Art. 54 Abs. 3 BV; Anerkennung einer im Ausland nach dem dort geltenden Recht gültig geschlossenen Ehe; die bundesverfassungsrechtliche Anerkennungspflicht wirkt unmittelbar und ist nicht auf nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung geschlossene Ehen beschränkt. Maßgebend ist allein, dass die Ehe am Ort der Eheschliessung formell und materiell gültig zustande kam und nicht vor Inkrafttreten der Bundesverfassung aufgehoben worden ist. Frühere kantonale Ehehindernisse oder finanzielle Nebenfolgen dürfen die Anerkennung einer nach Bundesrecht zulässigen Ehe nicht mehr verhindern (consid. 2–5).
BGE 1 I 100 - Ausländische Eheschliessung
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Zitiert durch:
BGE 1 I 494 - Küfer Ulrich Sauter
BGE 1 I 484 - Nordostbahn Kunz
BGE 1 I 480 - Franz Steiner
BGE 1 I 477 - Schwarzenbach Wädensweil
Zitiert selbst:
BGE 1 I 6 - Kantonale Freizügigkeit
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Simone Jampen, Susan Emmenegger
vom 23. Dezember 1875
Sachverhalt
A.
Eduard Meyer, Zimmergeselle von Leibstadt, Kanton Aargau, hat sich laut Auszug aus dem Verzeichnisse der Heirathen des Zivilstands-Beamten von Weißenburg am 3. Februar 1874 mit Katharina Kunz von Schweigen, Pfalz, bürgerlich trauen lassen. 1
B.
Gestützt darauf, dass diese Trauung stattgefunden habe ohne vorherige Verkündung in der Heimatsgemeinde des Petenten und ohne daß er das Einzugs- und Heirathsgeld, sowie die nach seiner Mündigkeit genossenen Armenunterstützungen zurückbezahlt hätte, ß vom 30. August d.J. insofern, als sie den Eheleuten Meyer mittheilen ließ, daß ihre Ehe nur Gültigkeit erlange, wenn Petent die zur Zeit des Eheabschlusses zu Recht bestandenen Leistungen erfülle resp. das Heiraths- und Einzugsgeld, etwa noch schuldige Militärtaxen, sowie die nach erreichter Mündigkeit genossenen Armenunterstützungen nachträglich bezahle. 2
C.
Hierüber beschwert sich nun Meyer beim Bundesgerichte und verlangt, daß die aargauische Regierung zur bedingungslosen Anerkennung seiner Ehe angehalten werde, indem die Nichtanerkennung derselben bis zur gänzlichen Bezahlung der erwähnten Steuern eine Maßregel sei, welche gegen Artikel 54 Lemma 3 und 6 der Bundesverfassung verstoße. 3
D.
Der Gemeindrath Leibstadt, sowie in dessen Namen auch die Regierung von Aargau tragen auf Abweisung des Rekurses an, weil die Ehe vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung abgeschlossen worden sei und der letztern keine rückwirkende Kraft zukomme. 4
Auszug aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 5
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und der Gemeindrath Leibstadt verhalten, die vom Petenten am 3. Februar v. J. in Weißenburg mit Katharina Kunz eingegangene Ehe anzuerkennen. 11
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).