BesetzungOberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.)
Oberrichter Sarbach, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Corvi
VerfahrensbeteiligteA.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandWiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts (Einzelgericht) vom 27. September 2024 (PEN 24 223 + 224)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 27. September 2024 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ frei von den Anschuldigungen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, beides angeblich begangen am 7. Dezember 2022 in Meiringen, Gnoll, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1'580.95 an den Beschuldigten sowie unter Ausscheidung der hälftigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'169.00, zu Lasten des Kantons Bern (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber sprach die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, begangen am 7. Dezember 2022 in Meiringen, Gnoll, und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 7'000.00, sowie zur Bezahlung der restlichen Verfahrenskosten von CHF 1'169.00 (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verzichtete weiter auf den Widerruf des mit Urteil vom 26. April 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00 gewährten bedingten Vollzugs, sprach jedoch eine Verwarnung aus, verlängerte die Probezeit um ein Jahr und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 zur Bezahlung (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. September 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 83 f.). Die (begründete) Berufungserklärung datiert vom 3. Februar 2025 und ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 132 ff.).
Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 146 f.).
Durchführung schriftliches Verfahren, Beschwerde ans Bundesgericht und Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung
Mit Verfügung vom 27. März 2025 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO und mit dem Einverständnis des Beschuldigten (pag. 178) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist eine Begründung seiner Berufung einzureichen (pag. 229 f.). Nachdem seitens des Beschuldigten innert Frist keine Berufungsbegründung eingelangt war, schrieb die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 8. Mai 2025 unter entsprechender Kostenauferlegung an den Beschuldigten als durch Rückzug erledigt ab (pag. 240 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 6. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (pag. 246 ff.). Mit Urteil 6B_522/2025 vom 28. August 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, zumal der Beschuldigte bereits mit Berufungserklärung vom 3. Februar 2025 eine Begründung eingereicht habe, hob den Beschluss der Kammer vom 8. Mai 2025 auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an diese zurück (pag. 261 ff.).
Nachdem dem Beschuldigten Gelegenheit zur Einreichung abschliessender Bemerkungen gegeben wurde (pag. 269 f.) und solche mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 einlangten (pag. 272 ff.), stellte die Kammer mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 276 f.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 3. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte die Durchführung eines Augenscheins, anlässlich dessen die vom Zeugen an der erstinstanzlichen Verhandlung gemachten Aussagen auf deren Plausibilität überprüft werden könnten. Zudem beantragte er die schriftliche Ausfertigung der per Tonträger aufgenommenen Zeugenbefragung an der erstinstanzlichen Verhandlung und deren Zurverfügungstellung (pag. 134). Im Sinne einer Beweisofferte erklärte sich der Beschuldigte zudem bereit, sich einer ärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung seiner Leberwerte zu unterziehen (pag. 140).
Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wurde dem Beschuldigten eine Kopie des Protokolls der Befragung des Zeugen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zugestellt (pag. 143 f.). Demgegenüber wurde mit begründetem Beschluss vom 4. März 2025 der Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen und auf die Beweisofferte, die Leber des Beschuldigten einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen, verzichtet (pag. 148 ff.). Nachdem dem Beschuldigten nach Eingang des bundesgerichtlichen Urteils nochmals Gelegenheit zur Einreichung von Bemerkungen gegeben wurde (pag. 269 f., vgl. auch Ziff. 3 hiervor), beantragte dieser mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 erneut die Durchführung eines Augenscheins (pag. 272 ff.), was von der Kammer mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 und mit Verweis auf die Ausführungen im Beschluss vom 4. März 2025 wiederum abgewiesen wurde (pag. 276 f.).
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller IVZ-Auszug (pag. 153) eingeholt und die ADMAS-Akten (pag. 155 ff.) sowie die Akten ________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden ediert (pag. 180 ff.).
Anträge des Beschuldigten
Mit Berufungserklärung vom 3. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte Folgendes (pag. 133 f.):
Die Berufung sei gutzuheissen.
Die Ziffer II. des Urteilsdispositivs des Urteils vom 27.08.2024 des Regionalgerichts Oberland sei aufzuheben, soweit der Beschuldigte für den Vorfall vom 07.12.2023, in Meiringen, Gnoll, wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (in Anwendung von Art. 34 f. StGB, Art. 46 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 2/1; Art. 3/1 und 56/1 VRV, und Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) verurteilt wurde.
Entsprechend sei der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen und die unter dieser Ziffer II ausgesprochene Strafe sei aufzuheben.
Die Ziffer III. des Urteilsdispositivs des Urteils vom 27.08.2024 des Regionalgerichts Oberland sei aufzuheben, soweit gegenüber dem Beschuldigten eine Verwarnung ausgesprochen wurde und die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde und dem Beschuldigten Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren überbunden wurden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in Teilen angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, die Verurteilung zu einer Geldstrafe und zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, die im Widerrufsverfahren ausgesprochene Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr hinsichtlich der mit Urteil vom 26. April 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00 sowie die Verurteilung zur Bezahlung der Kosten für das Widerrufsverfahren (Ziff. II. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Damit ist Ziff. I. (Freispruch von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit anteilmässiger Kostenausscheidung an den Kanton Bern) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen.
Von der Kammer zu überprüfen ist demgegenüber einerseits die gesamte Ziff. II. (Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, Strafzumessung und Kostenverlegung). Obwohl sich die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf das Widerrufsverfahren auf die Verwarnung sowie Verlängerung der Probezeit um ein Jahr beschränkt, ist im Falle eines Schuldspruchs andererseits auch der Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 26. April 2022 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00 gewährten bedingten Vollzugs zu überprüfen, zumal dieser mit der im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose untrennbar verbunden ist (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1; Urteile des BGer 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2 und 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3).
Die Kammer verfügt hinsichtlich der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer im vorliegenden Fall an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden; das angefochtene Urteil darf somit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Sachverhalt
7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl
Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 30. April 2024 in Bezug auf den oberinstanzlich noch zu beurteilenden Vorfall Folgendes vorgeworfen (pag. 18):
A.________ führte einen Personenwagen in fahrunfähigem Zustand, überfuhr in der Folge die Sicherheitslinie in der Strassenmitte, fuhr anschliessend zu stark rechts und befuhr die aufsteigende Böschung am rechten Strassenrand. Danach befuhr A.________ in einer Rechtskurve die Gegenfahrbahn, wobei der korrekt entgegenkommende Personenwagen abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. A.________ fuhr anschliessend weiter in Schlangenlinien und touchierte in einer Linkskurve die Leitplanke.
7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte am 7. Dezember 2023 mit dem vom Zeugen beobachteten Fahrzeug von Brienzwiler her auf der Brünigstrasse Richtung Brünig unterwegs war. Bestritten wird vom Beschuldigten indes, das Fahrzeug in einem nicht fahrfähigen Zustand gelenkt und dadurch die angeklagten Vorkommnisse begangen zu haben (pag. 136).
8. Beweiswürdigung
8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere der Glaubhaftigkeit von Aussagen, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 93 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
8.2 Beweismittel
Auch für die objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die umfassenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden. Diese wurden vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt wiedergegeben (pag. 97 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
8.3 Konkrete Würdigung der Kammer
Die konkrete Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich nach Überzeugung der Kammer als korrekt. Die Vorinstanz hat sich mit den relevanten Beweismitteln auseinandergesetzt und ausführlich dargelegt, weshalb auf die Aussagen des Zeugen abgestellt bzw. auf jene des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 104 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme einen Tag nach dem beobachteten Ereignis gab der Zeuge auf entsprechende Fragen hin zu Protokoll, er sei von Brienzwiler herkommend Richtung Brünig gefahren. Bei der ersten Linkskurve habe der Beschuldigte ruckartig gelenkt, sei relativ nahe am rechten Rand und dann an und über die Mittellinie gefahren. Im Tunnel sei er mehr oder weniger die ganze Zeit am rechten Rand gewesen und habe dort «geschliffen». Er, der Zeuge, habe daraufhin etwas Abstand genommen. Direkt nach dem Tunnel sei der Beschuldigte rechts ins Bord gefahren. Weiter oben komme dann die Rechtskurve, dort sei er in den Gegenverkehr gefahren und habe erst dann mit der Kurve begonnen. Wenn das entgegenkommende Fahrzeug nicht gebremst hätte, hätte es einen Unfall gegeben. Das entgegenkommende Fahrzeug sei ein Ausländisches gewesen, er wisse nicht, woher, aber es sei ein schwarzer Audi gewesen. Während der Fahrt zum Gnoll sei der Beschuldigte Schlangenlinie gefahren. In der dortigen Linkskurve habe er die Leitplanke touchiert. Bis zum Lungerntunnel sei er weiter in Schlangenlinie gefahren, habe aber nichts mehr touchiert. Den Fahrer habe er nicht gesehen, nur das Kennzeichen. Auf Frage, ob nebst dem schwarzen Audi noch andere Fahrzeuge hätten abbremsen müssen, gab der Zeuge an, hinter dem schwarzen Audi sei noch ein weisses Auto gewesen, die Marke wisse er nicht. Sonst habe er, der Beschuldigte, es ziemlich gut getroffen, dass niemand entgegengekommen sei. Auf weitere entsprechende Fragen hin führte der Zeuge schliesslich noch aus, der Beschuldigte sei zum Teil mit dem ganzen Fahrzeug über die Sicherheitslinie gefahren, teilweise nur mit der linken Seite. In der Kurve mit dem Parkplatz sei er fast bis in die Leitplanke auf der linken Seite gefahren, bevor er eingelenkt habe. Er habe einfach zu spät eingelenkt. Da er aber noch eingelenkt habe, sei er nicht gerade in die Leitplanke gefahren. Am Anfang habe es ausgesehen, als ob die Servolenkung nicht funktioniert hätte, vor allem in der ersten Linkskurve (pag. 6 f.).
An der erstinstanzlichen Verhandlung schilderte der Zeuge nochmals nachvollziehbar, stringent und logisch seine Beobachtungen, wobei er zu Beginn klarstellte, dass er nun – rund neun Monate später – nicht mehr alles Wort für Wort wiedergeben könne (pag. 67 Z. 23). Auf entsprechende Fragen hin führte er aus, er sei hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten gewesen, welches am Anfang ein wenig Schlangenlinien gefahren sei, dies sei aber nicht krass gewesen. Er habe sich noch nicht viel dabei gedacht (pag. 67 Z. 38 ff.). In der unteren Kurve vor dem Soliwaldtunnel sei ihm das erste Mal aufgefallen, dass der Beschuldigte stark gelenkt habe. Das sei aber alles noch in der Spur gewesen. Im Tunnel sei er dann fast die ganze Zeit auf der rechten Seite am Randstein «geschliffen». Nach dem Tunnel habe es eine kleine Böschung, rechts nach dem SOS-Kasten. Der Beschuldigte sei über den Bordstein in den Schnee rausgefahren, dann aber sofort wieder auf die Strasse gekommen. Weiter oben komme wieder eine krasse Rechtskurve, wenn man hochfahre, dort sei der Beschuldigte erst gar nicht in der Spur gewesen. Dann habe er auch wieder starke Lenkbewegungen gemacht und sei so wieder vom Gegenverkehr in die Spur gekommen. Ende der Kurve sei er erneut in den Gegenverkehr gekommen, und wenn dort die entgegenkommenden Autos nicht gebremst hätten, wäre es zu einem Aufprall gekommen. Danach sei wieder relativ in der Spur gefahren worden. In der Gnollkurve habe der Beschuldigte aber seiner Meinung nach die Leitplanke touchiert. Danach sei er eigentlich ziemlich gut in der Spur gefahren, bis er, der Zeuge, beim Lungerntunnel ab der Strasse gegangen sei (pag. 68 Z. 2 ff.). Auf entsprechende Frage hin konkretisierte der Zeuge noch, bei der Leitplanke sei es keine heftige Kollision gewesen, mehr so ein «schräg dran». Es habe auch noch Schnee gehabt. Eine starke Lenkkorrektur habe es nicht gegeben und akustisch habe er ebenfalls nichts gehört. Er habe zwar der Polizei am Telefon gesagt, dass der Beschuldigte in die Leitplanke gefahren sei, aber er habe in dem Sinne nichts Genaues gesehen und auch keine Zeit gehabt, sich die Leitplanke anzuschauen. Aus seiner Sicht sei es schon zu einer Berührung gekommen, er könne es aber nicht mit Garantie sagen. Vielleicht sei es auch einfach nur der Schnee gewesen (pag. 68 Z. 29 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Zeuge nochmals, zuerst gedacht zu haben, dass die Servolenkung nicht funktioniere. Als der Beschuldigte aber Schlangenlinien gefahren und dies mit dem Gegenverkehr passiert sei, habe er gedacht, vielleicht sei Alkohol im Spiel (pag. 69 Z. 6 ff.).
Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Zeuge seine Beobachtungen durchgehend konsistent und in seinen eigenen Worten beschrieben hatte, dabei den Geschehensablauf in chronologische Phasen eingliedern, auf einem Kartenausdruck entsprechend per Nummerierung zuordnen konnte und auch eigene physische Vorgänge vorbrachte, die seine Aussagen untermauern. Aus seinen Schilderungen sowohl im Rahmen der polizeilichen Einvernahme als auch an der erstinstanzlichen Verhandlung wird ersichtlich, dass er offensichtlich bemüht war, seine Beobachtungen so genau wie möglich wiederzugeben, wobei er stets präzisierte, wenn etwas seiner Meinung entsprach oder er sich unsicher war. Sodann fällt auf, dass der Zeuge zu keiner Zeit versuchte, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Ganz im Gegenteil vermutete der Zeuge zuerst einen technischen Fehler am Auto des Beschuldigten und stellte dessen Fahrfähigkeit erst in Frage, als plötzlich auch der Gegenverkehr betroffen war. Inwiefern auf die Aussagen des Zeugen im Grundsatz nicht abgestellt werden könnte, ist für die Kammer insgesamt nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte demgegenüber gab sich hinsichtlich der angeklagten Vorkommnisse anfänglich unwissend. So gab er zu Beginn seiner Einvernahme bei der Polizei zwei Wochen nach dem Vorfall auf Vorhalt des Verfahrensgegenstandes zu Protokoll, von dem nichts zu wissen. Er wollte sich auch nicht gänzlich sicher sein, ob er das Fahrzeug gefahren hatte, um dann aber sogleich zu präzisieren, dass schon er meistens derjenige sei, der dieses Fahrzeug lenke. Die Anschuldigungen seien ihm unbekannt. Auf Frage, von wo nach wo er unterwegs gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, es könne von Brienz oder Innertkirchen gewesen sein, er könne es jedoch nicht mehr genau sagen. Er sei oft hier drüben [Anm.: gemeint im Kanton Bern] und komme nicht immer aus derselben Richtung. Auf Frage, ob er noch irgendetwas zum 7. Dezember 2023 sagen könne, meinte er, er könne Vieles dazu sagen, er komme oft zu Bauern und lade etwas ab und gehe dann zum nächsten. Den genauen Tagesablauf könne er jedoch nicht mehr sagen (pag. 9 Z. 18 ff.). In der Einsprachebegründung vom 24. Mai 2024 bestritt der Beschuldigte, die Sicherheitslinie über- und die Gegenfahrbahn befahren zu haben, äusserte aber immerhin, es sei möglich, dass er wegen einer kleinen Unaufmerksamkeit sehr nahe an den Strassenrand gekommen sei. Von einer Befahrung der Böschung könne wiederum keine Rede sein und das Fahrzeug habe auch kaum die Leitplanke berührt, zumal keine Beschädigungen am Fahrzeug hätten festgestellt werden können. Es möge – wie bereits erwähnt – sein, dass er an einer Stelle relativ nahe an den Strassenrand gekommen sei, was möglicherweise dazu geführt habe, dass er Gegensteuer gegeben habe und dies zu einem Schwenker geführt haben könnte (pag. 32). An der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er gehe jeweils zum Bauern und wenn man vor dem Loch stehe, habe es dort überall Fliegen. Wenn man die Tür nicht zu habe, habe man diese halt in seinem Auto drinnen. Zu 90 % habe er auch nicht bemerkt, dass er einmal einen Schwenker gemacht habe. Dass er die Leitplanke berührt habe, könne schon sein, er könne es nicht zu hundert Prozent ausschliessen, er habe es aber nie gemerkt (pag. 64 Z. 16 ff.). Auf Vorhalt der Fotos seines Autos und der Kratzer an dessen Seite äusserte der Beschuldigte, falls er die Leitplanke touchiert haben sollte, sei er nur knapp angekommen. Solche Kratzer habe er auch hinten am Auto. Es könne auch sein, dass er so Zick-Zack gefahren sei, dies aber nur, weil er die Fliegen im Auto habe wegjagen wollen. Er streite nicht ganz ab, die Leitplanke berührt zu haben. Er sei halt erschrocken in der Kurve, weil er immer der Linie entlangfahre, und da sei ihm einer entgegengekommen und dieser habe angefangen zu bremsen. Ob er kurz «angehängt» habe, könne er nicht sagen (pag. 65 Z. 5 ff.).
Mit Blick auf das Ausgeführte zeigt sich, dass der Beschuldigte seine ersten Aussagen, nichts von solchen Vorkommnissen zu wissen, anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung deutlich relativierte. Seine Versuche zu erklären, wieso er möglicherweise einmal einen Schwenker gemacht oder die Leitplanke berührt habe bzw. wieso das entgegenkommende Fahrzeug habe bremsen müssen, zielen dabei jedoch ins Leere. Insbesondere sein Einwand, es habe sich eine oder mehrere Fliegen in seinem Auto befunden, muss klarerweise als nachgeschobene Schutzbehauptung abgetan werden. Der Beschuldigte erwähnte solche Fliegen zwei Wochen nach dem Vorfall gegenüber der Polizei mit keinem Wort. Die Vorinstanz hielt zudem treffend fest, wonach solche im Dezember kaum vorhanden seien und die Präsenz einer oder mancher Fliegen im Auto nicht zwingend bedeute, dass das Fahrzeug wie vom Zeugen geschildert dermassen unkontrolliert geführt werde. Auf diesen Einwand kann somit nicht abgestellt werden. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften Schilderungen des Zeugen zur Fahrweise des Beschuldigten somit nicht umzustossen.
Eine Ausnahme davon ergibt sich mit der Vorinstanz hinsichtlich des vom Zeugen geschilderten Touchierens der Leitplanke in der Gnollkurve. Der Beschuldigte äusserte diesbezüglich zu Recht, dass sein Auto diesfalls eingedrückt bzw. deutlich mehr Schäden als ein paar Kratzer hätte aufweisen müssen (pag. 22 ff.; pag. 138). Auch die Kammer gelangt mit Blick auf die von der Polizei erstellten Aufnahmen des Fahrzeugs des Beschuldigten (pag. 42, aufgenommen am 7. Dezember 2023 um 13:10 Uhr), aber auch gestützt auf die Aussagen des Zeugen selbst, zum Ergebnis, dass er die Leitplanke (wohl knapp) nicht berührt hatte. Der Zeuge gab dazu nämlich an, es habe keine grosse Lenkbewegung des Beschuldigten gegeben, was bei einem Touchieren jedoch mit ziemlicher Sicherheit der Fall gewesen wäre. An der erstinstanzlichen Verhandlung gab der Zeuge zudem zu Protokoll, dass es aus seiner Sicht zwar zu einer Berührung gekommen sei, er es aber nicht mit Garantie sagen könne, und äusserte zusätzlich die Theorie, wonach es möglicherweise auch nur der Schnee gewesen sein könne. Dass am 7. Dezember 2023 an der besagten Stelle Schnee lag, zeigen die von der Polizei kurz nach dem Vorfall erstellten Aufnahmen. Zusätzlich erkennbar ist zudem eine Reifenspur im Schnee nahe an der Leitplanke, wobei mangels konkreten Nachweises offengelassen werden muss, ob diese tatsächlich vom Beschuldigten stammt. Nach Auffassung der Kammer ist gestützt auf das Ausgeführte davon auszugehen, dass der Beschuldigte äusserst nahe an der Leitplanke fuhr, dabei vermutlich den am Rand liegenden Schnee befuhr, was beim Zeugen von dessen Standpunkt aus gesehen allerdings den Anschein erweckte, der Beschuldigte habe die Leitplanke gestreift.
Oberinstanzlich wendet der Beschuldigte zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen einerseits ein, die Vorinstanz habe dessen Feststellung, wonach er, der Beschuldigte, über eine Teilstrecke auch völlig normal gefahren sei, nicht gewürdigt (pag. 137). Der Zeuge habe während des allergrössten Teils der Fahrt über den Brünig bei ihm, dem Beschuldigten, keine komischen Fahrmanöver festgestellt (pag. 177). Andererseits bringt der Beschuldigte vor, die Beobachtungen des Zeugen, wonach er nach dem Soliwaldtunnel rechts ins Bord gefahren sei, könnten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht zutreffen, womit auf die Aussagen des Zeugen nicht abgestellt werden könne (pag. 139 und pag. 176).
Es trifft zwar zu, dass der Zeuge an der erstinstanzlichen Verhandlung aussagte, nach der Gnollkurve, wo der Beschuldigte die Leitplanke touchiert habe, sei er eigentlich ziemlich gut in der Spur gefahren, bis er, der Zeuge, beim Lungerntunnel ab der Strasse sei (pag. 68 Z. 24 f.). Etwas später und auf Nachfrage der Verteidigung des Beschuldigten konkretisierte er jedoch, dass der Beschuldigte in dem Sinne normal gefahren sei, als er zwar in der Spur geblieben sei, aber nicht, dass er nicht auch schwankend gefahren sei (pag. 70 Z. 6 f.). Die vom Beschuldigten vertretene Auffassung, wonach der Zeuge ausgesagt habe, er sei auf einer weiten Strecke normal gefahren, was gegen eine Fahrunfähigkeit spreche, muss damit relativiert werden. Zudem beschränkt sich der strafrechtliche Vorwurf ohnehin auf das Fahrverhalten ab Soliwaldtunnel bis zur Gnollkurve. Aus der Tatsache, dass der Zeuge dem Beschuldigten nach der Gnollkurve eine relativ normale Fahrt attestierte, kann jedenfalls mitnichten geschlossen werden, dessen übrigen Aussagen zur Fahrweise des Beschuldigten würden nicht zutreffen; vielmehr zeigen sie, dass der Zeuge auf unnötige Belastungen verzichtete, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
Gleich verhält es sich mit dem Einwand des Beschuldigten hinsichtlich des Vorkommnisses bei der Böschung nach dem Soliwaldtunnel. Dazu gab der Zeuge anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, direkt nach dem Tunnel sei der Beschuldigte rechts ins Bord gefahren (pag. 6). An der erstinstanzlichen Verhandlung wurde er dazu noch etwas eingehender befragt. Auf entsprechende Frage hin präzisierte er, gemeint sei die Böschung rechts nach dem Tunnel und nach dem SOS-Kasten. Der Beschuldigte sei dort über den Bordstein in den Schnee rausgefahren, dann aber sofort wieder auf die Strasse gekommen (pag. 68 Z. 11 ff.). Auf Frage der Verteidigung konkretisierte der Zeuge wenig später nochmals, der Beschuldigte sei zwischen der Notrufsäule und dem vorderen «Links-Abbiegen-Schild» in die Böschung gefahren (pag. 70 Z. 9 ff.). Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, als die Beschreibungen des Zeugen mit den örtlichen Gegebenheiten, die dem Streetview-Auszug von Google Maps entnommen werden können, nur schwer vereinbar sind, zumal es an der vom Zeugen beschriebenen Stelle nebst dem von ihm erwähnten SOS-Kasten auch noch eine Strassenlaterne, zwei Pfosten und ein Verkehrsschild hat, die relativ nahe am Strassenrand stehen (vgl. pag. 75). Trotzdem vermag diese Ungereimtheit an der generellen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen nichts zu ändern. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass zum Tatzeitpunkt Schnee am Strassenrand lag (vgl. die von der Polizei erstellten Aufnahmen bei der Gnollkurve, pag. 42) und es sich bei dem vom Zeugen bezeichneten Abschnitt um das Ende des sich nach dem Tunnel befindenden Ausstellstreifens handelt, eine Stelle, die sich für das Anhäufen von weggeräumtem Schnee offensichtlich eignet. Aus Sicht der Kammer scheint es daher naheliegend, dass der Beschuldigte nach dem Tunnel – wo notabene eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h besteht – derart rechts fuhr, dass er den am Strassenrand liegenden Schnee befuhr, was beim Zeugen in Berücksichtigung der winterlichen Verhältnisse den Eindruck erweckt haben mochte, der Beschuldigte hätte die Böschung erwischt. Fakt ist jedenfalls auch hier, dass der Beschuldigte direkt nach dem Soliwaldtunnel eine Fahrweise an den Tag legte, die dem Zeugen ungewöhnlich erschien. Für die Kammer steht daher fest, dass der Beschuldigte nach dem Tunnel zu stark rechts fuhr, so dass er dabei den am Rand gelagerten Schnee befuhr, was für den Zeugen aussah, als hätte er die dortige kleine Böschung befahren.
Der Beschuldigte machte oberinstanzlich nochmals geltend, aus gesundheitlichen Gründen keinen Alkohol zu trinken und auch keine Drogen zu nehmen, weshalb er sich gar nicht in einem fahrunfähigen Zustand habe befinden können. Eine Übermüdung habe bei ihm am besagten Tag zudem ebenfalls nicht vorgelegen (vgl. pag. 31 f., pag. 64 Z. 19 ff. und pag. 136 f.). Die Vorinstanz hielt dazu fest, aus den Schilderungen des Beschuldigten ergebe sich, dass dieser durchaus noch zu Gegebenheiten Alkohol konsumiere, erachtete es aber als glaubhaft, dass sich dieser Konsum im Vergleich zu früher deutlich reduziert hatte. Der Beschuldigte habe bestritten, an besagtem Tag Alkohol getrunken zu haben und dass dies mittels Laborwerten beweisbar sei, habe aber nie einen entsprechenden Beweisantrag gestellt (pag. 18, S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich stellte sich der Beschuldigte für eine Untersuchung seiner Leberwerte zur Verfügung, was von der Kammer abgewiesen wurde (pag. 148 ff.). Wie unter Ziff. 9 f. nachfolgend zu zeigen sein wird, muss der exakte Grund für die Fahrunfähigkeit bzw. deren eigentliche Ursache nicht bewiesen werden, so dass sich weitere Ausführungen dazu an dieser Stelle erübrigen.
Schliesslich ist auch auf die Rüge des Beschuldigten in der begründeten Berufungserklärung, wonach auch das vom Zeugen geschilderte «Entlangschleifen» am Randstein im Tunnel nicht zutreffen könne, zumal kein solcher Schaden am Fahrzeug des Beschuldigten habe festgestellt werden können, nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz bemerkte dazu richtig, dass dieses Vorkommnis im Strafbefehl nicht umschrieben bzw. angeklagt und damit auch nicht zu berücksichtigen ist (pag. 107, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Mit Blick auf die Erwägungen hiervor gelangt die Kammer insgesamt zum Ergebnis, dass der Beschuldigte während seiner Autofahrt am 7. Dezember 2023 auf der Strecke Umfahrung Brienzwiler bis zum Lungerntunnel mit seinem Fahrzeug zuerst die Sicherheitslinie in der Strassenmitte überfuhr, danach kurz den Bordstein bzw. in den Schnee bei der kleinen Böschung rechts nach dem Soliwaldtunnel fuhr und anschliessend auf die Gegenfahrbahn in der folgenden steilen Rechtskurve gelangte, so dass zwei entgegenkommende Fahrzeuge abbremsen mussten, um eine Kollision zu vermeiden. In der Gnollkurve fuhr der Beschuldigte zudem so nahe am rechten Rand, dass er den dortigen Schnee, nicht aber die Leitplanke touchierte, und entsprechend wieder auf die Strasse lenken musste. Schliesslich fuhr der Beschuldigte praktisch auf der ganzen Strecke Schlangenlinien. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann eine dermassen unkontrollierte Fahrweise nichts anderes bedeuten, als dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fahrt in einem fahrunfähigen Zustand befand. Dieser Zustand musste dem Beschuldigten als erfahrener Autofahrer zudem bewusst sein. Dennoch entschied er sich dafür, das Fahrzeug zu führen.
III. Rechtliche Würdigung
9. Theoretische Grundlagen
Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 108 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG macht sich strafbar, wer aus anderen Gründen als in 91 Abs. 2 lit. b SVG beschrieben fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Weiter besagt Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV), dass jemand, der wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, kein Fahrzeug führen darf.
Art. 91 SVG pönalisiert im Wesentlichen Verstösse gegen Art. 31 Abs. 2 SVG. Fahrunfähig ist, wer aufgrund Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Es muss dabei eine Gesamtleistungsfähigkeit erhalten sein, welche auch die Fähigkeit des Lenkers umfasst, sein Fahrzeug in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen. Der Begriff Fahrunfähigkeit bezieht sich dabei stets auf den Zustand des Lenkers und nicht auf sein Verhalten am Steuer. Zu der Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen gehört auch die Einnahme von Arznei- oder Heilmitteln. Zu den Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit u.U. zu beeinträchtigen vermögen, gehören namentlich Schlaf- und Beruhigungsmittel der sog. Benzodiazepine (Anxiolit, Dormicum, Lexotanil, Rohypnol, Seresta, Temesta, Valium und Vegesan). Die Beurteilung der Fahrunfähigkeit kann neben Testergebnissen aus Blut, Urin und Speichel insb. auch aufgrund von Beobachtungen einer Fahrt durch die Polizei oder durch Drittpersonen erfolgen. Auch die eigenen Angaben des Lenkers, wie eingestandener Konsum von Arzneimitteln und angegebene Dauer der letzten Schlafphase, sind u.U. als Beweismittel verwertbar. Der exakte Grund für die Fahrunfähigkeit bzw. deren eigentliche Ursache muss aber nicht bewiesen werden. So setzt die Feststellung der Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen weder eine medizinische Diagnose noch ein chemisch-toxikologisches Analyseresultat im Blut voraus (BSK SVG-Fahrni/Heimgartner, Art. 91 N 27; Urteil des BGer 6B_582/2009 E. 3.5.2). Die Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b kann auch vorliegen, wenn eine Person im Zustand einer die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden leichteren Alkoholintoxikation (sog. «Kater») ein Fahrzeug lenkt, obwohl die Blutalkoholkonzentration bereits vollständig abgebaut wurde (BSK SVG-Fahrni/Heimgartner, Art. 91 N 29).
In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 91 SVG einerseits durch Vorsatz und Eventualvorsatz wie auch fahrlässig erfüllt werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). […]
Hervorzuheben ist nochmals, dass die Beurteilung der Fahrunfähigkeit neben Testergebnissen aus Blut, Urin und Speichel insbesondere auch aufgrund von Beobachtungen einer Fahrt durch die Polizei oder durch Drittpersonen erfolgen kann. Die Fahrunfähigkeit im konkreten Fall kann etwa aufgrund des äusseren Verhaltens des Fahrzeuglenkers, namentlich aufgrund von Ausfallerscheinungen, Fahrfehlern oder besonders sorgloser und leichtsinniger Fahrweise nachgewiesen werden (BGE 130 IV 32 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.3). Der exakte Grund für die Fahrunfähigkeit bzw. deren eigentliche Ursache muss nicht bewiesen werden. So setzt die Feststellung der Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen weder eine medizinische Diagnose noch ein chemisch-toxikologisches Analyseresultat im Blut voraus (Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 91 SVG).
10. Subsumtion
Indem der Beschuldigte auf der Strecke Umfahrung Brienzwiler bis zur Gnollkurve mit seinem Fahrzeug zuerst die Sicherheitslinie in der Strassenmitte überfuhr, nach dem Soliwaldtunnel kurz den Bordstein bzw. den Schnee bei der Böschung befuhr, in der folgenden steilen Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn gelangte, so dass zwei entgegenkommende Fahrzeuge abbremsen mussten, um eine Kollision zu verhindern, in der Gnollkurve zudem so nahe am rechten Rand fuhr, dass er den dortigen Schnee und beinahe auch die Leitplanke touchierte und während der ganzen Fahrt immer wieder Schlangenlinien fuhr, führte der Beschuldigte sein Fahrzeug auf eine unkontrollierte und gefährliche Art und Weise, die keinen anderen Schluss zulässt, als dass er sich zum angeklagten Zeitpunkt in einem fahrunfähigen Zustand befand. Die genaue Ursache der Fahrunfähigkeit ist dabei nicht erwiesen, ist mit Blick auf die Ausführungen unter Ziff. 9 hiervor für die Erfüllung des Tatbestands jedoch auch nicht zwingend notwendig. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass dem Beschuldigten bei diesem Fahrverhalten bewusst sein musste, dass er sich in einem fahrunfähigen Zustand befand. Dennoch trat er die Fahrt wissentlich und willentlich an, womit er vorsätzlich handelte. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt (pag. 109, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersichtlich.
Damit ist der Beschuldigte des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 7. Dezember 2023 in Meiringen, Gnoll, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
11. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 114 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Wer aus anderen Gründen als in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Der Strafrahmen reicht somit von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
In Bezug auf die Strafart kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage kommt, zumal die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. Ziff. 6 hiervor). Ungeachtet dessen erscheint eine solche aber auch in den Augen der Kammer als die vorliegend angemessene und zweckmässige Strafart.
Die VBRS-Richtlinien sehen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand bzw. das Fahren unter Medikamenten- und/oder Drogeneinfluss gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG eine Strafe ab 25 Strafeinheiten, in der Regel verbunden mit einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00, vor, sofern der Sachverhalt verschuldensmässig dem «Norm-Sachverhalt» bei Fahren in angetrunkenem Zustand entspricht. Bei erhöhtem Gefährdungspotential (insbesondere bei Fahrfehlern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr etc.) sehen die Richtlinien eine Strafe ab 50 Strafeinheiten vor, in der Regel ebenfalls verbunden mit einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 (S. 19 der Richtlinien).
12. Konkrete Zumessung
12.1 Tat- und Täterkomponenten
Hinsichtlich der Tatkomponenten ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur ein, sondern gleich mehrere gefährliche Fahrmanöver an den Tag legte. Insbesondere mussten zwei andere Verkehrsteilnehmer aufgrund seiner Fahrweise unvermittelt abbremsen und es ist nur ihrer Reaktion zu verdanken, dass es nicht zu einem Sach- oder gar Personenschaden gekommen ist. Ein erhöhtes Gefährdungspotential im Sinne der VBRS-Richtlinien muss beim Beschuldigten daher bejaht werden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, was sich jedoch neutral auf die Strafe auswirkt. Die gefährlichen Fahrmanöver wären sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen.
Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit den VBRS-Richtlinien auf 50 Tagessätze bestimmte Einsatzstrafe als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
In Bezug auf die Täterkomponenten hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft, wobei dieser Umstand im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Vollzugs berücksichtigt werde und sich deshalb nicht zusätzlich straferhöhend auswirke (pag. 117, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ansicht teilt die Kammer nicht. Vorstrafen wirken sich nach ständiger Rechtsprechung bzw. konstanter Praxis bereits bei den Täterkomponenten straferhöhend aus (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 320). Der Beschuldigte wurde schon mit Strafbefehl vom 26. April 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden unter anderem wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 2. Januar 2022, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00 und einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt (pag. 210). Der hier zu beurteilende Vorfall ereignete sich nur knapp zwei Jahre später, womit der Beschuldigte als unbelehrbar gelten muss. Die einschlägige Vorstrafe müsste sich daher zumindest leicht straferhöhend auswirken. Hingegen führen die restlichen Täterkomponenten, mithin fehlende Einsicht und Reue sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren, weder zu einer Erhöhung noch zu einer Minderung der Strafe.
Im Ergebnis würden sich die Täterkomponenten zufolge Vorstrafe leicht straferhöhend auswirken. Da die Kammer jedoch das Verschlechterungsverbot zu beachten hat, bleibt es bei den von der Vorinstanz festgesetzten 50 Tagessätzen.
12.2 Tagessatzhöhe
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, sofern sich die finanzielle Situation der beschuldigten Person nach dem erstinstanzlichen Urteil verbessert hat (BGE 144 IV 198 E. 5.4).
Dem Beschuldigten stehen gemäss eigenen Angaben an der erstinstanzlichen Verhandlung monatlich zwischen CHF 8'000.00 und CHF 9'000.00 netto zur Verfügung, in einem guten Monat offenbar CHF 10'000.00 (pag. 63 Z. 20). Die Vorinstanz ging damit zu Recht von einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 9'000.00 aus. Davon abzuziehen sind der praxisgemässe Pauschalabzug von 30 % sowie die Unterstützungsabzüge. Hinsichtlich Letzteren berücksichtigte die Vorinstanz nebst den Unterhaltspflichten des Beschuldigten in Bezug auf seine Konkubinatspartnerin allerdings nur jene für ein Kind, obwohl der Beschuldigte erstinstanzlich angab, zwei gemeinsame Kinder mit ihr zu haben (pag. 63 Z. 23 ff.). Unter korrekter Berücksichtigung der Unterstützungsabzüge sowie des praxisgemässen Pauschalabzugs resultiert daher neu ein Tagessatz von CHF 120.00.
12.3 Vollzug der Strafe
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Mit Urteil vom 26. April 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, Nichtbeherrschens eines Fahrzeuges, Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 4'800.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00 verurteilt. Dem Strafbefehl ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Januar 2022 mit seinem Fahrzeug mitten in der Nacht übermüdet eine Ausfahrt vornahm, da er aufgrund einer Coronaerkrankung Atemprobleme hatte und dringend frische Luft benötigte, wobei es zu einer Kollision mit Sachschaden kam (pag. 210 ff.). Der Beschuldigte ist somit einschlägig vorbestraft. In zeitlicher Hinsicht ist zudem – wie hiervor ebenfalls bereits erwähnt – festzuhalten, dass zwischen der eben erwähnten Verurteilung sowie dem hier zu beurteilenden Vorfall nur etwas mehr als eineinhalb Jahre liegen. Die mit Strafbefehl vom 26. April 2022 ausgesprochene bedingte Geldstrafe sowie die Verbindungsbusse schienen den Beschuldigten somit nur wenig zu beeindrucken; dies, obwohl den dazugehörigen edierten Akten zu entnehmen ist, dass er gemäss eigenen Angaben «geschockt» vom Strafbefehl vom 26. April 2022 bzw. dem darin gesprochenen Strafmass Kenntnis genommen habe (pag. 213 f.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, vorliegend nicht einsichtig zeigte; vielmehr versuchte er, sein Verhalten mit Schutzbehauptungen (Fliegen im Auto) zu erklären oder anderweitig zu relativieren. Aufgrund der genannten Umstände wäre daher grundsätzlich davon auszugehen, dass eine bedingte Geldstrafe, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Busse, wie es die VBRS-Richtlinien vorsehen, nicht mehr ausreicht, um den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz im Strassenverkehr abzuhalten.
Gemäss Mischrechnungspraxis ist hinsichtlich der Einschätzung des Rückfallrisikos indes auch zu berücksichtigen, ob eine frühere Strafe widerrufen wird. Kann unter Berücksichtigung des nachträglichen Vollzugs einer widerrufenen Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint werden, ist diese bedingt auszusprechen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5). Wie unter nachfolgender Ziff. V zu zeigen sein wird, erachtet die Kammer den Widerruf der mit Urteil vom 26. April 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00 vorliegend als angezeigt. Unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs, welcher beim Beschuldigten eine gewisse Warnwirkung zeitigen dürfte, und in Anbetracht dessen, dass er sich seither, mithin dem hier zu beurteilenden Vorfall, nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen (pag. 227 f.), kann eine Schlechtprognose für die neue Strafe daher trotz der Ausführungen hiervor verneint werden. Der bedingte Vollzug ist zu gewähren.
Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
V. Widerruf
Die Vorinstanz verzichtete aufgrund der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe darauf, die mit Urteil vom 26. April 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 4'800.00, zu widerrufen (pag. 119, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5; Urteil des BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen das Urteil des BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.).
Mit Blick auf diese theoretischen Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Ziff. 12.3 hiervor ist die mit Urteil vom 26. April 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 4'800.00, in Anwendung der Mischrechnungspraxis zu widerrufen. Angesichts dessen, dass die zu widerrufende Strafe gegenüber der neuen (nunmehr bedingt ausgesprochenen) Strafe weniger stark in die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten eingreift, ist vorliegend auch keine Verletzung des Verschlechterungsverbots gegeben.
VI. Kosten und Entschädigung
13. Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz bestimmte die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 2'338.00 (Gebühr und Auslagen). Davon wurde für den Freispruch von den Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall die Hälfte zu Lasten des Kantons Bern ausgeschieden. Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'469.00 (inkl. Kosten von CHF 300.00 betreffend Widerruf), trägt zufolge Schuldspruchs der Beschuldigte.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 21 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret [VKD]; BSG 161.12) auf CHF 2'500.00 bestimmt und sind zufolge Unterliegens dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
14. Entschädigung
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der privat verteidigte Beschuldigte sowohl erst- als auch oberinstanzlich – und mit Ausnahme der bereits in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung für die Freisprüche (vgl. Ziff. 6 hiervor) – keinen Anspruch auf Entschädigung.
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 27. September 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf
1. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 7. Dezember 2023 in Meiringen, Gnoll;
2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 7. Dezember 2023 in Meiringen, Gnoll
unter Ausscheidung von ½ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'338.00, ausmachend CHF 1'169.00, zu Lasten des Kantons Bern und
unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1'580.95 an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.
II.
A.________ wird schuldig erklärt
des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 7. Dezember 2023 in Meiringen, Gnoll,
und in Anwendung der Artikel
34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 VRV
31 Abs. 2 und 91 Abs. 2 lit. b SVG
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF6'000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung der restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF1'469.00.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF2’500.00.
III.
Der A.________ mit Urteil vom 26. April 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 4'800.00, gewährte bedingte Vollzug wirdwiderrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
dem Strassenverkehr- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)
dem Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 20. April 2026
Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler
Die Gerichtsschreiberin: Corvi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.