nicht unwiderstehlich sein muss (Donatsch, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 181 StGB). Dies wird regelmässig einzelfallweise entschieden.
13.2 Subsumtion
13.2.1 Ad Ziff. I.2.1 der Anklageschrift
Gemäss Beweisergebnis hielt der Beschuldigte die Privatklägerin an den Handgelenken fest und drückte sie gegen ihren Willen gewaltsam mit dem Kopf in die auf dem Bett liegenden Kissen, um zu verhindern, dass sie weiter schreien konnte. Damit wirkte der Beschuldigte direkt auf den Körper der Privatklägerin ein. In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 420, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) erreichte die Handlung das notwendige Mass, um als Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert zu werden. Indem der Beschuldigte das Gesicht der Privatklägerin in die Kissen drückte, hinderte er sie am Schreien, wodurch er sie in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist erfüllt.
Der Beschuldigte wollte das weitere Schreien der Privatklägerin verhindern, weshalb er ihr Gesicht unter Anwendung von Gewalt in die Kissen drückte. Er handelte mithin vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Seine Handlung war rechtswidrig, da sowohl das verwendete Mittel (Gewalt) als auch der Zweck (Verhindern der Schreie) unerlaubt waren.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte ist der Nötigung, begangen am 6. Februar 2018 in Deutschland zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen.
13.2.2 Ad Ziff. I.2.2 der Anklageschrift
Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Aussteigen aus dem Auto hinderte, indem er ihrem Wunsch, anzuhalten, nicht nachkam und zusätzlich die Türen verriegelte, um ein Aussteigen zu verhindern. Durch diese Handlung beeinflusste er ihre Handlungsfreiheit derart, dass sie ihren Willen nicht betätigen konnte, sondern gegen ihren Willen vom L.________platz in E.________ bis nach F.________ im Auto beim Beschuldigten verbleiben musste. In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 421, S. 45 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) überschritt der Beschuldigte damit das allgemein geduldete Mass der Beeinflussung. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin das Auto verlassen und mit dem öffentlichen Verkehr nach Hause wollte, und hinderte sie willentlich daran. Er handelte vorsätzlich und damit auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig.
Die Handlung des Beschuldigten war rechtswidrig, zumal der verfolgte Nötigungserfolg (Hindern der Privatklägerin am Verlassen des Fahrzeugs) unrechtmässig war.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
Der Beschuldigte hat sich der Nötigung, begangen am 1. Januar 2019 in E.________ und F.________ zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht.
13.2.3 Ad Ziff. I.2.3 der Anklageschrift
Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an ihrem linken Arm packte, um sie am Aussteigen aus dem Auto zu hindern, obwohl sie dieses auf Grund der schlechten Laune des Beschuldigten verlassen wollte. Die Privatklägerin hatte ihm verbal mitgeteilt, dass sie aussteigen wollte, und den Beschuldigten auch zum Loslassen aufgefordert. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm packte und gegen ihren Willen nicht losliess, wirkte er direkt auf den Körper der Privatklägerin ein. In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 421, S. 45 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) erreichte die Handlung das notwendige Mass, um als Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert zu werden. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin packte und nicht losliess, hinderte er sie am Verlassen des Fahrzeugs, wodurch er sie in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist erfüllt.
Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin das Fahrzeug verlassen wollte, und hinderte sie willentlich daran, indem er sie am Arm packte und festhielt. Es liegt eine vorsätzliche Tatbegehung vor, womit der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist.
Die Handlung des Beschuldigten war rechtswidrig, da sowohl das verwendete Mittel (Gewalt) als auch der Zweck (Hindern der Privatklägerin am Verlassen des Fahrzeugs) unrechtmässig waren.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
Der Beschuldigte hat sich der Nötigung, begangen am 18. Juni 2019 in E.________ und F.________ zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht.
13.2.4 Ad Ziff. I.2.4 der Anklageschrift
Gemäss Beweisergebnis hinderte der Beschuldigte die nach einem Sturz aufstehende Privatklägerin am Wegrennen in Richtung Bahnhof, indem er sie leicht hochhob bzw. packte und gewaltsam und gegen ihren Willen in Richtung Wohnhaus bugsierte. Der Beschuldigte wirkte damit direkt auf den Körper der Privatklägerin ein, wobei die Handlung das notwendige Mass erreichte, um als Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert zu werden. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin, welche sich vom Domizil entfernen wollte, hochhob bzw. packte und gewaltsam in Richtung Wohnhaus bugsierte, schränkte er sie in ihrer Handlungsfreiheit ein. Der Tatbestand von Art. 181 StGB ist in objektiver Hinsicht erfüllt.
Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin nicht Richtung Wohnhaus wollte. Dennoch hinderte er sie willentlich am Wegrennen und bugsierte sie dorthin. Es liegt eine vorsätzliche und damit auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässige Tatbegehung vor.
Die Handlung des Beschuldigten war rechtswidrig, da das verwendete Mittel (Gewalt) und der Zweck (Verbringen der Privatklägerin Richtung Wohnhaus gegen deren Willen) unrechtmässig waren.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
Der Beschuldigte hat sich der Nötigung, begangen am 18. Juni 2019 in F.________ zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht.
13.2.5 Ad. Ziff. I.2.5 der Anklageschrift
Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin damit drohte, dass, wenn sie mit der gemeinsamen Tochter nach unten in die Wohnung der Eltern gehen würde, er ihr beide Beine brechen würde. Die Privatklägerin begab sich kurzzeitig nach unten ins Treppenhaus, ging dann aber zurück zum Beschuldigten in die gemeinsame Wohnung. Durch die Androhung, der Privatklägerin beide Beine zu brechen, sollte sie in die elterliche Wohnung gehen, stellte der Beschuldigte der Privatklägerin zweifellos ein ernsthaftes Übel im Sinne von Art. 181 StGB in Aussicht und machte dessen Eintreten von seinem Willen abhängig. Da die Privatklägerin bloss «nach unten», nicht aber bis in die Wohnung ihrer Eltern ging, liegt die Vollendung der Tat nahe. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten jedoch eine versuchte Tatbegehung vorgeworfen und die Vorinstanz sprach ihn auch bloss einer solchen schuldig, wobei die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Vollendung.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wollte die Privatklägerin davon abhalten, zu ihren Eltern zu gehen, und damit verhindern, dass sie ihrem Willen gemäss handelt. Er wusste um die schlechte gesundheitliche Verfassung der Privatklägerin, insbesondere um ihre Probleme mit ihren Beinen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
Bei der Drohung, der Privatklägerin beide Beine zu brechen, handelt es sich offensichtlich um ein unerlaubtes Nötigungsmittel, womit auch die Rechtswidrigkeit zu bejahen ist.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung, begangen am 5. Januar 2020 in F.________ zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht.
14. Fazit
Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 6. Februar 2018 in Deutschland, sowie wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und versuchter einfacher Körperverletzung, begangen am 18. Juni 2019 in F.________, zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Weiter ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Nötigung, begangen am 6. Februar 2018 in Deutschland, am 1. Januar 2019 in E.________ und F.________, am 18. Juni 2019 in E.________ und F.________, am 18. Juni 2019 in F.________ und am 5. Januar 2020 in F.________ (versuchte Begehung), zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 425 f., S. 49 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
16. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart und zum Strafrahmen der zu beurteilenden Delikte sind zutreffend, darauf wird verwiesen (pag. 427, S. 51 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Demnach kann sowohl für die (qualifizierte) einfache Körperverletzung als auch für die Nötigung auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre erkannt werden. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Gesamtgeldstrafe mit der Begründung, er sei weder vorbestraft noch ergäben sich andere Gründe, die eine Freiheitsstrafe als angezeigt resp. verhältnismässig erscheinen liessen (pag. 427, S. 51 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich kommt bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ebenfalls nur eine Gesamtgeldstrafe in Betracht. Zum Vornherein kann die vorinstanzliche Auffassung bestätigt werden, wonach jedenfalls keine ausserordentlichen Umstände ein Absehen vom ordentlichen Strafrahmen erfordern (pag. 427, S. 51 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz stufte die Nötigung vom 6. Februar 2018 (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift) als konkret schwerstes Delikt ein, führte indes aus, dass fälschlicherweise unterlassen worden sei, eine Strafe für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift auszusprechen (pag. 427, S. 51 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer die versuchte eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Ziff. I.4.1 der Anklageschrift) als konkret schwerstes Delikt, zumal die reelle Gefahr von gravierenden bzw. bleibenden Schädigungen im Kopf-, Hals- bzw. Gesichtsbereich der Privatklägerin bestand. Folglich ist die Einsatzstrafe anhand dieses Vorfalls zu bemessen. Anschliessend sind die Strafen für die weiteren Vorfälle zu asperieren.
Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3).
Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbegehung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).
17. Bestimmung der Einsatzstrafe (versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Ziff. I.4.1 der Anklageschrift)
Die VBRS-Richtlinien sehen für den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor, wenn der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert, dem Opfer ein Bierglas gegen den Kopf wirft und dieses Schnittwunden am Hinterkopf erleidet, welche eine ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (VBRS-Richtlinien, S. 46, Stand 2023).
Der Beschuldigte behändigte einen vermutlich aus Carbon bestehenden Walkingstock mit einer Länge von ca. 1.3 Meter. Er hielt den Stock beidhändig wie einen Baseballschläger und holte aus, um der vor ihm auf einem Stuhl sitzenden Privatklägerin einen wuchtigen Schlag zu versetzen. Ein erfolgreicher Schlag mit einem langen, robusten und stabilen Walkingstock gegen den Kopf- bzw. Oberkörperbereich kann zu schweren Verletzungen führen. Das (hypothetische) Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit grundsätzlich als erheblich und jedenfalls mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar zu bezeichnen. Die Tat war von einem gewissen Aggressions- und Gewaltpotential des Beschuldigten getragen, zumal er nicht davor zurückschreckte, im Beisein seiner Schwiegermutter auf seine schwangere Ehefrau loszugehen. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Insgesamt ist die objektive Tatschwere für das hypothetisch vollendete Delikt noch als leicht und mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar zu bezeichnen. Die Kammer erachtet hierfür eine vorläufige Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten als angemessen.
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Seine Beweggründe sind als nichtig zu bezeichnen, handelte er doch aus Wut darüber, dass die Privatklägerin ihrer Mutter von der vorgängigen Auseinandersetzung während der Autofahrt erzählte. Dies wirkt sich – ebenso wie die Vermeidbarkeit der Tat – neutral aus.
Das unvollendete Delikt führt zu einer reduzierten Strafe. Vorliegend ist es einzig dem Einschreiten der Mutter der Privatklägerin zu verdanken, dass die Privatklägerin nicht getroffen und verletzt wurde.
Gesamthaft ist die Strafe zufolge Eventualvorsatzes und Versuchs um einen Drittel, ausmachend 40 Strafeinheiten, zu reduzieren.
Im Ergebnis erweist sich das Gesamttatverschulden noch als leicht und eine Strafe von 80 Strafeinheiten als angemessen.
18. Asperation für die einfachen Körperverletzungen (teilweise Versuch dazu)
18.1 Vorbemerkung
Die VBRS-Richtlinien sehen für den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor, wenn der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert, dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht verpasst und dieses einen Nasenbeinbruch erleidet, welcher eine ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (VBRS-Richtlinien, S. 46, Stand 2023).
18.2 Versuchte einfache Körperverletzung gemäss Ziff. I.4.2 der Anklageschrift
Vorliegend behändigte der Beschuldigte – nachdem der Schlag mit dem Walkingstock verhindert werden konnte – eine Vase, welche er gezielt, mit voller Wucht und aus einer Distanz von etwa 2.5 Metern in Richtung der schräg zum Tisch auf einem Stuhl sitzenden Privatklägerin warf. Der Beschuldigte verfehlte die Privatklägerin und die Vase zerschellte an der Stuhllehne. Das (hypothetische) Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist aufgrund verbleibender Unklarheiten bezüglich der Beschaffenheit der Vase nicht abschliessend einzuschätzen, dürfte mit Blick auf die schneidende Eigenschaft des Materials im Bruchfall aber nicht zu bagatellisieren sein. Sodann erfolgte der Vasenwurf gleich im Anschluss an den verhinderten Schlag mit dem Walkingstock, womit der Beschuldigte eine grosse Hartnäckigkeit und Beharrlichkeit bezüglich der beabsichtigten Verletzung der Privatklägerin zeigte. Wiederum schreckte er nicht davor zurück, vor seiner Schwiegermutter gegenüber seiner schwangeren Ehefrau gewalttätig zu werden. Dieses Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von einer gewissen kriminellen Energie.
Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin mit der geworfenen Vase verletzen, weil er wütend über das Weitererzählen des im Auto Vorgefallenen war. Er handelte vorsätzlich und aus nichtigen Beweggründen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände wirken sich – da tatbestandsimmanent – neutral aus.
Die Kammer erachtet für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen.
Das unvollendete Delikt führt zu einer reduzierten Strafe. Vorliegend ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Beschuldigte die Privatklägerin verfehlte und diese nicht verletzt wurde. Die Strafe ist um 20 Strafeinheiten zu reduzieren.
Die Tat weist zwar sowohl in zeitlicher als auch in situativer Hinsicht einen sehr engen Konnex zur versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand auf. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass sich der Beschuldigte mit dem Griff zur Vase einer neuen Tatwaffe behändigte und entsprechend von einem neuen Tatentschluss auszugehen ist. Die verbleibenden 40 Strafeinheiten sind somit im Umfang von rund zwei Dritteln, ausmachend 26 Strafeinheiten, auf die Einsatzstrafe zu asperieren.
Es resultiert als Zwischenergebnis eine Strafe von 106 Strafeinheiten.
18.3 Einfache Körperverletzung gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift
Der Beschuldigte stiess die Privatklägerin im Rahmen eines verbalen Streits gegen ihren Willen mit beiden Händen gegen die Wand, packte sie an den Handgelenken und drehte ihre Arme auf den Rücken, wobei er ihre Handgelenke derart verdrehte, dass diese stark schmerzten und die Privatklägerin schreien musste. Die Privatklägerin verspürte unmittelbar nach dem Vorfall Übelkeit. Zudem hatte sie eine gewisse Zeit lang Schmerzen im linken Arm sowie ein Hämatom. Das Verletzungsbild liegt nahe bei einer Tätlichkeit und wiegt deutlich weniger schwer als dasjenige im Referenzsachverhalt.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und seine Beweggründe sind als unverständlich zu qualifizieren bzw. als Machtgehabe zu interpretieren. Dies wirkt sich –da tatbestandsimmanent – ebenso neutral aus wie die Vermeidbarkeit der Tat.
Dem leichten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erscheint eine Strafe von 40 Strafeinheiten.
Davon sind rund zwei Drittel, ausmachend 26 Strafeinheiten, auf die Einsatzstrafe zu asperieren.
Es resultiert als Zwischenergebnis eine Strafe von 132 Strafeinheiten.
19. Asperation für die Nötigungen
19.1 Vorbemerkung
Die VBRS-Richtlinien sehen für den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor, wenn der Täter glaubt, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein und sich daraufhin täglich (insgesamt 126 Mal) zur Firma begibt, um mit den zwei Chefs unter diffusen Drohungen über seine Wiederanstellung zu diskutieren und diese auch im Auto verfolgt, sodass die Betroffenen schliesslich andere Arbeitswege nehmen und ihre Freizeit und Ferien umplanen müssen (VBRS-Richtlinien, S. 49, Stand 2023).
19.2 Nötigung gemäss Ziff. I.2.1 der Anklageschrift
Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin an den Handgelenken fest und drückte sie gegen ihren Willen gewaltsam mit dem Kopf in die auf dem Bett liegenden Kissen, um zu verhindern, dass sie weiter schreien konnte. Dadurch wurde die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Die Einschränkung war jedoch von kurzer Dauer und die Privatklägerin konnte sich gemäss eigenen Angaben relativ problemlos befreien. Die Verletzung des Rechtsguts ist als vergleichsweise leicht zu bezeichnen. Auch bezüglich des Nötigungsmittels sind weitaus intensivere Vorgehensweisen vorstellbar. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass ein gewaltvolles Drücken des Gesichts in ein Kissen ein durchaus einschneidendes Erlebnis ist. Entsprechend verständlich erscheint, dass die Privatklägerin unter den psychischen Folgen des Vorfalls mehr litt als unter den ebenfalls erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, wollte er doch das weitere Schreien der Privatklägerin verhindern. Dem Beschuldigten dürfte es um Machtdemonstration gegangen sein, wobei er auch verhindern wollte, dass die Verwandten der Privatklägerin auf die eheliche Auseinandersetzung aufmerksam werden. Diese Beweggründe sind als nichtig zu bezeichnen und die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die genannten Umstände wirken sich – da tatbestandsimmanent – neutral aus.
Dem insgesamt leichten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erscheint eine Strafe von 40 Strafeinheiten.
Davon sind rund zwei Drittel, ausmachend 26 Strafeinheiten, auf die Einsatzstrafe zu asperieren.
Es resultiert als Zwischenergebnis eine Strafe von 158 Strafeinheiten.
19.3 Nötigung gemäss Ziff. I.2.2 der Anklageschrift
Der Beschuldigte hinderte die Privatklägerin am Aussteigen aus dem Auto, indem er ihrem Wunsch, anzuhalten, nicht nachkam und zusätzlich die Türen verriegelte, um ein Aussteigen zu verhindern. Auch wenn die Freiheit, sich uneingeschränkt zu bewegen, wichtig ist, wiegt die Rechtsgutverletzung mit Blick auf andere, ebenfalls vom Tatbestand erfasste Freiheitsbeschränkungen als vergleichsweise leicht. Während die Einschränkung (Fahrt vom L.________platz in E.________ nach F.________) durchaus von einer gewissen Dauer war, ist die Intensität des Nötigungsmittels als sehr gering zu bezeichnen.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und seine Beweggründe sind als unverständlich zu qualifizieren bzw. als Machtdemonstration zu interpretieren. Dies wirkt sich – da tatbestandsimmanent – ebenso neutral aus wie die Vermeidbarkeit der Tat.
Dem sehr leichten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten.
Davon sind rund zwei Drittel, ausmachend 20 Strafeinheiten, auf die Einsatzstrafe zu asperieren.
Es resultiert als Zwischenergebnis eine Strafe von 178 Strafeinheiten.
19.4 Nötigung gemäss Ziff. I.2.3 der Anklageschrift
Der Beschuldigte hinderte die Privatklägerin durch das Packen ihres linken Armes am Aussteigen aus dem Auto, obwohl sie dieses auf Grund der schlechten Laune des Beschuldigten verlassen wollte. Die Privatklägerin hatte ihm verbal mitgeteilt, dass sie aussteigen wollte, und den Beschuldigten auch zum Loslassen aufgefordert. Auch wenn die Freiheit, sich uneingeschränkt zu bewegen, wichtig ist, wiegt die Rechtsgutverletzung mit Blick auf andere, ebenfalls vom Tatbestand erfasste Freiheitsbeschränkungen als vergleichsweise leicht. Nebst der Dauer der Einschränkung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht nur kurzzeitig packte, um sie am Aussteigen zu hindern, sondern auch ihrer Aufforderung, sie loszulassen, nicht nachkam.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und seine Beweggründe sind als unverständlich zu qualifizieren bzw. als Machtdemonstration zu interpretieren. Dies wirkt sich – da tatbestandsimmanent – ebenso neutral aus wie die Vermeidbarkeit der Tat.
Dem insgesamt leichten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erscheint eine Strafe von 40 Strafeinheiten.
Davon sind rund zwei Drittel, ausmachend 26 Strafeinheiten, auf die Einsatzstrafe zu asperieren.
Es resultiert als Zwischenergebnis eine Strafe von 204 Strafeinheiten.
19.5 Nötigung gemäss Ziff. I.2.4 der Anklageschrift
Der Beschuldigte hinderte die nach einem Sturz aufstehende Privatklägerin am Wegrennen in Richtung Bahnhof, indem er sie leicht hochhob bzw. packte und gewaltsam und gegen ihren Willen in Richtung Wohnhaus bugsierte. Die Privatklägerin wollte die Begegnung mit ihrem Vater vermeiden, weil sie sich vor negativen Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand fürchtete. Die Dauer der Einschränkung war von kurzer Dauer und die Intensität des Nötigungsmittels von geringer Intensität.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und seine Beweggründe sind als unverständlich zu qualifizieren bzw. als Machtdemonstration zu interpretieren. Dies wirkt sich – da tatbestandsimmanent – ebenso neutral aus wie die Vermeidbarkeit der Tat.
Dem sehr leichten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten.
Die Tat weist zwar sowohl in zeitlicher als auch in situativer Hinsicht einen engen Konnex zur gleich vor der Ankunft am Domizil stattgefundenen Nötigung während der Autofahrt (Ziff. I.2.3 der Anklageschrift) auf. Der Beschuldigte verliess jedoch das Auto, ging um dieses herum zur Beifahrertüre und begann erst dann mit der vorliegend zu beurteilenden Nötigungshandlung. Zwischen den beiden Nötigungen bestand ein gewisser zeitlicher und räumlicher Unterbruch, auch wenn dieser bloss von kurzer Dauer war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Asperation im Umfang von rund zwei Dritteln, ausmachend 20 Strafeinheiten.
Es resultiert als Zwischenergebnis eine Strafe von 224 Strafeinheiten.
19.6 Versuchte Nötigung gemäss Ziff. I.2.5 der Anklageschrift
Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin damit, dass, wenn sie mit der gemeinsamen Tochter nach unten in die Wohnung der Eltern gehen würde, er ihr beide Beine brechen würde. Die Privatklägerin begab sich kurzzeitig nach unten ins Treppenhaus, ging dann aber zurück zum Beschuldigten in die gemeinsame Wohnung. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin davon abhalten, nach unten zu gehen und damit verhindern, dass sie ihrem Willen gemäss handelt. Die Androhung derartiger Körperverletzungen wiegt bereits für sich schwer. Vorliegend fällt zusätzlich ins Gewicht, dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt bereits Probleme mit ihren Beinen hatte. Dass der Beschuldigte diese körperliche Einschränkung ausnützte, um den Willen der Privatklägerin zu beugen, mutet besonders perfid an. Das angewandte Nötigungsmittel war damit nicht unerheblich. Dennoch wiegt die objektive Tatschwere vergleichsweise gering.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und seine Beweggründe sind als unverständlich zu qualifizieren bzw. als Machtdemonstration zu interpretieren. Dies wirkt sich – da tatbestandsimmanent – ebenso neutral aus wie die Vermeidbarkeit der Tat.
Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht und für das hypothetisch vollendete Delikt erscheint eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen.
Das unvollendete Delikt führt zu einer reduzierten Strafe. Da die Privatklägerin bloss «nach unten», nicht aber bis in die Wohnung ihrer Eltern ging, liegt die Vollendung der Tat zwar nahe. Ausgehend von einer versuchten Tatbegehung ist die Strafe dennoch um rund einen Drittel, ausmachend 13 Strafeinheiten, zu reduzieren.
Von den verbleibenden 27 Strafeinheiten sind rund zwei Drittel, ausmachend 18 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen.
Es resultiert als Zwischenergebnis eine Strafe von 242 Strafeinheiten.
20. Asperierte Tatkomponentenstrafe
Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Gesamtstrafe von 242 Strafeinheiten.
21. Täterkomponenten
21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse / Nachtatverhalten / Strafempfindlichkeit
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser am ________ in Sri Lanka geboren ist und mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern aufwuchs (pag. 606). Gemäss eigenen Angaben hat er nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit in Sri Lanka nie gearbeitet. Im Jahr 2010 beantragte der Beschuldigte Asyl in der Schweiz, welches ihm indes nicht gewährt wurde (pag. 607 f.). Am ________ heiratete der Beschuldigte die Privatklägerin (pag. 7) und am ________ wurden die beiden Eltern einer Tochter (pag. 608). Mittlerweile ist der Beschuldigte geschieden (pag. 608) und lebt allein (pag. 657 Z. 1 f.). Der Beschuldigte ist Inhaber einer Transportfirma und verdient gemäss eigenen Angaben monatlich CHF 6'750.00 netto (pag. 612; pag. 656 Z. 4 ff.). Für seine Tochter bezahlt er monatlich CHF 200.00 Unterhaltsbeiträge (pag. 612).
Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2019 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von fünf Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 617 f.). Der Beschuldigte war somit (einzig) im Zeitpunkt des letzten zu beurteilenden Vorfalls vom 5. Januar 2020 vorbestraft. Mit Urteil vom 19. August 2024 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von zehn Tagessätzen bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von CHF 220.00 (pag. 618). Eine erneute Delinquenz während laufenden Verfahrens fällt regelmässig negativ ins Gewicht. Die Kammer ist der Auffassung, dass die beiden Vorstrafen letztlich auf finanzielle Probleme resp. administrative Unaufmerksamkeit zurückgehen. Sie sind nicht einschlägig, weshalb ein eigentlicher Zuschlag auf dem Strafbetrag nicht erfolgt. Die Delinquenz bleibt aber beachtlich bei den nachfolgend zu prüfenden Fragen.
Unter dem Titel des Nachtatverhaltens ist weiter zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Verfahren weder geständig noch reuig zeigte, was jedoch nicht zu seinen Lasten gewertet werden darf. Dass er sich im Verfahren anständig verhielt, ist zu erwarten und führt zu keiner Strafreduktion.
Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden.
Insgesamt wirken sich die genannten Umstände neutral aus.
21.2 Zeitablauf
Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 Bst. e StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch dann berücksichtigt werden können, wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich inzwischen wohl verhalten hat (BGE 92 IV 201 E. I.a; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Ohne Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB); entscheidend ist der tatsächliche Zeitablauf. Gesetzlich wohl verhalten hat sich, wer keine strafbaren Handlungen begangen hat (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 339 ff.).
Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat eine beschuldigte Person das Recht, dass eine gegen sie gerichtete Anklage innert angemessener Frist verhandelt und beurteilt wird. Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Das Beschleunigungsgebot kann grundsätzlich auf zwei Arten verletzt werden. Einerseits ist dies der Fall, wenn sich die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig erweist. Andererseits kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aber auch vorliegen, wenn die Verfahrensdauer insgesamt noch nicht als übermässig erscheint, zwischen den einzelnen Verfahrensschritten aber einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit («krasse Zeitlücken») liegen (Summers, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5 StPO), wobei nach der Rechtsprechung etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz als zu lange Zeitspannen gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4 mit Hinweisen).
Formell wäre Art. 48 Bst. e StGB jedenfalls beim Vorfall vom 6. Februar 2018 (Ziff. I.1 und I.2.1 der Anklageschrift) anzuwenden, da diesbezüglich zwei Drittel der Verjährungsfrist von zehn Jahren abgelaufen sind. Allerdings kann gestützt auf den Strafregisterauszug des Beschuldigten (Verurteilungen vom 11. September 2019 und 19. August 2024) nicht von einem formellen Wohlverhalten ausgegangen werden. Für alle Delikte, inklusive den Vorfall vom 6. Februar 2018, ist jedoch in der allgemeinen Strafzumessung dem Zeitablauf mit einer gewissen Reduktion Rechnung zu tragen.
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde am 30. November 2020 eröffnet (pag. 1) und die Anklageschrift datiert vom 17. August 2021 (pag. 179). Das erstinstanzliche Urteil erging am 21. März 2023 (pag. 362), nachdem die Hauptverhandlung vom 6. September 2022 aufgrund von Vergleichsverhandlungen abgebrochen (pag. 253; pag. 258) und am 21. März 2023 fortgesetzt wurde (pag. 327). Oberinstanzlich wurde die Beurteilung aufgrund der anfänglichen Einschlagung des schriftlichen Verfahrens um mehrere Monate verzögert, was – zumindest teilweise – auch in den Fristerstreckungsgesuchen der Verteidigung (pag. 478; pag. 487; pag. 493; pag. 498; pag. 537) begründet lag. Nach Rückkehr ins mündliche Verfahren am 3. Januar 2025 (pag. 577 f.) wurde die Berufungsverhandlung am 2./5. Mai 2025 durchgeführt.
Auch wenn die Kammer gerade noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennt, muss die Verfahrensdauer von 4.5 Jahren bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung als lange bezeichnet werden. Diesem Umstand kann vorliegend ebenfalls im Rahmen von Art. 47 StGB Rechnung getragen werden.
Die Kammer erachtet eine Strafreduktion im Umfang von rund 10 % auf 218 Strafeinheiten als angezeigt.
22. Zusatzstrafe
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe und dann eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen, wobei Vorbedingung das Vorliegen derselben Strafart ist. Seit BGE 145 IV 1 gilt, dass die retrospektiven Straftaten separat von den noch nicht beurteilten, nicht retrospektiven Delikten beurteilt werden. Für die jeweilige Deliktsgruppe sollen getrennte Strafen vorgesehen und kumuliert werden. Eine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ist nach hiesiger Praxis ausgeschlossen (siehe bspw. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezember 2019 E. 16 und SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 24.2).
Darüber hinaus hielt das Bundesgericht bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz fest, dass jeweils nur jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen ist, die der Tatverübung nachfolgt (BGE 116 IV 14 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4), was nach Ansicht der Kammer auch bei vollkommener retrospektiver Konkurrenz zu gelten hat.
Zur Vorgehensweise hält das Bundesgericht im Urteil 6B_516/2019 vom 21. August 2019 (Pra 109 [2020] Nr. 26) fest, das Gericht muss grundsätzlich Aufteilungen vornehmen, die jede vorhergehende Verurteilung betreffen. Konkret wird es die vor der ersten Verurteilung begangenen Straftaten beurteilen und eine Zusatzstrafe oder kumulierende Strafe zu der damals ausgefällten festlegen müssen, dann diese Operation in Bezug auf die vor der zweiten und dann auf die vor der dritten Verurteilung begangenen Straftat wiederholen müssen, bevor es schliesslich die Strafe in Bezug auf die nach dieser letzten Verurteilung begangene Straftat festlegt (a.a.O., E. 3.2).
Die Vorinstanz hat sich mit dem Urteil vom 11. September 2019 im Rahmen des Widerrufsverfahrens befasst (vgl. E. 23 hiernach). Sie äusserte sich jedoch nicht zur Frage einer allfälligen Zusatzstrafe.
Nach Ansicht der Kammer muss vorliegend sowohl zum Urteil vom 11. September 2019 eine (teilweise) Zusatzstrafe als auch zum Urteil vom 19. August 2024 eine (vollständige) Zusatzstrafe festgelegt werden, da in den dortigen Fällen ebenfalls Geldstrafen ausgefällt wurden und die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise vor dem ersten bzw. gänzlich vor dem zweiten Urteil verübt wurden.
Die Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten bis und mit 18. Juni 2019 beträgt ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten 224 Strafeinheiten. Diese sind in einem ersten Schritt um drei Strafeinheiten (rund zwei Drittel der mit Urteil vom 11. September 2019 ausgesprochenen fünf Strafeinheiten) zu erhöhen, womit zunächst 227 Strafeinheiten resultieren. Davon sind die bereits rechtskräftig ausgesprochenen fünf Strafeinheiten vom Urteil vom 11. September 2019 wiederum in Abzug zu bringen, womit 222 Strafeinheiten verbleiben. Diese 222 Strafeinheiten sind in einem zweiten Schritt um die 18 Strafeinheiten für den Vorfall vom 5. Januar 2020 sowie um sieben Strafeinheiten (rund zwei Drittel der mit Urteil vom 19. August 2024 ausgesprochenen zehn Strafeinheiten), ausmachend 25 Strafeinheiten, zu erhöhen. Von den 247 Strafeinheiten sind die bereits rechtskräftig ausgesprochenen zehn Strafeinheiten vom Urteil vom 19. August 2024 wiederum in Abzug zu bringen. Es verbleiben 237 Strafeinheiten. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von rund 10 % für die Täterkomponenten resultiert im Ergebnis eine Zusatzstrafe von 213 Strafeinheiten.
23. Widerrufsverfahren
Für die theoretischen Grundlagen zum Widerruf kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 434, S. 58 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 11. September 2019 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von fünf Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (pag. 617 f.). Die Tat vom 5. Januar 2020 (Ziff. I.2.5 der Anklageschrift) beging er somit während laufender Probezeit, womit die Vorinstanz zu Recht den Widerruf des bedingten Vollzugs prüfte. Sie gelangte zum Schluss, aufgrund der Lebensgeschichte des Beschuldigten sei nicht zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen werde. In der Folge verzichtete die Vorinstanz auf einen Widerruf, verwarnte diesen jedoch und auferlegte ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (pag. 434, S. 58 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ein Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen. In Einklang mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte indes zu verwarnen und es sind ihm die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 aufzuerlegen. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden.
24. Konkretes Strafmass
Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte zu einer Zusatzstrafe von 213 Strafeinheiten zu verurteilen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5 hiervor) ist die Kammer indes an das Verschlechterungsverbot gebunden, wobei die Geldstrafenmöglichkeit gesetzlich ohnehin bei 180 Strafeinheiten endet (Art. 34 Abs. 1 StGB).
In Beachtung des Verschlechterungsverbots resultiert folglich eine Zusatzstrafe von 175 Strafeinheiten.
25. Vollzugsform / Tagessatzhöhe / Verbindungsbusse
Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Strafe als Geldstrafe auszusprechen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Vorinstanz setzte die Probezeit auf drei Jahre fest (pag. 433, S. 57 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist angesichts der Verurteilungen des Beschuldigten vom 11. September 2019 und 19. August 2024 sowie unter Berücksichtigung der zahlreichen Vergehen im Bereich von häuslicher Gewalt zu bestätigen.
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wie bereits erwähnt, ist die Kammer bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. E. 5 hiervor).
Wie sich dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 5. April 2025 entnehmen lässt, verdient der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben monatlich CHF 6'750.00 netto und bezahlt für seine Tochter monatlich CHF 200.00 Unterhaltsbeiträge (pag. 612). Gestützt auf diese Angaben wäre unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25 % von einer Tagessatzhöhe von rund CHF 160.00 auszugehen. Hervorzuheben ist indes, dass der Beschuldigte bei der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf eine Übersetzung verzichtete (pag. 611) und oberinstanzlich nicht abschliessend eruiert werden konnte, ob es sich bei den angegebenen CHF 6'750.00 tatsächlich um das Nettoeinkommen handelt (pag. 656 Z. 4 ff.). Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Vorbehalt auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt werden. Es erscheint sachgerechter, zu Gunsten des Beschuldigten auf die im Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2024 verwendete Tagessatzhöhe von CHF 110.00 abzustellen, zumal jedenfalls keinerlei Hinweise vorliegen, wonach sich die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten zwischenzeitlich verschlechtert hätte.
Entgegen der Vorinstanz (pag. 433 f., S. 57 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB nicht als angezeigt, zumal dem Beschuldigten die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 175 Tagessätzen samt Strafregistereintrag Denkzettel genug sein dürfte. Wie bereits dargelegt, stellt der Verzicht auf Verbindungsbusse und eine daraus resultierende Erhöhung der Anzahl Tagessätze bei der Geldstrafe keine Verletzung des Verschlechterungsverbots dar (vgl. E. 5 hiervor).
26. Fazit
Der Beschuldigte ist zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 19'250.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2019 sowie zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2024. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
VI. Zivilpunkt
27. Theoretische Grundlagen
Was die allgemeinen Voraussetzungen einer Zivilklage bzw. des Zuspruchs einer Genugtuung anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 435 f., S. 59 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
28. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin antragsgemäss (vgl. pag. 233 ff.) eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juni 2019 zu (pag. 366). Dies mit folgender Begründung (pag. 436, S. 60 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Bei der Festsetzung der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin während der Ehe mit dem Beschuldigten wiederholt und über längere Zeit hinweg physische und psychische Gewalt erlebte. So erlitt sie am 6. Februar 2018 einen schmerzenden linken Arm, welcher sich auch blau verfärbte. Zudem nötigte sie der Beschuldigte mehrmals und setzte sich wiederholt über ihren klar geäusserten Willen hinweg. Schliesslich erlebte sie zwei versuchte einfache Körperverletzungen mit einem gefährlichen Gegenstand, indem der Beschuldigte mit einem Walkingstock ausholte, um sie zu schlagen. Zudem warf er eine Vase in ihre Richtung. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht einmal während der Schwangerschaft der Privatklägerin mit seinen Handlungen aufhörte und damit auch eine Verletzung des ungeborenen Kindes in Kauf nahm. Somit musste sich die Privatklägerin zusätzlich um die Gesundheit ihrer ungeborenen Tochter sorgen. Der Beschuldigte unterdrückte und demütigte die Privatklägerin während ihrer gemeinsamen Ehe. Sie lebte unter Angst und musste sich immer wieder dem Willen des Beschuldigten beugen. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde die Privatklägerin demnach mehrfach in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt. Sie leidet noch heute unter den Folgen der Taten des Beschuldigten. Bei ihr wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit einem mässigen bis schweren Schweregrad der Traumatisierung diagnostiziert (pag. 205). Sie unterzieht sich seit dem 6. April 2021 in therapeutischer Behandlung, wobei bis am 8. August 2022 bereits 27 Sitzungen stattfanden.
29. Erwägungen der Kammer
Der vorinstanzlichen Argumentation kann im Ergebnis zugestimmt werden. Immerhin ist die Genugtuung auf Grund der konkreten Vorfälle bzw. Schuldsprüche zuzusprechen und nicht auf Grund der allgemeinen Eheführung bzw. des Arguments, der Beschuldigte habe die Privatklägerin während der gesamten Ehe unterdrückt und gedemütigt. Der Beschuldigte hat die Genugtuungsforderung anlässlich der Berufungsverhandlung im Übrigen nicht substantiiert bestritten.
Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juni 2019 an die Privatklägerin zu verurteilen.
Die Behandlung der Zivilklage rechtfertigt keine separate Ausscheidung von Verfahrenskosten.
VII. Kosten und Entschädigung
30. Verfahrenskosten
30.1 Erste Instanz
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden festgesetzt auf CHF 7'000.00 (vgl. pag. 182 und pag. 364). Die Gesamthöhe der Verfahrenskosten bewegt sich im Rahmen des Verfahrenskostendekrets (Art. 15, 21, 22 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und gibt weder zu Bemerkungen noch zu Beanstandungen Anlass.
Vorinstanzlich wurde 1/3 der Kosten (ausmachend CHF 2'333.30) für die Verjährungseinstellung auf den Staat genommen, 2/3 der Kosten (ausmachend CHF 4'666.70) wurden dem Beschuldigten auferlegt (pag. 363 f.). Die vorinstanzliche Begründung dieser Aufteilung (sechs Vorfälle angeklagt, vier davon führen zum Schuldspruch [pag. 438, S. 62 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung]) ist nachvollziehbar. Angesichts der oberinstanzlichen Bestätigung der Schuldsprüche sind diese Regelungen – trotz teilweise abweichender rechtlicher Würdigung – zu bestätigen. Entsprechend hat der Beschuldigte 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'666.70, zu tragen.
30.2 Obere Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2).
Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'000.00 festgelegt.
Der Beschuldigte gilt im oberinstanzlichen Verfahren – trotz teilweise abweichender rechtlicher Würdigung und Verzicht auf eine Verbindungsbusse – als unterliegend. Entsprechend sind ihm die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 aufzuerlegen.
31. Entschädigungen
31.1 Theoretische Grundlagen
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und auch der unentgeltlichen Verbeiständung sind an sich Auslagen und damit Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 StPO), werden aber praxisgemäss gesondert behandelt.
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor. Die Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung richtet sich gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO nach Art. 135 StPO.
Die obsiegende Privatklägerschaft hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO), wobei bei einer unentgeltlichen Verbeiständung der Beschuldigte für das amtliche Honorar nur einzustehen hat, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).
31.2 Erste Instanz
31.2.1 Rechtsanwalt B.________
Die Vorinstanz ging von einem amtlichen Honorar (inklusive Auslagen und MwSt.) für den Verteidiger von total CHF 10'736.40 aus (pag. 365). Die Höhe des Honorars entspricht der eingereichten Honorarnote (pag. 357 ff.), die kein Vollhonorar geltend macht. Die Höhe der amtlichen Entschädigung bewegt sich im mittleren Bereich von Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), wurde nicht angefochten und gibt keinen Anlass zu Bemerkungen/Beanstandungen. Zu erinnern ist daran, dass auf die amtliche Entschädigung nur dann zurückzukommen ist, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen beim Festsetzen dieser Entschädigung in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte.
Praxisüblich wandte die Vorinstanz den Verteiler für die Verfahrenskosten i.e.S. (1/3 zu Lasten Staat, 2/3 zu Lasten des Beschuldigten) auch betreffend der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten auf dem amtlichen Honorar des Verteidigers an (Rückzahlungspflicht für CHF 7'157.60 [pag. 365]). Dies ist zu bestätigen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'736.40.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'736.40 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 7'157.60, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 3'578.80, besteht keine Rückzahlungspflicht. Eine Nachzahlungspflicht besteht nicht.
31.2.2 Rechtsanwalt M.________
Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wurde die Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin, Rechtsanwalt M.________, für das erstinstanzliche Verfahren (18. Dezember 2020 bis 6. Juli 2021) bereits rechtskräftig auf CHF 1'681.15 festgesetzt. Zudem wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt M.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar verzichtet (pag. 153 f.).
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt M.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin vor erster Instanz mit CHF 1'681.15.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt M.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'681.15 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 1'120.70, zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 560.45, besteht keine Rückzahlungspflicht.
31.2.3 Rechtsanwältin N.________
Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin N.________, für das erstinstanzliche Verfahren (7. Juli 2021 bis 31. Dezember 2022) bereits rechtskräftig auf CHF 5'945.80, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'448.75, festgesetzt (pag. 310 ff.).
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin N.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin vor erster Instanz mit CHF 5'945.80.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin N.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'945.80 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 3'963.90, zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'981.90, besteht keine Rückzahlungspflicht.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin N.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 965.80, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO).
31.2.4 Fürsprecherin D.________
Fürsprecherin D.________ wurde von der Vorinstanz für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster Instanz entsprechend ihrer Honorarnote vom 21. März 2023 (pag. 360 f.) mit CHF 3'843.40 entschädigt (pag. 366). In der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vom 14. August 2023 erfolgte insofern eine punktuelle Berichtigung, als die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten gegenüber dem Vollhonorar von Fürsprecherin D.________ im Umfang von 2/3 ergänzt wurde (pag. 440 f., S. 64 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vorinstanzliche Festlegung der Entschädigung wurde nicht beanstandet, erscheint im Übrigen korrekt und ist zu bestätigen.
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster Instanz mit CHF 3'843.40.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecherin D.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'843.40 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2'562.30, zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'281.10, besteht keine Rückzahlungspflicht.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 637.20, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO).
31.3 Obere Instanz
31.3.1 Rechtsanwalt B.________
Mit Honorarnote vom 1. Mai 2025 (pag. 674 ff.) macht Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz ein amtliches Honorar von CHF 9'032.75 geltend, basierend auf einem Zeitaufwand von 39.89 Stunden (zzgl. Reisezuschlag, Auslagen und MwSt.).
Die Kammer erachtet den oberinstanzlich geltend gemachten Stundenaufwand als überhöht. Auffallend sind vor allem die Positionen «Aktenstudium / Beginn Verfassen Begründung» vom 8. April 2024, «Aktenstudium / Finalisierung Begründung und Einreichung / Telefonat» vom 9. April 2024, «Aktenstudium / Verfassen Replik und Einreichung» vom 12. August 2024 sowie «Besprechung KL / Aktenstudium / Vorbereitung Verhandlung» vom 1. Mai 2025, mit welchen Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von total 25.5 Stunden geltend macht. Der Beschuldigte wurde seit Beginn des Verfahrens durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt, womit dieser über umfassende Fallkenntnisse verfügte. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt B.________ zudem weitestgehend auf seine schriftlichen Eingaben verweisen, weshalb sich die Vorbereitungshandlungen vergleichsweise in Grenzen gehalten haben dürften. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Kürzung des für Schriftenwechsel und Verhandlungsvorbereitung geltend gemachten Aufwands um insgesamt fünf Stunden auf 20.5 Stunden als angezeigt. Es verbleibt ein zu entschädigender Stundenaufwand von (aufgerundet) 35 Stunden.
Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'975.50.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'975.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
31.3.2 Fürsprecherin D.________
Den von Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 1. Mai 2025 (pag. 677 ff.) geltend gemachten Aufwand – 26.5 Stunden unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – erachtet die Kammer als angemessen.
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'952.30.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'952.30 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. März 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen
1. Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen
1.1. am 1. Januar 2019 in E.________, F.________ und G.________, zum Nachteil von C.________;
1.2. am 18. Juni 2019 in E.________, F.________ und H.________, zum Nachteil von C.________;
1.3. am 15. Juli 2019 in F.________, zum Nachteil von C.________;
1.4. am 29. September 2019 in F.________, zum Nachteil von C.________;
2. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen
2.1. am 1. Januar 2019 auf der Strecke E.________ nach F.________ durch einfache Verkehrsregelverletzung (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert);
2.2. am 18. Juni 2019 auf der Strecke E.________ nach F.________ durch einfache Verkehrsregelverletzung (Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert);
infolge Verjährung eingestellt wurde, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern.
II.
A.________wirdschuldig erklärt:
1.der einfachen Körperverletzung, begangen am 6. Februar 2018 in Deutschland, zum Nachteil von C.________;
2.der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 18. Juni 2019 in F.________, zum Nachteil von C.________;
3.der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 18. Juni 2019 in F.________, zum Nachteil von C.________;
4.der Nötigung, mehrfach und teilweise als Versuch dazu begangen, alles zum Nachteil von C.________
4.1. am 6. Februar 2018 in Deutschland;
4.2. am 1. Januar 2019 in E.________ und F.________;
4.3. am 18. Juni 2019 in E.________ und F.________;
4.4. am 18. Juni 2019 in F.________;
4.5. am 5. Januar 2020 in F.________ (Versuch);
und in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 123 Ziff. 1 und 2, 181 (a)StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 175 Tagessätzenzu CHF 110.00, ausmachend total CHF19'250.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2019 sowie zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2024.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
2. Zur Bezahlung von 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7'000.00, ausmachend CHF 4'666.70.
1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7'000.00, ausmachend CHF 2'333.30, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.
3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00.
III.
1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2019 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
A.________ wird verwarnt.
2. Die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
3. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
1. In Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO wird A.________weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Juni 2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
V.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'736.40.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'736.40 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 7'157.60, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 3'578.80, besteht keine Rückzahlungspflicht.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'975.50.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'975.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wurde die Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreters von C.________, Rechtsanwalt M.________, für das erstinstanzliche Verfahren (18. Dezember 2020 bis 6. Juli 2021) bereits rechtskräftig auf CHF 1'681.15 festgesetzt (pag. 153 f.).
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt M.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ vor erster Instanz mit CHF 1'681.15.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt M.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'681.15 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 1'120.70, zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 560.45, besteht keine Rückzahlungspflicht.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C.________, Rechtsanwältin N.________, für das erstinstanzliche Verfahren (7. Juli 2021 bis 31. Dezember 2022) bereits rechtskräftig auf CHF 5'945.80, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'448.75, festgesetzt (pag. 310 ff.).
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin N.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ vor erster Instanz mit CHF 5'945.80.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin N.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'945.80 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 3'963.90, zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'981.90, besteht keine Rückzahlungspflicht.
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin N.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 965.80, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO).
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C.________, Fürsprecherin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren (ab 1. Januar 2023) wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ in erster Instanz mit CHF 3'843.40.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecherin D.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'843.40 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2'562.30, zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'281.10, besteht keine Rückzahlungspflicht.
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 637.20, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO).
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C.________, Fürsprecherin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ in oberer Instanz mit CHF 5'952.30.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'952.30 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI.
Weiter wird verfügt:
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Straf- und Zivilklägerin a.v.d. Fürsprecherin D.________
der Generalstaatsanwaltschaft
dem vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwalt M.________ (auszugsweise betreffend Ziff. V.3)
der vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin N.________ (auszugsweise betreffend Ziff. V.4)
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv)
Bern, 5. Mai 2025 (Ausfertigung: 6. März 2026)
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden
Die Gerichtsschreiberin: Walthard
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.