Art. 192 Ziff. 1 lit. c und Art. 193 des Bundesgesetzes über das Verfahren vor Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten analog auf staatsrechtliche Erkenntnisse; Revision einer bundesgerichtlichen staatsrechtlichen Entscheidung. Mangels ausdrücklicher Ordnung ist die Revision solcher Entscheide grundsätzlich zulässig, namentlich bei Nichtigkeitsgründen oder bei entsprechenden Revisionsgründen nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen. Für die Frist ist ebenfalls Art. 193 analog anwendbar. Ein Zahlungsabschlag kann zwar grundsätzlich die Zahlungsunfähigkeit belegen; ist er jedoch wegen unrichtigen Gerichtsstandes bzw. wegen fehlender Zuständigkeit nichtig, vermag er die frühere bundesgerichtliche Beurteilung nicht zu erschüttern. Die Nichtanbringung eines Rechtsvorschlages oder entsprechenden Rechtsdarschlages begründet für sich allein noch keine Anerkennung des Gerichtsstandes (consid. 2-7).
BGE 1 I 231 - Senn Vetter
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BGE 139 I 280 - Kopftuch in Bürglen
Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Erwägung 7
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher
Sachverhalt
A.
Durch Entscheid vom 12. Juni d.J. hat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Niklaus Exer den von den luzernischen Gerichten zu Gunsten des Senn Vetter auf das Guthaben des Exer bei der Dampfschifffahrtsgesellschaft in Luzern gelegten Arrest sammt allen Folgen als nichtig aufgehoben, weil, wie in der Begründung des Entscheides gesagt ist, aus dem, an andern Orten Rechtsvorschlag oder Rechtsdarschlag genannten, Zahlungsabschlage, auf welchen die Arrestverfügung sich stützte, die Zahlungsunfähigkeit Exer's nicht gefolgert werden könne und daher der gelegte Arrest gegen den Art. 59 der Bundesverfassung verstoße. 1
B.
Mittelst Eingabe vom 29. Juli d.J., eingegangen den 4. August d.J., sucht nun Vetter, welchem seiner Zeit von der Beschwerde des Exer keine Kenntniß gegeben und auch der Entscheid vom 12. Juni nicht mitgetheilt worden war, um Revision dieses Entscheides nach. Das Gesuch stützt sich auf Art. 192 Ziffer 1 litt. c des Bundesgesetzes über das Verfahren vor Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, indem das Bundesgericht die in den Akten liegende Thatsache des Zahlungsabschlages, der auf Heizer Exer gehaftet, unrichtig gewürdigt habe. Der Zahlungsabschlag beweise die Insolvenz des Schuldners, wie sich aus dessen Inhalt, den Artikeln 24 und 59 des luzernischen Schuldbetreibungsgesetzes, sowie aus Art. 27 der dortigen Kantonsverfassung ergebe, wonach der Besitz eines Zahlungsabschlages den Gläubiger berechtige, Guthaben des Schuldners, wo immer solche sich finden, mit Arrest belegen zu lassen, und der Schuldner, gegen welchen ein Zahlungsabschlag bestehe, bis zur Tilgung der Schuld im Aktivbürgerrecht eingestellt sei. 2
Nun habe Exer, der als Matrose in Luzern die Kost genossen und auf dem Dampfschiff daselbst geschlafen, die von Vetter gegen ihn in Luzern angehobene Betreibung ohne Widerrede angenommen und weder gegen das Warnungsbot, noch gegen das Aufrechnungsbot, noch endlich gegen die Ausstellung des Zahlungsabschlages eine Einwendung erhoben. Dadurch sei die Betreibung rechtsgültig geworden und beweise der Zahlungsabschlag die Insolvenz Exer's, trotzdem derselbe in Luzern keine Schriften abgegeben habe und dessen Familie in Flüelen domizilire. Denn darin, daß Jemand da, wo er esse und schlafe und seinen Erwerb habe, eine Betreibung annehme, liege ein bestimmter Domizilverzeig. 3
C.
Exer bestreitet in erster Linie dem Senn Vetter die Berechtigung, als Revisionskläger aufzutreten, indem sein früherer Rekurs nicht gegen diesen, sondern gegen den Entscheid des luzernischen Obergerichtes gerichtet gewesen sei; eventuell verlangt derselbe Ausschluß des Revisionsgesuches wegen Verspätung, da von der Insinuation des Entscheides vom 12. Juni an das luzernische Obergericht bis zur Einreichung des Gesuches mehr als ein Monat verstrichen sei. 4
Sodann beharrt Exer darauf, daß der Zahlungsabschlag nicht genüge, um ihn als nicht mehr aufrechtstehend im Sinne des Art. 59 der Bundesverfassung hinzustellen. Denn, da er in Flüelen domizilire, so seien alle Akte der Betreibungsbeamten in Luzern nichtig und kraftlos, übrigens auch deßhalb ohne Bedeutung, weil daraus nur hervorgehe, daß er in Luzern kein Vermögen besitze, was auch wirklich der Fall sei, da seine ganze Habe sich eben in Flüelen befinde, wo er ausschließlich sein Domizil habe. Davon, daß er die im Kanton Luzern gegen ihn angehobene Betreibung freiwillig zugelassen und anerkannt habe, sei keine Rede; denn, sobald sein Guthaben mit Arrest belegt worden sei, habe er sich vertheidigt, früher aber um die rechtlich ungültigen Vorkehrungen sich nicht zu bekümmern gebraucht. 5
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Erwägung 7
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der diesseitige Entscheid vom 12. Juni d.J. ist bestätigt und hat es daher bei der Aufhebung des gegen Exer verhängten Arrestes sein Verbleiben. 13
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).