No switch to appeal procedure after withdrawal of merits claims

ZK 2016 5Obergericht / Zivilkammer10.11.2016Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern appellate court dealt with an employment appeal in which both sides withdrew their merits claims, leaving only the costs issue and legal aid. It held that the appeal proceedings could not be converted into an objection procedure merely because only the costs ruling remained challenged. The withdrawn merits parts were noted as resolved and the first-instance points 1 and 2 became final. The appellant was granted legal aid for the appeal, no court fees were charged, and she had to pay the respondent party compensation of CHF 1,557.35. The court also fixed the reimbursement consequences for the officially paid counsel fees.

Omnilex-Regeste

Art. 308, 110, 310 lit. b und 320 lit. b ZPO; nachträgliche Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt: Wird die Berufung nach Einlegung der Rechtsmittel auf die Kostenfolgen reduziert, so findet kein gesetzlich nicht vorgesehener Wechsel in das Beschwerdeverfahren statt. Ein Verfahrensartenwechsel würde eine Änderung der Kognition bewirken und könnte die rechtsmittelerhebende Partei nach Abschluss des Schriftenwechsels in unzulässiger Weise benachteiligen. Kostenentscheide sind selbstständig mit Beschwerde anfechtbar; dies rechtfertigt jedoch nicht die Umqualifikation eines bereits hängigen Berufungsverfahrens. Die Verfahrensart bleibt grundsätzlich durch das eingelegte Rechtsmittel bestimmt (E. 4.1.1–4.1.3).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter Josi (Referent), Oberrichter Studiger und Oberrichterin Pfister Hadorn

Gerichtsschreiber Günther

VerfahrensbeteiligteA.________

vertreten durch Fürsprecher B.________

Beklagte/Berufungsklägerin

gegen

C.________

vertreten i.S.v. Art. 394 ZGB durch Beistand E.________

anwaltlich vertreten durch Fürsprecherin D.________

Kläger/Berufungsbeklagter

GegenstandArbeitsrecht

Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Juni 2015 (CIV 13 637)

Gesuch von A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) für das Berufungsverfahren

Regeste:

Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf Kostenpunkt.

Kein Wechsel in das Beschwerdeverfahren, wenn nach Einlegen der Berufung die Anträge in der Hauptsache zurückgezogen werden und nur noch der Kostenpunkt angefochten bleibt (E. 4.1.1 – 4.1.3).

Erwägungen:

(…).

4.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten deren Zulässigkeit nur dann gegeben ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 der Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demgegenüber ist der Kostenentscheid selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO), selbst wenn es sich in der Hauptsache um eine berufungsfähige Angelegenheit handelt oder die Kostenfolgen für sich alleine bereits den erforderlichen Streitwert von CHF 10‘000.00 gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreichen.

4.1.1 Im vorliegenden Fall wurde die Berufung teilweise zurückgezogen und nur das Begehren um Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich Parteientschädigung (Verlegung und Bemessung) aufrechterhalten.

Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, damit sei das Berufungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortzuführen; denn der Kostenentscheid sei selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar.

4.1.2 Im Gesetz findet sich keine Bestimmung, wonach das Berufungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortzusetzen wäre, wenn nur noch die Anfechtung der vorinstanzlichen Prozesskostenverteilung aufrechterhalten bleibt. Ein nachträglicher Wechsel der Verfahrensart, wie er vom Gesetz in anderen Konstellationen zumindest implizit thematisiert wird (Art. 93 Abs. 2 ZPO, Art. 224 Abs. 1 ZPO), ist für diesen Fall gerade nicht vorgesehen.

4.1.3 Ein solcher Wechsel ins Beschwerdeverfahren ist denn auch nicht sachgerecht. Denn mit einem Wechsel zur Beschwerde wäre auch ein Wechsel der Kognition verbunden, was dazu führen kann, dass sich die Begründung der Berufung erklärenden Partei nachträglich als ungenügend erweist: Während im Berufungsverfahren der Sachverhalt frei überprüfbar ist (Art. 310 Bst. b ZPO), kann er im Beschwerdeverfahren nur auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür, überprüft werden (Art. 320 Bst. b ZPO; BGE 138 III 232, 234 E. 4.1.2; vgl. zum Terminus „offensichtlich unrichtig“ ferner BGE 133 II 384, 391 E. 4.2.2 zu Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG), weshalb sich die rechtsmittelerhebende Partei im Beschwerdeverfahren nicht darauf beschränken kann, die Sachverhaltsfeststellung als falsch darzustellen, sondern im Einzelnen darlegen muss, worin eine willkürliche Beweiswürdigung zu erblicken ist. Dazu ist sie indes nach Abschluss des Schriftenwechsels nicht mehr in der Lage, weshalb sie bei einem unerwarteten Wechsel ins Beschwerdeverfahren einen Nachteil erleiden könnte.

(…).

Die Kammer entscheidet:

Es wird festgestellt, dass die Parteien ihre Berufung bzw. Anschlussberufung gegen die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Juni 2015 (Verfahren CIV 13 637) zurückgezogen haben.
Insoweit wird das Berufungsverfahren ZK 16 5 als erledigt abgeschrieben.
Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Juni 2015 im Verfahren CIV 13 637 in Rechtskraft erwachsen sind.

Der Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren CIV 13 637 eine Parteientschädigung von CHF 1‘850.85 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt:

Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘366.55 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a KAG).

Im Umfang des allfällig zusätzlich zu entrichtenden Anteils an der amtlichen Entschädigung von CHF 1‘850.85 geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Berufungsklägerin dem Kanton Bern diesen Anteil zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren ZK 16 5 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Für das oberinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben.
Für das Berufungsverfahren ZK 16 5 werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Berufungsklägerin wird verurteilt, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘557.35 zu bezahlen.
Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Berufungsverfahren wird wie folgt bestimmt:

Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).

Zu eröffnen:

-den Parteien

Mitzuteilen:

-dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident Huber

Bern, 10. November 2016

Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Josi

Der Gerichtsschreiber: Günther

Rechtsmittelbelehrung

Der Streitwert nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren. Beide Parteien haben vor Obergericht ihre Berufungsbegehren in der Hauptsache zurückgezogen. Änderungen des Klageumfangs, zum Beispiel durch teilweisen Abstand, sind bei der Berechnung des Streitwerts nach dem BGG zu berücksichtigen (BGE 116 II 431 E. 1). Streitig waren vor Obergericht des Kantons Bern nur noch die Zusprechung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung an die Berufungsklägerin und die Festsetzung des amtlichen Honorars der Berufungsklägerin. Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, fallen bei der Bestimmung des Streitwerts ausser Betracht (Art. 51 Abs. 3 BGG). Der Streitwert im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG beträgt somit weniger als CHF 15‘000.00.

Gegen den vorliegenden Entscheid kann daher innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 113 ff. BGG).

Falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist besonders zu begründen und wird vom Bundesgericht als Zulassungsvoraussetzung geprüft.

Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen und sind an folgende Adresse zu richten: Schweizerisches Bundesgericht, av. du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14. Werden beide Beschwerden erhoben, so sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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Schlagwörter

appeal procedurecostslegal aidwithdrawalstandard of reviewparty compensationprocedural conversion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellate proceedings had to be converted into an objection procedure after withdrawal of the merits claims, leaving only costs challenged.

Extrahierter Entscheid

No procedural switch was provided for by law; the appeal proceedings continued, and the remaining challenge to costs was decided within the appeal.

Extrahierte Begründung

The code does not provide for a conversion from appeal to objection in this situation. Such a change would also alter the standard of review to the detriment of the appealing party after the written submissions were closed.

Kernrechtsfrage

Whether the withdrawn merits portions should be struck from the appellate proceedings and the first-instance decision become final in that extent.

Extrahierter Entscheid

The withdrawal was noted, the appeal proceedings were discontinued in that respect, and the first-instance points 1 and 2 became final.

Extrahierte Begründung

Once the parties withdrew their appeals as to the merits, those points were no longer pending before the appellate court.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was granted for the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

The court found the requirements for legal aid satisfied for the appeal phase.

Kernrechtsfrage

How the court costs and party compensation were to be allocated in the appeal and legal-aid matters.

Extrahierter Entscheid

No court fees were charged for either the legal-aid proceeding or the appeal. The appellant was ordered to pay the respondent CHF 1,557.35 in party compensation for the appeal.

Extrahierte Begründung

The appellate court fixed the ancillary financial consequences after the withdrawal of the merits claims and the grant of legal aid.

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