Art. 58 BV; personal claims and forum waiver by contract. The debtor must be sued at his domicile, and arrest on his property outside the canton of domicile is inadmissible unless a valid waiver of the constitutional forum is proven. Such waiver requires an express agreement to submit to another forum; it cannot be inferred merely from the place of conclusion or performance of a contract. A contractual clause binding the debtor toward one counterparty does not extend, absent proof, to third parties. An alleged acknowledgment by a purported representative is ineffective unless the representative's authority is established.
BGE 1 I 143 - Geometer Ammann
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BGE 1 I 95 - Eherecht trotz liederlichen Lebenswandels
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
E.
F.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Loic Stucki, A. Tschentscher
vom 29. Oktober 1875 in Sachen Ammann.
Sachverhalt
A.
Geometer Ammann aus dem Thurgau, wohnhaft in Olten, hatte die Aufnahme geometrischer Arbeiten an der Linie Bellinzona nach dem Monte Cenere übernommen. Zur Ausführung derselben besaß er ein technisches Bureau in Tessin; dagegen hielt er sich selbst nur vorübergehend dort auf, indem er die Arbeiten hauptsächlich durch zwei Unterangestellte, C. Schmid von Reiden und Geometer Kronauer von Winterthur besorgen ließ. 1
B.
Am 10. Juli 1875 wirkte Schmid, welcher behauptete, an Ammann eine Restanzforderung von 210 Fr. zu haben, beim Friedensrichteramte Giubiasco auf einen dort liegenden Theodoliten des Ammann Arrest aus, wovon dem Letzteren durch Kronauer Kenntniß gegeben wurde. Und am 19. Juli 1875 ließ sodann C. Schmid, gestützt auf den gelegten Arrest, den Geometer Ammann in der Person seines Angestellten, Geometer Kronauer, welchen ihm Ammann schon früher als seinen Stellvertreter bezeichnet habe, vor das genannte Friedensrichteramt laden, mit dem Begehren um Anerkennung der Forderung von 210 Fr. sammt Kosten. 2
C.
O. Kronauer nahm diese Citation an und erklärte vor Friedensrichteramt, die Forderung des C. Schmid sei eine gerechte, weßwegen er sich derselben nicht widersetze, jedoch Aufschub der Versteigerung des sequestrirten Theodoliten um zehn Tage verlange. Diesem Begehren wurde entsprochen, ein förmliches Urtheil über die Existenz der Forderung vom Friedensrichteramte aber nicht ausgefällt. 3
D.
Mit Eingabe vom 3. August d.J. verlangt nun A. Ammann Aufhebung des Arrestes und des ganzen Verfahrens, gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung, indem er seinen ordentlichen Wohnsitz in Olten habe und daher als aufrechtstehender Schweizerbürger für persönliche Ansprachen in Olten belangt werden müsse. 4
E.
C. Schmid verlangt Abweisung des Rekurses, weil: 5
a) Geometer Ammann die Verträge, durch welche er die Arbeiten seinen Unterangestellten übertragen, im Kanton Tessin abgeschlossen habe, ferner dieselben auch dort beidseitig zu erfüllen seien und daher der Gerichtsstand des Vertrages begründet erscheine; 6
b) der Vertreter des Rekurrenten, O. Kronauer, sowohl den Sequester als die Forderung vor Friedensrichteramt Giubiasco anerkannt habe. 7
F.
Aus einem seitens des Instruktionsrichters von dem Sektionsbureau der Gotthardbahn in Lugano eingezogenen Berichte ergibt sich, daß: 8
Der Vertrag der Bauleitung mit Geometer Ammann in Art. 6 die Bestimmung enthält, daß der Geometer während der ganzen Dauer des Vertragsvollzuges auf irgend einem Punkte der Strecke von Bellinzona nach Lugano seinen Wohnsitz zu nehmen oder sich durch einen der Bauleitung zu bezeichnenden Geometer vertreten zu lassen habe; 9
Ammann am 25. Juni 1874 der Bauleitung während seiner Abwesenheit den Geometer Nußbaumer bezeichnet hat; und 10
der Bauleitung über die Stellvertretungsangelegenheit nichts Weiteres bekannt ist. 11
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
a) daraus, daß der Vertrag über die von Schmid übernommenen Arbeiten im Kanton Tessin abgeschlossen worden ist und nach der Meinung der Kontrahenten dort zu erfüllen war, folgt nicht, daß Ammann für die durch den Vertrag begründeten Verbindlichkeiten den tessinischen Gerichsstand anerkannt habe, vielmehr bedürfte es zur Annahme eines solchen Vertragsdomizils einer bezüglichen ausdrücklichen Vereinbarung, welche im vorliegenden Falle nicht bewiesen ist; 16
b) durch den, vom Rekursbeklagten übrigens nicht einmal angerufenen, Art. 6 des zwischen der Bauleitung und Ammann abgeschlossenen Vertrages hat letzterer nur gegenüber der Bauleitung und nicht auch gegenüber Dritten sich verpflichtet, im Kanton Tessin Domizil zu nehmen oder sich durch einen dortigen Geometer vertreten zu lassen. Zudem scheint derselbe die Wahl im letzteren Sinne getroffen zu haben und wird nicht einmal behauptet, daß er der Bauleitung Giubiasco als sein Domizil bezeichnet habe. 17
Erwägung 5
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach der vom Friedensrichteramte Giubiasco auf den dem Rekurrenten gehörigen Theodoliten gelegte Arrest sammt dem weitern vor jener Behörde stattgehabten Verfahren aufgehoben. 19
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).