Appeal inadmissible against non-appealable interim decision

ZK 2015 500Obergericht / Zivilkammer11.12.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A filed an appeal against a first-instance ruling that had split an accident-liability case and decided only that B. was liable for 50% of the damage, while the amount of damages remained open. The Obergericht held ex officio that an independent interim decision under Art. 237 ZPO exists only where a different appellate decision could immediately bring about a final judgment and save substantial time or costs. Because only the amount remained disputed and no final judgment could result from a different assessment, the decision was not a valid appeal object. The appeal was therefore inadmissible, and conversion into a complaint was also excluded.

Omnilex-Regeste

Art. 237 ZPO; appealability of a separately issued interim decision: a self-standing interim decision is admissible only where a divergent appellate assessment could immediately lead to a final judgment and thereby avoid substantial time or costs. If the appellate court could alter only an intermediate element, but not dispose of the case finally, the decision is not a challengeable object within Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. The existence of such an appealable decision is an admissibility requirement examined ex officio. Where this requirement is lacking, the appeal must not be entered into; the same applies to a complaint under Art. 319 ZPO if no proper challengeable object exists (consid. II).

Gesamter Gesetzestext

ZK 15 500, publiziert März 2016

Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 11. Dezember 2015

Oberrichter Josi (Referent), Oberrichter Studiger und Oberrichterin Pfister Hadorn

Gerichtsschreiberin Künzi

Verfahrensbeteiligte

A.,

vertreten durch Rechtsanwalt X.

Kläger/Berufungskläger

gegen

B.,

vertreten durch Rechtsanwalt Y.

Beklagter/Berufungsbeklagter

C.,

vertreten durch Rechtsanwalt Z.

Streitverkündungsbeklagte

Gegenstand

Haftpflicht ausservertraglich

Regeste:

Art. 237 ZPO

Der Erlass eines Zwischenentscheids nach Art. 237 ZPO ist nur zulässig, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann;

Fehlt es an den Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenentscheids, kann auf eine dagegen erhobene Berufung mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Zwischen A. als Geschädigtem und B. als Schädiger ist ein Zivilverfahren hängig betreffend Haftpflichtansprüche aufgrund eines Unfallereignisses. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das Verfahren vor der Vorinstanz zunächst beschränkt auf die Haftungsfrage. Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz fest, dass B. dem A. für dessen in der Höhe noch zu bestimmenden Schaden mit einer Quote von 50% haftet.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

II.

Der Berufung zugänglich sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit dem Begriff des Zwischenentscheids sind Entscheide nach Art. 237 ZPO gemeint.
Das Gericht ist zum Erlass eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids nur dann befugt, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Zwischenentscheide sind demnach unzulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz bei abweichender Beurteilung keinen Endentscheid herbeiführen kann (Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 18 zu Art. 237 ZPO; vgl. dazu BGE 132 III 785, E. 3.2 und 4.1; BGer 5A_555/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1.3 betreffend den vergleichbaren Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Dass der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, die – analog zu den Prozessvoraussetzungen in der ersten Instanz – erfüllt sein muss, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 15 und 16 zu den Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2013, N 50 zu den Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist von Amtes wegen zu prüfen; es gelangt die beschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Das Gericht hat sich unabhängig von den Parteibehauptungen davon zu überzeugen, dass die vorgebrachten Sachumstände, welche die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen sollen, tatsächlich bestehen (vgl. Zingg, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, N 4 und 19 zu Art. 60 ZPO).
Vorliegend beantragt der Berufungskläger die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘261‘672.00 zuzüglich Zins. Der Berufungsbeklagte anerkennt den Anspruch dem Grundsatz nach und beantragt, die Klage sei abzuweisen „soweit einen der Höhe nach gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 50‘000.- nicht erreichenden Betrag übersteigend“ (pag. 103). Strittig ist demnach nicht der Bestand der Schadenersatzforderung, sondern nur deren Höhe. Das Haftpflichtverfahren untersteht der Dispositionsmaxime, mit der Folge, dass das Gericht nicht mehr zusprechen darf, als die klagende Partei verlangt, aber auch nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Eine Klage darf demnach nicht vollständig abwiesen werden, wenn sie vom Beklagten nur teilweise bestritten wurde (vgl. Gehri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 58 ZPO). Das Gericht kann dem Berufungskläger folglich Beträge zwischen CHF 1.00 und CHF 1‘261‘672.00 zuzüglich Zins zusprechen, eine vollständige Abweisung der Klage ist jedoch nicht zulässig. Im angefochtenen Entscheid hat das Gericht entschieden, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger für dessen in der Höhe noch zu bestimmenden Schaden zu einer Quote von 50% hafte. Eine abweichende Beurteilung durch das Obergericht könnte allein die Haftungsquote ändern, ein Endentscheid könnte hingegen nicht herbeigeführt werden, da der Bestand der Schadenersatzforderung unbestritten ist.
Die Voraussetzung für einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid ist daher nicht gegeben, weshalb auf die Berufung mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann.

Auch die Anhebung einer Beschwerde fällt mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nach Art. 237 i.V.m. Art. 319 ZPO ausser Betracht, so dass sich die Prüfung einer allfälligen Konversion des Rechtsmittels erübrigt.

(...)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig

Schlagwörter

interim decisionappeal admissibilityliability quotaex officio reviewcivil procedurenon-entry

No. A separate interim decision is admissible only if a different appellate assessment could immediately produce a final judgment and save significant time or costs; here, appellate review could affect only the liability share, not end the case.

The existence of a challengeable interim decision is an admissibility requirement reviewed ex officio. Because the existence of the damage claim was undisputed and only the extent remained open, the appellate court could not render a final judgment by changing the ruling.

No. Without a proper object of challenge, a complaint was likewise unavailable, so conversion was unnecessary.

The same lack of a legally challengeable object that barred the appeal also excluded a complaint.

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