Appeal inadmissible due to value threshold in objection action

ZK 2013 85Obergericht / Zivilkammer20.08.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Higher Court held that, in an objection action, the value in dispute equals the estimated value of the seized object or, if lower, the enforcement claim. Because the object was valued at CHF 2,500, the CHF 10,000 threshold for an appeal was not met. The appellant also could not rely on the lower court's incorrect remedy notice, since counsel should have identified the correct remedy by a basic review of the CPC. The filing was therefore not converted into a complaint and the appeal was not entered upon.

Omnilex-Regeste

Art. 91 Abs. 2 ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO; Streitwert der Widerspruchsklage: Massgeblich ist der Schätzungswert des gepfändeten Gegenstands oder, falls dieser tiefer ist, die Betreibungsforderung. Eine Parteivereinbarung über einen höheren Streitwert ist unzulässig, wenn sie die zwingende gesetzliche Ordnung umgeht. Die Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine Beschwerde ist grundsätzlich ausgeschlossen; vorbehalten bleiben Fälle unrichtiger Rechtsmittelbelehrung. Auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung darf sich nur berufen, wer deren Unrichtigkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte; bei anwaltlich vertretenen Parteien ist eine Grobkontrolle der einschlägigen Verfahrensnormen erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

ZK 13 85, publiziert November 2013

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 20. August 2013

Besetzung

Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin), Oberrichter Vicari und Oberrichter Studiger

Gerichtsschreiberin Peng

Verfahrensbeteiligte

A

vertreten durch Rechtsanwalt X

Klägerin/Berufungsklägerin

gegen

B AG

vertreten durch Rechtsanwältin Y Beklagte/Berufungsbeklagte

Gegenstand

Widerspruchsklage

Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Oktober 2012

Regeste:

Art. 91 Abs. 2 ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO

In Widerspruchsklagen gilt als Streitwert der Schätzungsbetrag des Pfändungs­gegenstandes oder, wenn dieser geringer ist, der Betrag der Betreibungsforderung.

Die Konversion einer unzulässigen Berufung in eine (zulässige) Beschwerde (oder umgekehrt) ist grundsätzlich unzulässig. Da im vorliegenden Fall eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, bleiben die dafür geltenden Regeln vorbehalten.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

II.

(…)

In Widerspruchsklagen gilt als Streitwert der Schätzungsbetrag des Pfändungs­gegenstandes bzw. des Pfändungsobjekts oder, wenn dieser geringer ist, der Betrag der Betreibungsforderung (Sterchi, Berner Kommentar ZPO, Art. 91 N. 20c; Adrian Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld­betreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., 2010, Art. 109 N. 24). Im vorliegenden Verfahren beträgt der Schätzungswert des fraglichen Objekts gemäss Pfändungsurkunde CHF 2‘500.00 und die Betreibungsforderung CHF 7‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. April 2011 sowie Betreibungskosten (Klagebeilage 2). Somit bemisst sich der Streitwert auf CHF 2‘500.00, weshalb sich die Einigung der Parteien auf CHF 10‘000.00 als offensichtlich unrichtig erweist. Die Berufungsklägerin kann aus der von ihr zitierten Botschaft zur ZPO (S. 7291) nichts für sich ableiten. Dort wird auf die bisherige reiche Praxis, insbesondere auf Georg Leuch/Omar Marchbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., 2000, Art. 138 N. 3 verwiesen, wo in lit. h dasselbe steht wie im oben zitierten Berner Kommentar. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Parteien sich nicht auf einen derart von der betreibungsamtlichen Schätzung abweichenden Streitwert einigen konnten, weil sie damit die zwingende gesetzliche Bestimmung von Art. 308 Abs. 2 ZPO umgangen hätten. Erstinstanzlich hat damit kein Streitwert von CHF 10‘000.00 vorgelegen, weshalb das Streitwerterfordernis für die Berufung nicht erfüllt ist.

Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe der Berufungsklägerin vom 12. Februar 2013 als Beschwerde entgegengenommen werden kann bzw. in eine solche umzudeuten ist. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der erstinstanzliche Entscheid mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist (pag. 92). Ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, dass dieses unzulässig ist, so führt dies zu einem Nichteintretens­entscheid. Dies gilt insbesondere auch bei nicht gegebenem Streitwert i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Falls die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen hingegen zum Ergebnis führt, dass nicht das erhobene, sondern ein anderes Rechtsmittel gegeben ist, im Übrigen aber auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des richtigerweise zu erhebenden (aber nicht erhobenen) Rechtsmittels erfüllt sind, so fragt es sich, ob das unzulässige als zulässiges (anderes) Rechtsmittel umgedeutet werden kann. Die Konversion einer unzulässigen Berufung in eine (zulässige) Beschwerde (oder umgekehrt) ist grundsätzlich abzulehnen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 240 vom 27. Juni 2012, E. II/4 und 5; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Vorbemerkungen zu den Art. 308‑318 N. 50 f.; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2. Aufl., 2013, Rz. 927; a.M. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, 2012, Art. 311 N. 2). Vorbehalten bleiben jedoch die Grundsätze, welche im Falle einer unrichtigen oder unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung gelten, sowie die Regel, dass ein offensichtlicher Verschrieb bei im Übrigen korrekter Darlegung und Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des richtigen Rechtsmittels unschädlich ist (Reetz/Theiler, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308‑318 N. 51). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht nur um eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels. Die Berufungsklägerin rügt u.a. lediglich eine einfache unrichtige Feststellung des Sachverhalts, was nur im Berufungsverfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren zulässig ist (Art. 310 lit. b und Art. 320 lit. b ZPO). Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin Berufung erheben wollte und dies auch so erklärt hat.
Da im vorliegenden Fall eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, sind zusätzlich die dafür geltenden Regeln zu beachten. Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) fliessenden Grundsatz darf einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung darf sich allerdings nur derjenige verlassen, der deren Unrichtigkeit nicht kannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte kennen müssen. Es vermag jedoch nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2 S. 376 mit Hinweisen). In welchem Fall der Prozesspartei eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Dabei wird bei Anwälten naturgemäss ein strengerer Massstab verwendet. Von ihnen wird jedenfalls eine „Grobkontrolle“ der Rechts­mittel­belehrung durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen verlangt. Es wird jedoch nicht erwartet, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f. mit Hinweisen).

Die Berufungsklägerin resp. ihr Rechtsvertreter hätte bei gehöriger Sorgfalt mit einem Blick auf Art. 308 Abs. 2 ZPO erkennen können, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Es muss einem praktizierenden Anwalt ebenfalls bewusst sein, dass der Streitwert einer Widerspruchs­klage höchstens dem Schätzungswert des gepfändeten Vermögensstücks entspricht. Durch Konsultierung von Art. 91 Abs. 2 ZPO hätte er auch ausfindig machen können, dass die Parteien sich nicht auf einen offensichtlich unrichtigen Streitwert einigen können. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin durfte sich nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes liegt damit nicht vor, weshalb die Eingabe vom 12. Februar 2013 nicht als Beschwerde entgegengenommen werden kann.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Streitwert im vorliegenden Fall unter CHF 10‘000.00 liegt, weshalb auf die Berufung vom 12. Februar 2013 nicht eingetreten werden kann.

(…)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

Schlagwörter

value in disputeobjection actionappeal admissibilityremedy noticeconversion of remediesprocedural good faith

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the CHF 10,000 value threshold in a civil property dispute.

Extrahierter Entscheid

The value in dispute was CHF 2,500, namely the estimated value of the seized object; the parties could not validly agree on CHF 10,000 to bypass the mandatory rule.

Extrahierte Begründung

In objection actions, the value is the estimated value of the seized asset or, if lower, the enforcement claim. Because the estimated value was only CHF 2,500, the statutory threshold for appeal was not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's filing could be treated as a complaint instead of an appeal despite the wrong remedy notice.

Extrahierter Entscheid

No. A conversion of an inadmissible appeal into a complaint is generally rejected, and here counsel could have recognized the correct remedy by consulting the procedural code.

Extrahierte Begründung

The filing was not merely mislabeled; it relied on appeal-only grounds. Although the lower court gave an incorrect remedy notice, counsel's lack of attention to Arts. 308(2) and 91(2) CPC was not excused, so reliance on the wrong notice was unavailable.

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