BesetzungOberrichter Sarbach (Präsident i.V.)
Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Hubschmid Volz
Gerichtsschreiberin Corvi
VerfahrensbeteiligteA.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern
Vorinstanz
GegenstandBeschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 25. November 2025 (2025.SIDGS.1418)
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 2. September 2025 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) den Beschwerdeführer A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) zum Antritt der mit Urteil vom 30. August 2023 des Obergerichts des Kantons Bern wegen gewerbsmässiger Erpressung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten auf (Akten SID, pag. 1 ff.).
2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 25. September 2025 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz) ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter einen Aufschub des Vollzugs der Strafe infolge Hafterstehungsunfähigkeit (Akten SID, pag. 7 ff.).
3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2025 begründet ab, soweit sie darauf eintrat (Akten SID, pag. 20 ff.).
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.):
1. Wir verlangen eine vollständig begründete Ausfertigung des Beschwerdeentscheides vom 25. November 2025.
2. Der Beschwerdeentscheid sowie der Vollzugsbefehl muss wegen Befangenheit der Sicherheitsdirektion Kanton Bern und der Justiz und Vollzugsbehörde Kanton Bern, deren Regierungsrat Philippe Müller und alle Leiter/innen, Funktionäre/innen und Angestellte der Sicherheitsdirektion Kanton Bern und der Justiz und Vollzugsbehörde Kanton Bern, von einem ausserkantonalen Gericht beurteilt werden.
3. Der Beschwerdeentscheid vom 25. November 2025 und der Vollzugsbefehl vom 02. September 2025 sei sofort und unwiderruflich zu widerrufen.
4. Die Beschwerde und die verlangte vollständig begründete Ausfertigung des Beschwerdeentscheides (vom 25. November 2025 Ihr Aktenzeichen: 2025.SIDGS.1418 Et, A.________) sei gutzuheissen.
5. Der Regierungsrat Philippe Müller sowie die Leiter/innen, Funktionäre/innen und Angestellte der Sicherheitsdirektion Kanton Bern und der Justiz und Vollzugsbehörde Kanton Bern, seien abzumahnen und sofort abzusetzen/zu degradieren und zu suspendieren.
6. Gegen die involvierten Personen seien von Amtes wegen sofort Strafanträge einzureichen (Amtsanmassung, Amtsmissbrauch, Nötigung, Drohung, Erpressung, Hochverrat, Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung und Rechtsbeugung). Wir bitten Sie, diese Strafanträge sofort einzureichen (ansonsten Sie sich auch strafbar machen), dies weil Philippe Müller (Regierungsrat), die Ämter und deren Leiter/innen, Funktionäre/innen, Angestellte und Sachbearbeiter willkürlich handeln (Die Ankündigung eines Befangenheitsantrages, eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder gar eine Anzeige wegen Rechtsbeugung sind durchaus geeignete Mittel, willkürlichem Verhalten zu begegnen).
7. Die Kosten dieser Beschwerde seien der Staatskasse aufzuerlegen.
8. Der Person A.________ sei eine Genugtuung von sFr. 100'000'000.00 zu bezahlen.
Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer nebst dem angefochtenen Entscheid zahlreiche Unterlagen (________) bei (pag. 8 ff.).
5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 29. Dezember 2025 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten einzureichen (pag. 18 f.).
6. Mit Schreiben vom 13. Januar 2026 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten, eventualiter und mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid deren Abweisung (pag. 21 f.).
7. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Januar 2026 ebenfalls aufgefordert wurde, eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen (pag. 23 f.), teilte diese mit Eingabe vom 27. Januar 2026 mit, sich der Auffassung der Vorinstanz anzuschliessen, mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (pag. 26 f.).
8. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik innert 20 Tagen gegeben (pag. 27 f.). Diese Frist verstrich ungenutzt, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. März 2026 als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt wurde (pag. 31 f.).
II. Formelles
9. Gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
11.1 Die Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht werden müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Praxis ist bei Laieneingaben nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (Daum, in: Herzog/Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 32). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl auch sie zu den wesentlichen Elementen, mithin den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen, einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Auch von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können. Es genügt daher beispielsweise nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (Daum, a.a.O., N 13 und 22 zu Art. 32). Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt ebenfalls keine rechtsgenügliche Begründung dar (Daum, a.a.O., N 24 zu Art. 32). Erfüllt die Parteieingabe die grundlegenden Anforderungen an die Form oder den Inhalt nicht, fehlt es an einer Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung und die Behörde tritt darauf nicht ein (Daum, a.a.O., N 26 zu Art. 32 und N 43 zu Art. 20a).
11.2 Die Laienbeschwerde des Beschwerdeführers enthält zwar Anträge und einige Ausführungen als Begründung. In diesen setzt er sich jedoch nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz auseinander. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern und weshalb er den Strafvollzug nicht antreten könnte bzw. der vorinstanzliche Entscheid unrichtig sein sollte, obwohl dies auch von ihm als Laien erwartet werden kann. Vielmehr bezichtigt der Beschwerdeführer die Vorinstanz, die Justiz- und Vollzugsbehörde des Kantons Bern [Anm.: gemeint die BVD] sowie Regierungsrat Müller illegaler Machenschaften und macht deren Befangenheit geltend, ohne Letzteres jedoch näher zu begründen. Weiter rügt er, die Umwandlung der genannten «Firmenkonstrukte» [Vorinstanz, BVD und Regierungsrat Müller] sei nie öffentlich ausgeschrieben und keine Publikationen/Ausschreibungen oder Gesetze unterzeichnet worden, so dass alle «illegal und aufs schwerste strafbar» handeln würden. Der Beschwerdeführer fordert sodann, dass ihm der «Begebungsvertrag und Geschäftsvertrag» in Kopieform bezüglich des angefochtenen Entscheides zugestellt werde, aus welchem entnommen werden könne, dass der/die unbekannte Verfüger/in in ihrer/seiner Eigenschaft als externer Fachspezialist/Regierungsrat kommerzielle Urteile (Obligationen) unter seiner/ihrer Versicherung zeichnen dürfe. Ohne Verträge laufe nichts. Schliesslich fordert der Beschwerdeführer die Kammer auf, ihm eine Kopie der «Prokura» zuzustellen, welcher entnommen werden könne, dass die Vorinstanz und die BVD zeichnen dürften, und stellt in Aussicht, gegen Regierungsrat Müller sowie die Leiter/innen, Funktionär/innen und Angestellten der Vorinstanz sowie der BVD Strafanträge wegen Amtsanmassung und Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung zu stellen, zumal sich diese durch ihre illegalen Machenschaften strafbar gemacht hätten (pag. 1 f.). Diese Ausführungen gehen offenkundig an der Sache vorbei und liegen ausserhalb des Streitgegenstandes. Damit genügt die Begründung des Beschwerdeführers den – geringen – Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung einer Laienbeschwerde nicht. Auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2025 ist daher nicht einzutreten.
III. Kosten und Entschädigung
12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden auf CHF 1’100.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 sowie Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Die 1. Strafkammer beschliesst:
Auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2025 wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’100.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Zu eröffnen:
dem Verurteilten/Beschwerdeführer
der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste
Bern, 14. April 2026
Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Sarbach
Die Gerichtsschreiberin: Corvi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.