Art. 59 BV; arrest against a Swiss debtor with fixed domicile in Switzerland; provisional arrest and direct federal complaint. A debtor who is an upright Swiss citizen and has a fixed domicile in another canton may not, for a claim against his assets, be subjected to arrest outside the canton of residence. Cantonal arrest provisions are to be construed cumulatively where they require both flight or suspicion of flight and the absence of securing immovable property in the canton; the latter condition alone is insufficient. The provisional character of the arrest does not preclude immediate recourse to the Federal Court for its annulment (consid. 1-3).
BGE 1 I 229 - Reuthy Pfäffikon
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BGE 1 I 95 - Eherecht trotz liederlichen Lebenswandels
Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Adrian Schwaller, A. Tschentscher
vom 23. April 1875 in Sachen Reuthy.
Sachverhalt
A.
Mittelst Verfügung vom 9. vorigen Monats hat das Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon, Kts. Zürich, einen in der Notariatskanzlei Pfäffikon liegenden, dem Reuthy gehörigen Kaufschuldbrief von 2500 Fr. auf Rudolf Sprecher in Unterhittnau, auf Begehren des Notar Schneider daselbst mit Arrest belegt, weil Reuthy trotz wiederholter Mahnungen eine Schuld von 267 Fr. 95 Cts. an die Konkursmasse Meyer-Hugentobler nicht bezahle und sich gegenwärtig dafür am Rechtstriebe befinde. 1
B.
Ueber diesen Arrest beschwert sich Reuthy, da er aufrechtstehender Schweizerbürger und in Wyl domizilirt sei, somit durch die Arrestverfügung der Art. 59 der Bundesverfassung verletzt werde. 2
C.
Das Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon bemerkt in seiner Berichterstattung, daß seine Arrestverfügung, welche sich nur als eine vorläufige darstelle, auf . 596 Ziff. 2 Satz 2 des Gesetzes über die zürcherische Rechtspflege sich stütze, welcher die Beschlagnahme von Vermögensstücken dann gestatte, wenn der Schuldner "auf der Flucht befindlich oder derselben verdächtig ist und kein sicherstellendes unbewegliches Vermögen im Kanton besitzt." 3
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach die vom Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon gegen den Rekurrenten verhängte Beschlagnahme aufgehoben. 7
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).