Commercial register appeal: timing and burden of proof for entry duty

ZK 2014 139Obergericht / Zivilkammer27.05.2014

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Court of Appeal dealt with an appeal against a commercial register office order concerning the registration duty of a sole proprietorship. It held that the Obergericht is the competent sole appeal instance and that, where the lower instance is an administrative authority, the VRPG applies. On the merits, the court stated that the decisive point for assessing registration duty is the time of the last invitation under Art. 152(2) HRegV and that the addressee must prove the absence of a registration duty by suitable documents; mere assertions do not suffice.

Omnilex-Regeste

Art. 165 HRegV; Art. 6 Abs. 4 EG ZSJ; Art. 10 Abs. 2 EG ZGB: Anfechtungsobjekt einer Verfügung des Handelsregisteramts, Zuständigkeit und Verfahrensrecht; Art. 152 HRegV: massgebender Zeitpunkt der Eintragungspflicht und Beweislast. Verfügungen des kantonalen Handelsregisteramts sind innert 30 Tagen von den unmittelbar berührten Personen beim vom Kanton bezeichneten oberen Gericht anzufechten. Entscheidet als Vorinstanz eine Verwaltungsbehörde, richtet sich das Weiterziehungsverfahren nach dem kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht. Für die Beurteilung der Eintragungspflicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Aufforderung nach Art. 152 Abs. 2 HRegV massgebend. Diese Norm statuiert eine Mitwirkungspflicht und bewirkt eine Beweislastumkehr; das Fehlen der Eintragungspflicht ist durch geeignete Belege nachzuweisen, andernfalls hat das Handelsregisteramt die Eintragung von Amtes wegen vorzunehmen (E. 4.1 ff., 6.3).

Gesamter Gesetzestext

ZK 14 139, publiziert Oktober 2014

Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 27. Mai 2014

Besetzung

Oberrichter Studiger (Referent), Oberrichter Kunz und Oberrichterin Apolloni Meier

Gerichtsschreiber Bettler

Verfahrensbeteiligte

A.,

Beschwerdeführer

und

A.________,

Vorinstanz

Gegenstand

Eintragung eines Einzelunternehmens in das Handelsregister

Regeste:

Art. 165 HRegV, Art. 6 Abs. 4 EG ZSJ, Art. 10 Abs. 2 EG ZGB; Verfügung des Handelsregisteramts als Anfechtungsobjekt.

Zuständigkeit des Obergerichts und anwendbares Verfahrensrecht bei einer Verfügung des Handelsregisteramts als Anfechtungsobjekt (E. 4.1 ff.).

Art. 152 HRegV; Massgebender Zeitpunkt für Eintragungspflicht, Beweislastverteilung.

Für die Beurteilung der Eintragungspflicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten nach Art. 152 Abs. 2 HRegV vom Handelsregisteramt ergangenen Aufforderung zur Eintragung massgebend. Zudem findet nach Art. 152 Abs. 2 HRegV eine Beweislastumkehr statt; die betroffene Person muss durch Vorlage geeigneter Unterlagen das Fehlen der Eintragungspflicht nachweisen (E. 6.3).

Auszug aus den Erwägungen:

(...).

Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter können innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung angefochten werden. Beschwerdeberechtigt sind Personen, die von einer Eintragung unmittelbar berührt sind (Art. 165 Abs. 1, 3 und 5 HRegV).
Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 165 Abs. 2 HRegV). Im Kanton Bern entscheidet das Obergericht über Beschwerden gegen Verfügungen des kantonalen Handelsregisteramts (Art. 6 Abs. 4 EG ZSJ).
Das anwendbare Verfahrensrecht wird durch die Kantone festgelegt (Rüetschi, in: Stämpflis Handkommentar, Handelsregisterverordnung, 2012, N. 5 zu Art. 165 HRegV).

Gemäss Art. 10 Abs. 2 EG ZGB beurteilt das Obergericht im Weiterziehungsverfahren Angelegenheiten nach Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG, wozu auch Verfahren betreffend die Eintragung in das Handelsregister fallen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG; Urteil des BGer 4A_206/2013 vom 5. September 2013 E. 1, nicht publ. in: BGE 139 III 449). Entscheidet wie vorliegend eine Verwaltungsbehörde als Vorinstanz, richtet sich das Weiterziehungsverfahren nach dem VRPG (vgl. Ziff. I des Kreisschreibens Nr. 3 des Obergerichts).

(…).

(…).

6.3

Der Registerführer hat die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 941 OR).

Gemäss Art. 152 HRegV muss das Handelsregisteramt eine Eintragung von Amtes wegen vornehmen, wenn die zur Anmeldung verpflichteten Personen dieser Pflicht nicht nachkommen (Abs. 1 lit. a). Das Handelsregisteramt fordert die zur Anmeldung verpflichteten Personen auf, die Anmeldung innert 30 Tagen vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung erforderlich ist; es weist dabei auf die massgebenden Vorschriften, die erforderlichen Belege und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Abs. 2). Bei Einzelunternehmen genügt zum Beleg, dass keine Eintragung erforderlich ist, gemäss Art. 152 Abs. 4 HRegV eine Bestätigung der Steuerbehörden, wonach der für die Eintragungspflicht massgebliche Jahresumsatz nicht erreicht wird. Bei der 30-tägigen Frist gemäss Art. 152 Abs. 2 HRegV handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist, die nicht verlängert werden kann (Praxismitteilung des Eidgenössischen Handelsregisteramts vom 17. Oktober 2008).

Art. 152 Abs. 2 HRegV statuiert somit die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person. Es findet eine Beweislastumkehr statt, da dem Handelsregisteramt die möglichen Untersuchungsmittel fehlen; die betroffene Person muss durch Vorlage geeigneter Unterlagen das Fehlen der Eintragungspflicht nachweisen. Das blosse Behaupten des Fehlens der Eintragungspflicht genügt nicht. Unterbleibt der Nachweis, beispielsweise auch wegen fehlender Kooperation, hat das Handelsregisteramt die Eintragung zwangsweise vorzunehmen. Aufgrund der Beweislastumkehr ist das Handelsregisteramt nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Urteil des BGer 4A_526/2008 vom 21. Januar 2009 E. 4.5.1 f.; Tagmann, in: Handelsregisterverordnung, Stämpflis Handkommentar, 2012, N. 19 zu Art. 152 HRegV).

Kommt die zur Anmeldung verpflichtete Person der Aufforderung innerhalb der 30-tägigen Frist gemäss Art. 152 Abs. 2 HRegV nicht nach, erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über die Eintragungspflicht, den Inhalt des Eintrags, die Gebühren und gegebenenfalls eine Ordnungsbusse (Art. 152 Abs. 5 HRegV). Sobald diese Verfügung vollstreckbar geworden ist, nimmt das Handelsregisteramt die Eintragung von Amtes wegen vor (Art. 156 HRegV).
Für die Beurteilung der Eintragungspflicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten nach Art. 152 Abs. 2 HRegV ergangenen Aufforderung zur Eintragung massgebend. Mit Rücksicht auf die Interessen der Gläubiger bleibt die Eintragungspflicht bestehen, auch wenn die im Zeitpunkt der Aufforderung gegebene Eintragungspflicht im Verlaufe des Eintragungsverfahrens entfällt (vgl. BGE 104 Ib 261 E. 1 S. 262; 81 I 303 E. 1b S. 306; Urteil des BGer 4A.2/2005 vom 28. November 2005 E. 4.3). Dies verhindert, dass sich der Einzelunternehmer seiner Eintragungspflicht entzieht. Das Bundesgericht hat diese Praxis in BGE 57 I 143 E. 1 S. 147 wie folgt begründet:

Wohl hat diese Praxis zur Folge, dass, wenn in der Zwischenzeit, seit Erlass der bezüglichen Aufforderung, die Voraussetzungen für einen Eintrag dahingefallen sind, unmittelbar nach Erlass des Urteils wieder dessen Löschung verlangt werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass deshalb einem solchen Eintrag nur eine formale Bedeutung zukomme und dass dieser infolgedessen keinem praktischen Bedürfnis entspreche. Eine der Hauptwirkungen des Handelsregistereintrages besteht darin, dass die eingetragene Person bezw. Gesellschaft hiedurch der Konkursbetreibung unterstellt wird, während vor dem Eintrag (…) eine Einzelperson nur der Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege der Pfändung untersteht. Diese Konkursfähigkeit bleibt nun aber gemäss Art. 40 SchKG auch nach Streichung des Eintrages noch während 6 Monaten, nachdem diese im schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist, bestehen. Die Gläubiger einer eintragungspflichtigen Person haben daher ein wichtiges Interesse daran, dass dieser Eintrag selbst dann noch erfolge, wenn er unmittelbar darauf wieder gelöscht werden muss. Es erscheint somit angezeigt, den für die Beurteilung der Eintragungspflicht massgebenden Zeitpunkt nicht über den Moment der vom Handelsregisteramt erlassenen Eintragungsaufforderung hinauszuschieben, da sonst einem Eintragungspflichtigen unter Umständen ermöglicht würde, durch eine allfällige noch vor Erlass der Eintragungsverfügung (…) vorgenommene Betriebseinstellung oder Liquidation den Eintrag zu verhindern und sich dadurch in ungerechtfertigter Weise, zum Schaden der Gläubiger, der Generalexekution zu entziehen.

(…).

Hinweis:

Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil 4A_420/2014 vom 28. August 2014 nicht eingetreten.

Schlagwörter

commercial registersole proprietorshipappeal jurisdictionburden of proofregistration dutyadministrative procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Bern Court of Appeal had jurisdiction and which procedural rules applied to the challenge of a commercial register office order.

Extrahierter Entscheid

The Obergericht is the sole appeal instance in the Canton of Bern for challenges to cantonal commercial register office orders; the appeal procedure is governed by the VRPG when the lower instance is an administrative authority.

Extrahierte Begründung

Art. 165 HRegV provides for a cantonal upper court as sole appeal instance. Under Art. 6 Abs. 4 EG ZSJ and Art. 10 Abs. 2 EG ZGB, the Obergericht hears commercial register matters; because the lower instance was an administrative authority, the appeal procedure follows the VRPG.

Kernrechtsfrage

Which moment is decisive for assessing the duty to register and how the burden of proof is allocated under Art. 152 HRegV.

Extrahierter Entscheid

The decisive facts are those existing at the time of the last invitation to register under Art. 152(2) HRegV; the person concerned bears the burden of proving, with suitable documents, that no registration duty exists.

Extrahierte Begründung

Art. 152(2) HRegV imposes a duty of cooperation and reverses the burden of proof because the register office lacks equivalent investigative means. Mere assertions are insufficient; if the proof is not produced, the office must order registration. The registration duty remains even if the underlying duty later falls away, to protect creditors.

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