Art. 46 BV; double taxation and taxing jurisdiction over income from railway construction. A prohibited inter-cantonal double taxation exists only where the same taxable object or the same income is subjected to tax in more than one canton; proof of mere taxation in two cantons is insufficient (consid. 2). Income derived from a business enterprise tied to land, in particular railway construction, may be taxed by each canton on whose territory the enterprise is carried on, in proportion to the relevant stretch or business activity; the canton of domicile has no exclusive claim to the whole income (consid. 3).
BGE 1 I 38 - Crouzol Buracco
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BGE 1 I 30 - Sulzer Aadorf
BGE 1 I 26 - Friedrich Meyer
Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Loic Stucki, A. Tschentscher
vom 6. November 1875 in Sachen Crouzol und Buracco.
Sachverhalt
A.
Crouzol und Buracco sind Unternehmer des Baulooses N. 2 auf der Eisenbahnlinie Basel-Delsberg. Dieses Bauloos umfaßt die Gemeindsbanne Zwingen, Grellingen und Duggingen im Kanton Bern, die Gemeindsbanne Aesch, Arlesheim und Mönchenstein im Kanton Basellandschaft, den Gemeindsbezirk von Dornach, Kanton Solothurn, und denjenigen der Stadt Basel. Die Rekurrenten haben ihr Domizil in Aesch genommen und bezahlen daselbst Steuern von Erwerb und Einkommen, so im Jahre 1874 für den Bezirk Birseck 20 Fr., Schulsteuer für die Gemeinde Aesch 6 Fr. a Rp.; zugleich hat auch die Gemeinde Grellingen mit Rücksicht auf die Arbeiten, welche sie auf deren Gebiete aufzuführen haben, sie im letzten Frühjahr mit einer Steuer von 382 Fr. 50 Rp. belegt. Sie haben sich darüber bei der Regierung von Bern beschwert, sind aber von dieser unterm 10. Juli abschlägig beschieden worden, weil: 1
die Rekurrenten durch Regierungsbeschluß vom 15. Januar zur Bezahlung der Staatssteuer für das Jahr 1874 rechtskräftig verurtheilt seien; 2
die Verhältnisse sich seither nicht geändert haben; 3
die Steuerpflicht gegenüber den Gemeinden auf den nämlichen Grundlagen, wie diejenige gegenüber dem Staate, beruhe. 4
B.
Gegen diesen Beschluß rekurriren nun Crouzol und Buracco an das Bundesgericht, indem sie sich darauf berufen, daß sie Staaten angehören, deren Bürger durch Verträge mit Bezug auf Niederlassung, Gewerbeausübung und Steuerverhältnisse den Schweizern gleichgestellt seien und daher auf den Schutz des Art. 46 der Bundesverfassung Anspruch machen können. Wahr sei allerdings, daß sie versäumt haben, gegen den Entscheid der Regierung von Bern vom 15. Januar rechtzeitig Rekurs zu ergreifen, damit haben sie aber, nachdem die Staatssteuer pro 1874 bezahlt sei, das Recht nicht verwirkt, gegen neue Steuerforderungen, welche mit Staatsverträgen und Bundesverfassung im Widerspruche stehen, zu reklamiren. Gegenüber der bernischen Gesetzgebung und Praxis berufen sie sich auf einen Beschluß des Bundesrathes vom 18. Mai 1874, durch welchen ein Herr Ferdinand Merian, welcher in Aesch niedergelassen, aber in einem auf bernischem Gebiete gelegenen Etablissement angestellt gewesen, von der Einkommensteuer, welche er im Kanton Bern habe bezahlen sollen, befreit worden sei. Die Rekursschrift schließt mit dem Rechtsbegehren: Es sei eine Besteuerung der in Aesch domizilirten Rekurrenten für Einkommen aus ihren Bahnbauten, welche auf bernischem Gebiete liegen, unzulässig und es habe die Regierung von Bern dafür zu sorgen, daß sie mit dortigen Steuerforderungen nicht weiter behelligt werden. 5
C.
Die Regierung von Bern hat sich in ihrer Beantwortung des Rekurses, dessen Abweisung sie verlangt, folgendermaßen vernehmen lassen: Bezüglich des Entscheides vom 10. Juli sei nicht der Staat Bern, sondern die Gemeinde Grellingen Prozeßpartei und hinsichtlich der Staatssteuer pro 1875 sei ein Entscheid von Seite der Regierung noch nicht getroffen worden. Indessen wolle letztere hierauf kein Gewicht legen, da sie einverstanden sei, daß, je nachdem das Besteuerungsrecht der Gemeinde Grellingen gegenüber den Rekurrenten bejaht oder verneint werde, auch das Besteuerungsrecht des Staates Bern bejaht oder verneint werden müsse. Was die materielle Seite der Frage betreffe, so werde von den Rekurrenten nicht bestritten, daß durch den Entscheid vom 10. Juli die bernischen Steuergesetze richtig angewendet worden seien. In der That schreibe das Einkommensteuergesetz in .1 vor: "Die Einkommenssteuer haben zu entrichten: ... 3) Alle innerhalb des Kantons seßhaften oder zum Geschäftsbetriebe in demselben autorisirten Unternehmungen aller Art (Erwerbs-, Handels-, Aktiengesellschaften, Korporationen, juristische Personen, Stiftungen u.s.w.)." Und das Gemeindesteuergesetz sage in . 7: "Bei Unternehmungen, die in verschiedenen Gemeinden ihr Gewerbe ausüben, ist die Steuer nach Verhältniß der Ausdehnung des Geschäftes an diese Gemeinden zu entrichten." 6
Mit Bezug auf die durch Art. 46 der Bundesverfassung verbotene Doppelbesteuerung scheinen die Rekurrenten anzunehmen, es genüge zur Konstatirung derselben, wenn bewiesen werde, daß ein Bürger oder eine Unternehmung in verschiedenen Kantonen zur Besteuerung herangezogen werde und es gehe in solchen Fällen immer das Besteuerungsrecht des Niederlassungskantons, beziehungsweise der Niederlassungsgemeinde vor. Allein es sei weder die eine noch die andere dieser Positionen richtig. Die bundesrechtliche Praxis habe vielmehr immer anerkannt, daß eine unzulässige Doppelsteuerung nur dann vorliege, wenn ein und dasselbe Vermögensobjekt in mehreren Kantonen zur Besteuerung herangezogen werde. (Vergl. Urtheil des Bundesgerichtes vom 12. Mai in Sachen F. Meyer. BGE 1 I 26 ) Im vorliegenden Falle nun habe der Kanton Bern, beziehungsweise die Gemeinde Grellingen keineswegs das ganze Einkommen der Rekurrenten, sondern nur das vom Bahnbaue auf dem Kantons- resp. Gemeindegebiete herrührende besteuert. Die Rekurrenten aber haben wohl bewiesen, daß sie in ihrer Niederlassungsgemeinde Aesch Steuern bezahlen, nicht aber, daß letztere ihr ganzes Einkommen treffen. Aber selbst wenn von einer Doppelbesteuerung gesprochen werden könnte, so wäre damit noch keineswegs ausgesprochen, daß die Besteuerung im Kanton Bern eine ungerechtfertigte sei, sondern es wäre immer noch zu untersuchen, ob dem Kanton Basellandschaft ausschließlich das Recht zustehe, die Rekurrenten zu besteuern, oder ob nicht vielmehr der Kanton Bern berechtigt sei, denjenigen Theil ihres Einkommens zu besteuern, welcher vom Bahnbaue auf seinem Gebiete herrühre. Diese Frage müsse unbedingt in letzterem Sinne beantwortet werden; denn es widerspreche der Gerechtigkeit, wenn Unternehmungen, wie die vorliegende, ausschließlich an dem Orte Steuer bezahlen, wo die Unternehmer zufällig ihr Domizil gewählt haben, während alle andern Ortschaften, obschon die Unternehmung sich auch auf sie ausdehne und auch sie die daherigen Lasten zu tragen haben, leer ausgehen sollen. In ähnlichem Sinne habe sich denn auch das Bundesgericht bereits in seinen beiden Entscheidungen vom 19. Juni in Sachen Kanton Thurgau contra Kanton Zürich BGE 1 I 30 und Bühler-Egg contra Regierung von Zürich BGE 1 I 34 ausgesprochen. 7
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. 11
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).