Art. 58 BV in Verbindung mit Art. 49, 53 und 54 BV; divorce tribunals with mandatory ecclesiastical representation are incompatible with the constitutional separation of civil and religious spheres. Mere participation of clergymen in a civil authority does not per se establish ecclesiastical jurisdiction; however, a tribunal that grants a church official, official or partial corporate representation in marriage matters and binds all citizens to its jurisdiction violates the Constitution. Cantonal provisions contrary to the new constitutional order fall away immediately unless a special federal implementing act is contemplated under the transitional provisions; absent such reservation, the cantons must replace unconstitutional courts without delay.
BGE 1 I 132 - Ehegaume Wald
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BGE 1 I 95 - Eherecht trotz liederlichen Lebenswandels
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Loic Stucki, A. Tschentscher
vom 4. Februar 1875 in Sachen Daniel Buff.
Sachverhalt
A.
Rekurrent, welcher in Folge der von seiner Ehefrau angehobenen Ehescheidungsklage vor die Ehegaume der Gemeinde Wald geladen worden ist, weigerte sich vor derselben zu erscheinen, da durch Art. 58 der Bundesverfassung die geistliche Gerichtsbarkeit abgeschafft sei, die Ehegaume aber ein geistliches Gericht sei. Die Ehegaume wandte sich deßhalb an die Standeskommission, worauf dieselbe unterm 12. November vor. Jahres beschloß, daß Rekurrent zur Einantwortung vor der Ehegaume pflichtig sei. 1
B.
Hierüber beschwerte sich derselbe mit Eingabe vom 30. November vorigen Jahres beim Bundesrathe, gestützt auf Art. 58 Absatz 2 der Bundesverfassung, indem er ausführte: Zur Zeit bestehen im Kanton Appenzell A.-Rh. zwei Ehegerichtsinstanzen, nämlich Ehegaume und Ehegericht, deren Mitglieder je zu ein Drittel geistlichen und zu zwei Drittel weltlichen Standes sein müssen. (Art. 6 und 13 der Kantonsverfassung.) Mit Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit seien aber nicht nur die blos aus Geistlichen komponirten Gerichte, sondern die Jurisdiktion der Geistlichen überhaupt abgeschafft, sonst könnte der Fall vorkommen, daß ein Gericht mit Ausnahme eines einzigen weltlichen Mitgliedes nur aus Geistlichen bestellt werden dürfte. 2
C.
Die Standeskommission entgegnete auf diese Beschwerde am 10. Dezember vor. Jahres: Als der Antrag der Ehegaume Wald vorgelegen habe, sei sie, die Standeskommission, der Ansicht gewesen, daß die bloße Mitgliedschaft Geistlicher die Gerichte nicht zur geistlichen Gerichtsbarkeit mache, so lange die Gerichte als solche nicht nach geistlichen Ausnahmsgesetzen Recht sprechen dürfen. Sie halte nun aber allerdings dafür, daß eine Aenderung der Verfassungsbestimmungen hinsichtlich der Ehegerichtsinstanzen eintreten müsse. Bereits sei auch eine Revisionskommission bestellt, die sich namentlich mit der Frage zu beschäftigen haben werde, welchen bereits bestehenden Gerichtsbehörden die der Ehegaume und dem Ehegerichte überbundenen Fälle einstweilen zugewiesen werden sollen. Einstweilen seien aber Ehegaume und Ehegericht noch kompetent, da sie nicht geistliche Gerichtsbarkeiten im Sinne des Art. 58 der Bundesverfassung seien. 3
D.
Gemäß Bundesbeschluß vom 16. Oktober v.J., Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege hat der Bundesrath diesen Rekurs dem Bundesgerichte überwiesen. 4
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß Rekurrent nicht angehalten werden kann, sich vor den dermalen bestehenden Ehegerichten des Kantons Appenzell Außer-Rhoden einzulassen. 10
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).