BesetzungOberrichter Sarbach (Präsident i.V.),
Oberrichterin Friederich Hörr,
Oberrichterin Bochsler
Gerichtsschreiber Parli
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin 1
und
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________
Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2
Gegenstandmehrfache sexuelle Nötigung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 14. Dezember 2023 (PEN 23 292)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 14. Dezember 2023 über A.________ nachstehendes Urteil (pag. 471 ff.; Hervorhebungen im Original; Auslassungen in eckigen Klammern):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen sexueller Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 22.06.2007 und 14.12.2008, in E.________(Ort), F.________(Strasse) (G.________ (Domizil eines Handwerksbetriebs)), z.N. von C.________ geb. C.________ (Ledigname) (Ziff. 1.1, 1.2 (teilweise) und 1.3 AKS);
wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung (Art.97 Abs.1 lit.b StGB) eingestellt,
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'131.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 10'354.76, insgesamt bestimmt auf CHF 16'485.76, an den Kanton Bern.
[Berechnungstabelle]
Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine Entschädigung von CHF 5'064.80 ausgerichtet.
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, mind. 7 Mal, angeblich begangen zwischen dem 15.12.2008 und dem 31.07.2009, in E.________(Ort), F.________(Strasse) (G.________ (Domizil eines Handwerksbetriebs)), z.N. von C.________ geb. C.________ (Ledigname) (Ziff. I.1.2 (teilweise) AKS)
unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ von CHF200.00 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), sowie
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'131.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 10'354.76, insgesamt bestimmt auf CHF16'485.76, an den Kanton Bern.
[Berechnungstabelle]
Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine Entschädigung von CHF 5'064.80 ausgerichtet.
III.
Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt:
[Berechnungstabelle]
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'129.60.
Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ werden wie folgt bestimmt:
[Berechnungstabelle]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 10'516.31.
Die Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt (Art. 30 Abs. 3 OHG).
IV.
Im Zivilpunkt wird verfügt:
Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen.
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird verfügt:
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN X.________) sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 21. Dezember 2023 wie auch C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Dr. D.________, am 22. Dezember 2023 Berufung an (pag. 478 und 479).
Mit Verfügung vom 26. September 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom selben Tag, zu (pag. 487 ff.).
In der Berufungserklärung vom 9. Oktober 2024 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Freispruch (pag. 547 f.). Die Privatklägerin erklärte am 21. Oktober 2024 hingegen vollumfänglich Berufung (pag. 550 ff.). Ihr am 11. November 2024 gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 20. November 2024 gutgeheissen (pag. 574).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 31. Oktober 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin zu beantragen und auf die Erklärung der Anschlussberufung bezüglich deren Berufung zu verzichten (pag. 561 f.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin liessen sich diesbezüglich nicht vernehmen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2025 gab Rechtsanwältin Dr. D.________ bekannt, dass sie eine Beschränkung ihrer Berufung vornehme und die Verfahrenseinstellungen nicht mehr anfechte (pag. 638; vgl. E. 4.2. hiernach).
Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 3. Oktober 2025; pag. 620) und ein Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 30. September 2025; pag. 615) eingeholt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden schliesslich die Privatklägerin (pag. 627 ff.) und der Beschuldigte (pag. 633 ff.) ergänzend einvernommen.
Anträge der Parteien
4.1 Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin H.________ stellte an der Berufungsverhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft die folgenden Anträge (pag. 642 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 14. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung wegen sexueller Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 22. Juni 2007 und 14. Dezember 2008 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1.1, 1.2 (teilweise) und 1.3 AKS) infolge des Eintritts der Verfolgungsverjährung (Art. 97 Abs.1 lit. b StGB)
II.
A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen (mind. 7-mal) zwischen dem 15. Dezember 2008 und dem 31. Juli 2009 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1.2 [teilweise] AKS).
III.
A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 50, 189 aStGB; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Das DNA-Profil und die erfassten biometrisch erkennungsdienstlichen Daten (PCN X.________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
2. Die Honorare des amtlichen Verteidigers und der amtlichen Vertreterin der Privatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
4.2 Privatklägerin
Rechtsanwältin Dr. D.________ beantragte in ihren schriftlich zu den Akten gereichten Anträgen für die Privatklägerin das Nachstehende (pag. 644; Hervorhebungen im Original):
I.
Herr A.________ sei schuldig zu sprechen
der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit vom 15.12.2008 bis zum 31. Juli 2009, in E.________(Ort), an der F.________(Strasse) (G.________ (Domizil eines Handwerksbetriebs)), an der I.________(Strasse) (Domizil des Beschuldigten) und an anderen Orten im Kanton Bern zum Nachteil von C.________.
II.
Herr A.________ sei zu verurteilen:
zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion;
zu einer Schadenersatzzahlung von CHF 2’519.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2008;
zu einer Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2008;
zum Ersatz der erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin C.________ gemäss eingereichten Honorarnoten;
zur Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.
III.
Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Die örtliche Angabe in Ziff. I. ihrer Anträge («und an anderen Orten im Kanton Bern») liesse vermuten, dass die Privatklägerin auch die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift (Oralverkehr im Fahrzeug) anficht. Allerdings erklärte Rechtsanwältin Dr. D.________ sowohl im Vorfeld wie auch im Rahmen ihres mündlichen Parteivortrags, dass die Privatklägerin die Einstellungen nicht mehr anfechte (pag. 638 sowie Audioaufnahme auf pag. 641). Damit stimmen die schriftlichen Anträge nicht mit den mündlichen Ausführungen überein, wobei gestützt auf die eindeutige Begründung der Anträge – wie im Übrigen auch angesichts der Mündlichkeit der Berufungsverhandlung (vgl. Art. 405 StPO) – vom gesprochenen Wort und somit nicht von einer Anfechtung der Verfahrenseinstellungen auszugehen ist.
4.3 Beschuldigter
Fürsprecher B.________ stellte für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 649; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen.
II.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
III.
Es sei für die amtliche Rechtsvertretung des Beschuldigten A.________ im Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang der eingereichten Kostennote auszurichten.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Mit Blick auf den Umfang der Berufungen hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfahrenseinstellungen (inkl. deren Kosten- und Entschädigungsfolgen) sowie der Höhen der amtlichen Entschädigungen von Fürsprecher B.________ und Rechtsanwältin Dr. D.________ (Ziff. I. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) gesamthaft zu überprüfen.
Dies betrifft die Freisprüche inkl. deren Kosten- und Entschädigungsfolge, die Zivilklage sowie die Verfügung betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten (Ziff. II., IV. und V.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist in vorliegender Konstellation (Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin) nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Theoretische Grundlagen
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 521 ff.; S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
7. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Nachdem die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.3 der Anklageschrift vom 11. Mai 2023 vollumfänglich und gemäss Ziff. I.1.2 soweit den Zeitraum vom 22. Juni 2007 bis 14. Dezember 2008 betreffend eingestellt wurden, verbleibt oberinstanzlich noch der Vorwurf gemäss Ziff. I.1 i.V.m. Ziff. I.1.2 soweit den Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 betreffend der Anklageschrift zu prüfen. Demgemäss soll der Beschuldigte die Privatklägerin im vorerwähnten Zeitraum in E.________(Ort), F.________(Strasse) (G.________ (Domizils eines Handwerksbetriebs)), sexuell genötigt haben. Dies, indem er – im Tatzeitraum Vorarbeiter der G.________(Handwerksbetrieb), Vertrauensperson und Ausbildungsverantwortlicher der Privatklägerin – die Privatklägerin – im Tatzeitraum Lernende bei der G.________ (Handwerksbetrieb) – mehrfach (manchmal einmal wöchentlich, manchmal einmal im Monat, d.h. insgesamt mind. 18-75 Mal) zum Lavabo in der Werkstatt zitiert und, nachdem sie sich dort hingekniet habe, ihren Kopf genommen, an seinen erigierten Penis gedrückt habe, bis sie den Penis im Mund gehabt und ihren Kopf teilweise solange mit seinen Händen geführt habe, bis er ins Lavabo ejakuliert habe (pag. 288, Ziff. I.1.2).
Dabei habe sich der Beschuldigte jeweils über den verbal manifestierten Willen der Privatklägerin hinweggesetzt und er habe sie – im Wissen um ihre Unfähigkeit bzw. Angst, ihm als Autoritätsperson zu widersprechen sowie im Wissen um ihre Furcht vor Repressalien, namentlich den Verlust ihrer Lehrstelle, – mit seinem fordernden und beharrlichen Verhalten psychisch derart unter Druck gesetzt, dass sich die Privatklägerin in einer ausweglosen Situation befunden habe und er dadurch jeglichen wirksamen Widerstand ihrerseits habe unterdrücken können (pag. 287, Ziff. I.1).
8. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass die Privatklägerin im vorgeworfenen Tatzeitraum Lernende und der Beschuldigte in dieser Zeit Vorarbeiter bei der G.________(Handwerksbetrieb) in E.________(Ort) waren. Unbestritten ist weiter, dass in der G.________(Handwerksbetrieb) ein Lavabo vorhanden war.
Soweit weitergehend – sprich die sexuellen Handlungen und damit zusammenhängende, in der Anklageschrift umschriebene Nötigungshandlungen betreffend – ist der Sachverhalt vom Beschuldigten bestritten.
9. Beweismittel und Aufbau der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zusammengefasst wiedergegeben; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 495 ff.; S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahmen wird verzichtet; auf diese wird – soweit von Relevanz – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.
Bei den oberinstanzlich zu beurteilenden Sachverhalten handelt es sich ausschliesslich um 4-Augen-Delikte. Aufgrund dessen – und zumal die Anzeige der Privatklägerin erst Jahre später erfolgte – beschränkt sich die Beweislage fast ausschliesslich auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin sowie die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten. Daneben liegen zwar weitere Beweismittel vor (insb. Lohnkarten, eine E-Mail des Beschuldigten an die Privatklägerin mit sexuellem Inhalt sowie Aussagen von ehemaligen Mitarbeitern und Bekannten), welche jedoch höchstens indirekt Aufschluss über den Wahrheitsgehalt der die Vorwürfe umgebenden Umstände geben können. Infolgedessen stützen sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage und die Vorinstanz in ihrem Urteil weitestgehend auf die Aussagen der Privatklägerin.
Bei dieser Ausgangslage kommt der Aussagewürdigung ausschlaggebende Bedeutung zu. Entsprechend werden nachfolgend zunächst allgemeine Ausführungen zur Glaubhaftigkeit insbesondere der Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten gemacht, bevor diese im Kontext des konkreten Vorwurfs näher gewürdigt werden. Angesichts der zentralen Bedeutung ihrer Aussagen sowie der besseren Übersicht halber wird mit den belastenden Aussagen der Privatklägerin begonnen, bevor die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten gewürdigt werden.
Zumal in rechtlicher Hinsicht für die Prüfung des psychischen Nötigungsmittels – dessen Vorliegen die Vorinstanz verneint und infolgedessen sie den Beschuldigten freigesprochen hat – nicht nur die noch zu beurteilenden sexuellen Handlungen an sich, sondern die diese begleitenden Umstände und die ihnen vorausgehenden Ereignisse relevant sind, ist auch darauf näher einzugehen (E. 10.2. hiernach). Dazu gehören insbesondere das Klima im Lehrbetrieb, die Charakteristiken des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie deren Rollen im Betrieb und deren Verhältnis zueinander. Ebenfalls heranzuziehen sind – wie Rechtsanwältin Dr. D.________ korrekt ausgeführt hat und sofern die Aussagen der Privatklägerin hierzu der Glaubhaftigkeitsprüfung standhalten – die infolge Verjährung eingestellten Vorfälle, welche wichtige Hinweise über die Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin liefern können.
10. Beweiswürdigung der Kammer
10.1 Aussagewürdigung
10.1.1 Aussagen der Privatklägerin
Die Vorinstanz erkannte in den Aussagen der Privatklägerin etliche Realkennzeichen (pag. 527 ff.; S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ihre Aussagen seien gesamthaft betrachtet detailliert und es fänden sich in den Kernpunkten keine unauflösbaren Widersprüche. Die Erzählungen der Privatklägerin seien sprunghaft und in keiner Weise chronologisch heruntergebetet. Es fänden sich nach rund 14 Jahren zu erwartende Erinnerungslücken. Dass diese vor allem die zeitliche Einordnung beträfen, sei nachvollziehbar. Aus den Schilderungen der Privatklägerin gehe hervor, dass ihr vor allem die für sie wesentlichen Elemente in Erinnerung geblieben seien.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie die konstanten, sprunghaften und detailreichen Schilderungen der Privatklägerin als Argument für deren Glaubhaftigkeit hervorhebt; es kann hierzu beispielhaft auf die privatklägerischen Aussagen zum ersten Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten, welcher sich anlässlich einer Hotelübernachtung am Rande eines Arbeitseinsatzes in S.________ (Ort) ereignet haben soll, verwiesen werden: In diesem Zusammenhang konnte die Privatklägerin – notabene nach über 10 Jahren – noch angeben, welche Mitarbeiter des Betriebs in S.________(Ort) dabei waren (pag. 49 Z. 90 ff.), wie der T.________ (Laden), den sie damals umbauen mussten, und das Hotel, in dem sie übernachtet hatten und an dessen Standort sie sich rückblickend nicht mehr erinnern konnte, von aussen ausgesehen hatten (pag. 49 141 f.). Ebenso konnte sie das gemeinsam zu Abend verspeiste Gericht nennen (pag. 51 Z. 158 f.), an das sie sich deshalb erinnern konnte, weil der Beschuldigte damals gesagt habe, er möchte wieder einmal ein Wienerschnitzel essen, da er ja U.________ (Staatsangehörigkeit) sei (pag. 63 Z. 792 f.). Die Schilderung des Geschlechtsverkehrs im Hotelzimmer begann die Privatklägerin ferner damit, dass sie ferngesehen habe (es sei Harry Potter in englischer Sprache gezeigt worden), als sich der Beschuldigte neben sie aufs Bett gelegt und gefragt habe, ob sie ihr erstes Mal bereits gehabt habe (pag. 50 Z. 107 ff.). Die Privatklägerin konnte somit nicht nur den gesehenen Film, sondern sogar noch die gehörte Sprache sowie die – angesichts ihres Verhältnisses doch sehr deplatzierte – Frage des Beschuldigten angeben.
Die Privatklägerin hat ferner wiederholt Details genannt, welche sie in anschaulicher Weise in die konkrete Situation eingebettet bzw. anhand derer sie die Ereignisse geschildert hat: So gab sie beispielsweise im Zusammenhang mit der Wohnung des Beschuldigten, wo sich ebenfalls sexuelle Handlungen abgespielt haben sollen, an, sie könne sich nur noch an den Standort des Sofas erinnern, weil dort der eine Akt stattgefunden habe und dass das Schlafzimmer und Badezimmer, in dem sie sich nach dem ersten Oralverkehr fast übergeben habe, nahebeieinander gelegen hätten (pag. 56 Z. 398 ff.). Ferner gab sie an, sie habe beim Geschlechtsverkehr auf dem Sofa rittlings von ihm weg zum Balkon hinausgesehen (pag. 42 Z. 276 f.; pag. 58 Z. 528 f. und 537 f.) und er habe ihr ein helles Tuch zum Sofa gebracht, damit sie nicht alles verunreinige (pag. 58 Z. 530 f.). Zum Oralverkehr in der G.________ (Handwerksbetrieb) führte sie demgegenüber aus, ihr Blick sei zu ihm gerichtet gewesen, wohingegen er seinen Blick zur Türe gehabt habe (pag. 52 Z. 235). Ferner erklärte sie die Wahl der eher exponierten Stelle beim Lavabo zum Vollzug des Oralverkehrs in der G.________(Handwerksbetrieb) damit, dass der Beschuldigte dadurch seinen Penis beim Lavabo habe waschen können (pag. 53 Z. 272 f.) und der Beschuldigte teilweise ins Lavabo abgespritzt habe (pag. 51 Z. 178 f.). Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie die von der Privatklägerin geschilderten Komplikationen und originellen Details während der Akte als Realkennzeichen wertet, so z.B., dass bei einem Vorfall beim Lavabo die Frau des Chefs am Fenster vorbeigelaufen sei und sie (die Privatkägerin) Angst gehabt habe, gesehen worden zu sein. Oberinstanzlich bestätigte die Privatklägerin diese Angst, erweiterte ihre Aussage jedoch um ihr inneres Dilemma, wonach sie zwar nicht habe erwischt werden wollen, sie gleichzeitig aber auch darauf gehofft habe (pag. 628 Z. 35 ff.). Diese Schilderung – wie auch ihre weiteren räumlichen Beschreibungen des Aktes (wer wie wo gestanden sei) – passt denn auch zur Örtlichkeit, wie sie den aktenkundigen Fotos zu entnehmen ist (pag. 68 ff.). Ein weiteres originelles Detail erkannte die Vorinstanz schliesslich zutreffenderweise in den Aussagen der Privatklägerin, wonach ihr der Beschuldigte einmal gesagt habe, dass sie niemandem etwas sagen dürfe, weil er sonst ins Gefängnis komme (pag. 43 Z. 324 f.). Zu nennen gäbe es etliche weitere solcher Beispiele, etwa bezüglich der Nichtverwendung eines Kondoms, wobei der Beschuldigte sich aber bei ihr erkundigt habe, ob sie die Pille nehme (pag. 58 Z. 500 f. und pag. 65 Z. 881), oder aber ihre Beschreibung des Intimbereichs des Beschuldigten (er habe helle Haare im Schambereich, obwohl sie gedacht habe, dass alle dunkle Schamhaare hätten, pag. 64 Z. 828 ff.). Auch die verschiedenen Sexualakte beschrieb die Privatklägerin stets gleichbleibend, etwa das Halten und Hin- und Zurückbewegen ihres Kopfes durch den Beschuldigten beim Oralverkehr (vgl. etwa pag. 61 Z. 653), welches sie oberinstanzlich anhand der entsprechenden Armbewegungen veranschaulichte (vgl. das Verbal auf pag. 631 Z. 25 f.).
Diese beispielhaft genannten Details in den Kernpunkten sowie die originellen Nebensächlichkeiten sprechen – wie die Vorinstanz zutreffend gefolgert hat – für Selbsterlebtes.
Bis zuletzt gab die Privatklägerin sodann konstant wieder, dass sie im Fahrzeug dem Beschuldigten gegenüber ihren Widerwillen zur Vornahme von Oralverkehr kundgetan habe, dies verbunden mit der Erklärung, sie sei sich deshalb so sicher, weil sie dies insbesondere auch wegen der Verkehrssicherheit und weil die Lastwagenfahrer es hätten sehen können getan habe (vgl. oberinstanzlich pag. 630 Z. 37 ff.). Der Beschuldigte habe darauf geantwortet, dass sicher nichts passieren würde (pag. 61 Z. 653 f.). In den Aussagen der Privatklägerin finden sich weitere solcher Interaktionen mit dem Beschuldigten, welchen sie zuweilen auch wörtlich zitierte (so etwa, dass sie es [den Oralverkehr] gut und ihn «geil mache», es «so guet» tue, oder aber auf ihre Ablehnung hin, sie solle sich nicht so anstellen und ihm doch dieses Glück jetzt bringen; ferner auch die Interaktion mit dem Beschuldigten, als die Frau des Chefs vor dem Fenster vorbeigegangen sei und man darüber gesprochen habe, ob sie sie gesehen haben könnte, pag. 51 Z. 175 f., 180 f. und 192 ff., pag. 628 Z. 15), was weiter für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.
Die Vorinstanz führte ferner – zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit deren Aussagen – diverse von der Privatklägerin beschriebene Gefühle auf, so insbesondere, dass es sie beim Oralverkehr «glüpft» habe und sie jeweils gehofft habe, dass es schnell vorbei sei (pag. 57 Z. 460 f. und Z. 496 f.; pag. 628 Z. 26 f.; pag. 631 Z. 4). Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang auch die privatklägerischen Aussagen, wonach der Oralverkehr dermassen eklig gewesen sei, dass ihr noch heute übel werde, wenn sie den Geruch von Sperma wahrnehme (pag. 56 Z. 441 f.), und sie in der einen Stellung beim Geschlechtsverkehr extreme Schmerzen verspürt habe (pag. 56 Z. 446; vgl. auch pag. 57 Z. 454 f., wo sie die Stellung beschrieb und angab, diese tue ihr heute noch weh und sie blocke jeweils ab, wenn ihr Partner diese Stellung vollziehen wolle). Die Privatklägerin verknüpfte dabei ihre Empfindungen mit den einzelnen Handlungen und bettete diese mitunter örtlich und zeitlich in eine bestimmte Umgebung ein (so sei der letzte Geschlechtsverkehr nach dem Weihnachtsessen 2008 gewesen [pag. 42 Z. 272, pag. 65 Z. 867 und pag. 445 Z. 47] und der Oralverkehr habe vor dem Vorfall mit der Säge aufgehört [pag. 42, Z. 294 ff.], zur Vorinstanz ergänzend zu erwähnen auch die Präzisierung der Privatklägerin, wonach der Geschlechtsverkehr nach dem Weihnachtsessen am Morgen stattgefunden habe, während die Ehefrau in der V.________ (Betrieb) gearbeitet habe und bevor sie, die Privatklägerin, mit dem Zug nach W.________ (Ort) in die Fahrstunde gefahren sei [pag. 59 Z. 580 ff.]). Ihre Angaben lassen sich denn zuweilen auch durch objektive Beweismittel belegen (insbesondere Spesenabrechnung der Hotelübernachtung in S.________(Ort), Lohnkarten betreffend Umzugshilfe und längeres Verbleiben beim Beschuldigten am Umzugstag).
Die Vorinstanz erwähnte im Weiteren das gänzliche Fehlen von Aggravationstendenzen in den Aussagen der Privatklägerin. Sie führte hierzu zwei Beispiele auf: So habe die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen an der Hauptverhandlung sogar ausgesagt, dass sie sich wahrscheinlich zu wenig gewehrt und sich untergeordnet habe im Auto, als sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie nicht wolle (pag. 445 Z. 11 ff.), zudem habe sie die Frage verneint, ob er sie unter Druck gesetzt, Gewalt angewendet oder ihr gedroht habe (pag. 446 Z. 6 ff.). Die Privatklägerin sagte auch mehrfach aus, sie habe dem Beschuldigten beim Oralverkehr die Bedingung gestellt, dass er nicht kommen dürfe, und er habe sich daran gehalten (pag. 51 Z. 176 f.; pag. 628 Z. 42 und 45). Als Grund, der sie zum Stellen dieser «Bedingung» veranlasst habe, nannte sie im Übrigen konstant den ersten Oralverkehr mit dem Beschuldigten, als dieser ihr in den Mund ejakuliert und sie fast erbrochen habe (zuletzt oberinstanzlich pag. 628 Z. 26 ff. sowie pag. 631 Z. 4 ff.). Oberinstanzlich führte sie sodann aus, sie habe den Beschuldigten am Anfang sehr geschätzt und hätte ihm so etwas nie zugetraut (pag. 631 Z. 39 f.). Die Privatklägerin verzichtete somit nicht nur darauf, den Beschuldigten übermässig schlecht darzustellen, sondern trat im Gegenteil äusserst selbstkritisch auf, insbesondere wenn es darum ging, dass sie sich nicht gewehrt bzw. beim Geschlechtsverkehr sogar aktiv mitgemacht habe, damit es schneller vorbeigehe (pag. 57 Z. 466 f. und 484; pag. 58 Z. 545). Oberinstanzlich gab sie sodann an, mit dem heutigen Wissen und der heutigen Reife würde sie nicht mehr so handeln, womit sie implizit ihr damaliges Verhalten herabsetzt bzw. kritisch infrage stellt. Sie nannte indessen im Laufe des Verfahrens wiederholt und bis zuletzt die Angst um ihre Lehrstelle und die autoritäre Erziehung ihrer Eltern als Gründe dafür, dass sie dem Beschuldigten nicht widersprochen, sich nicht gewehrt und niemandem davon erzählt habe (pag. 39 Z. 138 f. und Z. 146; pag. 41, Z. 210 ff.; pag. 51 Z. 197 ff.; pag. 57 Z. 461; pag. 64 Z. 814 f.; pag. 628 Z. 29 ff.).
Wie die Vorinstanz erkennt auch die Kammer schliesslich keinen Grund bzw. kein Motiv der Privatklägerin für eine Falschbelastung, dies umso weniger, als diese den Beschuldigten auch nicht für ihre Kündigung bei der G.________(Handwerksbetrieb) verantwortlich macht (pag. 41 Z. 250 ff.). Hätte die Privatklägerin über eine so lange Zeit hinweg derart glaubhaft eine Falschbelastung aufrechterhalten können, müsste sie nicht nur über eine besonders hohe kriminelle Energie, sondern auch über eine ebenso bemerkenswerte Gerissen- bzw. Gewieftheit verfügen. Und selbst wenn die vom Beschuldigten implizit in den Raum gestellten, später aber wieder verworfenen, unplausiblen Gründe für eine Falschbelastung zuträfen (pag. 161 Z. 357, sie habe viel «Schissdräck» gemacht und es sei bei ihr immer so gewesen, dass jemand anderes und nicht sie selbst schuld gewesen sei), so würde dies nicht erklären, weshalb sie erst rund 10 Jahre später Anzeige erstattet hätte, zumal sie in dieser Zeit auch keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten hatte.
Die späte Anzeigeerstattung hat die Privatklägerin denn auch eingehend und nachvollziehbar erklärt: So gab sie an, die Vorfälle hätten sie auch Jahre später noch beschäftigt und letztlich – nebst anderen Umständen – zu einem «Absturz» geführt, bei welchem sie sich mit dem Messer mehrere Sehnen durchtrennt und schliesslich drei Wochen in der Y.________ (Psychiatrie) verbracht habe. In der Folge habe sie ihren Eltern von den Vorfällen erzählt und mit der Psychologin darüber gesprochen, welche ihr gesagt habe, sie könne vielleicht besser damit abschliessen, wenn sie nicht mehr länger schweigen würde (pag. 44 Z. 387 ff.; vgl. insb. auch pag. 65 Z. 844 ff., wonach sie gemerkt habe, dass sie ihre Last ablegen müsse, damit sie wieder leben und für ihre Kinder da sein könne). Vor der Vorinstanz bestätigte sie schliesslich, dass sie froh sei, es rausgelassen zu haben, denn nun könne sie besser damit umgehen (pag. 446 Z. 29). Die Folgen bzw. Nachwirkungen der Vorfälle auf ihr (Sexual-)Verhalten und ihre Psyche hat die Privatklägerin im Übrigen konstant und zuletzt oberinstanzlich nachvollziehbar geschildert (pag. 446 Z. 20 [Trigger-Momente und Schwierigkeiten im Alltag], pag. 631 Z. 37 ff. [Blockaden, körperliche Rebellion und Lernschwierigkeiten]; pag. 632 Z. 18 ff. [Vertrauensbasis in Partnerschaften, Blockade den Kindern gegenüber bei Fragen über die Sexualität]). Der Umstand, dass sie bereits seit 2014, sprich lange vor der Anzeigeerstattung, mehreren vertrauten Personen von den Vorfällen erzählt hat und dabei dieselben Kernpunkte erwähnte, welche sie offenbar auch in ihren Einvernahmen als wesentlich erachtete (Geschlechtsverkehr in einem Hotel in S.________(Ort), Oralverkehr bis zum Orgasmus und im Fahrzeug; vgl. hierzu die Aussagen der besagten Drittpersonen in E. 10.1.3. hiernach), spricht trotz der späten Anzeigeerstattung stark für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorwürfe.
Schliesslich führte die Privatklägerin vor oberer Instanz – angesprochen auf das vorinstanzliche Urteil – aus, dass sie für sich persönlich trotz des erstinstanzlichen Freispruchs bereits dadurch Gerechtigkeit erfahren habe, dass man ihr geglaubt und sie nicht als Lügnerin hingestellt habe. Damals habe sie nämlich immer das Gefühl gehabt, man würde sagen, sie lüge, wenn sie von den Vorfällen erzählen würde (pag. 630 Z. 1 und 19 ff.; so auch anlässlich ihrer ersten und zweiten Einvernahme, pag. 41 Z. 237 f. und pag. 64 Z. 799 f.). Eine solche Aussage wäre bei einer Falschbelastung kaum zu erwarten.
Die Aussagen der Privatklägerin sind im Ergebnis geradezu übersät mit Realkennzeichen; sie sind namentlich schlüssig, widerspruchsfrei, anschaulich, nicht aggravierend, detailliert und konstant, was umso erstaunlicher ist, als sie mindestens 12 Jahre nach den Vorfällen getätigt wurden. Das Aussageverhalten der Privatklägerin macht vor diesem Hintergrund deutlich, dass die Vorfälle sich ihr eingebrannt haben. Die Kammer erachtet die Aussagen der Privatklägerin mithin als äusserst glaubhaft.
10.1.2 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat demgegenüber sämtliche Vorwürfe bestritten, weshalb es in Bezug auf das angeklagte Kerngeschehen keine Aussagen zu würdigen gibt. Nicht bestritten hat der Beschuldigte jedoch, dass es zu körperlichem Kontakt zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen ist. So antwortete er auf die erste sachbezogene Frage in seiner allerersten Einvernahme (ob er sich zum Tatverdacht spontan äussern wolle) wie folgt (pag. 139 Z. 27 ff.): «Das was mir vorgeworfen wird, das stimmt nicht. Sie hat mich eingeladen, sie wohnte damals in J.________(Ort). Wir tranken etwas zusammen. Sie hat dann gewollt. Das ist alles. […] Sie hat mit mir schlafen wollen.» Es sei dann zu einem Kuss und einer Umarmung gekommen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ging der Beschuldigte damit gleich von Anfang an in Defensivstellung und in einen Gegenangriff über, ohne überhaupt zu wissen, was ihm konkret vorgeworfen wurde.
Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem angeblichen Treffen in der Wohnung der Privatklägerin zeichnen sich im Übrigen durch eine bemerkenswerte Knapp- und Kargheit aus: So antwortete der Beschuldigte etwa auf die Frage, was genau stattgefunden habe, als er bei der Privatklägerin zu Hause gewesen sei, dass sie sich angefasst hätten, was er auf Nachfrage mit «Umarmen und ehhh… und ein Küssli ausgetauscht» (pag. 140 Z. 44 f.) präzisierte. Die Privatklägerin habe «angedeutet», dass sie Geschlechtsverkehr wolle, wobei der Beschuldigte diese «Andeutungen» – wiederum auf Nachfrage – wie folgt beschrieb: «Hmm (A.________ zuckt mit den Schultern)…wie soll ich es sagen…sie war einfach immer nahe» (pag. 140 Z. 53 ff.). Nicht wissen wollte er zunächst den Grund für die Einladung der Privatklägerin, ebenso wenig die Art, wie sie ihn eingeladen hatte («ich vermute, sie hat mir damals geschrieben, ich kann mich nicht mehr genau erinnern» [pag. 141 Z. 114 und 117], später in derselben Einvernahme dann: «sie hat mir geschrieben» [pag. 144 Z. 276]). Man habe etwas getrunken (pag. 141 Z. 126), wobei er nicht mehr sagen konnte, was getrunken worden sei («Pffff […] Ich vermute ich habe ein Bier getrunken, ich weiss es nicht mehr genau»). Die Privatklägerin habe für sich eine Flasche Champagner geöffnet, wobei er auf Nachfrage angab, diese sei vermutlich schon offen gewesen, es habe kein Korken geknallt. Sein Bier habe die Privatklägerin – so der Beschuldigte jeweils auf Nachfragen weiter – zuhause gehabt und dieses sei in einer Flasche gewesen, die er selber mittels Drehverschluss geöffnet habe (pag. 144 Z. 257 ff.). Man habe geprostet und sie habe Andeutungen gemacht, dass sie mehr wolle (pag. 145 Z. 280). Auf die Frage nach der Chronologie dieses Treffens wiederholte er kurz und knapp «Wir haben eins zusammen getrunken und angestossen. Sie hat mich dann berührt. Und auch einen Kuss ausgetauscht» (pag. 145 Z. 294 f.), und auf Nachfrage: «Erst ein normaler Kuss, dann ein Zungenkuss» (pag. 145 Z. 298). Auch die anschliessenden Fragen zu den Berührungen der Privatklägerin beantwortete der Beschuldigte einsilbig (pag. 145 Z. 313 ff.), bevor er die Berührungen mit einer Umarmung mit der eigenen Mutter, die man lange nicht mehr gesehen habe, verglich (pag. 146 Z. 332).
Die Diskrepanzen in der Erzählweise des Beschuldigten sind frappant. Während er bezüglich der Annäherungsversuche der Privatklägerin und der Küsse mit dieser kaum ins Detail gehen und sich auch an deren Wohnsituation bzw. das Innere der Wohnung nicht mehr genau erinnern konnte (pag. 146 Z. 371 ff.), wollte er sich an die Getränke, an die Art, wer welches Getränk wie geöffnet hat und daran, dass er keinen Korken gehört hat, erinnern; dies notabene, nachdem er sich zunächst nicht mehr sicher war, ob er überhaupt ein Bier getrunken hatte. Auch konnte er sich nicht mehr genau an die Jahreszeit erinnern, wollte aber noch wissen, dass die Privatklägerin einen Trainer und er Jeanshose und Leibchen getragen hätten (pag. 145 Z. 301 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, mutet es trotz bzw. gerade auch angesichts des langen Zeitablaufs speziell an, kann sich der Beschuldigte an belanglose Details erinnern, derweil ihm aussergewöhnliche Vorkommnisse (intime Details mit der minderjährigen Lehrtochter, zu der er ohne erkennbaren Grund nach Hause eingeladen wurde und die mit ihm schlafen wollte) nicht im Gedächtnis geblieben sein sollen. Gleiches gilt für das Hotel in S.________(Ort), an das sich der Beschuldigte nicht einmal auf Vorhalt eines Fotos erinnern wollte (pag. 159 Z. 220 ff. und 248 ff.), während er noch namentlich angeben konnte, welche Mitarbeiter sich bei solchen Hotelübernachtungen für gewöhnlich zusammen ein Zimmer geteilt hätten und welche Fehler der Privatklägerin im Laufe ihrer bereits rund 13 Jahre zurückliegenden Lehre unterlaufen waren (pag. 159 Z. 240 f. und 162 Z. 371 ff.). Bei der Frage, was er mit seiner (gemäss Aussagen der Privatklägerin sexualbezogenen) SMS an diese («Was muesch de du no üebe…») gemeint habe, berief sich der Beschuldigte hingegen wieder auf die seither verstrichene Zeit («Phuu, das weiss ich nicht. Das ist schon so lange her…», pag. 634 Z. 32 ff.). Das Erinnerungsvermögen des Beschuldigten macht einen auffallend selektiven und auf unverfängliche Details ausgerichteten Eindruck.
Die erste sachbezogene Aussage des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren stellte demnach offenkundig ein direkter und ausweichender Gegenangriff gegen die Privatklägerin dar, welcher anfänglich pauschal geäussert und erst auf konkrete Nachfragen hin (notgedrungen) laufend und wenig überzeugend ergänzt wurde. Die Privatklägerin hat diese vom Beschuldigten behaupteten Ereignisse im Übrigen vehement bestritten (pag. 62 Z. 721-744).
Die Vorinstanz legte im Weiteren zutreffend diverse Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten, welche zuweilen auch objektiven Beweismittel wie Lohnkarten, Speseninformationen und E-Mails widersprachen, dar. Etwa wollte der Beschuldigte mit den aktenkundigen, sexualisierten E-Mails, die von seinem bzw. dem gemeinsam mit seiner Ehefrau geführten Account an die Privatklägerin versendet wurden, nichts zu tun haben, oder aber er bestritt vehement, dass die Privatklägerin jemals bei ihm zu Hause gewesen sei, obgleich ihre Mithilfe bei seinem Wohnungsumzug durch ihre Lohnkarte belegt ist und sie den Grundriss seiner Wohnung zeichnen konnte, dessen Korrektheit der Beschuldigte nicht in Abrede stellte (pag. 75). Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte – und nicht etwa dessen Ehefrau – der 17 Jahre jüngeren Lehrtochter zwischen dem 9. April 2008 und dem 18. August 2009 regelmässig E-Mails pornografischen Inhalts zusandte (pag. 165 f.) und die Privatklägerin entgegen seinen Aussagen in seiner Wohnung war. Erwähnenswert sind ferner die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Hotelübernachtung in S.________(Ort), wo es zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen sein soll: Anlässlich seiner ersten Einvernahme gab der Beschuldigte an, er habe bei mehrtätigen Arbeiten nicht bzw. «eher nicht» auswärts übernachten müssen (pag. 142 Z. 174), was er im Rahmen seiner zweiten Einvernahme auf Vorhalt bestätigte (pag. 159 Z. 224). Erst auf Vorhalt diverser Abklärungen seitens der Polizei bzw. auf deren hypothetische Frage, ob der Beschuldigte denn mit jemandem das Zimmer geteilt hätte, wenn er im Hotel übernachtet hätte, gab der Beschuldigte an, meistens hätten «K.________ und L.________» in einem Zimmer geschlafen und er habe sich «manchmal» ein Zimmer mit dem Chef geteilt (pag. 159 Z. 226 ff.).
Entlarvend ist schliesslich die Reaktion des Beschuldigten auf die Frage nach einer plausiblen Erklärung für das Motiv der Privatklägerin für die – seiner Ansicht nach haltlosen – Vorwürfe. Statt sich – wie andernorts – auf sein Unwissen zu berufen, machte er die Privatklägerin schlecht: Diese habe in der Lehre viel «Schissdräck» gemacht und die Schuld dafür immer den anderen gegeben. Ausserdem sei es oft vorgekommen, dass sie falsche Sachen gemacht habe und man deshalb habe eingreifen müssen (pag. 161 Z. 357 ff.). Wie dies mit ihrer Anzeigeerstattung mehr als 12 Jahre nach Lehrabbruch zusammenhänge, konnte der Beschuldigte auf Nachfrage nicht erklären (pag. 162 Z. 385). Es handelt sich erneut um kontextlose Gegenangriffe gegen die Privatklägerin, welche offensichtlich darauf abzielten, diese zu diskreditieren.
Zusammenfassend ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie erwägt, der Beschuldigte habe die Vorwürfe zunächst global in Abrede gestellt und erst auf Vorhalt objektiver Beweismittel Erinnerungslücken bzw. Unwissenheit geltend gemacht, dies in Bereichen, in denen gewisse Erinnerungen zu erwarten wären. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Ergebnis nicht glaubhaft.
10.1.3 Aussagen von Drittpersonen
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von der Privatklägerin nahestehenden Auskunftspersonen spricht zunächst der Umstand, dass diese ihre Aussagen mit eigenen Erlebnissen und Empfindungen verknüpften. Auch gaben sie nicht zuletzt ihre Wahrnehmung der von der Privatklägerin geäusserten Emotionen zu Protokoll, was weiter für die Glaubhaftigkeit spricht. So schilderte etwa M.________, Nachbarin und Freundin der Privatklägerin, dass letztere bei ihren Gesprächen aufgewühlt gewesen sei sowie geweint und teilweise gezittert habe (pag. 78 Z. 86 ff.). Zudem bestätigte sie die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie gemeinsam den Beschuldigten gegoogelt hätten und dies bei der Privatklägerin zu einem nervlichen Zusammenbruch geführt habe (pag. 77 Z. 49 f. und 54 f. sowie pag. 80 Z. 158 ff.). Auch N.________, ein langjähriger Freund der Privatklägerin, wollte letztere emotional sehr aufgewühlt erlebt haben (pag. 90 Z. 51), ebenso O.________, Ex-Mann der Privatklägerin (pag. 84 Z. 84), welcher bemerkt habe, dass es für sie eine psychisch sehr starke Belastung gewesen sei (pag. 84 Z. 73). Seit der Anzeigeerstattung sei sie nun viel ruhiger, als sei ihr eine Last vom Körper gefallen (pag. 85 Z. 104 f.). Ähnliches schilderte P.________, aktueller Lebenspartner der Privatklägerin: Dieser will beim Sexleben bemerkt haben, dass etwas nicht stimmte, worauf er angefangen habe, mit ihr darüber zu sprechen; dies sei für sie emotional gewesen und sie habe geweint (pag. 98 Z. 69). Sie habe manchmal auch – so P.________ weiter – ein Backflash gehabt, als ihr wieder Bilder hochgekommen seien (pag. 99 Z. 129).
Wie bereits erwähnt, konnte indes keine der Auskunftspersonen eigene Beobachtungen bzw. Wahrnehmungen im Kerngeschehen schildern. Nichtsdestotrotz sind deren Aussagen vorliegend insofern dienlich, als sie die Aussagen der Privatklägerin in diverser Hinsicht stützen:
Etwa nannten sämtliche, der Privatklägerin nahestehenden Auskunftspersonen übereinstimmende Details, welche diese ihnen gegenüber erwähnt haben soll; so insbesondere sexuelle Handlungen gegen ihren Willen in einem Hotel in S.________(Ort) und im Auto auf dem Weg zur Baustelle (pag. 77 Z. 34 f. [M.________]; pag. 83 Z. 31 f. und 39 [O.________]; pag. 90 Z. 30 ff. und pag. 93 Z. 183 [N.________]; pag. 97 Z. 33 ff. und 50 f. [P.________]), Zwingen zum Oralsex (pag. 77 Z. 47 und pag. 78 Z. 73 f. [M.________]; pag. 83 Z. 33 f. und pag. 84 Z. 57 f. [O.________]; pag. 90 Z. 34 f. und pag. 93 Z. 179 f. [N.________]; pag. 97 Z. 42 und 50 [P.________]), oder aber der Lehrmeister als Täter (pag. 77 Z. 35 f. [M.________]; pag. 86 Z. 172 ff. [O.________]; pag. 90 Z. 28 f. [N.________]; pag. 99 Z. 148 [P.________]).
Ebenso bestätigten sie die geringe Durchsetzungsstärke der Privatklägerin (pag. 79 Z. 117 ff. [M.________]; pag. 92 Z. 137 und 146 [N.________]; pag. 98 Z. 96; pag. 99 Z. 152 f. und pag. 100 Z. 183 f. [P.________]; anders jedoch O.________, pag. 86 Z. 199), die Aussagen der Privatklägerin zu den (hiervor erwähnten) Gründen ihrer Anzeigeerstattung (pag. 80 Z. 177 ff. [M.________]; pag. 87 Z. 212 ff. [O.________]; pag. 93 Z. 190 ff. [N.________]; pag. 100 Z. 174 ff. i.V.m. Z. 197 ff. [P.________]) sowie die Hemmungen bzw. Abneigungen der Privatklägerin in sexueller Hinsicht, insbesondere den Oralsex betreffend, welche vor dem Hintergrund der konkreten Vorwürfe aufhorchen lassen (pag. 77 Z. 44 ff. und pag. 78 Z. 74 f. [M.________]; pag. 86 Z. 155 f. und 167 [O.________]; pag. 97 Z. 43 f.; pag. 98 Z. 56 f. und Z. 81 f.; pag. 99 Z. 113 ff.; 119 f. und 133 ff. [P.________]). Beispielhaft sei die Aussage ihres aktuellen Lebenspartners P.________ zu nennen, wonach die Privatklägerin einerseits mit dem «Abschluss» des Oralverkehrs (sprich der Ejakulation) wie auch damit Probleme habe, wenn der Mann aktiv sei oder wenn man ihr den Kopf halte (pag. 99 Z. 133). Diese Aussage bzw. die geschilderten Probleme liessen sich mit den Vorwürfen der Privatklägerin einwandfrei erklären.
Insofern stimmen die Aussagen der Auskunftspersonen nicht nur mit denjenigen der Privatklägerin, sondern vielmehr auch im Verhältnis zueinander überein. Hervorzuheben ist dabei, dass die Privatklägerin bereits im Jahr 2014 und damit Jahre vor der Anzeigeerstattung O.________ (pag. 83 Z. 30) und N.________ (pag. 94 Z. 205 f.) von den Vorfällen erzählte, womit ein geplantes Vorgehen ausgeschlossen werden kann. Wie die Vorinstanz sieht auch die Kammer keine Hinweise für eine Absprache zwischen den Auskunftspersonen und der Privatklägerin; erstere machten zuweilen und angesichts des langen Zeitablaufs nachvollziehbarerweise Erinnerungslücken und Nichtwissen geltend, was bei einer Absprache zumindest nicht in diesem Ausmass zu erwarten gewesen wäre.
Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Drittperson – soweit zur Klärung des Sachverhalts beitragend – zu Recht als glaubhaft. Dies gilt auch für die Aussagen der weiteren, nicht dem Umfeld der Privatklägerin angehörenden Auskunftspersonen, welche zu den Vorwürfen nur in bedingtem Masse dienliche Angaben machen konnten. Zu den Aussagen des Chefs Q.________, der bestritt bzw. es für abwegig hielt, dass er dem Beschuldigten die Anweisung erteilt habe, mit der Privatklägerin im gleichen Zimmer in S.________(Ort) zu übernachten sowie beim Umzug die Privatklägerin für den anschliessenden Aufbau der Möbel zu Hilfe zu nehmen (pag. 113 Z. 192 ff.; pag. 113 Z. 165 ff.; pag. 124 Z. 354 ff.), kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin nicht behauptete, sie hätte Q.________ dies sagen hören, sondern jeweils nur, der Beschuldigte habe ihr gegenüber gesagt, Q.________ habe ihn entsprechend angewiesen (vgl. etwa pag. 37 Z. 44 f.; pag. 61 Z. 680 ff.). Damit stehen die Aussagen Q.________ denjenigen der Privatklägerin nicht entgegen. Demgegenüber belegt aber die Lohnkarte der Privatklägerin, dass sie beim Umzug tatsächlich – übereinstimmend mit ihren eigenen Aussagen – länger geholfen hat als die anderen Mitarbeiter. Dies macht – gerade unter Berücksichtigung von Q.________ Aussage, wonach die Privatklägerin handwerklich nicht so begabt gewesen sei und der Beschuldigte die Möbel selbst hätte aufbauen können bzw. er davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte sich hierfür einen anderen Mitarbeiter ausgesucht hätte (pag. 113 Z. 165 ff.) – die Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte zur Vornahme der sexuellen Handlungen den Umstand ausgenutzt habe, dass sie nach dem Umzug alleine waren, umso plausibler.
10.1.4 Fazit Aussagewürdigung
Die Aussagen der Privatklägerin sind – im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten – stimmig und werden durch objektive Beweismittel und Aussagen von Drittpersonen gestützt. Die Kammer stellt folglich bei der nachfolgenden Würdigung der jeweiligen Beweisthemen auf die Aussagen der Privatklägerin ab.
10.2 Vorgeschichte/Nebengeschehen
10.2.1 Rollenverteilung im Betrieb, Charakter der Privatklägerin und deren Wahrnehmung durch den bzw. Wissen des Beschuldigten
Die Vorgeschichte rund um die Lehre der Privatklägerin, die Rollenverteilung im Betrieb und die familiären Probleme und persönlichen Defizite der Privatklägerin sind weitgehend unbestritten: Bereits während ihrer regulären Schulzeit, genauer ab dem Wechsel vom 7. ins 8. Schuljahr, ging die Privatklägerin bei der G.________(Handwerksbetrieb) zunächst schnuppern und anschliessend in sämtlichen (längeren) Schulferien arbeiten (pag. 43 Z. 328 f.; pag. 629 Z. 29 ff.; dies bis zum 9. Schuljahr). Vor Lehrbeginn absolvierte sie das 10. Schuljahr, was erklärt, weshalb sie die Lehre im Jahr 2006 mit 17 Jahren begann (pag. 38 Z. 58; pag. 629 Z. 35). Zu dieser Zeit arbeitete der Beschuldigte als AVOR im Betrieb (pag. 140 Z. 57 ff.) und war neben dem Chef Q.________ und Herrn K.________ für die Lehrlingsbetreuung verantwortlich (pag. 140 Z. 64 f.; vgl. auch R.________, pag. 132 Z. 52, wonach der Beschuldigte die zweite Bezugsperson gewesen sei neben dem Chef). Der Beschuldigte habe den Lernenden eher praktische Sachen gezeigt (pag. 155 Z. 59). Die Privatklägerin beschrieb den Beschuldigten als Vertrauensperson, den sie sehr geschätzt und von dem sie Lob und Anerkennung bekommen habe, die sie von zu Hause her nicht gekannt habe (pag. 43 Z. 238 und pag. 631 Z. 35). Angesprochen auf sein in der Anklageschrift als fordernd und beharrlich beschriebenes Auftreten im Lehrbetrieb antwortete der Beschuldigte mit «sicher hat man etwas verlangt, ich von mir selber auch» (pag. 635 Z. 20 ff.). Q.________ beschrieb den Beschuldigten sodann als guten und fleissigen Arbeiter, der manchmal launisch gewesen sei, wenn die Mitarbeiter nicht «gespurt» hätten (pag. 111 Z. 80 ff.). R.________ bestätigte, dass der Beschuldigte nicht gerne gesehen habe, wenn man desinteressiert gewesen sei, und man diesfalls «unten durch» habe gehen müssen (pag. 132 Z. 58 f.). Der Beschuldigte habe vielleicht Dinge gesagt wie «Nimm dr’Finger usem Füdle oder i schutte dir dri» oder «Mach jetzt». Er sei aber nicht gewalttätig geworden, einfach etwas lauter (pag. 132 Z. 62).
Die Privatklägerin hat ihre familiäre und persönliche Situation wiederholt beschrieben, so etwa das für sie belastende Burnout ihres Vaters, die schwierige Beziehung zu ihren Eltern und deren autoritativen Erziehungsstil. Ihr sei stets eingetrichtert worden, dass man Autoritätsperson nicht infrage stelle (pag. 41 Z. 210 f.) und ein «Nein» schlechte Folgen habe (pag. 39 Z. 146 f.), weshalb sie sich letztlich auch gegenüber dem Beschuldigten nicht gewehrt bzw. niemandem etwas gesagt habe (pag. 51 Z. 197 ff.; pag. 64 Z. 799 f.) und noch heute Mühe habe, «Nein» zu sagen (pag. 39 Z. 146 f.). Sie habe (bei den sexuellen Handlungen) mitgemacht, weil sie Angst um ihre Lehrstelle gehabt habe und sie ihre Eltern im Falle eines Lehrstellenverlusts nicht habe enttäuschen wollen. Sie habe sich in diesem Moment nicht wehren können (pag. 39 Z. 138 f.) und habe – da sie die Lehrtochter gewesen sei – alles mit sich machen lassen (pag. 41 Z. 211 f.). Aus Angst, die Lehrstelle zu verlieren, dass man ihr nicht glauben oder der Beschuldigte sie anders behandeln würde während der Lehre, sei sie unterwürfig gewesen (pag. 628 Z. 29 ff.). Sie sei der Meinung gewesen, dass ihr als Lehrtochter eh niemand glaube, zumal der Beschuldigte der AVOR-Chef, also der Vorabeiter, gewesen sei (pag. 38 Z. 65 f.; pag. 64 Z. 814 ff.). Bei der Privatklägerin wurden zudem neurologische Entwicklungsstörungen wie autistische Störungen (Asperger-Syndrom) und ADHS diagnostiziert (pag. 45 Z. 408 ff.). Früher sei alles unter den Begriff POS (Psycho-Organisches Syndrom) gefallen, welches bei ihr in der ersten Klasse diagnostiziert worden sei (pag. 45 Z. 417 ff.). Die Privatklägerin litt zudem seit der 7. Klasse an Depressionen, seither sei sie in psychologischer Behandlung (pag. 45 Z. 410 und 422, wobei der Beschuldigte nichts von den Depressionen gewusst habe, vom ADHS aber schon, pag. 45 Z. 433).
Dass das Störungsbild der Privatklägerin im Betrieb transparent kommuniziert wurde und ihre Defizite darüber hinaus auch bei ihrer Arbeit zum Vorschein traten, bestätigten ihre früheren Mitarbeiter. So erwähnte der Beschuldigte, sie habe ein Defizit gehabt, was das Lernen anbelangt habe. Sie habe ADHS gehabt, was der Chef ihnen auch kommuniziert habe (pag. 140 Z. 68 ff.). Auch dass sie in der Familie Schwierigkeiten gehabt habe, habe er im Laufe der Lehre erfahren (pag. 636 Z. 41; pag. 631 Z. 43 ff.; pag. 632 Z. 2 ff. und 6 f.). Der Chef, Q.________, bestätigte in seiner Einvernahme die ADHS-Diagnose – die Privatklägerin habe deshalb Ritalin genommen. Ihr Vater habe diese Probleme auch gehabt (pag. 114 Z. 238 ff.). Sie sei bei der Arbeit langsam gewesen, schwer aufnahmefähig und träge (pag. 110 Z. 44). Sie sei eine Person gewesen, welche als G.________ (Beruf) nicht habe gebraucht werden können (pag. 110 Z. 39 f.). Auch ihrem «Oberstift», R.________, war die ADHS-Diagnose bekannt. Dadurch sei es manchmal schwierig gewesen, die Arbeiten mit der Privatklägerin aufzuteilen. Man habe ihr nicht zu viele Informationen auf einmal geben können (pag. 131 Z. 34 ff.). Auf die Frage, ob sie gut für sich habe einstehen können, gab R.________ an, man habe sich als Lehrling generell nicht dafür gehabt, für sich einzustehen. Dazumal sei es noch etwas härter zu und her gegangen. Da sei gemacht worden, was gesagt wurde (pag. 132 Z. 47 ff.). Für die Privatklägerin dürfte es als Frau in einem Männerbetrieb umso schwieriger gewesen sein, sich durchzusetzen, was sie auch anschaulich und anhand von Beispielen beschrieb (pag. 41 Z. 241 ff. und pag. 53 Z. 286 ff.).
Es kann somit festgehalten werden, dass der rund 19 Jahre ältere Beschuldigte im Lehrbetrieb gegenüber der damals 17-jährigen Privatklägerin Autoritätsperson war und durchaus fordernd und beharrlich auftrat. Das Hierarchiegefälle zwischen den beiden ist evident. Keiner weiteren Begründung bedarf es in Bezug auf die Feststellung, dass sich der Beschuldigte seiner autoritären und übergeordneten Stellung bewusst war. Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung ihrer familiären und persönlichen Vorgeschichte war die Angst der Privatklägerin, das Denunzieren des Beschuldigten könnte sie die Lehrstelle kosten oder zumindest negative Folgen für sie haben, durchaus nachvollziehbar, auch wenn der Beschuldigte ihr dies nie angedroht hat (immerhin habe er ihr aber gesagt, sie dürfe es niemandem sagen, weil er sonst ins Gefängnis komme, pag. 43 Z. 324 f.). Denn ihre Befürchtung, man würde nicht ihr als Lehrtochter, sondern dem Beschuldigten als AVOR-Chef glauben, war in Anbetracht der vorliegenden Umstände keineswegs abwegig.
Gleichzeitig war der Beschuldigte aber auch Vertrauensperson der Privatklägerin, nahm sie unter seine Fittiche und schenkte ihr Aufmerksamkeit, die sie von zuhause her nicht kannte. Er brachte sich damit in eine Position, die eine gewisse Nähe zugelassen hat. Des Weiteren ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur um ihre familiäre Situation und ihre ADHS-Diagnose wusste, sondern ihre Defizite, welche sich gemäss übereinstimmenden Aussagen in ihrer Arbeitsleistung widerspiegelten (vgl. insbesondere die Charakterisierungen von Q.________), auch von Beginn weg wahrnahm; immerhin ist erneut festzuhalten, dass die Privatklägerin schon vor Beginn ihrer Lehre regelmässig bei der G.________(Handwerksbetrieb) und mit dem Beschuldigten zusammen gearbeitet hat. Der ohnehin durchsetzungsschwachen, nicht sehr selbstbewussten, schwer aufnahmefähigen, psychisch vorbelasteten und demütigen Privatklägerin fiel es sodann als junge Lehrtochter in einem Männerberuf zusätzlich schwer, sich durchzusetzen. Gleichzeitig war sie aber auf ihre Lehrstelle angewiesen; diese gab ihr Halt und Stabilität, was mit ihrem grundsätzlichen Verhalten gegenüber Autoritätspersonen sowie der schwierigen Beziehung zu den Eltern, die sie nicht enttäuschen wollte, Mitgrund für ihre Gefügigkeit war (pag. 39 Z. 138 f.; pag. 64 Z. 813 ff.). All dies führte dazu, dass die Privatklägerin nicht in der Lage war, sich gegenüber dem Beschuldigten angemessen zur Wehr bzw. ihren Willen durchzusetzen. Kommt hinzu, dass sie mit dem Chef ihres Lehrbetriebs Q.________ privat verbunden war; dieser half ihr – so die Privatklägerin – in der schwierigen Zeit mit ihren Eltern (pag. 53 Z. 293 ff.), sie war zudem Schwimmlehrerin seiner Kinder (pag. 54 Z. 304 f.), unternahm mit seiner Frau Lernfahrten (pag. 54 Z. 53 Z. 295 f.), passte auf seine Kinder auf (pag. 54 Z. 336 f.) und durfte nach dem Auszug aus dem Elternhaus ihre Sachen bei ihm unterstellen (pag. 53 Z. 298 f.). Dies verstärkte ihre Abhängigkeit von der Lehrstelle und erschwerte ihr die Durchsetzung ihres Willens gegenüber einem Ausbildungsbetreuer noch zusätzlich.
10.2.2 Ereignisse in S.________(Ort), während des Umzugs und im Auto
Die Privatklägerin beschrieb die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten während ihrer Lehrzeit wiederholt und konstant. Angefangen habe alles im Frühjahr 2007, als die 17-jährige Privatklägerin im ersten Lehrjahr und der damals 37-jährige Beschuldigte ihr AVOR-Chef war. Sie seien damals einen «T.________(Laden)» in S.________(Ort) einrichten gegangen und hätten hierfür über Nacht in S.________(Ort) bleiben müssen. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, es habe nur noch Doppelzimmer frei und er habe dem Chef gesagt, er (der Beschuldigte) und die Privatklägerin könnten problemlos im gleichen Zimmer schlafen. Sie sei nie gefragt worden, ob sie mit dem Beschuldigten ein Zimmer teilen wolle (pag. 40 Z. 204). Die Privatklägerin sei abends am Fernsehschauen gewesen, als der Beschuldigte sich ihr genähert und sie gefragt habe, ob sie ihr erstes Mal bereits gehabt hätte. Da sie ihm «recht» vertraut habe, habe sie die Frage bejaht. Er habe dann angefangen, sie zu küssen und anzufassen, bis es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (zum Ganzen: pag. 37 Z. 42 ff. und pag. 50 Z. 108 ff.). Sie sei auf dem Rücken gelegen und er auf ihr (pag. 40 Z. 159). Sie sei blockiert und mit der Situation völlig überfordert gewesen, weswegen sie ihm nicht gesagt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle (pag. 38 Z. 98 ff.). Sie sei überrumpelt worden und es sei völlig unerwartet gekommen, sodass sie wie gelähmt gewesen sei und nicht habe widersprechen können (pag. 628 Z. 22 f.). Sie habe ihm aber nie Andeutungen gemacht, dass sie dies möchte; sie sei damals – wie er auch – noch in einer Beziehung gewesen, was er gewusst habe (pag. 50 Z. 124 f.). Nach diesem Vorfall sei sie eingeschüchtert gewesen (pag. 41 Z. 231). Irgendwann später habe er sie dann gefragt, ob sie wisse, dass sie es niemandem erzählen dürfe, weil er sonst ins Gefängnis käme (pag. 40 Z. 182 f.).
Der nächste Geschlechtsverkehr habe sich ereignet, als sie – mit anderen Mitarbeitern des Betriebs zusammen – dem Beschuldigten beim Umzug geholfen habe (pag. 65 Z. 866). Die Lebenspartnerin des Beschuldigten sei an ein Festival gegangen und der Beschuldigte habe dem Chef gesagt, dass er sie noch länger brauche, um Möbel aufzustellen. Als sie dann alleine gewesen seien, habe er sie bis zur Ejakulation zum Oralverkehr gezwungen, woraufhin sie sich fast habe übergeben müssen (pag. 37 Z. 53 ff.; pag. 445 Z. 3 f.). Ihr sei übel geworden und sie habe es beim Lavabo im Badezimmer rausgespuckt (pag. 57 Z. 496 f.; pag. 1 Z. 4 f.). Es sei dann auf dem Bett zum Oralverkehr gekommen, später dann noch zum Geschlechtsverkehr. Ihr habe die Stellung wehgetan und sie habe nicht aktiv mitgemacht, ebenso wenig beim Oralverkehr, wo er sie geführt habe (pag. 56 Z. 398 f. und pag. 57 Z. 453 ff. und 464 ff.). Sie habe sich aber nicht gewehrt und auch nicht Nein gesagt. Sie seien aber beide in Beziehungen gewesen und sie sei deshalb davon ausgegangen, dass er wisse, dass man dies nicht tue (pag. 57 Z. 491 ff.).
Ferner habe er einmal, als sie nach einem Weihnachtsfest beim Beschuldigten und seiner Frau, welche tags darauf in der V.________(Betrieb) gearbeitet habe, «die Gunst auch dort wieder genutzt, dass wir alleine waren» (pag. 38 Z. 62 ff.; pag. 59 Z. 580 f.). Dort sei es auf dem Sofa zum Geschlechtsverkehr gekommen (pag. 57 Z. 449). In beiden Fällen (Umzug und Sofa) habe sie ihm nicht gesagt, dass sie es nicht wolle; sie sei derart überrumpelt gewesen und habe gedacht, sie müsse dies machen, damit sie ihre Lehre fertigmachen könne (pag. 57 Z. 460 f.). Sie habe auf dem Sofa mitgemacht, in der Hoffnung, dass es möglichst schnell vorbei sei (pag. 57 Z. 466 f.).
Der Beschuldigte habe nach dem Vorfall in S.________(Ort) zudem angefangen, die Momente, in denen niemand anderes in der G.________(Handwerksbetrieb) gewesen sei, auszunutzen. Auch habe er, wenn sie mit mehreren Fahrzeugen zur Baustelle gefahren seien, geschaut, dass sie mit ihm alleine im Fahrzeug gewesen sei, damit sie ihn während der Fahrt oral befriedigen konnte (pag. 37 Z. 51 ff., pag. 41 Z. 231 ff.). Er habe seine Hose während der Fahrt geöffnet, sein steifes Glied hervorgenommen und ihr dann gesagt, sie solle es ihm mit dem Mund machen. Sie habe ihm gesagt, das würde nicht gehen wegen des Verkehrs und weil die Lastwagenfahrer es sehen könnten. Er habe erwidert, dass sicher nichts passieren würde und sie solle «nid so tue» (pag. 61 Z. 651 ff.; Audioaufnahme auf pag. 470, ab Min. 6:00). Dann habe er ihren Kopf genommen, zu sich hinübergezogen und diesen auf und ab bewegt (pag. 61 Z. 654 f.; pag. 445 Z. 6). Sie habe eigentlich mit dem Kopf weggehen wollen, er habe sie aber immer wieder nach unten gedrückt (pag. 61 Z. 661). Sie könne nicht sagen, wie oft es passiert sei, sie habe aber konkret zwei Mal in Erinnerung (pag. 61 Z. 664 ff.). Im Auto habe sie ihm jedes Mal ganz klar gesagt, dass sie den Oralsex nicht wolle, dies wegen des Strassenverkehrs und weil sie glaubte, die Lastwagenfahrer würden es sehen (pag. 43 Z. 308 und 311 ff.; pag. 61 Z. 656; pag. 630 Z. 37 ff.). Der Beschuldigte habe daraufhin gesagt, dass sie nicht so sein solle «und so ähnlich». Er habe versucht, sie umzustimmen. Irgendwann sei sie eingeknickt, habe «ihm aber jeweils zur Bedingung gestellt, dass er nicht kommen dürfe» (pag. 43 Z. 316 ff.).
Soweit den Oralverkehr betreffend konnte die Privatklägerin keine genaue zeitliche Einordnung vornehmen (pag. 444 Z. 43 ff.), insbesondere konnte sie nicht angeben, ob die Vorfälle im Auto oder diejenigen in der G.________(Handwerksbetrieb) zuerst anfingen. Es habe immer wieder gewechselt; beim Vorfall in S.________(Ort) sei die Hemmschwelle gefallen (pag. 445 Z. 1 f.; vgl. für die Frage die Audioaufnahme auf pag. 470; Min 4:35). Es sei Schlag auf Schlag passiert (pag. 445 Z. 41). Klar ist, dass der erste Oralverkehr, welcher sich ihr aufgrund der Ejakulation in den Mund und ihres Brechreizes besonders eingeprägt hat, derjenige beim Umzug gewesen sein muss (vgl. pag. 51 Z. 174). Erst danach ereigneten sich die Vorfälle im Auto und in der G.________(Handwerksbetrieb) beim Lavabo.
10.3 Vorfälle in der G.________(Handwerksbetrieb) (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift)
Während dieser ganzen Zeit – wie soeben erwähnt lässt sich der Beginn zeitlich nicht mehr rekonstruieren – kam es am Arbeitsort (in der G.________(Handwerksbetrieb)) wiederholt bzw. regelmässig zu einseitigem Oralverkehr, der gemäss Aussagen der Privatklägerin jeweils ähnlich abgelaufen sei: Als alle ausser Haus und sie, die Privatklägerin, alleine mit dem Beschuldigten in der G.________(Handwerksbetrieb) gewesen sei, habe er sie zum Lavabo gerufen, sie nach hinten genommen oder nach hinten gelockt, angefangen, sie zu küssen, und ihr gesagt, sie solle es ihm mit dem Mund machen (pag. 37 Z. 50 f.; pag. 51 Z. 172 f.; pag. 628 Z. 7 f.). Er habe die Hose offen gehabt und seinen Penis gewaschen (pag. 628 Z. 9). Sie habe sich aufgrund des Vorfalls beim Umzug (Ejakulation in den Mund, wodurch sie beinahe erbrach) zunächst geweigert, ihn zu befriedigen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie keinen Oralverkehr wolle, sei aber nicht davongelaufen; sie sei sehr eingeschüchtert gewesen und er habe gesagt, sie solle sich nicht so anstellen, sie mache es gut und mache ihn geil und solle ihm doch dieses Glück jetzt bringen (pag. 51 Z. 173 ff.; pag. 51 Z. 192 ff.; pag. 466 Z. 9; pag. 628 Z. 15). Dass sie eingeschüchtert war, sei Ausfluss ihrer hiervor beschriebenen, autoritären Erziehung und damit einhergehend ihrer Schwierigkeit, sich gerade Autoritätspersonen zu widersetzen (pag. 51 Z. 197 ff.). Sie habe sich dann einfach gefügt (pag. 456 Z. 10), sei auf den Knien gewesen und er habe ihren Kopf genommen und diesen geführt bzw. hin- und herbewegt (pag. 51 Z. 176 f.; pag. 52 Z. 220 f.; pag. 631 Z. 24 ff.). Die einzige Bedingung, die sie ihm auferlegt habe, sei gewesen, dass er nicht kommen dürfe, woran er sich auch gehalten habe (pag. 51 Z. 177 f.; pag. 65 Z. 871 ff.). Da sie wie blockiert gewesen sei, davonzurennen oder sich zu wehren, sei dies die einzige Möglichkeit für sie gewesen, sich vor einer erneuten Ejakulation in den Mund zu retten (pag. 631 Z. 5 ff.). Wenn der Beschuldigte das Gefühl gehabt habe, es sei genug, habe er abgebrochen (pag. 628 Z. 10 f.). Manchmal habe sie ihn auch bis zum Schluss befriedigen müssen und er habe dann ins Lavabo abgespritzt (pag. 51 Z. 178). Bei den Vorfällen beim Lavabo sei sie zwar – anders als etwa in S.________(Ort) – nicht wie gelähmt gewesen, aber aus der hiervor dargelegten Angst gefügig bzw. unterwürfig (pag. 628 Z. 29 ff.).
Von diesem, von der Privatklägerin durchwegs glaubhaft beschriebenen Geschehensablauf ist auszugehen. Eine genaue Anzahl der Übergriffe konnte die Privatklägerin nicht nennen, gab jedoch konstant an, dass es manchmal einmal pro Woche und manchmal nur einmal im Monat passiert sei. Es sei auch auf die Abwesenheiten der anderen Mitarbeiter angekommen (pag. 42 Z. 262 f.; pag. 53 Z. 276 f.). Zu Gunsten des Beschuldigten wird für den vorliegend relevanten Zeitraum von einem Vorfall pro Monat, mithin von gesamthaft 7 Vorfällen, ausgegangen. Zumal der letzte Vorfall kurz vor den Zwischenprüfungen stattgefunden habe (pag. 42 Z. 293) und diese jeweils in den Sommerferien bzw. zur gleichen Zeit wie die Abschlussprüfungen, aber um ein Jahr versetzt (mithin im Sommer 2009), stattfänden (pag. 629 Z. 7 f.), ist von gesamthaft 7 Vorfällen auszugehen.
10.4 Fazit und Beweisergebnis
Als Beweisergebnis zu Ziff. I.1 i.V.m. I.1.2 der Anklageschrift lässt sich demnach Folgendes festhalten:
Der Beschuldigte hat die Privatklägerin jeweils – in Ausnützung der Abwesenheit anderer Mitarbeitenden –, mit nach hinten zum Lavabo genommen bzw. dorthin zitiert, seinen Penis ausgepackt, beim Lavabo seinen Penis gewaschen, sie angefangen zu küssen und ihr gesagt, sie solle es ihm mit dem Mund machen. Auf den verbal geäusserten Widerwillen der Privatklägerin antwortete er mit Sätzen wie sie mache es gut, sie mache ihn geil, sie solle sich nicht so anstellen und ihm dieses Glück doch jetzt bringen. In der Folge kam es jeweils zum Oralverkehr, wobei die Privatklägerin vor dem stehenden Beschuldigten kniete, er ihren Kopf nahm und ihn so hin- und herbewegte, dass es seinen Penis stimulierte. Die Privatklägerin verlangte jeweils, dass er nicht in ihren Mund ejakulieren dürfe, woran sich der Beschuldigte hielt und teilweise ins Lavabo ejakulierte. Die Kammer geht sodann mit der Vorinstanz in dubio pro reo für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 von insgesamt 7 solcher Vorfälle aus. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt hat, dass sie es niemandem erzählen dürfe, weil er sonst ins Gefängnis komme.
Die hiervor dargelegte Vorgeschichte bzw. die erörterten «Nebenschauplätze» dürfen sodann für die zu beurteilenden Vorfälle in der G.________ (Handwerksbetrieb) nicht ausser Acht gelassen werden und sind für die rechtlich zu beurteilende Frage des psychischen Drucks als Nötigungsmittel von Relevanz. So wusste der Beschuldigte – im Tatzeitraum Vorarbeiter der G.________(Handwerksbetrieb), Vertrauensperson und Ausbildungsmitverantwortlicher der Privatklägerin – um die Vorgeschichte und persönlichen Verhältnisse der Privatklägerin Bescheid, sprich insbesondere um deren Entwicklungsstörungen, kognitiven Defizite und familiären Probleme, sowie um die Dynamiken im Betrieb und damit die Schwierigkeit für eine Lernende, sich durchzusetzen. Infolgedessen hegt die Kammer keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass die Privatklägerin gehemmt war, ihm als Autoritätsperson zu widersprechen. Inwiefern sich diese Umstände auf die Strafbarkeit des Beschuldigten auswirken, wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung erörtert.
III. Rechtliche Würdigung
11. Anwendbares Recht
Nach dem Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Per 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten, das überwiegend eine Verschärfung gegenüber dem bisherigen Recht beinhaltet. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung wurde erweitert (Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Vorbemerkungen zu Art. 187 ff., Rz. 1 ff.). Der frühere Absatz 1 entspricht heute dem Abs. 2 von Art. 189 StGB.
Das neue Recht ist vorliegend nicht das mildere, weswegen Art. 189 Abs. 1 aStGB in seiner im Tatzeitraum geltenden Fassung anwendbar bleibt.
12. Rechtliche Grundlagen
Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 aStGB).
Art. 189 (a)StGB zielt darauf ab, die freie Selbstbestimmung in sexuellen Angelegenheiten zu schützen. Eine sexuelle Nötigung liegt vor, wenn das Opfer nicht einwilligt, der Täter dies weiss oder in Kauf nimmt und die Situation ausnutzt oder ein wirksames Mittel einsetzt. Art. 189 (a)StGB schützt nur dann vor Angriffen auf die sexuelle Selbstbestimmung, wenn der Täter den Widerstand des Opfers, der vernünftigerweise erwartet werden konnte, überwindet oder vereitelt (BGE 148 IV 234 E. 3.3). Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, stellt eine sexuelle Nötigung dar (BGE 133 IV 49 E. 4; 131 IV 167 E. 5.2.). Sexuelle Nötigung setzt somit die Anwendung eines Zwangsmittels voraus.
Gewalt bedeutet die absichtliche Anwendung von physischer Gewalt auf die Person des Opfers, um es zum Nachgeben zu zwingen. Es ist nicht notwendig, dass das Opfer ausserstande ist, Widerstand zu leisten, oder dass der Täter es körperlich misshandelt. Eine gewisse Intensität ist jedoch erforderlich. Gewalt bedeutet nicht die beliebige Anwendung körperlicher Gewalt, sondern eine Anwendung dieser Gewalt, die intensiver ist, als es für die Durchführung der Handlung unter normalen Lebensumständen erforderlich wäre. Je nach dem Grad des Widerstands des Opfers oder aufgrund der Überraschung oder des Schreckens, den es empfindet, kann eine lediglich ungewöhnliche Anstrengung des Täters das Opfer dazu zwingen, sich gegen seinen Willen zu unterwerfen. Je nach den Umständen kann eine relativ geringe Gewaltanwendung ausreichend sein. So kann es bereits ausreichen, das Opfer mit der Kraft seines Körpers festzuhalten, es zu Boden zu werfen, ihm die Kleider vom Leib zu reissen oder ihm einen Arm auf den Rücken zu drehen (BGE 148 IV 234 E. 3.3).
Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 4.4; 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3). Nach der Rechtsprechung kann eine tatbestandsmässige Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 StGB auch dann gegeben sein, wenn das Opfer seinen Widerstand aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation irgendwann aufgibt (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3).
Mit der Einführung des Begriffs «psychischer Druck» wollte der Gesetzgeber auch Fälle erfassen, in denen sich das Opfer in einer aussichtslosen Situation befindet, ohne dass der Täter physische Kraft oder Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen – einen ausserordentlichen Druck erzeugen, der es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber in jedem Fall voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes oder Jugendlichen verständlich erscheint. Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse genügt für sich genommen in der Regel nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 (a)StGB zu begründen (BGE 131 IV 107 E. 2.2).
Psychischer Druck bezieht sich auf Fälle, in denen der Täter beim Opfer psychische Effekte wie Überraschung, Angst oder das Gefühl einer aussichtslosen Situation hervorruft, die geeignet sind, das Opfer zum Nachgeben zu bewegen. Im Falle von psychischem Druck ist es nicht notwendig, dass das Opfer ausserstande war, Widerstand zu leisten. Der vom Täter erzeugte psychische Druck und seine Wirkung auf das Opfer müssen jedoch eine besondere Intensität erreichen (BGE 148 IV 234 E. 3.3). Kein ausreichender Druck oder Zwang im Sinne von Art. 189 (a)StGB liegt beispielsweise vor, wenn ein Mann seiner Frau androht, nicht mehr mit ihr zu sprechen, alleine in die Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen Handlungen verweigert. Obschon auch diese in Aussicht gestellten Übel das Opfer einer seelischen Belastung aussetzen, erreichen sie die für die Sexualgewaltdelikte erforderliche Intensität nicht. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Bei der Frage, ob dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, muss die gesamte Persönlichkeit des Opfers miteinbezogen werden. Von einer erwachsenen Frau wird bspw. mehr Widerstand zu erwarten sein als von Kindern. Aus der Sicht des Opfers muss vom Täter eine derartige Zwangswirkung ausgehen, dass ein Nachgeben unter den konkreten Umständen verständlich erscheint. Es muss also neben dem objektiven psychischen Druck auch beurteilt werden, was er subjektiv bei seinem Opfer auslöst. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Opfer aufgrund von Gewalterfahrungen oder aufgrund von persönlichen, dem Täter bekannten Eigenschaften und Befindlichkeiten nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Angriff zur Wehr zu setzen (Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 189 StGB). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich mithin erst auf Grund einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb).
Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Bei Erwachsenen kommt ein psychischer Druck nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht. Demgegenüber reicht das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse für sich genommen nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 (a)StGB zu begründen (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb). Vorausgesetzt wird eine «Instrumentalisierung» struktureller Gewalt, das heisst, dass die vorgefundene oder vom Täter geschaffene soziale Situation als Druckmittel eingesetzt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter – ohne physische Gewalt anzuwenden oder zu drohen – in seiner Funktion als Erzieher mit den ihm zur Verfügung stehenden Erziehungsmitteln und Machtbefugnissen das Opfer in die Enge treibt, so dass es kapitulieren muss. Das Opfer hat Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Erziehers oder fürchtet um den Verlust seiner Zuneigung, es sieht sich ohne dessen Hilfe für verloren oder fürchtet sich vor den Konsequenzen einer Verweigerung oder ist physisch und psychisch so erschöpft, dass es sich nicht widersetzen kann. Hier wird das Erziehungsverhältnis als Mittel zum Zwecke der Erzwingung sexuellen Verhaltens gebraucht. Es wird daher nicht aus dem Bestand eines soziologischen Sachverhalts der strukturellen Gewalt auf die tatbestandserfüllende psychische Nötigung geschlossen bzw. diese in der blossen Ausnützung dieses Sachverhalts erblickt. Vielmehr müssen die mittels instrumentalisierter struktureller Gewalt geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen. Ob dies zutrifft, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Die Erwägung, dass auch kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen können, ist in diesem Zusammenhang und unter dem Blickwinkel des mutmasslichen Sexualstraftäters zu sehen, der diesen Druck in ein Nötigungsmittel für seine sexuelle Zielsetzung umfunktioniert. In dieser Rechtsprechung wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung um so wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind. Es hiesse, solchen Menschen einen geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde dieser besonderen Verletzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, bei der Beurteilung des Vorliegens einer psychischen Nötigung nicht Rechnung getragen. Es ist aber wie bei der physischen Gewalt und Drohung immer eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Die blosse Ausnützung ist keine Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt ist als solche noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine "tatsituative Zwangssituation" nachgewiesen sein. Das bedeutet nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Es genügt, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolgt (zum Ganzen: BGE 131 IV 107 E. 2.4; 133 IV 49 E. 4).
Auf subjektiver Ebene ist sexuelle Nötigung eine vorsätzliche Straftat. Der Täter muss wissen, dass das Opfer nicht einwilligt oder die Möglichkeit in Kauf nehmen, dass dies der Fall sein könnte. Die Feststellung, was eine Person gewusst, gewollt, erwogen oder akzeptiert hat, fällt unter den Gedankeninhalt, d.h. unter «innere» Tatsachen. Das subjektive Element wird aus einer Analyse der Umstände abgeleitet, die es erlaubt, auf der Grundlage der äußeren Elemente Rückschlüsse auf die inneren Dispositionen des Täters zu ziehen. Bei sexueller Nötigung ist das subjektive Element erfüllt, wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seiner Ablehnung gibt, die für den Täter erkennbar sind, wie Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, sich wehren, Beschwichtigungsversuche ablehnen oder versuchen zu fliehen (BGE 148 IV 234 E. 3.4).
13. Objektiver Tatbestand
Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, kam es im zu beurteilenden Zeitraum 7 Mal gegen den Willen der Privatklägerin zu Oralverkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten und damit zu beischlafsähnlichen Handlungen im Sinne des Tatbestands von Art. 189 Abs. 1 aStGB.
Näher zu prüfen gilt es, ob der Beschuldigte ein Zwangsmittel angewendet hat, wobei vorab festgehalten werden kann, dass der Beschuldigte die Privatklägerin jedenfalls nicht mittels Drohung oder Zum-Widerstand-Unfähig-Machens zu einer sexuellen Handlung genötigt hat. Infrage kommen insbesondere einzig die Zwangsmittel der Gewalt oder des psychischen Drucks. Die Generalstaatsanwaltschaft erachtete beide Zwangsmittel als gegeben, die Privatklägerin argumentierte ihrerseits in erster Linie mit dem Vorliegen einer psychischen Drucksituation.
13.1 Gewalt als Zwangsmittel
Vorliegend lag die physische Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin darin, dass er ihren Kopf genommen und diesen zwecks Stimulierung seines Penis hin- und herbewegt hat. Dies geschah, nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin nach hinten zum Lavabo zitierte, wo sie den Oralverkehr auf Aufforderung des Beschuldigten hin zunächst verbal verweigerte und er sie anschliessend mit Worten zur Vornahme bewog. Die Privatklägerin verweigerte diesen Oralverkehr in der Folge nicht. Anderweitig hat der Beschuldigte nach Angaben der Privatklägerin – zumindest in den vorliegend zu beurteilenden Fällen – physisch nicht auf sie eingewirkt. Der Beschuldigte wirkte somit zwar durch Führen ihres Kopfes physisch auf ihren Körper ein, diese den Oralverkehr ausführenden Bewegungen jedoch nicht die Intensität, welche – mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis – für die Anwendung des Zwangsmittels der Gewalt i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB gefordert ist.
13.2 Psychischer Druck als Zwangsmittel
Die Beurteilung, ob eine psychische Drucksituation vorlag, hat nach dem hiervor in E. 12 Ausgeführten nicht beschränkt auf die jeweilige Handlung zu erfolgen, vielmehr ist eine Betrachtung der Gesamtsituation vorzunehmen:
Die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt der ersten noch zu überprüfenden Handlung im Dezember 2008 gerade erst 19 Jahre alt geworden. Die ersten Sexualkontakte zwischen ihr und dem Beschuldigten fanden indes bereits im Jahr 2007, sprich im Alter von 17 Jahren, statt. Der Beschuldigte war damals seinerseits knapp 37 bzw. bei den vorliegend zu beurteilenden Handlungen (im Dezember 2008) 38 Jahre alt. Bereits in altersmässiger Hinsicht lag zwischen den beiden damit – wie im Übrigen auch in körperlicher Hinsicht – ein Gefälle vor. Überdies war die Privatklägerin Lernende im Betrieb, in dem der Beschuldigte als Vorarbeiter arbeitete. Er war zwar nicht offizieller Lehrmeister der Privatklägerin, nahm jedoch in praktischer Hinsicht die Betreuungsfunktion über die Lernenden wahr und trat somit unzweifelhaft der Privatklägerin gegenüber als Autoritäts- und Vertrauensperson im Rahmen ihrer Ausbildung auf. Die Privatklägerin zollte ihm entsprechend Respekt und widersprach ihm nicht. Damit lag in beruflicher Hinsicht ein Subordinationsverhältnis bzw. sowohl ein Hierarchie- wie auch ein Machtgefälle vor.
Bei der Privatklägerin handelte es sich sodann um einen Teenager mit diversen kognitiven Defiziten, die sich gemäss Aussagen ihrer Mitarbeiter und ihres Chefs in ihrer täglichen Arbeit widerspiegelten. Bei ihr wurden zudem neurologische Entwicklungsstörungen wie Autismus-Spektrum-Störungen (Asperger-Syndrom) und ADHS diagnostiziert, ferner litt sie seit der 7. Klasse an Depressionen. Ausserdem gestaltete sich ihre familiäre Situation schwierig. Nicht zuletzt diese Umstände führten dazu, dass die Lehre für sie einen besonderen Stellenwert einnahm. Den Verlust der Lehrstelle, auf die sie angewiesen war, konnte sie sich nicht leisten; damit hätte die alleinlebende, nicht von ihren Eltern unterstützte und über kein soziales Auffangnetz verfügende Privatklägerin die Stabilität und Sicherheit in ihrem Leben verloren, wovor sie entsprechend Angst hatte. Bezeichnend hierfür ist, dass sie sich mehr Sorgen um die Folgen einer Verweigerung des Sexualverkehrs mit dem Beschuldigten für ihre Lehrstelle und die damit einhergehende Enttäuschung ihrer Eltern machte als um ihre sexuelle Integrität und die anderweitigen, insbesondere auch psychischen Folgen eines solchen Übergriffs. Die subjektive Annahme der zu diesem Zeitpunkt bereits psychisch labilen Privatklägerin, der Beschuldigte habe Einfluss auf den Verlust ihrer Lehrstelle und die Nichtbefriedigung seiner Wünsche könnte in dieser Hinsicht negative Konsequenzen nach sich ziehen, war angesichts der Stellung des Beschuldigten im Betrieb (Vorarbeiter und Ausbildungsmitverantwortlicher) durchaus nachvollziehbar. Die Vorstellung, sie könnte die Lehrstelle verlieren oder das Verhältnis zu ihrem Vorgesetzten zerstören, setzte sie unter Druck und erschwerte ihr zusätzlich eine manifeste Gegenwehr. Der Lehrstellenverlust wäre in ihrer kognitiven, psychischen und familiären respektive sozialen Situation besonders einschneidend gewesen, was der Beschuldigte wusste. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin autoritär erzogen wurde; ihr wurde gelehrt, dass man Autoritätspersonen nicht widerspricht und deren Weisungen Folge zu leisten hat, respektive das Nichtbefolgen von entsprechenden Weisungen negative Folgen nach sich zieht. Ihre – gemäss ihrer eigenen sowie diverser Aussagen von Auskunftspersonen – grundsätzlich bekundete Mühe, Nein zu sagen, dürfte im G.________ (Handwerksbetrieb), in dem sie als lernende Frau von Männern umgeben war, umso ausgeprägter gewesen sein. Immerhin erwähnte auch R.________, dass es als Lernender schwierig gewesen sei, für sich einzustehen, und die Privatklägerin schilderte anschauliche Beispiele des fordernden Verhaltens von Mitarbeitern ihr als weibliche Lernende gegenüber. Diese Dynamik im Betrieb musste dem Beschuldigten als AVOR-Chef ohne Weiteres bekannt sein.
Die bislang gemachten Ausführungen betreffen allesamt die vorbestehenden Verhältnisse, namentlich eine massive kognitive Unterlegenheit der Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber, diagnostizierte Entwicklungsstörungen wie Asperger-Syndrom und ADHS, Leiden an einer Depression, ihre soziale Abhängigkeit von der Lehrstelle und damit vom Beschuldigten als AVOR-Chef, ein Alters-, Hierarchie- und Machtgefälle sowie persönliche und familiäre Vorbelastungen, welche ihr eine Nichtbefolgung von Weisungen Vorgesetzter bzw. aktive und unbeugsame Gegenwehr erschwerten bzw. geradezu verunmöglichten; sie begründen kurz zusammengefasst eine besondere Vulnerabilität der noch jungen Privatklägerin. Diese vorbestehenden Verhältnisse, um die der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis wusste, vermögen für sich allein zwar die grosse Drucksituation seitens der Privatklägerin zu erklären, gemäss hiervor dargelegter Rechtsprechung nicht jedoch zu begründen, der Beschuldigte habe beim Geschlechtsverkehr das Zwangsmittel des Unter-psychischen-Drucksetzens eingesetzt. Fraglich bleibt vielmehr, ob der Beschuldigte diese vorbestehenden Verhältnisse bloss ausgenützt oder aber im Sinne der hiervor ausführlich dargelegten Rechtsprechung für seine sexuellen Ziele instrumentalisiert und eine tatsituative Zwangssituation geschaffen hat. Diese Frage ist anhand der konkreten Umstände zu beantworten. Vorweggenommen werden kann, dass der Beschuldigte dies zumindest nicht explizit getan hat; namentlich hat er die genannten Gefälle der Privatklägerin gegenüber nicht angesprochen, nicht auf seine Stellung als Vorarbeiter oder auf ihre Stellung als Lernende hingewiesen oder ihr Konsequenzen, Nachteile oder Bestrafungen für den Fall einer Verweigerung des Sexualverkehrs in Aussicht gestellt. Der einzige Nachteil, den der Beschuldigte explizit erwähnte, war, dass die Privatklägerin es niemandem erzählen dürfe, weil er sonst ins Gefängnis komme. Damit schilderte er aber bloss einen Nachteil, den er selbst zu gewärtigen gehabt hätte. Allein dadurch war die Privatklägerin nicht in der erforderlichen Intensität in ihrer Willensbildung in Bezug auf die Vornahme der sexuellen Handlungen eingeschränkt. Die Instrumentalisierung der vorbestehenden Verhältnisse und die Schaffung einer tatsituativen Zwangssituation ergibt sich vielmehr aus nachfolgenden Umständen:
Die Privatklägerin, eine Lernende, wie sie hiervor ausführlich beschrieben und charakterisiert wurde, hatte mit dem rund 17 Jahre älteren, bei der Arbeit fordernd und beharrlich auftretenden Vorabreiter (widerwillig) bereits zahlreiche sexuelle Erfahrungen gemacht: Angefangen im ersten Lehrjahr im Jahr 2006, als die damals noch minderjährige Privatklägerin sich während eines mehrtätigen Arbeitseinsatzes in S.________(Ort) das Hotelzimmer mit dem damals 37-jährigen Beschuldigten teilen musste und dieser unvermittelt zum Geschlechtsverkehr schritt. Dabei nutzte er das ihm aufgrund seiner besonderen Stellung als Ausbildungsbetreuer entgegengebrachte Vertrauen der weitaus jüngeren und ihm kognitiv und körperlich weit unterlegenen Privatklägerin, das Überraschungsmoment sowie die für sie ausweglose Situation (Arbeitseinsatz in einer fremden Stadt, Hierarchie-, Macht- und Altersgefälle, alleine im Zimmer, kurz vor dem Schlafen) für seine sexuellen Zwecke aus. Der Beschuldigte vollzog den Geschlechtsverkehr, ohne die damals minderjährige Lehrtochter um Einwilligung zu fragen; die Privatklägerin wurde gemäss ihren eigenen Aussagen überrumpelt und war «wie gelähmt». Nach diesem ersten Vorfall fiel – wie die Privatklägerin selbst zu Protokoll gab – die Hemmschwelle.
Der zweite Vorfall ereignete sich sodann in einem ähnlichen Setting, namentlich während eines Arbeitseinsatzes beim Beschuldigten zuhause, wo er sie mit Verweis auf die Anweisung des Chefs, welchem er gesagt habe, dass er sie zum Montieren der Möbel länger als die anderen Mitarbeiter brauche, zum Bleiben in seiner Wohnung veranlasste und sie ihm in seinen eigene vier Wänden ausgeliefert war. Damit schuf der Beschuldigte aktiv eine Situation, in der er mit ihr allein war bzw. die Privatklägerin im Rahmen eines aus ihrer Sicht offiziellen Arbeitseinsatzes bei und alleine mit ihrem Ausbildungsbetreuer zuhause war. Dieser Ausbildungsbetreuer veranlasste die Privatklägerin in der Folge zur Vornahme einseitigen Oralverkehrs, in dessen Rahmen sie sich fast übergeben musste. Auch hier erkundigte sich der Beschuldigte vorgängig nicht nach den Wünschen der Privatklägerin respektive holte er sich ihr Einverständnis nicht ein.
Ein weiteres Mal kam es zum Geschlechts- bzw. Oralverkehr am Morgen nach dem geschäftlichen Weihnachtsessen, als die Privatklägerin beim Beschuldigten übernachten musste, da sie nicht mehr zu sich nach Hause kam. Dieser Geschlechts- bzw. Oralverkehr fand wiederum am Domizil des Beschuldigten statt, nachdem dessen Ehefrau zur Arbeit gegangen war. Wiederum nutzte der Beschuldigte die Situation zu zweit aus, wiederum war sie ihm in seinen eigenen vier Wänden, an einem für sie fremden Ort, ausgeliefert. Eine Einwilligung holte sich der Beschuldigte auch hier nicht ein.
In der Folge traf der Beschuldigte erneut und wiederholt gezielte Vorkehrungen, um mit der Privatklägerin alleine zu sein. So stellte er insbesondere sicher, dass er und die Privatklägerin zu zweit im selben Fahrzeug zur Baustelle fuhren, wobei er sie während der Fahrt aufforderte, ihn oral zu befriedigen, ihren ausdrücklich geäusserten Widerwillen ignorierte und stattdessen die Vornahme des Oralverkehrs durch Heranziehen ihres Kopfes erzwang. Es handelte sich erneut um eine bereits in ihrer äusseren Erscheinung ausweglosen Situation, zumal die Privatklägerin sich während der Arbeitszeit und als Beifahrerin alleine mit ihrem Vorgesetzten in einem sich fortbewegenden Fahrzeug auf dem Weg an einen Arbeitseinsatz befand. Zur Durchsetzung des Oralverkehrs, den die Privatklägerin verbal verweigerte, nahm der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin und drückte diesen an seinen Penis, dies selbst dann noch, als die Privatklägerin versuchte, dem Oralverkehr durch Wegziehen ihres Kopfs zu entkommen. Ihr verbal und physisch manifestierter Widerwille wurde vom Beschuldigten offenkundig nicht akzeptiert, im Gegenteil: Ihre körperlich getätigte Gegenwehr wurde von diesem explizit mit physischer Gegenreaktion erwidert. Damit wurde der Privatklägerin seitens des Beschuldigten signalisiert, dass aktive Gegenwehr aussichtslos ist, bzw. der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, seinen Willen – falls nötig – auch durch Krafteinsatz durchzusetzen.
Ungefähr im selben Zeitraum fing der Beschuldigte an, auch am regulären Arbeitsplatz (in der G.________(Handwerksbetrieb)) die Abwesenheit sämtlicher Mitarbeiter auszunutzen, um sich von der Privatklägerin sexuell befriedigen zu lassen. Dabei zitierte er sie jeweils nach hinten zum Lavabo, wo er seinen Penis wusch. Damit wurden der Privatklägerin das Vorhaben und die Erwartungen des Beschuldigten an sie bereits eindeutig – wenn auch implizit – mitgeteilt. In der Folge forderte der Beschuldigte die Privatklägerin auf, ihn oral zu befriedigen, und er reagierte auf ihren verbal geäusserten Widerwillen mit Komplimenten, wonach sie es gut und ihn geil mache, sowie mit unterschwellig vorwurfsvollen Forderungen, wonach sie ihm doch das Glück jetzt bringen solle. Die Erforderlichkeit solcher Äusserungen seitens des Beschuldigten spricht bereits deutlich gegen eine Einwilligung ihrerseits, wären diese im gegenteiligen Fall doch gar nicht vonnöten gewesen. Während des Akts bewegte der Beschuldigte sodann den Kopf der vor ihm knienden Privatklägerin hin und zurück, bevor er auf ihre anfängliche Bitte hin nicht in ihren Mund, sondern ins Lavabo ejakulierte. Wie bereits während der früheren sexuellen Handlungen gingen auch hier sämtliche Handlungen – also auch die für die Durchführung des Akts nötigen Kopfbewegungen – ausschliesslich vom Beschuldigten aus, derweil sich die Privatklägerin durchwegs passiv verhielt und dem Beschuldigten weder vor, während noch nach dem Akt auch nur ansatzweise zu erkennen gab, dass sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden wäre, geschweige denn diese wünsche.
Die Rahmenbedingungen dieses wiederholten und sowohl in seiner Örtlichkeit wie auch in seinem Ablauf mehr oder weniger jeweils übereinstimmenden Oralverkehrs waren nahezu identisch mit fast allen früheren sexuellen Erfahrungen, welche die Privatklägerin mit dem Beschuldigten gemacht hatte: Der Beschuldigte schuf bzw. nutzte während der Arbeitszeit und am Arbeitsort Situationen aus, in denen er mit der Privatklägerin alleine war, dies an einem Ort, an dem sie ihm schutzlos ausgeliefert war. Der stets aufrechterhaltene Konnex zur Arbeitstätigkeit sorgte einerseits dafür, dass das hiervor beschriebene Hierarchiegefälle gegenwärtig war und die Privatklägerin in ihrer Stellung als Lehrtochter vom Beschuldigten in seiner offiziellen Stellung als AVOR-Chef ihres Lehrbetriebs zur Vornahme von Oralverkehr aufgefordert wurde, womit eine Zwangssituation geschaffen wurde, die es der bereits von Natur aus gehorsamen Privatklägerin zusätzlich erschwerte, sich dem Beschuldigten überhaupt in angemessener und standhafter Art und Weise zu verweigern. Andererseits bestärkte sie dieses Setting in ihrer Befürchtung, die Verweigerung könnte für sie und insbesondere für ihre Lehrstelle negative Folgen haben, hätte sie sich doch während der Arbeitszeit und am Arbeitsort der Anweisung ihres Vorgesetzten widersetzt. Schliesslich ist zu bedenken, dass die Privatklägerin während ihrer regulären und vom ihr auch persönlich nahestehenden Chef Q.________ entlöhnten Arbeitszeit ihren Ausbildungsbetreuer sexuell befriedigen musste, was die Drucksituation erhöhte und ihre Angst und Scheu, ihrem Chef davon zu erzählen, weiter nachvollziehbar erscheinen lässt. Die Wirkung dieses Settings war dem Beschuldigten offensichtlich bewusst, nutzte er dieses doch über mehrere Jahre hinweg nicht nur gezielt aus, sondern schuf solche Zwangssituationen zuweilen gleich selbst (etwa im Auto oder im Rahmen seines Umzugs), wenn er sich diese für seine sexuellen Bedürfnisse zunutze machen wollte.
Vor diesem Hintergrund ist geradezu offensichtlich, dass die Privatklägerin angesichts der vom Beschuldigten geschaffenen Druck- bzw. Zwangssituation und der früheren Erfahrungen, als sie teilweise überrumpelt oder ihre aktive Gegenwehr mit physischer Einwirkung unterbunden wurde, resignierte bzw. den anfänglichen Widerstand aufgab. Im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Handlungen war der Wille der jungen Privatklägerin durch die früheren Erfahrungen mit dem Beschuldigten bereits nachhaltig gebrochen. Die Privatklägerin befand sich in einer für sie ausweglosen Situation, die sie einzig mit verbal geäussertem Widerwillen zu verhindern versuchen konnte, derweil sie aus früheren Erfahrungen wusste, dass der Beschuldigte insistieren und seine sexuellen Bedürfnisse bei Bedarf auch mit körperlichem Einsatz durchsetzen würde.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits im ersten Lehrjahr, als die Privatklägerin 17 Jahre alt war, unvermittelt zum Geschlechtsverkehr schritt und ihr Vertrauen in ihn als Lehrbetreuungsperson ausnutzte, er in der Folge, nachdem dort die Hemmschwelle gefallen war, wiederholt Vorkehrungen traf, damit sie alleine waren (Auto und Umzug), diese Situationen und weitere günstige Gelegenheiten (Lavabo) gezielt ausnutzte und sich auch von ihrer vereinzelten Gegenwehr (Auto) oder ihrem verbal geäusserten Widerwillen (Auto und Lavabo) nicht davon abbringen liess, sich von der Privatklägerin oral befriedigen zu lassen. Bereits ihre Wortwahl, sie habe ihn jeweils oral befriedigen müssen (pag. 37 Z. 50 f.; pag. 51 Z. 178; pag. 628 Z. 10) bzw. er habe sie aufgefordert, ihn oral zu befriedigen (pag. 65 Z. 875), zeichnet ein klares Bild des Zwangs. Dies wird dadurch untermauert, dass der Zeitpunkt und der Ort des Oralverkehrs jeweils durch den Beschuldigten bestimmt wurde und dieser Oralverkehr stets einseitig ablief. Eine gegenseitige Befriedigung stand nie zur Diskussion; es ging mithin stets ausschliesslich um die Befriedigung des Beschuldigten. Der Beschuldigte hatte damit einen (eigenwilligen) Grund, die Privatklägerin zum Oralverkehr zu bringen, wohingegen für sie kein Grund bestand, ihn oral zu befriedigen. Dem Beschuldigten war der Wille der Privatklägerin offensichtlich gleichgültig; er bestimmte Ort und Zeit nach seinem eigenen Lustempfinden, hatte stets das Zepter in der Hand und führte sogar mit seinen Händen die Kopfbewegungen der Privatklägerin aus, was ihm bereits deutlich signalisiert haben musste, dass die Privatklägerin ihn nicht aus freiem Willen und aus eigener Lust, sondern aus einer zumindest für sie als Zwang empfundenen Drucksituation heraus befriedigte. In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass der Beschuldigte die 19 Jahre jüngere Lehrtochter während der Arbeitszeit und am Arbeitsort, mithin jeweils in einem Setting, in dem er ihr Vorgesetzter war, zur Vornahme des Oralverkehrs bewog. Die Vorfälle standen somit stets im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit, womit einerseits der Konnex zur Hierarchiestellung, zur beruflichen Dominanz des Beschuldigten und seiner Weisungsbefugnis ihr gegenüber hergestellt war und andererseits die privatklägerische Befürchtung, bei Verweigerung die Lehrstelle zu verlieren, umso naheliegender erschien. Der Beschuldigte wählte oder schuf bewusst Situationen, in denen die Lehrtochter ihm als Vorgesetzten hilf- und schutzlos ausgeliefert war. Bei den Übergriffen im Auto war es darüber hinaus bereits zu physischer Einwirkung seitens des Beschuldigten gekommen; namentlich zog dieser der Privatklägerin nach deren verbal geäusserten Widerwillen den Kopf an seinen Penis und stellte mittels physischer Einwirkung sicher, dass ihre Versuche, den Kopf wegzuziehen, scheiterten. Ihr war somit aus Erfahrung bekannt, dass weder eine verbale noch physische Gegenwehr Wirkung zeitigen würde. Sie gab damit bei den Vorfällen am Lavabo nach vorgängiger verbaler Signalisierung ihres Widerwillens ihren Widerstand auf, indem sie auf den unter den konkreten Umständen «günstigsten» Ablauf hinarbeitete: Sie wehrte sich körperlich nicht, damit es schneller vorbeiging, und setzte dem Beschuldigten die Bedingung, dass er nicht in ihren Mund ejakulieren dürfe. Spätestens nach dem Vorfall in S.________(Ort) wusste der Beschuldigte somit, dass er – gerade auch angesichts des ihm bekannten Charakters der Privatklägerin, deren kognitive Unterlegenheit, ihres persönlichen, psychischen und familiären Hintergrunds, ihrer gehorsamen Haltung und des Hierarchiegefälles – keine besondere Gegenwehr mehr von ihr zu erwarten hatte. Dies ermöglichte es ihm, die Privatklägerin jeweils nach hinten zum Lavabo zu zitieren und sie mit wenigen Worten zur Vornahme des Oralverkehrs zu bringen.
Der Beschuldigte befand sich damit als Autoritäts- und Vertrauensperson in der überlegenen Situation und schuf mit all seinen Handlungen bewusst das sexualisierte Umfeld, das letztlich über das blosse Ausnützen der vorbestehenden sozialen und kognitiven Überlegenheit bzw. des vorbestehenden Machtgefälles hinausging. Er schuf jeweils die tatsituative Zwangssituation, indem er die Abwesenheit der Mitarbeitenden abwartete, die Privatklägerin nach hinten zitierte bzw. sie nach hinten führte, seinen Penis wusch, sie aufforderte, ihn oral zu befriedigen und letztlich trotz Neinsagens auf sie einredete. Er drängte sie am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit derart in die Enge, dass sie ihm schutzlos ausgeliefert war und – gerade auch im Bewusstsein um ihre früheren Erfahrungen – nach verbal geäusserter Ablehnung des Oralverkehrs und anschliessendem Insistieren seitens des Beschuldigten kapitulieren musste und sich ihm sexuell unterwarf. Die Vorgeschichte und früheren Erfahrungen erlaubten es ihm, in den vorliegend zu beurteilenden Fällen ohne explizite Gewaltanwendung bzw. aktives Drohverhalten die Privatklägerin derart unter Druck zu setzen, dass ihr eine über die gezeigte hinausgehende Gegenwehr schlicht nicht zuzumuten war. Dass ihre früheren Erfahrungen mit dem Beschuldigten die Privatklägerin sowie den Oralverkehr mit dem Beschuldigten nachhaltig prägten, zeigt nicht zuletzt die jeweilige privatklägerische «Bedingung», nicht in ihren Mund zu ejakulieren, nachdem sie sich beim ersten Mal fast übergeben musste. Was diese «Bedingung» angeht, schliesst sich die Kammer im Übrigen unter den vorliegenden Umständen der Privatklägervertretung an, wonach dies keine Bedingung für einvernehmlichen Oralverkehr darstellte, sondern ein verzweifelter Akt, wenigstens das für sie aufgrund ihrer früheren Erfahrungen schlimmste Element des Oralverkehrs abzuwenden. Ihre Selbstschutzmöglichkeiten hat sie in diesen Situationen mit der verbalen Zurückweisung und dem Abwenden des für sie Schlimmsten (sprich der Ejakulation in den Mund) ausgeschöpft, zumal sie in der konkreten Situation und angesichts der befürchteten Aussicht auf den für sie sozial und finanziell fatalen Stellenverlust stark unter Druck stand. Aufgrund ihres jungen Alters, ihrer persönlichen, eingeschränkten Fähigkeiten, der diagnostizierten Entwicklungsstörungen und Depression, ihrer kognitiven Defizite sowie der Vorgeschichte und der strukturellen Gegebenheiten im Lehrbetrieb war der Privatklägerin keine stärkere Gegenwehr zuzumuten. Mit dem stets gleichen Ablauf schuf der Beschuldigte eine tatsituative Zwangssituation, die der Privatklägerin von vornherein klarmachte, dass von ihr Oralverkehr erwartet wurde. Damit bestand bei jedem Vorfall eine vom Beschuldigten geschaffene Nötigungssituation im Sinne des Unter-psychischen-Druck-Setzens mittels instrumentalisierter struktureller Gewalt.
13.3 Fazit objektiver Tatbestand
Der Beschuldigte hat im Ergebnis eine konkrete, tatsituative Zwangssituation mit andauernder und stets aktualisierter Druckausübung geschaffen, womit für die besonders verletzliche, dem Beschuldigten körperlich und kognitiv massiv unterlegenen und zu ihm in einem sozialen und strukturellen Abhängigkeitsverhältnis stehenden, weitaus jüngeren Privatklägerin ein vom fordernden und beharrlichen Beschuldigten erzeugter psychischer Druck vorlag, der eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichte. Ihr Wille war im Zeitpunkt der zu beurteilenden Handlungen aufgrund der früheren Vorfälle bereits gebrochen und der Privatklägerin standen unter den konkreten und persönlichen Umständen bis auf verbale Äusserungen ihres Widerwillens und ihrer Bitte, nicht in ihren Mund zu ejakulieren, keine weiteren Selbstschutzmöglichkeiten zu. Damit war in jedem der sieben Fälle das Zwangsmittel des Unter-psychischen-Drucksetzens, welches kausal für die sexuellen Handlungen war, gegeben, womit der objektive Tatbestand gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB erfüllt ist.
14. Subjektiver Tatbestand
Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, kannte der Beschuldigte die persönliche Situation der Privatklägerin, wusste, dass sie in einer Beziehung und psychisch labil war, zudem waren ihm ihr Alter, das Hierarchie- und Machtgefälle zwischen ihnen und das damit einhergehende Abhängigkeitsverhältnis, ihre Vulnerabilität, seine kognitive Überlegenheit sowie seine eigene Stellung als Vertrauensperson bekannt. Nachdem hiervor eingehend dargelegt wurde, dass der Beschuldigte diese Umstände bewusst instrumentalisiert hat, ist auch gesagt, dass er hierzu gewillt war und er wusste, dass er damit für die Privatklägerin eine Drucksituation schuf. Hierfür spricht auch die Vorgeschichte im Zusammenhang mit dem Oralverkehr: Zunächst brachte er die Privatklägerin dazu, ihn bis zur Ejakulation oral zu befriedigen, was bei ihr einen Brechreiz auslöste. Bei den Vorfällen im Auto musste er die Privatklägerin sodann nach klarer verbaler Äusserung zu sich und anschliessend nach unten drücken sowie ihren Kopf fixieren, damit ihr Versuch, den Kopf wegzuziehen, scheiterte. Auch bei den Vorfällen beim Lavabo im zu beurteilenden Zeitraum, welche sich allesamt nach den Vorfällen im Auto zutrugen (vgl. pag. 445 Z. 47), erklärte sie sich zunächst nicht mit dem Oralverkehr einverstanden und gab ihren Widerstand nur unter der Bedingung, er dürfe ihr angesichts ihrer früheren Erfahrung mit ihm nicht in den Mund ejakulieren, auf. Diese Bedingung ist – wie Rechtsanwältin Dr. D.________ zutreffend bemerkte und hiervor erwähnt – nicht als Einwilligung zu verstehen, sondern als für sie einzige Möglichkeit sicherzustellen, dass er ihr beim widerwillig vorgenommenen Oralverkehr nicht wieder in den Mund ejakulierte. In der Folge war es stets der Beschuldigte, welcher die Bewegungen ausführen musste; die Privatklägerin übernahm zu keinem Zeitpunkt die Führung bzw. blieb stets passiv, was der Beschuldigte bemerkt haben musste (weshalb er schliesslich auch die Bewegungen selber vornahm). Es gab keine einzige sexuelle Handlung, welche die Privatklägerin entweder von sich aus initiierte oder aber aktiv ausführte; im Gegenteil war es stets der Beschuldigte, welcher den Zeitpunkt aussuchte, die Abwesenheit der anderen Mitarbeiter ausnutzte, die Vorbereitungen traf, die Privatklägerin nach hinten zitierte, sie zur Vornahme der sexuellen Handlung aufforderte, sie nach ihrer Ablehnung zu überzeugen versuchte und die Bewegungen ihres Kopfes anschliessend selbständig ausführte, bevor er entschied, wann genug war. Es ging ausschliesslich darum, dass sich der Beschuldigte seine eigene Befriedigung beschaffen konnte. Für die Privatklägerin gab es hingegen keinen Grund, als Lehrtochter einem ihrer Vorgesetzten, dem sie einzig in beruflicher Hinsicht verbunden war, oral zu befriedigen und Gefahr zu laufen, von ihren Mitarbeitern oder gar ihrem Chef erwischt zu werden. Es ist bei dieser Vorgeschichte bzw. unter den konkreten Umständen geradezu offensichtlich, dass der Beschuldigte ihren (ihm gleichgültigen) Widerwillen erkannte und sich bewusst darüber hinwegsetzte. Seine Aussage der Privatklägerin gegenüber, sie dürfe es niemandem sagen, weil er sonst ins Gefängnis müsse, rundet dieses Bild ab. Nach dem Gesagten ist von direktem Vorsatz auszugehen; der Beschuldigte hat nicht darauf vertraut, dass die Privatklägerin den Oralverkehr wollte, sondern wusste, dass dem nicht so war.
15. Fazit
Zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte der direktvorsätzlich und siebenfach in der G.________(Handwerksbetrieb) begangenen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin C.________ schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
16. Anwendbares Recht
Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. So wurde bei der Geldstrafe die Obergrenze von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze reduziert. Damit und mit der Anpassung weiterer einschlägiger Bestimmungen (Art. 41 und 42 Abs. 1 StGB) hat der Gesetzgeber in einem gewissen Bereich der Delinquenz die Geldstrafe zu Gunsten der Freiheitsstrafe zurückgedrängt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das jeweils zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Sanktionenrecht anzuwenden, wenn die Anwendung des neuen Rechts nicht zu einer milderen Sanktion führen würde. Dies ist vorliegend für sämtliche Delikte der Fall, weshalb das Sanktionenrecht in seiner alten Fassung anzuwenden ist.
17. Allgemeine Grundlagen
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzumessung ist somit vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Diese ist anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 484 f.). Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; 144 IV 313). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2).
Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst eine Gesamtbetrachtung aller Einzeltaten oder die Bildung von Deliktsgruppen bei mehrfacher Verwirklichung desselben Tatbestands grundsätzlich aus, sofern dies darauf hinausläuft, im Einzelfall die nach dem Asperationsprinzip gebildete Gesamtstrafe zugunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen Einheitsstrafe aufzugeben (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2).
18. Strafrahmen
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung war im Tatzeitpunkt (wie auch heute noch) mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 189 Abs. 1 aStGB).
Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher sexueller Nötigung verurteilt, weshalb der Strafrahmen in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB gegen oben auf 15 Jahre Freiheitsstrafe angehoben wird. Die tat- und täterangemessene Strafe ist jedoch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015).
Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es – trotz des zur Anwendung gelangenden Asperationsprinzips – gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
19. Strafart
Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3).
Die verschuldensangemessenen Einzelstrafen überschreiten vorliegend den Anwendungsbereich der Geldstrafe (vgl. nachfolgend). Mithin sind für sämtliche Schuldsprüche Freiheitsstrafen auszusprechen.
20. Einsatzstrafe
Vorliegend sind sieben sexuelle Nötigungen zu beurteilen; der abstrakte Strafrahmen ist somit bei sämtlichen Delikten gleich. Angesichts dessen, dass sämtliche Vorfälle sehr ähnlich abliefen, ist auch kein konkret schwerster Vorfall auszumachen, weshalb für die Festsetzung der Einsatzstrafe der zeitlich erste Oralverkehr herangezogen wird.
20.1 Objektive Tatschwere
Der Oralverkehr mit Eindringen des Penis in den Mund einer anderen Person ist in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Daher hat sich das Gericht bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, welchen das Gesetz für die Vergewaltigung festlegt. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche das Gericht unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2023 E. 2.3.2.).
Das Verschulden ist vorliegend unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens, angesichts der konkreten Gesamtumstände sowie verglichen mit anderen denkbaren Sachverhaltsvarianten – ohne das objektive Tatverschulden zu bagatellisieren – noch im einigermassen leichten Bereich anzusiedeln:
Bei der Art und Weise der Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weder Gewalt angewendet noch der Privatklägerin explizit Nachteile im Weigerungsfalle angedroht hat. Auch hat er die Tat nicht weit im Voraus geplant bzw. (in Bezug auf die zu beurteilende Tat) keine besonderen Vorkehrungen getroffen, sondern jeweils die günstige Gelegenheit (Abwesenheit sämtlicher Mitarbeitenden) ausgenutzt. Er zitierte die Privatklägerin zum Lavabo, wo er sie aufforderte, ihn oral zu befriedigen. Nach ihrem anfänglich verbal geäusserten Widerwillen brachte er sie mit Zureden dazu, sich vor ihm auf die Knie zu begeben. Daraufhin führte er ihren Kopf zu seinem Penis und bewegte ihn während des Akts hin und her. Schliesslich liess er von ihr ab und ejakulierte ins Lavabo. Das junge Alter und die besondere Vulnerabilität der kognitiv beeinträchtigen Privatklägerin, das Subordinationsverhältnis sowie der Vertrauensbruch begründeten erst die Strafbarkeit des Beschuldigten, weshalb sie vorliegend nicht zu einer Erhöhung der Strafe führen. Mangels Gewaltanwendung bezog sich das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sodann nicht auf körperliche Schäden. Die Privatklägerin leidet jedoch psychisch noch heute an den Vorfällen, was sie letztlich – nach über 10 Jahren – zur Anzeige bewog. Auch schilderte sie vor oberer Instanz, welche Auswirkungen die Vorfälle in sexueller Hinsicht nach wie vor auf ihre Beziehung zu anderen Männern und – bei deren Fragen zum Thema Sexualität – zu ihren Kindern haben. Betreffend das Ausmass dieser psychischen Folgen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin psychisch prädisponiert und bereits vor den Übergriffen des Beschuldigten sexuell missbraucht worden war. Nichtsdestotrotz hatten die Vorfälle zweifelsohne Auswirkungen auf ihre Psyche.
Nach dem Gesagten ist die Strafe noch im einigermassen unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für die erste sexuelle Nötigung als verschuldensangemessen.
20.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse, was deliktsimmanent ist. Er hätte zudem die Ablehnung der Privatklägerin respektieren und sich enthalten können, was neutral zu werten ist.
Es bleibt damit bei einer verschuldensangemessenen Strafe von 18 Monaten.
21. Asperation für die weiteren Delikte
Der Beschuldigte ging – wie hiervor erwähnt – in den sechs weiter zu beurteilenden Einzelfällen gleich vor, weshalb an dieser Stelle auf die soeben gemachten Ausführungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden kann (E. 20). Angesichts der sachlichen Nähe zwischen den Übergriffen wird ein vergleichsweise tiefer Asperationsfaktor von 1/3 gewählt, womit die sechs weiteren sexuellen Nötigungen mit je 6 Monaten an die Einsatzstrafe asperiert werden.
Damit ergibt sich eine an die Einsatzstrafe von 18 Monaten zu asperierende Strafe von 36 Monaten, ausmachend 54 Monate Freiheitsstrafe.
22. Täterkomponenten
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben bezogen auf die Strafzumessung zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass; sie sind durchwegs als neutral zu gewichten: Der alleinstehende Beschuldigte ist insbesondere nicht vorbestraft (pag. 620), ist zu 100 % als Z.________ (Beruf) bei der E.________ (Arbeitsort) angestellt und verfügt über ein Einkommen von ca. CHF 6'100.00 (pag. 616 und 618). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden. Sein bestreitendes Aussageverhalten darf sodann nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage und Mitwirkung verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Auch Einsicht oder Reue kann damit einhergehend nicht festgestellt werden. Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren als neutral zu werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt schliesslich nicht vor. Die Täterkomponenten haben somit vorliegend keinen Einfluss auf die schuldangemessene Strafe.
23. Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e aStGB
Das Gericht hat die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist diese Bestimmung (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Die Verjährung für den Tatbestand der sexuellen Nötigung beträgt 15 Jahre (Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB). Die seit den Vorfällen verstrichene Zeit führte vorliegend dazu, dass der überwiegende Teil der angeklagten Delikte eingestellt wurde. Überprüft werden konnten einzig diejenigen Vorfälle, die sich gerade noch an der Grenze der Verjährungsfrist befanden. Damit ist auch gesagt, dass im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils mehr als 15 Jahre, genauer gesagt fast 17 Jahre, vergangen sind. Seither hat sich der Beschuldigte wohlverhalten. Die Strafe ist damit in beträchtlichem Umfang auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
24. Fazit Gesamtstrafe
Die Gesamtstrafe für sämtliche sieben sexuelle Nötigungen beträgt im Ergebnis 24 Monate Freiheitsstrafe.
25. Vollzugsform
Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose.
Der Beschuldigte, ein Ersttäter, erfüllt die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs. Die Freiheitsstrafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
V. Zivilpunkt
26. Allgemeines
Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StGB). Dies ist vorliegend der Fall. Die Privatklägerin beantragte oberinstanzlich – im Einklang mit ihrer Zivilklage vom 28. November 2023 (pag. 353 ff.) – die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'519.25 sowie einer Genugtuung von CHF 12'000.00, beides nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2008 (pag. 644).
27. Schadenersatz
Gemäss Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der einem anderen – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
In ihrer schriftlich eingereichten Zivilklage vom 28. November 2023 begründete die Privatklägerin die Schadenersatzforderung einerseits mit der als Folge der Vorfälle notwendigen Inanspruchnahme psychiatrischer und psychologischer Hilfeleistungen und medikamentöser Behandlungen, andererseits mit ihrer Behandlung im Inselspital und ihrem mehrwöchigen stationären Aufenthalt in den Universitären Psychiatrischen Diensten im Jahr 2021, die Folge ihrer auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführenden Selbstverletzungen gewesen seien (pag. 355 f.). Die ihr angefallenen Kosten in der vorgenannten Gesamthöhe belegte sie mit zahlreichen Leistungsabrechnungen ihrer Krankenversicherung (pag. 363 ff.).
Die erste von der Privatklägerin eingereichte Leistungsabrechnung datiert vom 22. Oktober 2018, sprich etwas mehr als 10 Jahre nach dem zeitlich letzten Übergriff des Beschuldigten. Den Leistungsabrechnungen lässt sich zudem nicht entnehmen, welche Art der Behandlung respektive Art der Medikamente sie betrafen. Bereits aus diesen Gründen lässt sich der Kausalzusammenhang mit den vorliegend beurteilten Vorfällen nicht herleiten. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin ihrerseits angab, bereits in der 7. Klasse, sprich vor den Vorfällen, an Depressionen gelitten und hierfür psychologische Hilfe in Anspruch genommen zu haben. Sie befand sich damit wegen ihrer Depressionen bereits vor den Vorfällen in psychologischer Behandlung, welche sie auch nach den besagten Vorfällen weiterführte. Solche psychischen Vorzustände bzw. konstitutionellen Prädispositionen können die Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) beeinflussen (BGE 131 III 12 E. 4).
Bei der vorliegenden Aktenlage kann somit keine Beurteilung des Kausalzusammenhangs und der Schadensbemessung vorgenommen werden. Die Zivilklage ist deshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
28. Genugtuung
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zumessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2). Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität lösen regelmässig einen ausgleichsfähigen immateriellen Schaden aus, handelt es sich dabei doch um vorsätzliche Verletzungen eines hochrangigen Rechtsguts (Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, 2005, S. 217). Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien (u.a. Art der Delikte, besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, Abhängigkeit vom Täter, Gewaltanwendung, Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlung, erfassbare Folgen der schädigenden Handlung) und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund besonderer Bemessungsfaktoren bzw. den konkreten Umständen des Einzelfalls (Absicht, Rücksichtlosigkeit, Schwere des Verschuldens, Sinnlosigkeit, Art und Auswirkung des Übergriffs, Nichtabschätzbarkeit der Spätfolgen und damit verbundene Ängste, allgemeine Wesensveränderungen, Selbstverschulden, Gefälligkeit) zu reduzieren oder zu erhöhen (vgl. zum Ganzen Hütte, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Band 1, 2013, S. 156 ff.). Entscheidend für die Bemessung der Genugtuung ist das Mass des Eingriffs in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität des Opfers. Die Umstände der Tat sowie Alter des Opfers, Geschlecht und sexuelle Erfahrungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle (Hütte, a.a.O., S. 175).
In der Literatur werden für Sexualdelikte mittleren Schweregrades wie sexuelle Nötigungen ohne Penetration Summen von CHF 3'000.00 bis CHF 5'000.00 erwähnt. In leichten Fällen soll von einer Basisgenugtuung abgesehen und die Genugtuung nach richterlichem Ermessen bemessen werden (Hütte, a.a.O., S. 175).
Nachdem der Beschuldigte oberinstanzlich wegen mehrfacher sexueller Nötigung, begangen zum Nachteil der Privatklägerin, verurteilt wurde, ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Genugtuung (Persönlichkeitsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit und Verschulden) erfüllt sind. Der Beschuldigte hat mit seinen Taten die Persönlichkeit der Privatklägerin verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt, welche bis heute andauert. Die Privatklägerin hat die psychischen Folgen dieser Vorfälle wiederholt und zuletzt anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme glaubhaft dargelegt (pag. 446 Z. 20 [Trigger-Momente und Schwierigkeiten im Alltag], pag. 631 Z. 37 ff. [Blockaden, körperliche Rebellion und Lernschwierigkeiten]; pag. 632 Z. 18 ff. [Vertrauensbasis in Partnerschaften, Blockade den Kindern gegenüber bei sexualbezogenen Fragen]).
Vorliegend wird die Genugtuung insbesondere beeinflusst durch die Mehrzahl an Übergriffen und den längeren Deliktszeitraum von mehreren Monaten, die jeweils erfolgte Penetration, die Ausnützung bzw. das Instrumentalisieren des Subordinationsverhältnisses und des Vertrauensverhältnisses, das junge Alter und die besondere Vulnerabilität der Privatklägerin, die Vornahme der Handlungen während der Arbeitszeit und am Arbeitsort sowie die nach 15 Jahren nach wie vor anhaltenden psychischen Folgen; die Genugtuung wird in Anbetracht dieser Umstände sowie im Quervergleich mit Literatur und Rechtsprechung auf CHF 8'000.00 festgesetzt.
Angesichts der Regelmässigkeit der Vorfälle (einmal im Monat) ist für den Zinsenlauf auf den mittleren Verfall abzustellen. Dieser errechnet sich ausgehend vom Deliktszeitraum der beurteilten, nicht verjährten Vorfälle (15. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009) und fällt damit auf den 8. April 2009. Ab diesem Datum ist ein Zins von 5 % auf dem Betrag von CHF 8'000.00 geschuldet.
Der Beschuldigte wird somit im Zivilpunkt zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. April 2009 verurteilt.
29. Kosten im Zivilpunkt
Durch die Zivilklage wurde weder erst- noch oberinstanzlich ein namhafter zusätzlicher Aufwand für das Gericht oder die Parteien verursacht, weshalb keine Kosten auszuscheiden sind.
VI. Kosten und Entschädigung
30. Verfahrenskosten
30.1 Erste Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die vorinstanzliche Ausscheidung von 50 % der Verfahrenskosten für die Verfahrenseinstellung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (E. 5 hiervor). Für die übrigen Anklagepunkte wurde der Beschuldigte oberinstanzlich schuldig gesprochen. Er hat damit die auf die oberinstanzlichen Schuldsprüche fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 50 %, ausmachend CHF 6'162.80 (exkl. Kosten für die amtlichen Entschädigungen), zu tragen.
30.2 Obere Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 m.w.H.).
Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich mit seinen Anträgen vollständig, weshalb er die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 4'500.00, zu tragen hat (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
31. Amtliche Entschädigungen
31.1 Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50'000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c PKV).
31.1.1 Erste Instanz
Die im erstinstanzlichen Urteil festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ von CHF 10'129.60 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 5 hiervor). 50 % dieses Aufwands fiel nach vorinstanzlich rechtskräftig festgesetzter Kostenfolge auf die Verfahrenseinstellung. Die restlichen 50 % der amtlichen Entschädigung hat infolge der oberinstanzlichen Schuldsprüche der Beschuldigte zu tragen. Dasselbe gilt für die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar von Fürsprecher B.________, welches auf die in der Honorarnote vom 12. Dezember 2023 (pag. 456 ff.) beantragte Höhe festgesetzt wird.
Demzufolge hat der Beschuldigte dem Kanton Bern ½ der für das erstinstanzliche Verfahren an seinen amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 5'064.80, zurückzuzahlen, und Fürsprecher B.________ ½ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'164.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
31.1.2 Obere Instanz
Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die von diesem eingereichte und einzig um die nicht veranschlagte Dauer der Berufungsverhandlung zu ergänzende Honorarnote vom 14. Oktober 2025 (pag. 650 f.) auf CHF 4'902.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Die Berufungsverhandlung dauerte inkl. mündlicher Urteilseröffnung 5 Stunden, womit der Gesamtaufwand von Fürsprecher B.________ auf 21 Stunden erhöht wurde.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'902.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
31.2 Für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin Dr. D.________
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). Entsprechend kann für die allgemeinen Grundlagen auf die bei der amtlichen Verteidigung gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 30.1 hiervor).
31.2.1 Erste Instanz
Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin Dr. D.________ im erstinstanzlichen Verfahren (CHF 10'516.31) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (E. 5 hiervor). Ebenfalls rechtskräftig wurde die Kostenausscheidung von 50 % dieser amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 5'258.16 (vgl. die Kostentabelle in Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 472), zulasten des Kantons Bern. Hierfür hat der Beschuldigte weder eine Rückzahlung an den Kanton Bern noch eine Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu leisten (Art. 135 Abs. 4 aStPO e contrario).
Die übrigen 50 % der besagten Entschädigung, ausmachend CHF 5'258.15, fallen demgegenüber auf die Schuldsprüche und sind demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern somit ½ der für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 5'258.15, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 a StPO).
Das ebenfalls geltend gemachte volle Honorar von Rechtsanwältin Dr. D.________ wird schliesslich in Anbetracht der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses auf nach Ansicht der Kammer angemessene CHF 13'343.50 festgesetzt. Die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar beträgt damit CHF 2'827.20, wovon der Beschuldigte 50 %, sprich CHF 1'413.60, zu bezahlen hat. Der Beschuldigte hat demnach C.________ zuhanden von Rechtsanwältin Dr. D.________ ½ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 1'413.60, zu bezahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 a StPO).
31.2.2 Obere Instanz
Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin Dr. D.________ einen Aufwand von insgesamt 24.35 Stunden geltend. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen. Die einzige Anpassung erfolgt für die von Rechtsanwältin Dr. D.________ auf gesamthaft 9.5 Stunden geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Urteilseröffnung). Dieser Aufwand ist auf die effektive Dauer von 5 Stunden und mithin um 4.5 Stunden zu kürzen. Damit beträgt der zu entschädigende Aufwand 19.93 Stunden. Die Auslagen werden antragsgemäss mit 3 % des gesprochenen amtlichen Honorars berechnet. Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv in Ziff. VIII. (dort Ziff. IV.6) hiernach verwiesen.
Der Kanton Bern entschädigt demnach Rechtsanwältin Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'527.65. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem Kanton Bern zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
32. Das DNA-Profil des Beschuldigten und die von ihm erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz [SR 363]).
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
das Strafverfahren gegen A.________ wegen sexueller Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 22. Juni 2007 und 14. Dezember 2008, in E.________(Ort), F.________(Strasse) (G.________ (Domizil eines Handwerksbetriebs)), z.N. von C.________ geb. C.________ (Ledigname) (Ziff. 1.1, 1.2 [teilweise] und 1.3 AKS), infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) eingestellt wurde,
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF16'485.76(inkl. Entschädigungen für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ von CHF 5'064.80 und für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin Dr. D.________ von CHF 5'258.16),an den Kanton Bern.
die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF10'129.60 festgesetzt wurde;
die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin Dr. D.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf
insgesamt CHF10'516.31 festgesetzt wurde.
II.
A.________wird schuldig erklärt
der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen zwischen dem 15. Dezember 2008 und dem 31. Juli 2009 in E.________(Ort), F.________(Strasse) (G.________ (Domizil eines Handwerksbetriebs)), z.N. von C.________ (Ziff. I.1.2. [teilweise] AKS);
und in Anwendung der Artikel
40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51, 189 Abs. 1 aStGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF6'162.80.
Zur Bezahlung der gesamten **oberinstanzlichen Verfahrenskosten,**bestimmt auf CHF4'500.00.
III.
Im Zivilpunktwird erkannt:
Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin C.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg
verwiesen.
A.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 49 OR
verurteilt, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF8'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. April 2009 zu bezahlen.
Für den Zivilpunkt werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
IV.
A.________ hat dem Kanton Bern ½ der für das erstinstanzliche Verfahren an seinen amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 5'064.80 (vgl. Ziff. I.2. hiervor), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
A.________ hat Fürsprecher B.________ ½ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'164.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'902.70.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'902.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
A.________ hat dem Kanton Bern ½ der für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 5'258.15 (vgl. Ziff. I.3. hiervor), zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4
aStPO).
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin Dr. D.________ ½ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 1'413.60, zu bezahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C.________ , Rechtsanwältin Dr. D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'527.65.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin Dr. D.________ von CHF 4'527.65 zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
Die vom Beschuldigten erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN X.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz).
Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________
der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________
der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________
der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________
der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung)
Bern, 16. Oktober 2025 (Ausfertigung: 17. März 2026)
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Sarbach
Der Gerichtsschreiber: Parli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.