BesetzungOberrichter Bettler (Referent), Oberrichter Wuillemin und Oberrichterin Sanwald
Gerichtsschreiberin Kislig
VerfahrensbeteiligteA.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin
gegen
C.________
Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin
Gegenstandprovisorische Rechtsöffnung
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. November 2025 (CIV 25 4177)
Regeste:
Art. 82 und Art. 84 SchKG; zweites Rechtsöffnungsgesuch in derselben Betreibung
Das Regionalgericht ging in expliziter Abweichung von der konstanten, langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, ein zweites Rechtsöffnungsgesuch in derselben Betreibung sei unzulässig. Darstellung der Praxis des Bundesgerichts und Lehrmeinungen zur erneuten Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuchs in derselben Betreibung (E. 5.4). Darlegung der Voraussetzungen für eine Praxisänderung (E. 5.5.2). Voraussetzungen für eine Praxisänderung hier nicht erfüllt (E. 5.5.3).
Erwägungen:
1.1 Die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) betreibt C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr.________ des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, gestützt auf den Darlehensvertrag «D.________» für CHF 75’079.79 zuzüglich Zinsen, Verzugsschaden und Kosten (Gesuchsbeilage [GB] 1). Die Beschwerdegegnerin erhob gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag.
1.2.1 Am 14. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland in der oben genannten Betreibung die provisorische Rechtsöffnung für folgende Beträge (Verfahren CIV 24 4982):
CHF77'953.19plus intérêts à 3.25000 % dès le 17.05.2021 au titre du D.________
CHF1'226.49au titre de l’intérêt prêt arrêté au 17.05.2021
CHF4'354.20au titre des dommages 106 CO
CHF324.20au titre des frais de poursuites
CHF104.00au titre des frais de cette poursuite
1.2.2 Das Regionalgericht wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Entscheid vom 20. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
2.1 Am 24. Juli 2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht in der vorerwähnten Betreibung erneut die provisorische Rechtsöffnung für folgende Beträge (Verfahren CIV 25 4177; pag. 1 ff.):
CHF67'176.30plus intérêts à 3.25000 % dès le 17.05.2021 au titre du D.________
CHF1'097.70au titre de l’intérêt prêt arrêté au 17.05.2021
CHF104.00au titre des frais de cette poursuite
2.2 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. August 2025 auf den Entscheid des Regionalgerichts vom 20. Januar 2025 und beantragte sinngemäss, auf das erneute Rechtsbegehren sei nicht einzutreten (pag. 17).
2.3 Beide Parteien reichten im Anschluss unaufgefordert je eine weitere Stellungahme ein (pag. 22 ff. und pag. 28).
2.4 Mit Entscheid vom 14. November 2025 trat das Regionalgericht auf das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung nicht ein. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegte es der Beschwerdeführerin, Parteientschädigung sprach es keine zu (pag. 36 ff.).
3.1 Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 27. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung des Rechtsöffnungsgesuchs an das Regionalgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr in der Betreibung Nr.________ des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, im beantragten Umfang die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (pag. 47 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2025 sinngemäss beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (pag. 58).
4.1 Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts sind zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
4.3 Wird wie vorliegend ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. November 2025 zugestellt (pag. 44). Die Beschwerde vom 27. November 2025 (Postaufgabe am gleichen Tag) ist damit fristgerecht erfolgt.
4.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten.
5.1 Strittig ist, ob das Regionalgericht zu Recht nicht auf das erneute Rechtsöffnungsgesuch vom 24. Juli 2025 in derselben Betreibung eingetreten ist.
5.2 Das Regionalgericht erwog, das Bundesgericht vertrete die Auffassung, dass die Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs keine materielle Rechtskraft hinsichtlich der betriebenen Forderung entfalte und die Gläubigerin nicht daran hindere, die Rechtsöffnung – auch in derselben Betreibung – erneut zu beantragen, sofern sie die erforderlichen Belege vorlege. Diese Position finde in der Literatur zwar vereinzelt Unterstützung.
Die überwiegende und insbesondere neuere Lehre vertrete jedoch die gegenteilige Auffassung, wonach ein abweisender Rechtsöffnungsentscheid in der laufenden Betreibung sehr wohl materielle Rechtskraft entfalte und ein weiteres Begehren ausschliesse. Es handle sich dabei nicht nur um einzelne Lehrmeinungen, sondern um eine klare und konsistente Position in der Literatur. Auch die kantonale Rechtsprechung folge mehrheitlich dieser Linie. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht stütze sich ausschliesslich auf eigene ältere Entscheide und setze sich mit der seither gefestigten und breit vertretenen Lehrmeinung nicht auseinander. Das Fehlen einer differenzierten Auseinandersetzung mit der herrschenden Lehre lasse die bundesgerichtliche Argumentation in diesem Punkt als wenig überzeugend erscheinen. Sachlich bestehe kein Grund, um die Wirkung der Rechtskraft anders zu beurteilen als in anderen zivilrechtlichen Verfahren. Das Rechtsöffnungsverfahren solle rasch und verbindlich klären, ob die Betreibung fortgesetzt werden dürfe. Ein mehrfaches Einreichen von Gesuchen würde diesem Zweck widersprechen und zudem den Fristenmechanismus von Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) unterlaufen. Schliesslich würden auch Gründe der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit für die Anerkennung der materiellen Rechtskraft sprechen. Eine unbeschränkte Wiederholung von Rechtsöffnungsgesuchen würde die Gerichte unnötig belasten, widersprüchliche Entscheide begünstigen und die Rechtsposition der Parteien dauerhaft verunsichern. Der Gläubigerin bleibe es zudem unbenommen, eine neue Betreibung einzuleiten. Vor diesem Hintergrund erscheine es zwingend, abweisende Rechtsöffnungsentscheide innerhalb derselben Betreibung als materiell rechtskräftig zu betrachten. Folglich sei das erneute Einreichen eines Rechtsöffnungsgesuchs in derselben Betreibung unzulässig, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde (E. 11 ff. des angefochtenen Entscheids, pag. 47 ff.).
5.3 Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, gestützt auf die langjährige und konstante bundesgerichtliche Praxis sei es ihr unbenommen gewesen, in derselben Betreibung ein weiteres Mal provisorische Rechtsöffnung zu verlangen. Das Regionalgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten. Entgegen der Darstellung des Regionalgerichts bestehe keine überwiegende Lehrmeinung, die das Gegenteil vertrete. Es gebe eine Reihe von anderen Autoren, die mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einig gingen. Auch treffe nicht zu, dass die kantonale Rechtsprechung mehrheitlich dieser Linie folgen würde. Mehrere Kantone liessen die Einreichung eines weiteren Rechtsöffnungsgesuchs in derselben Betreibung ausdrücklich zu, so auch der Kanton Bern in einem älteren Entscheid. Angesichts der kontroversen Beurteilung der sich stellenden Frage in der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung und der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es keineswegs zwingend, abweisende Rechtsöffnungsentscheide in derselben Betreibung als materiell rechtskräftig zu betrachten (Rz. 6 ff. der Beschwerde, pag. 50 ff.).
5.4.1 Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren beziehungsweise ein rein betreibungsrechtliches Verfahren. Der Rechtsöffnungsentscheid sagt über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung nichts aus. Geurteilt wird nicht über den materiellrechtlichen Bestand einer Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann. Daraus folgt, dass ein abweisender Rechtsöffnungsentscheid nur betreibungsrechtliche Wirkungen entfaltet und hinsichtlich des Bestandes der Forderung nicht die Einrede der abgeurteilten Sache begründet (BGE 149 III 258 E. 6.1.1; 149 III 210 E. 4.3.3; 148 III 30 E. 2.2; 143 III 564 E. 4.1; 139 III 444 E. 4.1.1).
5.4.2 Der Entscheid, mit dem ein provisorisches oder definitives Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen wird, erlangt nach der gefestigten Praxis des Bundesgerichts keine materielle Rechtskraft und hindert den Gläubiger nicht daran, die Rechtsöffnung nochmals im Rahmen einer neuen Betreibung oder sogar in der gleichen Betreibung zu beantragen, wenn der Mangel, der dem Rechtsöffnungstitel anhaftete, behoben worden ist (vgl. unter anderem BGE 150 III 209 E. 3.5; 143 III 564 E. 4.1; 140 III 456 E. 2.5; 136 III 583 E. 2.3; Urteile des BGer 4A_673/2024 vom 6. Mai 2025 E. 2.1; 5A_894/2014 vom 12. Februar 2015 E. 6; 5A_696/2012 vom 23. Januar 2013 E. 4.1.2).
5.4.3 Die vom Regionalgericht zitierten Lehrmeinungen vertreten ausdrücklich eine Meinung, die der konstanten Praxis des Bundesgerichts widerspricht (Senn, in: Schulthess-Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 3j zu Art. 256 ZPO; Vock, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 27 zu Art. 84 SchKG; Lorandi, in: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in a nutshell, 5. Aufl. 2022, S. 27; Staehelin, in: Basler Kommentar, SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 10 und 80 zu Art. 84 SchKG; Vock/Meister-Müller, in: SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 148; Amonn/Walther, in: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N. 22; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 99). Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, gibt es jedoch auch verschiedene Lehrmeinungen – nicht nur die beiden vom Regionalgericht erwähnten –, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts übereinstimmen (vgl. Bovey/Constantin, in: Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 35 zu Art. 84 SchKG; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, N. 797; Abbet, La Mainlevée de l’opposition, 2. Aufl. 2022, N. 79 zu Art. 84 SchKG; Bachofner, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020 S. 26 f.; Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 2016, S. 117 ff.; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl. 2012, Rz. 742 f.; Krauskopf, La mainlevée provisoire: quelques jurisprudences récentes, JdT 2008 II S. 23). Eine klare und konsistente Position in der Literatur ist angesichts dessen nicht zu erkennen. Die Frage wird in der Lehre vielmehr kontrovers diskutiert.
5.5.1 Anlass für eine Praxisänderung, wie sie das Regionalgericht anstossen möchte, besteht nicht.
5.5.2 Kritik der Lehre an einer Rechtsprechung kann zwar Anlass dazu geben, diese zu ändern. Das bedeutet jedoch nicht, dass von der Rechtsprechung abweichende Lehrmeinungen – selbst wenn sie eine gewisse Überzeugungskraft aufweisen sollten – in jedem Fall zu einer Praxisänderung führen (BGE 151 I 337 E. 8.1; 146 IV 126 E. 2.2; BGE 145 III 303 E. 4.1.2; Urteil des BGer 4A_203/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.4.2). Eine Änderung der Rechtsprechung ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die neue Lösung von einem besseren Verständnis von Ziel und Zweck einer Rechtsvorschrift ausgeht, auf veränderten äusseren Verhältnissen beruht oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Andernfalls muss die bestehende Praxis beibehalten werden. Eine Änderung muss daher auf ernsthaften und objektiven Gründen beruhen, die im Interesse der Rechtssicherheit umso wichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung angewendet worden ist (BGE 151 I 337 E. 8.1; 148 III 270 E. 7.1; 145 I 227 E. 4; Urteil des BGer 4A_203/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.3).
5.5.3 Angesichts der langjährigen, auch in jüngeren Entscheiden bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der unterschiedlichen Lehrmeinungen hierzu besteht kein ernsthafter und objektiver Grund für eine Praxisänderung. Daran ändern auch die übrigen, vorwiegend verfahrensökonomischen Überlegungen des Regionalgerichts nichts. Im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit ist betreffend die Frage der materiellen Rechtskraft von Rechtsöffnungsentscheiden in der gleichen Betreibung weiterhin auf die langjährige, konstante und kürzlich mehrfach bestätigte Praxis des Bundesgerichts abzustellen. Die erneute Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuchs in der gleichen Betreibung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen.
5.6 Ob die bundesgerichtliche Praxis dahingehend zu verstehen ist, dass voraussetzungslos ein neues Rechtsöffnungsgesuch in derselben Betreibung möglich ist, scheint fraglich (vgl. etwa BGE 150 III 209 E. 3.5; 143 III 564 E. 4.1; 140 III 456). Vorliegend kann dies aber offengelassen werden, da das Regionalgericht nicht geprüft hat, ob die Neueinreichung eines Rechtsöffnungsgesuchs in der gleichen Betreibung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist und ob diese vorliegend erfüllt wären. Das Regionalgericht ging vielmehr zu Unrecht davon aus, ein weiteres Rechtsöffnungsgesuch in der gleichen Betreibung sei in jedem Fall unzulässig (E. 21 des angefochtenen Entscheids, pag. 41).
5.7 Die Beschwerde erweist sich als begründet. Der Entscheid des Regionalgerichts vom 14. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht zurückgewiesen (Art. 327 Abs. 3 Bst. a ZPO).
6.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend.
6.2 Für das Beschwerdeverfahren werden aufgrund der besonderen Umstände keine Gerichtskosten erhoben (Art. 7 Abs. 3 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
6.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Auferlegung der Parteikosten an den Kanton rechtfertigt sich bereits deshalb nicht, weil sich die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert und erklärt hat, sie sei mit der Neueröffnung des Verfahrens nicht einverstanden (pag. 58; vgl. zu den Voraussetzungen für die Auferlegung der Parteikosten an den Kanton vgl. BGE 139 III 475 E. 2.3; 138 III 471 E. 7; Urteil des BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1, nicht publ. in BGE 149 III 12).
6.3.2 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 5 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Das Honorar bemisst sich innerhalb des Tarifrahmens nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit der Streitsache (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Bei Rechtsöffnungsverfahren ist zudem das Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025 massgebend. Dieses sieht bei anwaltlicher Vertretung in einem Verfahren mit einem Streitwert von rund CHF 70'000.00 die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 1’000.00 bis CHF 2'500.00 vor, wobei die Ansätze in oberer Instanz um 50% zu reduzieren sind (Art. 7 PKV).
6.3.3 Mit Blick auf die Unterdurchschnittlichkeit des vorliegenden Verfahrens in jeder Hinsicht wird die oberinstanzliche Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt.
Die Kammer entscheidet:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. November 2025 (CIV 25 4177) wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
Zu eröffnen:
der Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin
Mitzuteilen:
dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________
Bern, 25. Februar 2026
Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Bettler
Die Gerichtsschreiberin: Kislig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Zwischenentscheid (Rückweisungsentscheid in einer Zivilsache mit Streitwert über CHF 30'000.00) kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Es ist darzulegen, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.