BesetzungOberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.),
Oberrichterin Gutmann, Oberrichterin Weingart
Gerichtsschreiberin Schürch
VerfahrensbeteiligteA.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstandqualifizierte Erpressung, Sachbeschädigung, Beschimpfung etc. sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. November 2024 (PEN 24 596)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 21. November 2024 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 1549 ff.; Hervorhebungen im Original):
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
I.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen vom 1. Januar 2022 bis am 12. August 2022 sowie von Juni 2023 bis am 27. Mai 2024 in F.________ (Ortschaft);
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich mehrfach begangen:
vom 1. Januar 2022 bis am 27. Mai 2024 in G.________ (Ortschaft), H.________ (Ortschaft), F.________ (Ortschaft) und Umgebung durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung;
im Oktober 2023 in H.________(Ortschaft) durch Verletzung der Abmeldepflicht;
unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten (ausmachend 1/6 der gesamten Verfahrenskosten, vgl. Tabelle unter Ziff. V hiernach), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2’175.00 und Auslagen von CHF 337.20, insgesamt bestimmt auf CHF2'512.20, an den Kanton Bern.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF2'362.20.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der qualifizierten Erpressung (fortgesetzt), teilweise versucht begangen vom 30. Juni 2022 bis am 20. August 2023 in F.________ (Ortschaft) z.N. von C.________
derSachbeschädigung, begangen am 12. Februar 2023 in F.________ (Ortschaft) z.N. von C.________;
der Beschimpfung, mehrfach begangen am 15. Dezember 2022 und am 13. Januar 2023 z.N. von C.________;
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 13. August 2022 bis Ende Mai 2023 in F.________ (Ortschaft);
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen vom 15. Januar 2023 bis am 20. August 2023 in F.________ (Ortschaft);
der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen vom 2. bis 5. Oktober 2023 in H.________(Ortschaft) durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts;
der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Benutzen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung, mehrfach begangen am:
15. Dezember 2022 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis I.________ (Ortschaft) z.N. der D.________ AG;
31. März 2023 auf der Strecke J.________ (Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der D.________ AG;
1. Juni 2023 auf der Strecke K.________ (Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der D.________ AG;
7. Juni 2023 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis L.________ (Ortschaft) z.N. der D.________ AG;
5. März 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
25. März 2024 auf der Strecke O.________ (Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
25. März 2024 auf der Strecke L.________(Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft) z.N. der N.________ (AG);
25. März 2024 auf der Strecke M.________ (Ortschaft) bis P.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
24. April 2024 auf der Strecke Q.________ (Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
25. April 2024 auf der Strecke G.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
30 April 2024 auf der Strecke R.________ (Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
30. April 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis G.________(Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
7. Mai 2024 auf der Strecke R.________(Ortschaft) bis S.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
17. Mai 2024 auf der Strecke S.________(Ortschaft) bis R.________(Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
19. Mai 2024 auf der Strecke R.________(Ortschaft) bis T.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
21. Mai 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
23. Mai 2024 auf der Strecke M.________ (Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
und in Anwendung der
Art. 22 Abs. 1, 34, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 Bst. a und b, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 144 Abs. 1, 148a Abs. 1, 156 Ziff. 1 und 2, 177 Abs. 1, 292 StGB
Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG
Art. 57 Abs. 3 PBG
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 181 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF30.00, ausmachend total CHF240.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF2'300.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 23 Tage festgesetzt.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (unechter Härtefall).
Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (ausmachend 5/6 der gesamten Verfahrenskosten gemäss Tabelle unter Ziff. V hiernach), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10’875.00 und Auslagen von CHF 1'686.00, insgesamt bestimmt auf CHF12'561.00.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 750.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF11’811.00.
III.
Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023 für eine Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
A.________ wird verwarnt(Art. 46 Abs. 2 StGB).
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF150.00 werden A.________ auferlegt.
IV.
Die amtliche Entschädigung wird wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11'990.80.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 9'992.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Die gesamten Verfahrenskosten setzen sich wie folgt zusammen:
VI.
Weiter wird verfügt:
A.________ wird per sofort aus der Haft entlassen.
Der beschlagnahmte Pfefferspray Typ/Modell .________ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
[Eröffnungsformel]
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Dezember 2024 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1571 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. April 2025 (pag. 1578 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1645 f.).
Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung focht Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigen die Schuldsprüche wegen qualifizierter Erpressung (teilweise versucht begangen), unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts), die Strafzumessung (sowohl betreffend die rechtskräftigen wie auch die nicht rechtskräftigen Schuldsprüche) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 1657 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht (pag. 1666 f.). Die anderen Parteien haben sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde in Aussicht gestellt, bezüglich der nicht angefochtenen Urteilspunkte mittels Kammerbeschluss die Rechtskraft festzustellen und die D.________ AG und die E.________ als Strafklägerinnen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Zudem wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen (pag. 1670 f.). Die Parteien haben keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen erhoben (pag. 1676, pag. 1687).
Mit Beschluss vom 8. August 2025 wurde festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personalbeförderungsgesetz durch Benutzen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung schuldig erklärt wurde. Zudem wurden die Strafklägerinnen (ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten) aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1691 ff.).
Mit Vorladung vom 20. August 2025 wurden der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger und die Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 1700 ff.). Mit Vorladung vom 27. Oktober 2025 wurde zudem C.________ als Zeuge (nachfolgend: Zeuge oder C.________) zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 1740 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 13. November 2025 statt (pag. 1754 ff.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 30. Oktober 2025, pag. 1745 f.) und ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 2. Oktober 2025, pag. 1724 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden die amtlichen Akten BM .________ und BM .________ der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie die amtlichen Akten BJS .________ der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ediert. Zudem wurde die vom Zeugen im Rahmen der Berufungsverhandlung eingereichte Vereinbarung zwischen demselben und dem Beschuldigten (datierend vom 2. Juli 2024, pag. 1768 f.) zu den Akten erkannt. Schliesslich wurden an der oberinstanzlichen Verhandlung der Beschuldigte zur Person und zur Sache (pag. 1763 ff.) sowie der Zeuge (pag. 1757 ff.) unter Konfrontationsvermeidung einvernommen.
Anträge der Parteien
4.1 Anträge der Verteidigung
Die Verteidigung stellte für den Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (1770 f.; Hervorhebungen im Original):
Es sei die Rechtskraft der Freisprüche gemäss Ziff. I. sowie der Schuldsprüche gemäss Ziff. II.2., II.3., II.5. und II.7. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. November 2024 festzustellen;
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Erpressung, teilweise versucht begangen, eventuell fortgesetzt begangen, eventuell Nötigung, subeventuell Drohung, alles mehrfach begangen, sei, soweit den angeklagten Tatzeitraum vom 30. Juni 2022 bis zum 19. Oktober 2022 und vom 13. Februar 2023 bis zum 20. August 2023 betreffend, einzustellen;
A.________ sei freizusprechen:
vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen vom 13. August 2022 bis Ende Mai 2023 in F.________ (Ortschaft);
vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen vom 02. Oktober 2023 bis am 05. Oktober 2023 in H.________(Ortschaft);
A.________ sei der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen, begangen vom 02. Dezember 2022 bis am 12. Februar 2023 in F.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________;
A.________ sei zu verurteilen:
zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023, unter Anrechnung der ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 181 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen;
zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'400.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen;
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien im Umfang von zwei Dritteln dem Kanton Bern, im Umfang von einem Drittel A.________ aufzuerlegen;
A.________ sei für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten;
Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der einzureichenden Honorarnote gerichtlich zu bestimmen;
Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. November 2024 festzustellen;
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren.
4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (1774 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. November 2024 (PEN 24 596) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen vom 1. Januar 2022 bis am 12. August 2022 sowie von Juni 2023 bis am 7. Mai 2024 in F.________ (Ortschaft);
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), angeblich mehrfach begangen vom 1. Januar 2022 bis am 27. Mai 2024 in G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), F.________ (Ortschaft) Umgebung, durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, und im Oktober 2023 in H.________(Ortschaft) durch Verletzung der Abmeldepflicht;
A.________ schuldig erklärt wurde:
der Sachbeschädigung, begangen am 12. Februar 2023 in F.________ (Ortschaft), z.N. von C.________;
der Beschimpfung, mehrfach begangen am 15. Dezember 2022 und am 13. Januar 2023, z.N. von C.________;
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen vom 15. Januar 2023 bis am 20. August 2023 in F.________ (Ortschaft);
der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Benutzen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung, mehrfach begangen am:
15. Dezember 2022 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis I.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
31. März 2023 auf der Strecke J.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
1. Juni 2023 auf der Strecke K.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
7. Juni 2023 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis L.________(Ortschaft), z.N. der D.________ AG;
5. März 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis M.________(Ortschaft), z.N. der N.________(AG);
25. März 2024 auf der Strecke O.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft), z.N. der N.________(AG);
25. März 2024 auf der Strecke L.________(Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft), z.N. der N.________(AG);
25. März 2024 auf der Strecke M.________ (Ortschaft) bis P.________(Ortschaft), z.N. der N.________(AG);
24. April 2024 auf der Strecke Q.________(Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft), z.N. der N.________(AG);
25. April 2024 auf der Strecke G.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft), z.N. der N.________(AG);
30 April 2024 auf der Strecke R.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft), z.N. der N.________(AG);
30. April 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis G.________(Ortschaft), z.N. der N.________(AG);
7. Mai 2024 auf der Strecke R.________(Ortschaft) bis S.________(Ortschaft), z.N. der N.________(AG);
17. Mai 2024 auf der Strecke S.________(Ortschaft) bis R.________(Ortschaft), z.N. der N.________(AG);
19. Mai 2024 auf der Strecke R.________(Ortschaft) bis T.________(Ortschaft), z.N. der N.________(AG);
21. Mai 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft), z.N. der N.________(AG);
23. Mai 2024 auf der Strecke M.________ (Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft), z.N. der N.________(AG);
Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde (unechter Härtefall).
II.
A.________sei schuldig zu erklären:
der qualifizierten Erpressung (fortgesetzt), teilweise versucht begangen vom 30. Juni 2022 bis am 20. August 2023, in F.________ (Ortschaft), z.N. von C.________;
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 13. August 2022 bis Ende Mai 2023 in F.________ (Ortschaft);
der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), begangen vom 2. bis 5. Oktober 2023 in H.________(Ortschaft) durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts.
III.
A.________ sei gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer II. hiervor sowie unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor in Anwendung von
Art. 22 Abs. 1, 34, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 Bst. a und b, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 144 Abs. 1, 148a Abs. 1, 156 Ziff. 1 und 2, 177 Abs. 1,292 StGB
Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG
Art. 57 Abs. 3 PBG Art. 426 Abs. 1,
428 Abs. 1 und 3 StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 181 Tagen;
zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 240.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023;
zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtzahlung: 23 Tage), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Februar 2023 [recte: 16. Februar 2023];
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer an gemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
III.
Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023 für eine Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen.
A.________ sei zu verwarnen (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen.
IV.
Weiter sei zu verfügen:
Der beschlagnahmte Pfefferspray Typ/Modell .________ sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB).
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Mit Blick auf den Umfang der Berufung (E. I.2. vorne) ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (angeblich begangen vom 1. Januar 2022 bis am 12. August 2022 sowie von Juni 2023 bis am 27. Mai 2024 in F.________ (Ortschaft)) sowie der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (angeblich mehrfach begangen vom 1. Januar 2022 bis am 27. Mai 2024 in G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), F.________ (Ortschaft) und Umgebung durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und im Oktober 2023 in H.________(Ortschaft) durch Verletzung der Abmeldepflicht; zum Ganzen Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv). Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (begangen am 12. Februar 2023 in F.________ (Ortschaft) z.N. von C.________; Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Beschimpfung (mehrfach begangen am 15. Dezember 2022 und am 13. Januar 2023 z.N. von C.________; Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrfach begangen vom 15. Januar 2023 bis am 20. August 2023 in F.________ (Ortschaft); Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Benutzen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung (Ziff. II.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [vgl. auch Beschluss vom 8. August 2025]). Rechtskräftig ist das erstinstanzliche Urteil zudem insoweit, als auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet und der beschlagnahmte Pfefferspray zur Vernichtung eingezogen wurde. Zudem erachtet die Kammer das Widerrufsverfahren (Nichtwiderruf, Verwarnung und Auferlegung der Kosten für das Widerrufsverfahren an den Beschuldigten) als rechtskräftig, zumal aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots im oberinstanzlichen Verfahren ohnehin kein Widerruf mehr erfolgen kann.
Die Kammer hat somit den Schuldspruch wegen qualifizierter Erpressung (fortgesetzt und teilweise versucht begangen), den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, die Strafzumessung (sowohl betreffend die rechtskräftigen wie auch die nicht rechtskräftigen Schuldsprüche) sowie die Verteilung der Verfahrenskosten zu überprüfen. Über die amtliche Entschädigung ist sodann praxisgemäss neu zu befinden. Auf die Höhe des amtlichen Honorars ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugängliche Verfügung über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen.
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliches
6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussageanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1587 f.).
Vorwurf der Erpressung (teilweise versucht, evtl. fortgesetzt begangen), evtl. Nötigung (teilweise versucht), subevtl. Drohung, alles mehrfach begangen (Ziff. I.1 der Anklageschrift)
7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
In der Anklageschrift vom 16. August 2024 wird dem Beschuldigten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), teilweise versucht begangen (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), evtl. fortgesetzt begangen (Art. 156 Ziff. 2 StGB), evtl. Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise versucht begangen (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), subevtl. Drohung gemäss Art. 180 StGB, alles mehrfach begangen vom 30. Juni 2022 bis 20. August 2023 in F.________ (Ortschaft) (Erfolgsort) zum Nachteil von C.________ vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 1206 ff.; Hervorhebungen im Original):
Vorgeschichte
Gemäss A.________ hätten sich er und C.________ über die Dating-App U.________ kennengelernt. Sie hätten regelmässig zusammen geschrieben. In einem dieser Chats habe C.________ seine Adresse geschickt und A.________ aufgefordert, zu ihm zu kommen. A.________ habe erwidert, dass er dafür Geld wolle.
Nachdem er übers Internet herausgefunden habe, dass C.________ AV.________(Amt/Beruf) sei, habe er CHF 7'000.00 oder 8'000.00 von ihm gefordert. Damit wäre er C.________ jederzeit für sexuelle Dienstleistungen zur Verfügung gestanden. C.________ sei damit einverstanden gewesen. In der Folge hätten sie sich zu einem intimen Austausch getroffen, wobei C.________ ihm nur CHF 1’000.00 über Twint gesendet und gesagt habe, dass er den Rest in den kommenden Tagen überweisen werde. Dies sei jedoch nicht geschehen, er habe bei jedem weiteren Treffen nur ca. CHF 200.00 in bar erhalten. Bei diesen sexuellen Dienstleistungen sei es auch zu Geschlechtsverkehr gekommen, dieser sei stets einvernehmlich gewesen. Er habe C.________ jedoch nicht gemocht, worauf sie sich darauf geeinigt hätten, dass er – A.________ – den Kunden massiere, was er auch gemacht habe. Während den ersten zwei Monaten sei es zu zwei Treffen pro Woche gekommen, danach immer seltener. Da sie sich über den Preis nicht einig geworden seien, sei es schliesslich nach fünf Monaten zu keinen weiteren Treffen mehr gekommen. Er habe C.________ danach immer wieder an seinem Domizil aufgesucht, um ihn zu stören, da dieser seinen Geldforderungen nicht nachgekommen sei.
C.________ schildert die Vorgeschichte anders: Kennengelernt hätten sie sich Mitte 2021 am V.________ (Marktstand). A.________ habe ihn dort angesprochen und um Hilfe gebeten. Er fände keine Arbeit und werde nicht unterstützt. Sie hätten miteinander gesprochen, worauf A.________ wieder gegangen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten sie sich an einem V.________ (Marktstand) am Stadtfest erneut getroffen. Es sei nur einmal zu einem privaten Treffen gekommen, bei ihm Zuhause. Es habe sich dabei um ein spontanes Treffen gehandelt, aus welchem sich nichts ergeben habe. Es sei zu keinen sexuell motivierten Treffen zwischen ihnen gekommen. Die Beträge, die er A.________ bezahlt hat, seien anders motiviert gewesen, etwa für die kranke Mutter oder das Tilgen von Schulden. A.________ habe über verschiedene Wege versucht, mit ihm in Kontakt zu treten: an seiner Adresse, über soziale Medien sowie Twint. Dort habe er ihn bedroht und Geld gefordert. Es sei wohl naiv von ihm gewesen, A.________ Geld zu geben in der Hoffnung, danach Ruhe zu haben. A.________ denke wohl, dass er – C.________ – reich sei.
Tathandlungen
Spätestens ab 30.06.2022 drohte A.________ C.________, sei es direkt oder über seine in AY.________(Land) lebenden Brüder und deren Freunde, wiederholt in schwerer Weise. An diesem Tag schrieb er ihm via Instagram folgende Nachricht: «Ich will zurück ins Gefängnis, ich töte dich und ich gehe zurück, ich habe draussen nichts zu gewinnen, also Gefängnis, es ist gut, also werde ich dir wehtun und ich gehe zurück ins Gefängnis, auf Wiedersehen» (pag. 680). Am 04./05.07.2022 schrieb er über Viber Nachrichten mit drohendem Inhalt an W.________, einen Bekannten des Geschädigten, im Wissen darum, dass die Inhalte C.________ zugehen werden. Er drohte ihm darin, ihn zu ficken, zu seinem Haus zu kommen und ihm weh zu tun, wenn er ihm kein Geld gebe (pag. 190 ff.). Am 20./21.07.2022 schrieb A.________ W.________ erneut, stiess Drohungen aus und forderte Geld (pag. 192 ff.). Seine Forderung unterstrich A.________ damit, dass er ein Foto eines durch eine Schnittwunde entstellten Gesichts versandte (pag. 620 f.). C.________ erfuhr von diesen Nachrichten an W.________, da er mit diesem befreundet ist. Am 06.08.2022 forderte A.________ C.________ erneut per Instagram auf, ihm Geld zu schicken und entschuldigte sich für die Drohungen (pag. 680 f.). Am 12.08.2022 zahlte C.________ zweimal CHF 1'000.00 an A.________. Am 14.09.2022 schrieb A.________ W.________ folgende Nachricht auf einem unbekannten Messenger: «Ich brauche das Geld, gib es mir, es ist das letzte Mal, und du wirst mich nicht beim Ficken sehen, nein, ich werde dein Auto verbrennen» (pag. 081). Es folgten weitere Nachrichten und Videos; darunter ein Video, auf dem zu sehen ist, wie mit einem grossen Hammer herumgefuchtelt wird, mutmasslich vor dem Domizil von C.________ (pag. 081 ff.). Auf den weiteren Videos ist eines der Fahrzeuge von C.________ zu sehen. Noch am selben Tag zahlte C.________ CHF 500.00 an A.________.
Weiter tätigte C.________ die nachfolgenden Zahlungen an A.________:
24.09.2022: CHF 500.00
29.09.2022: CHF 1.00
01.10.2022: CHF 200.00
02.10.2022: CHF 10.00
02.12.2022: CHF 10’000.00
10.12.2022: CHF 200.00
Ungefähr am 02.12.2022 legte A.________ C.________ zwei Karten vor den Hintereingang seines Domizils. Darauf hatte er von Hand geschrieben, dass das die letzte Chance sei, ihm CHF 5'000.00 zu schicken und drohte ihm mit dem Tod (pag. 062 und 067).
Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 02.12.2022 bis 13.01.2023 richtete sich A.________ per WhatsApp via W.________ an C.________ und drohte damit, zu allem fähig zu sein (pag. 078). Er schickte ihm zwei Videos einer Türe, wobei es sich um diejenige zum Haus von C.________ handeln dürfte (pag. 079).
Ebenfalls zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 02.12.2022 bis 13.01.2023 forderte A.________ von C.________ per Twint CHF 20'000.00. Im Text, den er zur Forderung schrieb, führte er aus, dass er ihm schaden werde. Er werde gehen, wenn er das Geld erhalte (pag. 089 f.).
Am 15.12.2022 bzw. kurz zuvor forderte A.________ bei C.________ CHF 1.00 an und drohte ihm im beigefügten Text damit, mit seiner Waffe, evtl. mit seiner Armee bei ihm aufzutauchen, wenn er ihn nicht bezahle. Er stiess auch weitere Drohungen aus (pag. 091 f.).
Im Zeitraum vom 16. bis 18.12.2022 liess A.________, nachdem er von C.________ blockiert worden war, letzterem über seinen in AY.________(Land) wohnhaften Bruder, X.________, ein Foto eines Messers und eines Pfeffersprays zukommen, verbunden mit einer Todesdrohung an den Empfänger. Er werde mit zehn Leuten bei ihm auftauchen. Dazu liess der Bruder C.________ ein vom Beschuldigten weitergeleitetes Foto des Gartens der Liegenschaft von C.________ zukommen (pag. 094 ff.).
Am 18.12.2022 forderte A.________ C.________ per Instagram auf, ihm zu antworten, andernfalls er sein Haus zerstören werde (pag. 681).
Am 04. und 05.01.2023 entschuldigte sich A.________ per WhatsApp bei C.________ und bat ihn, ihn bei Facebook zu entsperren (pag. 098).
Am 12. und 13.01.2023 trat A.________ unter dem Pseudonym «Y.________» per Facebook Messenger mit C.________ in Kontakt. Er beschimpfte ihn (vgl. Ziff. 3 dieser Anklageschrift), drohte ihm mit dem Tod und forderte CHF 20'000.00 von ihm (pag. 161 f.).
Am 13.01.2023 forderte A.________ per Twint CHF 200'000.00 von C.________ und schrieb dazu, er werde ihn ficken. Darüber hinaus beschimpfte er ihn (vgl. Ziff. 3 dieser Anklageschrift) und drohte ihm mit seiner Waffe, evtl. mit seiner Armee (pag. 099).
Am 14.01.2023 schrieb A.________ C.________ unter dem Pseudonym «Z.________» per Facebook Messenger, dass er sich neben seinem Haus befinde. Er forderte ihn auf, herauszukommen (pag. 164).
Um den 15.01.2023 liess A.________ C.________ ein Stück einer Kundenquittung wegen Reisen ohne gültigen Fahrausweis der AA.________ (AG) zukommen, lautend auf A.________. Auf der Rückseite der Quittung hatte er die Aufforderung hingeschrieben, er solle ihn entblockieren, andernfalls er ihn töten werde. Ausserdem solle er ihm CHF 5'000.00 schicken (pag. 066).
Ungefähr um dasselbe Datum rum forderte A.________ C.________ erneut zur Zahlung von CHF 5'000.00 auf, danach würde er die Schweiz verlassen, ansonsten er hier bleiben werde und ihn töten (pag. 067).
Am 15.01.2023 drohte A.________ C.________ unter dem Pseudonym «AB.________» per Facebook Messenger damit, ihn wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Weiter schickte er ihm ein Video der Treppe zu seiner Liegenschaft sowie ein weiteres Video, auf dem die Türe zur Liegenschaft zu sehen ist. In der Folge forderte er ihn auf, das Haus zu verlassen und ihm CHF 17'000.00 zu geben. Er sei zu allem fähig (pag. 165 ff.). Kurz darauf forderte er bei ihm per Twint CHF 17'000.00 an (pag. 103).
Im Zeitraum vom 15. bis 17.01.2023 liess A.________ über einen Unbekannten unter dem Pseudonym «AC.________» per Facebook Messenger C.________ anschreiben. Dabei drohte dieser im Auftrag des Beschuldigten C.________ mit dem Tod, sollte er ihm kein Geld geben. Er werde ihn nur in Ruhe lassen, wenn er das Geld erhalte. Dazu schickte er ihm zwei Bilder, welche ihm der Beschuldigte über seinen Bruder zukommen liess, einmal mit einer Maschinenpistole und einmal mit einem unbekannten Gegenstand (pag. 168 ff.).
Am 16.01.2023 forderte A.________ von C.________ erneut CHF 17'000.00 per Twint und schrieb dazu, er werde ihn in Ruhe lassen, sobald er das Geld erhalte (pag. 171).
Am 26.01.2023 liess A.________ C.________ über unbekannte Freunde seines Bruders in AY.________(Land) unter den Pseudonymen «AD.________» und «AE.________» per Facebook Messenger mehrere Mitteilungen zugehen. In einer Nachricht listeten diese einige Fakten zu C.________ auf. Weiter schrieben sie, dass sie eine Gruppe von zehn Personen seien und ihn überwachen würden. Sie würden ihn töten, wenn er ihnen nicht USD 20'000.00 zahle. Dazu schickten sie ihm zwei vom Beschuldigten weitergeleitete Bilder, beide zeigen den Beschuldigten mit einer Pistole im Hosenbund, das zweite zusätzlich mit einer Maschinenpistole in der linken Hand. Ausserdem versandten die Unbekannten ein vom Beschuldigten weitergeleitetes Bild des Fahrzeugs von C.________, verbunden mit dem Kommentar, dass er sein Fahrzeug ficken werde, wenn letzterer ihm kein Geld gebe (pag. 176 ff.).
Zeitgleich liess er C.________ über die unbekannten Freunde seines Bruders in AY.________(Land) unter dem Pseudonym «AE.________» ein Video zukommen, in welchem zu sehen ist, wie jemand eine transparente Flüssigkeit aus einem Kanister auf das Fahrzeug von C.________ schüttet, sowie ein weiteres Video mit einem Kanister (pag. 174 f.). Damit drohte er – über die unbekannten Freunde in AY.________(Land) – C.________ damit, sein Fahrzeug anzuzünden.
Am 12.02.2023 beschädigte A.________ eines der Fahrzeuge von C.________, welches vor seiner Liegenschaft parkiert war (vgl. Ziff. 2 dieser Anklageschrift). In der Folge liess er diesen über seinen Bruder per Facebook Messenger unter dem Pseudonym «AF.________» auffordern, sein Fahrzeug zu kontrollieren. Er warne ihn. Kurz darauf liess er ihm wiederum über seinen Bruder per Facebook Messenger unter dem Pseudonym «AG.________» schreiben, er solle sein Fahrzeug anschauen, das nächste Mal werde er ihn ficken. Wiederum kurze Zeit später liess er ihm erneut über seinen Bruder per Facebook Messenger unter dem Pseudonym «AH.________» schreiben, dass er vor nichts Angst habe, er ihn ficken werde und er mit ihm gestorben sei. Eine ähnliche Nachricht liess er am 16.02.2023 unter demselben Pseudonym als Kommentar unter einen Beitrag von C.________ auf Facebook (pag. 179 ff.) absetzen.
Am 20.02.2023 forderte A.________ bei C.________ per Twint CHF 300'000.00 an und sandte dazu ein Bild eines weissen Pullovers mit roten Flecken, mutmasslich Blutflecken. Am selben Tag drohte er ihm auf der Dating-App Badoo unter dem Pseudonym «AI.________» damit, dass er sein Verhalten bereuen werde, wenn er ihn – A.________ – neben sich sehen werde (pag. 183 f.).
Am 21.02.2023 liess A.________ C.________ per Facebook Messenger unter dem Pseudonym «AJ.________» schreiben, dass er vor seinem Haus stehe, und forderte ihn auf, das Haus zu verlassen (pag. 185).
Am 06.03.2023 oder kurz davor forderte A.________ per Twint diverse Geldbeträge, so einmal CHF 1.00, einmal CHF 13'000.00 und einmal CHF 17'000.00 bei C.________ an. Dazu schrieb er, dass er keine Gefahr mehr darstelle, er sei draussen und wolle sprechen. Er werde ihn in Ruhe lassen, wenn C.________ das Geld schicke. Ausserdem schickte er ihm ein Bild, auf dem das Fahrzeug von C.________ zu sehen war (pag. 186 ff.).
Am 14.05.2023 forderte A.________ bei C.________ per Twint CHF 30'000.00 sowie CHF 3'000.00 an (pag. 153).
Am 19. und 20.08.2023 schrieb A.________ C.________ mehrere Nachrichten über die Nummer AK.________ (Telefonnummer) per WhatsApp. Darin forderte er CHF 15'000.00, damit er ihn in Ruhe lasse. Er werde es bereuen, ihn zu ignorieren. Dies verband er zwar zunächst damit, dass er dies ohne Gewalt meine, sprach in der Folge aber eine Warnung aus. Weiter sprach er davon, dass er C.________ beim Schlafen beobachtet habe. Er kenne einen Hacker, der ihn verfolgen werde. Ebenfalls am 20.08.2023 schrieb er ihm via WhatsApp über eine andere Nummer AL.________(Telefonnummer), dass er ihm für den Rest seines Lebens folgen werde, selbst wenn es ihn sein Leben kosten werde (pag. 484 ff.).
Zusammenfassend schrieb A.________ – direkt oder über seine in AY.________(Land) lebenden Brüder bzw. deren Freunde – C.________ über einen Zeitraum von mindestens knapp 14 Monaten dutzende Nachrichten, in denen er teils schwere Drohungen aussprach. C.________ wurde durch diese in Angst und Schrecken versetzt. Ebenfalls tauchte A.________ regelmässig vor dem Domizil von C.________ auf, schickte ihm Fotos bzw. Videos davon und beschädigte dessen Fahrzeug. Durch diese Drohungen brachte er C.________ dazu bzw. vesuchte er ihn dazu zu bringen, Geldforderungen zu begleichen. Dies gelang auch mehrfach: C.________ zahlte A.________ unter mehreren Malen mindestens CHF 10'911.00. Dadurch verschaffte sich A.________ einen unrechtmässigen Vermögensvorteil. Obwohl C.________ ihm mindestens CHF 10'911.00 bezahlte und dadurch seine Forderungen mindestens teilweise erfüllte, erpresste er ihn immer weiter. Er tat dies mit Wissen und Willen.
Deliktssumme: mindestens CHF 10'911.00
Privatkläger(in): keine
Am 16. September 2024 korrigierte die Staatanwaltschaft die angeklagte Deliktssumme von «mindestens CHF 10'911.00» auf CHF 13'411.00 (pag. 1271).
7.2 Beweismittel
Der Kammer liegen als Beweismittel namentlich der Anzeigerapport vom 2. März 2023 (pag. 59 ff.), der Nachtrag vom 31. Mai 2023 (pag. 144 ff.), die Quittung AA.________ (AG) lautend auf den Beschuldigten (pag. 65), handgeschriebene Karten (pag. 67), Screenshots von Twint-Transaktionen (pag. 68 ff.), die Fernhalteverfügung vom 15. Januar 2023 (pag. 73 ff.), die Fotodokumentationen vom 1. März 2023 (pag. 77 ff.) und 22. März 2023 (pag. 154 ff.), der Viber Chatverlauf zwischen «AM.________» und W.________ (pag. 190 ff.), E-Mailnachrichten von W.________ (pag. 203 ff.), eine Auflistung von Twint-Transaktionen (pag. 246 f.), ein Instagram-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und C.________ (pag. 680 f.), Kontoauszüge der AN.________ (AG) (pag. 728), die Aussagen von C.________ (pag. 217 ff.; pag. 221 ff.; pag. 248 ff.; pag. 1757 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 285 ff.; pag. 366 bzw. 591 ff.; pag. 582 ff.; pag. 1763 ff.) vor.
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
7.3 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zu folgendem Ergebnis (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1602):
Der angeklagte Sachverhalt ist in Anbetracht der gemachten Ausführungen – mit Ausnahme der Zahlung vom 2. Dezember 2022 in der Höhe von CHF 10'000.00, bei welcher sich kein Zusammenhang zu den Drohungen ausmachen liess – als erstellt zu erachten.
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte C.________ mit dem Aufbau einer Drohkulisse dazu gebracht habe, Geldbeträge von insgesamt CHF 3'401.00 an ihn zu leisten (vgl. dazu S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1603).
7.4 Vorbringen der Parteien
7.4.1 Vorbringen des Beschuldigten
Vor oberer Instanz führte die Verteidigung aus, die Tathandlungen seien nicht bestritten. Es treffe aber nicht zu, dass C.________ dem Beschuldigten am 10. Dezember 2022 CHF 200.00 bezahlt habe. Aus den Akten gehe hervor, dass diese Zahlung nicht von C.________ stamme (gleichermassen wie die Zahlung vom 2. Oktober 2022 von CHF 10.00). Die Frage nach der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.________ könne – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe – offengelassen werden. Immerhin sei aber das Machtgefälle zu beachten, ein solches durch die privilegierte Person regelmässig ausgenutzt werde. Zudem sei zu prüfen, aus welchem Grund C.________ dem Beschuldigten das Geld überwiesen habe. Bereits im Juni seien Zahlungen erfolgt, wobei bei einer Überweisung als Zahlungszweck «Darlehen Mutter» angegeben worden sei. Zudem sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Zahlung vom 2. Dezember 2022 keine Drohung zugrunde gelegen habe. Es seien also nachweislich freiwillige Zahlungen erfolgt. Danach soll der Beschuldigte eine Drohkulisse aufgebaut haben, gestützt darauf C.________ weitere Zahlungen vorgenommen habe (insgesamt rund CHF 3'000.00). Demgegenüber habe aber C.________ ausgeführt, er habe «das» freiwillig gemacht und die Frage, ob er aufgrund einer Drohung bezahlt habe, mit «nein» beantwortet. Diese Aussagen würden zeigen, dass C.________ die rund CHF 3'000.00 freiwillig und ohne Zusammenhang zu einer Drohung bezahlt habe. Die Zahlungen seien denn auch nicht unmittelbar auf eine Drohung resp. eine entsprechende Nachricht erfolgt. Ob die Zahlungen ein Entgelt für eine Dienstleistung oder für die Mutter des Beschuldigten gedacht gewesen oder aber aus Mitleid oder als «Starthilfe» geleistet worden seien, sei unerheblich. Vor oberer Instanz habe C.________ nun ausgesagt, er habe bezahlt, weil er bedroht worden sei, was seinen früheren Aussagen widerspreche. Zudem habe er präzisiert, dass die Zahlungen im Juni und die Zahlung von CHF 10'000.00 freiwillig, aber auch wegen dem Druck erfolgt seien. Gleichzeitig soll sich die Zahlung von CHF 10'000.00 im Dezember nicht von den anderen Zahlungen unterscheiden. C.________ habe zudem ausgeführt, dass er die Zahlung aufgrund der Karten getätigt habe, wohingegen im Anzeigerapport stehe, C.________ habe den Karten keinerlei Beachtung geschenkt. Seine Aussagen vor oberer Instanz, wonach er die CHF 10'000.00 wegen den Karten (gemeint die handgeschriebenen Karten auf pag. 67) bezahlt habe, seien daher unglaubhaft. Nach der Zahlung in der Höhe von CHF 10'000.00 seien keine Geldüberweisungen mehr getätigt worden. Die Nötigungen seien somit nicht ursächlich gewesen für die erfolgten Zahlungen. Was die Zahlungen im Juni anbelange, sei ohnehin nicht bestritten, dass die Kausalität fehle. Das müsse auch für die weiteren Zahlungen gelten. Aus dem Anzeigerapport gehe hervor, dass C.________ die Drohungen erst nach der Zahlung von CHF 10'000.00 als massgebend empfunden habe. Es seien alle Zahlungen freiwillig erfolgt. Der Beschuldigte habe sich an die Zahlungen von C.________ gewöhnt, was nachvollziehbar sei, insbesondere auch angesichts der Situation des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe C.________ auch Angst machen wollen und diesen angelogen (Kiosk-Geschichte), er habe aber nie die Absicht gehabt, den Willen von C.________ zu brechen. Der Beschuldigte habe C.________ auch nie töten oder verletzen wollen. Es sei nie zu tätlichen Übergriffen gekommen, obschon sich Gelegenheiten geboten hätten.
7.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft führte vor oberer Instanz aus, die Drohungen seien nicht bestritten. Der Beschuldigte habe sich daran gewöhnt, Geld zu erhalten und er habe mit den Drohungen erreichen wollen, dass C.________ ihm weiterhin Geld gebe. Er habe ihm Angst machen wollen. Die Vorinstanz habe sorgfältig dargelegt, weshalb die Zahlungen nicht freiwillig erfolgt seien. Darauf könne verwiesen werden. Der Beschuldigte habe ab dem 30. Juni 2022 massive Drohungen gegen Leib und Leben ausgesprochen und sich bereichern wollen. Im Umfang von rund CHF 3'000.00 sei ihm dies gelungen. Er habe eine Drohkulisse aufgebaut und angefangen, seine Drohungen mit Geldforderungen zu verbinden und er habe Fotos dazugelegt. Diese Drohungen hätten dazu geführt, dass C.________ dem Beschuldigten im August zwei Mal CHF 1'000.00 überwiesen habe. C.________ habe gehofft, dass der Beschuldigte ihn danach in Ruhe lasse. Das Gegenteil sei der Fall gewesen: Die Drohungen seien schwerer geworden. Der Beschuldigte sei hartnäckig und planmässig vorgegangen (Video am Domizil mit Hammer, Video mit den Autos von C.________). Es seien sämtliche Zahlungen auf die Drohungen zurückzuführen. Auch bei der Zahlung vom 10. Dezember dürfe davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund der Drohungen erfolgt sei. C.________ habe ausgeführt, welche Zahlungen nicht an eine Drohung geknüpft gewesen seien. Die Situation sei C.________ dann irgendwann zu viel geworden und er habe am 12. Dezember die Polizei aufgesucht. Er habe vor oberer Instanz glaubhaft ausgeführt, dass er die Situation habe dokumentieren, aber «die Flamme tief halten» wollen. C.________ habe gehofft, dass ihn der Beschuldigte in Ruhe lassen würde, wenn er ihm einen Betrag überweise. Er habe dann allerdings feststellen müssen, dass nichts helfe. Weder die Fernhaltung noch das Kontaktverbot oder die Anzeige hätten den Beschuldigten von weiteren Drohungen und Geldforderungen abgehalten. Der Beschuldigte sei auch nicht davor zurückgeschreckt, das Auto von C.________ zu beschädigen. Von freiwilligen Zahlungen oder davon, dass C.________ keine Angst gehabt hätte, könne keine Rede sein. Selbst der Beschuldigte habe ausgeführt, dass C.________ später «keine Angst» mehr gehabt habe. C.________ sei eingeschüchtert gewesen und habe die Drohungen stoppen wollen. So habe er auch vor oberer Instanz bestätigt, dass eine Gefahr bestanden habe. Er habe sich zuhause nicht mehr wohl gefühlt. Der Beschuldigte habe Geld gewollt, worauf er keinen Anspruch gehabt habe.
7.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Die einzelnen Tathandlungen werden vom Beschuldigten nicht (mehr) bestritten, er bestreitet mithin nicht, mittels drohender Nachrichten und Geldforderungen auf C.________ eingewirkt zu haben. Ebenso unbestritten ist, dass C.________ dem Beschuldigten verschiedene Geldbeträge überwiesen hat. Bestritten und zu prüfen ist insofern einzig, ob auch die beim Beschuldigten eingegangene Gutschrift in der Höhe von CHF 200.00 vom 10. Dezember 2022 von C.________ stammt (E. II.7.6.2 hinten). Zu prüfen ist sodann, ob das drohende Einwirken des Beschuldigten für die durch C.________ getätigten Zahlungen ursächlich war (E. II.7.6.3 hinten). Ferner macht der Beschuldigte geltend, dass er ihm zustehende Forderungen erhältlich machte bzw. machen wollte. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den subjektiven Tatbestand zu prüfen, ob der Beschuldigte rechtmässige Vermögensvorteile erlangte bzw. anstrebte (E. II.7.6.1 und II.7.6.4 hinten).
Beweiswürdigung der Kammer
7.6.1 Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.________
Was das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und C.________ anbelangt, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1592 ff.). Auch die Kammer erachtet sowohl die diesbezüglichen Aussagen von C.________ als auch die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft.
C.________ führte anfänglich aus, dass sie sich ca. Mitte 2021 am V.________ (Marktstand) kennengelernt hätten. Der Beschuldigte habe ihn um Hilfe betreffend Arbeit und Finanzen gebeten. Anschliessend sei er [C.________] vom Beschuldigten am Stadtfest in F.________ (Ortschaft), wieder am V.________(Marktstand), angesprochen worden (pag. 61; pag. 218 Z. 40 ff.; pag. 249 f. Z. 50 ff.). C.________ gab sodann an, dass es bei den Bedrohungen durch den Beschuldigten um seine Arbeit .________ gehe (pag. 218 Z. 34 ff.) und der Beschuldigte wohl das Gefühl habe, ein Armer zu sein, dass er [C.________] viel Geld habe und ihm helfen könne (pag. 218 Z. 47 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser als Escort arbeite und er [C.________] seine Dienste in Anspruch genommen habe, stellte er sich auf den Standpunkt, dass dies frei erfunden sei (pag. 220 Z. 119 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2022 bestritt C.________ erneut, dass es zu sexuell motivierten Treffen zwischen dem Beschuldigten und ihm gekommen sei und diesbezüglich noch offene Schulden bestünden (pag. 223 Z. 60 ff. und 71 ff.). Auf Frage gab er an, keine Beziehung zum Beschuldigten gehabt zu haben. Dieser habe immer geschrieben und Geld gefordert (pag. 224 Z. 132 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft am 17. Januar 2024 verneinte C.________ erneut, dass es zu Treffen sexueller Natur gekommen sei und die Geldbeträge/Zahlungen deshalb geschuldet gewesen seien (pag. 251 Z. 120 ff.; pag. 252 Z. 152 ff.; pag. 252 Z. 173 ff.). Auf Frage gab er sodann an, dass der Beschuldigte einmal bei ihm zu Hause gewesen sei. Er sei etwas trinken gekommen und er [C.________] habe schnell gemerkt, dass der Beschuldigte nicht sein Fall sei (pag. 253 Z. 185 ff.).
Die Aussagen von C.________ zum Kennenlernen und zur Intensität der Beziehung zum Beschuldigten wirken lückenhaft und überzeugen nicht. So ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ dem Beschuldigten ohne Rückzahlungsvereinbarung derart hohe Geldbeträge überwies, obschon er diesen bloss vom zweimaligen Treffen am V.________(Marktstand) und somit kaum gekannt haben will. Zudem musste C.________ später selbst eingestehen, dass es zwischen ihm und dem Beschuldigten zu einem (weiteren) Treffen bei ihm [C.________] zuhause gekommen ist. Weiter gab C.________ an, dass der Beschuldigte nicht «sein Fall» gewesen sei, was doch – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – stark dafürspricht, dass eine romantische Beziehung zwischen den beiden nicht von vornherein ausgeschlossen war (vgl. pag. 253 Z. 185 ff.). C.________ bejahte denn auch die Frage, ob es hätte sein können, dass er mit dem Beschuldigten etwas habe (pag. 253 Z. 194: «Das ist denkbar, ja»).
Der Beschuldigte gab an, dass er C.________ zuerst auf der Dating-Plattform U.________ kennengelernt (pag. 289 Z. 151 ff.; pag. 585 Z. 112) und er C.________ gegen Bezahlung sexuelle Dienste erbracht habe (pag. 288 Z. 62 ff.). Zu Beginn habe er CHF 7'000.00 oder CHF 8'000.00 von C.________ gefordert und wäre damit jederzeit für diesen verfügbar gewesen (pag. 288 Z. 74 f.). C.________ habe ihm allerdings nur CHF 1'000.00 per Twint überwiesen und gesagt, dass er den Rest in den kommenden Tagen überweisen werde (pag. 288 Z. 77 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass sie sich während fünf Monaten zwei Mal wöchentlich getroffen hätten und es jedes Mal zu Geschlechtsverkehr und sexuellen Handlungen gekommen sei (pag. 288 Z. 87 ff.). Nach dem ersten Mal habe er jeweils CHF 200.00 in bar erhalten (pag. 288 f. Z. 97 ff.). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2023 gab der Beschuldigte an, C.________ insgesamt fünfzehn Mal massiert bzw. Sex mit diesem gehabt zu haben (pag. 478 Z. 54 ff.). Er habe C.________ gesagt, dass er ihm CHF 2'000.00 pro Woche bezahlen solle (pag. 478 Z. 59 f.). Er sei fünf Mal nach AO.________ (Ortschaft) gegangen, wo er pro Mal CHF 4'000.00 oder CHF 5'000.00 von C.________ erhalten habe (pag. 478 Z. 68 ff.). Am 10. März 2023 habe er ca. CHF 5'400.00 erhalten (pag. 478 Z. 72 f.). Bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, jedes Mal einen anderen Betrag von C.________ gefordert zu haben (pag. 367 Z. 97 f.). Dieser habe ihm einmal dreitausend, einmal viertausend gegeben und dafür habe es Sex und Massagen gegeben (pag. 367 Z. 106 f.). Es sei jedes Wochenende zu Treffen zwischen ihnen gekommen (pag. 367 Z.128 f.) und der sexuelle Kontakt habe ein Jahr gedauert (pag. 368 Z. 131 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen, wonach es zu vierzehn bis zwanzig Mal Geschlechtsverkehr gekommen sei, gab er an, dass es mehr gewesen sei (pag. 368 Z. 145 ff.). Am Anfang habe C.________ CHF 200.00 bezahlt, dann CHF 500.00, dann CHF 1'000.00 und danach immer mehr (pag. 368 Z. 154 ff.). Insgesamt habe er von ihm zwischen CHF 30'000.00 und CHF 40'000.00 für sexuelle Dienstleistungen erhalten (pag. 370 Z. 203 f.).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind diese Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Sie sind sowohl in Bezug auf die Anzahl Treffen mit C.________ als auch in Bezug auf die Höhe der verlangten bzw. erhaltenen Zahlungen widersprüchlich und daher nicht überzeugend.
Objektive Beweismittel oder Aussagen von Drittpersonen zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.________ liegen nicht vor, weshalb letztlich nicht erstellt werden kann, in welcher Beziehung die beiden zueinanderstanden. Mit der Vorinstanz kann diese Frage aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ohnehin offengelassen werden.
7.6.2 Das drohende Einwirken und die erfolgten Zahlungen
Die einzelnen Tathandlungen und die von C.________ getätigten Zahlungen ergeben sich zunächst aus den objektiven Beweismitteln und den Aussagen von C.________. Zudem bestreitet selbst der Beschuldigte diese – mit Ausnahme der angeklagten Zahlung von C.________ in der Höhe von CHF 200.00 am 10. Dezember 2022 – nicht mehr. Die Vorinstanz hat die Tathandlungen und Zahlungen unter Nennung der jeweiligen Beweismittel chronologisch aufgelistet. Darauf kann verwiesen werden (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1594 ff.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen werden nachfolgend – in Schriftgrösse 9 – wiedergegeben und, soweit erforderlich, ergänzt, präzisiert und korrigiert.
30. Juni 2022: Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten förderte folgende Nachricht zu Tage, welche der Beschuldigte C.________ am 30. Juni 2022 zukommen liess: «Ich will zurück ins Gefängnis, ich töte dich und ich gehe zurück, ich habe draussen nichts zu gewinnen, also Gefängnis, es ist gut, also werde ich dir wehtun und ich gehe zurück ins Gefängnis, auf Wiedersehen» (pag. 680).
Der Beschuldigte stellte C.________ diese Nachricht auf der Plattform Instagram (pag. 680) unter dem Namen Z.________ zu. Auf Vorhalt dieses Instagram-Accounts gab der Beschuldigte an: «Das bin ich» (pag. 373 Z. 349; pag. 598 Z. 348 f.). Es ist daher unbestritten und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese Nachricht bzw. alle Nachrichten ab dem Instagram-Account mit dem Namen Z.________ vom Beschuldigten verfasst wurden (vgl. auch das Facebook-Profil mit dem Namen «Z.________» [pag. 164], wobei der Beschuldigte ebenso angab, dass es sich dabei um sein Profil handle [pag. 301 Z. 765 ff.; pag. 376 Z. 460 ff.]). Obschon der Beschuldigte in dieser Nachricht kein Geld von C.________ forderte, ist mit Blick auf die weiteren Nachrichten davon auszugehen, dass auch diese Drohung, C.________ zu töten bzw. ihm wehzutun, mit einer Geldforderung in Zusammenhang steht.
4./5. sowie 20./21. Juli 2022: W.________, ein Bekannter von C.________, erhielt via den Messenger Dienst Viber am 4. und 5 Juli 2022 diverse Nachrichten mit drohendem Inhalt (pag. 190 ff.). W.________ gab gegenüber der Polizei an, dass der Beschuldigte gedacht habe, dass hinter seiner Telefonnummer C.________ stecke (pag. 205). Weiter gab er an, dass die Nachrichten von der Telefonnummer AP.________ (Telefonnummer) gekommen seien (pag. 205). Dabei handelt es sich um die Telefonnummer des Beschuldigten, welcher eingestand, mit W.________ kommuniziert zu haben (pag. 598, Z. 344 ff.). Der Beschuldige teilte W.________ in den Nachrichten unter anderem mit, dass er ihn ficken werde und vor nichts Angst habe. Er werde ihn in Ruhe lassen, wenn er ihm das Geld gebe. Falls nicht, werde er ihm schaden (pag. 190). Weiter teilte er ihm mit, dass es sich dabei nicht einfach um leere Drohungen handle (pag. 191).
Präzisierend ist anzumerken, dass aus dem Chatverlauf aus Viber (pag. 190 ff.) nicht sofort hervorgeht, dass die Nachrichten, welche W.________ erhielt, vom Beschuldigten stammen. Das Gegenüber von W.________ trägt vielmehr den Namen «AM.________». Auf Vorhalt der Chatnachrichten und die Frage, wer «AM.________» sei, gab der Beschuldigte an: «Es hat Sachen, die ich nicht geschrieben habe» (pag. 596 Z. 245). Die darauffolgende Frage, ob es darunter auch Sachen habe, welche er geschrieben habe, bejahte er («Es hat Sachen, die ich geschrieben habe, und Sachen, welche ich nicht geschrieben habe» [pag. 596 Z. 248]; so bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2023, pag. 291 Z. 231 ff., wobei der Beschuldigte hier noch angab, «ein Hacker» habe die Nachrichten auf den Printscreens [Bildern] verfasst). Zudem bestätigte der Beschuldigte, dass es sich bei der Telefonnummer AP.________ (Telefonnummer) – wobei es sich um die Telefonnummer handelt, welche W.________ der Polizei abgab (pag. 205) – um seine alte Telefonnummer handle (pag. 597 Z. 279; auf diese Telefonnummer erfolgten auch die Geldüberweisungen von C.________ an den Beschuldigten [vgl. pag. 246]). Weiter erklärte der Beschuldigte zu den 16 vorgehaltenen Bildern aus dem Chatverlauf (pag. 617 ff.), dass es sich dabei um Bilder aus Whatsapp und Messenger handle (pag. 597 Z. 283), er konnte diese mithin ohne Weiteres zuordnen. Schliesslich gab er auf Vorhalt einzelner Bilder auch zu, diese W.________ geschickt zu haben, weil C.________ ihn blockiert habe (pag. 598 Z. 341 ff.). Auch die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass die Nachrichten an W.________ unter dem Namen «AM.________» vom Beschuldigten verfasst wurden oder er diese jedenfalls verfassen liess (vgl. dazu seine Aussagen, wonach er seinen Brüdern gesagt habe, sie sollen ihm [W.________ bzw. C.________] Texte schreiben [pag. 597 Z. 306 und Z. 312] und sie ihm das Bild geschickt hätten, um ihm Angst einzujagen [pag. 598 Z. 326]). Dies wird vom Beschuldigten denn auch nicht (mehr) bestritten.
Schliesslich ist anzumerken, dass sich nicht nur aus den schriftlichen Ausführungen von W.________ gegenüber der Polizei (pag. 203 ff.), sondern auch aus den Nachrichten des Beschuldigten an W.________ vom 4. Juli 2022 ergibt, dass der Beschuldigte die Nachrichten zwar an W.________ schickte, allerdings an C.________ richtete. So spricht er sein Gegenüber immer wieder mit «.________, «.________» oder «.________» an (pag. 191). Zudem gab der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – an, dass er W.________ geschrieben habe, weil C.________ ihn blockiert habe. C.________ habe W.________ gesagt, dass dieser [W.________] mit ihm [dem Beschuldigten] sprechen solle, damit er [der Beschuldigte] Angst kriege (pag. 598 Z. 345; vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten auf pag. 291 Z. 215 ff.). Der Beschuldigte wusste mithin, dass seine Nachrichten an W.________ letztlich C.________ erreichen würden, sofern er nicht sogar der Annahme war (wovon die Vorinstanz ausging), mit C.________ selbst zu kommunizieren (vgl. dazu auch die Aussagen von C.________, pag. 255 Z. 247 ff. und Z. 252 ff.).
Am 20. und 21. Juli 2022 drohte der Beschuldigte W.________ erneut damit, dass es böse enden werde, wenn er ihm das Geld nicht gebe (pag. 193 f.). Weiter liess er ihm ein Foto eines durch eine Schnittwunde entstellten Gesichts zukommen (pag. 193; pag. 199; pag. 620 f.).
Auch diese Nachrichten waren offensichtlich an C.________ gerichtet. Es kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden. C.________ nahm sämtliche Nachrichten, welche der Beschuldigte ihm via W.________ zukommen liess, zur Kenntnis. Auf seine diesbezüglichen glaubhaften Aussagen kann – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – abgestellt werden:
C.________ bestätigte, dass der Beschuldigte in der Zeit, als er mit W.________ kommuniziert habe, gedacht habe, mit ihm [C.________] zu schreiben (pag. 253, Z. 245 ff.). Weiter bestätigte er auf Frage, den Austausch zwischen W.________ und dem Beschuldigten mitbekommen bzw. weitergeleitet erhalten zu haben (pag. 255, Z. 268 ff.; pag. 256, Z. 273 ff.). Er bestätigte insbesondere, das Foto mit der verletzten Wange gesehen zu haben und dass dies bei ihm wie eine Drohung rübergekommen sei, dass etwas passieren könnte und er so aussehen könnte, wenn er nicht bezahle (pag. 259, Z. 396 ff.).
August 2022: Der Beschuldigte liess C.________ eine Nachricht via Instagram zukommen, in welcher er ihn aufforderte, ihm Geld zu senden. Gleichzeitig entschuldigte er sich für seine Drohungen (pag. 680 und 728).
12. August 2022: C.________ überwies dem Beschuldigten zwei Mal CHF 1'000.00 per Twint (pag. 246). Hierzu gab er an, die Zahlungen einerseits wegen der Drohungen und andererseits wegen der kranken Mutter des Beschuldigten geleistet zu haben (pag. 137 ff.; pag. 223, Z. 95 ff.).
C.________ überwies diese beiden und alle weiteren, hier relevanten Geldbeträge via Twint an die Telefonnummer AP.________(Telefonnummer) (pag. 246), wobei der Beschuldigte angab, dass es sich dabei um seine alte Telefonnummer handle (pag. 597 Z. 279). Es ist folglich erstellt und wurde vom Beschuldigten auch nie bestritten, dass die Geldüberweisungen von C.________ an die Telefonnummer AP.________(Telefonnummer) dem Beschuldigten zuflossen.
14. September 2022: Am 14. September 2022 wurde W.________ folgende Nachricht zugestellt: «Ich brauche das Geld, gib es mir, es ist das letzte Mal, und du wirst mich nicht beim Ficken sehen, nein, ich werde dein Auto verbrennen» (pag. 81). Es folgten weitere Nachrichten und Videos; darunter ein Video, auf dem zu sehen ist, wie mit einem grossen Hammer herumgefuchtelt wird (pag. 81 ff.).
Der Beschuldigte gab bereits bei der Einvernahme vom 30. März 2023 an, dass diese Nachrichten (pag. 156 bzw. pag. 81 ff.) von ihm seien, ebenso die Bilder (pag. 295 Z. 473). Zudem gab der Beschuldigte an, dass er diese Nachrichten direkt an C.________ und nicht an W.________ geschickt habe (pag. 295 Z. 477). Ob der Beschuldigte die Nachrichten direkt an C.________ schickte oder diese C.________ via W.________ zukommen liess, ist nicht weiter relevant und kann daher offengelassen werden.
C.________ überwies dem Beschuldigten am gleichen Tag CHF 500.00 per Twint (pag. 246).
C.________ gab an, dass es keinen Grund für diese Zahlung gegeben habe. Es sei mehrheitlich darum gegangen, dass die Drohungen aufhören sollten (pag. 224, Z. 145 f.).
24. September 2022: C.________ überwies dem Beschuldigten CHF 500.00 per Twint (pag. 246). Hierzu gab er an, dass der Grund der Zahlung derselbe sei, wie hinsichtlich der Zahlung vom 14. September, damit die Drohungen aufhören würden (pag. 225, Z. 155 f.).
29. September 2022: C.________ überwies dem Beschuldigten CHF 1.00 per Twint (pag. 246). Hierzu führte er aus, dass es sich um eine Twintanfrage des Beschuldigten gehandelt habe, welche er angenommen habe, damit er ihm auf Twint antworten konnte (pag. 225, Z. 169 ff.).
1. Oktober 2022: C.________ überwies dem Beschuldigten CHF 200.00 per Twint (pag. 246). Hierzu führte er aus, dass es sich um eine Twintanfrage des Beschuldigten gehandelt haben müsse. Ohne Anfrage habe er diesem nie Geld gesendet (pag. 225, Z. 179 ff.).
2. Oktober 2022: Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen am 2. Oktober 2022 CHF 10.00 von C.________ erwirkt zu haben. Dem AN.________ (AG) Kontoauszug des Beschuldigten ist an diesem Datum allerdings einzig eine Gutschrift in der Höhe von CHF 10.00 zu entnehmen, welche von «AQ.________» per Twint überwiesen wurde (pag. 427). Ein Zusammenhang zu C.________ bzw. ein strafbares Verhalten lässt sich in diesem Zusammenhang nicht ausmachen.
Ergänzend kann festgehalten werden, dass auch auf der Übersicht auf pag. 246 keine Geldüberweisung von C.________ an den Beschuldigten vom 2. Oktober 2022 ersichtlich ist.
2. Dezember 2022: C.________ überwies dem Beschuldigten per Banküberweisung CHF 10’000.00 (pag. 247). Hierzu gab er an, dass das Geld für Flugtickets nach AW.________(Land) sowie Geldschulden des Beschuldigten in der Schweiz gedacht gewesen sei. Dieser habe Ende Jahr 2022 zurück nach AW.________(Land) gehen wollen. Er [C.________] habe nicht gewollt, dass er in der Schweiz Schulden habe (pag. 225, Z. 200 ff.). Der Beschuldigte habe angegeben, dass er handwerklich begabt sei und Häuser renovieren wolle. Mit diesem Geld habe er ihn unterstützt. Er habe auch keine Forderung gestellt, dass der Beschuldigte dies zurückzahlen müsse (pag. 226, Z. 208 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft führte C.________ ebenfalls aus, dass es sich dabei um eine freiwillige Zahlung für den Kioskkauf des Beschuldigten in AW.________(Land) gehandelt habe (pag. 251, Z. 97 ff.; pag. 254, Z. 216 ff.).
Vor oberer Instanz gab C.________ an, der Beschuldigte habe das Problem gehabt mit dessen Mutter im Spital, zudem habe er zurück in sein Heimatland gewollt. Er habe diesen Kiosk machen wollen (pag. 1759 Z. 19 ff.; vgl. dazu auch E. II.7.6.3 hiernach).
Der Beschuldigte gab auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wonach das Geld zum Aufbau eines Kiosks in AW.________(Land) gedacht gewesen sei, an, Ersteren angelogen zu haben (pag. 370, Z. 229 ff.). Die CHF 10'000.00 habe er einfach so bekommen und nicht für Sex (pag. 370, Z. 220 ff.).
Zwischen dem 2. Dezember 2022 und dem 13. Januar 2023: C.________ meldete sich am 12. Dezember 2022 bei der Polizei, da er ungefähr 10 Tage zuvor bei seinem Domizil zwei handgeschriebene Karten aufgefunden habe, in welchen er schriftlich dazu aufgefordert worden sei, CHF 5'000.00 zu senden. Die Karten wurden mit der Telefonnummer des Beschuldigten signiert (pag. 62; pag. 67).
Zu präzisieren ist, dass nur die eine Karte mit einer Telefonnummer des Beschuldigten versehen ist, beide Karten aber offenkundig von der gleichen Person und unbestrittenermassen vom Beschuldigten stammen (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 30. März 2023, pag. 296 Z. 494 ff.: «Diese Karte habe ich geschrieben» und «Ich wollte ihm Angst machen»).
Auf der ersten Karte steht geschrieben, dass dies die letzte Chance sei, CHF 5'000.00 zu schicken und auf der zweiten befindet sich eine Todesdrohung (pag. 67). Der Beschuldigte hat eingestanden, die Karten geschrieben zu haben. Er habe C.________ damit Angst machen wollen (pag. 296, Z. 501 ff.). Weiter befindet sich eine undatierte WhatsApp-Nachricht in den Akten, in welcher C.________ vom Verfasser der Nachricht mitgeteilt wird, dass Letzterer zu allem fähig sei, wenn er ihm heute nicht das Geld gebe (pag. 78). Unmittelbar danach wurden C.________ zwei Videos einer Tür zugestellt (pag. 79).
Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 2. Dezember 2022 bis am 13. Januar 2023 forderte der Beschuldigte von C.________ per Twint CHF 20'000.00 an. Im Text, den er zur Forderung verfasste, führte er aus, dass er ihm schaden werde. Er werde gehen, wenn er das Geld erhalte (pag. 89 f.).
Am 10. Dezember 2022 überwies C.________ dem Beschuldigten CHF 200.00 per Twint (pag. 247).
Die Zahlungsaufforderung in der Höhe von CHF 20'000.00 via Twint (pag. 89 f.) wurde – wie alle anderen aktenkundigen Zahlungsaufforderungen an C.________ – mit der Telefonnummer AP.________(Telefonnummer), mithin der Telefonnummer des Beschuldigten, getätigt. Es ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass alle Zahlungsaufforderungen an C.________ vom Beschuldigten stammen müssen. Der Beschuldigte hat denn auch bereits im Vorverfahren mehrheitlich eingestanden, dass er die Zahlungsaufforderungen ausgelöst hat.
Korrigierend ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass aus der am 10. Dezember 2022 auf dem Konto des Beschuldigten eingegangenen Gutschrift von CHF 200.00 nicht hervorgeht, ob diese von C.________ stammt (pag. 247). C.________ führte vor oberer Instanz aus, dass er zu diesen «letzten CHF 200.00» nichts mehr sagen könne (pag. 1759 Z. 5 f.). Dass C.________ diesen Geldbetrag an den Beschuldigten überwies, lässt sich folglich nicht nachweisen, weshalb der Beschuldigte insoweit freizusprechen ist.
15. Dezember 2022: Der Beschuldigte forderte bei C.________ CHF 1.00 an und drohte diesem im beigefügten Text damit, mit seiner Waffe, evtl. mit seiner Armee bei ihm aufzutauchen, wenn er nicht bezahle (pag. 91 f.).
Der Beschuldigte gab bereits bei seiner Einvernahme vom 30. März 2023 an, diese Nachricht (pag. 157) an C.________ via Twint verfasst zu haben (pag. 297 Z. 543 ff.).
16. bis 18. Dezember 2022: Am 16. Dezember 2022 erhielt C.________ ein Foto eines Messers und eines Pfeffersprays sowie mehrere Todesdrohungen via WhatsApp (pag. 94 ff.; pag. 159). Der Beschuldigte hat eingestanden, dass die dafür verwendete Telefonnummer auf seinen Bruder laute und dass er diesen avisiert habe, die Nachricht zu versenden, weil C.________ ihn blockiert habe (pag. 375, Z. 419 ff.).
Am 17. Dezember 2022 erhielt C.________ eine weitere Nachricht, in welcher der Verfasser damit drohte, dass sie zehn Leute seien und alle «ficken» werden, wenn er ihn nicht entsperre (pag. 97 und 160). Danach erhielt C.________ ein Foto des Gartens seiner Liegenschaft (pag. 97; vgl. pag. 257, Z. 323 ff.). Der Beschuldigte gab an, seinen Bruder angewiesen zu haben, C.________ Nachrichten zu schicken, wobei es sich beim Absender auch um einen Freund seines Bruders handeln könnte (pag. 376, Z. 434 ff.). Das Bild aus dem Garten von C.________ habe er allerdings selbst aufgenommen (pag. 376, Z. 442 f.). Weiter sendete der Beschuldigte C.________ am 18. Dezember 2022 eine Nachricht via Instagram, wonach er sein Haus zerstören werde, wenn er ihm nicht antworte (pag. 681).
12. und 13. Januar 2023: Am 12. und 13. Januar 2023 erhielt C.________ via Facebook Messenger diverse Nachrichten von «Y.________», in welchen dieser ihn mit dem Tod bedrohte und dazu aufforderte, ihm CHF 20'000.00 zu geben (pag. 161 f.).
Auf Vorhalt des Screenshots des Facebook Messengers vom 13. Januar 2023 (pag. 162) gab der Beschuldigte zunächst an, nichts mit dem Profil von «Y.________» zu tun zu haben und den ihm vorgehaltenen Text nicht geschrieben zu haben (pag. 300, Z. 716 ff.). Im Rahmen der weiteren Einvernahmen gestand er allerdings ein, die Nachrichten unter den Pseudonym «Y.________» versendet zu haben (pag. 376, Z. 445 ff.; pag. 601, Z. 445 ff.).
Am 13. Januar 2023 forderte der Beschuldigte via Twint CHF 20'000.00 bei C.________ an und schrieb ihm, dass er ihn ficken werde. Weiter drohte er damit, ihn mit seiner Waffe, evtl, seiner Armee, zu töten (pag. 99).
Korrigierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C.________ am 13. Januar 2023 eine Zahlungsaufforderung via Twint für einen Geldbetrag in der Höhe von CHF 200'000.00 (nicht CHF 20'000.00) schickte (pag. 163). Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 2. Juli 2024 an, dass diese Forderung von ihm stamme. Er habe C.________ in diesem Zeitpunkt «einfach Sachen» geschickt (pag. 376 Z. 451). Er habe aber nicht ernsthaft geglaubt, dass C.________ ihm CHF 200'000.00 zahlen würde (pag. 376 Z. 454). Er habe diese Sachen geschickt, ohne nachzudenken, er sei damals auf der Strasse gewesen, vielleicht unter Alkoholeinfluss, vielleicht müde (pag. 376 Z. 457 f.).
14. Januar 2023: C.________ erhielt eine Facebook Messenger Nachricht von «Z.________», wonach dieser sich neben seinem Haus befinde und er [C.________] rauskommen solle (pag. 164). Der Beschuldigte gestand ein, dass er hinter dem Profil «Z.________» steckte (pag. 301, Z. 765 f.; pag. 373, Z. 348 f.; pag. 376, Z. 460 ff.).
Es kann ergänzend auf das bereits Gesagte zum Instagram-Account und Facebook-Profil mit dem Namen «Z.________» verwiesen werden.
15. Januar 2023: C.________ übergab der Kantonspolizei eine Kundenquittung betreffend Reisen ohne gültigen Fahrausweis der AA.________(AG) lautend auf den Beschuldigten. Auf der Rückseite der Quittung befindet sich auf Englisch eine Aufforderung, wonach er ihn entblockieren solle, andersfalls er ihn töten werde. Ausserdem solle er ihm CHF 5'000.00 senden (pag. 66).
C.________ erhielt gleichentags um 13.27 Uhr eine Facebook Messenger Nachricht von «AB.________», in welcher ihm mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung gedroht wird (pag. 100 und 165). Danach wurde ihm ein Video der Treppe zu seiner Liegenschaft sowie ein weiteres Video, auf welchem die Tür seiner Liegenschaft zu sehen ist, zugestellt (pag. 101 f. und 165; vgl. auch pag. 257, Z. 331 ff.). In der Folge verlangte «AB.________» CHF 17'000.00 von C.________ (pag. 166 f.). Gleichtags um 17.08 Uhr forderte der Beschuldigte bei C.________ CHF 17'000.00 per Twint an (pag. 103).
Der Beschuldigte gestand ein, dass er hinter dem Profil «AB.________» steckte (pag. 301, Z. 799 f.; pag. 377, Z. 464 ff.).
Ergänzend ist festzuhalten, dass am 15. Januar 2023 die Polizei ausrückte, weil sich der Beschuldigte am Domizil von C.________ befand (vgl. Anzeigerapport vom 2. März 2023, pag. 59 ff.) und sich C.________ um 13:31 Uhr – mithin kurz nach der Messenger-Nachricht um 13:27 Uhr – bei der Polizei meldete. Der Beschuldigte wurde kontrolliert und zwecks Abklärungen auf die Polizeiwache AR.________ (Ortschaft) verschoben, wobei ein Klappmesser, eine Sturmhaube und ein Pfefferspray sichergestellt wurden (pag. 61; vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten [pag. 303 Z. 875 ff.]). Zudem wurde eine Fernhalteverfügung inkl. Kontaktverbot bis am 15. April 2023 erlassen (pag. 61 und pag. 73 ff.). Der Beschuldigte wurde um 16:10 Uhr ab der Polizeiwache AR.________(Ortschaft) entlassen (pag. 61), also kurz bevor er um 17:08 Uhr eine weitere Zahlungsaufforderung via Twint an C.________ auslöste.
15. bis 17. Januar 2023: Vom 15. bis am 17. Januar 2023 erhielt C.________ via Facebook Messenger zahlreiche Nachrichten von «AC.________», in welchen er mit dem Tod bedroht wurde, sollte er ihm kein Geld geben. Er werde ihn nur in Ruhe lassen, wenn er das Geld erhalte. Dazu sendete er ihm zwei Bilder einer Person mit einer Maschinenpistole und einem unbekannten Gegenstand (pag. 104 ff. und pag. 168 ff.). Der Beschuldigte gestand ein, dass er hinter dem Profil «AC.________» steckte (pag. 377, Z. 468).
Zunächst hat der Beschuldigte noch bestritten, dass er hinter dem Namen «AC.________» stehe (pag. 302 f. Z. 847 ff.; pag. 303 f. Z. 908 ff.; pag. 304 Z. 945 ff.). Schliesslich gestand er dies ein, ebenso dass er die Nachrichten auf pag. 168 ff. an C.________ verfasste (pag. 377 Z. 468 ff.). Hingegen will er die Nachrichten auf pag. 172 ff. nicht selbst verfasst, sondern nur die Bilder gemacht haben. Er gab an, dass die Texte vielleicht von den Freunden oder Kollegen seines Bruders stammen würden (pag. 377 Z. 482). Er habe ihnen einfach gesagt, dass sie etwas schreiben sollen, das Angst mache (pag. 377 Z. 486). Auf Vorhalt, dass er mit diesen Nachrichten gegen das Kontaktverbot verstossen habe, gab der Beschuldigte an, das stimme (pag. 303 Z. 906). Vor diesem Hintergrund ist erstellt und nun auch nicht (mehr) bestritten, dass der Beschuldigte hinter den Nachrichten von «AC.________» (d.h. den Texten und Bildern) steckte.
16. Januar 2023: Der Beschuldigte forderte von C.________ via Twint CHF 17'000.00 und schrieb dazu, dass er ihn in Ruhe lassen werde, sobald er das Geld erhalte (pag. 171).
Der Beschuldigte gab an, dass die Zahlungsaufforderung von ihm stamme (pag. 377 Z. 472 ff.).
26. Januar 2023: C.________ erhielt eine Facebook Messenger Nachricht von «AD.________», in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass er von zehn Personen überwacht werde, welche ihn töten würden, wenn er ihnen nicht USD 20'000.00 zahle. Weiter erhielt er ein Bild einer Person mit einer Pistole im Hosenbund sowie ein weiteres Bild einer Person mit einer Maschinenpistole (pag. 114 ff.). Schliesslich wurde ihm ein Bild eines Fahrzeugs zugestellt, verbunden mit dem Kommentar, dass sein Fahrzeug gefickt werde, wenn er der Person kein Geld gebe (pag. 117).
Gleichentags erhielt C.________ ein Video via Facebook Messenger von «AE.________», auf welchem zu sehen ist, wie jemand eine transparente Flüssigkeit aus einem Kanister auf ein Fahrzeug schüttet sowie ein weiteres Video mit einem Kanister (pag. 174 f.).
Der Beschuldigte gestand auf Vorhalt der Unterhaltungen ein, die Fotoaufnahmen erstellt zu haben, wobei er die Texte nicht selbst geschrieben habe. Auf Frage gab er sodann an, dass die Texte vielleicht von den Freunden oder Kollegen seines Bruders stammen würden, welchen er gesagt habe, dass sie etwas schreiben sollen, was Angst mache (pag. 602, Z. 476 ff.).
Der Beschuldigte gab zunächst an, dass ihm der Name «AE.________» nichts sage (pag. 305 Z. 971) und er diese Nachrichten nicht geschrieben habe (pag. 305 Z. 981). Er wisse auch nicht, wer AD.________ sei (pag. 305 Z. 983 f.). Bei der Staatsanwaltschaft gab er dann an, dass die Bilder auf pag. 174 von ihm seien, nicht hingegen der Text (pag. 602 Z. 378 f.). Der Text [gemeint die Nachricht auf pag. 174, welche unter dem Namen AE.________ verschickt wurde] stamme vielleicht von den Freunden seines Bruders (pag. 602 Z. 482). Er habe ihnen einfach gesagt, sie sollen etwas schreiben, was Angst mache (pag. 602 Z. 486). Auch auf Vorhalt von pag. 176 bis pag. 178 – diese betreffen die Texte, welche unter dem Namen AD.________ versandt wurden – gab der Beschuldigte an, das seien die Kollegen seines Bruders gewesen (pag. 602 Z. 490). Vor diesem Hintergrund ist erstellt und nun auch nicht (mehr) bestritten, dass der Beschuldigte hinter den Nachrichten von «AD.________» und «AE.________» steckte.
12. und 16. Februar 2023: Am 12. Februar 2023 um 20.16 Uhr wurde das Fahrzeug von C.________ beschädigt (vgl. Ziff. II.4 hiernach). Um 20.20 Uhr erhielt C.________ eine Facebook Messenger Nachricht von «AS.________» in welcher dieser ihn warnte, nach seinem AT.________ (Automarke) zu sehen (pag. 179). Um 20.50 Uhr erhielt C.________ so dann eine Facebook Messenger Nachricht von «AG.________», wonach er nach seinem Auto sehen soll und er ihn das nächste Mal ficken werde (pag. 180). Um 20.58 Uhr erhielt er von «AH.________» eine weitere Nachricht, wonach er vor nichts Angst habe, er ihn ficken werde und er mit ihm gestorben sei (pag. 181).
Am 16. Februar 2023 hinterliess «AH.________» unter einem Facebook Post von C.________ einen Kommentar, in welchem er wiederum schrieb, er habe vor nichts Angst, werde ihn ficken und dass er mit ihm gestorben sei (pag. 182).
Der Beschuldigte führte hierzu bei der Polizei aus, dass er die Nachricht von «AF.________» geschrieben habe (pag. 307, Z. 1089). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, dass sowohl die Nachrichten vom 12. Februar als auch diejenigen vom 16. Februar 2023 von seinem Bruder stammen würden (pag. 602 Z. 496 ff.).
Der Beschuldigte gab bei der Polizei zudem an, dass die Nachrichten von «AG.________» und «AH.________» von ihm seien (pag. 307 Z. 1107 und Z. 1120).
20. Februar 2023: Der Beschuldigte forderte via Twint einen Betrag von CHF 30'000.00 von C.________ und sendete ihm dazu ein Bild eines weissen Pullovers mit roten Flecken (pag. 183). Gleichentags erhielt C.________ eine Nachricht via Badoo-Messenger von «AI.________», wonach er [C.________] sein Verhalten bereuen werde, wenn er ihn neben sich sehen werde (pag. 184).
Der Beschuldigte gab hierzu Folgendes an: «Das Bild, das war ich nicht. Die Forderung habe ich verschickt. Das Foto wurde mir geschickt, ich habe es weitergeschickt.» (pag. 603, Z. 502 ff.).
Korrigierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 20. Februar 2023 einen Geldbetrag von CHF 300'000.00 (nicht CHF 30'000.00) via Twint von C.________ forderte (pag. 183). Der Beschuldigte gab bereits bei der Polizei an, dass er den Betrag von CHF 300’00.00 von C.________ gefordert habe (pag. 308 Z. 1147). Von der Nachricht via Badoo-Messenger von «AI.________» wollte er hingegen bei der Polizei nichts wissen (pag. 308 Z. 1152 ff.). Aufgrund der Gesamtumstände und weil der Beschuldigte die Tathandlungen mittlerweile allesamt nicht (mehr) bestreitet, bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte auch hinter der Nachricht via Badoo-Messenger steckte.
21. Februar 2023: C.________ erhielt eine Facebook Messenger Nachricht von «AJ.________», wonach dieser vor seinem Haus stehe. Weiter forderte er ihn auf, das Haus zu verlassen (pag. 185).
Der Beschuldigte gab bei der Polizei an, dass ihm dieser Account «AJ.________» nicht gehöre und er diese Nachricht nicht geschrieben habe (pag. 308 Z. 1165). Aufgrund der Gesamtumstände und weil der Beschuldigte die Tathandlungen mittlerweile allesamt nicht (mehr) bestreitet, bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte auch hinter der Nachricht von «AJ.________» steckte.
6. März 2023: Der Beschuldigte forderte via Twint verschiedentlich Geldbeträge von C.________ (CHF 1.00 [pag. 186]; CHF 1'300.00 [pag. 187]; CHF 17'000.00 und CHF 300'000 [pag. 188]). Dazu schrieb er, dass er keine Gefahr mehr darstelle und ihn in Ruhe lassen werde, wenn C.________ das Geld schicke. Weiter liess er ihm ein Foto eines Fahrzeugs mit einer Nachricht zukommen (pag. 188; es handelt sich dabei um dasselbe Foto, welches C.________ am 26. Januar 2023 von «AE.________» via Facebook Messenger erhielt [pag. 175]).
Bei der Polizei gab der Beschuldigte an, dass er diese Geldbeträge von C.________ nicht gefordert habe (pag. 308 Z. 1171 und Z. 1181). Die Frage, wer es dann gewesen sei, beantwortete er nicht (pag. 308 Z. 1173 ff.). Da auch diese Zahlungsaufforderungen via Twint mit der Telefonnummer des Beschuldigten (AP.________(Telefonnummer)) erfolgten, ist erstellt und nunmehr auch nicht mehr bestritten, dass auch diese Zahlungsaufforderungen vom Beschuldigten stammen.
14. Mai 2023: Der Beschuldigte forderte am 14. Mai 2023 zunächst CHF 30'000.00 und anschliessend CHF 3'000.00 bei C.________ via Twint an (pag. 153).
19. und 20. August 2023: Am 19. und 20. August 2023 erhielt C.________ mehrere Nachrichten per WhatsApp von der Nummer AK.________(Telefonnummer) (pag. 484 ff.). Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, dass es sich dabei um seine neue per 16. August 2023 eingelöste Telefonnummer handle und bestätigte, C.________ geschrieben zu haben (pag. 478 f., Z. 101 ff.). In den Nachrichten forderte er CHF 15'000.00 von C.________, damit er ihn in Ruhe lasse. Weiter schrieb er, dass er [C.________] es bereuen werden, ihn zu ignorieren. Der Beschuldigte verband dies zwar zunächst damit, dass er dies ohne Gewalt meine, sprach in der Folge aber eine Warnung aus (pag. 484). Weiter sprach er davon, dass er C.________ beim Schlafen beobachtet habe (pag. 485). Er kenne einen Hacker, der ihn verfolgen werde (pag. 487).
Am 20. August 2023 erhielt C.________ weitere Nachrichten von der Nummer AU.________(Telefonnummer), wonach er ihm für den Rest seines Lebens folgen werde, selbst wenn es ihn sein Leben kosten werde (pag. 488 f.).
Zur Nachricht vom 20. August 2023 führte der Beschuldigte aus, dass diese Nummer einem Kollegen von ihm [dem Beschuldigten] gehöre. Da C.________ ihn [den Beschuldigten] blockiert habe, habe er seinem Kollegen gesagt, er solle ihm [C.________] schreiben (pag. 479 Z. 145 f.). Somit steckte der Beschuldigte auch hinter den Nachrichten an C.________ von der Telefonnummer AK.________(Telefonnummer).
Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der objektiven und subjektiven Beweismittel erstellt ist, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 30. Juni 2022 bis am 20. August 2023 wiederholt via diverse Kanäle, teilweise direkt und teilweise über andere Personen, welche er entsprechend instruierte und instrumentalisierte, drohend auf C.________ einwirkte und unterschiedlich hohe Geldbeträge von diesem forderte. Der Beschuldigte untermauerte seine Drohungen jeweils mit Videos und Bildern, welche einerseits Gewalthandlungen andeuteten (Waffen, vernarbtes Gesicht, blutverschmiertes T-Shirt, Hammer, Benzin etc.) und andererseits deutlich machten, dass er sich am Domizil von C.________ befindet. Weiter erachtet die Kammer abweichend zu den vorinstanzlichen Erwägungen als erstellt, dass C.________ dem Beschuldigten zwischen dem 12. August 2022 und dem 2. Dezember 2022 unter mehreren Malen einen Geldbetrag von CHF 13'201.00 (die Vorinstanz ging von einem Betrag von CHF 13'411.00 aus) überwies (angeklagte Deliktssumme von CHF 13’411.00 abzüglich CHF 10.00 [nicht erstellte Zahlung vom 2. Oktober 2022] und CHF 200.00 [nicht erstellte Zahlung vom 10. Dezember 2022]).
7.6.3 Der Zusammenhang zwischen den Nachrichten/Zahlungsaufforderungen und den erfolgten Zahlungen
Aussagen von C.________
C.________ führte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2023 auf Frage, was zwischen ihm und dem Beschuldigten im Zeitraum ab ca. 2. Dezember 2022 bis heute vorgefallen sei, aus, er habe eigentlich nie gross persönlichen Kontakt gehabt. Der Beschuldigte suche Kontakt über verschiedene Wege (Adresse, Social Media, Twint). Dort bedrohe er ihn und fordere via Twint verschiedene Geldbeträge. Je länger sie in Kontakt gewesen seien, umso mehr habe sich der Ton verschärft. Der Beschuldigte habe begonnen damit zu drohen, dass er überall viele Leute habe, die ihm helfen würden. Ebenso sei er an seiner Privatadresse aufgetaucht (pag. 218 Z. 24 ff.). Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte ihn bedrohe und diese Geldbeträge von ihm fordere, gab C.________ an, dies sei relativ klar. Es gehe um seine .________ Arbeit. Er sei AV.________ (Amt/Beruf) und vermögend. Aus diesem Grund könne er dem Beschuldigten so viel Geld überweisen (pag. 218 Z. 34 ff.). Der Beschuldigte denke, dass er [C.________] viel Geld habe und ihm helfen könne. Er [C.________] glaube, dass der Beschuldigte nicht rational handle, sondern dies eher auf ein psychisches Problem zurückzuführen sei (pag. 218 Z. 47 ff.). Auf Vorhalt, wonach die Polizei am 15. Januar 2023 an seine Privatadresse ausgerückt sei, weil der Beschuldigte ihn dort bedroht habe, gab C.________ an, es sei das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte an seiner Privatadresse aufgetaucht sei und er [C.________] dies habe feststellen können. Der Beschuldigte habe ihm an diesem Tag auch geschrieben, dass er bei seinem Haus sei und er [C.________] das Geld draussen deponieren solle. Er habe auf seiner Überwachungskamera gesehen, dass der Beschuldigte tatsächlich vor Ort sei. Er sei sicher schon mehrfach an seiner Privatadresse gewesen, denn der Beschuldigte habe ihm schon diverse Videos und Fotos geschickt, wie er um sein Haus laufe (pag. 219 Z. 64 ff.). Er habe die Polizei aber jeweils nicht gerufen, weil er [C.________] nicht vor Ort gewesen sei (pag. 219 Z. 77). Auf Vorhalt, wonach er sich am 12. Dezember 2022 bei der Polizeiwache AR.________(Ortschaft) gemeldet habe, weil er vom Beschuldigten bedroht worden sei und auf Frage, weshalb er damals keinen Strafantrag gestellt habe, führte C.________ aus, sie hätten besprochen, abzuwarten und zu schauen, ob es konkreter werde. Er habe nicht irgendeinen Psycho anzeigen und schädigen wollen. Als es aber in der letzten Zeit mit den Textnachrichten, den Fotos mit den Waffen und dem Auftauchen an seiner Privatadresse konkreter geworden sei, sei das Fass überlaufen. Er habe nun Anzeige erstattet, damit die Polizei Bescheid wisse, falls etwas passiere (pag. 219 Z. 79 ff.). C.________ gab auf Frage sodann an, dass er am 15. Januar 2023 Strafantrag gestellt habe, weil die Bedrohung zugenommen habe und die Wahrscheinlichkeit, dass etwas passiere, grösser geworden sei (pag. 219 Z. 89 ff.). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er die Polizei rufe, das interessiere diesen aber überhaupt nicht (pag. 219 Z. 100). Man könne schon sagen, dass er sich durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt fühle. Es sei ein sehr ungutes Gefühl, wenn man wisse, dass jemand, der solche Drohungen ausspreche, vor der Haustür auftrete (pag. 219 Z. 104 ff.). Die letzte Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten sei am 17. Januar 2023 erfolgt. Dabei habe der Beschuldigte geschrieben, dass er nicht mehr allein komme und er [C.________] die Polizei rufen solle. Zudem habe er Fotos mit Waffen geschickt (pag. 220 Z. 113 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach C.________ die Escort-Dienstleistungen des Beschuldigten in Anspruch genommen und diesen nicht bezahlt habe, gab C.________ an, das sei frei erfunden (pag. 220 Z. 119 ff.). Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 10. Mai 2023 führte C.________ aus, es sei zu weiteren Nachrichten des Beschuldigten gekommen (pag. 222 Z. 21). Der Beschuldigte kontaktiere ihn immer noch (pag. 222 Z. 26). Zudem sei es erneut zu Zahlungsaufforderungen gekommen (pag. 222 Z. 45 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er [C.________] dem Beschuldigten noch Geld schuldig sei, gab C.________ an, dies sei frei erfunden (pag. 223 Z. 63). Allein der Geldbetrag von CHF 130'000.00 zeige, dass dies absurd sei (pag. 223 Z. 67). Es stimme nicht, dass es zu sexuell motivierten Treffen gekommen sei, wobei vorgängig ein Preis vereinbart worden sei und er [C.________] diesen nicht ganz bezahlt habe (pag. 223 Z. 74, Z. 78, 83 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach es im Sommer 2022 während ca. fünf Monaten wöchentlich zu zwei Treffen gekommen sei und er [C.________] beim ersten Treffen CHF 1'000.00 via Twint und dann jeweils CHF 200.00 in bar bezahlt habe, gab C.________ an: «Unbekannt. Das ist mir nicht bekannt» (pag. 223 Z. 90). Auf Vorhalt der getätigten Twint-Zahlungen an den Beschuldigten führte C.________ aus, bei der Zahlung von CHF 1'000.00 am 12. August 2022 müsse es sich um eine Überweisung handeln, wobei der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass seine Mutter krank sei (pag. 223 Z. 99 f und pag. 224 Z. 104 ff.). Auf Vorhalt der Twint-Zahlung vom 12. August 2022 mit dem Vermerk «Für deine Mutter» führte C.________ aus: «Ich kann mir nur vorstellen, dass dies doppelt gelaufen ist» (pag. 224 Z. 123). Auf Frage, ob es seine Absicht gewesen sei, den Betrag doppelt zu überweisen, gab C.________ an: «Nein, ich denke nicht» (pag. 224 Z. 126). Er habe damals keine Beziehung zum Beschuldigten gehabt. Der Beschuldigte habe immer geschrieben und Geld gefordert. Er habe auch gesagt, dass er zurück nach AW.________ (Land) gehen wolle. Dann habe es mit den Drohungen angefangen (pag. 221 Z. 133 ff.). Auf Vorhalt, wonach er dem Beschuldigten das Geld also nicht wegen den Drohungen, sondern wegen der kranken Mutter übermittelt habe, gab C.________ an: «Es war so ein bisschen wegen beidem» (pag. 224 Z. 137). Er habe gehofft, dass der Beschuldigte mit den Drohungen aufhöre, wenn er diesem das Geld übermittle (pag. 224 Z. 141 ff.). Auf Vorhalt der Zahlung von CHF 500.00 am 14. September 2022 führte C.________ aus, einen Grund gebe es eigentlich nicht. Es sei mehrheitlich darum gegangen, dass die Drohungen aufhören würden. Der Beschuldigte habe zudem mitgeteilt, dass er AX.________, welcher bei ihm [C.________] im Haus wohne, auch Probleme bereiten würde (pag. 224 Z. 145 ff.). Auf Vorhalt der Zahlung von CHF 500.00 am 24. September 2022 führte C.________ aus: «Es ist das gleiche wie vorher. Plötzlich kam er noch, dass er ein Kiosk, ein Haus und ein Auto wollte, da er zurück nach AW.________(Land) wollte» (pag. 225 Z. 155 ff.). Auf die Frage, ob er die CHF 500.00 bezahlt habe, damit der Beschuldigte nicht zur Polizei gehe (wie der Beschuldigte dies im Kommentar zur Zahlung vermerkte [vgl. pag. 246]), sagte C.________: «Nein, überhaupt nicht. Im Gegenteil» (pag. 225 Z. 160). Auf Vorhalt der Zahlung von CHF 1.00 am 29. September 2022 und den dortigen Kommentar des Beschuldigten (vgl. pag. 246) führte C.________ aus: «Dort habe ich [die Twint-Zahlungsaufforderung des Beschuldigten] angenommen, weil ich antworten wollte. Nun weiss ich, dass ich antworten kann, ohne [die] Geldforderung anzunehmen» (pag. 225 Z. 170 f.). Auf Vorhalt der Zahlung von CHF 200.00 am 1. Oktober 2022 gab C.________ an: «Keine Ahnung, das muss wohl etwas Ähnliches gewesen sein. Ich nehme an, dass es eine Twintanfrage seitens A.________ gewesen ist. Von mir aus, also ohne Anfrage, habe ich ihm nie Geld geschickt» (pag. 225 Z. 178 ff.). Was den Kiosk anbelange, habe er dem Beschuldigten gesagt, er wolle zuerst einen Kaufvertrag sehen. Er unterstütze gerne Personen, die [in ihr Heimatland] zurückgehen und dort etwas aufbauen wollen. Wenn nichts komme, dann zahle er allerdings auch nicht (pag. 225 Z. 189 ff.). Er habe nie etwas dergleichen erhalten (pag. 225 Z. 196 ff.). Auf Vorhalt der Zahlung von CHF 10'000.00 am 2. Dezember 2022 (die Polizei nannte bei der Befragung fälschlicherweise das Datum vom 10. Dezember 2022, vgl. pag. 225 Z. 201 und pag. 247) führte C.________ aus, das Geld sei für Flugtickets nach AW.________(Land) gewesen und für Geldschulden, welche der Beschuldigte in der Schweiz gehabt habe. Er habe Ende 2022 zurück nach AW.________(Land) gehen wollen. Er [C.________] habe gewollt, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine Schulden habe (pag. 225 Z. 203 ff.). Der Beschuldigte habe zudem angegeben, dass er handwerklich begabt sei und in AW.________(Land) Häuser renovieren wolle. Mit diesem Geld habe er ihn unterstützt. Er [C.________] habe auch nicht verlangt, dass der Beschuldigte das Geld zurückzahle (pag. 226 Z. 208 ff.). Auf die Frage, ob die Geldüberweisungen nicht etwas naiv gewesen seien, führte C.________ aus, dass könne man durchaus als naiv bezeichnen. Er habe gedacht, dass der Beschuldigte es mit diesem Betrag schaffe und gehofft, dass der Beschuldigte gehe und das Ganze dann aufhöre (pag. 226 Z. 222 ff.). Auf Frage, weshalb er die Überweisung von CHF 10'000.00 am 12. Dezember 2022 bei der Polizei verschwiegen habe, führte C.________ aus, er habe dieses Geld bereits abgeschrieben und daher nichts gesagt (pag. 226 Z. 229 f.; die erste Meldung durch C.________ an die Polizei erfolgte am 12. Dezember 2022 und somit nicht zwei Tage [wie im Einvernahmeprotokoll festgehalten; pag. 226 Z. 226], sondern zehn Tage nach der Zahlung von CHF 10'000.00).
Die Kammer hält beweiswürdigend fest, dass bereits aus diesen ersten Aussagen von C.________ hervorgeht, dass ihn die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt haben. Er schilderte diese Angst nachvollziehbar dahingehend, dass es ein ungutes Gefühl sei, wenn man wisse, dass jemand, der solche Drohungen ausspreche, vor der Haustüre stehe (pag. 219 Z. 104 ff.). Zudem gab er an, dass er die Zahlungen im August 2022 «ein bisschen wegen beidem» getätigt habe, mithin wegen der kranken Mutter des Beschuldigten und wegen den Drohungen. C.________ bestätigte auch, die Hoffnung gehabt zu haben, dass die Drohungen aufhören würden, wenn er dem Beschuldigten Geld überweise (pag. 224 Z. 141 ff.). Auf Vorhalt der Zahlung vom 14. September 2022 führte er ebenfalls aus, dass es keinen Grund für die Zahlung gegeben habe und es mehrheitlich darum gegangen sei, dass die Drohungen aufhören (pag. 224 Z. 145 f.). Gleiches bzw. Ähnliches führte er zu den Zahlungen vom 24. September 2022, 29. September 2022 und 1. Oktober 2022 aus («Es ist das gleiche wie vorher»; «Keine Ahnung, das muss wohl etwas Ähnliches gewesen sein. […]»). Hinsichtlich der Zahlung von CHF 10'000.00 vom 2. Dezember 2022 gab C.________ zwar zunächst an, dieses Geld sei für Flugtickets gewesen und für Geldschulden, welche der Beschuldigte in der Schweiz gehabt habe (pag. 225 Z. 203 ff.). Auch diesbezüglich führte er allerdings ergänzend aus, dass er gedacht habe, dass der Beschuldigte es mit diesem Betrag schaffe und gehofft habe, dass der Beschuldigte [in sein Heimatland] gehe und das Ganze aufhöre (pag. 226 Z. 222 ff.). Folglich erweisen sich bereits diese ersten Aussagen von C.________ als konstant, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb diese – anders als die Aussagen von C.________ zu seiner Beziehung zum Beschuldigten (vgl. E. II.7.6.1 vorne) – als glaubhaft zu werten sind. Davon, dass die Zahlungen von C.________ von insgesamt CHF 13'201.00 unabhängig von den drohenden Nachrichten des Beschuldigten und aus gänzlich freiem Willen getätigt wurden, kann angesichts dieser ersten Aussagen keine Rede sein. C.________ bezahlte die Geldbeträge namentlich deswegen, weil er das drohende Verhalten des Beschuldigten beenden wollte und stand mithin bei den Zahlungen unter dem Einfluss/Druck desselben. Der Umstand, dass gewisse Geldbeträge der Mutter des Beschuldigten zukamen (oder hätten zukommen sollen; vgl. dazu auch den Zahlungsvermerk auf pag. 246 «Für deine Mutter») oder für Flugtickets gedacht gewesen sind, ändert am fehlenden freien Willen nichts.
Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Januar 2024 führte C.________ aus, die Forderungen seien immer absurder geworden. Sie seien mit Fotos belegt worden, was er als Drohungen empfunden habe und eine gewisse Gefahr scheine vorhanden gewesen zu sein. Das «Extremste» seien Fotos mit einer Waffe in der Hand oder eines blutverschmierten Hemdes gewesen (pag. 250 Z. 59 ff.). Auf die Frage, warum er bei der ersten Befragung nicht gesagt habe, dass er dem Beschuldigten Geld gegeben habe, gab C.________ an, weil er dies freiwillig gemacht habe. Er habe es ihm gegeben und das sei für ihn [C.________] erledigt gewesen. Er habe einzig gewollt, dass der Beschuldigte den Schaden des Autos übernehme und nicht mehr vor Ort komme (pag. 250 Z. 75 ff.). Auf Vorhalt, dass er bei der zweiten Einvernahme keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht habe, dem Beschuldigten zwischen dem 12. August 2022 und dem 1. Oktober 2022 CHF 3'200.00 überwiesen habe und die Frage, was der Grund für diese Zahlungen gewesen sei, gab C.________ an: «Das war auch so eine Geschichte von ihm, als er sagte, dass er Geld brauche, um das Land zu verlassen und wegen der Mutter, die krank sei. Er wolle eine Zukunft aufbauen, in AW.________(Land) einen Kiosk eröffnen» (pag. 250 Z. 85 ff.). Auf Vorhalt der beiden Zahlungen im Juni 2022 in der Höhe von je CHF 1'000.00, welche nicht Teil der Anklageschrift sind, führte C.________ aus, das sei genau gleich gewesen. Er habe gedacht, dass er dann Ruhe habe und der Beschuldigte dann mal weg sei (pag. 251 Z. 91 f.). Auf Vorhalt, wonach er [C.________] die Zahlung von CHF 10'000.00 vom 2. Dezember 2022 bei den ersten beiden Einvernahmen nicht erwähnt habe, gab C.________ an: «Weil es dasselbe war. Das war eine freiwillige Zahlung von mir für den Kioskkauf» (pag. 251 Z. 99). Zudem gab C.________ wiederum an, dass die Zahlungen nicht für Liebesdienste erfolgt seien (pag. 251 Z. 104 ff.). Am Schluss habe der Beschuldigte CHF 300'000.00 gewollt. Er wisse nicht, was der Beschuldigte für einen Grund für diese Forderung angebe. Er würde sich kaum mit jemandem treffen, der ihm solche Forderungen stelle und ihn auf eine solche Art und Weise erpresse (pag. 253 Z. 179 ff.). C.________ bejahte die Frage, ob die Zahlung von CHF 10'000.00 für den Aufbau der Existenz in AW.________(Land) gedacht gewesen sei (pag. 254 Z. 216 ff.). Bezogen auf die Nachrichten vom 20./21. Juli 2022 vom Beschuldigten an W.________ führte C.________ aus, dass auch W.________ der Meinung gewesen sei, dass man diese Drohungen der Polizei melden müsse. Die Bedrohungswahrscheinlichkeiten seien so hoch gewesen, dass ein gewissen Gefahrenpotential vorhanden gewesen sei (pag. 256 Z. 275 ff.). Er habe befürchtet, dass etwas passiere und es zu einem Schaden komme. Das mit dem «Töten» sei der Hauptpunkt gewesen (pag. 256 Z. 287 f.). Die Frage, ob er Angst bekommen habe, bejahte C.________ (pag. 256 Z. 291). Auf Vorhalt von pag. 156 (d.h. die Nachrichten des Beschuldigten an W.________ vom 14. September 2022) gab C.________ an, er habe diese Nachrichten erhalten und verbunden mit dem Behälter, welcher auf dem Auto gewesen sei, habe dies eine Bedrohungslage ergeben, welche er als akut bezeichnen müsse (pag. 256 Z. 302 ff.). Auch die Nachricht mit dem Klappmesser (gemeint die Whatsapp des Beschuldigten an C.________ in der Zeit vom 16. bis 18. Dezember 2022; pag. 159) habe für ihn eine akute Bedrohung dargestellt. Dies insbesondere auch verbunden mit dem Wissen, dass der Beschuldigte ein «Psycho» sei, bei dem man nicht wisse, was nur Schau sei, resp. wie weit die Drohung gehe. Zudem sei für ihn unklar gewesen, ob nur eine Einzelperson oder mehrere Personen dahinterstecken würden (pag. 257 Z. 319 ff.). Auf die Frage, ob er jemals aufgrund einer Drohung Geld an den Beschuldigten bezahlt habe, führte C.________ aus: «Nein, es ist immer so ausgeartet, dass die Forderungen immer höher wurden und ich nicht bezahlt habe. Ich dachte, dass wenn ich jetzt bezahle, das gar nichts mehr bringt» (pag. 257 Z. 346 f.). Die Beschädigung des Fahrzeugs am 12. Februar 2023 habe bestätigt, dass der Beschuldigte wirklich zu mehr bereit sei, als er zuerst gedacht habe (pag. 258 Z. 356 f.). Bei der Forderung von CHF 300'000.00 und dem Foto mit dem blutverschmierten Pullover habe er gedacht, dass der Beschuldigte jetzt wirklich jenseits von Gut und Böse sei (pag. 258 Z. 364 ff.). Er habe nie in Erwägung gezogen die geforderten CHF 300'000.00 zu bezahlen. Am Anfang habe er noch gedacht, wenn er ihm etwas gebe, dann gebe es Ruhe. Er habe die Geschichte stoppen wollen und habe den Beschuldigten gefragt, wie viel er wolle, damit er Ruhe gebe. Als dieser dann CHF 17'000.00 gefordert habe, habe er [C.________] gemerkt, dass es nichts bringe (pag. 258 Z. 377 ff.).
Die Kammer hält beweiswürdigend fest, dass C.________ – wie bereits bei der Polizei und damit gleichbleibend – auch bei der Staatsanwaltschaft ausführte, dass er die Nachrichten des Beschuldigten als Drohungen empfunden habe und eine gewisse Gefahr vorhanden gewesen sei. Er nannte in diesem Zusammenhang das Foto mit der Waffe und jenes mit dem blutverschmierten Hemd (pag. 250 Z. 59 ff.). Bezogen auf die Nachrichten vom 20./21. Juli 2022 führte er aus, dass auch W.________ der Meinung gewesen sei, dass diese Drohungen der Polizei gemeldet werden müssten. Es sei ein gewisses Gefahrenpotential vorhanden gewesen und er habe befürchtet, dass etwas passiere (pag. 256 Z. 275 ff. und 287 f.). Er bejahte die Frage, ob er Angst bekommen habe (pag. 256 Z. 291). Auch auf Vorhalt weiterer Nachrichten des Beschuldigten sprach C.________ von einer Bedrohungslage bzw. einer akuten Bedrohung (pag. 256 Z. 302 ff. und pag. 257 Z. 319 ff.). Seine Aussagen erweisen sich insofern als konstant. Demgegenüber sprach C.________ nunmehr auch von freiwilligen Zahlungen, welche er an den Beschuldigten geleistet habe (vgl. bspw. pag. 250 Z. 77). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass er in der gleichen Antwort relativierend dazu ausführte, dass er einzig gewollt habe, dass der Beschuldigte den Schaden des Autos übernehme und nicht mehr vor Ort komme (pag. 250 Z. 79 f.). Obschon C.________ von Freiwilligkeit spricht, kommt somit auch hier zum Ausdruck, dass er nicht unabhängig der Drohkulisse, welche der Beschuldigte aufbaute und wozu auch dessen Erscheinen am Domizil von C.________ gehörte, bezahlte. Zudem ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Aussage von C.________, wonach er freiwillig bezahlt habe, auf die Frage erfolgte, weshalb er bei der ersten Befragung nicht gesagt habe, dass er dem Beschuldigten Geld gegeben habe. Dabei stand die Inanspruchnahme entgeltlicher sexueller Dienstleistungen durch C.________ beim Beschuldigten im Raum. Schliesslich hätte seitens des Beschuldigten kein Anlass für seine drohenden Nachrichten bestanden, wenn die Zahlungen von C.________ tatsächlich freiwillig erfolgt wären. Die Vorinstanz erwog sodann zutreffend, dass C.________ zwar noch verneinte, jemals aufgrund einer Drohung Geld an den Beschuldigten bezahlt zu haben (pag. 257 Z. 345 ff. und pag. 258 Z. 371 ff.), er allerdings in der Folge noch präzisierte, nie in Erwägung gezogen zu haben, der Forderung von CHF 300'000.00 nachzukommen, er aber am Anfang noch gedacht habe, dass der Beschuldigte Ruhe gebe, wenn er ihm etwas gebe (pag. 258 Z. 377 ff.). Auch hier kommt folglich der Zusammenhang zwischen den drohenden Nachrichten und den Zahlungen zum Ausdruck. Somit lässt sich wiederum festhalten, dass sich die Aussagen von C.________ zum Zusammenhang zwischen den Nachrichten/Zahlungsaufforderungen und den erfolgten Zahlungen als konstant, schlüssig und insgesamt glaubhaft erweisen. Obschon C.________ bei der Staatsanwaltschaft das Wort «freiwillig» benutzte, kann nach dem Gesagten weiterhin nicht von Zahlungen in der Höhe von CHF 13'201.00 ausgegangen werden, welche von der aufgebauten Drohkulisse unabhängig und aus freiem Willen erfolgt sind.
Im Rahmen der Einvernahme vor oberer Instanz gab C.________ an, es sei eine gewisse Bedrohung und Gefahr für ihn und die Angehörigen im Haus vorhanden gewesen (pag. 1757 Z. 31 ff.). Der Beschuldigte habe gedacht, bei ihm [C.________] sei Geld zu holen. Als das Geld nicht gekommen sei, habe er immer mehr Druck gemacht. Er habe dann Anzeige machen müssen, er habe es nicht selbst lösen können. Als die Sachbeschädigungen erfolgt seien und der Beschuldigte vor Ort gekommen sei, Fotos mit Waffen und Blut geschickt oder mit brennbaren Flüssigkeiten gedroht habe, sei es nicht mehr lustig gewesen. Er habe sich effektiv bedroht gefühlt (pag. 1758 Z. 11 ff.). Auf Vorhalt der getätigten Zahlungen im August 2022 (2x CHF 1'000.00) gab C.________ an, er habe mit den Leuten im Haus gesprochen und sie hätten das als echte Drohung empfunden. Er habe gedacht, wenn es mit diesem Betrag Ruhe gebe, dann bezahle er das. Das sei vielleicht naiv gewesen. Es sei eine Gefahr für Leib und Leben vorhanden gewesen und das habe sich mit dem Anzünden des Autos, den Steinen, den Waffen etc. verstärkt. Er habe nicht sagen können, ob die Pistole echt sei oder nicht. Das wolle man nicht erleben (pag. 1758 Z. 23 ff.). Auf die Frage, ob er bezahlt habe, weil er bedroht worden sei, führte er aus: «Das ist so. Im Nachhinein muss man sagen, es hat das Gegenteil bewirkt. Er hatte dann das Gefühl, da gibt es noch mehr zu holen. In der Situation dachte ich, ich bezahle und dann habe ich Ruhe» (pag. 1758 Z. 31 ff.). Es seien alle Zahlungen zwischen August und Dezember 2022 in diesem Zusammenhang erfolgt (pag. 1758 Z. 35 ff.). Er habe gehofft, es sei dann einmal Ruhe (pag. 1758 Z. 43). Er habe sich nicht mehr wohl gefühlt, vor allem auch zuhause nicht. Das habe ihn am meisten gestört. Er habe immer gedacht, der Beschuldigte warte irgendwo in einer Ecke. Er habe dann das Rayonverbot erwirkt. Es sei eine unangenehme Situation, wenn man sich zuhause nicht mehr sicher fühle, privat oder als AV.________(Amt/Beruf), das spiele keine Rolle (pag. 1759 Z. 9 ff.). Auf Vorhalt der Zahlung von CHF 10'000.00 führte C.________ aus, die Bedrohung sei hier auch im Hintergrund gewesen. Der Beschuldigte habe aber auch das Problem mit der Mutter im Spital gehabt und er habe zurück nach AY.________ (Land) gewollt. Er habe diesen Kiosk aufbauen wollen. Er [C.________] habe das dann freiwillig bezahlt. Letztlich sei aber im Hintergrund immer dieser Druck mit den Bedrohungen gewesen (pag. 1759 Z. 19 ff.). Auf die Frage, ob die Zahlung also nicht gänzlich freiwillig gewesen sei, gab C.________ an: «Nein, sicher nicht in dem Sinne. Ich hatte auch nicht das Ziel gehabt, einen guten Kontakt mit ihm herzustellen. Ich wollte ihn loswerden. Es hat mich im Alltag belastet» (pag. 1759 Z. 26 f.). Die Frage, ob sich die Zahlung von CHF 10'000.00 am 2. Dezember 2022 von den anderen Zahlungen unterscheide, verneinte C.________ und führte aus, es sei eine Art «Schlusshoffungszahlung» gewesen, welche diese Sache hätte beenden sollen. Aber sie unterscheide sich eigentlich nicht von den anderen Beträgen, einzig von den beiden Zahlungen von CHF 1'000.00 [im Juni 2022] für die Mutter (pag. 1760 Z. 23 ff.). Er habe die CHF 10'000.00 auch wegen den Drohungen bezahlt (pag. 1760 Z. 31 f. und Z. 37 ff.). Er habe am Abend immer zuerst auf die Kamera geschaut, bevor er nach Hause gefahren sei, um zu sehen, ob da jemand sei. Eine blödere Situation könne man sich nicht vorstellen (pag. 1760 Z. 43 ff.). Auf die Frage, weshalb er am 12. Dezember 2022 keine Strafanzeige gemacht habe, führte C.________ aus, er habe das Ganze auf einem tiefen Niveau halten und nicht eskalieren lassen wollen. Die Idee sei gewesen, die Sache zu dokumentieren (pag. 1761 Z. 24 ff.).
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass C.________ auch oberinstanzlich angab, dass eine Bedrohung und Gefahr vorhanden und es eine unangenehme Situation gewesen sei. Der Beschuldigte habe immer mehr Druck gemacht. Er habe sich effektiv bedroht gefühlt. Auf Vorhalt der beiden Zahlungen von CHF 1'000.00 im August 2022 gab C.________ an, er habe gedacht, wenn der Beschuldigte danach Ruhe gebe, bezahle er das. C.________ bejahte sodann die Frage, ob er wegen den Drohungen bezahlt habe. Es seien alle Zahlungen zwischen August 2022 und Dezember 2022 in diesem Zusammenhang erfolgt. Auch bei der Zahlung von CHF 10'000.00 vom 2. Dezember 2022 sei die Bedrohung im Hintergrund gewesen, wobei C.________ – wie bereits bei der Staatsanwaltschaft – wiederum auch die kranke Mutter des Beschuldigten und die Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland erwähnte. Zudem gab C.________ – wie bei der Staatsanwaltschaft – an, die CHF 10'000.00 dann freiwillig bezahlt zu haben, wobei er ohne entsprechende Nachfrage präzisierend ausführte, letztlich sei aber immer dieser Druck im Hintergrund gewesen. Aus diesen Aussagen geht nochmals deutlich hervor, dass sich die Zahlung in der Höhe von CHF 10'000.00 – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. E. II.7.3 vorne) – nicht von den anderen Zahlungen unterscheidet, was C.________ auf Nachfrage sodann auch noch explizit bestätigte (pag. 1760 Z. 21 ff.). C.________ führte folglich während des gesamten Strafverfahrens gleichbleibend und nachvollziehbar aus, dass zwischen den Nachrichten/Zahlungsaufforderungen und den erfolgten Zahlungen ein Zusammenhang bestand. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als glaubhaft zu werten. Darauf ist abzustellen. Vor diesem Hintergrund lassen auch die Aussagen von C.________ keinen anderen Schluss zu, als dass er mit seinen Zahlungen von insgesamt CHF 13'201.00 versuchte, den kontinuierlichen Drohungen des Beschuldigten ein Ende zu setzen und nicht von freiwilligen Zahlungen ausgegangen werden kann, welche von der aufgebauten Drohkulisse unabhängig und aus freiem Willen erfolgt sind. Aus den Aussagen von C.________ geht hervor, dass er Angst hatte und sich um seine Sicherheit fürchtete.
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte führte bereits bei seiner Einvernahme vom 30. März 2023 aus, dass er, nachdem C.________ ihn blockiert habe, diesen jeden Tag an dessen Domizil aufgesucht und diesen habe stören wollen. Er habe gewollt, dass C.________ den Geldforderungen nachkomme (pag. 289 Z. 156 ff.). Er habe C.________ Angst machen wollen, damit dieser ihm Geld sende (pag. 290 Z. 193 ff., pag. 296 Z. 488 f., Z. 501 ff. und Z. 534, pag. 297 Z. 575 f., pag. 300 Z. 745, pag. 301 Z. 756 f., pag. 374 Z. 351 ff., Z. 368 ff. und 383 f., pag. 375 Z. 405 ff.). Solange C.________ das Geld nicht bezahle, gebe er keine Ruhe (pag. 295 Z. 480 f.). Der Beschuldigte gab auf die Frage, ob C.________ auf eine solche Drohung jemals bezahlt habe, an: «Ja, er bezahlte mich. Am Anfang bezahlte er mich, danach hatte er keine Angst mehr […]» (pag. 378 Z. 507 ff.). Aus dieser Aussage geht hervor, dass selbst der Beschuldigte davon ausgeht, dass C.________ Angst hatte und es aufgrund der Drohungen zu Zahlungen gekommen ist. Insofern stehen die Aussagen des Beschuldigten folglich mit den Aussagen von C.________ in Einklang.
Fazit
Zusammenfassend ist folglich mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass C.________ mit den getätigten Zahlungen von insgesamt CHF 13'201.00 versuchte, den kontinuierlichen Drohungen des Beschuldigten ein Ende zu setzen und nicht von freiwilligen Zahlungen ausgegangen werden kann, welche von der aufgebauten Drohkulisse unabhängig und aus freiem Willen erfolgt sind. Vielmehr wären die Zahlungen ohne die Drohkulisse, den aufgebauten Druck und die damit verbundene Angst um die eigene Sicherheit nicht erfolgt.
7.6.4 Der fehlende Anspruch auf die geforderten Geldbeträge und Rückschlüsse auf die subjektive Seite
Was die Frage der Rechtmässigkeit der Geldforderungen anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1601):
Soweit der Beschuldigte mit Blick auf die Rechtmässigkeit der geforderten Geldbeträge versuchte glauben zu machen, dass offene Schulden aus sexuellen Dienstleistungen bestanden hätten, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte widersprach sich mehrfach hinsichtlich der Höhe dieser angeblichen Schulden: Zunächst gab er an, dass C.________ noch offene Schulden in der Höhe von CHF 16'000.00 bei ihm gehabt habe (pag. 290, Z. 176 ff.). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2023 führte er sodann aus, C.________ schulde ihm ca. noch CHF 4'000.00 (pag. 479, Z. 115 f.). Weiter gab er, danach gefragt, weshalb er C.________ gedroht habe, an, weil dieser sich von ihm distanziert habe. Er habe sich damals schon daran gewöhnt, Geld zu kriegen (pag. 374, Z. 362 ff.). Er bestätigte auf Frage, dass er mit den Drohungen habe erreichen wollen, dass C.________ ihm weiterhin Geld bezahle (pag. 374, Z. 366 ff.). Er habe ihm Angst machen wollen, damit dieser ihm immer Geld schicke. Das Geld sei zur Gewohnheit geworden, da er nicht arbeite (pag. 375, Z. 405 ff.). Aus den Aussagen des Beschuldigten wird deutlich, dass es ihm keineswegs um die Eintreibung einer noch vorhanden Restschuld aus allfälligen sexuellen Dienstleistungen ging, sondern vielmehr darum, sich regelmässige Einnahmen bzw. ein Einkommen zu sichern. Hinzu kommt, dass sich aus keiner der zahlreichen Drohnachrichten (vgl. Chronologie hiervor) ergibt, dass Geld im Zusammenhang mit offenen Schulden gefordert worden wäre. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies entsprechend in seinen Nachrichten thematisiert. Die vom Beschuldigten geforderten Beträge variierten zudem von CHF 5'000.00 bis CHF 300'000.00, was sich in keinen Zusammenhang mit der Anzahl der angeblichen Treffen mit dem Beschuldigten (vgl. Ziff. 11.3.3.1 hiervor) bringen lässt. Selbst wenn es zu sexuell motivierten Treffen gekommen sein sollte, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt des Beginns der Drohungen bereits abgegolten gewesen wären. Die Vorbringen des Beschuldigten sind somit als reine Schutzbehauptungen abzutun.
Die Aussagen des Beschuldigten zur Frage des Anspruchs auf die geforderten Geldbeträge sind ausweichend und flach. Der Beschuldigte war nicht in der Lage zu erklären, in welchem Umfang ihm C.________ Geld schulde und er nannte immer wieder andere Beträge. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Auch die Kammer hat nach dem Gesagten keine Zweifel, dass dem Beschuldigten die ab Beginn der Drohungen (d.h. ab dem 30. Juni 2022) geforderten Geldbeträge – selbst wenn es tatsächlich zu sexuellen Dienstleistungen gekommen sein sollte, was sich nicht erstellen liess (vgl. dazu E. II.7.6.1 vorne) – nicht zustanden. Der Beschuldigte war sich dieses Umstandes bewusst, forderte er doch immer wieder andere Geldbeträge. Es ging ihm folglich nicht darum, sich für bestehende Forderungen zu befriedigen, sondern Geld erhältlich zu machen, auf das er keinen Anspruch hatte, was ihm teilweise auch gelang.
7.6.5 Beweisergebnis
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 30. Juni 2022 bis am 20. August 2023 wiederholt via diverse Kanäle, teilweise direkt und teilweise über andere Personen, welche er entsprechend instruierte und instrumentalisierte, drohend auf C.________ einwirkte und unterschiedlich hohe Geldbeträge von diesem forderte. Der Beschuldigte untermauerte seine Drohungen jeweils mit Videos und Bildern, welche einerseits Gewalthandlungen andeuteten (Waffen, vernarbtes Gesicht, blutverschmiertes T-Shirt, Hammer, Benzin etc.) und andererseits deutlich machten, dass er sich am Domizil von C.________ befand. Weiter ist erstellt, dass C.________ dem Beschuldigten zwischen dem 12. August 2022 und dem 2. Dezember 2022 unter mehreren Malen einen Geldbetrag von CHF 13'201.00 überwies (angeklagte Deliktssumme von CHF 13’411.00 abzüglich CHF 10.00 [nicht erstellte Zahlung vom 2. Oktober 2022] und CHF 200.00 [nicht erstellte Zahlung vom 10. Dezember 2022]). Schliesslich hat die Beweiswürdigung ergeben, dass C.________ mit den getätigten Zahlungen von insgesamt CHF 13'201.00 versuchte, den kontinuierlichen Drohungen des Beschuldigten ein Ende zu setzen und nicht von freiwilligen Zahlungen ausgegangen werden kann, welche von der aufgebauten Drohkulisse unabhängig und aus freiem Willen erfolgt sind. Vielmehr wären die Zahlungen ohne die Drohkulisse, den aufgebauten Druck und die damit verbundene Angst um die eigene Sicherheit nicht erfolgt. Die geforderten Geldbeträge standen dem Beschuldigten nicht zu, was diesem bewusst war. Es ging ihm folglich nicht darum, sich für bestehende Forderungen zu befriedigen, sondern Geld erhältlich zu machen, auf das er keinen Anspruch hatte, was ihm teilweise auch gelang.
7.7 Rechtliche Würdigung
7.7.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1602 f.):
Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Erpressung, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Der Tatbestand der Erpressung sieht alternativ zwei Nötigungsmittel vor, die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile (Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 4 f. zu Art. 156 StGB). Der Begriff der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung überein (Weissenberger, a.a.O., N. 10 zu Art. 156 StGB). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die Androhung muss dabei mindestens eine solche Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffen entgegen seinem Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten veranlassen kann bzw. veranlasst (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 25 f. zu Art. 181 StGB). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahrmachen will, ob ihr die Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt möglich ist oder ob sie sich zu dieser Androhung sonst wie einer Täuschung bedient, um den verpönten Erfolg zu erreichen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 30 zu Art. 181 StGB). Bei der Beurteilung der Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile wird auf einen objektiven Massstab abgestellt, um eine Überdehnung des Strafschutzes zu verhindern. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur solche Androhungen diesem Massstab genügen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGE 106 IV 125 E. 2). Die subjektive Widerstandskraft des Opfers spielt dabei keine Rolle. Lässt sich die bedrohte Person aus irgendeinem Grunde nicht einschüchtern, so liegt ein Versuch der Nötigung vor (Mràz, in: StGB Annotierter Kommentar, N. 3 zu Art. 156 StGB mit Verweis auf BGE 101 IV 47 E. 2.a). Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt schliesslich nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 96 IV 58 E. 3). Bei Art. 156 StGB ergibt sich die Rechtswidrigkeit schon aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen (Weissenberger, a.a.O., N 21 f. zu Art. 156 StGB).
Qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB liegt unter anderem vor, wenn der Täter die gleiche Person fortgesetzt erpresst. Gleichgültig ist, ob die Einzeltaten auf einem einmaligen Willensentschluss beruhen oder der Täter den Vorsatz immer wieder neu fasst. Die Drohung braucht – wie bei der «Kettenchantage» – nicht jedes Mal ausdrücklich erneuert zu werden. Eine mehrfache Tatbegehung bzw. eine fortgesetzte Erpressung ist grundsätzlich ab zwei Fällen denkbar. Allerdings muss die Tat im Ausmass und in ihrer Schwere mit der gewerbsmässigen Begehung vergleichbar sein. Entscheidend für die Qualifikation ist eine Gesamtbetrachtung, die nicht nur quantitative Aspekte berücksichtigt, sondern auch die Bedeutung der in Frage stehenden Vermögenswerte und des erlittenen Schadens gewichtet (Weissenberger, a.a.O., N. 37 ff. zu Art. 156 StGB m.w.H.).
Nach Trechsel/Crameri ist die fortgesetzte Erpressung bei zwei oder drei Fällen noch nicht gegeben, besonders wenn es um geringe Beträge geht (Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 156 StGB).
Schliesslich erfordert die Erpressung in allen Tatvarianten Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen, wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Die blosse Eventualabsicht der Bereicherung genügt (Weissenberger, a.a.O., N. 31 f. zu Art. 156 StGB). Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt. Sie kann jedoch dennoch gegeben sein, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene Anspruch begründet ist und insbesondere den Eintritt einer unrechtmässigen Bereicherung in Kauf nimmt (Weissenberger, a.a.O., N. 32 zu Art. 156 StGB).
Ein Versuch liegt unter anderem dann vor, wenn ein zur Vollendung der Tat gehörender Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1603 f.):
Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte C.________ mit dem Aufbau einer Drohkulisse dazu gebracht, Geldbeträge von insgesamt CHF 3'401.00 an ihn zu leisten, andernfalls er ihn töten oder sonst körperlichem Unheil aussetzen werde. Seinen Forderungen verschaffte er mit unaufhörlichen Nachrichten mit drohendem Inhalt und durch persönliche Kontaktaufnahmen am Domizil von C.________ Nachdruck, wodurch es ihm gelang, die errichtete Drohkulisse aufrechtzuerhalten und Druck auf C.________ auszuüben. C.________ versuchte mit seinen Zahlungen den Drohungen und Kontaktversuchen des Beschuldigten ein Ende zu setzen. Die angedrohten Nachteile waren genügend konkret, ernsthaft und schränkten C.________ in seiner freien Willensbildung ein (vgl. hierzu die im Rahmen der Beweiswürdigung gemachten Ausführungen). Zudem hätte sich auch jede andere vernünftige Person in derselben Situation veranlasst gesehen, den Forderungen des Beschuldigten nachzugeben, um sich vor körperlichem Leid zu bewahren.
Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass die vom Beschuldigten angestrebten Vermögensverschiebungen unrechtmässig und damit rechtswidrig waren. Das Vorliegen einer Nötigungshandlung sowie eines Nötigungsmittels ist nach dem Gesagten unter rechtlichen Gesichtspunkten zu bejahen. Nach dem Beweisergebnis war das Verhalten des Beschuldigten zudem kausal für die Zahlung der Geldsummen durch C.________, weshalb der objektive Tatbestand der Erpressung für den Zeitraum vom 30. Juni 2022 bis am 10. Dezember 2022 erfüllt ist. Er handelte bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich sowie mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, weshalb der Tatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.
Betreffend den Zeitraum vom 10. Dezember 2022 bis am 20. August 2023 kommt mangels weiterer Vermögensdispositionen von C.________ lediglich eine versuchsweise Begehung in Betracht. Betreffend die weiteren Tatbestandselemente der Nötigungshandlung und dem Nötigungsmittel kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte wollte C.________ mit seinem Verhalten in Angst versetzen und ihn dazu bewegen, ihm weiter Geld, zum Teil sehr hohe Beträge, zu überweisen. Er handelte vorsätzlich sowie mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Da der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung des Tatplans Erforderliche zum Eintritt des Erfolgs getan hat, hat er sich der versuchten Tatbegehung schuldig gemacht.
Da der Beschuldigte den Tatbestand der Erpressung zum Nachteil der gleichen Person über einen längeren Zeitraum (inkl. der versuchten Tatbegehungen) zahlreiche Male erfüllt hat, liegt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (vgl. oben) ein Qualifikationsgrund gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB vor. Dass die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen nicht bei jeder Zahlung ausdrücklich erneuert wurden, schadet im Falle der vorliegenden «Kettenchantage» nicht.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.
Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der qualifizierten Erpressung (fortgesetzt), teilweise versucht begangen vom 30. Juni 2022 bis am 20. August 2023 in F.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ schuldig gemacht.
Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung brachte vor oberer Instanz vor, der objektive Tatbestand der Erpressung sei nicht erfüllt, zumal die Zahlungen freiwillig erfolgt seien. Zudem fehle es an der Unmittelbarkeit zwischen den Drohungen und den Zahlungen. Weiter habe der Beschuldigte weder in Nötigungs- noch in Schädigungsabsicht gehandelt, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei und somit auch kein Versuch vorliegen könne.
Die Generalstaatsanwaltschaft führte vor oberer Instanz aus, der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand der (versuchten) Erpressung erfüllt. Es könne auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Kausalität zwischen Drohungen und Zahlungen sei gegeben. Es liege eine fortgesetzte Tatbegehung nach Art. 156 Ziff. 2 StGB vor. Der Beschuldigte habe über einen Zeitraum von 14 Monaten gehandelt, sei systematisch und wiederholt vorgegangen.
Subsumtion der Kammer
Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte in der Zeit vom 30. Juni 2022 bis am 20. August 2023 via diverse Kanäle (teilweise direkt und teilweise über andere Personen) von C.________ unterschiedlich hohe Geldbeträge gefordert und diesem dabei angedroht, ihn zu töten oder sonstigem körperlichen Unheil auszusetzen, sollte er den Geldforderungen nicht nachkommen. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine Androhung ernstlicher Nachteile für Leib und Leben. Selbst wenn nicht mit jeder Drohung explizit eine Geldforderung verknüpft wurde, ist aufgrund der Gesamtumstände offenkundig, dass der Beschuldigte alle Drohungen aussprach, um C.________ Angst zu machen und diesen zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen. Der Beschuldigte untermauerte seine Drohungen teilweise mit Videos und Bildern, welche einerseits Gewalthandlungen andeuteten (Waffen, vernarbtes Gesicht, blutverschmiertes T-Shirt, Hammer, Benzin etc.) und andererseits deutlich machten, dass er sich am Domizil von C.________ befindet. Die angedrohten Nachteile waren vor diesem Hintergrund klarerweise ernstlich und nach einem objektiven Massstab geeignet, eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen bzw. deren freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Zudem hat der Beschuldigte den Eintritt des angedrohten Übels von seinem Willen abhängig erscheinen lassen.
C.________ überwies dem Beschuldigten insgesamt CHF 13'201.00 und nahm mithin folgende Vermögensdispositionen vor:
2x CHF 1'000.00 am 12. August 2022;
CHF 500.00 am 14. September 2022;
CHF 500.00 am 24. September 2022;
CHF 1.00 am 29. September 2022;
CHF 200.00 am 1. Oktober 2022;
CHF 10'000.00 am 2. Dezember 2022.
Da der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis keinen Anspruch auf diese Geldbe-träge hatte, erweisen sich die Vermögensverschiebungen als unrechtmässig und C.________ hat sich durch die Vermögensdispositionen zweifelsohne am Vermögen geschädigt (Vermögensschaden). Zudem ist offenkundig, dass die Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben kein rechtmässiges Mittel darstellt. Der Kausalzusammenhang zwischen dem nötigenden Verhalten des Beschuldigten und den erfolgten Vermögensdispositionen ist gemäss Beweisergebnis zu bejahen. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass C.________ mit den getätigten Zahlungen versuchte, den kontinuierlichen Drohungen des Beschuldigten ein Ende zu setzen und nicht von freiwilligen Zahlungen ausgegangen werden kann, welche von der aufgebauten Drohkulisse unabhängig und aus freiem Willen erfolgt sind. Vielmehr wären die Zahlungen ohne die Drohkulisse, den aufgebauten Druck und die damit verbundene Angst um die eigene Sicherheit nicht erfolgt. Für die Erfüllung des Tatbestands braucht es – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keine Unmittelbarkeit zwischen dem nötigenden Verhalten und den Vermögensdispositionen. Folglich hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB im Zeitraum vom 30. Juni 2022 bis am 2. Dezember 2022 (mehrfach) erfüllt. Zudem handelte der Beschuldigte bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, wusste er doch, dass er keinen Anspruch auf die geforderten und erhaltenen Geldbeträge hatte.
Für den Zeitraum ab dem 3. Dezember 2022 bis am 20. August 2023 kommt mangels weiterer Vermögensdispositionen seitens C.________ – und ohne dass der Erfolg somit eingetreten wäre – lediglich eine versuchsweise Begehung in Betracht. Der Beschuldigte versuchte C.________ zur Bezahlung hoher Geldbeträge zu bewegen, wobei er gleich vorging wie in der Zeit vor dem 3. Dezember 2022. Es kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Zusammenfassend sind – mit Ausnahme des Erfolgseintritts – die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. Mangels geleisteter Zahlungen seitens C.________ liegt eine (mehrfache) versuchte Begehung vor (Art. 22 StGB).
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
Was die Frage betrifft, ob eine fortgesetzte Tatbegehung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB vorliegt, schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an. Diese führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte den Tatbestand der (versuchten) Erpressung über einen längeren Zeitraum (14 Monate) zum Nachteil der gleichen Person zahlreiche Male erfüllte. Es kam zu sieben Vermögensdispositionen seitens C.________ und insgesamt zu einem Vermögensschaden von CHF 13'201.00, was nicht unbeachtlich ist. Darüber hinaus wurden teilweise immense Summen gefordert und es liegen schwere Drohungen gegen Leib und Leben vor. Diese Forderungen wurden sodann teilweise mit Fotos und Videos untermauert, welche einerseits Gewalthandlungen andeuteten (Waffen, vernarbtes Gesicht, blutverschmiertes T-Shirt, Hammer, Benzin etc.) und andererseits deutlich machten, dass sich der Beschuldigte am Domizil von C.________ befindet. Der Beschuldigte nützte unterschiedliche Onlinekanäle und spannte auch Drittpersonen im In- und Ausland ein, um C.________ Angst einzuflössen. Zusammenfassend ist aufgrund der Zeit und Mittel, die der Beschuldigte zum Aufbau dieser Drohkulisse aufwendete, der Anzahl der Einzelakte, der Intensität der Drohungen sowie den erzielten und angestrebten Geldbeträgen von einer fortgesetzten Tatbegehung auszugehen. Die versuchten Delikte gehen dabei im vollendeten fortgesetzten Delikt auf (analog BGE 123 IV 113 E. 2d betreffend das gewerbsmässige Kollektivdelikt).
Folglich ist der Beschuldigte der qualifizierten Erpressung (fortgesetzt), teilweise versucht begangen vom 30. Juni 2022 bis am 20. August 2023 in F.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ schuldig zu sprechen.
Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Ziff. I.4 der Anklageschrift)
8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
In der Anklageschrift vom 16. August 2024 wird dem Beschuldigten unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB, begangen in der Zeit von 1. Januar 2022 bis 27. Mai 2024 in F.________ (Ortschaft), vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 1212):
A.________ unterliess es pflichtwidrig, während der Zeit, in der er finanziell mit Asylsozialhilfe unterstützt wurde, verschiedene Einkünfte anzugeben. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er als Escort und verschwieg den Sozialbehörden gegenüber diese Einkünfte im Umfang von ca. CHF 31'000.00 bis CHF 41'000.00, obwohl er mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht zur Angabe aller Einkommen und Vermögenswerte hingewiesen worden und sich dieser bewusst war. Für die Behörde waren die unterlassenen Deklarationen nicht überprüfbar. Diese Beträge konnten entsprechend nicht in die Anspruchsberechnung einbezogen werden. Dies führte irrtumsbedingt zu ungerechtfertigten und überhöhten Leistungen der Asylsozialhilfe in der Höhe von ca. CHF 31'000.00 bis CHF 41'000.00 an A.________. Er wusste um die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zu machen und handelte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Eventuell handelte er in billigender Inkaufnahme (pag. 552 ff.)
Deliktsbetrag: CHF 31'000.00 bis CHF 41'000.00
Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen in der Zeit ab 1. Januar 2022 bis am 12. August 2022 sowie von Juni 2023 bis am 27. Mai 2024 in F.________ (Ortschaft) freigesprochen. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5. vorne). Zu überprüfen bleibt der Vorwurf betreffend die Zeit ab dem 13. August 2022 bis Ende Mai 2023.
8.2 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend aufgeführt, darauf kann verwiesen werden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1609):
Strafanzeige vom 24. Juli 2023 (pag. 381 ff.)
Sozialhilfeanträge vom 23. Dezember 2020 (pag. 384 ff.) und vom 24. Februar 2021 (pag. 387 ff.)
Dokumentation Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 14. Februar 2023 (pag. 395 f.)
Kontoauszüge AN.________(AG) von Januar 2022 bis März 2023 (pag. 404 ff.)
Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Zivilabteilung vom 14. Mai 2023 sowie Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 15. Mai 2023 (pag. 443 ff.)
Rückerstattungsvereinbarung vom 4. Juli 2023 (pag. 457 f.)
Berechnung Zuvielbezug vom 26. März 2023 (pag. 459)
Aussagen des Beschuldigten (pag. 465 ff.; pag. 285 ff.; pag. 588 ff.)
Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 13. September 2022 (pag. 1141 ff.)
Unterlagen des Asylsozialdienstes F.________ (Ortschaft) (pag. 1291 ff.)
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
8.3 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt für den Zeitraum vom 13. August 2022 bis Ende Mai 2023 als erstellt. Auf ihre Erwägungen wird in E. II.8.6 eingegangen.
8.4 Vorbringen der Parteien
8.4.1 Vorbringen des Beschuldigten
Die Verteidigung führte vor oberer Instanz aus, der Sachverhalt sei in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf rund CHF 13’000.00, wobei es um sieben Zahlungen gehe, welche der Beschuldigte erhalten und nicht gemeldet habe. Dem Beschuldigten sei allerdings die Pflicht, die Einkünfte zu melden, nicht bewusst gewesen. Er habe mehrmals erklärt, dass er der Polizei ansonsten nicht ohne Not davon erzählt hätte. Es sei möglich, dass beim Erstgespräch bei der Asylsozialhilfe ein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Dass dem Beschuldigten damals aber seine Pflichten in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt worden seien, dafür würden keine Anhaltspunkte vorliegen. Im Rahmen dieses Gesprächs sei eine Anmeldung für einen Sprachkurs gemacht worden und der Beschuldigte sei zu spät erschienen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Dinge ausgelassen worden seien. Es fehle ein Beweis, wonach dem Beschuldigten verständlich mitgeteilt worden sei, welche Pflichten ihm obliegen würden.
8.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vor oberer Instanz für den Sachverhalt und die Beweiswürdigung vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz.
8.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er ab September 2022 vom Asylsozialdienst F.________ (Ortschaft) unterstützt wurde (vgl. pag. 459 «Unterstützt ab 9.2022») und er seine anderweitigen Einkünfte dem Asylsozialdienst nicht meldete (pag. 467 Z. 88 ff., pag. 479 Z. 139, pag. 548 ff.). Bestritten und zu prüfen sind demgegenüber die Höhe der nicht gemeldeten Einkünfte und ob sich der Beschuldigte seiner Meldepflicht bewusst war.
8.6 Beweiswürdigung der Kammer
8.6.1 Die Höhe der nicht gemeldeten Einkünfte
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat der Beschuldigte zur Höhe seiner nicht gemeldeten Einkünften widersprüchliche und in keiner Weise nachvollziehbare Aussagen gemacht. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1609 f.):
Im Rahmen des Verfahrens wegen Diebstahls gab er am 13. September 2022 an, für ein Wochenende jeweils CHF 500.00 eingenommen zu haben (pag. 466, Z. 45 f.). Auf Frage, wie oft er pro Monat als Escort tätig sei, gab er an, gegen acht Mal im Monat, wobei dies stets variiere (pag. 466, Z. 60 f.). Pro Nacht verlange er CHF 700.00 (pag. 467, Z. 63 f.). Auf Vorhalt, dass er monatlich somit rund CHF 5'600.00 damit verdiene, gab er an, dass dies wohl stimme (pag. 467, Z. 66 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2023 (pag. 476 ff.) machte er hinsichtlich der durch C.________ geleisteten Zahlungen geltend, fünf Mal nach AO.________(Ortschaft) gegangen zu sein, wo er jeweils CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 von diesem erhalten habe (pag. 478, Z. 68 ff,). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2023 (pag. 285 ff.) machte er hingegen geltend, anlässlich des ersten Treffens mit C.________ CHF 1’000.00 erhalten zu haben (pag. 288, Z. 77 ff.). Danach habe er diesen während fünf Monaten ca. zwei Mal wöchentlich getroffen und jeweils CHF 200.00 erhalten (pag. 288, Z. 87 ff.; pag. 289, Z. 107 ff.). Insgesamt habe er von C.________ ca. CHF 5'000.00 erhalten (pag. 290, Z. 183 f.). Bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte sodann aus, von C.________ jedes Mal eine Summe Geld erhalten zu haben. Mal dreitausend, mal viertausend und dafür habe es Sex und Massagen gegeben (pag. 592, Z. 105 f.). Anfänglich habe er von C.________ CHF 200.00 erhalten und nachdem eine Beziehung zwischen ihnen entstanden sei, habe dieser ihm dann grössere Summen gegeben (pag. 592, Z. 109 ff.; pag. 593, Z. 154 ff.). Auf Frage, wieviel C.________ ihm für die sexuellen Dienstleistungen bezahlt habe, gab er an, zwischen CHF 30'000.00 und CHF 40'000.00 (pag. 595, Z. 203 f.). Der Beschuldigte verstrickte sich auch hinsichtlich der Frage, wie oft und wie lange es zwischen ihm und C.________ zu sexuellen Treffen gekommen sein soll in Widersprüche und gab in Abweichung zu seinen bisherigen Aussagen an, diesen jedes Wochenende und für die Dauer eines Jahres getroffen zu haben (pag. 592 f., Z. 128 ff.). Angesprochen auf die sonstigen Einnahmen aus seiner Escort Tätigkeit führte er aus, dadurch vielleicht CHF 1'000.00 eingenommen zu haben (pag. 604, Z. 568 ff.).
Auf die widersprüchlichen, inkonstanten Angaben des Beschuldigten kann in Bezug auf die Frage, wie viel Geld er durch seine Escort Tätigkeit oder in anderer Weise eingenommen und dem Asylsozialdienst nicht gemeldet hat, nicht abgestellt werden. C.________ machte seinerseits geltend, dem Beschuldigten mittels Twint, Banküberweisung und in Bar total ca. CHF 16'000.00 gegeben zu haben (pag. 262, Z. 497), wobei sich dieser Betrag nur teilweise objektivieren lässt (vgl. nachfolgende Ausführungen).
Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Folglich kann die Höhe der nicht deklarierten Einkünfte weder aus den Aussagen des Beschuldigten noch aus den Aussagen von C.________ eruiert werden. Aus den Kontoauszügen des Beschuldigten der AN.________(AG) gehen für die angeklagte bzw. vorliegend noch relevante Zeitspanne folgende Gutschriften hervor:
2x CHF 1'000.00 von C.________ am 13. August 2022 (pag. 415; Zahlungen vom 12. August 2022);
CHF 500.00 von C.________ am 15. September 2022 (pag. 420; Zahlung vom 14. September 2022);
CHF 65.00 von einer Drittperson am 24. September 2022 (pag. 424);
CHF 500.00 von C.________ am 24. September 2022 (pag. 424);
CHF 1.00 von C.________ am 29. September 2022 (pag. 425);
CHF 200.00 von C.________ am 2. Oktober 2022 (pag. 427; Zahlung vom 1. Oktober 2022);
CHF 10.00 von einer Drittperson vom 2. Oktober 2022 (pag. 427);
CHF 10'000.00 von C.________ am 2. Dezember 2022 (pag. 431);
CHF 200.00 von einer Drittperson am 11. Dezember 2022 (pag. 434);
CHF 899.00 am 3. Januar 2023 für eine Warenrückgabe (pag. 438).
Insgesamt geht aus den Kontoauszügen folglich ein Gutschriftenbetrag von CHF 14'375.00 hervor.
Der «Berechnung Zuvielbezug mit Überschuss» des Asylsozialdienstes ist demgegenüber unter der Rubrik «Einkommen/Gutschriften Vormonat» ein Betrag von CHF 13'465.00 zu entnehmen, wobei aus der Anzeige des Asylsozialdienstes vom 24. Juli 2023 hervorgeht, dass auch dieser sich auf die Kontoauszüge des Beschuldigten der AN.________(AG) stützte (pag. 381 ff.; vgl. zum Betrag von CHF 13'465.00 auch die Rückerstattungsvereinbarung vom 4. Juli 2023, welche der Beschuldigte nicht unterzeichnete, pag. 457 f.). Zu den Gutschriften ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Gutschrift vom 3. Januar 2023 in der Höhe von CHF 899.00 für eine Warenrückgabe offensichtlich um kein «Einkommen», sondern um einen Ausgleich für eine zurückgegebene Ware handelt, weshalb dieser Betrag auf der Berechnung des Asylsozialdienstes zu Recht nicht berücksichtigt wurde. Zudem ist mit der Vorinstanz – und entgegen der Berechnung des Asylsozialdienstes – davon auszugehen, dass auch die Gutschrift von CHF 200.00 vom 11. Dezember 2022 unbeachtet bleiben muss, zumal es sich dabei offensichtlich um die Rückzahlung des Betrags von CHF 200.00 handelt, welcher der Beschuldigte ein Tag zuvor, am 10. Dezember 2022, via Twint an die Telefonnummer mit den Endziffern .________ überwies. So ist bei der Rückzahlung durch die Telefonnummer mit den Endziffern .________ vermerkt «Falsche Nummer, schönen Abend» (pag. 434). Zudem erachtete der Asylsozialdienst offenbar die Gutschriften von CHF 1.00 und CHF 10.00 vom 29. September 2022 bzw. 2. Oktober 2022 als nicht relevant, was nachvollziehbar erscheint. In den Akten liegen keine Beweismittel vor, welche höhere Einnahmen belegen würden, weshalb auf die Berechnung des Asylsozialdienstes abzustellen ist, wobei vom dort ausgewiesenen Betrag von CHF 13'465.00, wie soeben dargelegt, die Gutschrift von CHF 200.00 vom 11. Dezember 2022 in Abzug zu bringen ist. Somit resultieren insgesamt Gutschriften von CHF 13’265.00, welche dem Asylsozialdienst nicht gemeldet wurden resp. insgesamt ein «Zuvielbezug» von CHF 13'265.00 (so bereits die Vorinstanz, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1611).
Dafür, dass die Zahlungen von C.________ an den Beschuldigten zwischen August und Dezember 2022 für Escort-Dienstleistungen getätigt wurden, liegen – wie dargelegt – keine Anhaltspunkte vor (vgl. dazu E. II.7.6.4 vorne). Gleiches gilt für die weiteren Einkünfte, welche dem Beschuldigten von Drittpersonen zuflossen. Entgegen der Anklageschrift kann folglich nicht erstellt werden, dass die Einkünfte in der Höhe von insgesamt CHF 13'265.00 aus Escort-Dienstleistungen herrühren, was allerdings mit Blick auf die rechtliche Würdigung ohnehin unerheblich ist.
Die Absichten des Beschuldigten
Was das Wissen bzw. die Absichten des Beschuldigten anbelangt, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1611):
Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Aus der Gesprächsnotiz vom 24. Februar 2021 geht hervor, dass der Beschuldigte beim Ausfüllen des Sozialhilfeantrags persönlich anwesend war (pag. 1294). In derselben Gesprächsnotiz findet sich unter Bemerkungen zudem der Hinweis «mit ikD» (pag. 1294), was gemäss eingeholter Auskunft des Asylsozialdienstes für «interkulturelle Dolmetschende» steht (pag. 1505). Der Sozialhilfeantrag vom 24. Februar 2021 wurde somit in Anwesenheit eines interkulturellen Dolmetschers/einer interkulturellen Dolmetscherin persönlich mit dem Beschuldigten ausgefüllt und von Letzterem unterzeichnet, womit ihm auch die ihm obliegenden Rechte und Pflichten in einer für ihn verständlichen Sprache erklärt wurden. Dafür, dass ihm die Rechte und Pflichten trotz der Anwesenheit eines Dolmetschers nicht erklärt worden wären, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass er die Einkünfte aus seiner Nebenerwerbstätigkeit hätte melden müssen, ergibt sich schliesslich auch aus der Gesprächsnotiz des Asylsozialdienstes vom 24. Mai 2022 (pag. 1303). In dieser wurde festgehalten, dass der Beschuldigte, danach gefragt, wovon er in letzter Zeit gelebt habe, da er das Sozialhilfegeld nicht abgeholt habe, angegeben habe, Geld von Freunden geliehen zu haben. Wäre dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen, dass er die Einnahmen aus seiner Escort Tätigkeit hätte melden müssen, hätte er die wahre Herkunft seiner Einkünfte gegenüber dem Asylsozialdienstmitarbeiter nicht verheimlicht. Zusammengefasst kann mit Blick auf die inneren Tatsachen festgehalten werden, dass der Beschuldigte wusste, dass allfällige Nebenerwerbe bzw. sonstige Geldzuflüsse unverzüglich dem Sozialamt gemeldet werden müssen und er dies bewusst unterliess.
Diesen vorinstanzlichen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Was die Gesprächsnotiz vom 24. Februar 2021 anbelangt, kann ergänzend auf den gleichentags ausgefüllten Sozialhilfeantrag verwiesen werden, welcher der Beschuldigte unterzeichnete und worauf ersichtlich ist, dass der Beschuldigte zur Kenntnis nahm, dass er verpflichtet ist, dem Asylsozialdienst alle Änderungen in seinen persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu melden (pag. 1446 ff., insbesondere pag. 1452). Gemäss Gesprächsnotiz wurde dieser Antrag im Rahmen des Erstgesprächs am 24. Februar 2021 ausgefüllt und wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschuldigten seine Rechte und Pflichten durch den anwesenden Dolmetscher nicht verständlich erklärt worden wären (vgl. auch pag. 1304, wonach ein späteres Gespräch in einem Mix aus «Deutsch/Franz/Spanisch» stattfinde, gut funktioniere und der Beschuldigte die Inhalte zu verstehen scheine). Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschuldigte sogar mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er Änderungen seiner finanziellen und persönlichen Verhältnisse melden müsse (vgl. pag. 393, 1358, 1452). Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass er allfällige Einkünfte dem Asylsozialdienst melden muss und er dies betreffend die Einkünfte im Umfang von insgesamt CHF 13'265.00 nichtsdestotrotz unterliess.
Beweisergebnis
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte es in der Zeit vom 13. August 2022 bis Ende Mai 2023, in welcher er vom Asylsozialdienst unterstützt wurde, pflichtwidrig unterliess, dem Asylsozialdienst verschiedene Einkünfte – insgesamt ausmachend CHF 13'265.00 – zu melden. Dabei war sich der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht betreffend seine finanziellen Verhältnisse bewusst. Die Einkünfte konnten entsprechend nicht in die Anspruchsberechnung einbezogen werden, was zu ungerechtfertigten und überhöhten Leistungen der Asylsozialhilfe in der Höhe von CHF 13'265.00 an den Beschuldigten führte.
8.7 Rechtliche Würdigung
8.7.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1612 f.), insbesondere auch auf deren Ausführungen zum leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB.
8.7.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1613):
Indem der Beschuldigte es unterliess, gegenüber dem Asylsozialdienst F.________ (Ortschaft) die Einkünfte aus seiner Escort Tätigkeit bzw. die weiteren Eingänge auf seinem Konto zwischen dem 13. August 2022 und Ende Mai 2023 offenzulegen, verschwieg er leistungsrelevante Tatsachen. Der Asylsozialdienst befand sich durch das Verschweigen der Einkünfte somit in einem Irrtum über die finanzielle Situation des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten verschwiegenen Einkünfte wären bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets zu berücksichtigen gewesen, womit ihm Leistungen in der Höhe von CHF 13'265.00 zu Unrecht ausbezahlt wurden. Wie das Beweisverfahren gezeigt hat, handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.
Schliesslich ist zu bemerken, dass aufgrund der Höhe des Deliktsbetrags (CHF 13'265.00) und der Dauer des Deliktszeitraums (13. August 2022 bis Ende Mai 2023 [ca. 9 Monate]) nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte wendete zudem ein nicht unerhebliches Mass an krimineller Energie auf, indem er sich nicht einfach auf das Unterlassen der Meldung der Einkünfte beschränkte, sondern den Asylsozialarbeiter auf dessen Nachfrage, wovon er ohne die Sozialhilfegelder gelebt habe, anlog, um die wahre Herkunft seiner Einkünfte zu verschleiern. Der Beschuldigte zielte mit seinem Verhalten denn auch einzig darauf ab, sich finanziell zu bereichern. Diese Umstände sprechen insgesamt für die Verneinung eines leichten Falls.
Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe dargetan oder ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich damit des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 13. August 2022 bis Ende Mai 2023 in F.________ (Ortschaft) schuldig gemacht.
8.7.3 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung führte vor oberer Instanz aus, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, zumal sich der Beschuldigte seinen Meldepflichten nicht bewusst gewesen sei. Bei Bejahung der Tatbestandsmässigkeit sei angesichts des Deliktsbetrags, des Deliktzeitraums von knapp vier Monaten, der geringen kriminellen Energie und des Umstands, dass kein aktives Handeln, sondern bloss ein Verschweigen vorliege, von einem leichten Fall auszugehen.
Die Generalstaatsanwaltschaft führte vor oberer Instanz aus, dass sowohl der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt seien. Es liege angesichts des Deliktzeitraums von neun Monaten, des Umstands, dass mehrere Einkünfte verschwiegen worden seien und der wahrheitswidrigen Aussage des Beschuldigten, wonach er von Freunden Geld ausleihe, kein leichter Fall mehr vor.
8.7.4 Subsumtion der Kammer
Für die rechtliche Subsumtion des Verhaltens des Beschuldigten unter den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1613):
Indem der Beschuldigte es unterliess, gegenüber dem Asylsozialdienst F.________ (Ortschaft) die Einkünfte aus seiner Escort Tätigkeit bzw. die weiteren Eingänge auf seinem Konto zwischen dem 13. August 2022 und Ende Mai 2023 offenzulegen, verschwieg er leistungsrelevante Tatsachen. Der Asylsozialdienst befand sich durch das Verschweigen der Einkünfte somit in einem Irrtum über die finanzielle Situation des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten verschwiegenen Einkünfte wären bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets zu berücksichtigen gewesen, womit ihm Leistungen in der Höhe von CHF 13'265.00 zu Unrecht ausbezahlt wurden. Wie das Beweisverfahren gezeigt hat, handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.
Zu präzisieren ist einzig, dass gemäss Beweisergebnis nicht erstellt ist, dass die Einkünfte von insgesamt CHF 13'265.00 aus Escort-Dienstleistungen herrühren, der Beschuldigte aber so oder anders verpflichtet war, sämtliche Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu melden, unabhängig davon, woher diese stammen.
Zu prüfen ist ferner, ob ein leichter Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt.
Der Deliktsbetrag von CHF 13'265.00 überschreitet die Schwelle von CHF 3'000.00 um etwas mehr als das Vierfache, andererseits liegt der Betrag auch noch deutlich unter der Schwelle von CHF 36'000.00. Die Deliktsdauer von rund neun Monaten – wobei es entgegen der Auffassung der Verteidigung auf die Dauer des Leistungsbezugs und nicht den Zeitraum der erhaltenen Gutschriften ankommt – ist nicht unerheblich (vgl. BGer 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2), allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Polizei bereits im September 2022 (vgl. pag. 397 ff.) von den nicht deklarierten Einkünften des Beschuldigten erfuhr, der Asylsozialdienst hingegen erst im Februar 2023 darüber in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. pag. 382). Hinzu kommt, dass vorliegend eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen vorliegt, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls für einen leichten Fall sprechen kann (BGE 149 IV 273 E. 1.5.7; BGer 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Dass der Beschuldigte gegenüber dem Asylsozialdienst am 24. Mai 2022 angab, von Freunden Geld ausgeliehen zu haben, stellt zwar ein aktives Tun dar, dieses liegt allerdings ausserhalb des angeklagten bzw. noch relevanten Deliktzeitraums. Aufgrund dieser Tatumstände ist nach Ansicht der Kammer das Vorliegen eines leichten Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB zu bejahen.
Folglich ist der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB, begangen vom 13. August 2022 bis Ende Mai 2023 in F.________ (Ortschaft) schuldig zu sprechen.
Vorwurf der Widerhandlung gegen das AIG durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Ziff. I.5.1 der Anklageschrift)
9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
In Ziffer 5.1 der Anklageschrift vom 16. August 2024 wird dem Beschuldigten eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (AIG, SR 142.20), begangen in der Zeit von 2. Oktober 2023 bis 5. Oktober 2023 an der H.________ (Ortschaft) vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt beschrieben (pag. 1212):
A.________ beherbergte unentgeltlich seinen illegal in der Schweiz anwesenden Bruder X.________. Dadurch erleichterte er dessen rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz. A.________ handelte mit Wissen und Willen, evtl, billigender Inkaufnahme.
9.2 Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 22. November 2023 (pag. 524 ff.), die Aussagen von X.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Oktober 2023 (pag. 529 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 548 ff., pag. 551 bzw. 608) vor.
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
9.3 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Auf ihre Erwägungen wird in E. II.9.6 eingegangen.
9.4 Vorbringen der Parteien
9.4.1 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte vor oberer Instanz aus, der Beschuldigte habe ausgesagt, dass sein Bruder seit der Einreise bei ihm wohne und dieser eine Woche habe bei ihm bleiben wollen. Der Beschuldigte habe aber nicht gewusst, dass sich der Bruder illegal in der Schweiz aufhalte. Er sei davon ausgegangen, dass dieser ihn besuchen dürfe. Im Rahmen der Schlusseinvernahme habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass sein Bruder nicht bei ihm bleiben dürfe. Sein Bruder habe anschliessend nach M.________(Ortschaft) gehen wollen. Es könne demnach beweismässig nicht davon ausgegangen werden, dass der Bruder länger beim Beschuldigten habe bleiben wollen.
9.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vor oberer Instanz für den Sachverhalt und die Beweiswürdigung vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz. Ergänzend führte sie zum Wissen des Beschuldigten aus, dass dieser in der Schweiz selbst ein Asylverfahren durchlaufen habe.
9.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, seinen minderjährigen Bruder im angeklagten Zeitraum, d.h. vom 2. Oktober 2023 bis 5. Oktober 2023 (d.h. für drei Nächte), bei sich wohnen gelassen zu haben. Unbestritten und erstellt ist weiter, dass sich der Bruder des Beschuldigten, X.________, im angeklagten Zeitraum illegal in der Schweiz aufhielt (pag. 524 ff.).
Bestritten und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte wusste, dass sich sein Bruder illegal in der Schweiz aufgehalten hat und er diesen nicht hätte bei sich wohnen lassen dürfen.
9.6 Beweiswürdigung der Kammer
Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1614):
Anlässlich einer Patrouillenkontrolle wurde festgestellt, dass sich X.________ ohne gültige Reisedokumente in der Schweiz aufhielt (pag. 526 f. und 534 f.). X.________ verschanzte sich im Rahmen der Überprüfung seiner Identitätsangaben in der Wohnung des Beschuldigten, woraufhin die Polizei sich zwangsweise Zutritt zum Zimmer des Beschuldigten verschaffen musste (pag. 526).
X.________ machte anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2023 zunächst geltend, zwei Wochen vor seiner Anhaltung in die Schweiz eingereist zu sein (pag. 531, Z. 71 f.), den Beschuldigten nicht zu kennen und lediglich zwei Tage bei diesem untergekommen zu sein (pag. 530, Z. 35 ff.). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ein Risiko eingehen würde, wenn er [X.________] bei ihm sei, da Ersterer wohl vermutet habe, dass er ihn nicht in seinem Zimmer aufnehmen dürfe (pag. 530, Z. 47 ff.).
Im Rahmen der polizeilichen Intervention gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei spontan an, dass er nicht der Bruder von X.________ sei (pag. 527). Anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2023 führte er sodann aus, dass es sich bei X.________ um seinen Bruder handle, welcher am 2. Oktober 2023 in die Schweiz eingereist sei und bei ihm gewohnt habe (pag. 549, Z. 19 ff.). Weiter gab er an, dass sein Bruder beabsichtigt habe, ihn für eine Woche zu besuchen (pag. 549, Z. 26 f. und 34 f.). Auf Frage gab er an, nicht gewusst zu haben, dass sich sein Bruder illegal in der Schweiz aufgehalten habe, da er den Pass dabei gehabt habe. Er habe gedacht, dass sein Bruder damit reisen und ihn besuchen könnte (pag. 549, Z. 37 ff.; bestätigt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme [pag. 608, Z. 635 ff.]).
Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten werden als reine Schutzbehauptungen abgetan. Dass er der Polizei trotz mehrmaligem Klopfen und Rufen die Wohnungstür nicht öffnete, sich beim gewaltsamen Öffnen der Zimmertür scheinbar schlafend stellte und behauptete, nicht der Bruder von X.________ zu sein, zeigt, dass bei ihm durchaus ein Unrechtsbewusstsein vorhanden war. Damit in Einklang stehen auch die Aussagen seines Bruders, wonach der Beschuldigte wusste, dass es ein Risiko war, ihn bei sich aufzunehmen (pag. 530, Z. 47 ff.). Der angeklagte Sachverhalt ist somit sowohl hinsichtlich der äusseren als auch der inneren Tatsachen als erstellt zu erachten.
Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Aufgrund der Aussagen von X.________, den Umständen anlässlich der polizeilichen Intervention vom 5. Oktober 2023 (der Beschuldigte öffnete die Wohnungstür trotz mehrmaligem Klopfen und Rufen seitens der Polizei nicht, stellte sich schlafend und behauptete, X.________ sei nicht sein Bruder) und den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten hat auch die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte um den illegalen Aufenthalt seines Bruders wusste. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten hatte X.________ gerade keinen Pass dabei (vgl. pag. 531 Z. 92, pag. 535). Ebenso war dem Beschuldigten klar, dass man sich durch das Beherbergen einer sich illegal in der Schweiz befindlichen Person strafbar machen kann. So sprach er doch gegenüber seinem Bruder von einem «Risiko», welches dieser für ihn darstellen würde. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.
9.7 Rechtliche Würdigung
9.7.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1615):
Gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG macht sich der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts strafbar, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft.
Strafbar sind nur Handlungen, mit denen der Täter den Erlass oder den Vollzug von Verfügungen gegenüber der sich rechtswidrig in der Schweiz aufhaltenden Person erschwert bzw. die Möglichkeit des Zugriffs der Behörden auf diese einschränkt (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2). Die Gewährung von Unterkunft nur für wenige Tage wird nicht als Erleichterungshandlung betrachtet, weil behördliche Interventionen dadurch nicht erschwert werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2019 vom 13. August 2020 E. 2.2; 6B_128/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.2). Als tatbestandsmässig gilt dagegen das Vermieten von Wohnraum an illegal anwesende Ausländer oder deren Beherbergung für eine längere Dauer, weil eine Unterkunft dazu dient, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2).
Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa das Beherbergen während drei Monaten eine Tathandlung darstellt (BGE 130 IV 77 E. 2.3.3). Das Beherbergen während eines Tages erfüllt den Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG hingegen noch nicht (BGer 6B_426/2014 vom 18. September 2014 E. 5). Das sporadische und unregelmässige Übernachtenlassen bei sich zu Hause reicht nicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen (BGer 6B_128/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2). Die Überlassung einer Unterkunft für nur wenige Tage ist in der Regel nicht ausreichend (BGer 6B_1368/2019 vom 13. August 2019 E. 2.2 «La messa a disposizione di un alloggio soltanto per alcuni giorni non è di regola sufficiente, siccome un simile comportamento non è di natura tale da ostacolare l'azione dell'autorità amministrativa»). Wo genau die Grenze verläuft, ist unklar; es sollte sich aber jedenfalls eher um mehrere Wochen als um mehrere Tage handeln (Vetterli/D'Addario, SHK Kommentar, AIG, 2. Aufl. 2024, N. 15 zu Art. 116 AIG).
9.7.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1615):
Indem der Beschuldigte seinen illegal in der Schweiz anwesenden Bruder bei sich beherbergte, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 116 As. 1 Bst. a AIG erfüllt. Soweit die Verteidigung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorbrachte, der Beschuldigte habe nicht tatbestandsmässig gehandelt, da er seinen Bruder nur drei Nächte bei sich habe wohnen lassen, ist festzuhalten, dass der Beschuldigten beabsichtigte, seinen Bruder länger bei sich unterzubringen, was ihm einzig und allein aufgrund der polizeilichen Intervention nicht gelang. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die behördliche Intervention aktiv erschwerte, indem er den vor seiner Zimmertür stehenden, rufenden und klopfenden Polizisten die Tür nicht öffnete. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass sein Bruder über keinen gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfügte, womit er vorsätzlich handelte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.
Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen vom 2. bis 5. Oktober 2023 in H.________(Ortschaft) durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht.
9.7.3 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung führte vor oberer Instanz aus, dass das Beherbergen einer Person den objektiven Tatbestand grundsätzlich erfülle, allerdings reiche eine Dauer von drei Nächten dafür nicht aus. Ebenso wenig reiche die blosse Absicht, eine Person länger zu beherbergen. Hinzu komme, dass vorliegend beweismässig ohnehin nicht erstellt sei, dass der Bruder länger als drei Nächte beim Beschuldigten habe bleiben wollen. Der Beschuldigte sei daher freizusprechen.
Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vor oberer Instanz auf die Erwägungen der Vorinstanz und führte ergänzend aus, dass das Beherbergen während ein paar Tagen bis zu mehreren Wochen den objektiven Tatbestand erfülle. Zudem habe der Beschuldigte die Intervention der Polizei erschwert.
9.7.4 Subsumtion der Kammer
Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist fraglich, ob der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllte, beherbergte er doch seinen Bruder bloss für drei Tage bzw. Nächte. Eine darüberhinausgehende Absicht, seinen Bruder «länger» zu beherbergen, wie sie die Vorinstanz bejahte, ist nicht angeklagt und lässt sich derart unbestimmt auch nicht erstellen. X.________ gab an, dass er (noch) 5 Tage beim Beschuldigten habe bleiben und anschliessend nach M.________(Ortschaft) gehen wollen (pag. 530 Z. 43; die Frage lautete «Wie lange haben Sie beabsichtigt, noch bei ihm zu bleiben?») und der Beschuldigte führte aus, sein Bruder habe eine Woche bei ihm bleiben wollen (pag. 549 Z. 27). Sie gaben also übereinstimmend an, dass beabsichtigt gewesen sei, dass X.________ rund eine Woche beim Beschuldigten bleibe. Ebenso wenig ist angeklagt, dass der Beschuldigte die behördliche Intervention erschwert habe, indem er den rufenden Polizisten die Tür nicht geöffnet (und dadurch den illegalen Aufenthalt seines Bruders erleichtert) habe. Nach Ansicht der Kammer erfüllte der Beschuldigte mit seinem Vorgehen den objektiven Tatbestand (noch) nicht und er ist demnach vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das AIG durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen in der Zeit von 2. Oktober 2023 bis 5. Oktober 2023 an der H.________ (Ortschaft) freizusprechen.
Rechtskräftige Schuldsprüche
10.1 Sachbeschädigung
10.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wurde in Ziffer I.2. der Anklageschrift vom 16. August 2024 vorgeworfen, sich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 12. Februar 2023 in F.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht zu haben (Deliktsbetrag: CHF 1'256.70), wobei der angeklagte Sachverhalt wie folgt umschrieben wurde (pag. 1211):
A.________ warf einen zuvor aus der Erde gegrabenen Stein gegen ein dort parkiertes Fahrzeug des Geschädigten. Dadurch verursachte er eine Delle sowie einen Lackschaden. Der Sachschaden belief sich auf CHF 1'256.70. A.________ tat dies, um seiner Drohkulisse Nachdruck zu verleihen (vgl. Ziff. 1 dieser Anklageschrift). Er handelte mit Wissen und Willen.
10.1.2 Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die objektiven Beweismittel, insbesondere die Videoüberwachungsbilder vom 12. Februar 2023 und die Aussagen des Beschuldigten – mit Ausnahme der Schadenshöhe – als erstellt. Zur Schadenshöhe führte die Vorinstanz aus, dass sich diese mangels Beweismittel nicht bestimmen lasse (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1605 f.).
In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt habe, indem er einen Stein gegen das Fahrzeug von C.________ geworfen und bei der Fahrertür eine Delle und einen Lackschaden verursacht habe. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1606).
Der Schuldspruch ist – wie erwähnt (vgl. E. I.5. vorne) – in Rechtskraft erwachsen. Für die Strafzumessung ist auf das Beweisergebnis der Vorinstanz abzustellen.
10.2 Beschimpfung, mehrfach begangen
10.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wurde in Ziffer I.3. der Anklageschrift vom 16. August 2024 vorgeworfen, sich der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen zwischen dem 15. Dezember 2022 und dem 13. Januar 2023 in F.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht zu haben, wobei die angeklagten Sachverhalte wie folgt umschrieben wurden (pag. 1212):
A.________ bezeichnete C.________ als «fils de pute», namentlich:
15.12.2022 oder kurz davor, per Twint (AP.________(Telefonnummer)) (pag. 158)
13.01.2023, per Facebook Messenger unter dem Pseudonym «Y.________» (pag. 162)
13.01.2023 oder kurz davor, per Twint (AP.________(Telefonnummer)) (pag. 163)
Dadurch verletzte A.________ wissentlich und willentlich den Anspruch von C.________ auf menschlich-sittliche Geltung.
10.2.2 Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Sachverhalte gestützt auf die objektiven Beweismittel (Twint-Nachrichten bzw. Facebook-Nachricht) und die Geständnisse des Beschuldigten als erstellt (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1607).
In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, bei der Bezeichnung «fils de pute» handle es sich um eine Beschimpfung, wodurch der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern auch seine Missachtung gegenüber C.________ zum Ausdruck gebracht habe. Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1608).
Die Schuldsprüche sind – wie erwähnt (vgl. E. I.5. vorne) – in Rechtskraft erwachsen. Für die Strafzumessung ist auf das Beweisergebnis der Vorinstanz abzustellen.
10.3 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
10.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wurde in Ziffer I.6. der Anklageschrift vom 16. August 2024 vorgeworfen, sich des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig gemacht zu haben. Die angeklagten Sachverhalte lauten wie folgt (pag. 1213 f.):
Gegenüber A.________ wurden mehrere Verfügungen bzw. Urteile ausgestellt, die ihm u.a. untersagten, Kontakt zu C.________ aufzunehmen und einen Perimeter um dessen Liegenschaft .________ in F.________ (Ortschaft) zu betreten. Am 15.01.2023, 14:52 Uhr, gültig bis 15.04.2023, 14:52 Uhr, untersagte die Kantonspolizei Bern A.________ mittels Fernhalteverfügung, mit C.________ Kontakt aufzunehmen und das Gebiet AZ.________ (Gebiet) zu betreten (pag. 073 ff.). Mit Entscheid vom 11.07.2023 untersagte das Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, A.________, mit C.________ Kontakt aufzunehmen und das Gebiet AZ.________ (Gebiet) zu betreten (vgl. Karte zum Urteil, die integrierenden Bestandteil desselben bildet; pag. 769 ff.). Durch die rechtzeitige Anhebung des Hauptprozesses galt dieses Urteil weiter, bis es durch dasjenige vom 02.02.2024 (pag. 850 ff.) ersetzt wurde. Die Verfügung und das Urteil wurden durch die örtlich, sachlich und funktionell zuständige Stelle unter Wiedergabe des Gesetzestexts von Art. 292 StGB erlassen. Sie waren zu den Tatzeitpunkten vollstreckbar und A.________ bekannt. Er handelte mit Wissen und Willen, evtl, in billigender Inkaufnahme.
A.________, allenfalls über seine Brüder in AY.________(Land) bzw. über unbekannte Freunde seiner Brüder in AY.________(Land), kontaktierte C.________ trotz geltendem und gültigen Kontaktverbot mehrfach, namentlich:
15.-17.01.2023, per Facebook Messenger, unter dem Pseudonym «AC.________»: mindestens 35 Nachrichten;
15.01.2023, per Twint (AP.________(Telefonnummer)): Anforderung von CHF 17'000, ohne Nachricht;
16.01.2023, per Twint (AP.________(Telefonnummer)): Anforderung von CHF 17’000, eine Nachricht;
26.01.2023, per Facebook Messenger, unter dem Pseudonym «AE.________»: sieben Nachrichten;
26.01.2023, per Facebook Messenger, unter dem Pseudonym «AD.________»: fünf Nachrichten;
12.02.2023, per Facebook Messenger, unter dem Pseudonym «AF.________»: vier Nachrichten;
12.02.2023, per Facebook Messenger, unter dem Pseudonym «AG.________»: eine Nachricht;
12.02.2023, per Facebook Messenger, unter dem Pseudonym «AH.________»: drei Nachrichten;
16.02.2023, Facebook, Kommentar unter dem Pseudonym «AH.________» unter einem Beitrag von C.________: eine Nachricht;
20.02.2023, per Twint (AP.________(Telefonnummer)): Anforderung von CHF 300’000, eine Nachricht;
20.02.2023, per Badoo, unter dem Pseudonym «AI.________»: zwei Nachrichten;
21.02.2023, per Facebook Messenger, unter dem Pseudonym «AJ.________»: eine Nachricht;
06.03.2023, per Twint (AP.________(Telefonnummer)): Anforderung von CHF 1, drei Nachrichten;
06.03.2023, per Twint (AP.________(Telefonnummer)): Anforderung von CHF 13’000, eine Nachricht;
06.03.2023, per Twint (AP.________(Telefonnummer)): Anforderung von CHF 17’000, eine Nachricht;
19.-20.08.2023, per WhatsApp (AK.________(Telefonnummer)): 14 Nachrichten;
20.08.2023, per WhatsApp (AL.________(Telefonnummer)): eine Nachricht;
08.05.2024, per Telegram (BA.________(Telefonnummer)): eine Nachricht (pag. 1167).
Im Weiteren betrat A.________ mehrfach den ihm untersagten Perimeter, indem er sich auf dem Grundstück am .________ in F.________ (Ortschaft) aufhielt, namentlich:
12.02.2023, 20:13;
20.08.2023, mindestens im Zeitraum von 13:54 bis 14:15.
10.3.2 Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend aus, nachdem der Beschuldigte am 15. Januar 2023 mit einer Sturmhaube, Pfefferspray und einem Klappmesser beim Domizil von C.________ angetroffen worden sei, sei diesem durch die Kantonspolizei Bern gleichentags um 14:52 Uhr mittels Fernhalteverfügung gültig bis 15. April 2023 um 14:52 Uhr untersagt worden, mit C.________ Kontakt aufzunehmen und das Gebiet AZ.________(Gebiet) zu betreten. Mit Entscheid der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. Juli 2023 sei dem Beschuldigten unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB sowohl ein Rayon- als auch ein Kontaktverbot auferlegt worden. Trotz des ihm auferlegten Rayon- und Kontaktverbots habe der Beschuldigte C.________ immer wieder auf verschiedenen Kanälen (Facebook Messenger, Twint, Badoo und WhatsApp) kontaktiert. Zudem habe er sich mehrfach in den ihm untersagten Perimeter aufgehalten. Der Beschuldigte sei geständig und der angeklagte Sachverhalt gestützt darauf sowie die nachweislich von ihm versandten Nachrichten und die Dokumentation seiner persönlichen Kontaktaufnahmen erstellt (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1620).
In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB mehrfach erfüllt, wobei er jeweils direktvorsätzlich gehandelt habe (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1621).
Die Schuldsprüche des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sind – wie erwähnt (vgl. E. I.5. vorne) – in Rechtskraft erwachsen. Für die Strafzumessung ist auf das Beweisergebnis der Vorinstanz abzustellen.
10.4 Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz
10.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wurde in Ziffer I.7. der Anklageschrift vom 16. August 2024 vorgeworfen, sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung gemäss Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) schuldig gemacht zu haben. Die angeklagten Sachverhalte lauten wie folgt (pag. 1214 f.):
[…] indem A.________ ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung auf den folgenden Kursen unterwegs war:
7.115.12.2022, 12:50, auf der Strecke F.________ (Ortschaft) - I.________(Ortschaft), z.N.v. D.________ AG
7.231.03.2023, 23:07, auf der Strecke J.________(Ortschaft) - F.________ (Ortschaft), z.N.v. D.________ AG
7.301.06.2023, 21:21, auf der Strecke K.________(Ortschaft) - F.________ (Ortschaft), z.N.v. D.________ AG
7.407.06.2023, 21:30, auf der Strecke F.________ (Ortschaft) - L.________ (Ortschaft), z.N.v. D.________ AG
7.505.03.2024, 16:54, auf der Strecke F.________ (Ortschaft) - M.________ (Ortschaft), z.N.v. N.________ (AG)
7.625.03.2024, 12:57, auf der Strecke O.________(Ortschaft) - F.________ (Ortschaft), z.N.v. N.________(AG)
7.725.03.2024, 18:41, auf der Strecke L.________ (Ortschaft) - M.________ (Ortschaft), z.N.v. N.________(AG)
7.825.03.2024, 20:00, auf der Strecke M.________ (Ortschaft) - P.________(Ortschaft), z.N.v. N.________(AG)
7.924.04.2024, 10:27, auf der Strecke Q.________(Ortschaft) - M.________ (Ortschaft), z.N.v. N.________(AG)
7.1025.04.2024, 13:50, auf der Strecke G.________ (Ortschaft) - F.________ (Ortschaft), z.N.v. N.________(AG)
7.1130.04.2024, 12:49, auf der Strecke R.________(Ortschaft) - F.________ (Ortschaft), z.N.v. N.________(AG)
7.1230.04.2024, 16:17, auf der Strecke F.________ (Ortschaft) - G.________ (Ortschaft), z.N.v. N.________(AG)
7.1307.05.2024, 15:35, auf der Strecke R.________(Ortschaft) - S.________ (Ortschaft), z.N.v. N.________(AG)
7.14.17.05.2024, 20:36, auf der Strecke S.________ (Ortschaft) - R.________(Ortschaft), z.N.v. N.________(AG)
7.15.19.05.2024, 08:18, auf der Strecke R.________(Ortschaft) - T.________(Ortschaft), z.N.v. N.________(AG)
7.16.21.05.2024, 23:36, auf der Strecke F.________ (Ortschaft) - M.________ (Ortschaft), z.N.v. N.________(AG)
7.17.23.05.2024, 08:34, auf der Strecke M.________ (Ortschaft) - F.________ (Ortschaft), z.N.v. N.________(AG)
10.4.2 Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend aus, aus den Strafanzeigen gehe hervor, dass der Beschuldigte insgesamt 17 Mal beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis angetroffen worden sei. Der Beschuldigte bestreite die Sachverhalte nicht. Die angeklagten Sachverhalte seien mithin erstellt (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1622).
In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe insgesamt 17 Mal ohne gültigen Fahrausweis den öffentlichen Verkehr benutzt und damit jeweils gegen den objektiven Tatbestand von Art. 57 Abs. 3 PBG verstossen. Er habe vorsätzlich gehandelt (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1622).
Die Schuldsprüche sind – wie erwähnt (vgl. E. I.5. vorne) – in Rechtskraft erwachsen. Für die Strafzumessung ist auf das Beweisergebnis der Vorinstanz abzustellen.
III. Strafzumessung
11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1623 ff.).
12. Strafrahmen, Strafart und Methodik
Der Beschuldigte ist für folgende Taten (für welche er teilweise bereits in erster Instanz rechtskräftig verurteilt wurde) zu bestrafen:
Qualifizierte (fortgesetzte) Erpressung, bedroht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 156 Ziff. 2 StGB);
Sachbeschädigung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 StGB);
Mehrfache Beschimpfung, bedroht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB);
Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (leichter Fall), bedroht mit Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB);
Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, bedroht mit Busse (Art. 292 StGB);
Mehrfache Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, bedroht mit Busse (Art. 57 Abs. 3 PBG).
Was die Strafart anbelangt, kommt bei der qualifizierten Erpressung von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Zudem erachtet die Kammer auch bei der Sachbeschädigung, welche aufgrund der verschuldensangemessenen Anzahl Strafeinheiten theoretisch mit einer Geldstrafe geahndet werden könnte, einzig eine Freiheitsstrafe als spezialpräventiv genügend wirksam. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat sich der Beschuldigte von der bisher gegen ihn ausgesprochenen Geldstrafe vollkommen unbeeindruckt gezeigt und unbeirrt – teilweise während laufendem Verfahren – weiterdelinquiert (vgl. neues Verfahren vor dem Kollegialgericht Berner Jura-Seeland PEN .________ wegen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung usw. [pag. 1745 f. und Anklageschrift vom 25. Oktober 2025]). Hinzu kommt, dass eine (höhere) Geldstrafe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch nicht vollzogen werden könnte. Es ist nicht zu erwarten, dass er in absehbarer Zeit genügend finanzielle Mittel auf legalem Weg erlangen könnte, um eine Geldstrafe bezahlen zu können. Derzeit befindet sich der Beschuldigte in Haft. Für die Beschimpfungen ist aufgrund der Strafandrohung hingegen eine Geldstrafe auszusprechen und für die weiteren Delikte eine Übertretungsbusse.
Es ist somit für die qualifizierte Erpressung und die Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe, für die Beschimpfungen eine Geldstrafe und für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (leichter Fall), den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz eine Übertretungsbusse auszusprechen, so dass es – bei allen zu bildenden Strafen – jeweils zur Gesamtstrafenbildung mittels Asperation kommt. Bei den Delikten, welche zu einer Geldstrafe oder Übertretungsbusse führen, kommt es sodann zur Zusatzstrafenbildung.
Das (abstrakt) schwerste Delikt betreffend die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe (E. III.13. hiernach) bildet die qualifizierte Erpressung, wofür die Einsatzstrafe festzusetzen ist, welche anschliessend nach Art. 49 Abs. 1 StGB um die Strafe für die Sachbeschädigung angemessen zu erhöhen ist, bevor die Täterkomponenten zu berücksichtigen sind.
13. Freiheitsstrafe für die qualifizierte Erpressung und die Sachbeschädigung
13.1 Einsatzstrafe für die qualifizierte Erpressung
13.1.1 Objektive Tatschwere
Bei der Erpressung handelt es sich um ein zusammengesetztes Delikt gegen die Willensfreiheit und das Vermögen (BGE 129 IV 22 E. 4.1). Die Norm schützt somit die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und des Vermögens (Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 156 StGB).
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C.________ über einen langen Zeitraum von ca. 14 Monaten über verschiedene Kanäle zahlreiche Male bedrohte, um Geld erhältlich zu machen. Die Drohungen waren schwer, so drohte der Beschuldigte C.________ mehrfach mit dem Tod und untermauerte diese mit Fotos und Videos mit Gewaltbezug (Waffe, blutverschmiertes Hemd, Narbe im Gesicht usw.). Der Beschuldigte tauchte sodann mehrmals am Domizil von C.________ auf. Zudem stellte der Beschuldigte C.________ als zusätzliche Einschüchterung mehrmals in Aussicht, nicht allein zu kommen, sondern in einer Gruppe. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Bekannte und Freunde einspannte, um C.________ zu drohen und Angst einzuflössen. So wurde C.________ nicht nur durch den Beschuldigten selbst über verschiedene Kanäle belästigt, sondern auch durch andere Personen, welche der Beschuldigte instrumentalisierte. Mit einer beachtlichen Kadenz an Kontaktaufnahmen und Zahlungsaufforderungen setzte der Beschuldigte C.________ stark unter Druck, welcher permanent hochgehalten wurde. C.________ musste die Drohungen jederzeit und überall erwarten. C.________ führte diesbezüglich glaubhaft aus, dass sich die Drohungen auf seinen Alltag ausgewirkt hätten, er sich nicht mehr wohl gefühlt habe, vor allem auch zuhause nicht. Er habe immer gedacht, der Beschuldigte sei irgendwo in einer Ecke am Warten (pag. 1759 Z. 9 ff.). Auch die Fernhalteverfügung vom 15. Januar 2023 liess den Beschuldigten unbeeindruckt. Es ist vor diesem Hintergrund von einer nicht unerheblichen Verletzung des geschützten Rechtsguts, der freien Willensbildung- bzw. Betätigung, auszugehen. Was die Verletzung des Rechtsguts des Vermögens anbelangt, ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar während rund 14 Monaten agierte, seine Bemühungen indes in den meisten Fällen erfolglos blieben und mithin das Versuchsstadium nicht überschritten. Insgesamt erwirkte der Beschuldigte einen Geldbetrag von CHF 13'201.00. Während die mehrfache Begehung in einem längeren Zeitraum bereits über die fortgesetzte Qualifikation abgegolten und folglich nicht mehr straferhöhend zu bewerten ist, sind die Auswirkungen seiner Handlungen auf C.________ gleichwohl erhöhend zu würdigen.
Was die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns anbelangt, ging der Beschuldigte – wie dargelegt – hartnäckig, beharrlich und über verschiedene Personen im In- und Ausland und Onlinekanäle (Instagram, Facebook Messenger, Twint usw.) vor, um C.________ zu drohen und Angst einzuflössen. Zudem tauchte er mehrmals am Domizil von C.________ auf und untermauerte seine Drohungen mit Fotos und Videos. Der Beschuldigte baute eine aufwändige Drohkulisse auf und es liegt ein Vorgehen vor, welches von Planmässigkeit und einer erheblichen Dreistigkeit und kriminellen Energie zeugt.
Mit Blick auf den weiten Strafrahmen sowie auf die Möglichkeit weitaus schlimmerer Tatvarianten, insbesondere mit höheren Deliktsbeträgen, ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet insgesamt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen. Dabei ist, wie dargelegt, mitberücksichtigt, dass teilweise bloss versuchte Begehungen vorliegen.
13.1.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Da direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich dies neutral aus. Die Tat war im Übrigen vermeidbar.
Die subjektive Tatkomponente wirkt sich folglich insgesamt neutral auf das Verschulden aus. Es bleibt bei einem leichten Verschulden und einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
13.1.3 Fazit Tatkomponenten
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert folglich für die qualifizierte Erpressung eine tatverschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Asperation für die Sachbeschädigung
13.2.1 Objektive Tatschwere
Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor: «Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00» (VBRS-Richtlinien, S. 50).
Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte vorliegend nicht nur den Lack des Autos von C.________ zerkratzte, sondern mit dem Steinwurf bei der Fahrertür eine Delle und einen Lackschaden verursachte. Das Verschulden wiegt somit etwas höher als im Referenzsachverhalt, selbst wenn die Schadenshöhe nicht bestimmt werden konnte. Es ist aber insgesamt noch von einem im Verhältnis zum Strafrahmen leichten Verschulden auszugehen.
13.2.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes neutral aus. Es bleibt bei einem leichten Tatverschulden. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird im Umfang 20 Tagen zur Einsatzstrafe asperiert. Somit resultiert eine tatverschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten und 20 Tagen.
Täterkomponenten
13.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte ist in AY.________(Land) aufgewachsen und hat dort im Elternhaus gelebt (pag. 1725). Der Beschuldigte gab an, in AY.________(Land) die Primarschule besucht zu haben. Die Sekundarschule habe er nicht abgeschlossen und mit 16 oder 17 Jahren habe er die Schule verlassen (pag. 287). Gemäss eigenen Angaben habe er in AY.________(Land) eine Ausbildung zum BB.________ (Beruf) abgeschlossen und zwei Jahre auf dem Beruf gearbeitet (pag. 1528 Z. 15 ff.). Weil er homosexuell sei, habe er AY.________(Land) verlassen müssen (pag. 1725). In der Schweiz ist der Beschuldigte nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen (pag. 1528 Z. 8 ff.). Er wird vom Asylsozialdienst unterstützt (pag. 1276 ff.). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er gab an, allein in der Schweiz zu sein. Seine Mutter und seine Geschwister seien in AY.________(Land) (pag. 584 Z. 67 ff.; pag. 947; pag. 1528 Z. 27 ff.). Er habe zu seiner Familie keinen Kontakt mehr (pag. 1726). Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd auf die Strafe aus.
Hingegen wirkt sich das Vorleben straferhöhend aus: Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Vorstrafe auf (pag. 1746). So wurde der Beschuldigte mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023 wegen einfacher Körperverletzung (begangen am 31. Juli 2022) und wegen unbefugter Benützung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes (mehrfach begangen am 30. Juni 2022 und 21. August 2022) schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF 270.00 und zu einer Busse von CHF 250.00 verurteilt.
13.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren grundsätzlich korrekt und anständig, was von ihm aber auch erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Zudem war der Beschuldigte geständig, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte zunächst teilweise sehr widersprüchliche Aussagen machte und Schutzbehauptungen aufstellte (so bspw., dass ein «Hacker» die drohenden Nachrichten geschrieben habe). Dem Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund ein Geständnisrabatt zu gewähren.
Dem eingeholten Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten eine weitere Strafuntersuchung wegen Diebstahls, einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung eröffnet wurde und das Verfahren derzeit vor dem Kollegialgericht Berner Jura-Seeland hängig ist (pag. 1745 f.; vgl. auch Anklageschrift vom 25. Oktober 2025). Da diesbezüglich noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, gilt diesbezüglich allerdings die Unschuldsvermutung.
13.3.3 Strafempfindlichkeit
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2.; BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Seine Strafempfindlichkeit ist folglich als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auswirkt.
13.3.4 Fazit Täterkomponenten
Zusammenfassend ist die tatverschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten (Vorstrafe und Geständnisrabatt) von 24 Monaten und 20 Tagen auf 24 Monate zu reduzieren.
Konkretes Strafmass, Vollzugsform und Anrechnung der Untersuchungshaft
Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer für die qualifizierte Erpressung und die Sachbeschädigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer indes an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Entsprechend bleibt es bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist dem Beschuldigten für diese Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren. Für eine Reduktion der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren bestehen keine Anhaltspunkte.
In Anwendung von Art. 51 StGB ist die ausgestandene Untersuchungshaft von 181 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
14. Geldstrafe für die Beschimpfungen
14.1 Vorbemerkung
Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen drei Beschimpfungen schuldig gesprochen, für die je gesondert eine Strafe zuzumessen ist. Weil der Beschuldigte aber jeweils identisch vorging, erfolgen die diesbezüglichen Ausführungen unter einem Titel. Zudem kommt es vorliegend zur Zusatzstrafenbildung (vollkommen retrospektive Konkurrenz), wobei die rechtskräftige Grundstrafe die Einsatzstrafe bildet (vgl. dazu sogleich).
14.2 Objektive und subjektive Tatschwere
Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor: «Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als "Arschloch", "Wixer" und "Dumme Siech"». Für die Handlung gegenüber dem Beschädigten allein sind 5 Strafeinheiten vorgesehen (VBRS-Richtlinien, S. 52).
Die vorliegenden Sachverhalte sind mit dem Referenzsachverhalt weitgehend vergleichbar, wobei vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – die Beschimpfungen in Schriftform erfolgten. Es ist jeweils von einem im Verhältnis zum Strafrahmen leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt. Die Taten wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes neutral aus.
Zusammenfassend erachtet die Kammer für die drei Beschimpfungen gegenüber C.________ via Onlinekanäle je 4 Strafeinheiten (insgesamt 12 Strafeinheiten) als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
14.3 Täterkomponenten
Für die Täterkomponenten kann weitgehend auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. III.13.3 vorne). In Abweichung davon ist allerdings festzuhalten, dass in Bezug auf die Beschimpfungen keine Vorstrafe vorliegt. Zudem kann dem Beschuldigten angesichts der offenkundigen (belastenden) Beweislage in Bezug auf die Beschimpfungen via Twint und aufgrund dessen widersprüchlichen Aussagen zum Pseudonym «Y.________» kein Geständnisrabatt gewährt werden. Die Täterkomponenten wirken sich indes neutral auf die Strafe aus.
14.4 Retrospektive Konkurrenz
Der Beschuldigte hat die vorliegenden Beschimpfungen begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023 wegen einfacher Körperverletzung und unbefugter Benützung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes (mehrfach begangen) u.a. zu einer bedingten Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde (vollkommen retrospektive Konkurrenz). Für die Beschimpfungen ist – wie dargelegt (E. III.12. vorne) – ebenfalls eine (Gesamt-)Geldstrafe auszusprechen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist.
Die schwerste Straftat liegt aufgrund der abstrakten Strafandrohung in der rechtskräftigen Grundstrafe (einfache Körperverletzung; Art. 123 Ziff. 1 StGB), weshalb die Grundstrafe die Einsatzstrafe bildet. Die Strafen für die Beschimpfungen von insgesamt 12 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen sind mit einem Asperationsfaktor von 2/3, ausmachend 8 Tagessätze, zur Einsatzstrafe zu asperieren, was zu einer provisorischen Gesamtstrafe von 44 Tagessätzen führt. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 36 Tagessätzen abzuziehen, was eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 16. Februar 2023 ergibt.
Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Tagessatzhöhe
Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023 zu verurteilen.
Für die Tagessatzhöhe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1631):
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. In Ausnahmefällen kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte verfügt über kein Erwerbseinkommen und wird vom Asylsozialdienst unterstützt. Der Tagessatz wird deshalb auf CHF 30.00 festgesetzt.
Dem Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1632).
Übertretungsbusse für die weiteren Delikte
15.1 Vorbemerkung
Der Beschuldigte hat die Delikte des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, die Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (leichter Fall) teilweise vor der rechtskräftigen Verurteilung vom 16. Februar 2023 und teilweise danach begangen (teilweise retrospektive Konkurrenz). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte u.a. zu zwei Übertretungsbussen von CHF 270.00 und CHF 250.00 verurteilt und – wie bereits vorweggenommen (E. III.12. vorne) – ist auch für die neuen soeben genannten Delikte eine Übertretungsbusse auszusprechen, weshalb gleichartige Strafarten vorliegen und eine teilweise Zusatzstrafe zu bilden ist.
Bei teilweise retrospektiver Konkurrenz ist in einem ersten Schritt für die neuen Delikte, welche nach der rechtskräftigen Verurteilung begangen wurden, eine eigene Strafe zu bilden. In einem zweiten Schritt ist sodann für die neuen Delikte, welche vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen wurden und damit bereits in diesem Urteil hätten behandelt werden können (teilweise retrospektive Konkurrenz), eine Zusatzstrafe zu bilden. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass sich dieser zweite Schritt vorliegend aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.5. vorne) erübrigen wird. In einem dritten Schritt – welcher vorliegend selbstredend ebenfalls wegfällt – sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die Delikte nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung zu addieren (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3).
15.2 Unabhängige Strafe für die neuen Taten nach dem 16. Februar 2023
15.2.1 Einsatzstrafe und Asperation (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen)
Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die VBRS-Richtlinien für den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eine Busse von CHF 200.00 vorsehen bei Nichteinhalten eines Rayonverbots durch einen Alkoholabhängigen. Für jede weitere Anzeige wird eine Erhöhung um CHF 100.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien, S. 51).
Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1631):
Vorliegend wiegt das Verschulden des Beschuldigten schwerer als im Referenzsachverhalt, da der Beschuldigte nicht nur ein Rayonverbot missachtete, sondern auch das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber dem Beschuldigten durch Betreten des ihm verbotenen Perimeters sowie mehrfach elektronisch durch Nachrichten an C.________.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und die Taten wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Angesichts dieser Umstände erscheint als Einsatzstrafe eine Busse von CHF 200.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Für die weiteren neun Fälle, welche in die Zeitspanne nach dem 16. Februar 2023 fallen, erscheint gestützt auf die VBRS-Richtlinien jeweils eine Busse von CHF 100.00 (insgesamt CHF 900.00) angemessen. Diese Bussen sind mit einem Asperationsfaktor von 2/3, total ausmachend CHF 600.00, zur Einsatzstrafe zu asperieren, wodurch eine Übertretungsbusse von CHF 800.00 resultiert (die Vorinstanz kam auf eine Übertretungsbusse von CHF 1'500.00 für alle 20 Fälle, wobei sie es allerdings unterlassen hat die teilweise retrospektive Konkurrenz beim mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu berücksichtigen).
15.2.2 Asperation (Widerhandlungen gegen das PBG)
Gemäss VBRS-Richtlinien ist für das Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung bei der ersten Anzeige eine Busse von CHF 100.00 vorgesehen. Bei mehreren Fahrten wird eine Busse von bis zu max. CHF 1'000.00 empfohlen. Soweit weitere Anzeigen innert zwei Jahren folgen, reicht die auszusprechende Busse von CHF 200.00 (einfache Begehung) bis CHF 1’000.00 (mehrere Fahrten; VBRS-Richtlinien, S. 31).
Der Beschuldigte hat den öffentlichen Verkehr insgesamt 17 Mal (bzw. 16 Mal in der Zeit nach dem 16. Februar 2023) ohne gültigen Fahrausweis benutzt. Er handelte auch hier vorsätzlich und die Taten wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Gestützt auf die VBRS-Richtlinien erscheint dafür eine Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 angemessen. Diese ist aufgrund der beachtlichen Anzahl an Vorfällen mit CHF 800.00 zur Einsatzstrafe zu asperieren (so auch die Vorinstanz, vgl. S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1631). Es resultiert eine Übertretungsbusse von CHF 1'600.00.
15.3 Zwischenfazit
Angesichts der Tatsache, dass nach dem Gesagten mindestens eine unabhängige Gesamtstrafe von CHF 1'600.00 resultiert (wobei auch noch die Strafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe hinzukäme) und diese unabhängige Gesamtstrafe schliesslich zur Zusatzstrafe für die neuen Taten vor dem 16. Februar 2023 – welche gemäss Schritt 2 zu bilden wäre (vgl. E. III.15.1 vorne) – zu addieren wäre, kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass insgesamt eine Übertretungsbusse von über CHF 2'300.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023, resultieren würde. Was die Taten vor dem 16. Februar 2023 anbelangt, würde – wie aus E III.15.2.1 ersichtlich – allein für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen eine asperierte Strafe von rund CHF 800.00 resultieren.
Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.5. vorne) erübrigt es sich vor diesem Hintergrund für die weiteren Schuldsprüche eine Strafzumessung vorzunehmen. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Täterkomponenten nicht zu einer Strafreduktion führen würden, sodass eine Übertretungsbusse von unter CHF 2'300.00 zu erwarten wäre (vgl. zu den Täterkomponenten die bereits gemachten Ausführungen).
15.4 Konkretes Strafmass
Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'300.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023, zu verurteilen.
Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Angesichts der Höhe der Busse ist vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen auszusprechen.
IV. Kosten und Entschädigung
12.1. Verfahrenskosten
12.1.1. Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen, auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten auf CHF 12'561.00 (5/6 der gesamten Verfahrenskosten; sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10'875.00 und Auslagen von CHF 1'686.00; inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung) und auferlegte diese dem Beschuldigten.
Oberinstanzlich wird der Beschuldigte grösstenteils schuldig gesprochen. Freisprüche erfolgen einzig in zwei Anklagepunkten. Aufgrund der Geringfügigkeit des Aufwands, der in Zusammenhang mit den Freisprüchen entstanden ist, sind dafür keine Verfahrenskosten auszuscheiden. Der eine Freispruch (Erpressung) steht denn auch in sehr engem Zusammenhang mit den Schuldsprüchen. Folglich ist der Beschuldigte zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (5/6 der gesamten Verfahrenskosten), ausmachend CHF 12'561.00, zu verurteilen.
12.1.2. Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.
Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 bestimmt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind zufolge seines Unterliegens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Auch oberinstanzlich rechtfertigt es sich nicht, für den minimalen Aufwand in Zusammenhang mit den Freisprüchen Kosten auszuscheiden.
12.2. Amtliche Entschädigung
12.2.1. Allgemeine Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.
12.2.2. Erstinstanzliches Verfahren
Wie in E. I.5. festgehalten, ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht in Rechtskraft erwachsen, wobei allerdings auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 11'990.80 bestimmt und der Beschuldigte zur Rückzahlung verpflichtet (pag. 1552 f.). Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die eingereichte Honorarnote bzw. die Festsetzung des amtlichen Honorars durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden bzw. rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich oberinstanzlich eine Korrektur vorzunehmen. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'990.80.
Da die Kostenauflage die Entschädigungsfrage präjudiziert (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 9'992.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
12.2.3. Oberinstanzliches Verfahren
Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 13. November 2025 einen Zeitaufwand von 23.17 Stunden, Auslagen in der Höhe von CHF 139.00 und Reisezuschläge von CHF 125.00 und damit insgesamt ein Honorar von CHF 5’294.00 geltend (pag. 1772 f.). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen und die geltend gemachten Auslagen und Reisezuschläge geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'294.75.
Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'294.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V. Verfügungen
Für die Verfügungen kann auf das Dispositiv verwiesen werden.
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. November 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.
A.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen vom 1. Januar 2022 bis am 12. August 2022 sowie von Juni 2023 bis am 27. Mai 2024 in F.________ (Ortschaft);
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich mehrfach begangen:
vom 1. Januar 2022 bis am 27. Mai 2024 in G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), F.________ (Ortschaft) und Umgebung durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung;
im Oktober 2023 in H.________(Ortschaft) durch Verletzung der Abmeldepflicht;
B.
A.________ schuldig erklärt wurde:
derSachbeschädigung, begangen am 12. Februar 2023 in F.________ (Ortschaft) z.N. von C.________;
der Beschimpfung, mehrfach begangen am 15. Dezember 2022 und am 13. Januar 2023 z.N. von C.________;
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen vom 15. Januar 2023 bis am 20. August 2023 in F.________ (Ortschaft);
der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Benutzen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung, mehrfach begangen am:
15. Dezember 2022 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis I.________(Ortschaft) z.N. der D.________ AG;
31. März 2023 auf der Strecke J.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der D.________ AG;
1. Juni 2023 auf der Strecke K.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der D.________ AG;
7. Juni 2023 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis L.________(Ortschaft) z.N. der D.________ AG;
5. März 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis M.________(Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
25. März 2024 auf der Strecke O.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
25. März 2024 auf der Strecke L.________(Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
25. März 2024 auf der Strecke M.________ (Ortschaft) bis P.________(Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
24. April 2024 auf der Strecke Q.________(Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
25. April 2024 auf der Strecke G.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
30 April 2024 auf der Strecke R.________(Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
30. April 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis G.________(Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
7. Mai 2024 auf der Strecke R.________(Ortschaft) bis S.________(Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
17. Mai 2024 auf der Strecke S.________(Ortschaft) bis R.________(Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
19. Mai 2024 auf der Strecke R.________(Ortschaft) bis T.________(Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
21. Mai 2024 auf der Strecke F.________ (Ortschaft) bis M.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
23. Mai 2024 auf der Strecke M.________ (Ortschaft) bis F.________ (Ortschaft) z.N. der N.________(AG);
C.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde (unechter Härtefall).
D.
Im Widerrufsverfahren erkannt wurde:
Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023 für eine Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
A.________ wird verwarnt(Art. 46 Abs. 2 StGB).
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF150.00 werden A.________ auferlegt.
E.
Weiter verfügt wurde:
Der beschlagnahmte Pfefferspray Typ/Modell .________ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
II.
A.________ wird freigesprochen:
vom Vorwurf der Erpressung, teilweise versucht begangen, eventuell fortgesetzt begangen, eventuell Nötigung, teilweise versucht begangen, subeventuell Drohung, angeblich begangen am 10. Dezember 2022 z.N. von C.________ (Zahlung in der Höhe von CHF 200.00 vom 10. Dezember 2022; Deliktsbetrag CHF 200.00);
vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen vom 2. bis 5. Oktober 2023 in H.________(Ortschaft) durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts;
ohneAusscheidung von Verfahrenskosten und ohneAusrichtung einer Entschädigung.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der qualifizierten Erpressung (fortgesetzt), teilweise versucht begangen vom 30. Juni 2022 bis am 20. August 2023 in F.________ (Ortschaft) z.N. von C.________;
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (leichter Fall), begangen vom 13. August 2022 bis Ende Mai 2023 in F.________ (Ortschaft);
und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I.B. hiervor und in Anwendung der
Art. 22 Abs. 1, 34, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 Bst. a und b, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 144 Abs. 1, 148a Abs. 2, 156 Ziff. 1 und 2, 177 Abs. 1, 292 StGB,
Art. 57 Abs. 3 PBG,
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO,
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 181 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
Zu einer Geldstrafe von 8Tagessätzen zu CHF30.00, ausmachend total CHF240.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF2'300.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2023. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 23 Tage festgesetzt.
Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (5/6 der gesamten Verfahrenskosten), ausmachend CHF12'561.00.
Dem Kanton Bern werden 1/6 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'512.20, auferlegt.
Zur Bezahlung deroberinstanzlichen Verfahrenskosten,bestimmt aufCHF3'500.00.
IV.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'990.80.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 9'992.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'294.75.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'294.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
A.________ geht zurück in die Untersuchungshaft.
Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO).
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffend Widerrufsverfahren (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
C.________ (auszugsweise Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 13. November 2025 (Ausfertigung: 15. April 2026)
Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Volz
Die Gerichtsschreiberin: Schürch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.