Interim suspension of alimony during modification proceedings

ZK 2015 234Obergericht / Zivilkammer02.10.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Higher Court dealt with an application for interim measures in a maintenance-modification action. The applicant sought provisional suspension of a maintenance obligation while alleging that the beneficiary lived in a qualified concubinage. The court held that prima facie proof is always the same standard, irrespective of the intrusiveness of the measure, but that proportionality may require stricter scrutiny where an interim measure has especially severe effects. For final maintenance obligations, provisional suspension or reduction is only permissible in exceptional cases with urgent reasons and sufficiently liquid facts. The court accepted such circumstances in the case at hand.

Omnilex-Regeste

Art. 129 ZGB; Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; vorsorgliche Sistierung oder Herabsetzung einer rechtskräftig festgelegten Unterhaltsrente während hängigem Abänderungsprozess. Das Beweismass des Glaubhaftmachens bleibt unverändert und ist nicht nach der Eingriffsintensität zu staffeln; die Schwere der Massnahme ist vielmehr bei der Verhältnismässigkeit und der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die vorsorgliche Aufhebung oder Herabsetzung einer zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Rente ist nur ausnahmsweise zulässig, namentlich bei besonderer Dringlichkeit und besonderen Umständen sowie bei liquiden tatsächlichen Verhältnissen, die eine einigermaßen zuverlässige Prognose des Prozessergebnisses erlauben (consid. III).

Gesamter Gesetzestext

ZK 15 234, publiziert Januar 2016

Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 02. Oktober 2015

Besetzung

Oberrichter Josi (Referent), Oberrichterin Pfister Hadorn und Oberrichterin Grütter

Gerichtsschreiber Nuspliger

Verfahrensbeteiligte

A.

Gesuchsteller/Berufungskläger

gegen

B.

vertreten durch Rechtsanwalt C.

Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagte

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen ZPO 276

Regeste:

Vorsorgliche Sistierung einer Unterhaltsrente während hängigem Abänderungsprozess (Art. 129 ZGB; Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB).

Das Beweismass des Glaubhaftmachens definiert sich unabhängig von der anbegehrten vorsorglichen Massnahme und deren Auswirkungen.

Die vorsorgliche Aufhebung oder Herabsetzung einer Unterhaltsrente, auf welche die berechtigte Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen ist, stellt eine einschneidende Massnahme dar. Sie ist nur bei besonderer Dringlichkeit und unter besonderen Umständen verhältnismässig. Insbesondere müssen liquide tatsächliche Verhältnisse vorliegen, die den Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Im Scheidungsverfahren verpflichtete sich A. zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an C. Einige Jahre später erhob er Abänderungsklage (Art. 129 Abs. 1 ZGB) mit der Begründung, dass C. in einem qualifizierten Konkubinat lebe. Nach Klageeinreichung beantragte er zudem die vorsorgliche Sistierung der Unterhaltszahlungen. Das Obergericht rezipierte die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 118 II 228 E. 3b) und bejahte liquide Verhältnisse hinsichtlich des geltend gemachten qualifizierten Konkubinats sowie das Vorliegen besonderer Umstände.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

III.

(…)
Über ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 Bst. a ZPO gelangt sinngemäss zur Anwendung, siehe Ziff. 1.1 hiervor). Aus der Natur des Summarverfahrens folgt, dass die Anspruchsvoraussetzungen lediglich glaubhaft zu machen sind (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7358; Sutter-Somm/Vontobel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2013 [zit. hiernach: ZK-ZPO-Autor], N 12 zu Art. 271 ZPO).

Glaubhaft machen („rendre vraisemblable“) bedeutet die Darlegung der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts und umfasst mehr als Behaupten, aber weniger als Beweisen. Nach der Rechtsprechung ist eine Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 719 f.; BGer 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.1; ausführlich Sprecher, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013 [zit. hiernach: BSK-ZPO-Autor], N 50 ff. zu Art. 261 ZPO).
In der Literatur wird verschiedentlich postuliert, in bestimmten Fällen (insbesondere bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsstellung der Gegenseite) seien erhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen zu stellen (für eine Übersicht über die Lehrmeinungen siehe BSK-ZPO-Sprecher, N 65 ff. zu Art. 261).

Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und ist, soweit isoliert auf das Beweismass bezogen, abzulehnen. Das Beweismass des Glaubhaftmachens ist stets dasselbe, unabhängig von der Frage, wie sich eine Massnahme auf die tatsächliche und rechtliche Situation der Gegenseite auswirkt.

Die konkreten Auswirkungen einer Massnahme sind jedoch keinesfalls irrelevant; sie sind bei der Auswahl der zu treffenden Massnahme zu gewichten (zum diesbezüglichen Ermessen des Gerichts und zur fehlenden Bindung an die Parteianträge siehe Güngerich, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 51 zu Art. 262), und unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen.

Vorsorgliche Massnahmen stehen unter der Schranke des Verhältnismässigkeitsgebots. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Massnahmen, die die Rechtsstellung der gesuchsgegnerischen Partei in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigen, nur unter restriktiven Voraussetzungen zuzusprechen; sie müssen sehr viel strengeren Anforderungen genügen (BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476 ff. [=Pra 2006 Nr. 32 S. 226 ff.] betr. Realvollstreckung eines arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbots). Diese erhöhten Anforderungen betreffen die Gesamtheit der Voraussetzungen für die Gewährung vorsorglichen Rechtsschutzes, insbesondere die Prognose des Streitausgangs und die jeweiligen Nachteile für die Parteien bei Zuspruch bzw. Verweigerung von Massnahmen. In solchen Fällen darf einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn das Begehren in Anbetracht des glaubhaft gemachten Sachverhalts relativ klar begründet erscheint (BGE 138 III 378 E. 6.4 S. 381 f. [=Pra 2013 Nr. 6 S. 37 ff.] betr. Abriss eines Dachs und Stabilisierung sowie Wettersicherung eines Gebäudes).

Das Gericht hat mit anderen Worten die gegenläufigen Interessen der Parteien, d.h. das mutmassliche Recht des Gesuchstellers gegen die Nachteile einer vorläufigen Regelung für den Gesuchsgegner, abzuwägen (ZK-ZPO-Huber, N 23 zu Art. 261 ZPO; BSK-ZPO-Sprecher, N 47 zu Art. 262 ZPO). Hierbei ist – als eines von mehreren Elementen – zu berücksichtigen, zu welchem Grad der Gesuchsteller das Gericht von der Wahrscheinlichkeit der Existenz des behaupteten Tatsachenfundaments überzeugt hat. Denn je glaubhafter die tatsächliche Grundlage für einen Anspruch ist, desto weniger Bedenken bestehen auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten gegen dessen Durchsetzung. Umgekehrt kann es mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar sein, einen bloss glaubhaft gemachten Anspruch zu vollstrecken, wenn die Auswirkungen einschneidend sind und sich nicht mehr rückgängig machen lassen. Es sind jedoch sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, d.h. die beidseitigen Interessen sind umfänglich abzuwägen. Dabei können sich einzelne Umstände aufwiegen.

Die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit findet auch bei der vorsorglichen Abänderung rechtskräftiger Unterhaltsrenten Anwendung.

Grundsätzlich bleibt eine (mit rechtskräftigem Urteil festgelegte) Unterhaltsverpflichtung in Kraft, bis über die Abänderungsklage (Hauptprozess) entschieden ist. Die vorsorgliche Aufhebung oder Herabsetzung einer Unterhaltsrente, auf welche die berechtigte Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen ist, stellt eine einschneidende Massnahme dar, die nach der Rechtsprechung nur bei besonderer Dringlichkeit und unter besonderen Umständen angeordnet werden kann (BGE 118 II 228 E. 3b S. 228 f.). Insbesondere müssen liquide tatsächliche Verhältnisse vorliegen, die den Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen (BGE 118 II 228 E. 3b; BGer 5P.414/2004 vom 22. März 2005 E. 4.4; BGer 5P.269/2004 vom 3. November 2004 E. 2; BGer 5P.349/2001 vom 6. November 2001 E. 4).

Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn der Schuldner, ohne sich verschulden zu müssen, die Rente während des Abänderungsverfahrens nicht mehr ausrichten kann und die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der anderen Partei schon während des Verfahrens zugemutet werden kann (BGer 5P.101/2005 vom 12. August 2005 E. 3). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass bei Gutheissung der Klage die berechtigte Person die während der Prozessdauer empfangenen Alimente zurückbezahlen muss, da die Abänderung bzw. Herabsetzung der Rente bereits für die Zeit ab Klageeinreichung verlangt werden kann (BGer 5A_732/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.2: BGer 5P.349/2001 vom 6. November 2001 E. 3).

(...)

Hinweis:

Das Urteil ist rechtskräftig.

Schlagwörter

family lawmaintenanceinterim measuresprima facie proofproportionalitymodification proceedingsqualified concubinageprovisional suspension

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether provisional measures may suspend or reduce a final maintenance rent during pending modification proceedings.

Extrahierter Entscheid

A maintenance obligation remains in force until the modification case is decided, but provisional suspension or reduction may be ordered only in exceptional, urgent circumstances with sufficiently liquid facts allowing a reasonably reliable prognosis.

Extrahierte Begründung

Interim measures in summary proceedings require only prima facie proof, but the proportionality principle governs. For maintenance already fixed by final judgment, an interim repeal or reduction is an especially intrusive measure and therefore admissible only where special urgency and special circumstances exist, particularly when the relevant facts are liquid enough to assess the likely outcome with reasonable reliability.

Kernrechtsfrage

Whether the standard of prima facie proof changes depending on the severity of the requested interim measure.

Extrahierter Entscheid

No. The degree of prima facie proof is the same regardless of how strongly the measure affects the opposing party; the severity of the measure is relevant only at the proportionality stage.

Extrahierte Begründung

The court rejected the doctrinal view that harsher measures require a heightened evidentiary standard. The impact of the measure is not irrelevant, but it belongs to the balancing of interests and proportionality, not to a different definition of prima facie proof.

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