Art. 550 zürch. priv. Gesetzbuch; Art. 29 und 30 des zürch. Gesetzes betreffend die Benutzung der Gewässer und das Wasserbauwesen vom 14. April 1872; compensation for alleged loss of land-filling rights. A claim presupposes proof of an existing right; the mere absence of a concession to create land installations cannot be transformed into a compensable entitlement. The statutory priority of the riparian owner is not a right of exploitation of the lake area, but only excludes land installations in front of his property without his consent. That priority does not apply against works connected with a public purpose, such as a railway installation (consid. 1-3).
BGE 1 I 441 - I. Hochstraßer
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BGE 139 I 280 - Kopftuch in Bürglen
Sachverhalt
A.
B.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher
Sachverhalt
A.
Der Antrag der Instruktionskommission geht dahin: 1
Die Forderungen des I. Hochstraßer von 2000 Fr. für das ihm durch die Anlage der linksufrigen Zürichseebahn entzogene Recht, außerhalb der Bahn Land in den See anzulegen, und von 6000 Fr., für Verlust des Ablegeplatzes zur Verladung des Lehmes aufs Schiff, seien abgewiesen; 2
die Instruktionskosten werden aus dem Baarvorschusse der Nordostbahn berichtigt; es steht letzterer jedoch das Regreßrecht auf den I. Hochstraßer zu. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen. 3
B.
Diesen Antrag hat die Eisenbahngesellschaft angenommen; Hochstraßer hat denselben dagegen abgelehnt und heute darauf angetragen, daß ihm eine Entschädigung von 1500 Fr. zugesprochen werde. 4
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Rekurrent ist mit seinem Begehren gänzlich abgewiesen. 8
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).