Provisional mechanics lien proceeding remains urgent after bankruptcy

ZK 2012 36Obergericht / Zivilkammer16.03.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B challenged the Bernese court's stay of a proceeding for the provisional registration of a mechanics lien after the claimant C AG entered bankruptcy. The appellate court held that such a proceeding is an urgent case under Art. 207 SchKG. Because the measure is treated as a summary provisional remedy and once started remains urgent until its completion, the stay was unjustified. The complaint was therefore upheld and the stay order annulled.

Omnilex-Regeste

Art. 207 SchKG; provisional registration of a mechanics lien as an urgent case; a proceeding initiated for provisional registration of a mechanics lien remains urgent until its completion. Proceedings whose nature requires swift disposal and are governed by summary provisional-measure rules are not to be stayed under Art. 207 SchKG merely because the claimant has entered bankruptcy; the decisive factor is the need for prompt adjudication of the measure as such, not the likelihood of its substantive outcome (consid. 9-13).

Gesamter Gesetzestext

ZK 12/36, publiziert April 2012

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 16. März 2012

Besetzung

Oberrichter Kiener (Referent), Messer und Bähler sowie Gerichtsschreiber Knüsel

Verfahrensbeteiligte

A

B

beide vertreten durch Fürsprecher Y

Gesuchsgegner/Beschwerdeführer

und

C AG in Liquidation

handelnd durch das Konkursamt X

Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfahrenssistierung

Regeste:

In Schrägschrift:

Art. 207 SchKG

Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist ein "dringlicher Fall" im Sinne von Art. 207 SchKG. Das einmal angehobene Massnahmeverfahren bleibt bis zu seinem Abschluss dringlich und nicht bloss bis zum superprovisorischen Eintrag.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Die - damals noch aufrecht stehende - Gesuchstellerin ersuchte im Rahmen einer vorläufigen Massnahme um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts u.a. auf den Liegenschaften der Gesuchsgegner. Der angerufene Richter gab dem Begehren um superprovisorische Massnahme statt und wies das Grundbuchamt an, das Bauhandwerkerpfandrecht als vorläufige Massnahme vorzumerken. Bevor über das "Provisorium" entschieden wurde, fiel die Gesuchstellerin in Konkurs.

In der Folge sistierte die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 207 SchKG. Dagegen führten die Gesuchsgegner Beschwerde und verlangten die Weiterführung des Verfahrens.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

9. Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt (Art. 207 SchKG).

Das Gesetz bestimmt nicht, welche Streitigkeiten als dringlich zu behandeln sind. Es obliegt dem Gericht, die Dringlichkeit im Einzelfall zu beurteilen. Das Bundesgericht umschreibt Prozesse als dringlich i.S. von Art. 207 Abs. 1 SchKG, wenn sie wegen der Natur der Streites respektive des Streitgegenstandes nicht bis zur zweiten Gläubigerversammlung eingestellt bleiben können und unabhängig von den Vorschriften des Konkursverfahrens eine rasche Erledigung erfordern. Gemäss Lehre und Praxis betrifft dies nicht alle, aber doch eine Mehrzahl der im beschleunigten oder summarischen Verfahren zu erledigenden Streitsachen (vgl. Wohlfart/Meyer, BSK-SchKG, Basel 2010, N 35 zu Art. 207 SchKG).

10. Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts hat gestützt auf Art. 961 Abs. 3 ZGB in einem "schnellen Verfahren" zu erfolgen. Konkret gelangen die Bestimmungen über das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 248 Bst. d ZPO), da die vorläufige Eintragung als vorsorgliche Massnahme betrachtet wird.

Weist das Gesetz die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ins Summarium, kann damit nur eine rasche Erledigung gemeint sein. Das Anwendungsfeld des summarischen Verfahrens umfasst nämlich generell Prozesse, in denen eine rasche Entscheidung wichtiger ist, als die abschliessende Untersuchung der materiellen Wahrheit (Mazan, BSK-ZPO, Basel 2010, Vor Art. 248-256 N 2). Nach Ansicht von Stöckli/Possa (KUKO-SchKG, Basel 2009, N 25 zu Art. 207 SchKG) fallen deshalb namentlich die im summarischen Verfahren zu erledigenden vorsorglichen Massnahmen unter die dringliche Streitsachen im Sinne von Art. 207 SchKG.

11. Ueberdies ist folgendem Umstand Rechnung zu tragen:

Spricht die Verfahrensart für eine rasche Erledigung, ist nicht ersichtlich, warum das Verfahren nur bis zum superprovisorischen Eintrag dringlich sein soll. Insbesondere erscheint es stossend, das bloss auf einseitigen Antrag erfolgte Superprovisorium ohne Anhörung der Gegenseite "einzufrieren". Damit läuft die Gegenpartei Gefahr, während unabsehbar langer Zeit mit einem möglicherweise völlig zu Unrecht bestehenden Eintrag belastet zu bleiben, ohne dass sie auch nur die Möglichkeit gehabt hätte, sich dazu zu äussern (rechtliches Gehör).

Anders gewendet: Das einmal angehobene Massnahmeverfahren bleibt bis zu seinem Abschluss dringlich und nicht bloss bis zum superprovisorischen Eintrag.

12. Was die Vorinstanz dagegen einwendet, überzeugt nicht: Der mutmassliche Ausgang des Verfahrens ist für die Beurteilung der Dringlichkeit nicht von Bedeutung. Wenn vorgetragen wird, nur schon aus haftungsrechtlichen Gründen müsse das Superprovisorium "voraussichtlich bestätigt" werden, zeigt das lediglich, dass der Entscheid ohne grossen Aufwand sofort hätte gefällt werden können. Selbstredend unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gesuchsgegner.

13. Im Ergebnis kommt die Kammer zum Schluss, dass es sich beim hier vorliegenden Verfahren um einen dringlichen Prozess i.S. von Art. 207 SchKG handelt, weshalb eine Sistierung nicht angezeigt ist.

Die Beschwerde muss folglich gutgeheissen werden.

(...)

Hinweis:

Urteil ist rechtskräftig.

Schlagwörter

bankruptcy stayurgent caseprovisional measuremechanics lienright to be heardsummary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the provisional registration of a mechanics lien is an urgent case under Art. 207 SchKG despite the claimant's bankruptcy.

Extrahierter Entscheid

Yes. A provisional mechanics lien proceeding is urgent, and once initiated it remains urgent until completed, not only until the superprovisional order.

Extrahierte Begründung

The procedure is legally designed as a swift summary measure under Art. 961(3) ZGB and Art. 248(d) CPC. Staying it after the superprovisional entry would improperly freeze the case and expose the opposing party to an indefinite burden without being heard.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court's stay of proceedings should be upheld.

Extrahierter Entscheid

No. Because the case was urgent within Art. 207 SchKG, a stay was not appropriate.

Extrahierte Begründung

The nature of the measure and the need for rapid resolution outweighed any bankruptcy-based suspension.

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