Art. 113 Ziff. 3 BV; Art. 59 OG; Art. 72 KV Schaffhausen: Kompetenz des Bundesgerichts bei Rügen der Verletzung kantonalverfassungsmässiger Rechte; Auslegung einer Bestimmung über die Totalrevision. Regelt die kantonale Verfassung lediglich die Voraussetzungen der Einleitung einer Totalrevision, so lässt sich daraus keine Schranke für die nach Fehlschlag der Revision zu treffende Ordnung ableiten. Fehlt eine ausdrückliche Regelung über die Rückgängigmachung der Totalrevision, verletzt der Beschluss der kantonalen Behörden, die Frage der Aufgabe der Totalrevision dem Volk zu unterbreiten, die Verfassung nicht; der Volksentscheid wird dadurch nicht präjudiziert. Die Frage, von wem die Initiative für eine solche Befragung ausgeht, ist verfassungsrechtlich unerheblich, sofern das Volk endgültig entscheidet.
BGE 1 I 347 - Verfassungsrath Schaffhausen
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BGE 139 I 280 - Kopftuch in Bürglen
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
E.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher
Sachverhalt
A.
Am 4. Mai 1873 beschloß die Mehrheit der Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen die Vornahme einer Totalrevision der kantonalen Verfassung. Daraufhin wurde ein Verfassungsrath ernannt, welcher dem Volke nach einander drei Vorlagen unterbreitete, die aber sämmtlich verworfen wurden. 1
B.
Da der Verfassungsrath trotz der Erfolglosigkeit seiner Arbeiten weder von sich aus abtreten noch eine Anfrage an das Volk stellen wollte, ob es auf der Totalrevision beharre, so verlangten 1019 Aktivbürger mit schriftlicher Eingabe im Juni d.J. die Abberufung desselben, worauf der Regierungsrath am 4. August d.J. beschloß, es sei sowohl die Frage, ob der Verfassungsrath nicht abzuberufen sei, als die fernere Frage, ob die Totalrevision der Verfassung nicht aufzugeben und dagegen eine Partialrevision derselben vorzunehmen sei, der Abstimmung des Volkes zu unterstellen. 2
Dieser Beschluß wurde sodann am 17. August vom schaffhausenschen Großen Rathe zu dem seinigen gemacht. 3
C.
Hierüber beschwerte sich nun J. Uehlinger beim Bundesrathe und verlangte, daß der Beschluß des Großen Rathes, soweit derselbe dem Volke die Frage vorlegen wolle, ob nicht die Totalrevision der Verfassung aufzugeben und dagegen eine Partialrevision derselben vorzunehmen sei, aufgehoben werde. Zur Begründung dieses Begehrens wurde angeführt: Nach Art. 72 der kantonalen Verfassung sei die Frage der Totalrevision ganz der Initiative des Volkes überlassen, indem nach dieser Verfas s ungsbestimmung behufs der Vornahme einer Totalrevision erforderlich sei, daß wenigstens ein Viertheil der Gesammtheit der Aktivbürger dieselbe verlange; hienach dürfe der Große Rath auch die Frage, ob die Totalrevision aufgegeben werden solle, nicht von sich aus an das Volk bringen, sondern nur, wenn ein Viertheil der Aktivbürger diese Befragung verlange. 4
D.
Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen trug auf Abweisung der Beschwerde an, da die Verfassung kein Wort davon sage, wie eine Totalrevision rückgängig gemacht werden könne. 5
E.
Mit Zuschrift vom 15. Oktober dieses Jahres übermachte der Bundesrath diese Beschwerde dem Bundesgerichte zur Entscheidung, gestützt auf Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. 6
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. 10
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).