BesetzungOberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Schürch
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________ AG
Straf- und Zivilklägerin 1
und
D.________ AG
Straf- und Zivilklägerin 2
und
E.________ AG
Straf- und Zivilklägerin 3
Gegenstandgewerbsmässiger Diebstahl (teilweise versucht), mehrfache Sachbeschädigung (teilweise qualifiziert), Hehlerei, etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 25. Januar 2024 (PEN 23 86)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 25. Januar 2024 was folgt (pag. 1088 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.des Diebstahls, gewerbsmässig und teilweise versucht, begangen:
1.1. am 27.04.2021, ca. 02.22 – 02.34 Uhr, in F.________ (Ortschaft), z.N. der E.________ AG (Versuch);
1.2. am 01.05.2021, ca. 01.36 Uhr, in G.________ (Ortschaft), z.N. der E.________ AG;
1.3. am 04.05.2021, ca. 02.06 – 02.09 Uhr, in H.________ (Ortschaft), z.N. der E.________ AG;
1.4. am 05.05.2021, ca. 21.30 Uhr – 06.05.2021, ca. 03.05 Uhr, in I.________ (Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
1.5. am 13.06.2021, ca. 02.00 Uhr, in J.________ (Ortschaft), z.N. der C.________ AG (Versuch);
1.6. am 13.06.2021, ca. 02.05 – 02.30 Uhr, in J.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
1.7. am 13.06.2021, ca. 02.55 Uhr, in K.________ (Ortschaft), z.N. der E.________ AG;
1.8. am 14.06.2021, ca. 03.25 Uhr – 09.00 Uhr, in L.________ (Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
1.9. am 17.06.2021, ca. 04.48 Uhr, in M.________ (Ortschaft), z.N. der D.________ AG (Versuch);
1.10. am 19.06.2021, ca. 01.15 Uhr – 06.50 Uhr, in N.________ (Ortschaft), z.N. der E.________ AG (Versuch);
2.der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise qualifiziert (grosser Schaden), begangen:
2.1. am 27.04.2021, ca. 02.22 – 02.34 Uhr, in F.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG (grosser Schaden);
2.2. am 01.05.2021, ca. 01.36 Uhr, in G.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG (grosser Schaden);
2.3. am 04.05.2021, ca. 02.06 – 02.09 Uhr, in H.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG (grosser Schaden);
2.4. am 05.05.2021, ca. 21.30 Uhr – 06.05.2021, ca. 03.05 Uhr, in I.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (grosser Schaden);
2.5. am 13.06.2021, ca. 02.00 Uhr, in J.________(Ortschaft), z.N. der C.________ AG;
2.6. am 13.06.2021, ca. 02.05 – 02.30 Uhr, in J.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (grosser Schaden);
2.7. am 13.06.2021, ca. 02.55 Uhr, in K.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG (grosser Schaden);
2.8. am 14.06.2021, ca. 03.25 Uhr – 09.00 Uhr, in L.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (grosser Schaden);
2.9. am 17.06.2021, ca. 04.48 Uhr, in M.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
2.10. am 19.06.2021, ca. 01.15 Uhr – 06.50 Uhr, in N.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG (grosser Schaden);
3.der Hehlerei, begangen in der Zeit ab 08./09.12.2020 – 19.11.2021 in O.________ (Ortschaft) und anderswo;
4.der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch:
4.1.einfache Verkehrsregelverletzung (Parkwiderhandlung), begangen in der Zeit vom 14.09.2021 – 16.09.2021, in P.________ (Ortschaft);
4.2.Fahren ohne Haftpflichtversicherung, begangen im August/September 2021 in P.________(Ortschaft) und anderswo;
und in Anwendung der
Art. 34, 40, 47, 49, 66a Abs. 1 lit. c, 106, 144 Abs. 1 und 3, Art. 160 Ziff. 1 StGB
Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB
Art. 90 Abs. 1 und 96 Abs. 2 SVG
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
Die Untersuchungshaft vom 31.05.2022-01.09.2022 (94 Tage) sowie die Ersatzmassnahmen vom 01.09.2022 bis 20.12.2022 (Anrechnung von 15 Tagen) werden im Umfang von insgesamt 109 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF360.00.
3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF210.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
4. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.
5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16'900.00 und Auslagen von CHF 4'800.00 insgesamt bestimmt auf CHF21'700.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
II.
1. Die amtliche Entschädigung wird wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'543.50.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO beschlossen:
1. Die Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerinnen C.________ AG, D.________ AGund E.________ AGwerden in Anbetracht unzureichender Begründung und/oder Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen.
2. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kostenausgeschieden.
IV.
Weiter wird beschlossen:
1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
-1 grosse Zange blau (Ass. 1.9)
-1 grosses Brecheisen
2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
-1 Mobiltelefon iPhone schwarz mit Hülle und Kabel
-1 Mobiltelefon LG schwarz (Ass. 1.3)
-1 Mobiltelefon iPhone (Ass 1.4)
-1 Mobiltelefon ZTE (Ass. 1.5)
-1 Mobiltelefon iPhone (Ass. 1.7)
-1 Tablet Samsung mit Kabel (Ass. 1.8)
3. Folgende Gegenstände werden der Feuerwehr Q.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
-1 Schneidegerät .________
-1 Transporttasche .________
-1 Spreizer .________
-1 Transporttasche .________
-1 Akku-Winkelschleifer .________
4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
5.[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 29. Januar 2024 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 1101). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 29. Oktober 2024 (pag. 1120 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 zugestellt (pag. 1177 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 20. November 2024 (Posteingang: 21. November 2024) focht der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen Diebstahls (gewerbsmässig und teilweise versucht begangen), Sachbeschädigung (mehrfach und teilweise qualifiziert begangen) und Hehlerei (Ziff. I.1. bis I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die damit verbundenen Anordnungen und Sanktionen (Freiheitsstrafe, Landesverweisung, Auferlegung der Verfahrenskosten) an (pag. 1190 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (pag. 1204 f.). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde festgestellt, dass sich die Straf- und Zivilklägerinnen nicht vernehmen liessen (pag. 1206 f.).
Mit Vorladung vom 10. Juli 2025 wurden der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger, die Straf- und Zivilklägerinnen sowie die Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei den Straf- und Zivilklägerinnen das Erscheinen freigestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 1231 ff.).
Mit Verfügung vom 24. September 2025 wurde dem Beschuldigten auf Ersuchen und nachdem den Parteien Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu dessen Antrag zu äussern (pag. 1249 ff.), das freie Geleit für den Zeitraum der Berufungsverhandlung (sowie ein Tag zuvor und ein Tag danach) zugesichert (pag. 1264 ff.). Die Suspensionsverfügung des Staatsekretariats für Migration (SEM) erging in der Folge am 25. September 2025 (pag. 1268) resp. 6. Oktober 2025 (pag. 1282).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 28. Oktober 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft statt (pag. 1293 ff.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Vor oberer Instanz wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 14. Oktober 2025 (pag. 1289 f.) sowie ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses O.________ (Ortschaft) für den Zeitraum vom 9. August 2023 bis 21. März 2024, datierend vom 13. Oktober 2025 (pag. 1287), über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurde der anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung eingereichte Abschlussbericht vom 6. September 2023 (pag. 1306 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 1302). Zudem wurde der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 1296 ff.).
Anträge der Parteien
4.1 Anträge des Beschuldigten
Die Verteidigung stellte für den Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1325 ff.; Hervorhebungen im Original):
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 25.01.2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Schuldspruch/-sprüche wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Urteil vom 25.01.2024 Ziff. I.4.) und die damit zusammenhängenden Anordnungen/Sanktionen (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 210.00 sowie die Auferlegung der auf diesen Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten).
Es sei festzustellen, dass diese Strafen zufolge Anrechnung der Polizei- und Sicherheitshaft bereits verbüsst sind.
Beurteilung des Zivilpunkts (Urteil vom 25.01.2024 Ziff. III.).
Weitere Verfügungen gemäss Ziff. IV. 1 und IV.3 des Urteils vom 25.01.2024.
A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen:
des Diebstahls, wiederholt begangen, z.T. versucht begangen, gewerbsmässig und ev. bandenmässig begangen, einmal Diebstahl ev. Hehlerei (Anklageschrift Ziffer 1.1); und
der Sachbeschädigung, wiederholt begangen und zum Teil mit grossem Schaden (Anklageschrift Ziffer I.2).
Verfahrenskosten:
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien, soweit eine Gebühr von CHF 500.00 nicht übersteigend, A.________ aufzuerlegen. Soweit weitergehend seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Kanton Bern zu tragen.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen.
Amtliche Entschädigung der Verteidigung:
Die amtliche Entschädigung der Verteidigung sei erstinstanzlich gemäss erstinstanzlichem Urteil festzusetzen. Es sei festzustellen, dass A.________ hinsichtlich der erstinstanzlichen amtlichen Entschädigung seiner Verteidigung, soweit den Betrag von total CHF 650.00 (inkl. Auslagen und MWST) übersteigend, keine Rückzahlungspflicht trifft.
Die amtliche Entschädigung der Verteidigung sei oberinstanzlich gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen.
A.________ sei eine angemessene Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO auszurichten.
Die Gegenstände gemäss Ziff. IV.2 des Urteils vom 25.01.2024 seien A.________ nach Rechtskraft des oberinstanzlichen Urteils zurückzugeben.
Das erhobene DNA-Profil sei nach Rechtskraft zu löschen.
Weiter sei zu verfügen, was rechtens.
4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1223 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 25. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz;
der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 210.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen);
der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. IV. 1-3 erstinstanzliches Urteilsdispositiv).
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
des Diebstahls, gewerbsmässig und teilweise versucht, begangen in der Zeit vom 27. April 2021 bis 19. Juni 2021 gemäss Ziff. 1.1.1.1.-1.1.10 AKS;
der Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise qualifiziert (grosser Schaden), begangen in der Zeit vom 27. April 2021 bis 19. Juni 2021 gemäss Ziff. 1.2.1.1-2.1.10 AKS;
der Hehlerei, begangen in der Zeit ab 8./9. Dezember 2020 bis 19. November 2021 in O.________ (Ortschaft) und anderswo gemäss Ziff. 1.1.2 AKS (Eventualantrag).
III.
A.________ sei gestützt hierauf in Anwendung von Art. 40, 47, 49, 50, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 144 Abs. 1 und 3, 160 Ziff. 1 StGB; Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung von 109 Tagen sich zusammensetzend aus 94 Tage Untersuchungshaft und 15 Tage Anrechnung der Ersatzmassnahmen;
zu einer Landesverweisungvon 8 Jahren;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
4.3 (Keine) Anträge der Straf- und Zivilklägerinnen
Die Straf- und Zivilklägerinnen stellten oberinstanzlich keine Anträge.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten und mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung der übrigen Parteien (vgl. E. I.2 vorne) kann festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 210.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, verurteilt wurde (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und die nachfolgende Ziff. 3.). Weiter in Rechtskraft erwachsen sind der Zivilpunkt (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Beschlüsse gemäss Ziffer IV.1. bis 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
Die Kammer hat demgegenüber die Schuldsprüche gemäss Ziffer I.1. bis I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Strafzumessung (soweit nicht die rechtskräftige Übertretungsbusse betreffend; die Geldstrafe ist nicht in Rechtskraft erwachsen, zumal auch für die hier noch zu behandelnden Schuldsprüche – sofern diese bestätigt werden – eine Geldstrafe und somit insgesamt eine Gesamtgeldstrafe in Frage kommt) und die Anordnung der Landesverweisung zu überprüfen. Über die Verfahrenskosten und die amtliche Entschädigung ist sodann praxisgemäss neu zu befinden. Auf die Höhe des amtlichen Honorars ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugängliche Verfügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen.
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der übrigen Parteien darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
6. Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Ziff. I.2.1.5 der Anklageschrift
In Ziffer I.2.1.5 der Anklageschrift vom 30. März 2023 wird dem Beschuldigten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), begangen am 13. Juni 2021 ca. 02:00 Uhr in J.________(Ortschaft), vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 937; Hervorhebungen im Original):
indem er – ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft – beim Bahnhof mit unbekanntem Werkzeug gegen die Sicherheitsscheibe des C.________-Automaten schlug und versuchte, den Automaten aufzubrechen und so Sachschaden verursachte
Sachschaden: ca. CHF 1′006.30
Privatklägerschaft: C.________ AG
Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt es an einem rechtsgültigen Strafantrag, kann der Fall materiell nicht beurteilt werden und es ist die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (Riedo, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 108 f. zu Art. 30 StGB).
Vorliegend liegt zwar ein Strafantrag, datierend vom 9. September 2022, in den Akten (pag. 235 f.). Aus diesem geht allerdings nicht hervor, welche Person diesen für die C.________ AG unterzeichnet hat, geschweige denn, ob die unterzeichnende Person dazu überhaupt berechtigt war. Hinzu kommt, dass auch die beschuldigte Person (der Beschuldigte) im Strafantrag nicht genannt wurde, obschon im Zeitpunkt der Antragsstellung seit der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 31. Mai 2022 bereits drei Monate vergingen (vgl. auch pag. 231, wonach der Strafantrag nachträglich und offenbar auf Nachfrage der Polizei eingeholt wurde). Aus diesen Gründen geht die Kammer von einem ungültigen Strafantrag aus, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung gemäss Ziffer I.2.1.5 der Anklageschrift einzustellen ist.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1127 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (BGer 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.2, 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2 und 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.2.3). Indizien sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen; BGer 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). Auch auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und das Resultat dieses Vorgangs im Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 f.; BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47).
8. Mehrfacher Diebstahl (teilweise versucht begangen, gewerbs- und bandenmässig) und mehrfache Sachbeschädigung zum Teil mit grossem Schaden
8.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift
In der Anklageschrift vom 30. März 2023 wird dem Beschuldigten in Ziffer I.1.1 mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise versucht begangen, gewerbsmässig und evtl. bandenmässig begangen, vorgeworfen. Weiter wird dem Beschuldigen in Ziffer I.2.1 der Anklageschrift Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, wiederholt begangen und zum Teil mit grossem Schaden (Art. 144 Abs. 2 StGB), vorgeworfen.
Die Anklagesachverhalte lauten zusammenfassend dahingehend, dass der Beschuldigte in der Zeit von ca. 27. April 2021 bis ca. 19. Juni 2021 in den Kantonen S.________ (Kanton) und T.________ (Kanton), angeblich teils zusammen mit R.________ bzw. unbekannter Täterschaft, zahlreiche Billettautomaten (bzw. einmal einen C.________-Automaten; vgl. jedoch dazu E. I.6 vorne) mit brachialer Gewalt und unter Verwendung von schwerem Aufbruchsgerät aufgebrochen und das Geld aus den Automaten entwendet haben soll. Er habe die Automaten beschädigt und zumeist einen grossen Sachschaden verursacht. Der Beschuldigte sei im Deliktszeitraum nicht regulär berufstätig gewesen und aufgrund der zahlreichen Einbruchdiebstähle sei davon auszugehen, dass er diese Deliktstätigkeit im Sinne eines Berufes ausgeübt und sich so einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts finanziert habe.
Die Einbruchdiebstahlsdelikte habe der Beschuldigte zusammen mit R.________ (separates Verfahren bei der Staatsanwaltschaft EO, zur Verhaftung aus-geschrieben) resp. unbekannter Täterschaft begangen, alle oder jedenfalls zumindest einen Teil der Delikte, womit er mit R.________ bzw. der unbekannten Täterschaft eine Bande gebildet habe, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahlsdelikten zusammengefunden habe.
Weitere Ausführungen zur Anklageschrift folgen bei den einzelnen Anklagevorwürfen (E. II.8.5.8 ff.).
8.2 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Ergebnis (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1142):
Die angeklagten Delikte im Zusammenhang mit den Diebstählen und Sachbeschädigungen in der Schweiz sind – insbesondere aufgrund des immer wieder erkennbaren und auffälligen Modus Operandi – in sachverhaltsmässiger Hinsicht grundsätzlich als erstellt zu erachten. Anhand der vorhandenen Beweisen bzw. Indizien liess sich lediglich die Mittäterschaft durch R.________ bzw. unbekannte Täterschaft nicht rechtsgenügend erstellen.
Auf die vorinstanzlichen Erwägungen wird unter den einzelnen Anklagevorwürfen weiter eingegangen (E. II.8.5.8 ff.).
8.3 Vorbringen der Parteien
8.3.1 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung verwies vor oberer Instanz zunächst auf ihre Ausführungen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und führte ergänzend aus, die Kammer dürfe sich nicht von den Vorstrafen des Beschuldigten leiten lassen. Ebenso wenig dürften die Vorwürfe, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und der aktuellen Untersuchungshaft zugrunde liegen würden, berücksichtigt werden. Es gelte insoweit die Unschuldsvermutung. Es seien folgende Beweisfragen zu klären: Habe sich der Beschuldigte am Tatort befunden? Habe er die Automaten aufgebrochen? Liege eine alleinige Täterschaft vor? Haben andere Personen Zugang zur U.________ (Box) gehabt? In der U.________(Box) seien unbestrittenermassen Rettungsgeräte gefunden worden. Die Rettungsgeräte seien aber vom Beschuldigten nicht benutzt worden. Es sei keine DNA desselben darauf gefunden worden und dazu würden auch seine Aussagen passen. Er habe ausgesagt, dass er nicht der Einzige gewesen sei, der die Box genutzt habe. Am Spreizer seien blaue und rote Spuren gefunden worden, welche vom Automaten in H.________(Ortschaft) stammen sollen. Gemäss Rapport Forensik könne aber nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass diese Spuren tatsächlich vom Automaten in H.________ (Ortschaft) herrühren würden. Der Winkelschleifer sei nur bei einem versuchten Diebstahl verwendet worden und sei daher nicht aussagekräftig. Die aufgefundenen Spuren auf den Gegenständen würden den Beschuldigten nicht belasten. Zudem seien auch an den Tatorten keine Hinweise gefunden worden, welche den Beschuldigten belasten könnten. Auf den Überwachungsvideos könne der Beschuldigte nicht identifiziert werden. Was die Handyauswertungen anbelange, sei nicht abschliessend belegt, dass das iPhone 6 dem Beschuldigten gehöre bzw. von diesem verwendet worden sei. Auf dem iPhone 6 seien ein Foto des Beschuldigten, ein Foto eines Notizzettels und Kartenausschnitte gefunden worden. Diese Abbildungen würden allerdings nicht belegen, dass der Beschuldigte die Box eigenhändig geöffnet, zu den Tatorten gefahren, die Automaten aufgebrochen und das Geld mitgenommen habe. Nur drei der auf dem Notizzettel genannten Ortschaften seien tatsächlich Tatorte gewesen und es sei nicht belegt, dass der Notizzettel überhaupt vom Beschuldigten verfasst worden sei. Das iPhone habe sich zwar zur Tatzeit teilweise in einem bestimmten Radius zum Tatort befunden, es sei aber nicht ersichtlich, wie präzise diese Ortungen seien. Die Ortungen könnten daher keine direkte Tatbeteiligung belegen, sondern würden eine solche vielmehr ausschliessen. Weiter erweise sich die Fahrt um den V.________ (See) im Juni nicht als bemerkenswert. Der Beschuldigte habe wohl einfach den Ausblick aufs Wasser geniessen wollen. Was die Tat in M.________(Ortschaft) anbelange, so habe sich das Handy des Beschuldigten zur Tatzeit in O.________ (Ortschaft) befunden. Der Beschuldigte habe das Handy in dieser Nacht auch benutzt und sich von der W.________ (Stadtteil) in die Altstadt bewegt. Zwischen O.________ (Ortschaft) und M.________(Ortschaft) liege eine Autofahrt von einer Stunde und 20 Minuten. Diese Strecke könne nicht innerhalb einer halben Stunde zurückgelegt werden. Es sei widersprüchlich, wenn einerseits Standorte als massgebend und andererseits als irrelevant betrachtet würden. Aufgrund des Standorts des Beschuldigten in der Stadt O.________ (Ortschaft) komme er als Täter in M.________(Ortschaft) nicht in Frage. Zusammenfassend könne aus den Handydaten nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden. Weiter würden auch die roten Farbpartikel nicht für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Beim Beschuldigten sei kein rotes Werkzeug gefunden worden, auch keine Spraydosen. Ebenso wenig seien Diebesgut oder eine Kassette sichergestellt worden. Am Spreizer, welcher bei allen Vorfällen das zentrale Werkzeug gewesen sei, seien keine Hinweise auf den Beschuldigten gefunden worden, sondern ausschliesslich andere Spuren. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass beim C.________-Automaten offensichtlich nicht mit demselben modus operandi vorgegangen worden sei. Weiter könne dem Beschuldigten keine Alleintäterschaft nachgewiesen werden und hinsichtlich einer allfälligen Mittäterschaft würden keine Hinweise für einen gemeinsamen Tatentschluss und eine konkrete Aufgabenteilung/Tatplanung vorliegen. Die Aussageverweigerung des Beschuldigten dürfe nicht zu seinen Ungunsten gewürdigt werden. Die Anklagevorwürfe seien folglich nicht erstellt.
8.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft führte vor oberer Instanz zusammengefasst aus, die einzelnen Indizien seien nicht für sich allein zu betrachten, sondern in ihrer Gesamtheit. Die U.________(Box) sei vom Beschuldigten gemietet worden und dort seien Rettungsgeräte gefunden worden. Dass der Beschuldigte die Geräte nicht berührt haben wolle, sei eine Schutzbehauptung. Die Geräte seien verpackt gewesen, weshalb seine DNA bei einem Berühren in der Box ohnehin nicht an die Griffe der Geräte gelangt wäre. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Geräte die gesamte Fläche der vom Beschuldigten gemieteten Box beansprucht hätten. Zudem seien die Aussagen des Beschuldigten zu den Geräten nicht schlüssig. Zuerst habe er gesagt, er habe nichts von den Geräten gewusst und später, dass er nicht gewusst habe, dass diese gestohlen seien. Sein Aussageverhalten sei auffällig. Der Beschuldigte habe ausgeführt, er könne die Namen der anderen Personen nicht sagen, weil es nahestehende Personen seien und im Rahmen der Berufungsverhandlung habe er nun ausgeführt, dass er subtil bedroht werde. Das gleiche Aussageverhalten zeige sich bei den Aussagen des Beschuldigten zu den Musikboxen. Bei belastenden Vorhalten habe der Beschuldigte jeweils plötzlich nichts mehr sagen wollen. Es würden folgende Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen: Die Werkzeuge in der U.________(Box) des Beschuldigten, die roten und blauen Spuren, wobei naheliegend sei, dass diese von den Automaten stammen würden, der zeitliche Konnex zwischen den Delikten und der zeitliche Konnex zwischen den Delikten und den Öffnungszeiten der U.________(Box). Weiter würden die Standorte des iPhones des Beschuldigten für seine Täterschaft sprechen. Der Beschuldigte habe mehrfach bestätigt, dass das iPhone 6 sein Mobiltelefon sei. Erst auf Vorhalt der belastenden Standorte habe der Beschuldigte doch noch abgestritten, dass das iPhone 6 ihm gehöre. Die Ortungen würden zeigen, dass sich sein Mobiltelefon jeweils im Bereich des Tatorts befunden habe, genauere Ortungen seien schlicht nicht möglich. Zudem habe der Beschuldigte nie nachvollziehbar erklären können, weshalb er sich in den jeweiligen Nachtzeiten jeweils an den verschiedenen Orten befunden habe. Weiter würden die Notizzettel und das Foto in L.________(Ortschaft) vorliegen und schliesslich spreche der spezielle modus operandi dafür, dass alle Delikte von der gleichen Täterschaft begangen worden seien. Dass beim Beschuldigten kein Diebesgut gefunden worden sei, entlaste ihn nicht. Die Anklagevorwürfe seien allesamt erstellt.
8.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe vollumfänglich, mithin die ihm vorgeworfenen (versuchten) Diebstähle und Sachbeschädigungen begangen zu haben.
8.5 Beweiswürdigung der Kammer
8.5.1 Vorbemerkung
Da keine direkten Beweismittel für die Täterschaft vorliegen, ist die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten anhand verschiedener indirekter Beweismittel zu prüfen. Es erfolgen zunächst Ausführungen, welche sämtliche Anklagevorwürfe betreffen (E. II.8.5.2 ff.), bevor auf die Anklagevorwürfe im Einzelnen eingegangen wird (E. II.8.5.8 ff.). Bei den einzelnen Anklagevorwürfen folgt die Kammer weitgehend dem sachgerechten Urteilsaufbau der Vorinstanz, welche die Anklagevorwürfe chronologisch – und nicht in der Reihenfolge gemäss Anklageschrift – behandelte.
8.5.2 U.________(Box) und Rettungsgeräte
Die Vorinstanz hielt unter dem Titel «Rahmengeschehen» zutreffend Folgendes fest (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1128 f.):
Die Rahmengeschichte bildet zwar nicht Teil der Anklage, wird jedoch dem Verständnis dienend in der gebotenen Kürze wiedergegeben. Auslöser der Ermittlungen zum vorliegenden Fall waren rückständige Gebühren einer Boxenmiete bei der Firma X.________ (AG) an der Y.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft). Mieter dieser U.________(Box) war der Beschuldigte. Infolge Nichtzahlung der Gebühren und gemäss der entsprechenden AGB’s räumte die Firma X.________ (AG) diese Box. Darin kamen statt des deklarierten Musikequipments zwei schwere Rettungsgeräte, sowie auch eine Flex und ein Brecheisen zum Vorschein, weshalb die Polizei avisiert wurde (Berichtsrapport vom 22.11.2021; p. 623 ff.). Die weiteren Abklärungen ergaben sodann, dass die Rettungsgeräte in der Nacht vom 08./09.12.2020 bei der Feuerwehr in Q.________ bei einem Einbruch entwendet wurden. Dies veranlasste die Polizei zu weiteren Ermittlungen gegen den Beschuldigten: Er wurde observiert und schliesslich angehalten, sein Zimmer und Auto wurden durchsucht, wo u.a. auch ein grosser Bolzenschneider sichergestellt werden konnte. Weiter wurden seine Telefondaten ausgewertet und auf einem Winkelschleifer aus der U.________ (Box) konnte seine DNA nachgewiesen werden. Zudem ergaben die Auswertungen der Werkzeugspuren ab dem Billettautomaten in H.________ (Ortschaft) und des sichergestellten Feuerwehrrettungsgeräts aus der U.________(Box) in O.________ (Ortschaft) einen positiven Vergleich. So wurde der Beschuldigte mit einer Automaten-Diebstahlserie in den Kantonen S.________ (Kanton) und T.________(Kanton) in Verbindung gebracht (s. dazu Sammelrapport vom 16.09.2022; p. 151 ff.).
Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte die U.________(Box) ab dem 18. Mai 2021 mietete, somit erst nachdem ein Teil der angeklagten Delikte bereits begangen wurden. Bei der Vermieterin wurde eine Dokumentation ediert, wann die besagte Box jeweils geöffnet wurde (pag. 649 ff.; vgl. dazu die weiteren Ausführungen bei den jeweiligen Anklagevorwürfen, E. II.8.6.8 ff.). Bezüglich der in der Box aufgefundenen Geräten ist festzuhalten, dass es sich dabei um speziell akkubetriebene Rettungsgeräte handelt, die erst etwa zwei Jahre im Dienst waren (vgl. Zeitungsartikel, pag. 637). Die Geräte waren allesamt in grossen Transporttaschen oder schwarzen Abfallsäcken verpackt (pag. 511 ff.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Box, abgesehen von den vier aufgefundenen Geräten, nichts anderes befand (wie bspw. persönliche Gegenstände des Beschuldigten) und die verpackten Geräte – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – die Box vollumfänglich in Anspruch nahmen (vgl. Foto zur aufgefundenen Situation, pag. 511, unteres Bild).
Befragt zur U.________(Box) und den sich darin befindlichen Geräten sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht der Einzige gewesen, der diese Box benutzt habe (pag. 507 Z. 213). Er wolle aber nicht sagen, wer die Box ausser ihm noch benutzt habe. Die Geräte würden ihm nicht gehören, er habe Geld dafür bekommen, damit man seine Box auch benutzen könne. Er wolle nicht sagen, von wem er dieses Geld erhalten habe. Er wisse nichts über die Herkunft der eingelagerten Geräte (pag. 507 Z. 216 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung wurde ihm vorgehalten, dass er gemäss polizeilichen Abklärungen am 20. Dezember 2021 und am 21. Dezember 2021 versucht habe, das eingelagerte Material (d.h. die Werkzeuge) aus der U.________(Box) zu holen, was er bestätigte (pag. 526 Z. 78 ff.). Er habe die Werkzeuge auf Anordnung der von ihm nicht genannten Personen holen wollen (pag. 526 Z. 83 ff.). Er wisse nicht, was mit den Geräten gemacht worden sei (pag. 526 Z. 89 ff.). Er habe die Box mit zwei Bekannten benutzt (pag. 526 Z. 65 f.). Er habe die Box gemietet, um seine Sachen zu lagern (pag. 526 Z. 68). Die Kollegen hätten ihn dann gefragt, ob sie die Werkzeuge einlagern könnten. Sie würden auch etwas an die Miete bezahlen. Die Namen der Kollegen wolle er nicht sagen und auch nicht, wo diese wohnen würden oder welche Nationalität diese haben (pag. 526 Z. 68 ff.). Dass seine DNA auf einem der Werkzeuge gefunden worden sei, sei dadurch zu erklären, dass in der Box ja auch seine Sachen gewesen seien. Um an seine Klamotten oder Möbel ranzukommen, habe er die Werkzeuge zwischendurch auch anfassen müssen (pag. 526 Z. 73 ff.). Er selbst habe am Anfang Musikboxen in der Box gelagert. Diese hätten EUR 1'000.00 gekostet, er habe in Z.________ (Ortschaft) noch die Rechnung (pag. 532 Z. 80 ff.). Diese seien jetzt bei einem guten Freund, er wolle aber nicht sagen, wer dieser Freund sei. Auf Vorhalt seiner Aussagen anlässlich der Hafteröffnung, wonach sich Klamotten und Möbel in der U.________(Box) befunden hätten, und die Frage, weshalb er bei Vertragsabschluss nicht «Klamotten und Möbel» angegeben habe, führte er aus, es sei irrelevant gewesen, die Vermieter hätten nur wissen wollen, welche Sachen versichert seien. Die anderen Sachen hätten keinen relevanten Wert gehabt (pag. 532 Z. 89 ff.). Als der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung gefragt wurde, ob er wisse, woher die Aufbruchswerkzeuge stammen, die in der von ihm gemieteten Box gelagert worden seien, antwortete er, er habe erst durch die Anklageschrift erfahren, woher diese kommen würden. Er habe nicht gewusst, dass dieses Werkzeug gestohlen sei. Er habe die Box einem Bekannten zur Verfügung gestellt (pag. 1066 Z. 16 ff.).
Bereits eine erste Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, noch unabhängig der ihm konkret vorgeworfenen Delikte ergibt, dass er die meisten gestellten Fragen nicht beantwortete, wobei er auch Antworten verweigerte, welche ihn möglicherweise entlastet hätten. So wollte er bspw. die Frage nach der Identität des Kollegen, bei welchem er angeblich seine Musikgeräte gelagert haben will, nicht beantworten. Eine solche Erklärung hätte jedoch vernünftigerweise erwartet werden dürfen, sofern der Beschuldigte seine Musikgeräte, welche in keinem Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Delikte stehen dürften, tatsächlich bei einem Kollegen deponiert hätte. Hinzu kommt, dass sich seine Aussagen – soweit er Aussagen machte – als widersprüchlich erweisen. So gab er gegenüber der Vermieterschaft an, er lagere in der U.________(Box) Musikinstrumente («Musicequipment»; pag. 625) und gegenüber der Staatsanwaltschaft sprach er von Kleidern und Möbeln (pag. 526 Z. 75; vgl. auch pag. 532 Z. 98 ff., wonach der Beschuldigte gegenüber Angestellten der U.________(Box) auch einmal von Schmuck und Bildern gesprochen habe). Wie dargelegt, treffen weder die einen noch die anderen Aussagen des Beschuldigten zu. In der U.________(Box) wurden vielmehr Rettungswerkzeuge sichergestellt.
Dem Rapport Forensik vom 23. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die Vergleichsabdrücke des Spreizers (Ass. 010) mit der Tatspur an der Haltestelle H.________ (Ortschaft) ab der Schaltanlagenkastentür neben Billettautomat (Ass. 002; vgl. pag. 477) in den Fabrikationsmerkmalen sowie in gebrauchsbedingten, individuellen Merkmalen in Form von Eindruckspuren übereinstimmen. Die Anzahl und Ausprägung der Individualmerkmale liessen allerdings keine zweifelsfreie Identifizierung zu. Die gewonnenen Erkenntnisse aus der Werkzeugspurenuntersuchung würden jedoch in hohem Masse dafürsprechen, dass der Spreizer, welcher in der U.________(Box) in O.________ (Ortschaft) sichergestellt worden sei, als Spurenverursacher an der Schaltanlagenkastentür in Frage komme (pag. 475). Darauf ist abzustellen. Zudem geht die Kammer – insbesondere auch mit Blick auf die weiteren Ausführungen, namentlich jenen zum modus operandi – davon aus, dass auch die weiteren Delikte mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten gefunden wurden, begangen worden sind. Vom Beschuldigten wurde denn auch nie bestritten, dass der Einbruchdiebstahl in H.________(Ortschaft) und die weiteren Einbruchdiebstähle mit Geräten dieser Art resp. den in der U.________(Box) aufgefundenen Rettungswerkzeugen (u.a. dem Spreizer) begangen wurden (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung vor oberer Instanz, welche davon ausgeht, dass der Spreizer bei allen Vorfällen das zentrale Werkzeug gewesen sei; E. II.8.3.1 vorne).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in der vom Beschuldigten in O.________ (Ortschaft) gemieteten U.________(Box) schwere Rettungsgeräte – verpackt in Transporttaschen und Abfallsäcken – sichergestellt wurden. Dabei könnte der sichergestellte Spreizer das Tatwerkzeug bzw. der Spurenverursacher des Einbruchdiebstahls in den Billettautomaten in H.________(Ortschaft) sein, wofür die Erkenntnisse aus dem Werkzeugspurenvergleich in hohem Masse sprechen. Zudem geht die Kammer davon aus, dass auch die weiteren Delikte mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten gefunden wurden, begangen wurden.
DNA-Spuren auf den Rettungsgeräten
Sämtliche in der U.________(Box) aufgefundenen Geräte wurden auf DNA-Spuren untersucht. Dabei wurden auf dem Spreizer ab dem Griffstück hinten, ab dem roten Entsperrknopf sowie ab dem Metallbogengriffstück je ein DNA-Abrieb genommen. Sämtliche erstellten DNA-Profile waren nicht interpretierbar (vgl. pag. 346 f.). Bei der Rettungsschere wurden ab dem Griffstück hinten, ab dem roten Entsperrknopf sowie ab dem Metallbogengriffstück ein DNA-Abrieb genommen. Dabei stimmte bei der Spur ab dem roten Entsperrknopf (Ass. Nr. 004.2) das DNA-Profil von R.________ mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merkmalen überein (pag. 347). Die beiden anderen erstellten DNA-Profile waren nicht interpretierbar. Das ab dem Kistenöffner erstellte DNA-Profil war ebenfalls nicht interpretierbar (pag. 348). Ab dem Winkelschleifer wurden wiederum drei DNA-Abriebe genommen, einer ab den Akkuverriegelungen, einer ab dem Griffstück mittig und einer ab dem Griffstück vorne. Dabei stimmte bei der Spur ab dem Griffstück vorne das DNA-Profil des Beschuldigten mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merkmalen überein (Ass. Nr. 007.3). Die anderen beiden erstellten DNA-Profile waren nicht interpretierbar (pag. 349).
Die Aussagen des Beschuldigten, wie seine DNA-Spuren sowie auch diejenigen von R.________ auf die Geräte gelangt sein sollen, sind nicht glaubhaft. So sollen die Spuren entstanden sein, als der Beschuldigte mit Hilfe des angeblich zu 60 % gehbehinderten R.________ umgezogen sei. Die Geräte waren aber beim Auffinden durch die Vermieterschaft bzw. bei der Sicherstellung durch die Polizei in Taschen sowie einem Kehrrichtsack verpackt. Ein Verschieben dieser Geräte, weil etwas anderes aus der Box geholt werden musste, hätte somit eine DNA-Spur lediglich an der Tasche verursacht, eine DNA-Spur auf dem Gerät selbst und notabene sogar an denjenigen Stellen der Werkzeuge, die man beim Gebrauch anfasst, wäre somit nicht zu erwarten gewesen. Speziell ist auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Dezember 2021 und damit in einem Zeitpunkt als die Box bereits geräumt worden war, die von ihm gemietete Box nochmals aufsuchen wollte. In diesem Zeitpunkt befand sich aber ausgehend von seinen Aussagen gar nichts mehr in der Box, was ihm gehörte. Die Aussage von ihm, wonach er im Auftrag von anderen Personen die Geräte hätte holen wollen, muten dabei als Schutzbehauptungen an. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten haben diese durch ihn nicht genannten Drittpersonen nämlich selbst Zugang zur U.________(Box) gehabt und er konnte nie erklären, weshalb er genau in diesem Zeitpunkt die Geräte, die ihm nicht gehörten, abholen wollte. Seine vagen Aussagen betreffend diese unbekannten Besitzer der Geräte sind sodann auch widersprüchlich und nicht glaubhaft. So nannte er teilweise mehrere Personen, die angeblich Zugang zu dieser Box hatten, teilweise waren es genau deren zwei und schliesslich war es noch eine ihm sehr nahestehende Person.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf dem Winkelschleifer am Griffstück vorne die DNA des Beschuldigten festgestellt wurde. Der Beschuldigte konnte keine überzeugende Erklärung dafür liefern, wie seine DNA auf das Griffstück des Winkelschleifers gelangt ist.
Der modus operandi
Ab Ende April 2021 wurden in den Kantonen S.________ (Kanton) und T.________(Kanton) mehrere Einbruchdiebstähle in Billettautomaten an Bahnhöfen festgestellt. Es fällt auf, dass die Automaten dabei mit brachialer Gewalt aufgespreizt/geöffnet wurden, wobei jeweils ein ähnliches, spezielles Spurenbild entstand. Die verursachten Sachschäden waren jeweils deutlich höher als das Deliktsgut aus den (versuchten) Diebstählen (vgl. Berichtsrapport vom 25. November 2021, pag. 145 ff., Zusammenstellung der Tatortbilder auf pag. 178 f. [J.________ (Ortschaft), K.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft), F.________ (Ortschaft), G.________ (Ortschaft), H.________(Ortschaft)], pag. 310 [L.________(Ortschaft)]). Mit Blick auf die Tatortbilder und die Feststellungen der Polizei erachtet auch die Kammer als erstellt, dass bei den angeklagten Einbruchdiebstählen jeweils mit dem gleichen modus operandi vorgegangen wurde. Zwar dürfte dieser modus operandi auf viele Einbruchdiebstähle in Billettautomaten passen. Der geschilderte modus operandi darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung angesichts der jeweils sehr ähnlichen Vorgehensweise aber dennoch als zusätzliches Indiz für die gleiche Täterschaft gewertet werden (vgl. BGer 6B_198/2021 vom 17. November 2021 E. 3.2). Hinzu kommen vorliegend die zeitliche und örtliche Nähe der Delikte, welche dem immer gleichen modus operandi als Indiz für die gleiche Täterschaft zusätzliches Gewicht verleihen.
Die sichergestellten Mobiltelefone und darauf befindlichen Daten
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Mai 2022 wurden beim Beschuldigten fünf Mobiltelefone sichergestellt. Drei davon haben sich im Kleiderschrank, eines auf dem Bettgestell und eines im Fahrzeug des Beschuldigten befunden (pag. 657). Die Mobiltelefone wurden allesamt beschlagnahmt (pag. 678 f.) und forensisch ausgewertet, wobei aus dem iPhone 6 (Ass. 1.4) Daten und Fotos ausgelesen werden konnten. Es wurden auf dem iPhone 6 zwei Fotos von Notizzettel sichergestellt, wobei auf dem einen handschriftlich die Ortschaften «J.________(Ortschaft)», «AA.________ (Ortschaft)», «N.________(Ortschaft)», «K.________ (Ortschaft)», «AB.________ (Ortschaft)», «AC.________ (Ortschaft)» und «AD.________ (Ortschaft)» vermerkt wurden (pag. 587). Betreffend den anderen Notizzettel gab der Beschuldigte zu, dass er diesen geschrieben habe, es handle sich dabei um eine Adressangabe resp. eine Auskunft des Beschuldigten, seit wann er sich in der Schweiz aufhalte. Er führte hierzu aus, diesen für eine Behörde erstellt zu haben (vgl. pag. 566 Z. 121 ff.). Dieser Notizzettel (Adressangabe) dürfte nicht deliktsrelevant sein, jedoch ist auffällig, dass die Schrift dieses Zettels extreme Ähnlichkeiten mit dem anderen Notizzettel (denjenigen mit den Ortschaften) aufweist. Insbesondere die Buchstaben «s» und «e» sind identisch. Offenbar ging der KTD davon aus, dass die beiden Zettel von derselben Person verfasst wurden (wobei sich allerdings abgesehen vom Vorhalt, welcher dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang gemacht wurde [vgl. pag. 566 Z. 140 ff.], kein weiterer Hinweis in den Akten befindet, wonach der KTD diese Auskunft tatsächlich gegeben hat), was nach Ansicht der Kammer nach dem Gesagten durchaus nachvollziehbar ist. Bei den notierten Ortschaften J.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) handelt es sich um Tatortschaften. Das Foto des Notizzettels mit den Ortschaften wurde gemäss Extraktionsbericht (pag. 245) am 12. Juni 2021 erstellt und am 16. Juni 2021 um 00:14:33 Uhr wiederum gelöscht.
Weiter wurden auf dem iPhone 6 ein Foto eines Kartenausschnitts (ohne Datums- und Zeitangabe) der Ortschaft K.________(Ortschaft) (pag. 594), ein Foto eines Kartenausschnitts um den Bahnhof in L.________(Ortschaft) (pag. 596), ein Foto des Beschuldigten mit dem Bahnhof L.________(Ortschaft) im Hintergrund (pag. 598), ein Foto des Bahnhofs in L.________(Ortschaft) (pag. 600), ein Foto eines Kartenausschnitts, wobei bei «AU.________» (F.________(Ortschaft)) eine rote Markierung gesetzt wurde (pag. 170), ein Foto eines Kartenausschnitts, wobei beim Bahnhof AE.________ eine rote Markierung gesetzt wurde (pag. 613) und ein Foto eines Kartenausschnitts um den Bahnhof M.________(Ortschaft) (pag. 609) sichergestellt (vgl. dazu die weiteren Ausführungen bei den entsprechenden Anklagevorwürfen). Folglich wies das iPhone 6 zu sieben von neun Tatortschaften durch Notizzettel, Kartenausschnitte und Fotos (J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft), F.________ (Ortschaft), M.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft)) einen Hinweis auf (vgl. dazu auch die Ausführungen im Sammelrapport der Polizei vom 16. September 2022, wonach die aus dem iPhone 6 ausgelesenen Daten und Fotos mit den Einbruchdiebstählen hätten in Verbindung gebracht können [pag. 152]). Betreffend L.________(Ortschaft), F.________(Ortschaft) und M.________(Ortschaft) betrifft der Hinweis sogar den Bahnhof resp. die Haltestelle als konkrete Tatorte.
Der Beschuldigte gab bereits bei seiner ersten Einvernahme am 31. Mai 2022 an, dass es sich beim iPhone 6 um sein Mobiltelefon handeln würde (pag. 505 Z. 111 f.). Auch bei den weiteren Eivernahmen bestritt er nicht, dass das iPhone 6 sein Mobiltelefon sei, als er etwa gefragt wurde, weshalb er mehrere Mobiltelefone besitze oder wie der Gerätecode laute (pag. 527 Z. 104 ff.; pag. 531 Z. 34 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. August 2022 gab der Beschuldigte anfänglich erneut an, dass das iPhone 6 ihm gehöre (pag. 566 Z. 129), woraufhin ihm verschiedene Vorhalte aus dem iPhone 6 gemacht wurden (pag. 566 Z. 131 ff.). Die zu den Vorhalten jeweils gestellten Fragen wollte der Beschuldigte sodann nicht mehr beantworten oder gab nur noch an, davon nichts zu wissen. Schliesslich führte er erstmals aus, das iPhone 6 sei nicht sein Mobiltelefon (pag. 568 Z. 253). Die Kammer hat keine Zweifel, dass das iPhone 6 dem Beschuldigten gehörte. So wurde dieses bei ihm zuhause sichergestellt, zudem gab er mehrfach an, dass es sich dabei um sein Mobiltelefon handle. Dass der Beschuldigte schliesslich doch noch bestritt, dass das iPhone 6 ihm gehöre, nachdem ihm verschiedene belastende Vorhalte daraus gemacht wurden, spricht Bände und ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. auch die widersprüchlichen Ausführungen der Verteidigung, wonach nicht erstellt sei, dass das iPhone 6 dem Beschuldigten gehöre bzw. von diesem verwendet worden sei und die Aussage zum Vorfall in M.________(Ortschaft), wonach sich «das Handy des Beschuldigten» [gemeint ist offensichtlich das iPhone 6, denn die Verteidigung nahm auf die Ortungen desselben Bezug] zur Tatzeit in O.________ (Ortschaft) befunden habe und der Beschuldigte dieses auch benutzt habe; E. II.8.3.1.).
Zusammenfassend ist folglich erstellt, dass das iPhone 6 (Ass. 1.4) dem Beschuldigten gehörte und darauf Hinweise zu sieben von neun Tatortschaften resp. Tatorten gefunden wurden.
R.________
Aufgrund der sichergestellten DNA-Spuren von R.________ an den Rettungsgeräten (vgl. E. II.8.5.3 vorne) und wie nachfolgend bei den einzelnen Anklagevorwürfen noch aufzuzeigen sein wird, liegen vereinzelt Hinweise für eine Mittäterschaft vor (vgl. Vorfall in G.________(Ortschaft) [E. II.8.5.9 hinten], wonach der Screenshot der Überwachungskamera zwei Täter zeigt). Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau dehnte das ursprünglich nur gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2022 auf R.________ aus (pag. 2). Sie ging in ihrer Anklageschrift auch davon aus, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte zumindest teilweise in Mittäterschaft mit R.________ begangen hat. R.________ ist offenbar unbekannten Aufenthalts, weshalb das Strafverfahren gegen ihn von demjenigen gegen den Beschuldigten abgetrennt wurde (pag. 821 f.). Der Beschuldigte wurde mehrmals zu R.________ befragt. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Juni 2022 wollte er nichts zu R.________ sagen (pag. 534 Z. 239 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2022 wurde er nach einem in seiner Wohnung aufgefundenen iPhone X gefragt, welches gemäss den gesicherten Daten R.________ gehören müsse. Der Beschuldigte wollte sich hierzu nicht äussern (pag. 565 Z. 107 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 29. November 2022 (pag. 617 Z. 48 ff.) bestätigte der Beschuldigte erstmals, R.________ zu kennen. Er kenne ihn aus Z.________(Ortschaft), sie seien alte Bekannte. R.________ habe ihm beim Umzug geholfen, dabei habe er die Werkzeuge angefasst, da sich die Möbel des Beschuldigten ebenfalls in der U.________(Box) befunden hätten (pag. 618 Z. 54 ff.). Er wolle nichts dazu sagen, weshalb er bei sich zu Hause ein iPhone X habe, welches R.________ gehöre (pag. 618 Z. 83 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, R.________ könne mit den Diebstählen und Sachbeschädigungen nichts zu tun haben, da er eine schwere Nervenkrankheit habe und zu 60 % gehbehindert sei. Die DNA sei am Werkzeug gewesen, weil er ihm beim Umzug geholfen und das Werkzeug dabei angefasst habe. Körperlich sei R.________ nicht in der Lage, sowas zu tun (pag. 1066 Z. 11 ff.). Weitere Ausführungen zu einer allfälligen Mittäterschaft durch R.________ (oder unbekannte Täterschaft) folgen bei den einzelnen Anklagevorwürfen.
Das Aussageverhalten des Beschuldigten
Zum Aussageverhalten des Beschuldigten ist mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Vielmehr hat der Beschuldigte teilweise Fragen beantwortet und sich jeweils erst bei belastenden Vorhalten auf sein Aussageverweigerungsrecht bezogen, anfänglich eingestandene Umstände wieder abgestritten (vgl. die Ausführungen vorne zum iPhone 6) oder nur noch angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1138). Ein solches Aussageverhalten darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in die Beweiswürdigung miteinfliessen und bei der Gewichtung belastender Elemente berücksichtigt werden (vgl. dazu die weiteren Ausführungen bei den einzelnen Anklagevorwürfen und E. II.7 vorne).
Soweit der Beschuldigte Aussagen machte, überzeugen diese – wie teilweise bereits dargelegt – nicht (vgl. E. II.8.5.2, 8.5.3 und 8.5.5 hiervor sowie die Ausführungen bei den einzelnen Anklagevorwürfen).
Vor oberer Instanz machte der Beschuldigte dann erstmals geltend, zu wissen wer die Delikte begangen habe (pag. 1299 Z. 43 ff.), er aber die Person(en) nicht nennen könne, da er «subtil» bedroht werde (pag. 1300 Z. 1 ff.). Diese Aussage passt einerseits nicht zu den Aussagen, wonach er die U.________(Box) «Kollegen» resp. «einem Bekannten» zur Einlagerung der Werkzeuge zur Verfügung gestellt habe. Andererseits muss sie auch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen bei den einzelnen Anklagevorwürfen als reine (nachgeschobene) Schutzbehauptung qualifiziert werden.
8.5.8 Versuchter Einbruchdiebstahl in Billettautomaten in F.________ (Ortschaft) am 27. April 2021 (Ziff. I.1.1.1 und 2.1.1 der Anklageschrift)
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Die Vorinstanz fasste die angeklagten Sachverhalte zutreffend wie folgt zusammen (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1130; Hervorhebungen im Original):
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 27.04.2021, ca. 02.22-02.34 Uhr, in F.________(Ortschaft), eventuell zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft zur AF.________-Haltestelle «AU.________» gekommen, habe zuerst mit einem länglichen Gegenstand (ev. Geissfuss) die Fuge des Billettautomaten und dann mit einem Spreizgerät eine ca. 40 cm grosse Öffnung aufgespreizt, habe jedoch die integrierte Geldkassette nicht entwendet, ev. weil jemand gestört habe. So habe er einen grossen Sachschaden verursacht.
Deliktsbetrag: CHF 0 (Versuch)
Sachschaden: ca. CHF 50'761.70 (1/5 der Rechnung vom 16.11.2021, ohne Miete Ersatzgeräte, Schadensgutachten, Leistungen Vertriebsmanagement)
Beweismittel
Im Zusammenhang mit dem versuchten Einbruchdiebstahl in den Billettautomaten der AF.________ Haltestelle F.________ (Ortschaft) liegen als Beweismittel der Berichtsrapport vom 25. November 2021 (pag. 145 ff.; bezogen auf [fast] alle Delikte), der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt 1 vom 14. September 2022 (pag. 155 ff.), der Anzeigerapport vom 6. Mai 2021 (pag. 158 ff.), der Strafantrag der E.________ AG vom 27. April 2021 (pag. 161), das Fotodossier (pag. 165 f.), der Extraktionsbericht (pag. 169 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor.
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
Beweiswürdigung der Kammer
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1131 f.):
Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall («Ich war das nicht», p. 164 Z. 153) bzw. macht keine Aussagen dazu (p. 168 Z. 288). Aufgrund der nachfolgenden zahlreichen Indizien sind diese Aussagen jedoch als bloss Schutzbehauptungen zu werten.
Die Fotos vom Tatort zeigen auf, dass der Billettautomat an der Haltestelle F.________ (Ortschaft) mit einem Gegenstand und brachialer Gewalt aufgespreizt wurde, um an den Inhalt zu gelangen (p. 165 f.). Das Spurenbild ist dadurch sehr speziell und lässt auf den Einsatz von schweren Werkzeugen schliessen. Genau solche Rettungswerkzeuge wurden in der durch den Beschuldigten gemieteten U.________(Box) gefunden. Durch den Einsatz dieser Spezialwerkzeuge entsteht ein äusserst auffälliges Spurenbild, was auf eine unverkennbare Vorgehensweise (Modus Operandi) und somit – im Hinblick auf die weiteren Taten – auf ein und dieselbe Täterschaft schliessen lässt. Zudem wurde auf dem iPhone 6 des Beschuldigten ein Kartenausschnitt unter anderem mit der Ortschaft «AU.________» gefunden (p. 169 f.), was als Beweis dazu dient, dass sich der Beschuldigte nach dieser Haltestelle informiert hat.
Weiter handelt es sich vorliegend um eine Deliktsserie, weshalb nicht jeder Vorfall isoliert, sondern auch die Zusammenhänge zu den anderen Vorfällen zu betrachten sind. Sodann gibt es eine Übereinstimmung der Werkzeugspuren mit den Tatortspuren in H.________(Ortschaft) (s. nachfolgend Ziff. 1.5.3.). Zudem vorhanden sind DNA Hits bezüglich den DNA-Spuren, welche auf den aus der U.________(Box) sichergestellten Werkzeugen zu finden waren: Auf der Rettungsschere konnte die DNA von R.________ und auf dem Winkelschleifer die DNA des Beschuldigten durch den KTD eruiert werden (p. 482).
Schlussendlich ist vom Tatort in G.________(Ortschaft) am 01.05.2021 um ca. 01.36 Uhr – notabene lediglich vier Tage später – eine Überwachungsvideoaufnahme von zwei unbekannten Tätern beim Aufbruch des Billettautomaten nach der genau gleichen Vorgehensweise vorhanden (p. 474 ff.; s. nachfolgend Ziff. 1.5.2.).
Die integrierte Geldkassette konnte offensichtlich – trotz Anwendung brachialer Gewalt – nicht entwendet werden. Jedoch entstand ein beachtlicher Schaden.
Wie bereits festgehalten, ist der In-dubio-Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, nicht anwendbar, weshalb bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz enthält keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind, denn die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Exakt dies ist vorliegend der Fall: die Gesamtheit der zahlreichen Indizien, welche den Beschuldigten belasten ergeben ein in sich stimmiges Bild und lassen dem Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit den ihm vorgeworfenen Taten in Verbindung gebracht werden kann.
Unter Einbezug der gemachten und auch der nachfolgenden Ausführungen ist sowohl ein spezieller, unverkennbarer Modus Operandi mit dem gleichen Spurenbild als auch eine zeitliche und örtliche Nähe der Deliktsserie erkennbar. Zusammen mit den gesicherten Daten aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.1.1 und 2.1.1 grundsätzlich so ereignet hat. Bezüglich Mittäterschaft liegt dem Gericht – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den nachfolgenden Vorwürfen – lediglich die Videoaufnahme der Überwachungskamera in G.________(Ortschaft) und eine DNA Spur von R.________ auf der Rettungsschere vor. Im Gegensatz zur Verbindung des Beschuldigten mit den vorgeworfenen Einbruchsdiebstählen lässt sich demnach mangels ausreichender Indizien eine Mittäterschaft nicht rechtsgenügend erstellen.
Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Zu ergänzen ist Folgendes: Vom versuchten Einbruchdiebstahl in F.________(Ortschaft) würde offenbar noch eine Videoaufnahme existieren, die jedoch eine sehr schlechte Bildqualität aufweise. Es sei lediglich zu erkennen, dass sich eine männliche Person auf dem Perron beim Billettautomaten befinde und einen länglichen Gegenstand in den Händen halte. Die Person könne nicht näher beschrieben werden und die Tathandlungen seien ebenfalls nicht zu sehen (vgl. Anzeigerapport pag. 159; das Video befindet sich nicht in den Akten). Weiter konnten auf der Aufbruchöffnung diverse rote Farbpartikelrückstände gefunden werden (pag. 159, auf den Fotos nicht zu erkennen). Nachdem jedoch der beschädigte Billettautomat kriminaltechnisch nicht untersucht wurde (was im Übrigen für alle beschädigten und aufgebrochenen Automaten gilt), lassen sich aus den roten Farbrückständen keine Schlüsse ziehen. Jedenfalls schliesst aber der Umstand, dass die Werkzeuge nicht rot gewesen sind, die Täterschaft des Beschuldigten nicht aus.
Auf Vorhalt des Kartenausschnitts aus dem iPhone 6 mit der roten Markierung bei «AU.________» wollte der Beschuldigte nichts sagen (pag. 569 Z. 280 ff.), nachdem er – wie dargelegt – bis zu Beginn dieser delegierten Einvernahme vom 19. August 2022 noch angab, dass es sich beim iPhone 6 um sein Mobiltelefon handle und dies schliesslich nach diversen belastenden Vorhalten daraus doch noch abstritt (vgl. die Ausführungen zum Aussageverhalten unter E. II.8.5.7 vorne). Erst als ihm die Beweislage zu erdrückend erschien, bezog der Beschuldigte sich folglich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Ein solches Aussageverhalten darf – wie bereits erwähnt (vgl. E. II.8.5.7) – in die Beweiswürdigung miteinfliessen und bei der Gewichtung belastender Elemente berücksichtigt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der folgenden Indizien als erwiesen gelten kann:
In der U.________(Box) in O.________ (Ortschaft), welche vom Beschuldigten gemietet wurde, wurde Rettungswerkzeug sichergestellt, wobei der Spreizer beim Einbruchdiebstahl in H.________(Ortschaft) als Tatwerkzeug in Frage kommt, wofür die Werkzeugspurvergleiche in hohem Masse sprechen. Zudem ist davon auszugehen, dass auch das vorliegende Delikt mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten sichergestellt wurden, begangen worden ist. Mit einem der sichergestellten Rettungswerkzeuge, dem Winkelschleifer, kam der Beschuldigte sodann mit Sicherheit in Berührung, und zwar mit dem Griffbereich vorne (DNA-Spur).
Es wurde im vorliegenden Fall und bei sämtlichen angeklagten (versuchten) Einbruchdiebstählen mit demselben modus operandi vorgegangen.
Sämtliche Delikte stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang.
Auf dem iPhone 6, welches dem Beschuldigten gehört, befand sich ein Foto eines Kartenausschnitts, wobei bei «AU.________» eine rote Markierung gesetzt wurde. Es wurde demnach mit dem iPhone 6 des Beschuldigten nach dem Bahnhof AU.________ recherchiert, wobei der Beschuldigte keine nachvollziehbare Erklärung dafür hatte. Hinzu kommt, dass sich aus dem iPhone 6 auch in sechs weiteren Fällen Hinweise auf die Tatortschaften bzw. Tatorte ergaben (teilweise ebenfalls durch Kartenausschnitte). Auch insoweit ergibt sich folglich ein Muster.
Bei allen Delikten – so auch dem vorliegenden – zeigte der Beschuldigte ein unerklärliches, auffälliges Aussageverhalten.
Abschliessend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für eine allfällige Mittäterschaft durch R.________ oder eine unbekannte Drittperson bezüglich des Vorfalls am Bahnhof AU.________ in F.________(Ortschaft) keine Hinweise bestehen.
8.5.9 Einbruchdiebstahl in Billettautomaten in G.________(Ortschaft) am 1. Mai 2021 (Ziff. I.1.1.2 und 2.1.2 der Anklageschrift)
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Die Vorinstanz fasste die angeklagten Sachverhalte zutreffend wie folgt zusammen (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1132 f.; Hervorhebungen im Original):
Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte am 01.05.2021, ca. 01.36 Uhr, in G.________(Ortschaft), zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft zur AF.________-Haltestelle «.________» gekommen sein, mit einem Spreizgerät insbesondere die Front des Billettautomaten geöffnet bzw. aufgrebrochen und die integrierte Geldkassette entwendet haben. So sei ein grosser Schaden verursacht worden.
Deliktsbetrag: ca. CHF 2'652.00
Sachschaden: ca. CHF 50'761.70 (Berechnung vgl. AKS Ziff. 2.1.1.)
Beweismittel
Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in einen Billettautomaten der AF.________ in G.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Berichtsrapport vom 25. November 2021 (pag. 145 ff., bezogen auf [fast] alle Delikte), der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt vom 14. September 2022 (pag. 171 ff.), der Anzeigerapport vom 4. Mai 2021 (pag. 173 ff.), Fotos (pag. 176 ff.), der Strafantrag der E.________ (AG) vom 1. Mai 2021 (pag. 181), weitere Fotos (pag. 185 ff.), ein Auszug aus dem Video der Überwachungskamera (pag. 188) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor.
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
Beweiswürdigung der Kammer
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1133):
Zu diesem Vorwurf äusserte sich der Beschuldigte nicht bzw. gab an, er sei dies nicht gewesen (p. 184 Z. 249 ff.). Jedoch sind wiederum mehrere Indizien vorhanden, welche diese Aussage widerlegen und als Schutzbehauptung dastehen lassen: Aktenkundig sind Detailaufnahmen der aus der U.________(Box) des Beschuldigten sichergestellten Feuerwehrrettungsgeräten und des Spurenbildes u.a. des aufgebrochenen Billettautomaten in G.________(Ortschaft) (p. 176 ff.). Dabei sind Übereinstimmungen zwischen Form und Farbe der Beschädigungen und der Werkzeuge zu erkennen. Beispielsweise ist am Spreizer blaue Farbe erkennbar, welche der Farbe des Automaten entspricht (p. 176). Ferner stimmen die Werkzeugspuren (p. 176 ff.) auch mit den Tatortspuren in H.________(Ortschaft) (p. 198 ff.) überein. Zudem sind DNA Spuren des Beschuldigten und R.________ auf dem sichergestellten Werkzeug aus der U.________(Box) vorhanden (p. 481 ff.).
Weiter sind Videoaufnahmen bzw. ein Screenshot der Überwachungskamera des Bahnhofs G.________(Ortschaft) vorhanden, worauf zwei unbekannte Täter beim Aufbruch des Billettautomaten zu erkennen sind (p. 188). Durch die vorhandenen Bilddokumentationen (Detailaufnahmen, p. 176 ff. und restliche Tatortfotos, p. 185 ff.) wird wiederum das spezielle Spurenbild des Ausspreizens der Billettautomaten und somit der unverkennbare Modus Operandi ersichtlich. Durch dieses Vorgehen entstand am Billettautomaten offenkundig ein grosser Schaden und die integrierte Geldkassette konnte entwendet werden. Aufgrund der verschiedenen Indizien, welche in der Gesamtbetrachtung ein schlüssiges Bild ergeben, lässt sich somit auch der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.1.2. und 2.1.2. grundsätzlich erstellen.
Anhand der Bilder der Überwachungskamera ist beim vorliegenden Vorfall grundsätzlich von zwei Tätern auszugehen. Da nebst der DNA des Beschuldigten auch die DNA von R.________ auf den beim Beschuldigten sichergestellten Werkzeugen gefunden wurde, könnte dies auf R.________ hindeuten. Wie bereits hiervor ausgeführt, sind es diesbezüglich jedoch die einzigen beiden aktenkundigen Indizien, weshalb sich die Mittäterschaft durch R.________ nicht rechtsgenügend erstellen lässt.
Zu präzisieren ist, dass die blaue Farbe, welche auf der Detailaufnahme des Spreizers (pag. 176) zu sehen ist, keine spezielle Verbindung zum Vorfall in G.________(Ortschaft) darstellt, sondern sämtliche aufgebrochenen Automaten blau sind. Sodann verlief der Lackspurenvergleich sowohl des Spreizers als auch der Rettungsschere negativ (pag. 485 f.). Aus der blauen Farbe auf dem Spreizer lassen sich keine Schlüsse ziehen, sie schliesst aber die Täterschaft des Beschuldigten auch nicht aus. Darüber hinaus kann sich die Kammer der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der folgenden Indizien als erwiesen gelten kann:
In der U.________(Box) in O.________ (Ortschaft), welche vom Beschuldigten gemietet wurde, wurde Rettungswerkzeug sichergestellt, wobei der Spreizer beim Einbruchdiebstahl in H.________(Ortschaft) als Tatwerkzeug in Frage kommt, wofür die Werkzeugspurvergleiche in hohem Masse sprechen. Zudem ist davon auszugehen, dass auch das vorliegende Delikt mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten sichergestellt wurden, begangen worden ist. Mit einem der sichergestellten Rettungswerkzeuge, dem Winkelschleifer, kam der Beschuldigte sodann mit Sicherheit in Berührung, und zwar mit dem Griffbereich vorne (DNA-Spur).
Es wurde im vorliegenden Fall und bei sämtlichen angeklagten (versuchten) Einbruchdiebstählen mit demselben modus operandi vorgegangen.
Sämtliche Delikte stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang.
Anders als bei den meisten anderen Delikten konnte zu diesem Vorwurf aus dem iPhone 6 des Beschuldigten kein Hinweis auf die Tatortschaft oder den Tatort gewonnen werden. Allerdings fügt sich auch dieses Delikt aufgrund des Gesagten stimmig in das Gesamtbild der Deliktsserie ein, sodass an der Täterschaft des Beschuldigten keinerlei Zweifel bestehen.
Für eine allfällige Mittäterschaft durch R.________ oder eine unbekannte Drittperson bestehen bezüglich des Vorfalls in G.________(Ortschaft) Hinweise, da der Screenshot der Überwachungskamera zwei Täter zeigt (vgl. pag. 188). Jedoch sind beide Täter nicht zu erkennen, so dass nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei einem der beiden Täter um R.________ handelt.
8.5.10 Einbruchdiebstahl in Billettautomaten in H.________(Ortschaft) am 4. Mai 2021 (Ziff. I.1.1.3 und 2.1.3 der Anklageschrift)
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Die Vorinstanz fasste die angeklagten Sachverhalte zutreffend wie folgt zusammen (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1134; Hervorhebungen im Original):
Der Beschuldigte soll am 04.05.2021, ca. 02.06-02.09 Uhr, in H.________(Ortschaft), ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft zur AF.________-Haltestelle «.________» gekommen sein, mit einem Spreizgerät die Frontabdeckung des Billettautomaten linksseitig aufgewuchtet, durch die Öffnung ins Innere gegriffen und die Geldkassetten (Hartgeld-/Notengeldbehälter) sowie drei Rollen Sicherheitspapier entwendet habe. Danach soll er den Automaten mit schwarzer und grauer Sprayfarbe verunreinigt sowie den nebenstehenden Schaltschrank beschädigt und so einen grossen Schaden verursacht haben.
Deliktsbetrag:ca. CHF 96.80
Sachschaden:ca. CHF 53'769.15 (Berechnung vgl. AKS Ziff. 2.1.1. + Schaltschrank)
Beweismittel
Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in einen Billettautomaten der AF.________ in H.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Berichtsrapport vom 25. November 2021 (pag. 145 ff., bezogen auf [fast] alle Delikte), der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt vom 16. September 2022 (pag. 189 ff.), der Anzeigerapport vom 6. Mai 2021 (pag. 192 ff.), der Strafantrag der E.________(AG) vom 4. Mai 2021 (pag. 195), Fotos (pag. 198 ff.), der Extraktionsbericht (pag. 204 f.), der Rapport Forensik vom 23. Dezember 2021 (pag. 206 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor.
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
Beweiswürdigung der Kammer
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1134 f.):
Auch zu diesen Vorwürfen äusserte sich der Beschuldigte nicht (p. 197 Z. 269 ff; p. 202 Z. 269 ff.). Nebstdem anhand der Tatort Fotos (p. 198 ff.) wiederum erkennbaren speziellen Modus Operandi (Aufspreizen des Billettautomaten mit brachialer Gewalt), den Videoaufnahmen von zwei unbekannten Tätern beim Aufbruch des Billettautomaten in G.________(Ortschaft) mit demselben Spurenbild, den DNA Spuren des Beschuldigten und von R.________ auf den sichergestellten Werkzeugen aus der U.________(Box), sind vorliegend weitere spezifische Indizien vorhanden: Zum einen wurde auf dem iPhone 6 des Beschuldigten der Kartenausschnitt «AE.________» gefunden (p. 204 f.), woraus sich schliessen lässt, dass sich der Beschuldigte über diesen Standort informiert haben muss. Diese Haltestelle liegt indes direkt neben dem vorliegenden Tatort bzw. der Haltestelle «.________». Zum anderen geht aus dem Rapport Forensik des KTD vom 23.12.2021 eine positive Spurenabklärung hervor (p. 206 ff.). Das Werkzeug, genauer der Spreizer aus der U.________(Box) des Beschuldigten, stimmt mit den Spuren an der Schaltanlagenkastentür in H.________(Ortschaft) überein. Die gewonnenen Erkenntnisse aus der Werkzeugspurenuntersuchung sprechen in hohem Masse dafür, dass der Spreizer, welcher aus der U.________(Box) sichergestellt wurde, als Spurenverursacher an der Schaltanlagenkastentür in Frage kommt. Neu hinzu traten bei diesem Vorfall die Verunreinigung mit Spraydosen, was jedoch weder dem bekannten Modus Operandi etwas abtut, noch auf eine andere Täterschaft hinweisen würde. Die charakteristischen Merkmale des Tatvorgehens sind nach wie vor dieselben. Weiter spricht auch bei diesem Vorfall die zeitliche und örtliche Nähe zu den bereits abgehandelten Vorfällen für ein und dieselbe Täterschaft. Durch das Aufspreizen des Billettautomaten konnten sodann die dort vorhandene Geldkassette entwendet werden und es wurde selbstredend wiederum ein grosser Schaden verursacht.
Mithin sind auch hier genügend Indizien vorhanden, welche nach Ansicht des Gerichts keine Zweifel übriglassen, sodass dem Beschuldigten auch die Verbindung zu diesem Vorfall nachgewiesen werden kann. Indes lässt sich der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.1.3 und 2.1.3 erstellen.
Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Auf Vorhalt des Kartenausschnitts aus dem iPhone 6 mit der roten Markierung beim Bahnhof AE.________ in H.________(Ortschaft) wollte der Beschuldigte nichts sagen (pag. 568 Z. 269 ff.), nachdem er – wie dargelegt – bis zu Beginn dieser delegierten Einvernahme vom 19. August 2022 noch angab, dass es sich beim iPhone 6 um sein Mobiltelefon handle und dies schliesslich nach diversen belastenden Vorhalten daraus doch noch abstritt (vgl. die Ausführungen zum Aussageverhalten unter E. II.8.5.7 vorne). Dieses Aussageverhalten darf – wie dargelegt – bei der Gewichtung belastender Elemente berücksichtigt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der folgenden Indizien als erwiesen gelten kann:
In der U.________(Box) in O.________ (Ortschaft), welche vom Beschuldigten gemietet wurde, wurde Rettungswerkzeug sichergestellt, wobei der Spreizer beim Einbruchdiebstahl in H.________(Ortschaft) als Tatwerkzeug in Frage kommt, wofür die Werkzeugspurvergleiche in hohem Masse sprechen.
Es wurde im vorliegenden Fall und bei sämtlichen angeklagten (versuchten) Einbruchdiebstählen mit demselben modus operandi vorgegangen.
Sämtliche Delikte stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang.
Auf dem iPhone 6 des Beschuldigten befand sich ein Foto eines Kartenausschnitts, wobei beim Bahnhof AE.________ eine rote Markierung gesetzt wurde. Es wurde demnach mit dem iPhone 6 des Beschuldigten nach dem AE.________, mithin nach der Tatortschaft resp. einem dem Tatort nahegelegenen Bahnhof, recherchiert, wobei der Beschuldigte keine nachvollziehbare Erklärung dafür hatte. Der Bahnhof AE.________ befindet sich 1.2 km vom Tatort (H.________(Ortschaft)) entfernt. Es handelt sich dabei um die auf der Zuglinie, die am Tatort vorbeiführt nächste Haltestelle. Hinzu kommt, dass sich aus dem iPhone 6 auch in sechs weiteren Fällen Hinweise auf die Tatortschaften bzw. Tatorte ergaben (teilweise ebenfalls durch Kartenausschnitte). Auch insoweit ergibt sich folglich ein Muster.
Bei allen Delikten – so auch dem vorliegenden – zeigte der Beschuldigte ein unerklärliches, auffälliges Aussageverhalten.
Abschliessend ist festzuhalten, dass für eine allfällige Mittäterschaft durch R.________ oder eine unbekannte Drittperson bezüglich des Vorfalls in H.________(Ortschaft) keine Hinweise bestehen.
8.5.11 Einbruchdiebstahl in Billettautomaten in I.________(Ortschaft) am 5./6. Mai 2021 (Ziff. I.1.1.4 und 2.1.4 der Anklageschrift)
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Die Vorinstanz fasste die angeklagten Sachverhalte zutreffend wie folgt zusammen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1135; Hervorhebungen im Original):
Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 05.05.2021, ca. 21.30 Uhr, – 06.05.2021, ca. 03.05 Uhr, in I.________(Ortschaft), ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft - zur D.________-Haltestelle «I.________» gekommen zu sein, mit einem Werkzeug (ev. Spreizgerät) insbesondere die Vorderabdeckung des Billettautomaten teilweise aufgebrochen und die Geldkassette samt Bargeld entwendet zu haben. Dabei habe er einen grossen Schaden verursacht.
Deliktsbetrag:ca. CHF 1'144.00 (nur Bargeld)
Sachschaden:ca. CHF 44'150.00
Beweismittel
Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in einen Billettautomaten der D.________(AG) in I.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt als Anzeige vom 14. September 2022 (pag. 213 ff.), der Strafantrag der D.________ AG (pag. 216 f.), die Kostenaufstellung der D.________ AG (pag. 221 ff.), ein Foto des zerstörten Automaten (pag. 226), der Berichtsrapport über den Fund der Geldkassette in AG.________ (Ortschaft) vom 10. Juni 2021 (pag. 227 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor.
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
Beweiswürdigung der Kammer
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1135 f.):
Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei er dies nicht gewesen und er kenne die Haltestelle I.________(Ortschaft) nicht (p. 225 Z. 17 ff.). In örtlicher Hinsicht erfolgte hier ein Wechsel von Haltestellen im Kanton S.________ (Kanton) zu Haltestellen im Kanton T.________(Kanton). Zeitlich liegt jedoch lediglich ein Tag zwischen diesem und dem letzten Vorfall (vgl. Ziff. III. 1.5.3. hiervor). Zudem zeigen die Tatort Fotos (p. 226) auch hier wiederum ein unverkennbares und bekanntes Bild: Der Billettautomat an einer Haltestelle der D.________ (AG) wurde linksseitig mit brachialer Gewalt bzw. schwerem Gerät nachts aufgespreizt um an die Geldkassette zu gelangen. Das Spurenbild und der Modus Operandi sind eindeutig dieselben, wie bei den bisherigen Billettautomaten-Diebstählen. Hinzu kommen die weiteren, bereits hinlänglich bekannten Indizien (Übereinstimmung Werkzeugspuren mit Tatortspuren in H.________(Ortschaft), Videoaufnahme von zwei unbekannten Tätern in G.________(Ortschaft) beim Aufbruch des Billettautomaten, DNA Spuren der Tatverdächtigen auf den sichergestellten Werkzeugen aus der U.________(Box)), welche keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte auch diese Tat begangen hat.
Auch bei dem vorliegenden Vorfall entstand am Billettautomaten ein beachtlicher Sachschaden und die integrierte Geldkassette samt Bargeld wurde entwendet. Letztere wurde sodann am 03.06.2021 - sprich rund einen Monat nach der Tat - durch eine Privatperson in AG.________(Ortschaft) im Wald gefunden und konnte dem Billettautomaten in I.________(Ortschaft) zugeordnet werden (p. 227 ff.). Der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.1.4 und 2.1.4 lässt sich demnach als erstellt erachten.
Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Indem die entwendete Geldkassette von I.________(Ortschaft) in einem Wald in AG.________(Ortschaft) gefunden wurde, besteht ein zusätzliches Indiz, wonach die Täterschaft aus dem Raum O.________ (Ortschaft) stammen dürfte, ohne dass diese jedoch direkt in AG.________(Ortschaft) wohnen bzw. gewohnt haben müsste (vgl. Argument der Verteidigung). Wie sich bei den weiteren Delikten noch zeigen wird, hat die Täterschaft ihr Tätigkeitsgebiet mit der Zeit ohnehin in Richtung AH.________ ausgedehnt resp. versetzt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der folgenden Indizien als erwiesen gelten kann:
Es ist davon auszugehen, dass auch der vorliegende Einbruchdiebstahl mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten sichergestellt wurden, begangen worden ist. Mit einem der sichergestellten Rettungswerkzeuge, dem Winkelschleifer, kam der Beschuldigte sodann mit Sicherheit in Berührung, und zwar mit dem Griffbereich vorne (DNA-Spur).
Es wurde im vorliegenden Fall und bei sämtlichen angeklagten (versuchten) Einbruchdiebstählen mit demselben modus operandi vorgegangen.
Sämtliche Delikte stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang (die Täterschaft versetzte ihren Tätigkeitsbereich nunmehr in Richtung AH.________).
Die entwendete Geldkassette wurde schliesslich in einem Wald in AG.________(Ortschaft) gefunden.
Anders als bei den meisten anderen Delikten konnte zu diesem Vorwurf aus dem iPhone 6 des Beschuldigten kein Hinweis auf die Tatortschaft oder den Tatort gewonnen werden. Allerdings fügt sich auch dieses Delikt aufgrund des Gesagten stimmig in das Gesamtbild der Deliktsserie ein, sodass an der Täterschaft des Beschuldigten keinerlei Zweifel bestehen.
Abschliessend ist festzuhalten, dass für eine allfällige Mittäterschaft durch R.________ oder eine unbekannte Drittperson bezüglich des Vorfalls in I.________(Ortschaft) keine Hinweise bestehen.
8.5.12 (Versuchter) Einbruchdiebstahl in J.________(Ortschaft) (mehrfach) und K.________(Ortschaft) am 13. Juni 2021 (Ziff. I.1.1.5/6/7 und 2.1.6/7 der Anklageschrift)
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Die Vorinstanz fasste die angeklagten Sachverhalte zutreffend wie folgt zusammen (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1136; Hervorhebungen im Original):
Am 13.06.2021 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ca. um 02.00 Uhr, in J.________(Ortschaft), ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft zum Bahnhof gekommen zu sein, mit einem unbekannten Werkzeug gegen die Sicherheitsscheibe des C.________-Automaten geschlagen und versucht zu haben, den Automaten aufzubrechen, was jedoch misslungen sei, […].
Deliktsbetrag:CHF 0 (Versuch)
[…]
Selbentags um ca. 02.05-02.30 Uhr, in J.________(Ortschaft), soll der Beschuldigte ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft – zum D.________-Bahnhof gekommen sein, mit einem Werkzeug (ev. Spreizgerät) die Vorderseite des Billettautomaten viermal aufgewuchtet und das darin befindliche Geld entwendet haben. Zudem soll er mit silberner Sprayfarbe das Bediendisplay, die Karten- und Noteneingabe versprayt und so einen grossen Sachschaden verursacht haben.
Deliktsbetrag:ca. CHF 2’056.00 (Hart- und Notengeld)
Sachschaden:ca. CHF 47'183.00
Anschliessend um ca. 02.55 Uhr, in K.________(Ortschaft), sei der Beschuldigte, ebenfalls ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft zur AF.________-Haltestelle gekommen und habe durch mehrmaliges Ansetzen mit einem Werkzeug (ev. Spreizgerät) die Frontabdeckung des Billettautomaten aufgewuchtet und das darin befindliche Geld entwendet. Weiter habe er mit silberner Spraydose Teile des Automaten und der daneben liegenden Trennwand versprayt und so einen grossen Sachschaden verursacht.
Deliktsbetrag:ca. CHF 7'280.00 (Hart- und Notengeld)
Sachschaden:ca. CHF 50'761.70 (Berechnung vgl. AKS Ziff. 2.1.1.)
Beweismittel
Im Zusammenhang mit dem versuchten Diebstahl in einen C.________-Automaten am Bahnhof J.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Berichtsrapport vom 25. November 2021 (pag. 145 ff., bezogen auf [fast] alle Delikte), der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt vom 16. September 2022 (pag. 230 ff.), der Anzeigerapport vom 13. Juni 2021 (pag. 233 ff.), der Strafantrag der C.________ AG vom 9. September 2022 (pag. 235), Fotos der Örtlichkeiten (pag. 240), der Extraktionsbericht vom 1. Dezember 2021 (pag. 243 f.), der Extraktionsbericht vom 12. Juni 2021 (pag. 245 f.), die Verkehrsdaten der Rufnummer des Beschuldigten (.________; pag. 558 ff.), Geräteortungen des iPhone 6 (pag. 247 ff., 288 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor.
Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in einen D.________ Billettautomaten am Bahnhof J.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Berichtsrapport vom 25. November 2021 (pag. 145 ff., bezogen auf [fast] alle Delikte), der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt vom 14. September 2022 (pag. 250 ff.), der Anzeigerapport vom 13. Juni 2021 (pag. 253 ff.), der Strafantrag der D.________ AG vom 23. Juni 2021 mit Beilage (pag. 256 ff.), Fotos der Örtlichkeiten und des Schadens (pag. 261 ff.), der Extraktionsbericht vom 1. Dezember 2021 (pag. 265 f.), der Extraktionsbericht vom 12. Juni 2021 (pag. 267 f.), die Verkehrsdaten der Rufnummer des Beschuldigten (.________; pag. 558 ff.), Geräteortungen des iPhone 6 (pag. 247 ff., 288 ff., 269 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor.
Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in einen Billettautomaten am Bahnhof K.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Berichtsrapport vom 25. November 2021 (pag. 145 ff., bezogen auf [fast] alle Delikte), der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt vom 14. September 2022 (pag. 272 ff.), der Anzeigerapport vom 22. Juni 2021 (pag. 275 ff.), der Strafantrag der E.________ AG vom 17. Juni 2021 (pag. 277), Fotos (pag. 282 ff.), ein Extraktionsbericht (pag. 289 f.) sowie ebenfalls der Extraktionsbericht mit dem Notizzettel mit den Ortsnamen (vgl. Delikte in J.________(Ortschaft)) vor. Ausserdem liegen wiederum Geräteortungen des iPhone 6 (pag. 287 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor.
Schliesslich liegen die Zugangsdaten der U.________(Box) vor (pag. 649 ff.).
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
Beweiswürdigung der Kammer
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1136 ff.):
In J.________(Ortschaft) wurde in der Nacht vom 13.06.2021 zuerst ein C.________-Automat und im Anschluss ein Billettautomat beschädigt. Die Beschädigung am C.________-Automaten wies ausnahmsweise nicht das bisherige Spurenbild des Aufspreizens auf, sondern es wurde offenbar mit einem Werkzeug auf die Sicherheitsscheibe eingeschlagen (Tatort Foto, p. 240). Jedoch wurde der danebenstehende Billettautomat unmittelbar danach dem bekannten Modus Operandi entsprechend beschädigt (Tatort Fotos, p. 261 f.). Die beiden Vorfälle weisen offenkundig einen engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang auf und es ist zweifelsohne davon auszugehen, dass es sich um dieselbe Täterschaft handelte. Weiter wurde in derselben Nacht, rund eine halbe Stunde später in K.________(Ortschaft) wiederum ein Billettautomat mit dem Spurenbild des Aufspreizens mit brachialer Gewalt unter Verwendung von schwerem Werkzeug beschädigt (Tatort Fotos, p. 282 ff.). Die beiden Ortschaften liegen ca. 30 Autominuten auseinander. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe und desselben, unverkennbaren Modus Operandi gekoppelt mit Sprayereien, ist zweifelsohne davon auszugehen, dass auch hier dieselbe Täterschaft wie in J.________(Ortschaft) am Werk war. Alles andere würde lebensfremd anmuten.
Der Beschuldigte gab betreffend J.________(Ortschaft) an, er könne nichts dazu sagen, er sei es nicht gewesen und er kenne diese Haltestelle nicht (p. 238 Z. 162 ff.). Auf Vorhalt, dass gemäss Verkehrsdaten der Rufnummer .________ (iPhone 6) am 09.06.2021 - sprich rund vier Tage vor den Vorfällen - von O.________ (Ortschaft) aus eine Runde um den V.________(See) und wieder zurück gefahren worden sei und insbesondere um 20:28 Uhr Antennenstandorte in AD.________ (Ortschaft) und von 21:13 bis 21:24 Uhr in J.________ (Ortschaft) aufgezeichnet worden seien, sagte der Beschuldigte nichts (p. 239 Z. 200 ff.). Jedoch gab der Beschuldigte dann zu, dass das iPhone 6 das seine ist (p. 242 Z. Z. 125 ff.). Auf Vorhalt, dass genau dieses iPhone 6 am 13.06.2021 um 02:30 Uhr im Radius von 200m zur Tatzeit in J.________ (Ortschaft) geordert worden sei (p. 247 f.), sagte der Beschuldigte wiederum nichts (p. 242 Z. 152 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte mit zwei Fotos von Notizzetteln, welche sich auf dem iPhone 6 befanden, konfrontiert. Der Beschuldigte gab auf Vorhalt des ersten Notizzettels mit einer handschriftlichen Adressangabe (p. 243 f.) an, diesen habe er für eine Behörde verfasst (p. 242 Z. 117 ff.). Auf dem zweiten Notizzettel sind handschriftlich verschiedene Ortschaften ausgeführt, darunter auch J.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) (p. 245 f.). Auf Vorhalt dieses Notizzettels und unter Hinweis, dass nach Rücksprache mit dem KTD, Innendienst, FS 1 Urkunden und Schriften, bei beiden vorgehaltenen Notizen bei der Strichführung, Raumgestaltung, den Bindungsformen, der Verbundenheit und den Deckzügen Gleichheiten bestehen würden und daher davon auszugehen sei, dass beiden Schreiben von der gleichen Person geschrieben worden seien, wollte der Beschuldigte sodann nichts mehr sagen (p. 242 Z. 140 ff.).
Auch bezüglich K.________(Ortschaft) behauptete der Beschuldigte, er sei es nicht gewesen und er kenne die Haltestelle nicht (p. 280 Z. 217 ff.). Ebenfalls wollte er sich zum Vorhalt, dass das iPhone 6 am 13.06.2021 um 02:55 Uhr im Radius von 200m zur Tatzeit in K.________ (Ortschaft) geortet (p. 287 f.) wurde, zum Vorhalt des mittels iPhone im Internet recherchierten Kartenausschnitts von K.________(Ortschaft) (p. 289 f.) und zum Vorhalt, dass gemäss edierten Daten am 13.06.2021 um 01:01 bis 01:02 Uhr die U.________(Box) in O.________ (Ortschaft) aufgesucht worden sei, nicht äussern (p. 286 Z. 159 ff.; p. 260 Z. 213 ff.).
Anhand des Aussageverhaltens des Beschuldigten zeichnet sich ab, dass er lediglich auf jene Fragen antwortet, bei welchen er davon ausgeht, dass diese nicht direkt mit den Vorwürfen zusammenhängen. Konfrontiert mit konkreten, auf die Taten hindeutende Vorhalte, macht er entweder von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder kann sich angeblich nicht mehr erinnern. Dieses Aussageverhalten ist äusserst auffällig.
Nebst den hiervor genannten, spezifisch auf die Vorfälle vom 13.06.2021 passenden Indizien und Beweise sind auch die bereits bekannten Indizien (Übereinstimmung Werkzeugspuren mit Tatortspuren in H.________(Ortschaft), Videoaufnahme von zwei unbekannten Tätern in G.________(Ortschaft) beim Aufbruch des Billettautomaten, DNA Spuren der Tatverdächtigen auf den sichergestellten Werkzeugen aus der U.________(Box)) beizuziehen. Insgesamt ergibt sich dadurch ein schlüssiges Gesamtbild, woraus das Gericht auf die Verbindung des Beschuldigten zu diesen Vorfällen zu schliessen hat. Daran lässt auch der Umstand, dass zwischen dem letzten Vorfall vom 05./06.05.2021 und den Vorfällen vom 13.06.2021 etwas mehr als ein Monat verging, keine Zweifel aufkommen.
Nach dem Gesagten ist es offenkundig, dass auch bezüglich der Vorfälle in J.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) ein ausreichender Indizienbeweis vorliegt, sodass die Sachverhalte gemäss AKS Ziff. 1.1.5/6/7 und 2.1.5./6./7 als erstellt erachtet werde können.
Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Auf Vorhalt des Fotos des Notizzettels mit den Ortschaften aus dem iPhone 6 wollte der Beschuldigte nichts sagen (pag. 566 Z. 131 ff.), nachdem er – wie dargelegt – bis zu Beginn dieser delegierten Einvernahme vom 19. August 2022 noch angab, dass es sich beim iPhone 6 um sein Mobiltelefon handle und dies schliesslich nach diversen belastenden Vorhalten daraus doch noch abstritt (vgl. die Ausführungen zum Aussageverhalten unter E. II.8.5.7 vorne). Dieses Aussageverhalten darf – wie dargelegt – bei der Gewichtung belastender Elemente berücksichtigt werden.
Nach dem Gesagten liegen im Zusammenhang mit den Delikten vom 13. Juni 2021 betreffend die beiden Billettautomaten in J.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) neben den bereits bekannten Indizien zusätzliche Belastungsmomente vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der folgenden Indizien als erwiesen gelten kann:
Es ist davon auszugehen, dass auch die vorliegenden Einbruchdiebstähle in die beiden Billettautomaten mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten sichergestellt wurden, begangen worden sind. Mit einem der sichergestellten Rettungswerkzeuge, dem Winkelschleifer, kam der Beschuldigte sodann mit Sicherheit in Berührung, und zwar mit dem Griffbereich vorne (DNA-Spur).
Es wurde im vorliegenden Fall und bei sämtlichen angeklagten (versuchten) Einbruchdiebstählen mit demselben modus operandi vorgegangen.
Sämtliche Delikte stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang.
Auf dem iPhone 6 des Beschuldigten befand sich ein Notizzettel, worauf handschriftlich die Ortschaften J.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) vermerkt wurden, wobei die Kammer keine Zweifel hat, dass es sich dabei um die Handschrift des Beschuldigten handelt und der Beschuldigte diese beiden Ortschaften folglich notierte. Eine Erklärung hatte der Beschuldigte dafür nicht.
Auf dem iPhone 6 des Beschuldigten wurde sodann eine Suchabfrage gefunden, bei welcher nach der Ortschaft K.________(Ortschaft) gesucht wurde. Es wurde demnach mit dem iPhone 6 nach dieser Ortschaft recherchiert, wobei der Beschuldigte wiederum keine nachvollziehbare Erklärung dafür hatte. Hinzu kommt, dass sich aus dem iPhone 6 auch in sechs weiteren Fällen Hinweise auf die Tatortschaften bzw. Tatorte ergaben (teilweise ebenfalls durch Kartenausschnitte). Auch insoweit ergibt sich folglich ein Muster.
Weiter ist erstellt und vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht bestritten, dass er sich bereits am 9. Juni 2021 im Raum V.________(See) befand. So wurden, wie erwähnt, die Mobiltelefone des Beschuldigten ausgewertet und aus den historischen Daten der Rufnummer des Beschuldigten .________ ergab sich, dass sich diese am 9. Juni 2021 von 21:13 bis 21:24 Uhr in J.________(Ortschaft) befand (pag. 559). Auch dazu führte der Beschuldigte nichts aus (vgl. pag. 239 Z. 200 ff.; pag. 533 Z. 200 ff.). Dass er sich im Sommer öfters am V.________(See) aufhalte und er bloss den Ausblick auf den See habe geniessen wollen, gab seine Verteidigung, nicht hingegen der Beschuldigte an. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2021 eine Fahrt in den Raum V.________(See) machte, die dem Auskundschaften der Örtlichkeiten diente.
Weiter ist erstellt, dass am 13. Juni 2021 kurz vor 01:00 Uhr die U.________(Box) geöffnet wurde und die Person (gemäss den Daten der U.________(Box) handelte es sich um den Beschuldigten, jedoch ist mangels Videoaufnahmen unklar, wie der Beschuldigte identifiziert wurde), welche die Box öffnete, das Gebäude um 01:04 Uhr wieder verliess (pag. 650). Danach befand sich das iPhone 6 des Beschuldigten ab 01:44 Uhr (bis ca. 02:08 Uhr) in der Umgebung J.________(Ortschaft) Bahnhof und zwar in einem Umkreis von 200 Meter (pag. 249, 590, 271). Eine Fahrt von der Y.________(Strasse) in O.________ (Ortschaft) (U.________(Box)) bis J.________(Ortschaft) Bahnhof dauert in der Nacht ca. 45 Minuten. Daraufhin wurde kurz nach 02:00 Uhr – im bekannten modus operandi – der Billettautomat in J.________(Ortschaft) aufgebrochen (vgl. pag. 253; Tatzeit ca. 02:05 bis 02:30 Uhr bzw. Eingang der Meldung bei der Polizei um 02:21 Uhr). Die zeitlichen und örtlichen Umstände fügen sich somit stimmig zusammen. Was die Genauigkeit der Ortung anbelangt, ist mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung festzuhalten, dass die Ortung den exakten Standort des iPhone 6 tatsächlich nicht belegen kann, die Radiusabdeckung den Tatort allerdings miteinschliesst und somit ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt.
Ca. eine halbe Stunde später (ab 02:32 Uhr) befand sich das iPhone 6 des Beschuldigten in K.________(Ortschaft) im Umkreis von 200 Metern des Tatorts des nächsten Automateneinbruchdiebstahls (pag. 592, 288) mit derselben Vorgehensweise (Fahrzeit J.________(Ortschaft) nach K.________(Ortschaft) ca. 25 Minuten). In jener Nacht um 02:54 Uhr hat der Billettautomat in K.________(Ortschaft) einen automatischen Alarm an die Einsatzzentrale der Transportpolizei ausgelöst (pag. 282) und der Vorfall wurde um 03:00 Uhr der Polizei gemeldet (pag. 272). Der Beschuldigte konnte keine Erklärung dafür liefern, weshalb sein iPhone sich mitten in der Nacht, zu einem Zeitpunkt als keine Züge mehr gefahren sein dürften, zuerst am Bahnhof J.________(Ortschaft) und später am Bahnhof K.________(Ortschaft) befand (vgl. dazu pag. 566 Z. 152 ff. und Z. 159 ff.). Auch zum Öffnen der U.________(Box) in der Tatnacht machte der Beschuldigte keine Aussagen (pag. 533 Z. 213 ff.).
Bei allen Delikten – so auch den vorliegenden – zeigte der Beschuldigte ein unerklärliches, auffälliges Aussageverhalten.
Abschliessend ist festzuhalten, dass für eine allfällige Mittäterschaft durch R.________ oder eine unbekannte Drittperson bei diesen Vorfällen in J.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) keine Hinweise bestehen.
Was den C.________-Automaten anbelangt, bestehen aufgrund des dort aufgefundenen abweichenden Spurenbilds doch gewisse Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Zudem ist unklar, ob diese Tat überhaupt in der Nacht vom 13. Juni 2021 begangen wurde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es bei keinem anderen Vorfall zum Aufbruch eines C.________-Automaten gekommen ist, obschon es auch an anderen Bahnhöfen solche Automaten gehabt haben dürfte. Was den diesbezüglichen Vorwurf der Sachbeschädigung anbelangt (Ziff. I.2.1.5 der Anklageschrift), ist das Strafverfahren zudem ohnehin bereits mangels eines gültigen Strafantrags eingestellt worden (vgl. dazu E. I.6 vorne), wohingegen der Beschuldigte nach dem Gesagten vom Vorwurf des versuchten Diebstahls (Ziff. I.1.1.5 der Anklageschrift) nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen ist.
8.5.13 Einbruchdiebstahl in Billettautomaten in L.________(Ortschaft) am 14. Juni 2021 (Ziff. I.1.1.8 und 2.1.8 der Anklageschrift)
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Die Vorinstanz fasste die angeklagten Sachverhalte zutreffend wie folgt zusammen (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1138; Hervorhebungen im Original):
Aus der Anklageschrift geht des Weiteren der Vorwurf gegen den Beschuldigten hervor, am 14.06.2021, ca. 03.25 Uhr-09.00 Uhr, in L.________(Ortschaft), ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft zum D.________-Bahnhof gekommen zu sein, mit einem Werkzeug (ev. Spreizgerät) die Frontseite des Billettautomaten aufgebrochen und das darin befindliche Geld entwendet zu haben. Dadurch sei ein grosser Sachschaden verursacht worden.
Deliktsbetrag:ca. CHF 1'035.30 (Hart- und Notengeld)
Sachschaden:ca. CHF 44'150.00
Beweismittel
Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in einen D.________ Billettautomaten am Bahnhof L.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt als Anzeige vom 13. September 2022 (pag. 291 ff.), der Strafantrag der D.________ AG vom 30. August 2022 mit Beilage (pag. 293 ff.), Fotos (pag. 300), mehrere Extraktionsberichte vom 13. Juni 2021 (pag. 304 ff.), Antennenstandorte (pag. 311), die Zugangsdaten der U.________(Box) (pag. 649 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor.
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
Beweiswürdigung der Kammer
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1139):
Konfrontiert mit diesem Vorwurf in L.________(Ortschaft) gab der Beschuldigte an, er wisse nichts und kenne diese Haltestelle nicht (p. 29 Z. 36 ff.). Auch auf den Vorhalt, dass die U.________(Box) am 13.06.2021, ab 22:27 Uhr und am 14.06.2021, ab 12:27 Uhr geöffnet wurde, wobei davon auszugehen sei, dass es sich dabei um die Entnahme der Werkzeuge und deren Rückschub, ohne Spreizer handelte, wollte der Beschuldigte nichts sagen (p. 299 Z. 50 ff.). In zeitlicher Hinsicht liefert dieser Vorhalt jedoch ein starkes Indiz, dass die entsprechenden Werkzeuge aus der U.________(Box) für den Vorfall in L.________(Ortschaft) verwendet wurden. Denn auch hier zeigt sich anhand der Tatort Fotos das spezielle und unverkennbare Spurenbild des Ausspreizens des Billettautomaten (p. 300), wozu schweres Werkzeug – wie jenes aus der U.________(Box) – notwendig gewesen sein muss. Dadurch wurde zweifelsohne erneut ein grosser Schaden am Billettautomaten versursacht. Bezüglich eingesetztem Werkzeug und Täterschaft lässt sich auch hier wiederum ein Deliktszusammenhang anhand der weiteren bekannten Indizien (Übereinstimmung Werkzeugspuren mit Tatortspuren in H.________(Ortschaft), Videoaufnahme von zwei unbekannten Tätern in G.________(Ortschaft) beim Aufbruch des Billettautomaten, DNA Spuren der Tatverdächtigen auf den sichergestellten Werkzeugen aus der U.________(Box)) herstellen.
Ergänzend für den Vorfall in L.________(Ortschaft) wurden auf dem iPhone 6 des Beschuldigten ein Kartenausschnitt der genannten Ortschaft, erstellt am 13.06.2021, 17:06 Uhr (p. 304 f.), ein Foto des Beschuldigten vom 13.06.2021, 17:07 Uhr, worauf im Hintergrund der AI.________ (See) und der Bahnhof von L.________(Ortschaft) zu sehen ist (p. 306 f.) und ein Foto des Bahnhofs L.________(Ortschaft), erstellt am 13.06.2021, 17:08 Uhr (p. 308 f.) gefunden. Dadurch wird bewiesen, dass dem Beschuldigten der Tatort L.________(Ortschaft) sehr wohl bekannt ist. Seine Aussage wird somit widerlegt. Ebenso konnte anhand der Geräteortung festgestellt werden, dass sich das iPhone 6 am 14.06.2021 um 03:23 Uhr im Radius von 200m in L.________(Ortschaft) befunden hat (p. 311 f.). Zeitlich handelt es sich dabei um den Tatzeitpunkt, da am 14.06.2021 um 03:17 Uhr der Billettautomat der D.________(AG) in L.________(Ortschaft) einen automatischen Alarm ausgelöst hat (p. 310). Dem Beschuldigten wurden sämtliche Indizien vorgehalten, äussern wollte er sich dazu jedoch nicht (p. 302 Z. 172 ff.).
Die vorhandenen Indizien zeigen ein klares Bild auf und lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte der Täter sein muss und sich der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1.8 und 2.1.8 so ereignet hat.
Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Zudem sind noch die Aussagen des Beschuldigten zu erwähnen, der zuerst aussagte, er sei am 13. Juni 2021 allein beim Bahnhof L.________(Ortschaft) gewesen, als das Foto entstanden sei (pag. 567 Z. 192 f.). Nachdem ihm diverse Fotos von erfolgten Suchen nach Bahnhöfen vorgehalten wurden, gab er dann plötzlich an, er sei an diesem Tag nicht allein unterwegs gewesen und das iPhone 6 gehöre ihm nicht (vgl. dazu die bereits gemachten Ausführungen in E. II.8.5.5 vorne). Das Foto von ihm befinde sich nur deswegen auf dem Handy, da sein Kollege ihn fotografiert habe, damit er das Foto seiner Mutter habe schicken können (pag. 568 Z. 252 ff.). Diese Aussagen sind widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Zudem dürfte es sich beim Foto, welches den Beschuldigten beim Bahnhof L.________(Ortschaft) abbildet (pag. 598), aufgrund des Bildausschnitts kaum um ein Foto handeln, welches jemand anderes gemacht hat, sondern vielmehr um ein Selfie.
Nebst den bekannten Indizien liegen somit betreffend den Vorfall in L.________(Ortschaft) weitere Indizien vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der folgenden Indizien als erwiesen gelten kann:
Es ist davon auszugehen, dass auch der vorliegende Einbruchdiebstahl mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten sichergestellt wurden, begangen worden ist. Mit einem der sichergestellten Rettungswerkzeuge, dem Winkelschleifer, kam der Beschuldigte sodann mit Sicherheit in Berührung, und zwar mit dem Griffbereich vorne (DNA-Spur).
Es wurde im vorliegenden Fall und bei sämtlichen angeklagten (versuchten) Einbruchdiebstählen mit demselben modus operandi vorgegangen.
Sämtliche Delikte stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang.
Am Vorabend des Einbruchdiebstahls, d.h. am 13. Juni 2021 um 17:06 Uhr, wurde mit dem iPhone 6 des Beschuldigten nach dem Bahnhof L.________(Ortschaft) gesucht (pag. 304 f.).
Ebenfalls am Vorabend, d.h. am 13. Juni 2021 um 17:07 Uhr, wurde das Foto des Beschuldigten am Bahnhof L.________(Ortschaft) erstellt (Selfie), welches am 16. Juni 2021 um 00:14:42 Uhr und damit 9 Sekunden später als das Foto mit dem Notizzettel (Ortsangaben) wieder gelöscht wurde (pag. 306 f.). Das Foto des Bahnhofs L.________(Ortschaft) wurde am 13. Juni 2021 um 17:08 Uhr erstellt (und ebenfalls am 16. Juni 2021 um 00:14:45 Uhr wieder gelöscht [pag. 308]). Der Beschuldigte befand sich folglich am Vorabend des Delikts am Tatort (Bahnhof L.________(Ortschaft)).
Am 13. Juni 2021 um 22:27 Uhr wurde die U.________(Box) geöffnet (pag. 650; gemäss Daten der U.________(Box) war es der Beschuldigte) und das Gebäude um 22:29 Uhr verlassen, am 14. Juni 2021 um 03:17 Uhr hat der Billettautomat einen automatischen Alarm an die Einsatzzentrale der Transportpolizei ausgelöst (pag. 310) und um 03:35 Uhr wurde der Vorfall der Polizei gemeldet (pag. 291). Das iPhone 6 des Beschuldigten befand sich am 14. Juni 2021 zwischen 02:57 Uhr und 03:11 Uhr innerhalb eines Radius von 200 Metern des Tatorts (pag. 312; zur Genauigkeit der Ortung siehe E. II.8.5.12 hiervor). Der Beschuldigte konnte keine Erklärung liefern, weshalb sein iPhone sich mitten in der Nacht zu einem Zeitpunkt als längst keine Züge mehr gefahren sein dürften, am Bahnhof L.________(Ortschaft) befand.
Bei allen Delikten – so auch dem vorliegenden – zeigte der Beschuldigte ein unerklärliches, auffälliges Aussageverhalten.
Abschliessend ist festzuhalten, dass für eine allfällige Mittäterschaft durch R.________ oder eine unbekannte Drittperson keine Hinweise bestehen.
8.5.14 Versuchter Einbruchdiebstahl in Billettautomaten in M.________(Ortschaft) am 17. Juni 2021 (Ziff. I.1.1.9 und 2.1.9 der Anklageschrift)
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Die Vorinstanz fasste die angeklagten Sachverhalte zutreffend wie folgt zusammen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1140; Hervorhebungen im Original):
Der Beschuldigte soll zudem am 17.06.2021, ca. 04.48 Uhr, in M.________(Ortschaft), ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft zum D.________-Bahnhof gekommen sein und versucht haben, mit einem Werkzeug (ev. Spreizgerät) den Billettautomaten aufzubrechen, was misslungen sei, jedoch einen Sachschaden verursacht habe.
Deliktsbetrag:CHF 0 (Versuch)
Sachschaden:ca. CHF 3'282.40
Beweismittel
Im Zusammenhang mit dem versuchten Einbruchdiebstahl in einen D.________ Billettautomaten am Bahnhof M.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt als Anzeige vom 6. September 2022 (pag. 313 ff.), der Strafantrag der D.________ AG vom 19. Mai 2022 (pag. 315), Fotos (pag. 316 ff.), der Extraktionsbericht vom 13. Juni 2021 (pag. 323 f.), der Extraktionsbericht vom 14. Juni 2021 (pag. 325 f.), die Zugangsdaten der U.________(Box) (pag. 649 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor.
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
Beweiswürdigung der Kammer
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1140 f.):
Angesprochen auf diesen Vorfall gab der Beschuldigte an, er könne nichts dazu sagen und die Haltestelle sage ihm auch nichts (p. 318 Z. 55 ff.). Jedoch wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte wiederum im Internet über einen Bahnhof informiert hat. Diesmal ist ein Kartenausschnitt aus dem iPhone 6, erstellt am 13.06.2021, 19:09 Uhr, vorhanden (p. 323 ff.). Dieser Bahnhof ist lediglich 41 km vom Bahnhof M.________(Ortschaft) entfernt. Auch dazu sagte der Beschuldigte nichts bzw. er bestreitet sogar, nach diesem Bahnhof recherchiert zu haben, obwohl dieses Ergebnis nachweislich auf dem ihm gehörenden iPhone zu finden war (p. 322 Z. 228 ff.). Demnach handelt es sich wiederum um reine Schutzbehauptungen. Zudem verstrickte sich der Beschuldigte in Widersprüche indem er beispielsweise angab, es sei nicht sein Handy, er habe seinem Kollegen in L.________(Ortschaft) gesagt, er solle ein Foto von ihm machen für seine Mutter. Darum sei auf dem besagten Handy ein Foto von ihm drauf. Konfrontiert damit, dass er zuvor angegeben habe, er sei alleine in L.________(Ortschaft) gewesen, erwiderte er «Ja, war ich halt nicht.» (p. 322 Z. 252 ff.). Es kann somit der Beweis erbracht werden, dass der Beschuldigte gelogen hat. Im Unterscheid zu den anderen Vorwürfen ist vorliegend z.B. keine Ortung des iPhones zum Tatzeitpunkt, kein Beweis für die Abholung des Werkzeuges in der U.________(Box) oder keine exakte Recherche nach dem hier interessierenden Bahnhof vorhanden. Weiter brachte die Verteidigung vor, dass in der Nacht dieses Diebstahls in M.________(Ortschaft) bei der Auswertung des Handys des Beschuldigten nur der Sendemast der Stadt O.________ (Ortschaft) verzeichnet worden sei und es distanzmässig in zeitlicher Hinsicht nicht sein könne, dass der Beschuldigte diese Tat begangen habe (p. 1076). Es trifft zu, dass das Handy in dieser Nacht in O.________ (Ortschaft) geortet wurde (CD p. 760, Excel Z. 3210 ff.), jedoch ist dies nicht auschlaggebend, weil dadurch lediglich der Standort des Handys bekannt ist. Da der Beschuldigte im Besitz mehrere Handys war, liefert diese Tatsache nicht den Beweis, dass der Beschuldigte nicht als Täter in Frage kommt. Denn auch in M.________(Ortschaft) wurde wiederum nach dem unverkennbaren Modus Operandi vorgegangen: Der Billettautomat der D.________(AG) wurde mit einem Werkzeug (evtl. Spreizgerät) aufgebrochen, diesmal jedoch ohne Erfolg und mit einem geringeren Ausmass des Schadens (p. 319 f.). Zudem wurde auf dem iPhone 6 nebst M.________(Ortschaft) auch nach AJ.________ (Ortschaft) und der U.________ (Box) gesucht (p. 326). M.________(Ortschaft) und AJ.________ (Ortschaft) liegen sodann wie L.________(Ortschaft), dem Tatort gemäss Ziff. 1.5.6 hiervor, ebenfalls am AI.________(See) und sind nicht unweit voneinander entfernt. Hinzu kommt die Recherche nach der U.________(Box), deren Verbindung zu den Diebstählen bzw. Sachbeschädigungen bereits mehrfach erläutert wurde, genauso wie die weiteren bekannten Indizien (Übereinstimmung Werkzeugspuren mit Tatortspuren in H.________(Ortschaft), Videoaufnahme von zwei unbekannten Tätern in G.________(Ortschaft) beim Aufbruch des Billettautomaten, DNA Spuren der Tatverdächtigen auf den sichergestellten Werkzeugen aus der U.________(Box)). Es kann kein Zufall sein, dass unter Einbezug all dieser Indizien wiederum ein stimmiges und schlüssiges Gesamtbild entsteht, welches den Beschuldigten ohne erhebliche Zweifel als Täter identifiziert. Demnach ist auch der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.1.9 und 2.1.9 erstellt.
Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz weitgehend anschliessen. Korrigierend ist einzig darauf hinzuweisen, dass es auch vorliegend – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – eine Recherche des iPhones 6 des Beschuldigten nach dem Bahnhof M.________(Ortschaft) gab (vgl. pag. 609 und E. II.8.5.5 vorne).
Der Umstand, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten in dieser Nacht in O.________ (Ortschaft) geortet wurde (pag. 760 [CD], Z. 3210 ff.), stellt ein entlastendes Indiz dar und ist dementsprechend zu würdigen. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausführte, beweist es lediglich, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten in O.________ (Ortschaft) war. Der Beschuldigte war im Besitz von mehreren Mobiltelefonen und könnte in dieser Nacht auch ein anderes oder gar keines dabeigehabt haben. Auf Vorhalt der Suchabfrage nach dem Bahnhof M.________(Ortschaft) aus dem iPhone 6 wollte der Beschuldigte nichts sagen (pag. 568 Z. 228 ff.) bzw. bestritt, nach diesem Bahnhof gesucht zu haben (pag. 568 Z. 235 f.), nachdem er – wie dargelegt – bis zu Beginn dieser delegierten Einvernahme vom 19. August 2022 noch angab, dass es sich beim iPhone 6 um sein Mobiltelefon handle und dies schliesslich nach diversen belastenden Vorhalten daraus doch noch abstritt (vgl. die Ausführungen zum Aussageverhalten unter E. II.8.5.7 vorne). Dieses Aussageverhalten darf – wie dargelegt – bei der Gewichtung belastender Elemente berücksichtigt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der folgenden Indizien als erwiesen gelten kann:
Es ist davon auszugehen, dass auch der vorliegende Einbruchdiebstahl mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten sichergestellt wurden, begangen worden ist. Mit einem der sichergestellten Rettungswerkzeuge, dem Winkelschleifer, kam der Beschuldigte sodann mit Sicherheit in Berührung, und zwar mit dem Griffbereich vorne (DNA-Spur).
Es wurde im vorliegenden Fall und bei sämtlichen angeklagten (versuchten) Einbruchdiebstählen mit demselben modus operandi vorgegangen.
Sämtliche Delikte stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang.
Wenige Tage vor der Tat, d.h. am 13. Juni 2021 um 19:09 Uhr, wurde mit dem iPhone 6 des Beschuldigten nach dem Bahnhof M.________(Ortschaft) recherchiert (pag. 323 f.), wobei der Beschuldigte keine Erklärung dafür hatte.
Bei allen Delikten – so auch dem vorliegenden – zeigte der Beschuldigte ein unerklärliches, auffälliges Aussageverhalten.
Dass die U.________(Box) unmittelbar vor dem Vorfall nicht geöffnet wurde (sondern letztmals am 14. Juni 2021), schliesst die Täterschaft des Beschuldigten nicht aus. Es ist durchaus denkbar, dass die Rettungsgeräte nach dem letzten Vorfall (Vorfall in L.________(Ortschaft)) nicht (alle) in die Box zurückgebracht wurden. Immerhin wurde die U.________(Box) nach dem Einbruchdiebstahl in M.________(Ortschaft) wieder aufgesucht und am 17. Juni 2021 um 19:42 Uhr geöffnet (pag. 651). Aufgrund der genannten Umstände ergibt sich ein stimmiges und klares Gesamtbild, woran die Tatsache, dass sich das iPhone 6 des Beschuldigten in der Tatnacht in O.________ (Ortschaft) befand, nichts zu ändern vermag.
Abschliessend ist festzuhalten, dass für eine allfällige Mittäterschaft durch R.________ oder eine unbekannte Drittperson keine Hinweise bestehen.
8.5.15 Versuchter Einbruchdiebstahl in Billettautomaten in N.________(Ortschaft) am 19. Juni 2021 (Ziff. I.1.1.10 und 2.1.10 der Anklageschrift)
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Die Vorinstanz fasste die angeklagten Sachverhalte zutreffend wie folgt zusammen (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1141; Hervorhebungen im Original):
Schliesslich sei der Beschuldigte gemäss Anklageschrift am 19.06.2021, ca. 01.15 Uhr bis 06.50 Uhr, in N.________(Ortschaft), ev. zusammen mit R.________ / unbekannter Täterschaft zur AF.________-Haltestelle gekommen und habe versucht, mit einem Werkzeug den Billettautomaten an verschiedenen Stellen aufzuwuchten sowie mit einer Trennscheibe Schlitze in den Automaten zu schneiden, sei jedoch nicht an die Geldkassette gelangt oder gestört worden.
Deliktsbetrag:CHF 0 (Versuch)
Sachschaden:CHF 50'761.70 (Berechnung vgl. 2.1.1.)
Beweismittel
Im Zusammenhang mit dem versuchten Einbruchdiebstahl in einen Billettautomaten am Bahnhof N.________(Ortschaft) liegen als Beweismittel der Berichtsrapport vom 25. November 2021 (pag. 145 ff., bezogen auf [fast] alle Delikte), der Sammelrapport vom 16. September 2022 (pag. 150 ff.), das Deliktsblatt vom 28. Juli 2022 (pag. 327 ff.), der Anzeigerapport vom 1. Juli 2021 (pag. 329 ff.), der Strafantrag der E.________ AG vom 24. Juni 2021 (pag. 331), diverse Fotos (pag. 336 ff.), der Extraktionsbericht vom 12. Juni 2021 (pag. 341 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vor.
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
Beweiswürdigung der Kammer
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1141 f.):
Das Aussageverhalten des Beschuldigten blieb dasselbe: Er sagte nichts zu diesem Vorfall und auch die Haltestelle N.________(Ortschaft) kenne er nicht (p. 334 Z. 285 ff.).
In N.________(Ortschaft) war ebenfalls ein Billettautomat der D.________(AG) das Tatobjekt, jedoch ist ein etwas anderer Modus Operandi erkennbar: Es wurde zwar wiederum versucht, den Automaten aufzuwuchten, diesmal jedoch nicht mit einem Spreizgerät, sondern es sind Schlitze, welche durch eine Trennscheibe verursacht werden mussten, erkennbar (p. 336 ff.). Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Tatwerkzeug um einen Winkelschleifer handeln musste. Ein solcher wurde in der U.________(Box) des Beschuldigten sichergestellt und auf dem Werkzeug wurde zudem die DNA des Beschuldigten festgestellt (p. 343 ff.). Darauf angesprochen gab der Beschuldigte an, er habe die Sache angefasst, aber… sonst nichts (p. 334 Z. 295 ff.). An dieser Stelle ist erneut auszuführen, dass sich die in der U.________(Box) sichergestellten Werkzeuge in Transporttaschen befunden haben und die Werkzeuge somit nicht zwingend direkt hätten angefasst werden müssen, um diese – wie vom Beschuldigten vorgebracht – innerhalb der Box zu verschieben.
Zudem war die Ortschaft N.________(Ortschaft) wiederum auf dem bereits erwähnten Foto eines Notizzettels aus dem iPhone 6 des Beschuldigten, erstellt am 12.06.2021, 18:30 Uhr, handschriftlich aufgeführt (p. 341). Wie unter Ziff. 1.5.5 hiervor ausgeführt, handelt es sich gemäss Schriftenanalyse um dieselbe Handschrift wie auf einem anderen fotografierten Notizzettel, welcher zugegebenermassen vom Beschuldigten erstellt wurde. Damit konfrontiert sagte der Beschuldigte nichts dazu (p. 340 Z. 117 ff.).
Weiter besteht zweifelsohne ein zeitlicher Zusammenhang zu den Taten in J.________ (Ortschaft) und K.________(Ortschaft) (13.06.2021), L.________(Ortschaft) (14.06.2021) und M.________(Ortschaft) (17.06.2021), bei welchen die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen werden konnte. Zudem ist ein örtlicher Konnex erkennbar, so dass an Orten am bzw. um den V.________(See) (J.________ (Ortschaft) und K.________(Ortschaft)), am AI.________(See) (L.________(Ortschaft) und M.________(Ortschaft)) und dann wiederum am V.________(See) (N.________(Ortschaft)) delinquiert wurde. Die Verbindung des Beschuldigten zur Tat in N.________(Ortschaft) ist nach den aufgeführten Indizien offenkundig.
Überdies ist festzuhalten, dass der etwas andere Modus Operandi auch darauf zurückzuführen sein kann, dass es bei der letzten Tat zwei Tage zuvor in M.________(Ortschaft) bei einem Versuch geblieben ist und somit nach einer anderen, eventuell weniger aufwändigen und rascheren Art des Aufbrechens gesucht wurde. Es gibt demnach eine plausible Erklärung dafür.
Nach dem Gesagten erachtet das Gericht auch den Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.1.10 und 2.1.10 als erstellt.
Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Auf Vorhalt des Fotos des Notizzettels mit den Ortschaften aus dem iPhone 6 wollte der Beschuldigte nichts sagen (pag. 566 Z. 131 ff.), nachdem er – wie dargelegt – bis zu Beginn dieser delegierten Einvernahme vom 19. August 2022 noch angab, dass es sich beim iPhone 6 um sein Mobiltelefon handle und dies schliesslich nach diversen belastenden Vorhalten daraus doch noch abstritt (vgl. die Ausführungen zum Aussageverhalten unter E. II.8.5.7 vorne). Dieses Aussageverhalten darf – wie dargelegt – bei der Gewichtung belastender Elemente berücksichtigt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der folgenden Indizien als erwiesen gelten kann:
Es ist davon auszugehen, dass auch der vorliegende Einbruchdiebstahl mit schweren Geräten in der Art, wie sie beim Beschuldigten sichergestellt wurden, begangen worden sind. Mit einem der sichergestellten Rettungswerkzeuge, dem Winkelschleifer, kam der Beschuldigte sodann mit Sicherheit in Berührung, und zwar mit dem Griffbereich vorne (DNA-Spur).
Sämtliche Delikte stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang.
Auf dem iPhone 6 des Beschuldigten befand sich ein Notizzettel, worauf handschriftlich die Ortschaft N.________(Ortschaft) vermerkt wurde, wobei die Kammer keine Zweifel hat, dass es sich dabei um die Handschrift des Beschuldigten handelt und er diese Ortschaft notierte. Hinzu kommt, dass sich aus dem iPhone 6 auch in sechs weiteren Fällen Hinweise auf die Tatortschaften bzw. Tatorte ergaben (die Tatortschaften J.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) standen ebenfalls auf dem Notizzettel). Auch insoweit ergibt sich folglich ein Muster.
Bei allen Delikten – so auch dem vorliegenden – zeigte der Beschuldigte ein unerklärliches, auffälliges Aussageverhalten.
Zwar ist bei diesem Delikt nicht exakt der gleiche modus operandi angewandt worden, dennoch fügt sich auch dieses Delikt aufgrund des Gesagten stimmig in das Gesamtbild der Deliktsserie ein, sodass an der Täterschaft des Beschuldigten keinerlei Zweifel bestehen. Hinzu kommt, dass aufgrund der Spuren am Billettautomaten (im blauen seitlichen Bereich; vgl. pag. 336 ff.) der Aufbruch des Automaten mit dem bekannten modus operandi immerhin versucht worden sein dürfte.
Dass die U.________(Box) unmittelbar vor dem Vorfall nicht geöffnet wurde (sondern letztmals am 17. Juni 2021, was zeitlich auch mit der Rückgabe der Geräte nach dem Vorfall in M.________(Ortschaft) zusammenpassen würde), schliesst die Täterschaft des Beschuldigten nicht aus. Ebenso wenig, dass die Box nach der Tat erst am 6. Oktober 2021 wieder geöffnet wurde (pag. 651).
Abschliessend ist festzuhalten, dass für eine allfällige Mittäterschaft durch R.________ oder eine unbekannte Drittperson keine Hinweise bestehen.
8.5.16 Gesamtwürdigung und Fazit
Zusammenfassend erachtet die Kammer die Anklagevorwürfe mit Ausnahme von Ziffer I.1.1.5 der Anklageschrift als erstellt. Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere der wenigen Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte bei Entschluss und Planung der Taten (U.________(Box) Miete, Suchabfragen, Notizzettel) sowie der Ausführung der Delikte (Mobiltelefonortungen, modus operandi) – sofern er nicht ohnehin allein handelte – jedenfalls in massgebender Weise mitwirkte.
9. Diebstahl, evtl. Hehlerei und Sachbeschädigung
9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Die Vorinstanz fasste den angeklagten Sachverhalt zutreffend wie folgt zusammen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1149; Hervorhebungen im Original):
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 08.12.2020, nach 19.00 Uhr, - 09.12.2020, vor 06.30 Uhr, in Q.________, durch Aufhebelns eines Fensters in die Räumlichkeiten der freiwilligen Feuerwehr Q.________ eingedrungen zu sein, dadurch das Fenster beschädigt zu haben und aus dem Gerätefach des dort abgestellten Löschfahrzeugs (.________) verschiedene Feuerwehrrettungsgeräte (Akku-Spreizer, Akku-Schneidegerät) samt Transporttasche und Akkus/Ladegerät entwendet zu haben.
Eventualiter habe der Beschuldigte in der Zeit ab 08./09.12.2020 – 19.11.2021 in O.________ (Ortschaft) und anderswo, die vgt. Feuerwehrrettungsgeräte übernommen, im Wissen oder in Inkaufnahme um die Herkunft aus einem Vermögensdelikt, und in seiner U.________(Box) in O.________ (Ortschaft) – zusammen mit einem Brecheisen und einem Winkelschleifer – versteckt und bei den vorgenannten Diebstahlsdelikten verwendet.
Deliktsbetrag: ca. EUR 13'000.00
Sachschaden:ca. EUR 1'500.00
9.2 Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 9. Dezember 2020 (pag. 350 ff.), die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft AK.________ (Aktenzeichen: .________; pag. 357 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 502 ff.) vor.
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
9.3 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass sich nicht nachweisen lasse, dass der Beschuldigte die Rettungsgeräte bei der Feuerwehr Q.________ gestohlen habe. Hingegen sei erstellt, dass der Beschuldigte gewusst oder mindestens habe in Kauf nehmen müssen, dass es sich beim schweren, handelsunüblichen Rettungswerkzeug um gestohlene bzw. jedenfalls nicht aus legaler Herkunft stammende Ware handle (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1150).
9.4 Vorbringen der Parteien
9.4.1 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte vor oberer Instanz aus, die Rettungswerkzeuge seien nicht vom Beschuldigten, sondern einem Kollegen in der U.________(Box) gelagert worden. Der Beschuldigte habe nichts über die Geräte gewusst, diese hätten sich in Taschen befunden. Zudem sei es nicht lebensfremd, in einem Lagerraum Werkzeuge zu lagern. Der Beschuldigte habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Gegenstände aus einem Delikt stammen würden.
9.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz auf die vorinstanzlichen Erwägungen.
9.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet, dass die Werkzeuge ihm gehören und er diese bei der Feuerwehr Q.________ gestohlen habe.
9.6 Beweiswürdigung der Kammer
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1150):
Aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft AK.________ geht unverkennbar hervor, dass am 08.12.2020 in das Gebäude der Feuerwehr Q.________ durch Aufhebeln eines Fensters eingebrochen wurde und ein Rettungsgerät samt Ladegerät und Akkus aus dem Löschfahrzeug entwendet wurden (p. 358 ff.). Die Täterschaft ist jedoch bis anhin unbekannt und es konnten auch keine DNA Spuren sichergestellt werden, weshalb ein Abgleich mit Tatverdächtigen nicht möglich war (p. 396).
Unter den in der U.________(Box) des Beschuldigten sichergestellten Werkzeugen befand sich auch das Rettungsgerät (Spreizer), welches von der Feuerwehr Q.________ entwendet wurde. Das Rettungsgerät wurde direkt neben dem Winkelschleifer gefunden, auf welchem die DNA des Beschuldigten zu finden war. Weiter stimmen - wie bereits mehrfach erwähnt - die Werkzeugspuren mit den Tatortspuren der Einbruchdiebstähle in die Billettautomaten überein. Somit ist der Deliktszusammenhang zwischen dem gestohlenen Werkzeug der Feuerwehr Q.________ und der Automatendiebstähle und Sachbeschädigungen zweifelsohne gegeben. Jedoch lässt sich daraus nicht automatisch schliessen, dass der Beschuldigte auch den besagten Diebstahl des Rettungswerkzeugs in Q.________ begangen hat. Zwar lebte der Beschuldigte in Deutschland, genauer in Z.________(Ortschaft), was allerdings nicht in unmittelbarer Nähe der Feuerwehrwache ist, sondern zwei bis drei Autostunden davon entfernt liegt. Insbesondere fanden sich am Tatort in Q.________ keinerlei Spuren. Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass der Diebstahl des Rettungsgeräts durch eine andere Täterschaft als durch den Beschuldigten begangen wurde. Das Gericht hat demnach zu viele Zweifel, dass der Beschuldigte tatsächlich der Täter dieses Diebstahls ist.
Für das Gericht ist hingegen klar, dass der Beschuldigte wusste oder mindestens in Kauf nehmen musste, dass es sich bei dem schweren, handelsunüblichen Rettungswerkzeug, welches er nebst anderen Werkzeugen in seiner U.________(Box) lagerte und verwendete, um gestohlene bzw. jedenfalls nicht aus legaler Herkunft stammende Ware handeln musste.
Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz anschliessen. Es ist nicht bekannt, wie die gestohlene Ware in die Schweiz kam und wo diese zwischen dem Zeitpunkt des Diebstahls am 8. Dezember 2020 und dem Beginn der Deliktsserie am 27. April 2021 aufbewahrt wurde. Am Tatort in Deutschland konnten sodann keine Spuren sichergestellt werden. Allein der Umstand, dass die gestohlenen Geräte in der U.________(Box) des Beschuldigten aufgefunden wurden, vermag nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte diese auch gestohlen hat. Jedoch ist klar, dass der Beschuldigte wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass es sich bei diesem speziellen Rettungswerkzeug um Ware handelt, die nicht aus legaler Herkunft stammt. Es handelt sich dabei um teures Profiwerkzeug, wobei der Verkauf solcher Geräte nicht über den üblichen Fachhandel erfolgt.
10. Rechtskräftiger Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung
Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen im August/September 2021 in P.________(Ortschaft) und anderswo, schuldig erklärt. Der Beschuldigte hat diesen Schuldspruch anerkannt. Zu prüfen ist diesbezüglich nur noch die Strafzumessung (vgl. dazu E. I.5 vorne). Für das konkrete Beweisergebnis kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1152; Hervorhebungen im Original):
[1.1] Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 14.09.2021 - 16.09.2021, in P.________ (Ortschaft), sein Fahrzeug .________ mit den .________ an vgt. Ort in der Blauen Zone parkiert zu haben, ohne die Parkscheibe anzubringen bzw. die zulässige Parkzeit um mehr als 10 Stunden (3 Tage) überschritten zu haben (AKS Ziff. 3.1). Weiter habe der Beschuldigte im August/September 2021 (.________) in P.________(Ortschaft) und anderswo, ca. 4 bis 6 Wochen ohne Versicherungsschutz bzw. trotz abgelaufenem Versicherungsschutz sein Fahrzeug .________ mit den .________ geführt (AKS Ziff. 3.2).
[1.2] Konkrete Beweiswürdigung und Fazit
Bezüglich dem Vorwurf der Überschreitung der Parkzeit gab der Beschuldigte vorerst an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, da dies schon lange her gewesen sei (p. 564 Z. 62). Das Überschreiten der Parkzeit im angeklagten Zeitraum wurde jedoch durch die Kantonspolizei AV.________ beobachtet und rapportiert (p. 429 f.). Schlussendlich zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 25.01.2024 diesbezüglich geständig (p. 1067 Z. 40 ff.). Ebenso gab der Beschuldigte - bereits seit der ersten Konfrontation mit diesem Vorwurf - zu, dass sein Fahrzeug ca. während vier bis sechs Wochen über keinen Versicherungsschutz verfügt habe (p. 550 Z. 112 f.; p. 565 Z. 94; p. 1067 Z. 40 ff.). Dies bestätigen sodann auch die durch die Kantonspolizei AV.________ getätigten Abklärungen (p. 409 ff.). An diesen beiden Geständnissen bestehen keine Zweifel. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
11. Gewerbsmässiger Diebstahl
11.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
11.1.1 Tatbestand des Diebstahls, Versuch und Gewerbsmässigkeit
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des (versuchten) Diebstahls und der Gewerbsmässigkeit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1143 f.).
11.1.2 Mittäterschaft
Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) sowie einen gemeinsamen Entschluss («animus auctoris», «Tatherrschaftswille») voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3).
11.2 Subsumtion
Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1144 f.):
Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass aus den Billettautomaten bzw. einmal aus einem C.________ Automaten jeweils Geld entwendet wurde oder entwendet werden sollte. Durch das Entwenden der Geldkassetten inkl. Hart- und Notengeld (und einmal drei Rollen Sicherheitspapier) wurden jeweils fremde bewegliche Sachen zur Aneignung weggenommen um sich ohne Rechtsgrund und damit unrechtmässig finanziell besserzustellen bzw. zu bereichern. Aufgrund des nun hinlänglich bekannten Modus Operandi ist eindeutig von einem geplanten, sprich wissentlichen und willentlichen und somit vorsätzlichen Vorgehen auszugehen. Die folgenden, durch den Beschuldigten begangenen Taten im Zusammenhang mit den Billettautomaten erfüllen demnach zweifelsohne den Tatbestand des Diebstahls:
am 01.05.2021, ca. 01.36 Uhr, in G.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG;
am 04.05.2021, ca. 02.06 – 02.09 Uhr, in H.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG;
am 05.05.2021, ca. 21.30 Uhr – 06.05.2021, ca. 03.05 Uhr, in I.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
am 13.06.2021, ca. 02.05 – 02.30 Uhr, in J.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
am 13.06.2021, ca. 02.55 Uhr, in K.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG;
am 14.06.2021, ca. 03.25 Uhr – 09.00 Uhr, in L.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
am 19.06.2021, ca. 01.15 Uhr – 06.50 Uhr, in N.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG (Versuch).
Da in den nachfolgenden Vorfällen keine Beute ergattert werden konnte, fehlt es am Taterfolg, weshalb lediglich der Tatbestand des versuchten Diebstahls erfüllt wurde:
am 27.04.2021, ca. 02.22 – 02.34 Uhr, in F.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG (Versuch);
[…]
am 17.06.2021, ca. 04.48 Uhr, in M.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (Versuch).
Zu klären bleibt, ob durch die Diebstähle die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit erfüllt wurde. Der Beschuldigte erzielte innerhalb von nur zwei Monaten Deliktsgut im Umfang von rund CHF 14'000.00, was ein namhafter Betrag an seinen Lebensunterhalt darstellte, zumal er nicht regulär arbeitsfähig war. Aus der aufgewendeten Zeit, den eingesetzten Mitteln und den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt sich somit, dass der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübte, mit der Absicht, ein Erwerbs- oder zumindest Zusatzeinkommen zu erlangen. Damit ist die gewerbsmässige Begehung erfüllt.
Da sich auf Sachverhaltsebene eine Beteiligung in Form der Mittäterschaft durch R.________ oder unbekannte Täterschaft nicht erstellen liess, kann folgedessen die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht erfüllt sein, da dazu zwei oder mehrere Täter notwendig wären.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb die entsprechenden Schuldsprüche zu erfolgen haben.
Die Kammer kann sich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz anschliessen. Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bzw. in drei Fällen des Versuchs eines solchen Diebstahls sind klarerweise erfüllt. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte bei Entschluss und Planung der Taten (U.________(Box) Miete, Suchabfragen, Notizzettel) sowie der Ausführung der Delikte (Mobiltelefonortungen, modus operandi) – sofern er nicht allein handelte – jedenfalls in massgebender Weise mitwirkte. Der Beschuldigte ist somit, sofern er nicht allein handelte, jedenfalls als Mittäter zu qualifizieren.
Nachdem der Beschuldigte in weniger als zwei Monaten einen Erlös von CHF 14'000.00 erwirtschaftete, die Tatorte offenbar bereits vorgängig auswählte (vgl. Suchabfragen auf dem Handy, Notizzettel mit den Tatorten), und möglicherweise teilweise auch wieder ausschloss (Ortsnamen auf dem Notizzettel, die nicht zu Tatorten wurden), teilweise vorher auskundschaftete (Foto beim Bahnhof L.________(Ortschaft), Fahrt um den V.________(See)) und damit einen beträchtlichen Teil seiner Zeit aufwendete, um die Delikte zu begehen, hat er die Diebstähle in der Art eines Berufs begangen. Die Voraussetzungen für die Gewerbsmässigkeit sind erfüllt. Da der Beschuldigte gewerbsmässig handelte, gehen die versuchten Delikte im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots kann offengelassen werden, ob auch die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit erfüllt wären.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls (teilweise versucht begangen) schuldig zu sprechen.
12. Sachbeschädigung
12.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Sachbeschädigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1146 f.).
12.2 Subsumtion
Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1147 ff.):
Indem der Beschuldigte die Billettautomaten mit schwerem Werkzeug aufwuchtete und die Automaten dadurch stark deformierte, sodass diese gar unbrauchbar gemacht wurden, hat er jeweils eine Sache, an welcher ein fremdes Gebrauchsrecht besteht beschädigt bzw. deren Substanz eindeutig verändert. […]. Wie bereits beim Diebstahl ausgeführt, ist aufgrund der Art und Weise des Vorgehens (Modus Operandi) von Vorsatz auszugehen.
Die Sachbeschädigungen erfolgten in verschiedenen Nächten an verschiedenen Orten über einen Zeitraum von rund zwei Monaten. Es wurden demnach immer wieder neue einzeln zu betrachtende Taten ausgeübt, wozu der Tatentschluss jeweils neu gefasst wurde. Indes liegt keine Handlungseinheit vor, weshalb jede Sachbeschädigung separat zu prüfen bzw. zu betrachten ist und die Schadenssummen nicht zusammenzuzählen sind.
Zu beurteilen bleibt, ob es sich um grosse Schäden im Sinne von Abs. 3 handelt. Gemäss Angaben der Geschädigten belaufen sich die Schäden auf folgende Summen:
am 27.04.2021, in F.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG: ca. CHF 50'761.70;
am 01.05.2021, in G.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG: ca. CHF 50'761.70;
am 04.05.2021, in H.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG ca. CHF 53'769.15;
am 05.05.2021 – 06.05.2021, in I.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG: ca. CHF 44'150.00;
[…]
am 13.06.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG ca. CHF 47'183.00;
am 13.06.2021, in K.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG: ca. CHF 50'761.70;
am 14.06.2021, in L.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG: ca. CHF 44'150.00;
am 17.06.2021, in M.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG: ca. CHF 3'282.40;
am 19.06.2021, in N.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG: CHF 50'761.70.
In 8 von 10 Fällen liegt die Schadenssumme deutlich über dem bundesgerichtlichen Richtwert für die Annahme eines grossen Schadens von CHF 10'000.00. Aufgrund der aktenkundigen Tatortbilder ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Schadenssummen jeweils weit über der Marke von CHF 10'000.00 belaufen. In diesen Fällen wird somit der Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung (grosser Schaden) erfüllt. Aufgrund dessen werden die Delikte vom Antrags- zum Offizialdelikt, weshalb sich diesbezüglich die Überprüfung der Strafanträge erübrigt.
Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs betreffend den C.________-Automaten (vgl. E. I.6 vorne) liegt in 8 von 9 Fällen (nicht in 8 von 10 Fällen) ein grosser Schaden vor. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist daher nur noch betreffend den Vorfall in M.________(Ortschaft) zu prüfen. Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1148):
Ähnlich sieht die Lage bezüglich des Vorfalls vom 17.06.2021 in M.________(Ortschaft) aus. Der Strafantrag wurde am 19.05.2022 gestellt, jedoch gegen unbekannte Täterschaft (p. 315 f.). Mit diesem Vorfall wurde der Beschuldigte das erste Mal an der delegierten Einvernahme vom 29.06.2022 (p. 317 f.) konfrontiert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Geschädigte (D.________ AG) […] erst im Nachgang zu dieser Einvernahme über die mutmassliche Täterschaft informiert wurde. Somit hätte die 3-monatige Antragsfrist frühestens am 30.06.2022 zu laufen begonnen, weshalb mit Strafantrag vom 19.05.2022 die Frist längstens gewahrt wurde. Somit liegen für beide antragspflichtigen Sachbeschädigungsdelikte gültige Strafanträge vor.
Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Der Beschuldigte wurde erst am 31. Mai 2022 angehalten und am 29. Juni 2022 erstmals mit dem Vorwurf konfrontiert. Der Strafantrag wurde bereits vor dieser ersten Einvernahme gegen unbekannt gestellt und ist somit rechtzeitig erfolgt.
Auch die weiteren Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, worauf vorbehaltlos verwiesen werden kann (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1148 f.):
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Demnach hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Sachbeschädigung, teilweise qualifiziert (grosser Schaden) in folgenden Fällen schuldig gemacht:
am 27.04.2021, ca. 02.22 – 02.34 Uhr, in F.________(Ortschaft), z.N. der E.________ AG (grosser Schaden);
am 01.05.2021, ca. 01.36 Uhr, in G.________(Ortschaft), z.N. der E.________ (AG) (grosser Schaden);
am 04.05.2021, ca. 02.06 – 02.09 Uhr, in H.________(Ortschaft), z.N. der E.________ (AG) (grosser Schaden);
am 05.05.2021, ca. 21.30 Uhr – 06.05.2021, ca. 03.05 Uhr, in I.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (grosser Schaden);
[…]
am 13.06.2021, ca. 02.05 – 02.30 Uhr, in J.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (grosser Schaden);
am 13.06.2021, ca. 02.55 Uhr, in K.________(Ortschaft), z.N. der E.________ (AG) (grosser Schaden);
am 14.06.2021, ca. 03.25 Uhr – 09.00 Uhr, in L.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (grosser Schaden);
am 17.06.2021, ca. 04.48 Uhr, in M.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
am 19.06.2021, ca. 01.15 Uhr – 06.50 Uhr, in N.________(Ortschaft), z.N. der E.________ (AG) (grosser Schaden).
13. Hehlerei
13.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Hehlerei kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1151).
13.2 Subsumtion
Es kann vorbehaltlos auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1151 f.):
Vorliegend geht aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft AK.________ hervor, dass das Rettungswerkzeug der Feuerwehr Q.________ durch unbekannte Täterschaft gestohlen wurde. Die Vortat ist somit ein strafbarer Diebstahl unbekannter Dritter. Demnach kann das Rettungswerkzeug als körperliche Sache Gegenstand der Hehlerei sein. Über die genauen Umstände des «Erwerbs» des Rettungswerkzeugs durch den Beschuldigten ist nichts bekannt. Fakt ist jedoch, dass unter andrem das besagte Werkzeug in der durch den Beschuldigten gemieteten U.________(Box) gefunden wurde und dass er dieses Werkzeug für die Einbruchdiebstähle in die Billettautomaten verwendete. Das Rettungswerkzeug ist alles andere als ein normales, haushaltsübliches Werkzeug, was bereits durch seine Grösse, sein Gewicht und seinen Sinn und Zweck ersichtlich und auch durch einen Laien ohne weiteres erkennbar ist. Aus diesen Gründe[n] musste der Beschuldigte zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass das schwere Rettungswerkzeug durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen eines Dritten erlangt wurde. Die Aussage des Beschuldigten, das Werkzeug gehöre nicht ihm, ist aufgrund des Beweisergebnisses betreffend Einbruchdiebstähle eindeutig als Schutzbehauptung zu werten.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden. Somit ist der Tatbestand der Hehlerei erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
14. Anwendbares Recht
Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) begangen, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe. Das Gericht hat zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen).
Die Strafbestimmung zur qualifizierten Tatbestandsform des Diebstahls hat insofern eine Änderung erfahren, als gemäss neuem Recht zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. Art. 139 Ziff. 3 StGB; bis am 30. Juni 2023 sah Art. 139 Ziff. 2 StGB für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor). Zudem sieht der Straftatbestand der Sachbeschädigung mit grossem Schaden nach neuem Recht keine Mindeststrafe mehr und die Möglichkeit einer Geldstrafe vor (bis am 31. Dezember 2022 sah Art. 144 Abs. 3 aStGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor). Der Tatbestand der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB blieb unverändert.
Vorliegend muss für den gewerbsmässigen Diebstahl, die Sachbeschädigungen und die Hehlerei lediglich eine Freiheitsstrafe als spezialpräventiv genügend wirksam angesehen werden (vgl. dazu E. IV.16 hiernach). Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls das neue Recht nicht milder, weshalb das alte Recht (aStGB; Fassung vom 1. Juli 2020) anzuwenden ist. Betreffend die Sachbeschädigungen hingegen erweist sich das neue Recht als das mildere, zumal nach altem Recht bei jeder der acht einzelnen Sachbeschädigungen mit grossem Schaden eine Mindeststrafe von einem Jahr hätte angenommen werden müssen, nach neuem Recht werden die einzelnen Widerhandlungen hingegen tiefer sanktioniert (vgl. dazu E. IV.17.2 hiernach). Für die Hehlerei stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht nicht.
15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung (Art. 47 sowie Art. 49 Abs. 1 StGB) kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1154 f.).
16. Strafrahmen, Strafart und Methodik
Der Beschuldigte ist für folgende (teilweise rechtskräftigen) Taten zu bestrafen:
Diebstahl, gewerbsmässig begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 aStGB);
Einfache Sachbeschädigung, bedroht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 144 Abs. 1 StGB);
Mehrfache Sachbeschädigungen mit grossem Schaden, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 3 StGB);
Hehlerei, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 160 Ziff. 1 StGB);
Fahren ohne Haftpflichtversicherung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 SVG).
Somit wäre für sämtliche durch die Kammer noch zu beurteilenden Delikte sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Stehen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe zur Auswahl, hat die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich Vorrang. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht jedoch auf eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder (b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
Die Vorinstanz erachtete für den gewerbsmässigen Diebstahl, die Sachbeschädigungen und die Hehlerei einzig eine Freiheitsstrafe als angemessen und erwog Folgendes (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1156):
Angesichts der zahlreichen, mehrfach einschlägigen Vorstrafen sowohl in Deutschland (Strafregisterauszug: p. 1019 ff.) als auch in der Schweiz (Strafregisterauszug: p. 1031 f.) und unter Einbezug der Tatsache, dass alle bisher (un)bedingt ausgesprochenen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen den Beschuldigten offensichtlich nicht vor weiterem Delinquieren abgehalten haben, bleibt vorliegend nichts anderes übrig, als für sämtliche Delikte gemäss StGB eine Freiheitsstrafe auszusprechen und eine Gesamtstrafe zu bilden. Bezüglich Widerhandlungen gegen das SVG weist der Beschuldigte keine Vorstrafen aus, weshalb eine Geldstrafe bzw. von Gesetzes wegen eine Busse auszusprechen ist.
Die Kammer teilt die vorinstanzliche Einschätzung. Hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls und der Sachbeschädigungen besteht eine enge sachliche und zeitliche Verknüpfung. Der Beschuldigte ist zudem mehrfach einschlägig vorbestraft und erweist sich insofern als unbelehrbar. Anzufügen ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich auch nicht vollstreckbar wäre, da der Beschuldigte mittlerweile seinen Wohnsitz wiederum in Deutschland hat und es ihm aufgrund einer rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisung nicht erlaubt ist in die Schweiz einzureisen (vgl. hierzu auch Mazzucchelli, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 45 f. zu Art. 41 StGB). Für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz erachtet die Kammer demgegenüber mit der Vorinstanz – und obschon hinsichtlich der Vollstreckbarkeit, wie soeben erwähnt, mindestens Zweifel bestehen – eine Geldstrafe als angemessene Sanktion.
Es ist somit für alle Delikte, mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, eine Freiheitsstrafe auszusprechen, so dass es diesbezüglich zur Gesamtstrafenbildung mittels Asperation kommt. Das schwerste Delikt bildet der gewerbsmässige Diebstahl. Dafür ist die Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend nach Art. 49 Abs. 1 StGB um die weiteren Strafen angemessen zu erhöhen ist, bevor die Täterkomponenten zu berücksichtigen sind.
17. Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, die Sachbeschädigungen und die Hehlerei
17.1 Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl
17.1.1 Objektive Tatschwere
Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Der Beschuldigte beging vom 27. April 2021 bis 19. Juni 2021, d.h. in einem Zeitraum von rund zwei Monaten, insgesamt neun Diebstähle (drei davon versucht) und erbeutete dabei einen Deliktsbetrag von gesamthaft rund CHF 14'200.00. Der Deliktsbetrag ist objektiv gesehen als eher gering zu bezeichnen, wohingegen er in Anbetracht der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher im Deliktszeitraum keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, doch beachtlich ist. Geschädigt wurden lediglich finanzstarke juristische Personen (die E.________ (AG) und die D.________ AG), wobei aufgrund der Art der Diebstähle keine Gefährdung für diese Personen bzw. deren Organe oder Mitarbeitenden bestand. Die Diebstähle wurden allesamt nachts an abgelegenen Bahnhöfen begangen und zu Zeiten, zu denen keine Züge mehr gefahren sein dürften, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte auf Menschen gestossen wäre, eher gering war. Natürliche Personen oder kleinere juristische Personen wie KMU’s wurden nicht geschädigt. Trotz der intensiven deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten wiegt die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe leicht.
Zur Vorgehensweise ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit schweren Geräten und brachialer Gewalt vorging. Zudem waren die Taten geplant (Notizzettel, Kartenausschnitte, Auskundschaften). In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden jedoch insgesamt nach wie vor als leicht zu bezeichnen.
17.1.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Er wollte sich durch die Diebstähle seinen Lebensunterhalt finanzieren. Da egoistische und auf unrechtmässige Bereicherung gerichtete Beweggründe regelmässig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen und der Gewerbsmässigkeit bereits mit einem verschärften Strafrahmen Rechnung getragen wird, ist dieses Kriterium neutral zu werten. Die Taten waren für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.
17.1.3 Fazit Einsatzstrafe
Das Tatverschulden des Beschuldigten ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen.
17.2 Asperation für die Sachbeschädigungen
Nachdem alle Sachbeschädigungen nach dem gleichen bzw. zumindest einem sehr ähnlichen modus operandi begangen wurden, rechtfertigt es sich, diese unter einem Titel abzuhandeln. Die Sachbeschädigungen unterscheiden sich nämlich lediglich bei der Höhe des Schadensbetrages.
Art. 144 Abs. 1 StGB schützt die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber anderer Rechte an deren unbeeinträchtigter Ausübung. Neben dem Eigentum sind somit sowohl Gebrauchs- als auch Nutzungsrechte an einer Sache geschützt (Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 und N. 7 zu Art. 144 StGB). Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als dass es sich bei den Sachschäden gerade auch im Vergleich zur erwirtschafteten Deliktssumme um enorm grosse Beträge handelt (Diebstahl mit grossem Schaden: 4x ca. CHF 50’761.70, 1x ca. CHF 53’769.15, 2x ca. CHF 44'150.00, ca. 1x CHF 47’183.00; einfache Sachbeschädigung: ca. CHF 3'282.40).
Die Sachbeschädigungen stellten nicht das eigentliche Handlungsziel dar. Der Beschuldigte nahm die Beschädigungen vielmehr als Mittel zum Zweck bzw. zur Begehung der Einbruchdiebstähle hin. Er handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, nämlich um einen Diebstahl zu begehen. Er hätte sich zudem auch hier ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was sich indes neutral auswirkt.
Unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für die Sachbeschädigungen mit grossem Schaden jeweils eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten und für die einfache Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von 1 Monat als dem – mit Blick auf die Strafrahmen – insgesamt noch leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Die Sachbeschädigungen stellen, wie erwähnt, eng mit dem gewerbsmässigen Diebstahl zusammenhängende Begleitdelikte dar. Aus diesem Grund sind die Einzelstrafen lediglich mit der Hälfte zu asperieren, gesamthaft ausmachend rund 20 Monate. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten.
17.3 Asperation für die Hehlerei
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt das Unrecht der Hehlerei darin, dass der Täter «einen durch das Vordelikt […] geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt und damit die Wiederherstellung des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zustandes erschwert, insbesondere die Wiedererlangung der Sache hindert oder erschwert» (BGE 127 IV 79 E. 2b; 117 IV 445 E. 1b). Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1159):
Die Strafzumessungsrichtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 08.12.2006 (Fassung vom 01.01.2023; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt (Der Täter erwirbt Deliktsgut im Wert von knapp über CHF 300.00.) eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor, wobei die Referenzstrafe nach Massgabe des Deliktbetrages zu erhöhen ist (VBRS-Richtlinien, S. 48). Im Vergleich zum Referenzsachverhalt fällt der Deliktsbetrag vorliegend mit rund Euro 13'000.00 klar höher aus, was sich deutlich verschuldenserhöhend auswirkt. Unter Berücksichtigung dessen und des Umstandes, dass es sich beim aufbewahrten Diebesgut um ein Werkzeug der Feuerwehr handelte, welches im Bereich der Rettung eingesetzt werden sollte, erachtet das Gericht eine Strafe von zwei Monaten als angemessen.
Vorliegend hat der Beschuldigte durch das Verstecken der deliktisch erlangten Rettungsgeräte in seiner U.________(Box) den durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortgesetzt und gefestigt. Der Deliktsbetrag beträgt ca. EUR 13'000.00. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass es vorliegend gegenüber dem Referenzsachverhalt um den 43-fachen Deliktsbetrag und um Geräte geht, die der Rettung von Menschenleben dienen würden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich.
Mit Blick auf den grossen Strafrahmen beim Tatbestand der Hehlerei von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erachtet die Kammer die Tatschwere insgesamt noch als leicht und eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessene Sanktion. Diese Freiheitsstrafe ist mit einem Asperationsfaktor von 2/3, ausmachend rund 3 Monate, zur Einsatzstrafe zu asperieren, wodurch Freiheitsstrafe von 37 Monaten resultiert.
17.4 Tatverschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe
Zusammenfassend resultiert eine dem Tatverschulden angemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 37 Monaten.
17.5 Täterkomponenten
17.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1159 f.):
Wie bereits hiervor in Ziff. VI.3. ausgeführt, weist der Beschuldigte ein beachtliches Vorstrafenregister mit mehrfach einschlägigen Vorstrafen bezüglich der vorliegenden Schuldsprüche aus dem Bereich des StGB aus. Daraus kann nicht anders als auf eine Unbelehr- und Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden. Diese Vorstrafen wirken sich klarerweise straferhöhend aus. Aus dem Strafregister geht weiter hervor, dass seit Eröffnung des vorliegenden Verfahrens zwei weitere Strafverfahren hängig sind. Jedoch sind die laufenden Verfahren infolge der Unschuldsvermutung nicht zu berücksichtigen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Einzelkind bei seinen Eltern in Z.________(Ortschaft) aufgewachsen ist. Er ist gelernter AL.________ (Beruf). Er lebte gemäss seinen eigenen Angaben seit ca. Februar/März 2021 in der Schweiz. Wann er die Schweiz verlassen hat, ist unklar. Nachdem gegen ihn am 26. November 2021 das Strafverfahren eröffnet wurde, konnte er erst Ende Mai 2022 angehalten werden. Dies spricht dafür, dass er sich zumindest nicht mehr regelmässig in der Schweiz aufgehalten haben dürfte. Mittlerweile lebt er wieder in Z.________(Ortschaft) und darf aufgrund einer gegen ihn verhängten Einreisesperre durch das SEM nicht mehr in die Schweiz einreisen, weshalb ihm für die Berufungsverhandlung freies Geleit gewährt werden musste. Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich weder strafmindernd noch straferhöhend aus.
Hingegen wirken sich die Vorstrafen deutlich straferhöhend aus. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz nach wie vor über eine Vorstrafe wegen einfachen Diebstahls (pag. 1290). In Deutschland verfügt er (Stand: 11. Dezember 2023; pag. 1023 ff.) über acht Vorstrafen, die im Strafregister ersichtlich sind. Es handelt sich dabei um Urteile aus den Jahren 2006 bis 2021. Dabei handelt es sich in zwei Fällen um nicht einschlägige Delikte (Besitz von Betäubungsmitteln) und in allen anderen Fällen um einschlägige Vorstrafen (gemeinschaftlicher Diebstahl besonders schwerer Fall, Hehlerei, räuberischer Diebstahl, gemeinschaftliche Sachbeschädigung). Sodann wurde er mehrfach auch wegen Gewaltdelikten bestraft, einmal gar wegen versuchtem Totschlag. Die höchste Strafe lag bei 4.5 Jahren Freiheitsstrafe. Die tatverschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe ist angesichts der Vorstrafen im Umfang von jedenfalls 12 Monaten zu erhöhen, wodurch eine Freiheitsstrafe von 49 Monaten resultiert.
17.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden, da er – wenn überhaupt – zögerlich nur das eingestand, was ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend ebenfalls keine festgestellt werden.
Zudem ist dem eingeholten Strafregisterauszug (pag. 1289 f) zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten zwei weitere Strafuntersuchungen eingeleitet wurden, wobei diesbezüglich, soweit ersichtlich, noch keine rechtskräftigen Verurteilungen vorliegen und mithin die Unschuldsvermutung gilt.
17.5.3 Strafempfindlichkeit
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten.
17.5.4 Fazit Täterkomponenten
Zusammenfassend wäre die tatverschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe nach Ansicht der Kammer aufgrund der Vorstrafen jedenfalls auf insgesamt 49 Monate zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei den von der Vorinstanz ermittelten 42 Monaten.
17.6 Konkretes Strafmass, Vollzug und Anrechnung der Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen
Zusammenfassend ist folglich eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3.5 Jahren) auszusprechen.
Bei dieser Höhe der Strafe kommt kein bedingter oder teilbedingter Vollzug mehr in Betracht (vgl. Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist demnach unbedingt zu vollziehen.
Für die Anrechnung der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen kann vorbehaltlos auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1160 f.):
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Gemäss Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft i.S. von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Dabei hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen und hat dabei einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 74 E. 2.4). Insbesondere sind der Zeit- und Kostenaufwand wesentliche Bemessungskriterien (Senn/Gloor, Ersatzmassnahmen statt Untersuchungshaft – zurückhaltende Anwendung in der Praxis, in: Anwaltsrevue 2017, S. 319, 321).
Die Untersuchungshaft dauerte vom 31.05.2022 bis 01.09.2022 und somit 94 Tage. Die Ersatzmassnahmen wurden vom 01.09.2022 bis 20.12.2022 angeordnet (p. 102, p. 137 f., p. 138.25 ff.) und beinhalteten die Anwesenheitspflicht in der Schweiz, eine Schriftensperre (Beschlagnahmung Reisedokumente), die Wohnsitzpflicht bei AM.________ an der AN.________ (Adresse) und eine Meldepflicht bei der Polizei (dreimal wöchentlich). Diese Ersatzmassnahmen beeinträchtigten die persönliche Freiheit des Beschuldigten verglichen mit einem Freiheitsentzug lediglich minim, weshalb sich eine Anrechnung von 15 Tagen rechtfertigt. Demnach sind die ausgestandene Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen im Umfang von insgesamt 109 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
18. Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das SVG (Fahren ohne Haftpflichtversicherung)
18.1 Tat- und Täterkomponenten
Unter diesem Titel kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1161) verwiesen werden, welche mit Verweis auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) eine Strafe von 12 Strafeinheiten als angemessen ansah. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert demnach eine Strafe von 12 Strafeinheiten.
Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter E. IV.17.5 und die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1161). Die Täterkomponenten wirken sich neutral auf die Strafe aus.
18.2 Tagessatzhöhe
Es resultiert eine Gesamtstrafe von 12 Strafeinheiten. Wie bereits dargelegt, ist eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. E. IV.16 vorne). Das Verschlechterungsverbot gilt für die Tagessatzhöhe nicht (vgl. E. I.5 vorne).
Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (BGer 66_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).
Der Beschuldigte gab im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung an, monatlich ein Nettoeinkommen von EUR 2'200.00 bis 2'400.00 zu erzielen (pag. 1299 Z. 15). Aufgrund dieser finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen.
18.3 Strafvollzug
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum bedingten Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem erwog die Vorinstanz zutreffend was folgt (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1161 f.):
Der Beschuldigte wurde mit Urteil des AO.________ (DE) vom 19.12.2016 (Rechtskraft: 11.04.2017) - und somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Taten (Tatzeitraum: ca. 27.04. bis ca. 19.06.2021) - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Demnach müssten für den Aufschub der Strafe besonders günstige Umstände vorliegen. Das Vorstrafenregister des Beschuldigten weist zahlreiche Einträge aus. Zwar sind bezüglich SVG-Delikte keine Vorstrafen im Strafregister verzeichnet, jedoch ist gemäss Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamts (DE) eine Übertretung gemäss StVG (Geldbusse Euro 90.00 wegen Missachtung des Rotlichts) vom 12.07.2021 eingetragen (p. 796 f.) und gemäss IVZ Auskunft Administrativmassnahmen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) wurde der Beschuldigte wegen eines leichten Falls einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 01.05.2021 verwarnt (p. 801 ff.). Dies, sowie der Umstand, dass den Beschuldigten nicht einmal mehrfache unbedingt ausgesprochene und vollzogene Geld- und Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren von weiterer Delinquenz abhielten, sprechen zweifelsohne für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose. Zudem geht der Beschuldigte keiner geregelten Arbeitstätigkeit nach. Der Beschuldigte gab zwar an, eine Freundin in der Schweiz zu haben, jedoch sind weiter keine anderen sozialen Bindungen ersichtlich, wonach auszugehen wäre, dass er sich auf dem richtigen Weg befinden würde, um sein Leben in erkennbarer Weise in geregelte Bahnen zu lenken. Somit besteht keine andere Möglichkeit, als dass die ausgesprochene Geldstrafe unbedingt zu vollziehen ist.
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Demnach ist die Geldstrafe zu vollziehen. Zusammenfassend ist der Beschuldigte folglich zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 360.00, zu verurteilen.
V. Landesverweisung
19. Ausgangslage
Der Beschuldigte ist polnischer Staatsangehöriger (vgl. die amtlichen Dokumente aus dem Zentralregister des Bundesamts für Justiz Deutschland, pag. 782 ff.) und somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wird wegen gewerbsmässigem Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB verurteilt, wobei es sich um eine Katalogtat handelt (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und falls ja, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen.
Sollten die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sein, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (FZA; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (zum Ganzen BGer 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1, 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).
20. Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen gewerbsmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 aStGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist oder ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
21. Subsumtion
21.1 Härtefall
Für die Frage, ob vorliegend ein persönlicher Härtefall vorliegt, aufgrund dessen ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden könnte (Art. 66a Abs. 2 StGB), schliesst sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, auf welche vorab verwiesen werden kann (S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1166 ff.):
Gemäss Angaben des Beschuldigten vom 31.05.2022 sei er in Z.________(Ortschaft), Deutschland bei seiner Mutter aufgewachsen. Dort habe er die Realschule bis zum Abschluss besucht und er sei gelernter AL.________(Beruf). Er arbeite als AP.________ (Beruf) und sei temporär angestellt bzw. er sollte zu diesem Büro gehen. Einkommen erziele er keines. Vermögen, finanzielle Verpflichtungen und Schulden habe er keine(s) und er sei gesund (p. 503 Z. 23). Er befinde sich seit einem Jahr in der Schweiz und übernachte seit sieben oder acht Monaten an der AN.________ (Adresse). Er sei in der Schweiz nicht schriftenpolizeilich gemeldet, hätte dies jedoch tun wollen wegen der Arbeit. Gemeldet sei er noch in Z.________(Ortschaft). Sein Vater lebe in der Schweiz. Sein Leben in der Schweiz finanziere er sich von seinem Vater und seiner Mutter (p. 503 Z. 31 ff.). Am 29.11.2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe in der Zeit vom April bis Juni 2021 seinen Lebensunterhalt durch Ersparnisse aus Z.________(Ortschaft) finanziert. Gegenwärtig sei er selbständig, er verkaufe Handyladegeräte und Adapter. Er wohne bei seiner Freundin, AQ.________, an der AR.________ (Adresse). Zu seinem Vater in der Schweiz habe er regelmässig Kontakt. Die Mutter wohne in Deutschland und auch zu ihr habe er Kontakt; mehr als zum Vater. Die Wohnung in Z.________(Ortschaft) habe er seit drei bis vier Monaten nicht mehr, er sei aber noch in Z.________(Ortschaft) angemeldet. Zwischenzeitlich habe er sich bei der Einwohnerkontrolle in O.________ (Ortschaft) angemeldet, weil er umgezogen sei (p. 616 und 620 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23.01.2024 führte der Beschuldigte aus, er sei wegen seiner Freundin in die Schweiz gekommen und habe einen Job bei einer .________ in Aussicht gehabt. Er bestätigt, dass sein Vater in der Schweiz lebe, jedoch habe er keinen regelmässigen Kontakt zu ihm, anders zu seiner in Deutschland lebenden Mutter (p. 1064 f.).
Zusammengefasst ging der Beschuldigte in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch die Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist sehr gering und der Aufenthaltsstatus war in dieser Zeit nicht legal. Zudem hat er sein ganzes Leben vor diesem Aufenthalt in der Schweiz in Deutschland verbracht. Sodann weist der Beschuldigte bis auf seine Freundin und seinen Vater, zu welchem er jedoch keinen regelmässigen Kontakt pflegt, keine persönlichen oder familiären Beziehungen in der Schweiz auf. Eine Landesverweisung bedeutet bezüglich der Beziehung zu seiner Freundin einen gewissen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens. Jedoch besteht zurzeit keine familiäre Bande, welche zu beachten wäre bzw. auf Grund welcher ein persönlicher Härtefall anzunehmen wäre.
Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern führte in seinem Schreiben vom 17.10.2022 aus, dass sich in ihren Akten lediglich Dokumente betreffend Hafteintritt und –austritt aus den Jahren 2014, 2015 und 2022 befinden (p. 809). Aus dem Bericht der AS.________ vom 25.10.2022 (p. 813 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte am 14.10.2013 ein- und am 17.10.2013 ausgereist ist. Der Aufenthaltsstatus ist illegal. Der Beschuldigte wohnt zur Zeit der Verfassung des Berichts an der AN.________ (Adresse) bei AM.________. Weitere Informationen zu familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen oder der allfälligen Wahrnehmung von Sorge- und Obhutspflichten in der Schweiz oder im Herkunftsstaat, sowie Informationen zum Gesundheitszustand, den Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten und zu den finanziellen Verhältnissen liegen nicht vor. Keine konkreten Angaben können zu den Wiedereingliederungsaussichten im Herkunftsstaat gemacht werden. Grundsätzlich dürfte davon auszugehen sein, dass der Beschuldigte in seinem Heimatstaat weiterhin über ein gewisses familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen dürfte, welches ihm erlauben sollte, dort wieder Fuss zu fassen. Insbesondere, da sein Aufenthalt in der Schweiz von kurzer Dauer ist und er seine Landessprache nach wie vor spricht und mit den Sitten und Gepflogenheiten seines Herkunftslandes nach wie vor vertraut sein dürfte. Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständige Behörde wird erst im Zeitpunkt des Vollzugs über einen allfälligen Aufschub zu befinden haben. Somit sind auch unter Einbezug dieser behördlichen Berichte keine Anzeichen für einen persönlichen Härtefall vorhanden.
Wie dies auch seitens Staatsanwaltschaft ausgeführt wurde (p. 1073), liegt beim Beschuldigten nach dem Gesagten ganz klar kein persönlicher Härtefall vor.
Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, er lebe schon lange wieder in Z.________(Ortschaft), er sei letztes Jahr zurückgegangen (pag. 1296 Z. 36 ff.). Er habe jedoch noch Kontakt zu seiner Exfreundin, welche in der Schweiz lebe (pag. 1297 Z. 4 ff.). Andere Kontakte in der Schweiz habe er nicht mehr (pag. 1297 Z. 16 f.). Auch zu seinem Vater, welcher in der Schweiz lebe, habe er momentan keinen Kontakt (pag. 1297 Z. 19 ff.). In Deutschland wohne er bei seiner Mutter (pag. 1297 Z. 26 f.). Er fülle derzeit bei AT.________ Maschinen auf (pag. 1298 Z. 9). Auf die Frage, was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde, gab der Beschuldigte an «Ja, ich bin ja wieder zurück in Deutschland» und «Es wäre natürlich besser, wenn es das nicht geben würde, aber man muss es akzeptieren» (pag. 1299 Z. 3 und Z. 6).
Folglich lässt sich mit der Vorinstanz festhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz in keiner Weise integriert ist. Weder hat er einen Wohnsitz noch ein Domizil noch verfügt er über einen gefestigten Familien- und/oder Freundeskreis in der Schweiz. So will er heute nur noch mit seiner Exfreundin Kontakt haben, welche in der Schweiz lebe. Mit seinem Vater hat er keinen Kontakt mehr und der Beschuldigte lebt mittlerweile wieder in Z.________(Ortschaft), wo er aufgewachsen und praktisch sein ganzes Leben verbracht hat. Er wohnt dort zusammen mit seiner Mutter. Insgesamt verfügt der Beschuldigte damit über keine Bindung zur Schweiz. So gab er vor oberer Instanz auf die Frage, was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde, selbst an, er sei ja wieder in Deutschland. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die auf einen schweren persönlichen Härtefall hinweisen würden; ein solcher ist folglich klar zu verneinen.
21.2 Interessenabwägung
Nachdem bereits der schwere persönliche Härtefall verneint wurde, entfällt die Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzungen grundsätzlich (vgl. BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2020 E. 2.6.8). Auch diese würde sich allerdings zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken, nachdem er gar keine Interessen am Verbleib in der Schweiz geltend machen könnte. Die Interessen der Schweiz an der Ausweisung des Beschuldigten sind demgegenüber gestützt auf sein bisheriges deliktisches Verhalten in der Schweiz und vor allem auch in Deutschland gewichtig.
21.3 Freizügigkeitsabkommen
Zu prüfen ist weiter, ob die Landesverweisung aufgrund des Freizügigkeitsabkommens ausgeschlossen ist.
21.3.1 Theoretische Grundlagen
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (BGer 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1 mit Verweis auf Art. 121 Abs. 2 und 5 BV und die BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).
Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Es kommt weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, nicht den Ausschlag. Bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung sind die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Allerdings sind Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA einschränkend auszulegen; es kann etwa nicht lediglich auf den Ordre public verwiesen werden, ungeachtet einer Störung der sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat darstellt. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Zu beachten sind stets die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
21.3.2 Subsumtion der Kammer
Als polnischer Staatsangehöriger kann sich der Beschuldigte grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, allerdings besteht vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung mehr und es wurde eine Einreisesperre gegen den Beschuldigten verfügt. Selbst wenn von der Anwendbarkeit des FZA ausgegangen würde, fällt die Interessenabwägung zu seinem Nachteil aus.
Der Beschuldigte trat seit 2006 (damals war er 20 Jahre alt) immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, dies in Deutschland. Im Jahr 2013 wurde er auch in der Schweiz einmal verurteilt. In Deutschland verbüsste er bereits mehrere Freiheitsstrafen, die längste betrug 4.5 Jahre. Im Februar 2021 beging er eine Sachbeschädigung und kam kurz danach in die Schweiz, wo er bereits ab Ende April 2021 die vorliegend zu beurteilende Diebstahlserie und die Sachbeschädigungen beging. Seit dem 17. Januar 2023 läuft gegen ihn ein Verfahren wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen. Trotz mehrfacher Verurteilung in diversen Ländern liess er sich nicht belehren und delinquierte unverfroren weiter, was von nichts anderem als einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit und Unwilligkeit, sich an die Gesetze eines Landes zu halten, zeugt. Aufgrund dessen muss ihm eine negative Prognose hinsichtlich seines künftigen Wohlverhaltens gestellt und von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefahr für die Öffentlichkeit ausgegangen werden. Zudem hat der Beschuldigte, wie aufgezeigt, keine privaten Interessen am Verbleib bzw. einer Rückkehr in die Schweiz. Diese Umstände müssen nach Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens zur Einschränkung der aus dem FZA gewährten Rechte führen. Die Landesverweisung ist somit durch das Freizügigkeitsabkommen nicht ausgeschlossen und anzuordnen.
21.4 Dauer der Landesverweisung
Für die theoretischen Grundlagen zur Dauer einer Landesverweisung sowie die konkrete Subsumtion kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1168):
Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26.06.2013, BBI 2013 S. 5975 ff., 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessenausübung zu orientieren ist, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_627/2018 vom 22.03.2019 fest, die Rechtsfolge, d.h. die Dauer der Landesverweisung, sei aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (E. 1.3.4).
Der Beschuldigte wurde vorliegend unter anderem wegen gewerbsmässigem Diebstahl und mehrfacher Sachbeschädigung, grösstenteils mit grossem Schaden, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Zudem weist der Beschuldigte ein beachtliches Vorstrafenregister mit einschlägigen bzw. sogar schwereren Straftaten aus. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Dauer der Landesverweisung im mittleren Bereich des zeitlichen Rahmens anzusetzen. Eine Landesverweisung von acht Jahren erscheint angemessen.
21.5 Ausschreibung im SIS
Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass aufgrund der polnischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem möglich ist (vgl. S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1168).
VI. Kosten und Entschädigung
22. Verfahrenskosten
22.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 21'700.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16'900.00 und Auslagen von CHF 4'800.00. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Zufolge der oberinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21'700.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund des geringen diesbezüglichen Aufwands werden für die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs derSachbeschädigung (Ziff. I.2.1.5 der Anklageschrift) und den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Diebstahls (Ziff. I.1.1.5 der Anklageschrift) keine Kosten ausgeschieden.
22.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 bestimmt. Aufgrund des geringen diesbezüglichen Aufwands werden für die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs derSachbeschädigung (Ziff. I.2.1.5 der Anklageschrift) und den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Diebstahls (Ziff. I.1.1.5 der Anklageschrift) keine Kosten ausgeschieden. Aufgrund seines darüber hinaus vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
23. Amtliche Entschädigung
23.1 Allgemeine Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.
23.2 Erstinstanzliches Verfahren
Wie in E. I.5 festgehalten, ist die amtliche Entschädigung nicht in Rechtskraft erwachsen, wobei allerdings auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ bzw. die Festsetzung des amtlichen Honorars durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden bzw. rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich oberinstanzlich eine Korrektur vorzunehmen. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'543.50.
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'543.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
23.3 Oberinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 28. Oktober 2025 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 22 Stunden und 12 Minuten, Auslagen von CHF 18.00 zzgl. MWST und damit ein Honorar von insgesamt CHF 4'819.10 geltend (pag. 1328 ff.). Die aufgeführte Zeitdauer für die Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung wird auf die effektive Dauer (d.h. um insgesamt rund vier Stunden) gekürzt. Im Übrigen erscheint das geltend gemachte Honorar mit Blick auf den Tarifrahmen sowie den Verfahrensgang als angemessen und die aufgeführten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Folglich entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'911.05.
Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'911.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
24. Genugtuung
Eine Genugtuung – wie vom Beschuldigten beantragt (E. I.4.1 vorne) – wird ausgangsgemäss keine gesprochen (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO e contrario).
VII. Verfügungen
Für die Verfügungen kann auf das Dispositiv verwiesen werden.
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 25. Januar 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch:
einfache Verkehrsregelverletzung (Parkwiderhandlung), begangen in der Zeit vom 14. September 2021 – 16. September 2021, in P.________ (Ortschaft);
Fahren ohne Haftpflichtversicherung, begangen im August/September 2021 in P.________(Ortschaft) und anderswo;
B.
A.________in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB sowie Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wurde:
zu einer Übertretungsbusse von CHF210.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
C.
Betreffend Zivilpunktin Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO beschlossen wurde:
Die Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerinnen C.________ AG, D.________ AGund E.________ (AG) werden in Anbetracht unzureichender Begründung und/oder Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen.
Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.
D.
Weiter verfügt wurde:
Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
1 grosse Zange blau (Ass. 1.9)
1 grosses Brecheisen
Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
1 Mobiltelefon iPhone schwarz mit Hülle und Kabel
1 Mobiltelefon LG schwarz (Ass. 1.3)
1 Mobiltelefon iPhone (Ass 1.4)
1 Mobiltelefon ZTE (Ass. 1.5)
1 Mobiltelefon iPhone (Ass. 1.7)
1 Tablet Samsung mit Kabel (Ass. 1.8)
Folgende Gegenstände werden der Feuerwehr Q.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
1 Schneidegerät .________
1 Transporttasche .________
1 Spreizer .________ (beim KT)
1 Transporttasche .________
1 Akku-Winkelschleifer .________
II.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen des Vorwurfs der**Sachbeschädigung,**angeblich begangenam 13. Juni 2021, ca. 02.00 Uhr, in J.________(Ortschaft), z.N. der C.________ AG (Ziff. 2.1.5 der Anklageschrift) wird eingestellt;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
III.
A.________ wird freigesprochen:
vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, angeblich begangen am 13. Juni 2021, ca. 02.00 Uhr, in J.________(Ortschaft), z.N. der C.________ AG (Ziff.1.1.5 der Anklageschrift);
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
IV.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Diebstahls,gewerbsmässigundteilweise versucht, begangen:
am 27. April 2021, ca. 02.22 – 02.34 Uhr, in F.________(Ortschaft), z.N. der E.________ (AG) (Versuch);
am 1. Mai 2021, ca. 01.36 Uhr, in G.________(Ortschaft), z.N. der E.________ (AG);
am 4. Mai 2021, ca. 02.06 – 02.09 Uhr, in H.________(Ortschaft), z.N. der E.________ (AG);
am 5. Mai 2021, ca. 21.30 Uhr – 6. Mai 2021, ca. 03.05 Uhr, in I.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
am 13. Juni 2021, ca. 02.05 – 02.30 Uhr, in J.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
am 13. Juni 2021, ca. 02.55 Uhr, in K.________(Ortschaft), z.N. der E.________ (AG);
am 14. Juni 2021, ca. 03.25 Uhr – 09.00 Uhr, in L.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
am 17. Juni 2021, ca. 04.48 Uhr, in M.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (Versuch);
am 19. Juni 2021, ca. 01.15 Uhr – 06.50 Uhr, in N.________(Ortschaft), z.N. der E.________ (AG) (Versuch);
derSachbeschädigung, mehrfach und teilweise qualifiziert (grosser Schaden), begangen:am 27. April 2021, ca. 02.22 – 02.34 Uhr, in F.________(Ortschaft), z.N. der E.________ (AG) (grosser Schaden);
am 1. Mai 2021, ca. 01.36 Uhr, in G.________(Ortschaft), z.N. der E.________ (AG) (grosser Schaden);
am 4. Mai 2021, ca. 02.06 – 02.09 Uhr, in H.________(Ortschaft), z.N. der E.________ (AG) (grosser Schaden);
am 5. Mai 2021, ca. 21.30 Uhr – 6. Mai 2021, ca. 03.05 Uhr, in I.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (grosser Schaden);
am 13. Juni 2021, ca. 02.05 – 02.30 Uhr, in J.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (grosser Schaden);
am 13. Juni 2021, ca. 02.55 Uhr, in K.________(Ortschaft), z.N. der E.________ (AG) (grosser Schaden);
am 14. Juni 2021, ca. 03.25 Uhr – 09.00 Uhr, in L.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG (grosser Schaden);
am 17. Juni 2021, ca. 04.48 Uhr, in M.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
am 19. Juni 2021, ca. 01.15 Uhr – 06.50 Uhr, in N.________(Ortschaft), z.N. der E.________ (AG) (grosser Schaden);
derHehlerei, begangen in der Zeit ab 8./9. Dezember 2020 – 19. November 2021 in O.________ (Ortschaft) und anderswo;
und gestützt darauf sowie den Schuldspruch gemäss Ziff. I.A.2. hiervor sowie in Anwendung der
Art. 34, 40, 41, 47, 49, 66a Abs. 1 Bst. c, 144 Abs. 1 und 3, Art. 160 Ziff. 1 StGB
Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB
Art. 96 Abs. 2 SVG
Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom 31. Mai 2022 bis am 1. September 2022 (94 Tage) sowie die Ersatzmassnahmen vom 1. September 2022 bis 20. Dezember 2022 (Anrechnung von 15 Tagen) werden im Umfang von insgesamt 109 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF360.00.
Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF21'700.00.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF6'000.00.
V.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'543.50.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'543.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'911.05
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'911.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI.
Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO).
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
der Straf- und Zivilklägerin 1
der Straf- und Zivilklägerin 2
der Straf- und Zivilklägerin 3
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 29. Oktober 2025 (Ausfertigung: 21. April 2026)
Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Gutmann
Die Gerichtsschreiberin: Schürch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.