Work certificate value and conciliation board competence

ZK 2013 643Obergericht / Zivilkammer27.03.2014Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Higher Court dealt with an appeal in an employment dispute about the wording of a work certificate. The appellant challenged the conciliation authority's competence, arguing that the value in dispute was higher than CHF 1,200 and that Art. 212 ZPO therefore could not apply. The court held that the value of a work certificate must be assessed on objective criteria and not schematically by reference to monthly salary. It accepted the lower authority's estimate of CHF 1,200 because only part of the certificate was contested and the appellant introduced inadmissible new facts on appeal. The appeal was therefore rejected and the lower decision stood.

Omnilex-Regeste

Art. 330a OR; Art. 91 ZPO; value in dispute of claims concerning the wording or issuance of work certificates: the amount in dispute is to be estimated according to objective criteria in the concrete case and cannot be fixed schematically as a fraction or multiple of the monthly salary. The significance of the certificate depends in particular on labour-market conditions and on the employee's function and qualifications. The estimation of the value in dispute is part of the factual findings; on appeal only manifestly incorrect assessment may be reviewed (consid. 1.2). Where the estimate is not shown to be manifestly erroneous, the conciliation authority may decide the case pursuant to Art. 212 ZPO (consid. 1.4).

Gesamter Gesetzestext

ZK 13 643, publiziert Juli 2014

Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 27. März 2014

Besetzung

Oberrichter Kunz (Referent),Oberrichter Studiger und Oberrichterin Pfister Hadorn

Gerichtsschreiberin Künzi

Verfahrensbeteiligte

A.,

Beklagter/Beschwerdeführer

gegen

B.,

vertreten durch Rechtsanwalt X.

Klägerin/Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Arbeitsrecht

Regeste:

Art. 330a OR, Art. 91 ZPO

Bestimmung des Streitwerts bei Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen; der Streitwert ist nach objektiven Kriterien zu schätzen und kann nicht losgelöst vom konkreten Fall auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohns festgesetzt werden. Die Schätzung des Streitwerts eines Arbeitszeugnisses gehört zur Feststellung des Sachverhalts.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Angefochten war ein Entscheid der Schlichtungsbehörde Z. betreffend Abänderung eines Arbeitszeugnisses. Die Schlichtungsbehörde hatte den Antrag auf Streichung einer Passage im Arbeitszeugnis betreffend Krankheit der Arbeitnehmerin gutgeheissen. Im Beschwerdeverfahren war unter anderem die Höhe des Streitwerts und damit die Berechtigung der Schlichtungsbehörde, in Anwendung von Art. 212 ZPO einen Entscheid zu fällen, strittig.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

IV.

1. Streitwert

1.1. Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre vermögensrechtlicher Natur, wobei bezüglich der Streitwerthöhe in erster Linie auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien abgestellt wird (vgl. BGE 116 II 379, E. 2 b, u.a. bestätigt in BGer 4C.337/2004, E. 6). Sofern sich die Parteien über den Streitwert nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind, setzt das Gericht den Streitwert fest (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dabei hat es den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 15 zu Art. 91 ZPO; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 25 zu Art. 91 ZPO). Der Streitwert von Arbeitszeugnissen wird in der Lehre kontrovers diskutiert und auch die kantonale Praxis ist in diesem Bereich sehr heterogen (vgl. Streiff/von Känel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012 N 6 zu Art. 330a OR).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Wert eines Arbeitszeugnisses nicht losgelöst vom konkreten Fall auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohns festgesetzt werden (BGer 8C_151/2010, E. 2.8, teilw. publ. in: ARV 2010 S. 267). Wie wichtig das Zeugnis objektiv ist, hängt von der Situation auf dem Arbeitsmarkt ab sowie von der Funktion und der Qualifikation des Arbeitnehmers (vgl. BGer 8C_151/2010, E. 2.7, mit Hinweisen). Der Streitwert ist nicht schematisch danach zu bemessen, ob das Zeugnis ganz oder teilweise umstritten ist. Massgebend ist vielmehr, ob es beim Streit um wesentliche Punkte des Zeugnisses geht (vgl. BGer 4A_45/2013, E. 4.3).

1.2. Die Schätzung des Streitwerts eines Arbeitszeugnisses nach objektiven Kriterien ist vergleichbar mit der ermessensweisen Schadenschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR (vgl. BGer 4A_45/2013, E. 4.2). Diese beruht - von der ausnahmsweisen Berücksichtigung abstrakter Erfahrungssätze abgesehen - auf Tatbestandsermessen und gehört mithin zur Feststellung des Sachverhalts (vgl. BGE 131 III 360, E. 5.1; BGE 122 III 61 E. 2c/bb). Im Beschwerdeverfahren kann daher nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Streitwerts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO).

1.3. Bei der Bestimmung des Streitwerts ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich zum Zeitpunkt der Verhandlung präsentiert. Der Beschwerdeführer liess sich im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht vernehmen und wurde an der Schlichtungsverhandlung säumig erklärt (pag. 33), weshalb die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin zu entscheiden hatte. Indem die Vorinstanz annahm, der Streitwert betrage einen Viertel des Bruttomonatslohns, ausmachend CHF 1‘200.00 (pag. 49), hat sie ihr Ermessen nach Ansicht der Kammer korrekt ausgeübt. Die Annahme eines Streitwerts von CHF 1‘200.00 erscheint vertretbar, da wesentliche Teile des Arbeitszeugnisses, namentlich betreffend Dauer, Funktion, Leistung und Verhalten der Beschwerdegegnerin, nicht angefochten wurden. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers neue Tatsachenbehauptungen enthalten, etwa das Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin eine Stellung in einer Führungsposition annehmen könne und wonach ihr Anforderungsprofil auf dem Arbeitsmarkt ausserordentlich gesucht sei, sind diese aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. II/6 oben) nicht zu beachten. Der Beschwerdeführer unterlässt es, zu erläutern, wie sich der von ihm geltend gemachte Streitwert von mindestens CHF 3‘000.00 zusammensetzt und weshalb dieser Betrag dem objektiven Wert der Abänderung des Zeugnisses entsprechen soll. Die vorinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf CHF 1‘200.00 ist demnach zu bestätigen.

1.4. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz berechtigt, in Anwendung von Art. 212 ZPO einen Entscheid zu fällen, ohne dass sie dabei ihre Kompetenz überschritten hätte.

(...)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig

Schlagwörter

work certificatevalue in disputeemployment lawconciliation authorityobjective assessmentappeal reviewcompetence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How is the value in dispute for a claim concerning amendment of a work certificate to be determined?

Extrahierter Entscheid

It must be estimated on objective criteria and cannot be fixed mechanically as a fraction or multiple of the monthly salary; the estimate depends on the concrete significance of the certificate.

Extrahierte Begründung

The value of a work certificate depends on the labour-market situation and the employee's function and qualifications. Only the obvious incorrectness of the estimate can be reviewed on appeal because the assessment is factual.

Kernrechtsfrage

Was the value in dispute of CHF 1,200 correctly set at one quarter of the gross monthly salary?

Extrahierter Entscheid

Yes. Given that only some parts of the certificate were disputed, the estimate was defensible and not shown to be manifestly incorrect.

Extrahierte Begründung

The appellant did not participate before the conciliation authority and raised new facts on appeal, which were inadmissible. The lower authority could rely on the respondent's submissions and reasonably conclude that the disputed passage had a value of CHF 1,200.

Kernrechtsfrage

Could the conciliation authority render a decision under Art. 212 ZPO?

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the value in dispute was CHF 1,200, the conciliation authority had competence to decide the matter.

Extrahierte Begründung

Since the challenged value in dispute was upheld, the authority did not exceed its powers in issuing the decision.

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