Provisional debt enforcement opening denied for variable interest

ZK 2009 53Obergericht / Zivilkammer18.03.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern appellate civil chamber decided an appeal in a debt-enforcement summary proceeding concerning provisional legal opening for interest claimed under an inheritance division agreement. The heirs had left the respondent’s debt as a loan that became interest-bearing after 31 December 2005 at the rate for BEKB first mortgages. The court excluded a reminder letter and a BEKB interest-rate extract as untimely pseudo-nova. On the merits, it held that although the loan principal was acknowledged, the variable interest rate was not sufficiently determinable and had not been signed in a determinable amount. The request for provisional legal opening was therefore denied and the lower-court ruling confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 82 SchKG; provisional legal opening for a variable contractual interest claim: a debt acknowledgment must cover a determinable monetary amount at the time of signature. Where the contract fixes only the principal but refers the interest to a variable external benchmark that is not judicially notorious and cannot be exactly determined from the acknowledgment itself, no provisional legal opening may be granted for that interest claim. In appellate summary proceedings, late-filed pseudo-nova are admissible only under the narrow exception that they clearly demonstrate the incorrectness of the first-instance decision; otherwise they must be excluded (consid. 7, II/2).

Gesamter Gesetzestext

APH 09 53 , publiziert April 2009

Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern,

unter Mitwirkung von Oberrichterin Pfister Hadorn, Oberrichterin Lüthy-Colomb und Oberrichter Kunz sowie Kammerschreiberin Wehren

vom 18. März 2009

in der Streitsache zwischen

Erbengemeinschaft A., bestehend aus:

B.

C.

D.

E.

F.

alle vertreten durch Fürsprecher X.

Gesuchsteller/Appellanten

G.

Gesuchsgegnerin/Appellatin

Regeste:

Art. 82 SchKG, provisorische Rechtsöffnung

Gemäss Beschluss des Appellationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. März 1999 gilt in Rechtsöffnungsverfahren der Grundsatz, dass unechte Noven in appellatorio zu beachten sind, sofern sich aus ihnen zweifelsfrei die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheides ergibt.

Im Erbteilungsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass die Darlehen bis 31. Dezember 2005 zinsfrei und anschliessend zum jeweils für 1. Hypotheken für Wohnbauten der BEKB Berner Kantonalbank geltenden Zinssatz zu verzinsen seien. Anders als beim Landesindex für Konsumentenpreise ist nicht gerichtsnotorisch, wie hoch der jeweilige Zinssatz für 1. Hypotheken bei der BEKB ist. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erbteilungsvertrags war die Höhe des Zinssatzes noch nicht exakt bestimmbar, denn die Hypothekarzinssätze sind variabel. Dass die Höhe des Hypothekarzinssatzes nicht vom Willen der Appellanten abhängig ist, spielt dabei keine Rolle. Gegen die Erteilung der Rechtsöffnung bei variablem – nicht unterschriftlich anerkanntem – Zins spricht zudem, dass sich die anwendbaren Zinssätze aufgrund des aktuell geltenden Zinsbandes gar nicht exakt bestimmen lassen. Mangels unterschriftlicher Anerkennung des geltend gemachten Zinssatzes kann für den Darlehenszins keine Rechtsöffnung erteilt werden.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Der vorliegenden Streitsache liegt der Erbteilungsvertrag über den Nachlass von Frau A. zugrunde. Gemäss Erbteilungsvertrag beträgt die Herausschuld der Appellatin an ihre Geschwister Fr. 175'000.00. Aus dem Erbteilungsvertrag ist weiter ersichtlich, dass die Appellanten ihr Guthaben der Appellatin als Darlehen stehen liessen. Diese Darlehen sind bis 31. Dezember 2005 zinsfrei und anschliessend zum jeweils für 1. Hypotheken für Wohnbauten der BEKB Berner Kantonalbank geltenden Zinssatz zu verzinsen. Die Appellanten verlangen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Darlehenszins.

Auszug aus den Erwägungen:

I.

(…)

7. Gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO, welcher auch im Appellationsverfahren gilt (Leuch/ Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 1b zu Art. 93 und N 2c zu Art. 346), werden oberinstanzlich neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur gehört und neue Beweismittel nur berücksichtigt, wenn die Partei genügende Entschuldigungsgründe für die nachträgliche Geltendmachung glaubhaft macht oder der Richter die Anbringen gemäss Art. 89 ZPO von Amtes wegen berücksichtigt. Stets zu hören, weil die Verspätung eo ipso entschuldigt ist, sind echte Noven, d.h. im Appellationsverfahren nach dem erstinstanzlichen Urteil entstandene Tatsachen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 3 zu Art. 93). Im Summarverfahren sind die Schranken von Art. 93 ZPO mit Rücksicht auf dessen Charakter besonders strikte zu respektieren (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1a zu Art. 93). Gemäss Beschluss des Appellationshofs vom 12. März 1999 gilt in Rechtsöffnungsverfahren der Grundsatz, dass unechte Noven in appellatorio zu beachten sind, sofern sich aus ihnen zweifelsfrei die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheides ergibt (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 4 zu Art. 93, vgl. Entscheid der 2. Zivilkammer Nr. 87/99 vom 25. März 1999). Dies trifft etwa auf eine Quittung zu, welche den Nachweis für eine Zahlung erbringt.

Das Mahnungsschreiben vom 23. Juni 2008 sowie der Auszug betreffend Entwicklung der Zinssätze der BEKB reichten die Appellanten vor erster Instanz nicht ein, sondern erst mit ihrem Appellationsschreiben vom 2. Februar 2009 (…). Die Appellanten nennen als Entschuldigungsgrund für die nachträgliche Einreichung des Mahnschreibens, dass sie im Rechtsöffnungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen seien und sich deshalb die nachträgliche Einreichung dieser Urkunde rechtfertige. Dieses Vorbringen stellt jedoch keinen genügenden Entschuldigungsgrund dar, weil das Mahnschreiben vom 23. Juni 2008 datiert und damit bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vorlag. Dasselbe gilt für die eingereichte Entwicklung der Zinssätze. Auch ist den neuen Beweismitteln nicht zweifelsfrei die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen. Demnach handelt es sich beim Mahnungsschreiben vom 23. Juni 2008 sowie bei der Zinssatzentwicklung der BEKB um verspätet vorgebrachte Beweismittel, um so genannte unechte Noven, welche aus den Akten zu weisen sind. Der angefochtene Entscheid ist aufgrund der Beweismittel zu überprüfen wie sie dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegen sind.

II.

1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Einwendungen müssen damit nicht bewiesen werden, aber der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Staehelin in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 87 zu Art. 82 SchKG).

Die Forderungssumme muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar sein (Staehelin, a.a.o., N 26 zu Art. 82 SchKG; BGE 114 III 71).

Nach Staehelin sind die Darlehen mit variablem Zins, wo der Zins jeweils vom Gläubiger einseitig angepasst werden kann, ein Grenzfall (Staehelin a.a.o., N 28 zu Art. 82). Falls die Parteien vereinbart haben, dass der Zins gemäss den Entwicklungen des Geldmarktes angepasst werden darf, wie dies im Bankengeschäft üblich ist, so ist der Gläubiger nicht frei, sondern wird den Zinssatz aufgrund der jeweiligen Situation am Geldmarkt anpassen. Daher sollte gemäss Staehelin für variable Zinsen im Hypothekargeschäft provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, a.a.o., N 28 zu Art. 82).

Gemäss dem Bundesgerichtsurteil 114 III 71 vom 19. Oktober 1988 wird für Schuldverpflichtungen, welche mit einer Indexklausel versehen sind, nach ständiger Praxis die Rechtsöffnung erteilt, auch wenn deren endgültige Höhe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung nicht feststeht (BGE 114 III 71 E.2 S. 74). Zur Frage der Bestimmbarkeit eines Zinses für Hypotheken hat sich das Bundesgericht bisher noch nicht geäussert.

Der Einzelrichter des Bezirkes Winterthur hielt in seiner Verfügung vom 3. Oktober 1991 fest, dass die Hypothekarzinsen bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht bestimmbar gewesen seien, zumal damals andere Hypothekarzinsen festgehalten und der Gläubigerin das Recht zur Anpassung eingeräumt worden seien. Somit stelle die Vereinbarung keinen Rechtsöffnungstitel für die Hypothekarzinsen dar (vgl. Verfügung vom 3. Oktober 1991 in BlSchK 1992 S. 154).

Gemäss Stücheli bildet der Darlehensvertrag für den darin vereinbarten Zins einen Rechtsöffnungstitel. Ohne eine solche Vereinbarung könne dagegen mangels Titels keine Rechtsöffnung gewährt werden. (Stücheli, a.a.o., S. 373). Weil der Vertragszins schon im Zeitpunkt der Unterschrift genau bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein müsse, könne für variable Zinsen keine Rechtsöffnung erteilt werden, selbst wenn sich die Veränderlichkeit nach objektiven, ausserhalb des Willens der Parteien liegenden Kriterien richte, wie beispielsweise nach dem Hypothekarzinsfuss einer Kantonalbank (Stücheli, a.a.o., S. 373).

2. Zu prüfen ist somit, ob die Zinsforderung der Appellanten gemäss Erbteilungsvertrag bestimmbar ist und damit die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann.

Im Erbteilungsvertrag (…) haben die Parteien (…) vereinbart, dass die Darlehen bis 31. Dezember 2005 zinsfrei und anschliessend zum jeweils für 1. Hypotheken für Wohnbauten der BEKB Berner Kantonalbank geltenden Zinsen zu verzinsen seien. Mithin wurde ein verzinsliches Darlehen vereinbart. Die Appellatin hat mit ihrer Unterschrift die Darlehensbeträge anerkannt. In diesem Umfang ist der Vertrag somit Schuldanerkennung und Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Die genaue Höhe des Zinssatzes indessen ist aus dem Erbteilungsvertrag nicht ersichtlich. Anders als beim Landesindex für Konsumentenpreise ist nicht gerichtsnotorisch, wie hoch der jeweilige Zinssatz für 1. Hypotheken bei der BEKB ist. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erbteilungsvertrags war die Höhe des Zinssatzes noch nicht exakt bestimmbar, denn die Hypothekarzinssätze sind variabel. Dass die Höhe des Hypothekarzinssatzes nicht vom Willen der Appellanten abhängig ist, spielt dabei entgegen der Auffassung der Appellanten sowie Staehelin keine Rolle. Gegen die Erteilung der Rechtsöffnung bei variablem – nicht unterschriftlich anerkanntem – Zins spricht zudem, dass sich die anwendbaren Zinssätze aufgrund des aktuell geltenden Zinsbandes gar nicht exakt bestimmen lassen. Demzufolge ist unerheblich, ob die Appellanten die Entwicklung der Zinssätze der BEKB rechtzeitig eingereicht haben oder nicht.

Solange die Appellatin den Zins nicht unterschriftlich anerkannt hat, kann – der Auffassung von Stücheli folgend – somit keine Rechtsöffnung erteilt werden.

Mangels unterschriftlicher Anerkennung des geltend gemachten Zinssatzes ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen und damit der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

III.

(…)

Hinweis:

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Schlagwörter

debt enforcementprovisional legal openingloan interestvariable interestinheritance divisionlate evidencesummary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether late-filed documents on appeal were admissible as new evidence

Extrahierter Entscheid

The reminder letter and BEKB rate development were late-filed pseudo-nova and had to be excluded.

Extrahierte Begründung

They already existed before the first-instance judgment, and the appellants showed no sufficient excuse; moreover, the documents did not clearly prove the incorrectness of the lower court decision.

Kernrechtsfrage

Whether the inheritance division agreement constituted an enforceable title for provisional legal opening for the variable interest claim

Extrahierter Entscheid

The agreement was a title only for the acknowledged loan principal, not for the variable interest rate, which had not been signed off in a determinable amount.

Extrahierte Begründung

For provisional legal opening, the amount must be determinable when the acknowledgment is signed. The BEKB mortgage rate was variable, not judicially notorious, and could not be exactly determined from the contract or current rate band; thus no signed acknowledgment existed for the interest claim.

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